Referat M/3 - Keine endgültige Gewähr für die Richtigkeit des Textes! Zweite Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (2.
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- Martin Baum
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1 Zweite Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (2. DVO-Weingesetz) Vom 7. Juli 1972 *) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1983 (Amtsbl. S. 238). Auf Grund der 2 Abs. 3 und Abs. 5, 10 Abs. 5, 14 Abs. 5, 56 Abs. 2 und 69 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196) und des 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Weingesetz vom 6. Dezember 1982 (Amtsbl. S. 925) verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft 1) im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung 2) : 1 (Zu 2 Abs. 3 Weingesetz) Rebsortenverzeichnis (1) Zur Herstellung von Qualitätswein b. A, dürfen nur die nachfolgend aufgezählten Rebsorten verwendet werden: a) als empfohlene Rebsorten: Auxerrois, Weißer Burgunder, Gewürztraminer, Kerner, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Siegerrebe; b) als zugelassene Rebsorten: Roter Elbling, Weißer Elbling, Roter Gutedel, weißer Gutedel, Morio-Muskat, Muskat-Ottonel, Perle, Grüner Silvaner. (2) Für die Herstellung von Schaumwein werden empfohlen: Roter Elbling, Weißer Elbling. 2 (Zu 2 Abs. 5 Weingesetz) Hektarhöchstertrag Zur Herstellung von Qualitätswein wird ab Ernte 1982 der zulässige Ertrag je Hektar Rebfläche a) bei den Rebsorten Elbling, Müller-Thurgau, Morio-Muskat und Kerner auf 110 Hektoliter Traubenmost, b) für alle anderen empfohlenen bzw. zugelassenen Sorten auf 96 Hektoliter Traubenmost festgesetzt. *) Amtsbl. S Geändert durch Verordnung vom 6. April 1983 (Amtsbl. S. 237). 1) Jetzt: Der Minister für Umwelt gemäß Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom , Amtsbl. S ) Jetzt: Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom , Amtsbl. S
2 3 (Zu 10 Abs. 5 Weingesetz) Lagen und Bereich (1) Zur Angabe der Herkunftsbezeichnung des Weines werden: a) als Lagen bestimmte Rebflächen oder die Zusammenfassung solcher Rebflächen, oder b) als Bereich mehrere Lagen oder Rebflächen, die keiner Lage angehören, auf Antrag abgegrenzt, festgestellt, festgesetzt, mit Namen versehen und in die Weinbergsrolle eingetragen. (2) Die Feststellung und Festsetzung von Lagen, ihrer Namen und des Bereiches sowie die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle obliegt dem Landrat des Kreises Merzig-Wadern als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde. 4 Lageausschuß (1) Der Landrat des Kreises Merzig-Wadern als untere staatliche Verwaltungsbehörde bildet einen Lageausschuß: Der Lageausschuß besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden sowie aus den Mitgliedern der Leseausschüsse. (2) Der Lageausschuß ist bei Bedarf einzuberufen. Der Ausschuß ist, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, beschlußfähig. Über die Beschlüsse, die mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen sind, ist eine Niederschrift anzufertigen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5 Antragsverfahren Anträge auf Bildung, Benennung und Eintragung einer Lage sind durch die Eigentümer in dreifacher Fertigung spätestens 3 Monate nach Erlaß der Verordnung (Ausschlußfrist) über den für sie zuständigen Bürgermeister - bei amtsangehörigen Gemeinden über den Amtsvorsteher - zur Weiterleitung an den Landrat des Kreises Merzig-Wadern als untere staatliche Verwaltungsbehörde zu stellen. Sofern für eine Rebfläche eine Lagebezeichnung im Flurkataster (Liegenschaftskataster) eingetragen ist oder sonst als herkömmliche Lage bezeichnet wird, kann der Eigentümer dieser Fläche diese schriftlich als Lagename zur Eintragung vorschlagen. Über den Antrag entscheidet der Lageausschuß. 6 Inhalt des Antrages (1) Dem Antrag auf Eintragung einer Lage, der in dreifacher Ausfertigung zu stellen ist, muß eine Beschreibung beigefügt werden, die folgende Angaben enthält: a) Größe der Lage mit Angabe der Grundstücke und Flurnummern. Diese Angaben müssen aus den zu erstellenden Karten 1:2500 oder 1:5000 ersichtlich sein. b) Name der Lage und seine Herkömmlichkeit oder seine Bedeutung sowie Angaben über 2
3 c) die Gleichwertig- und die Gleichartigkeit der aus der Lage üblicherweise hergestellten Weine, insbesondere Angaben über Gelände- und Bodenbeschaffenheit, Rebsorten. (2) Zusätzliche Angaben sind zu machen für Lagen unter 5 ha. Aus diesen Angaben muß hervorgehen, daß die Bildung einer größeren Lage wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht, möglich ist. 7 Festlegung der Lagen und des Bereiches (1) Die endgültige Festlegung der Lage und des Bereiches sowie ihrer Namen trifft der Landrat des Kreises Merzig-Wadern als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf Grund des Beschlusses des Lageausschusses. (2) Über die Zulassung einer Rebfläche unter 5 ha als Lage entscheidet auf Antrag des Lageausschusses der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft. (3) Von der Eintragung ausgeschlossen ist die Verwendung von anstößigen oder irreführenden Namen.. (4) Die nach Absatz 1 getroffene Entscheidung ist den Antragstellern bekanntzugeben. 8 Begriff der Weinbergsrolle (1) Die Weinbergsrolle besteht aus dem Verzeichnis der Lagen, des Bereiches sowie den für die einzelnen Lagen und den Bereich anzufertigenden Karteiblättern. Der Weinbergsrolle werden, Karten beigefügt, in die die Lagen und der Bereich einzuzeichnen sind. (2) In die Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen und des Bereiches nach Katasterbezeichnungen (Gemarkungen, Flur, Gewanne, Flurstück) einzutragen. Die Anträge und Pläne sind mit einem Eintragungsvermerk zu versehen; je eine Ausfertigung erhält der Amtsvorsteher und der Antragsteller in Verbindung mit 7 Abs. 4. (3) Der Landrat des Kreises Merzig-Wadern als untere staatliche Verwaltungsbehörde gibt die Namen der Lagen und des Bereiches mit Abgrenzungen im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. (4) Der Landrat des Kreises Merzig-Wadern als untere staatliche Verwaltungsbehörde regelt die Art der Führung, die Form und die Aufbewahrung der Weinbergsrolle sowie die Einsichtnahme in dieselbe. 9 Änderung von Lagen und Bereich (1) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist Anträgen auf Änderung von Lagen und des Bereiches dann stattzugeben, wenn wesentliche Voraussetzungen zur Veränderung a) der Rebfläche im Sinne der 2, 3, 4 und 5 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1980 (BGBl. I S. 1665), b) im Rebanbau durch Neuabgrenzung und Umbenennung erforderlich sind. 3
4 (2) Eintragungen und Löschungen sind von Amts wegen vorzunehmen, wenn, a) die Voraussetzungen nach 10 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes nicht gegeben waren oder nicht mehr vorliegen, b) infolge einer Flurbereinigung Änderungen eingetreten sind. (3) Für die Mitteilung und Bekanntgabe einer Änderung, Eintragung oder Löschung gelten die 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 entsprechend. 10 (Zu 14 Abs. 5 Weingesetz) Prüfungskommission (1) Die Prüfung der Qualitätsweine b. A. und der Qualitätsweine mit Prädikat nach 11 und 12 des Weingesetzes und die Herabstufung nach Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 54 vom 5. März 1979, S. 48) obliegen einer Prüfungskommission, die durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft gebildet wird. (2) Die Prüfungskommission besteht aus: 1. drei Mitgliedern, die aus Kreisen der Erzeuger auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für das Saarland zu benennen sind, 2. einem Mitglied des Weinhandels, 3. einem Vertreter der Landwirtschaftskammer für das Saarland, 4. einem Vertreter des Chemischen Untersuchungsamtes für das Saarland, 5. dem mit der Durchführung der staatlichen Weinkontrolle Beauftragten. (3) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Berufung der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie deren Stellvertreter erfolgt für drei Jahre, wobei eine Wiederberufung möglich ist. Aus wichtigen Gründen kann eine Berufung zurückgezogen werden. (4) Die Gutachter sind verpflichtet, ihre Gutachtertätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. (5) Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer als abgelehnt. Das übrige Verfahren wird durch die Besonderen Erläuterungen zur Durchführung der amtlichen Qualitätsprüfung für Wein, die durch die Landwirtschaftskammer für das Saarland mit Zustimmung des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind, geregelt. (6) Die von der Prüfungskommission erarbeiteten Vorschläge sind dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung als zuständiger Behörde zur Entscheidung vorzulegen. 4
5 11 (Zu 56 Abs. 2 Weingesetz) Haustrunk (1) Die Herstellung von Tresterwein (Haustrunk in Erzeugerbetrieben) zur Selbstversorgung der Familie des, Winzers ist gestattet. (2) Die Herstellung von Haustrunk ist dem Landrat des Kreises Merzig-Wadern als untere staatliche Verwaltungsbehörde innerhalb einer Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen, sofern die Menge 1001 im Jahr übersteigt. (3) Die Behältnisse, in denen der Haustrunk hergestellt und aufbewahrt wird, sind deutlich mit der Aufschrift Haustrunk zu kennzeichnen. (4) Die erzeugten Mengen des hergestellten Haustrunks sind in der Weinbuchführung (Kellerbücher) zu vermerken. 12 (Zu 69 Abs. 2 Nr. 7 Weingesetz) Bußgeldbestimmungen Ordnungswidrig im Sinne des 69 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Haustrunk in den Verkehr bringt, die Herstellung von Haustrunk nicht anzeigt, die Behältnisse für Haustrunk nicht kennzeichnet und den Haustrunk in der Weinbuchführung nicht vermerkt. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft *) *) Jetzt: Der Minister für Umwelt gemäß Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom , Amtsbl. S
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