Rechnungs-Gemeindeversammlung 13. Juni 2012

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1 Rechnungs-Gemeindeversammlung 13. Juni 2012 Geschäft 3 Polizeiverordnung Genehmigung Totalrevision 1

2 3 Polizeiverordnung Genehmigung Totalrevision A N T R A G Die Gemeindeversammlung beschliesst: 1. Der Totalrevision der Polizeiverordnung (Anhang I) wird zugestimmt. 2. Die neue Verordnung wird auf 1. August 2012 in Kraft gesetzt. W E I S U N G 1. Ausgangslage Laut Gemeindeordnung fallen aufgrund der neuen Kantonsverfassung der Erlass und die Änderung der Polizeiverordnung (PVO) in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung. Die heute gültige PVO ist seit 2001 in Kraft und wurde noch durch den Gemeinderat erlassen. Die PVO bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung sowie den Schutz von Personen, Tieren, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art. Sie fasst die relevanten Gesetze und Verordnungen zusammen und ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton. Sie regelt die kommunalpolizeilichen Aufgaben sowie den Vollzug des übergeordneten Polizeirechts. Die über zehnjährige Polizeiverordnung enthält Lücken bezüglich neuer Methoden, Gewohnheiten und Anliegen der Gesellschaft. Ein Neuerlass ist auch notwendig geworden, da in der Zwischenzeit verschiedene übergeordnete Regelungen auf Stufe Bund und Kanton geändert oder neu in Kraft gesetzt wurden. Mit vorliegendem Revisionsantrag werden veraltete Bestimmungen aktualisiert, überholte Normen gestrichen und Lücken geschlossen. 2. Grundsätze Grundsätzlich wird in der neuen PVO nur noch das geregelt, was nicht anderweitig schon geregelt ist. Der Inhalt wurde umstrukturiert. Gänzlich verzichtet wurde auf den bisherigen Abschnitt II Niederlassung und Aufenthalt / Einwohnerkontrolle, da diese Pflichten im Gemeindegesetz geregelt sind. Ebenso sind keine Bestimmungen mehr zur Wirtschaftspolizei bisheriger Abschnitt VI enthalten. Vorübergehende Ausnahmen zu den Schliessungszeiten werden gestützt auf das Kantonale Gastgewerbegesetz nach den Bedürfnissen der Gemeinde bewilligt. Vorwiegend fallen diese Bewilligungen in Verbindung mit der Erteilung der temporären Patente (Festwirtschaften) an. Andere Artikel konnten teilweise gekürzt, sinnvoll zusammengefasst oder im Hinblick auf die übergeordnete Rechtssprechung gänzlich weggelassen werden. Auf eine synoptische Darstellung alt/neu wurde für diese Totalrevision aus Gründen der Lesbarkeit verzichtet. 2

3 3. Wesentliche Neuerungen Hervorzuheben sind die wesentlichen Neuerungen: Eine räumlich begrenzte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Örtlichkeiten wird zugelassen. Littering, Vandalismus und Verschmutzungen sind ein Problem, dem mit unzähligen Massnahmen und unterschiedlichem Erfolg begegnet wird. Künftig wird die Gemeinde über griffige Instrumente verfügen, um dem Fehlverhalten zu begegnen. Mit den Jugendschutzbestimmungen wird dem Jugendalkoholismus im öffentlichen Raum entgegengewirkt. Bezüglich der Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln wird auf Anhang II verwiesen. 4. Vernehmlassung Von Anfang Oktober 2011 bis 25. November 2011 wurde das öffentliche Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Zur Vernehmlassung haben sich fünf politische Parteien sowie zwei Bürger geäussert. Drei Parteien stimmen der Totalrevision vorbehaltlos zu, zwei haben je einen Änderungsvorschlag eingereicht. Der Antrag um Vorverlegung der Ruhezeiten am Samstag von Uhr auf Uhr wurde nicht berücksichtigt. Die Lebensgewohnheiten haben sich verändert. Gerade in den Sommermonaten besteht das Bedürfnis nach gelockerten Ruhezeiten. Ein Antrag bezog sich auf Feuer im Freien und Grillfeuer. Dieser wurde nicht berücksichtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen (Umweltschutzgesetz, Luftreinhalteverordnung, Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung, Abfallverordnung der Gemeinde Thalwil) werden als ausreichend betrachtet. Der Antrag um Anpassung und Ergänzung von Artikel 19 Campieren und Übernachten, wurde mit dem Zusatz...im Freien teilweise berücksichtigt. Dem Antrag um Festlegung von Minimal- und Maximalbussen konnte nicht gefolgt werden. Der Bussenkatalog ist Bestandteil der neuen Verordnung über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren, welche zeitgleich mit der neuen Polizeiverordnung in Kraft gesetzt werden soll. Gegenüber der in die Vernehmlassung gegebenen Version wurden zwischenzeitlich ein paar kleine und redaktionelle Veränderungen auch aufgrund der statthalteramtlichen Empfehlungen vorgenommen. Massgebende übergeordnete Gesetze und Verordnungen sind in Anhang III zusammengestellt; die Liste ist kein integraler Bestandteil der Polizeiverordnung und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 5. Gedanken zur Nachhaltigkeit Bezüglich der sozialen Nachhaltigkeit wird mit dieser Verordnung eine positive Beeinflussung des Sicherheitsempfindens der Bevölkerung erwartet. 3

4 6. Schlussbemerkung Die vorliegende Fassung lehnt sich an bereits erfolgreich eingeführte bzw. kürzlich revidierte Polizeiverordnungen anderer Gemeinden an. Sie basiert auf juristischen Empfehlungen und dem zustimmendem Kommentar des Statthalters des Bezirks Horgen. Der Gemeinderat ist überzeugt, der Gemeindeversammlung eine zeitgemässe Verordnung mit verständlichen, angemessenen und kompakt gefassten Richtlinien im Bereich des kommunalen Polizeirechts vorzulegen. Der Gemeindeversammlung wird beantragt, der Polizeiverordnung zuzustimmen. 4

5 Polizeiverordnung Anhang I vom 13. Juni

6 Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf 74 des Gesetzes über das Gemeinwesen vom 6. Juni 1926 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1, Pkt. 1.8 der Gemeindeordnung vom 7. Februar 2005 folgende Verordnung: A Geltungsbereich und Zweck Zuständigkeit Verhalten gegenüber Polizeiorganen Grundlagen Art. 1 1 Diese Verordnung bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, die Wahrung der Sicherheit von Personen, Tieren, Umwelt und Eigentum sowie den Schutz vor Immissionen auf dem Gebiet der Gemeinde Thalwil. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Rechts. Art. 2 1 Die der Gemeinde übertragenen polizeilichen Aufgaben werden vom Gemeinderat und den von ihm bezeichneten Organen wahrgenommen. 2 Die bezeichneten Organe sind berechtigt, erforderliche Kontrollen unangemeldet durchzuführen und die zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen inkl. Ersatzvornahme zu treffen und durchzusetzen. Art. 3 Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten. B Grundsatz Schutz vor Gefahrenquellen Überwachung öffentlich zugänglicher Orte Öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung Art. 4 1 Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu stören sowie die Sicherheit von Personen, Tieren, Umwelt oder Eigentum zu gefährden. 2 Der Gemeinderat kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) einschränken oder verbieten, wenn erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu erwarten sind. Art. 5 Es ist verboten, Gefahrenquellen auf öffentlichem Grund oder im öffentlich zugänglichen Raum zu schaffen oder im eigenen Verantwortungsbereich bestehen zu lassen, ohne sie genügend zu sichern und zu signalisieren. Art. 6 1 Der Gemeinderat kann die räumlich begrenzte Überwachung besonders gefährdeter öffentlich zugänglicher Örtlichkeiten mit technischen Geräten, welche eine Personenidentifikation zulassen, bewilligen, wenn deren Einsatz zur Abwehr und Verhinderung von strafbaren Handlungen geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf deren Einsatz aufmerksam gemacht wird. 2 Aufzeichnungsmaterial von technischen Geräten wird nach spätestens 100 Tagen vernichtet. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren. Eine missbräuchliche Verwendung ist auszuschliessen. 3 Der Gemeinderat kann ergänzende Bestimmungen erlassen. 6

7 Jugendschutz Mitführverbot von Glasbehältnissen Art. 7 1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist es untersagt, im öffentlichen Raum sowie in öffentlichen Gebäuden Alkohol zu konsumieren. 2 Jugendlichen unter 18 Jahren ist es untersagt, im öffentlichen Raum sowie in öffentlichen Gebäuden gebrannte Wasser zu konsumieren. 3 Vom Verbot gemäss Abs. 1 und 2 ausgenommen ist der Konsum unter Aufsicht der elterlichen Sorge. Art. 8 1 Der Gemeinderat kann bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum ein Mitführverbot von Glasbehältnissen als Auflage verfügen. 2 Die Bezeichnung des vom Verbot betroffenen Areals erfolgt durch vorgängige amtliche Publikation. Art. 9 Immissionsschutz 1 Gesundheitsschädigende oder übermässig belästigende Einwirkungen sind zu vermeiden. 2 Unvermeidbare Einwirkungen sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Ruhezeiten Lärm Art Die Nachtruhe dauert von bis Uhr. 2 Allgemeine Ruhezeiten sind: a) Werktags von bis Uhr und von bis Uhr b) Öffentliche Ruhetage. Art Während der Nachtruhe ist jeglicher die Ruhe störender Lärm verboten. 2 Während der allgemeinen Ruhezeiten sind Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die Dritte erheblich belästigen, verboten. 3 Ausserhalb der Ruhezeiten sind alle Störungen zu unterlassen, die durch zumutbare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden können. 4 Es ist verboten, die öffentlichen Wertstoffsammelstellen werktags von bis Uhr sowie an öffentlichen Ruhetagen zu benutzen. 5 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. Feuerwerk Art. 12 Das Abbrennen von Lärm verursachendem Feuerwerk ist mit Ausnahme vom 1. August und von der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar verboten. C Grundsatz Öffentliches und privates Eigentum Art. 13 Es ist verboten, öffentliches Eigentum zu verunreinigen oder ohne Einverständnis des Eigentümers zu verändern. 7

8 Schutz des Grundes Benutzung öffentlichen Eigentums Beziehungen zum öffentlichen Grund Werbung Feuern auf öffentlichem Grund Campieren und Übernachten Art Das Wegwerfen oder Liegenlassen von Kleinabfällen (Littering) ist verboten. 2 Das Urinieren oder Verrichten der Notdurft an dafür nicht vorgesehenen Orten ist verboten. 3 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten sind auf öffentlichem Grund verboten. Davon ausgenommen sind Notreparaturen. Art Die vorübergehende nicht bestimmungsgemässe oder über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende Benutzung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. 2 Für das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund erlässt der Gemeinderat besondere Vorschriften und legt die Gebühren fest. Art Private Grundstücke sind so zu nutzen, dass der Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes nicht übermässig beeinträchtigt wird. 2 Pflanzen sind bis auf die Grenze des öffentlichen Grundes zurückzuschneiden und dürfen weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch Hausnummern oder Hydranten verdecken. Art. 17 Es ist verboten, ohne behördliche Bewilligung auf öffentlichem Grund oder an öffentlichem Eigentum Werbung anzubringen. Art Feuern auf öffentlichem Grund ausserhalb der dafür vorgesehenen Feuerstellen ist verboten. 2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. Art Auf öffentlichem Grund ist das Campieren oder Übernachten im Freien verboten. 2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. D Haltung und Aufsicht Füttern von wild lebenden Tieren Tierhaltung Art Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass sie weder Personen noch andere Tiere belästigen oder gefährden und keine Schäden anrichten. 2 Ein Entweichen gefährlicher Tiere ist sofort der Polizei zu melden. Art. 21 Der Gemeinderat kann das Füttern von wild lebenden Tieren einschränken oder verbieten. 8

9 E Bewilligungen Strafen Aufhebung bisherigen Rechts Bewilligungen, Strafen und Schlussbestimmungen Art Gesuche um Bewilligungen sind rechtzeitig bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2 Eine Bewilligung wird erteilt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine anderen Interessen überwiegen. Entfallen nachträglich Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung oder werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann die Bewilligung sofort und entschädigungslos entzogen werden. 3 Bewilligungen sind persönlich und dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf andere Personen übertragen werden. 4 Für die Sicherstellung der Gebühren und Verwaltungskosten kann die Bewilligungsbehörde einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Art Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden. 2 Der Gemeinderat bezeichnet Übertretungen, welche in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbusse geahndet werden könne und legt entsprechende Bussenbeträge fest. Art. 24 Die Polizeiverordnung vom 10. April 2001 wird aufgehoben. Inkrafttreten Art. 25 Diese Verordnung tritt auf 1. August 2012 in Kraft. 9

10 Alphabetisches Stichwortverzeichnis Artikel Alkohol 7 Aufsicht von Tieren 20 Aufzeichnungsmaterial 6 Benutzung öffentlichen Eigentums 15 Bewilligungen 22 Busse 23 Campieren 19 Ersatzvornahme 2 Fahrzeuge 14 Feuern 18 Feuerstellen 18 Feuerwerk 12 Füttern von Tieren 21 Gebrannte Wasser 7 Gebühren 22 Gefahrenquellen 5 Gemeingebrauch öffentlicher Grund 16 Gesuche 22 Glasbehältnisse 8 Haltung von Tieren 20 Hausnummern 16 Hydranten 16 Immissionen 1/9 Immissionsschutz 9 Jugendschutz 7 Kleinabfälle 14 Kostenvorschuss 22 Lärm 11/12 Littering 14 Mitführverbot 8 Nachtruhe 10/11 Notdurft 14 Notreparaturen 14 Öffentliches Eigentum 13 Öffentlicher Grund 14/15/16/17/18/19 Öffentliche Ordnung 1/4 Öffentlicher Raum 5/7/8 Öffentliche Ruhetage 10 Öffentliche Sicherheit 4 Ordnungsbusse 23 Parkieren von Motorfahrzeugen 15 Pflanzen 16 Polizei 20 Polizeiliche Anordnungen 3 Private Grundstücke 16 Privatgrund 4 10

11 Artikel Reinigungsarbeiten 14 Reparaturarbeiten 14 Ruhezeiten, allgemein 10/11 Störungen 4/11 Strafen 23 Tiere 20/21 Übernachten im Freien 19 Übertretungen 23 Überwachung öffentlich zugänglicher Örtlichkeiten 6 Unterhaltsarbeiten 14 Urinieren 14 Veranstaltungen auf Privatgrund 4/8 Verkehrssicherheit 16 Verunreinigen von öffentlichem Eigentum 13 Verweis 23 Videoüberwachung 6 Werbung 17 Wertstoffsammelstellen 11 Zuständigkeit 2 11

12 Anhang II Art. Erläuterungen A Grundlagen 1 Geltungsbereich und Zweck Die für die Polizeiarbeit rechtsstaatlichen Grundsätze sind sowohl in der Verfassung als auch im kantonalen Polizeigesetz ausdrücklich und ausführlich aufgeführt, weshalb sich eine Wiederholung in der kommunalen PVO erübrigt. 2 Zuständigkeit Die Besorgung des Polizeiwesens ist gemäss aktueller Gemeindeordnung der Sicherheitskommission zugewiesen. Mit dem Begriff Organ ist neu eine offenere Formulierung gewählt, gemeint sind vor allem die Polizeiangehörigen. 3 Verhalten gegenüber Polizeiorganen Sinngemässe Fassung von Art. 3 PVO alt. B Öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung 4 Grundsatz Absatz 1 umfasst das polizeiliche Schutzgut. Gefährdungen sind grundsätzlich verboten. Absatz 2 ist eine Neuformulierung von Art. 26 PVO alt, ergänzt mit der Möglichkeit, Veranstaltungen nur einzuschränken anstatt sie zu verbieten. 5 Schutz vor Gefahrenquellen Mit der Neuformulierung wurden die bisherigen Artikel 23 und 24 PVO alt verbunden. 6 Überwachung öffentlich zugänglicher Orte Die Bestimmung ist rechtskonform. Bei Bedarf können ergänzende Bestimmungen erlassen werden. 7 Jugendschutz Diese Schutzbestimmungen sind als Ergänzung zum Verkaufsverbot für alkoholhaltige Getränke auf-genommen worden. Wie jede Strafnorm hat sie auch präventiven Charakter. 8 Mitführverbot von Glasbehältnissen Mit diesem Artikel wird die Grundlage geschaffen, ein Mitführverbot von Glasbehältnissen verfügen zu können (z.b. während der Chilbi). Ziel ist, Gefahren zu verringern, die durch Glasflaschen und dergleichen entstehen können (z.b. wenn sie spontan als Waffe eingesetzt werden). Die Massnahme beruht auf Erkenntnissen aus vergangenen Zwischenfällen. Zur Durchsetzung gehören regelmässige Kontrollen und eine angemessene Polizeipräsenz. 9 Immissionsschutz Diese allgemeine Immissionsschutzbestimmung dient als Auffangregelung, falls keine besondere Bestimmung zur Anwendung kommt. 10 Ruhezeiten Diese Bestimmungen definieren die Ruhezeiten, unterteilt in die eigentliche Nachtruhe und die allgemeinen Ruhezeiten. 11 Lärm Während der Nachtruhe ist die Ruhe störender Lärm verboten. Während den allgemeinen Ruhezeiten ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen, indem Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die Dritte erheblich belästigen, verboten sind. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Lärmarten wie beispielsweise Arbeits-, Haushalts-, Gartenarbeits-, Freizeit-, Gewerbe- und Baulärm wird nicht mehr gemacht. Mit dem neuen Absatz 4 wird die Bedienung der Wertstoffsammelstellen reguliert, weil diese Lärmquellen darstellen. 12

13 12 Feuerwerk Feuerwerk abzubrennen soll auf den Nationalfeiertag und Silvester beschränkt werden. Eine behördliche Bewilligung, an anderen Terminen das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk zu ermöglichen, kann nicht erteilt werden. Nicht lärmendes Feuerwerk wie zum Beispiel Wunderkerzen, Bengalische Zündhölzer, Vulkane, Sonnen usw. sind vom Verbot ausgenommen. C Öffentliches und privates Eigentum 13 Grundsatz Gegenüber den Tatbeständen des Strafgesetzbuches (namentlich Sachbeschädigung) kommt der Artikel vor allem in minderschweren Fällen zur Anwendung. 14 Schutz des Grundes Das Entsorgen von Abfällen auf öffentlichem oder privatem Grund ist im Abfallgesetz geregelt. Mit dem neuen Artikel in der PVO geht es um das Verbot des Wegwerfens von Kleinabfällen wie zum Beispiel Flaschen, Dosen, Zigarettenstummel und Kaugummi. Damit soll dem zunehmenden Problem des Litterings Einhalt geboten werden. Das Hundegesetz trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Dies hat zur Folge, dass die bestehende Bestimmung unter Art. 28 Abs. 2 PVO alt betreffend Aufnahmepflicht des Hundekotes gestrichen wurde. 15 Benutzung öffentlichen Eigentums 16 Beziehungen zum öffentlichen Grund Das Planungs- und Baugesetz (PBG) bestimmt, dass es je nach Umständen für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes mit Einschluss des Erdreichs und der Luftsäule zu privaten Zwecken einer Bewilligung oder Konzession bedarf. Nach der Bundesgerichtspraxis ist ein Verhalten dann nicht mehr mit dem Gemeingebrauch vereinbar, wenn es im Bezug auf die benutzte Sache entweder nicht mehr gemeinverträglich oder nicht mehr bestimmungsgemäss ist. Die Gebühren richten sich nach der Sondergebrauchsverordnung oder werden individuell festgelegt. Mit Absatz 2 wurde eine Delegationsbestimmung aufgenommen, welche dem Gemeinderat ermöglicht, die Parkgebühren im Rahmen des Kostendeckungsund Äquivalenzprinzips festzulegen. Davon nicht betroffen sind die Nachtparkgebühren, welche von der Gemeindeversammlung festgelegt werden. Absatz 1 dieses neuen Artikels enthält eine Grundsatzbestimmung über die Mitnutzung des öffentlichen Grundes. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Art. 56 PVO alt. Ergänzend wirkt die kantonale Strassenabstandsverordnung, wonach der Grundeigentümer angehalten ist, die Lichtraumprofile dauernd freizuhalten. 17 Werbung Als Werbung gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., wie es sinngleich im Strassenverkehrsrecht bzw. in der Signalisationsverordnung geregelt ist. Somit fällt nicht nur die kommerzielle Werbung unter diesen Artikel, sondern jede Darstellung einer Botschaft. Das Verbot der Plakatwerbung oder anderer weiträumig wahrnehmbarer Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial ist im Gesundheitsgesetz geregelt. 13

14 18 Feuern auf öffentlichem Grund Es handelt sich um eine neue Bestimmung, die das Entfachen von Feuer nur in offiziellen Feuerstellen erlaubt. 19 Campieren und Übernachten Nicht als Campieren sondern als erlaubtes Parkieren gilt das einmalige Übernachten auf öffentlichem Grund in einem Fahrzeug, sofern dieses nicht mit zusätzlicher Infrastruktur wie Vorzelt, Gartenmöbel etc. versehen wird. Darin eingeschlossen sind auch Lastwagen, die mit einer Schlafgelegenheit ausgerüstet sind. D Tierhaltung 20 Haltung und Aufsicht Dieser Artikel befasst sich ausschliesslich mit dem Schutz der Öffentlichkeit vor Tieren und ergänzt insofern das eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetz sowie deren Verordnungen. Als Tierhaltende werden entsprechend der Haftungsgrundsätze jene Personen verstanden, welche die Aufsichtspflicht über das Tier innehaben. 21 Füttern von wild lebenden Tieren Wildtiere sind oft Träger von Krankheitserregern. Dies trifft vor allem auf Stadttauben, Ratten und Füchse zu. Wildtiere bewegen sich nicht mehr nur in ihren angestammten Lebensräumen, sondern dringen mehr und mehr angezogen durch Siedlungsabfälle oder Fütterungen auch in bewohnte Gebiete vor. Damit sind Risiken für den Menschen verbunden. Um die Population von Wildtieren unter Kontrolle zu halten und die Tiere nicht zusätzlich in Wohngebiete zu locken, kann ein generelles oder auf bestimmte Tiere bzw. Plätze beschränktes Fütterungsverbot erlassen werden. Ein generelles im Gesetz vorgesehenes Fütterungsverbot würde zu weit gehen, da dann zum Beispiel jede Entenfütterung grundsätzlich verboten wäre. Dies ist unverhältnismässig. E Bewilligungen, Strafen und Schlussbestimmungen 22 Bewilligungen Sinngemässe Bestimmung von Art. 64 PVO alt. 23 Strafen Absatz 1: Sinngemässe Bestimmung von Art. 68 PVO alt. Der Verweis gilt ebenfalls als Strafe (Ehrenstrafe statt Vermögensstrafe, gerichtliche Beurteilung ist möglich). Absatz 2: Das Ordnungsbussenverfahren kommt nur in Fällen zur Anwendung, in denen durch die Widerhandlung nur eine abstrakte Gefährdung hervorgerufen wurde und in denen der Sachverhalt klar und eindeutig feststellbar ist. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Die bisherige Polizeiverordnung vom 10. April 2001 wird aufgehoben. 25 Inkrafttreten Die neue PVO tritt auf den 1. August 2012 in Kraft, vorbehältlich der Rechtskraftwahrung. 14

15 Anhang III A Eidgenössische Erlasse Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) (SR 101) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) (SR 210) Schweizerisches Obligationenrecht (OR) (SR 220) Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) (SR 311.0) Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1) Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) (SR ) Tierschutzgesetz (TSchG) (SR 455) und Tierschutzverordnung (TSchV) (SR 455.1) Waffengesetz (WG) (SR ) und Waffenverordnung (SR ) Strassenverkehrsgesetz (SVG) (SR ) Verkehrsregelverordnung (VRV) (SR ) Signalisationsverordnung (SSV) (SR ) Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG) (SR ) Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) (SR ) Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR ) Umweltschutzgesetz (USG) (SR ) Luftreinhalteverordnung (LRV) (SR ) Lärmschutz-Verordnung (SR ) Schall- und Laserverordnung (SR ) Tierseuchenverordnung (TSV) (SR ) Sprengstoffgesetz (SR ) Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) und Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (SR ) B Kantonale Erlasse Gemeindegesetz (LS 131.1) Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) (LS 170.4) Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) (LS 211.1) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) (LS 230) Verordnung über die Zuständigkeit im Übertretungsstrafrecht des Bundes (LS 321.1) Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren (LS 321.2) Straf - und Justizvollzugsgesetz (StJVG) (LS 331) Gewaltschutzgesetz (GSG) (LS 351) und Verordnung zum Gewaltschutzgesetz (LS 351.3) Polizeigesetz (PolG) (LS 550.1) Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ) (LS ) Polizeiorganisationsgesetz (POG) (LS 551.1) Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung (LS ) Verordnung über die Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben (LS ) Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS (LS ) Waffenverordnung (WafVO) (LS 552.1) Sprengstoffverordnung (LS 552.5) Tierschutzgesetz (LS 554.1) Hundegesetz (HuG) (LS 554.5) und Hundeverordnung (HuV) (LS ) Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (LS 681) 15

16 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz PBG) (LS 700.1) Sondergebrauchsverordnung (LS 700.3) Verordnung über den Abstand von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen von Strassen (Strassenabstandsverordnung) (LS 700.4) Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene (LS 710.3) Gesetz über die Abfallwirtschaft (Abfallgesetz) (LS 712.1) Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (LS ) Verordnung über Baulärm (LS 713.5) Verkehrssicherheitsverordnung (LS ) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (LS 747.1) Verordnung über die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern (LS ) Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee (LS 747.2) Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung) (LS 747.4) Gesundheitsgesetz (GesG) (LS 810.1) Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG) (LS 822.4) Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) (LS ) Gesetz über Jagd und Vogelschutz (LS 922.1) Gastgewerbegesetz (GGG) (LS ) und Gastgewerbeverordnung (LS ) Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (LS ) C Weitere Erlasse Brandschutzrichtlinie Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Sondergebrauchsverordnung der Gemeinde Thalwil Abfallverordnung der Gemeinde Thalwil Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichen Grund der Gemeinde Thalwil 16

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