Herrschaft und Pfleggericht Marquartstein ( ) Hans J. Grabmüller

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1 Herrschaft und Pfleggericht Marquartstein ( ) Hans J. Grabmüller

2 2 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung 3 2 Geschichte der Herrschaft Marquartstein ( ) 5 3 Geschichte des Pfleggerichts Marquartstein ( ) Einführung Entstehung und Grenzen des Pfleggerichts Gerichts- und Verwaltungsorganisation Richter und Gerichtsschreiber Amtmann, Scherge Pfleger, Hauptpfleger, Pflegsverwalter, Pflegskommissär Kastner, Kastengegenschreiber Mautner und Zöllner Fischmeister Aus der Geschichte des Pfleggerichts 23 Literaturhinweise 28 Abbildungsnachweise 29 Zeittafel 30

3 3 1 Einführung Als Karl der Große im Jahr 788 den bayerischen Herzog Tassilo III. ( ) absetzte, bereitete er dem Herrschaftshaus der Agilolfinger, und damit der Unabhängigkeit des Herzogtums Bayern, ein Ende. Er ließ das Gebiet von einem Statthalter verwalten und machte so das Herzogtum zu einer Provinz des Fränkischen Reiches. 1 Karl organisierte Bayerns Verwaltung so wie im übrigen Reich. Verwaltungseinheiten waren die Gaue, die ursprünglich wohl politisch-herrschaftlich abgegrenzte Räume darstellten, nach und nach aber nur noch als geografische Bezeichnungen dienten. 2 Auch der uns interessierende Chiemgau basiert auf einer geografischen Bezeichnung. Die Herkunft des Namens Chiemgau bzw. auch der Namen Chieming und Chiemsee ist nicht restlos geklärt. Man geht aber heute davon aus, dass alle drei Namen rein bajuwarisch sind und auf einen nicht weiter identifizierbaren, unter den Karolingern belehnten Gaugrafen namens Chiemo zurückgehen. 3 Urkundlich ist dieser Gaugraf nicht belegt. Der Name Chiemgau selbst leitet sich nicht von Chiemsee, sondern vom Ort Chieming ab. 4 Bis zum Beginn des 10. Jahrhunderts gewann neben dem Begriff des Gaues (pagus) die Bezeichnung Grafschaft (comitatus) zunehmend an Bedeutung. Während die Grafschaft an eine bestimmte Person, den Grafen, gebunden war, blieb der Gau landschaftsbezogen. Der Chiemgau kennt um 930 drei Grafschaften, und zwar die Grafschaften Folchrats, Reginberts und Kerhohs. Die Grafschaft Folchrats liegt nordwestlich des heutigen Landkreises Traunstein, die Grafschaft Kerhohs im nördlichen Teil des Chiemgaus und die Grafschaft Reginberts um Traunstein und Grabenstätt. 5 Bereits um 950 wurden diese Grafschaften weiter aufgeteilt. Wir erfahren von einer Vielzahl von Grafengeschlechtern, wobei es höchst schwierig, wenn nicht aufgrund der Quellenlage gar ausgeschlossen ist, die Chiemgauer Grafschaften des 10. Jahrhunderts, ihre genealogischen Beziehungen untereinander und ihre Besitzungen in ein System zu bringen. R. van Dülmen fasst die Quellenlage wie folgt zusammen: * Hier verkürzt zitierte Titel sind in den Literaturhinweisen vollständig nachgewiesen. 1 WOLFRAM, H.: Tassilo III. und Karl der Große Das Ende der Agilolfinger, in: DANNHEIMER, H.; DOPSCH, H. [Hrsg.]: Die Bajuwaren. Von Severin bis Tassilo Gemeinsame Landesausstellung des Freistaates Bayern und des Landes Salzburg, Rosenheim/Bayern, Mattsee/Salzburg, 19. Mai bis 6. November München 1988.S SCHULZE, H. K.: Gau, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG). Band Aufl. Aachen 2008, S Vgl. FINSTERWALDER, K.: Zur Ortsnamenkunde des Landkreises Traunstein, in: Heimatbuch des Landkreises Traunstein. Hrsg. von P. TÖPFNER. Teil I. Historischer Teil. Trostberg 1963, S REITZENSTEIN, W.-A. FRHR. VON: Lexikon bayerischer Ortsnamen. München 2006, S Salzburger Urkundenbuch. Band I, S. 72, 104, 110, 111, 156.

4 4 Die Grenzen der Grafschaften sind nur andeutungsweise zu ziehen, der Besitz der Inhaber liegt oft über weite Gebiete zerstreut und selbst über verschiedene Grafschaften hinaus verbreitet. Über die Zugeordnetheit eines Grafen zu einem Geschlecht läßt sich nichts ermitteln, genealogische Bezüge lassen sich nur andeutungsweise aufstellen, aber doch hat es den Anschein, als wenn starke, verwandtschaftliche Beziehungen untereinander herrschten. 6 Wie sind Titel und Herrschaftsfunktion des Grafen (comes) entstanden? In karolingischer Zeit waren die Grafen einfache königliche Amtsträger, deren Amt befristet war. Sie nahmen im Auftrag des Königs die Rechtsprechung und Friedenswahrung, die Ausübung des Königsschutzes, die Führung des Heerbanns und die Einhebung von Abgaben wahr. Im Laufe der Zeit jedoch entwickelten sie sich zu Herren einer erblichen gräflichen Grundherrschaft, verbunden mit vielerlei Rechten und Befugnissen, die sie ständig zu mehren wussten (zum Beispiel Münze, Markt, Vogtei). Während in der Karolingerzeit die Rechtsprechung noch das wichtigste Vorrecht der Grafen bildete sie waren oberste Richter in ihrem Gau und sprachen zweimal im Jahr an bestimmten, zu diesem Zweck angelegten Gerichtsorten (Dingplatz, Taidingsstätte) Recht 7 ist im 12. Jahrhundert die Tendenz zu beobachten, die Rechtsprechung nicht mehr selbst auszuüben, sondern an Berufsrichter zu übertragen 8. Dies ist leicht begreiflich, wenn man bedenkt, dass einige Grafen mehrere Grafschaften besaßen und es zu zeitraubend oder praktisch unmöglich für sie war, an mehreren Orten Recht zu sprechen. So entstanden wie noch ausführlich beschrieben werden soll im 12./13. Jahrhundert die Landgerichte. 6 DÜLMEN, S BRUNNER, H.: Deutsche Rechtsgeschichte. Band 1. Berlin 1906, S. 160; Band 2. Berlin 1928, S VOLTELINI, H. VON: Die Entstehung der Landgerichte im bayerisch-österreichischen Rechtsgebiete, in: Archiv für österreichische Geschichte 95 (1908) S

5 5 2 Geschichte der Herrschaft Marquartstein ( ) Am 4. Juli 907 erlitten die Bayern unter Führung des Markgrafen Luitpold (gest. 907) eine der schwersten Niederlagen im Kampf gegen die Ungarn (Schlacht bei Preßburg). Luitpold, ein Großteil des bayerischen Adels, der Erzbischof von Salzburg und die Bischöfe von Freising und Säben blieben auf dem Schlachtfeld. Luitpolds Sohn Arnulf, genannt der Böse ( ), ernannte sich selbst zum durch göttliche Vorsehung Herzog der Bayern und der angrenzenden Gebiete. 9 Seinen Beinamen erhielt Arnulf wegen seiner umfangreichen Kirchen- und Klosterenteignungen, die er zur Finanzierung der Ungarnkriege durchführte. Arnulf, der von König Heinrich I. ( ) unter anderem auch das Recht erlangt hatte, Bischöfe in Bayern zu ernennen, nutzte dieses, indem er seinen Onkel, den Chiemgaugrafen Adalbert (auch: Odalbert), zum Erzbischof von Salzburg (um ) machte. Adalbert hatte keinerlei Priesterausbildung und war mit Rihina, einer im Chiemgau, am Inn und in Südtirol begüterten Gräfin verheiratet. Ihr gehörten auch Ländereien rund um das heutige Sossau bei Grabenstätt. Dieser Ehe entstammten mehrere Kinder, von denen uns hier vor allem Luitgard interessiert, die mit Sighard I., von Baumburg (876/80 906), dem Begründer des Geschlechts der Sighardinger verheiratet war. 10 Die Sighardinger entwickelten sich in der Folgezeit zu einer der bedeutendsten Grafenfamilien im Chiemgau. In unserem Zusammenhang sind vor allem Sighard VII. (auch: Sizo, um ), Graf im Chiemgau und auf Baumburg, sowie seine Gemahlin Juditha von Bedeutung. Beide sollen die ersten Stifter einer Kirche in Baumburg gewesen sein. 11 Sie hatten sieben Söhne, von denen Marchward als Marquart I. seinen Sitz auf der im 10. Jahrhundert erbauten Burg Hohenstein bei Staudach-Egerndach nahm. 12 Die Lebensgeschichte Marquarts I. ist in der Forschung umstritten. Er soll eine Schwester des Gerant (auch Gerchrant) von Egerndach geheiratet haben. Dieser Ehe wiederum sollen ein Sohn gleichen Namens und eine Tochter Gisela entstammen. Da der Sohn an der Feste seines Vaters keinen Gefallen gefunden haben soll, habe er um 1075 die Burg Marquartstein errichtet und Hohenstein Gerant zur Nutzung überlassen. In groben Umrissen sind dies die Ereignisse, die in der heimatgeschichtlichen Literatur dargelegt wurden, 13 und die auf der Geschichtsforschung des 19. Jahrhunderts beruhen HUBENSTEINER, S DOPSCH, S. 202 (Genealogische Tabelle auf S. 203). 11 Monumenta Boica. Band III, S. 3 (Nr. 1). 12 GAUKLER, S Vgl. BRUNNER/BRUNNER: Band 1, S ; GAUKLER. 14 WAGNER, S

6 6 Es sind inzwischen aber Zweifel aufgetaucht, ob es denn überhaupt einen Marquart II. gegeben hat und ob es sich nicht um ein und dieselbe Person handelte, die zunächst Hohenstein bewohnte und dann Marquartstein erbaute. Ausgangspunkt der Diskussion ist ein Bericht über die Einweihung der Klosterkirche von Michaelbeuern aus dem Jahr 1072, in dem die adeligen Gäste aufgelistet sind: et Marchwart et filius eius Marchwart et amicus Gerchrant [und - Marchwart und sein Sohn Marchwart und Freund Gerchrant]. 15 Die bisherige Interpretation dieser auf den ersten Blick so eindeutigen Textstelle wurde inzwischen von H. Dopsch widerlegt. Demnach handelt es sich bei den genannten Personen nicht um Mitglieder der Chiemgauer Sighardinger, sondern der Eppenheimer, die über längere Zeit die Herzöge von Kärnten stellten. Plausibel ist diese Neuinterpretation auch, weil die übrigen geladenen Gäste bei der Einweihung ebenfalls aus dem äußersten Süden und Südosten Bayerns gekommen waren. Die Namensgleichheit lässt sich ebenfalls gut aus den Heiratsverbindungen dieser beiden Geschlechter erklären. 16 Ebenfalls überholt ist die in der Heimatliteratur verbreitete Behauptung, dass Graf Kuno von Frontenhausen, 1077 vom Kaiser die Retten- und die Streichenburg als Lehen übertragen bekommen habe. 17 Wie Franz Tyroller und Heinz Dopsch eindeutig nachgewiesen haben, handelt es sich bei diesem Kuno nicht um Graf Kuno von Frontenhausen, sondern um einen Kuno aus dem Geschlecht der Lechsgemünder. 18 Doch fahren wir in der Schilderung der heimatkundlichen Literatur fort: Kuno fiel des Öfteren in Marquarts Gebiet ein und richtete verheerende Verwüstungen an. Da Marquart Kuno nicht gewachsen war, handelte er mit ihm eine Versöhnung aus. In der Folgezeit entstand dann sogar ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den beiden. Dieses wurde erst getrübt durch Marquarts Absicht, Kunos Tochter Adelheid zu ehelichen. Da Kuno dieser Verbindung nicht zustimmte, entführte Marquart Adelheid auf seine Burg, wo er sie 1094 geheiratet haben soll. 19 Kuno ging nicht direkt gegen Marquart vor, enterbte aber seine Tochter. Die Ehe währte nur kurze Zeit, da Marquart auf einer Jagd schwer verletzt wurde. Es sollen von zwei Brüdern gedungene Mörder gewesen sein, die ihre Mutter rächen wollten, mit der Marquart vor seiner Verbindung mit Adelheid eine Beziehung hatte. Der Ort des Geschehens soll der Schnappenberg gewesen sein. Zum Andenken bauten dann so will es zumindest die Legende Marquarts Burgsassen eine dem Hl. Wolfgang geweihte hölzerne Kapelle, die in der Nähe der heutigen, um 1637/40 errichteten Steinkirche stand. 20 Noch vor seinem Tod konnte Mar- 15 Ebenda, S DOPSCH, S , 218. Vgl. auch REICHERSEDER. 17 BRUNNER/BRUNNER, S.17 18; GAUKLER, S TYROLLER; DOPSCH. S , Monumenta Boica. Band II, S Dieses Datum kann nach neueren Erkenntnissen so nicht stimmen, da Marquart bereits um 1085 starb und auch Kuno bereits zwei Jahre tot war (DOPSCH, S. 203). 20 Siehe die ausführliche Untersuchung von GAUKLER, F.: Die Schnappenkirche. Marquartstein 1985.

7 7 quart Adelheid als Erbin all seiner Güter einsetzen, und er nahm ihr das Versprechen ab, hieraus den lange gehegten Wunsch nach einem Klosterbau auf Baumburg, dem Ort seiner Väter, zu finanzieren. 21 Mit dem Tod Marquarts erlosch das Chiemgauer Grafengeschlecht der Sighardinger. Adelheid erbte deren Besitz und heiratete den Grafen Ulrich von Pütten aus dem Hause Formbach, mit dem sie eine Tochter Juditha, auch Utta genannt, hatte. Ulrich starb jedoch bereits im Jahr Anfang des 12. Jahrhunderts heiratete Adelheid dann ein drittes Mal, und zwar den Grafen Berengar II. von Sulzbach (um ). 22 Kurz vor ihrem eigenen Tod im Jahr 1104/05 23 gelang es Adelheid noch, ihrem Mann Berengar das Versprechen abzunehmen, die Klostergründung in Baumburg voranzutreiben. Diese konnte dann tatsächlich auch um 1109 stattfinden. 24 Der letzte Wunsch Marquarts hatte sich somit erfüllt. Abb. 1: Adelheid mit Ehemännern (unbekannter Maler, Germälde befindet sich in der Stiftskirche Baumburg). Von l. n. r.: Marquart, Ulrich, Berengar, Adelheid Adelheid von Marquartstein wurde in der Klosterkirche zu Baumburg begraben. Die Grablegung ist auf dem Deckengemälde des Presbyteriums der Kirche dargestellt. Neben dem Eingang unter den Türmen befindet sich das in die Wand eingelassene Grabmal Adelheids, das die Inschrift trägt: Anno prime consecrationis huius ecclesie hoc est anno Domini mclvj Alhydis Cometissa de Marchenstain et Sultzpach fundatrix hujus ecclesie hoc in loco est sepulta. Kalendas martii Im ersten Jahr der Weihe dieser Kirche, das ist im Jahr des Herrn 1156 Alheidis Gräfin von Marquartstein und Sulzbach Gründerin dieses Klosters wurde an diesem Ort begraben am BRUNNER/BRUNNER, S.18; GAUKLER, S DOPSCH, S In anderen Quellen wird das Jahr 1110 als Todesdatum angegeben (GAUKLER, S. 39). 24 WEINFURTER, S.: Die Gründung des Augustiner-Chorherrenstiftes. Reformidee und Anfänge der Regularkanoniker in Berchtesgaden, in: BRUGGER: Geschichte von Berchtesgaden, S

8 8 März Das große Deckengemälde im Chor der Kirche zeigt Adelheid mit ihren drei Ehemännern. Die Namen Marquarts, Ulrichs und Berengars sind zudem in einer Grabplatte verewigt Nach dem Tod Adelheids fiel Marquartstein an ihre Tochter aus zweiter Ehe, Utta von Pütten ( 1141), die wiederum den Grafen Engelbert II. von Kraiburg-Ortenburg ( 1141) heiratete. 25 Damit ging das Chiemgauer bzw. Marquartsteiner Erbe an das Geschlecht der Ortenburger über. Engelbert wurde 1110 Markgraf von Istrien und 1124 Herzog von Kärnten und lebte mit dem Erzbischof Konrad von Salzburg ( ) in ständiger Feindschaft. Ab 1131 überfiel er mehrfach Salzburger Besitzungen. Erst als der Erzbischof den Kirchenbann über ihn aussprach und ihm daraufhin seine engsten Anhänger die Gefolgschaft verweigerten, versöhnte er sich mit dem Erzbischof und trat 1134 in das Kloster Seeon ein. Er starb um Seine Gattin lebte bis zu ihrem Tode auf der Burg Marquartstein. 26 Abb. 2: Grabplatte der Gräfin Adelheid von Marquartstein und Sulzbach. In der rechten Hand hält sie ein Modell des von ihr gegründeten Klosters 25 Im Folgenden: HAUSMANN, F.: Die Grafen von Ortenburg und ihre Vorfahren im Mannesstamm. Ein genealogischer Überblick, in: Ostbaierische Grenzmarken 36 (1994) S BRUNNER/BRUNNER, Band 1, S

9 9 Der Sohn Engelberts und Uttas erhielt die Herrschaft Marquartstein und erwarb zusätzlich durch Heirat mit der Tochter des Grafen Berengar von Sulzbach, Mathilde, weitere Güter im Grassauer Tal. 27 In der nächsten Generation vererbte sich all sein Besitz an den Sohn seines Bruders namens Rapoto II. von Ortenburg ( ). 28 Auch dessen Mutter soll auf Burg Marquartstein gelebt haben. 29 Rapoto war mit einer Tochter des Bayernherzogs Otto I. verheiratet und vererbte Marquartstein 1231 weiter an seinen Sohn Rapoto III. ( 1248), dessen Ehe ohne männliche Nachkommen blieb. Die Tochter Elisabeth vermählte sich mit dem Grafen Hermann Wart von Wertenberg ( um 1271) und brachte ihm so unter anderem die Herrschaft Marquartstein zu. Hermann verkaufte die Güter im Jahr 1259 für Mark Silber an Herzog Heinrich von Niederbayern ( ), der hierauf wegen seiner Verwandtschaft mit den Ortenburgern Anspruch erhob HAUSMANN: ebenda, S KLEBEL, S Monumenta Boica. Band II, S WAGNER, S. 34.

10 10 3 Geschichte des Pfleggerichts Marquartstein ( ) 3.1 Einführung Die bayerischen Landgerichte, die die Wittelsbacher in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts einzurichten begannen, lösten die hochmittelalterlichen Verwaltungs- und Gerichtsstrukturen ab, die insbesondere in Grafschaften, Vogteien und Herrschaften zersplittert waren. Um die gewaltigen Zuwächse an Ländereien und Rechten, die die Wittelsbacher im Laufe dieses Jahrhunderts hinzugewonnen hatten, verwalten und langfristig konsolidieren zu können, richteten sie zunächst zur Verwaltung ihrer Eigengüter und Vogteirechte Ämter ein, an deren Spitze sie Beamte mit dem Titel Richter (judex) setzten. Da die bisherige Praxis der Vergabe von Verwaltungs- und Gerichtsaufgaben als Lehen gezeigt hatte, dass aus Lehnsträgern im Laufe der Zeit Besitzer und Eigentümer wurden, ersetzte man diese durch Beamte mit Dienstvertrag. Diese Maßnahme wirkte sich in der Folgezeit staatsbildend und staatserhaltend aus: Die Errichtung der Ämterorganisation gehört zu dem wichtigsten und am längsten wirksamen Erfolgen der bayerischen Landesherren im Spätmittelalter, deren Bedeutung für die Entstehung des modernen Staates und für die Einheitlichkeit des Territoriums sehr hoch anzuschlagen ist. 31 Die Ämter bildeten ursprünglich keine geschlossenen Verwaltungsbezirke, weil der herzogliche Besitz stark zersplittert war. Als aber durch das Aussterben der meisten Hochadelsgeschlechter und durch die systematische Übernahme von Gütern, Gerichts- und Vogteirechten durch die Wittelsbacher der herzogliche Besitz im 13. und 14. Jahrhundert gewaltig wuchs, gelang es allmählich, die Ämter auch gebietsmäßig abzurunden und ihnen neue Mittelpunkte zu verleihen, nämlich die Landgerichte. 32 Den Ämtern und später den Gerichten als untersten Verwaltungseinheiten waren die sog. Viztumämter (auch: Vicedomämter) übergeordnet. Das Gericht Marquartstein gehörte zu Niederbayern und hier zum Viztumamt Pfarrkirchen. Als Oberbayern und Niederbayern 1506 endgültig vereinigt wurden, wurde das Land in die vier Viztumämter München und Burghausen (Oberbayern) sowie Landshut und Straubing (Niederbayern) unterteilt. Ab dieser Zeit wurden diese auch Rentmeisterämter 33 nach den Rentmeistern, die sich als die wichtigsten Beamten in der Verwaltungsorganisation erwiesen hatten, genannt. Die Rentmeisterämter bildeten 31 SPINDLER, Band I, S HIERETH, S ROSENTHAL, Band 1, S

11 11 die bayerischen Mittelbehörden. Ihnen stand als oberste Landesregierung der Hofrat später zusätzlich der Geheime Rat vor. 34 Die Landgerichte waren Hoch- und Blutgerichtsbezirke, das heißt, sie hatten alle Vergehen abzuurteilen, die mit Leibes- und Todesstrafen verbunden waren. 35 Ihnen waren alle Untertanen unterworfen, sofern dem nicht ältere Rechte von Adeligen oder Hofmarken entgegenstanden. 36 Im Grassauer Tal existierte diese Konkurrenzsituation jedoch nicht, da es dort seit dem Verkauf der Ortenburger Grafschaftsbesitzungen und -rechte an den Landesherrn (1259) keine Hochgerichtsherrschaft außer der landesherrlichen mehr gab. Die einzige Hofmark im Tal Niedernfels hatte nur niedergerichtliche Rechte Bei der Untergliederung der Gerichte griff man auf ältere herrschaftliche Organisationsformen zurück, die nun in abgewandelter Form in der Landgerichtsorganisation fortlebten. So bildete man etwa unterhalb der Landgerichtsebene Ämter im Landgericht Marquartstein waren dies die Ämter Bergen und Grassau, die im Wesentlichen identisch waren mit den althergebrachten Gerichtsbezirken, den sog. Landschrannen. Jedem Gerichtsbezirk stand ein Amtmann vor, der auch Scherge genannt wurde. Die Begriffe Amt, Schergenamt und Schrannenbezirk bezeichnen deshalb dieselbe Organisationseinheit. 37 Gegen Mitte des 15. Jahrhunderts wurden die Pfleger beauftragt, für je zehn Höfe der unmittelbaren Landgerichtsuntertanen einen Hauptmann aufzustellen. Der Zweck war ein militärischer: Selbstschutz der Untertanen bei kriegerischen oder anderen Auseinandersetzungen, dann auch Mithilfe bei der Anlegung und Einbringung der Landessteuern. Später wurden auch mehrere Haupt- zu einer Obmannschaft zusammengefasst. Die Organe der Haupt- und Obmannschaften, die Haupt- und Obleute, hatten gegenüber den Schergen in polizeilichen Dingen nur eine Aufsichts- und Anzeigepflicht, konnten aber selbst keine Polizeigewalt ausüben Siehe hierzu ausführlich ebenda, S SPINDLER, Band I, S BOSL, K.: Artikel Immunität in: RÖSSLER, H.; FRANZ, G.: Sachwörterbuch zur deutschen Geschichte. Band 1. München 1958, S HIERETH, S Ebenda, S. 17.

12 Entstehung und Grenzen des Pfleggerichts Abb. 3: Landgericht Marquartstein und die Nachbarlandgerichte 39 Wann die Gerichte im heutigen Landkreis Traunstein (Trostberg, Traunstein und Marquartstein) genau entstanden sind, ist unbekannt. Während das Gericht Traunstein nach den Gebietsgewinnen aus dem 2. Erhartinger Vertrag (1275) zwischen 39 Nach Euregio, S. 73.

13 13 dem Erzbistum Salzburg und dem bayerischen Herzogtum entstand in diesem Vertrag wurde erstmals eine feste Landesgrenze zwischen Salzburg und Bayern gezogen, die dann größtenteils Bestand bis zum Jahr 1816 hatte 40 war der Auslöser für die Gründung der beiden anderen Gerichte umfangreicher Landerwerb: Der Herzog kaufte 1251 von den Grafen von Ortenburg Burg und Markt Trostberg sowie 1259 Burg und Herrschaft Marquartstein. Ein Landrichter von Marquartstein namens Ulrich Perger wird erstmals 1287 erwähnt. 41 Allerdings wird vermutet, dass es bereits von 1259 bis 1275 eine provisorische Amtsführung durch den Adeligen Engelbert von Hohenstein gegeben hat. 42 Das Gericht Marquartstein umfasste ursprünglich die beiden Ufer der Tiroler Ache. Um 1374 vergrößerte es sich um den Bergener Winkel, den das Gericht Traunstein abtreten musste. 43 Die Grenzbeschreibung für das Landgericht Marquartstein aus dem Jahr 1435 gibt den genauen Verlauf der Grenzen an. Weitere Beschreibungen aus dem Jahrhundert lassen keine wichtigen Änderungen erkennen. 44 Es ist schon bemerkenswert, dass das Landgericht Marquartstein insgesamt über fünfhundert Jahre überdauert hat, ohne großen territorialen Änderungen unterworfen gewesen zu sein wenn man von der Integration Bergens absieht. Insgesamt existierte es von ca bis Das Landgericht Marquartstein grenzte im Osten an das Landgericht Traunstein, im Süden an das salzburgische Pfleggericht Lofer und die Tiroler Gerichte Kitzbühel und Kufstein, im Westen an das Herrschaftsgericht Hohenaschau und im Norden an das Landgericht Kling. 3.3 Gerichts- und Verwaltungsorganisation Die Organisation des Marquartsteiner Landgerichts ist nicht leicht zu durchschauen. Dies liegt vor allem daran, dass Aufgaben der Staats- und Gemeindeverwaltung, des Polizei- und Miltärwesens, der Rechtssprechung und des Vollzugs weder funktional noch personell sauber voneinander getrennt waren. In der Theorie gab es zwar den Richter, den Pfleger und den Kastner mit unterschiedlichen Funktionen und Aufgaben (vgl. Abb. 4), in der Praxis führten aber zunächst Richter und Pfleger, ab 1520 ausschließlich der Pfleger, sämtliche Geschäfte in Personalunion (vgl. Abb. 5 und 6). Hierher rührt auch die Bezeichnung Pfleggericht nach Dennoch ist es für das Verständnis erforderlich, die einzelnen Funktionen idealtypisch zu beschreiben. 40 MAYER. 41 GEISS, E.: Die Reihenfolgen der Gerichts- und Verwaltungsbeamten Altbayerns, in: Oberbayerisches Archiv 26 (1865/66) S WAGNER, S Ebenda, S Quellennachweise bei DÜLMEN, S. 169.

14 14 Abb.4: Idealtypisches Landgericht nach Funktionen Richter und Gerichtsschreiber Die Richter wurden vom Landesherrn ernannt. Sie entstammten meist dem niederen Adel oder dem Bürgerstand und mussten über eine juristische Vorbildung verfügen. Diese konnte aber auch autodidaktisch oder durch praktische Erfahrungen an einem Gericht erworben worden sein. Ein Studium der Rechtswissenschaften war bis ins 19. Jahrhundert hinein nicht unbedingte Voraussetzung Vgl. hierzu und im Folgenden HIERETH, S.13 15; SCHLOSSER, S ; MERZBACHER: Landgericht; DERS.: Landrichter.

15 15 Welche Anforderungen noch an einen Richter zu stellen waren, hat die Gerichtsordnung von 1614 festgehalten: Der Landsfürst, wie auch die Landsständt, welche Richter zu verwesung der Gericht aufzunemmen haben, wöllen und sollen hierzu solche Personen, die Edel oder sonst Erbar, redlich, Ehelicher Geburt, verständig und Siglmässig seind für und auffnemmen. 46 Vor seinem Amtsantritt hatte der Richter einen Eid zu leisten, in dem er unparteiische Rechtsprechung ( dem Hohen und Nidern, Gast und Landtman, Armen und Reichen, jedem nach seiner besten Verständtnuß gleich richten woll ) und Unbestechlichkeit gelobte und dass er allein Gott und die Gerechtigkeit vor Augen haben wolle. 47 Nach der Eideserklärung hatte der Richter in die erste von ihm abgehaltene Gerichtssitzung seine Bestallungsurkunde mitzubringen, um sie dort vorlesen zu lassen. Amtseid und Bestallungsurkunde waren notwendige Voraussetzung für eine rechtsgültige Amtshandlung. Darüber hinaus war der Richter verpflichtet, während der Gerichtsverhandlung stets das Rechtsbuch bei sich zu führen, damit er ein gerechtes, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Urteil fälle. 48 Als Zeichen seiner richterlichen Würde führte der Richter einen Stab. Mit diesem in der Hand saß er zu Gericht. 49 Richter sind in Marquartstein ab 1287, aber nur bis 1520 nachgewiesen. 50 Anschließend führte der Pfleger beide Ämter in Personalunion. Nur in der Zeit von 1773 bis 1777 bekleidete Karl von Spitzel noch einmal ein Richteramt. 51 Marquartstein vor 1520 Abb. 5: Das Gericht 46 Zit. nach ROSENTHAL, Band II, S Ebenda, S. 5 6 (hier auch komplette Eidesformel). Vgl. auch DERS.: Band I, S Ebenda. Band I, S. 61; Band II, S Ebenda. Band I, S Vgl. die chronologische Liste bei WAGNER, Anl. III. 51 Ebenda.

16 16 Die Gerichtsschreiber standen den Richtern zur Seite. Sie mussten nach einem wenigstens normalen Schulbesuch zuerst an einem Gericht praktiziert und dann ein Kameralexamen an einem Regierungssitz absolviert haben, bevor sie eine Gerichtsschreiberei erlangen konnten. Sie hatten eine nicht unbedeutende Position, wie G. Ferchl in seinem Buch über Bayerische Behörden und Beamte betont: Bei der vielfachen Enthaltung der Pfleger vom Amtieren und bei dem oftmaligen Wechsel der Pflegsverwalter, die sich nicht selten als unbrauchbar erwiesen, war, wenigstens bis zum 18. Jahrhundert der Gerichtsschreiber nicht selten das einzige stabile Element beim Amte, wodurch dasselbe fortgeführt wurde, weshalb derselbe auch manchmal mit seiner Regierung im schriftlichen Verkehr stand. 52 Der Gerichtsschreiber musste die Gerichtsverhandlungen protokollieren und alle Verträge in ein Gerichtsbuch eintragen. Er war dafür verantwortlich, dass Urteile nach ihrer Verkündung nicht noch nachträglich abgeändert werden konnten. Auch bei der Zeugenaussage und bei der Folterung musste er anwesend sein, um die Aussagen zu protokollieren. Das Gerichtsbuch und die Protokolle waren dann die Grundlage für die regelmäßige Überprüfung der Landgerichte durch die Viztume, später die Rentmeister der Landeszentralbehörden. 53 Um zu verhindern, dass sich Gerichtsschreiber in die amtliche Tätigkeit der Richter einmischten, untersagte ihnen die Polizeiordnung von 1616, sich am Prozessverlauf zu beteiligen oder sich öffentlich über das Urteil zu äußern. 54 Der Gerichtsschreiber hatte einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Unter vielem Anderen standen ihm ebenfalls laut Polizeiordnung von 1616 für schriftliche Vorladungen 21 Pfennige zu, für die Ausstellung des Urteilsbriefes 14 Pfennige pro Blatt. 55 Gerichtsschreiber gab es seit 1340 in Niederbayern, 56 in Marquartstein sind sie aber erst ab 1489 nachgewiesen Amtmann, Scherge Amtmänner, auch Schergen, Fronboten oder Gerichtsknechte genannt, wirkten als Helfer des Richters bei prozessualen oder exekutorischen Maßnahmen. Sie waren jedoch keine privaten Diener des Richters und konnten von diesem auch nicht angestellt werden; sie stellten vielmehr ein vom Viztum beim Gericht auf Dauer angestelltes, verfassungsmäßiges Organ dar FERCHL, S. XXV. 53 ROSENTHAL, Band I, S ; Band II, S Vgl. auch RANKL. 54 ROSENTHAL, Band II, S Ebenda, Anm Ebenda, Band I, S FERCHL, S. XXV. 58 ROSENTHAL, Band I, S

17 17 Die Amtmänner hatten die Ladung der Parteien und Zeugen zum festgesetzten Gerichtstermin und die Verkündung von Ver- und Geboten durchzuführen, Pfändungen vorzunehmen, Urteile zu vollstrecken, Verhaftungen vorzunehmen und vieles mehr. 59 Ihre Aufgaben werden aus der Rentmeister-Instruktion von 1613 deutlich: Sie werden ermahnt nach Erinnerung an ihre geleistete Pflicht, dass sie dem Pfleger und Kastner Gehorsam leisten und dem Gericht schuldig auswarten. Er soll treu und wahrhaft sein, die Malefiz- und andere strafbare Händel anzeigen, auch das Geringste aus Freundschaft, Feindschaft, Schenkung nicht unterlassen, auf die Zigeuner, Umläufer, müßig gehende Leute, gartende Knechte [= entlassene und umherstreifende Soldaten] und andere starke Bettler, welche weder aus den Gerichten seien noch Zeichen haben, fleißig Specht halten und solche um Rechtfertigung willen vor Gericht bringen, auf Priesterkonkubinen Obacht haben und da er eine oder andere in Erfahrung bringt, zu Gericht bringen. Diejenigen, so an verbotenen Tagen Fleisch essen, soll er dem Gericht zur Bestrafung anzeigen, auf die Wahrsagerinnen, so sich Vieh und Leuten mit Ansegnen zu halsen unterstehen, auf die fiskalischen Güter, wucherischen Kontrakte, dann auf diejenigen, welche einander übermähen, überzäunen, überackern oder die March verkehren, Obacht haben und bei Gericht anzeigen. Zur Bestrafung bei Gericht sollte er ferner anzeigen die, so die Ehe gebrochen und sonst Leichtferigkeit ohne Erzeugung von Kindern getrieben, die, welche wider das Fluchmandat handeln, Rumorhendl [= Rauferei, Schlägerei] anheben, Gott lästern und den Gottesdienst nicht besuchen, die Fürkäufl [= Zwischenhändler], Frätschler[ = Makler] und die so falsch Maß und Gewicht brauchen; wenn einer im Gehölz verschwenderisch haust, die Kuckel- und Spielhäuser, die Scholdern [= Kegeln] an allen Festund Feiernächten (auch das Feilhalten und Trinken des Branntweins während des Gottesdienstes soll er nicht gestatten). Er soll Achtung geben auf die Überzech der Hochzeitspersonen, ob den Landstraßen, Weg und Steg soll er halten, die Abweg nit gestatten, die umgefallenen Martersäulen wieder aufrichten lassen, auf die landflüchtigen und ausgeschafften Personen Achtung haben, damit sie zu Verhaft gebracht und die Verhafteten vor Auskommen bewahrt werden. Die Besichtigung der Feuerstätten soll er neben den Führern quatemberlich vornehmen und, was er für Gefährlichkeit findet, bei Gericht anzeigen. 60 Die Amtmänner wurden, ähnlich wie die Gerichtsschreiber, nach einem festen Tarif für einzelne Maßnahmen entlohnt, zum Beispiel mit 32 Pfennigen für eine Pfändung, 14 Pfennigen für eine Mahnung, je 14 Pfennigen für die Übernahme und Entlassung eines Gefangenen. Darüber hinaus bekamen sie einen Anteil an den festgesetzten Geldbußen. 61 Wie auch anderswo, waren die Amtleute als unterste Exekutivorgane besonders anfällig für Bestechung, Willkür und ungerechte Verteilung von Pflichten, wie zum Beispiel der Scharwerke an die Bauern. Die Rentmeister hatten daher bei ih- 59 Ebenda, S ; Band II, S Zitiert nach BREIT, S.: Verbrechen und Strafe. Strafgerichtsbarkeit in der Herrschaft Hohenaschau. Aschau i. Ch (= Chronik Aschau i. Ch., Quellenband X)., S ROSENTHAL, Band I, S. 83.

18 18 ren Gerichtsvisitationen ein besonderes Auge auf sie. In der Rentmeister-Instruktion von 1613 beispielsweise sollten sie darauf sehen ob sie nit ihr Amt mehr in Wirtshäusern als an andern Orten verrichten, des Fraß und Genuß halber durch die Finger sehen Pfleger, Hauptpfleger, Pflegsverwalter, Pflegskommissär Die Pfleger wurden vom Landesherrn ernannt und entstammten bis ins 15. Jahrhundert meist dem höheren Adel, der dem Herzog nahestand und der im Gerichtsbezirk oder in dessen Nähe begütert war. 63 In Marquartstein waren es die Hohensteiner, Freundsberger, Ameranger, Frauenberger, Törringer, Freyberger, Haslanger und Truchtlachinger, die das Amt versahen. 64 Sie sind ab 1266 nachgewiesen. 65 Ursprünglich wurden die Pfleger von den Herzögen als Burgwarte zum Schutz des Gerichtsbezirks eingesetzt. Im Prinzip übten sie über ihre unmittelbaren Gerichtsuntertanen das Recht aus, sie zu besteuern, zu mustern und unentgeltliche Scharwerksleistungen zu fordern. Aufgrund ihrer Bedeutung sie führten Militär, Polizei und Verwaltung stiegen sie im 16. Jahrhundert zur eigentlichen Obrig- keit im Gericht auf und beschränkten die Richter auf ihre reine Rechtsprechungsfunktion. Im Extremfall ernannten die Pfleger selbst ihre Richter und Hilfskräfte, oft auch zu ihrer eigenen Bequemlichkeit. 66 Der Pfleger war neben seinen sicherheitspolizeilichen, militärischen und Verwaltungsaufgaben auch für die Überwachung des Kirchenvermögens und für das gesamte Steuerwesen zuständig. Er war zudem verantwortlich für die Erteilung der Gewerbegerechtigkeit auf dem Land. Daneben überwachte er die Vormundschaften aller Mündel seines Bezirks sowie das kirchliche Leben. Schon in seiner Bestallungsurkunde wird er als Hüter der wahren katholischen Religion und als Bekämpfer der widerwärtigen sektischen Lehren und Ketzereien verpflichtet. Seine Überwachungsfunktion bezog sich sogar auf den regelmäßigen Kirchgang sowie die Beichte und die Kommunion der Untertanen. 67 In Marquartstein führte der Pfleger bereits seit 1520 Pflegschaft und Richteramt in Personalunion aus. Hieraus erklärt sich auch die Bezeichnung Pfleggericht für Marquartstein ab dem 16. Jahrhundert. Ein festes Einkommen, etwa in Form einer staatlichen Besoldung, hatten die Pfleger nicht. Ihre Haupteinnahmequell waren die Amtsnutzungen, die aus Besoldungen für die In- 62 DERS, Band II, S (Zitat S. 16). 63 Hier und im Folgenden ausführlich bei DERS.: Band I, S Vgl. DÜLMEN, S Liste bei WAGNER, Anl. III. 66 DÜLMEN, S ROSENTHAL, Band II, S

19 19 standhaltung und Bewachung der Burg (Burghut) und aus den Abgaben und Zahlungen von Bauern auf gerichtseigenen Höfen bestanden, sodann aus den Erträgen des Küchendienstes (Naturalabgaben in Form von Eiern, Hühnern, Lämmern usw.) und letztlich aus Geldleistungen für amtliche Verrichtungen (Beurkundungen, Rechtsprechung, Erstellen von Schriftstücken). 68 Das System der Amtsnutzungen öffnete dem Missbrauch Tür und Tor, bis hin zu der Übung, dass der Pfleger überhaupt nicht im Pfleggericht amtierte, sondern einen schlecht bezahlten Vertreter (Pflegsverwalter) amtieren ließ und seine Amtsnutzungen von seinen eigenen Gütern aus genoss. Neben den Pflegern gab es noch die Hauptpfleger, die mit der eigentlichen Amtsführung von Pflegern nichts zu tun hatten. Sie waren lediglich Nutznießer, die die Amtsnutzungen als Gratifikation oder Subvention für andere staatliche Ämter oder aufgrund eigener oder verwandtschaftlicher Verdienste einstreichen konnten, ohne selbst am Pfleggericht anwesend zu sein. Von den vorgenannten nicht amtierenden Pflegern unterschieden sie sich dadurch, dass ihre Nutznießungen ohne Gegenleistung höheren Orts lizenziert waren. Nur bei solchen Pflegen gab es Hauptpfleger, die zeitweise unbesetzt waren. 69 Abb. 6: Das Gericht Marquartstein nach 1520 Interessanterweise waren die Inhaber von Amtsnutzungen bzw. die Hauptpfleger oft Frauen. So hatten in Marquartstein 1584 Helene von Seiboltsdorf, 1654 Scholastika Krämbl, Maria Juliana von Notthafft, Maria Magdalena von Notthafft und Maria Elisabeth von Törring ein Recht auf 68 Ebenda, S FERCHL, S XIII XV.

20 20 Amtsnutzungen. Die vakante Pflegerstelle wurde in diesen Zeiten meist vom Gerichtsschreiber vertreten. 70 Der Pflegsverwalter war ein Hilfsbeamter für den Pfleger und wurde von diesem selbst eingesetzt und oft auch besoldet. Er war sozusagen ein Privatbeamter des Pflegers und wurde von diesem nominiert und vom Landesfürsten bestätigt. 71 Pflegsverwalter sind in Marquartstein ab 1518, aber nur bis 1621, nachgewiesen. 72 Es war allgemein bekannt, dass die Pflegsverwalter von ihren Pflegern ausgebeutet wurden. Dennoch fand die Landesregierung im 17. und 18. Jahrhundert kein Mittel, diesen Missstand abzustellen, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Gesamterträge der Amtsnutzungen in den einzelnen Pflegen unbekannt waren, sodass auch kein Anteilsschlüssel gefunden werden konnte, nach dem der Pflegsverwalter hätte besoldet werden können. Auch zur Abschaffung dieses Amtes, um die Pfleger wieder zu eigener Verantwortung zu zwingen, konnte sich keiner der Herzöge bzw. Kurfürsten durchringen. 73 Im Unterschied zu den Pflegsverwaltern, die als Hilfsbeamte des Pflegers fungierten, waren die sog. Pflegskommissäre vom Rang her höher (Oberbeamte). Sie vertraten den Pfleger meist bei Vakanz der Pflegerstelle. In Marquartstein sind Pflegskommissäre nur in der Zeit von 1624 bis1699 nachgewiesen Kastner, Kastengegenschreiber Die Kastner waren für die Verwaltung der Urbarsgüter, der herzoglichen Eigengüter, zuständig. 75 Sie hatten darüber zu wachen, dass die Untertanen ihre Höfe und das Inventar in gutem Zustand erhielten, keine Schulden aufnahmen und nichts veräußerten. Unfähige, schlecht wirtschaftende und solche Bauern, die ihren Hof verwahrlosen ließen, waren abzustiften (zu kündigen). 76 Daneben übten die Kastner die Aufsicht über den landesherrlichen Kasten (Getreidespeicher) aus. In diesem wurden die Naturalabgaben der Urbarsbauern gesammelt. 77 Sie waren für die Qualitätsprüfung des abgegebenen Getreides zuständig, hatten Lagerfähigkeit und Lagerdauer zu überwachen und Verkäufe bei Überproduktion zu veranlassen. Dabei gingen ihnen die Kastenknechte sowie der Streicher, die für die Einhaltung und Überprüfung der Maße zuständig waren, zur Hand Ebenda, S Ebenda, S. XXI. 72 WAGNER, Anl. III. 73 ROSENTHAL, Band II, S FERCHL, S. XXI XXII, Hier und im Folgenden ausführlich bei ROSENTHAL, Band I, S DERS., Band II, S HIERETH, S ROSENTHAL, Band II, S

21 21 Neben der Grundstücksverwaltung hatten die Kastner auch alle Verbriefungen bei Grundstücksgeschäften wahrzunehmen, Tätigkeiten also, die man heute als notariell bezeichnen würde. An dieser Stelle gab es also eine strikte Trennung zwischen Kastner und Landrichter, der nur für personenrechtliche Angelegenheiten zuständig war. In fast allen Landgerichten war das Kastenamt spätestens im 16. Jahrhundert in die Hände des Pflegers gelangt. In Marquartstein selbst gab es nie eine eigene Stelle für den Kastner, sehr wohl aber die Funktion. Interessanterweise war der Pfleger und Kastner in Marquartstein auch zuständig für die Urbarsgüter im Traunsteiner Landgericht, obwohl es im Traunsteiner Gericht eigene Kastner gab. Der Grund für diese organisatorische Konstruktion mag darin zu suchen sein, dass der Landesherr im Gericht Traunstein kaum Eigenbesitz hatte und die Verwaltung der wenigen Güter problemlos von Marquartstein aus mit erledigen lassen konnte. Um der Willkür bei den Scharwerkszuteilungen durch den Amtmann bzw. Schergen besser gegensteuern zu können, wurde der Kastner verpflichtet, detaillierte Scharwerksbücher zu führen, in denen die Arbeitspflichten und die tatsächlichen Arbeitsleistungen der Gerichtsuntertanen verzeichnet waren. Da auch die Kastner nicht frei von Bestechlichkeit und Willkür waren, wurde ihnen ab dem 15. Jahrhundert ein Kastengegenschreiber als Kontrollorgan beigegeben, der für die ordnungsgemäße Niederschrift aller Abgaben und Leistungen sowie die lückenlose Registratur zuständig war. Seine Aufzeichnungen mussten mit den Registern des Kastners über seine Amtsverrichtungen genau übereinstimmen Mautner und Zöllner Mautner und Zöllner waren für die Überwachung der Ein- und Ausfuhren zollpflichtiger Waren zuständig, sowie für die Verwaltung der aus dem Zollregal 80 fließenden Einnahmen. 81 Daneben hatten sie Straßen, Wege, Brücken und Stege ihres Gebietes auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überwachen. 82 Es handelte sich meist um untergeordnete Beamtenpositionen. 83 Namenslisten über Personen, die diese Funktionen ausübten, konnten für das Marquartsteiner Gericht nicht aufgefunden werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Pfleger auch dieses Amt mit verwaltete. Das heutige Gasthaus Zur Mauth an der Staudacher Achenbrücke erinnert noch an die Mautstation, die sich bereits um 1500 an dieser Stelle befand. Die Brücke war auf Kosten des Landesherrn erbaut worden. Die Zolleinnahmen sollten deren 79 Ebenda, S Unter Zollregal ist das ausschließliche Recht des Landesherrn zur Vereinnahmung von Zöllen zu verstehen. 81 Vor dem 15. Jahrhundert wurde zwischen Zoll und Maut unterschieden. Zoll wurde bei Importen und Maut bei den Exporten erhoben. Später gebrauchte man die Begriffe synonym. Vgl. ROSENTHAL, Band I, S. 389 sowie die ausführliche Darstellung ebenda, S DERS. Band II, S FERCHL, S. XXIV.

22 22 Bau und Instandhaltung abdecken. Ab Mitte des 18. Jahrhunderts besaß die Station dann auch das Schankrecht und die Taferngerechtsame, sodass der Zöllner die durchreisenden Samer und Fuhrleute auch bewirten sowie ihnen eine Übernachtungsmöglichkeit bieten konnte. 84 Inwiefern die auf dem Weg nach Übersee liegende Einöde Mauthhäusl etwas mit der Mautstelle zu tun hat, ist unklar. Vielleicht handelt es sich um das Wohnhaus eines der Amtsträger Fischmeister Da zum Gericht Marquartstein auch der Chiemsee nebst allen Fischrechten sowie andere fischreiche Gewässer und Bäche gehörten Ache, Alm, Überseer Bach, Rott, wurde ein eigener Fischmeister bestellt. Die Amtsinhaber sind ab 1486 nachgewiesen. 85 Aus der revidierten Chiemseer Seeordnung von 1513 ist zu ersehen, dass der Fischmeister das Recht hatte, bei kleineren Freveltaten selbst Recht zu sprechen und denjenigen abzustrafen, der sich von fisch wegen oder an anderen vnseren Geschäften das Fischen am Kiembsee betreffend strafbar machte. Ausgenommen waren lediglich größere Verbrechen, für die das Marquartsteiner Gericht zuständig war. 86 Aber auch die Fischmeister selbst werden in der Seeordnung ermahnt, dass sie di obgeschriben ordnung mit Vleiss halten vnd handhaben auch nymand gestatten weder durch lieb, schengkung, Erung [Verehrung], freundschafft noch verwandtschafft noch von khainerlai annder sachen wegen dawider zu thun, vnd vngewerlich darob ze sein bej den Aiden und pflichten damit Sy vnns verponnten [verbunden] sein, wo aber das nit beschäch, wollen wir Sy darumb an leib vnd guet ungestrafft nit lassen. 87 Seit 1723 hatte der Fischmeister seinen Wohnsitz in der Feldwies. Direkt beim Haus besaß er Fischweiher, worin er Lachsforellen, Hechte, schene schleien und Seekärpfen aufbewahrte und sammelte, bis sie vom Vischkeuffl an das Hofküchenamt nach München oder Burghausen geliefert wurden. 88 Bereits im herzoglichen Urbar (Güterverzeichnis) von 1301/07 war die Ache in neun Fischlehen eingeteilt. Die Inhaber dieser Lehen zahlten eine Gült (Abgabe) in Höhe von 285 Pfennigen. Außerdem mussten sie jeden Freitag Renken an den Pfleger abgeben. 89 Für die Rott in Rottau betrug die Gült 30 Pfennige GAUKLER, F.: Häuserbuch der Gemeinde Staudach-Egerndach. Staudach WAGNER, S. 36. Hier auch Anl. III. 86 PEETZ, H.: Die revidirte Seeordnung am Kiemsee , in: Oberbayerisches Archiv für Vaterländische Geschichte 42 (1885) S (hier S. 189). 87 Zitiert nach ebenda, S BRUNNER/BRUNNER, Band 1, S Monumenta Boica, Band XXXVI, 2, S Im Original: IX. Schilling vnd XV. pfenning vnd ist auch gewohnit daz si sůllen dienen alle freitag dem hauptmann der da ist gesezzen 90 Ebenda, S. 110.

23 Aus der Geschichte des Pfleggerichts Die politischen Hintergründe, die zur Vergrößerung des Marquartsteiner Pfleggerichts um den Bergener Winkel im 14. Jahrhundert zu Lasten Traunsteins führten, lassen sich weder aus den Marquartsteiner noch aus den Traunsteiner Archivalien erschließen. Lediglich in einem Weistum 91 ist uns überliefert: Es war ein Herzog, genannt Herzog Heinrich, der sich eine Frau nahm, der er das Grassauer Tal als Morgengabe machte. Da dieser Frau diese Herrschaft zu klein erschien, hat man diese mit der Schranne Bergen, die der Herrschaft Traunstein zugehörte, verbessert. Alles, was der Schranne Bergen [bisher] untertan war, sollte nun die Herrschaft Marquartstein besitzen. 92 Sollte diese Überlieferung den Tatsachen entsprechen, hätte Marquartstein die Vergrößerung seines Territoriums allein der Unzufriedenheit einer Herzogin mit ihrem Heiratsgut zu verdanken gehabt. Der hier beschriebene Schenkungsvorgang bildete den Abschluss von seit mehreren Jahrzehnten währenden Schenkungs-, Verpfändungs- und Wiedereinlösungsvorgängen und -Beurkundungen, in denen es sich auch um den Besitz des Grassauer Tales handelte. Die Einzelheiten sind widersprüchlich. 93 Nach dem Tod Kaiser Ludwigs IV. ( ) sollen Marquartstein und das Grassauer Tal an dessen Witwe Margarethe von Holland ( ) überschrieben und von dieser an die Edlen von Wart verpfändet worden sein. Nach dem Tode der Kaiserin wurde die Herrschaft von Herzog Stephan II. ( ) im Jahr 1361 für Gulden eingelöst. Im selben Jahr beurkundete Stephans Sohn Friedrich, der seit 1360 mit Anna von Neuffen ( ) verheiratet war, dass ihm sein Vater als Gegenleistung für das Heiratsgut, das er von seiner Gemahlin Anna erhalten habe, die Veste und Stadt Traunstein, die Veste Marquartstein, die Clausen und das Grazzer Thal und die Veste und Stadt Rosenhaim eingeantwurt [übergeben] habe. 94 Wohl aus finanziellen Gründen verpfändete das Herzogspaar dann aber diese Besitzungen an Herzog Rudolf von Österreich. Hierüber haben wir keinen Originalvertrag, wir wissen dies aber aus der Beurkundung der Rückgabe an Herzog Friedrich ein Jahr später: Rudolf Herzog in Österreich gibt das Gericht Mar- 91 Unter Weistum ist die Aufzeichnung mündlich überlieferten Gewohnheitsrechts zu verstehen. Vgl. FEIGL, H.: Von der mündlichen Rechtsweisung zur Aufzeichnung: Die Entstehung der Weistümer und verwandter Quellen, in: CLASSEN, P. [Hrsg.]: Recht und Schrift im Mittelalter. Sigmaringen 1977 (= Vorträge und Forschungen, hrsg. vom Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte, Band 23), S Es ist gewesen ein Herzog, hat Herzog Hainrich geheißen, derselbe Herzog hat genommen eine Frau, derselben Hausfrau hat er das Grasser Thall zur Morgengab gegeben, das hat der Frauen Ihr Frauenschaft zu klein gedeicht, da hat man die Schrann zu Pergen von der Herrlichkeit zu Traunstein Morgengab damit verbessert, darauf wie der Schrann Pergen untertänig ist gewesen, das die Herrschaft Marquartstein soll besitzen. Heimatbuch des Landkreises Traunstein, S Zum Folgenden siehe ausführlich DÜLMEN, S Regesta Boica, Band 9, S. 44.

24 24 quartstein im Grazzawertal gelegen an seinen lieben Oheim, den Herzog Friedrich in Bayern und seiner Gemahlin Herzogin Anna zurück, welche das obige Grazzawertal pfandweis um zway tawsent Pfundt Regensburger pfennig versetzt haben. 95 Ab diesem Zeitpunkt ist die Überlieferung widersprüchlich wurde der Vertrag von 1361 aus unbekannten Gründen ein zweites Mal abgeschlossen ist die nächste, das Grassauer Tal betreffende Nachricht überliefert: In einer Besitzwechselurkunde wird auf das Grassauertal mit Veste Marquartstein und dem Gebiet innerhalb der drei Clausen verzichtet: 8. Juni 1363: Margaretha, Herrn Eckolfs des alten Warter Hausfrau [Ehefrau], verzichtet nach Uebereinkunft mit Herzog Friedrich von Bayern und seiner herzogl. Gemahlin Anna zu Gunsten derselben auf das Grazzauer Thal zu Marquartstein mit der Veste und den drey Clausen dazu 96 Friedrich und seine Gemahlin scheinen also 1363 wieder in den Besitz der angesprochenen Gebiete gekommen zu sein. Nach seinem Tod (1375) soll Friedrich Schulden in Höhe von Dukaten hinterlassen haben, die im Jahr 1400 zur erneuten Verpfändung des Grassauer Tals an Oswald von Törring, Viztum von Niederbayern, führten. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Schulden bereits auf über Dukaten aufsummiert. 97 Sieht man sich die Formulierungen in den zitierten Urkunden näher an, so fallen einige Details auf: 1. Der Herzog hält es für erforderlich, vom Gericht Marquartstein im Grazzawertal gelegen, zu sprechen. Offensichtlich war noch im 14. Jahrhundert das Grassauer Tal bekannter als das Landgericht, das ungefähr 80 Jahre zuvor gegründet worden war. Abb. 7: Philipp Apian 2. Es ist bei der Gebietsbestimmung stets von den zwei bzw. drei Clausen die Rede, die das Gebiet abgrenzen. Sie waren Tore oder Türme an den Grenzpunkten der das Landgericht durchziehenden Straßen und zwar zwischen Grassau und 95 Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern, Urk Regesta Boica, Band 9, S Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern, Urk. 5.

25 25 Rottau, bei Reit im Winkl Richtung Tirol und zwischen Staudach und Bergen. Bei Letzterem ist sogar zwischen 1308 und 1313 ein Torwärtl

26 26 Abb. 8: Karte von Philip Apian (1560) urkundlich verzeichnet. 98 Noch heute existieren an diesen Stellen Orte namens Klaus, und in den Landtafeln von Philipp Apian (um 1565) ist im Falle der Bergener und der Rottauer Klause tatsächlich auch ein Torbogen eingezeichnet (vgl. Abb. 7, 8). Im Fall der Klause bei Reit im Winkl fehlt das Tor in der Karte. Apian hat zudem in seiner Topographischen Beschreibung, 98 WAGNER, S. 38.

27 27 die 1566 erschien, unter Rottau vermerkt: Clausen, vor Zeit ein Tor, nun aber baufällig und beinahe eingestürzt Da die Grenzpunkte durch die Klausen beschrieben werden, kann das Landgericht Marquartstein zur fraglichen Zeit den Bergener Winkel, der jenseits der Klause liegt, noch nicht besessen haben. Insofern besteht kein Widerspruch zu dem oben zitierten Weistum, das die Eingliederung dieses Gebietes nach Marquartstein anspricht und um 1374 entstanden sein dürfte, wenige Jahre also nach den zitierten Verpfändungsvorgängen. Etwa 150 Jahre nach den beschriebenen Besitzwechseln des Grassauer Tales erfahren wir erneut von einer herzoglichen Verpfändung der Herrschaft Marquartstein in diesem Gericht: Herzog Albrecht von Bayern verschreibt [im Jahr 1507] dem Paull von Lichtenstein, Freiherrn zu Castelkorn, Kaiserlicher Marschall und Hauptmann zu Battenberg, pflegsweise Schloß und Herrschaft Marquartstein um rheinische Gulden. 100 In einer Urkunde noch aus demselben Jahr wird überliefert, dass inzwischen Jacob Fugger aus Augsburg in den Besitz der Marquartsteiner Pflegschaft gekommen sei. 101 In der Liste der Marquartsteiner Pfleger lässt sich dieser Vorgang allerdings nicht nachweisen. 102 Mit Ausnahme von Kriegsereignissen, die das Grassauer Tal in unterschiedlichem Ausmaß berührten, ist für die folgenden Jahrhunderte wenig überliefert, was Licht auf die politischen Verhältnisse im Grassauer Tal werfen könnte. Ein Hauptgrund hierfür könnte darin liegen, dass ein großer Teil der Akten im Pfleggericht nach dessen Auflösung als Altpapier verkauft worden sein soll. Diese Behauptung findet sich erstmals bei Hartwig Peetz, der diese aber leider nicht belegt hat: Am bittersten vielleicht vermißt man die Urkundenschätze zu Marquartstein So verhandelten die Dirnen [Töchter] des Pflegamtdieners zu Marquartstein die kostbarsten Pergamente an jüdische Hausierer, welche damals mit dem im Gebirge modern gewordenen Genußmittel des Kaffees die luesternen Maedchen abzufinden verstanden. 103 Nachdem die Pflege in Marquartstein seit 1773 vakant war und sich in Amtsnutzung durch eine Hauptpflegerin befand, wurde sie 1799 aufgelöst und Ignaz Karl von Spitzel als provisorischer Landrichter bestellt. Hiermit endete die Herrschaft der Pfleger, die seit 1520 das Gericht ohne eigenen Richter geleitet hatten. 104 Eine kurfürstliche Verordnung vom 7. April 1802 legte fest, dass die kleineren Landgerichte in die größeren integriert werden sollten, um die Landgerichtsbezirke selbst, in welche Unsere herobere Staaten abgetheilt sind, besser und ver- 99 BRUNNER/BRUNNER, Band 1, S Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern, Urk Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Urk WAGNER, Anlage III. 103 PEETZ, H.: Volkswissenschaftliche Studien. Darinnen zuvoerderst unsere alten Bayernherzöge des 12. bis 16. Jahrhunderts als Bergherren mit ihren vornehmsten Gewerkern naeher beleuchtet werden München 1890, S FERCHL, S. 568.

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