Vorsorgereglement. BVG Sammelstiftung. Liberty BVG Sammelstiftung

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1 Vorsorgereglement Liberty BVG Sammelstiftung

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen Begriffe Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Organisation Art. 2 Inhalt des Vorsorgereglements Art. 3 Aufnahmebedingungen Art. 4 Auskunfts- und Melde- und Sorgfaltspflicht Lohnbegriffe Art. 5 Versicherter Lohn Art. 6 Lohnänderungen Vorsorgeleistungen Art. 7 Versicherte Leistungen gemäss Vorsorgeplan Art. 8 Altersguthaben Art. 9 Auszahlung der Leistungen Art. 10 Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen Art. 11 Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung Art. 12 Verrechnung Art. 13 Abtretungs- und Verpfändungsverbot Art. 14 Vorleistung Art. 15 Sicherheitsfonds Weitere Bestimmungen Art. 32 Freie Mittel Art. 33 Schwankungsreserven und Rückstellungen Art. 34 Überschüssige Anteile Art. 35 Finanzielles Gleichgewicht/Versicherungstechnischer Fehlbetrag Art. 36 Teil- oder Gesamtliquidation Art. 37 Massnahmen bei Unterdeckung Art. 38 Rentenberechtigte Kinder Art. 39 Unbezahlter Urlaub Art. 40 Lücken im Reglement Art. 41 Reglementsänderungen Art. 42 Massgebende Sprache Art. 43 Gerichtsstand und anwendbares Recht Art. 44 Übergangsbestimmung Art. 45 Inkrafttreten Altersleistungen Art. 16 Altersrente Art. 17 Alterskapital Art. 18 Pensionierten-Kinderrente Invaliditätsleistungen Art. 19 Invalidenrente Art. 20 Invaliden-Kinderrente Art. 21 Beitragsbefreiung Todesfalleistungen Art. 22 Ehegattenrente bzw. Partnerrente, Konkubinatspartnerrente Art. 23 Anspruch des geschiedenen Ehegatten bzw. eingetragenen Partners Art. 24 Waisenrente Art. 25 Todesfallkapital Austrittsleistungen Art. 26 Freizügigkeit Finanzierung Art. 27 Beiträge Art. 28 Eintrittsleistungen Art. 29 Einkäufe Art. 30 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Art. 31 Ehescheidung bzw. Auflösung eingetragener Partnerschaft

3 Abkürzungen In diesem Reglement werden Abkürzungen genannt, welche folgende Bedeutung haben: AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 BVV2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 OR Obligationenrecht vom 30. März 1911 PartG Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 WEFV Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

4 Begriffe In diesem Reglement haben die Begriffe folgende Bedeutung: Altersguthaben Dieser Begriff wird in Art. 8 definiert. Arbeitgeber Die Firma, die mit der Stiftung eine Anschlussvereinbarung zur Versicherung des Personals abschliesst. Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht Vom Arbeitgeber gebildete Reserven zur Behebung einer Unterdeckung der Stiftung/im Vorsorgewerk. Arbeitgeberbeitragsreserven ohne Verwendungsverzicht Vom Arbeitgeber gebildete Reserven zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge maximal in der Höhe der fünffachen jährlichen Arbeitgeberbeiträge. Arbeitnehmer Person, die mit dem angeschlossenen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis steht. Anhang Ausführungsbestimmungen zum Vorsorgereglement. Ausserobligatorium Das Tätigkeitsgebiet der Stiftung bezieht sich auf den unter- und überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Berufsverband Berufsverband, der die Stiftung im Sinne von Art. 44 BVG als Stiftung des Berufsverbandes anerkannt hat. Kinder Kinder, die zum Versicherten im Kindsverhältnis stehen (Art. 252 ZGB), oder Pflegekinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben (Art. 49 AHVV). Lebensgemeinschaft Konkubinat Die Stiftung gewährt den ihr bekanntgegebenen Konkubinatspartnern Leistungen im Rahmen dieses Reglements. Ordentliches reglementarisches Rücktrittsalter Im Vorsorgeplan wird das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter für jedes Vorsorgewerk definiert. Ordentliches Rücktrittsalter gemäss AHVG Darunter ist das ordentliche Rentenalter der AHV (aktuell Alter 65 für Männer und 64 für Frauen) zu verstehen. Partner Die eingetragene Partnerschaft im Sinne des PartG ist einer Ehe gleichgestellt; die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Scheidung gleichgestellt. Risikoversicherungsvertrag Die Stiftung wählt eine oder mehrere Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften zur Deckung der Risiken (Art. 67 BVG, Art. 42 und 43 BVV2). Selbständigerwerbender Bei der Stiftung angeschlossener Selbständigerwerbender. Sprachliche Bezeichnung der Geschlechter Soweit in den Bestimmungen für Personen männliche oder weibliche Formen verwendet werden, gelten diese auch für das andere Geschlecht. Auskauf vorzeitige Pensionierung Einkäufe, um die Kürzung der Altersleistungen beim vorzeitigen Altersrücktritt zu reduzieren. Stiftung Liberty BVG Sammelstiftung. Stifterin swissclear ag, Schwyz. Titel Die Bezeichnung Titel im Sinne dieses Reglements bezieht sich auf alle Titel mit einer täglichen Kotierung an der Börse. Übertragung der Titel Die Übertragung der Titel im Sinne dieses Reglements bezieht sich auf eine Verkaufsoperation gefolgt von einem Rückkauf derselben Titel. Versicherter Bei einem Vorsorgewerk der Stiftung versicherte Person. Versicherter Lohn Dieser ist im Vorsorgeplan definiert. Im Maximum ist der AHVpflichtige Lohn unter Beachtung der Begrenzung von Art. 79c BVG (zehnfacher oberer BVG-Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG) und von Art. 60c BVV2 (versicherter Lohn anderer Vorsorgeverhältnisse ist anzurechnen) versicherbar. Analoges gilt für das versicherte Einkommen des angeschlossenen Selbständigerwerbenden.

5 Vorsorgereglement Gestützt auf Art. 9 der Stiftungsurkunde der Liberty BVG Sammelstiftung (Stiftung), erlässt der Stiftungsrat folgendes Vorsorgereglement: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Organisation 1 Zweck Die Liberty BVG Sammelstiftung, mit Sitz in Schwyz, nachstehend Stiftung genannt, bezweckt gemäss ihrer Stiftungsurkunde die Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss BVG. Als Basis für den Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität zugunsten der Arbeitnehmer und deren Angehörigen wird ein schriftlicher Anschlussvertrag zwischen der Stiftung und dem angeschlossenen Arbeitgeber abgeschlossen. Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen und untersteht der zuständigen Stiftungs- und BVG- Aufsicht. 2 Stiftungsrat Der Stiftungsrat leitet die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese nach aussen. 3 Zusammensetzung des Stiftungsrats Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sind je hälftig im Stiftungsrat vertreten. 4 Amtsdauer des Stiftungsrats Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 3 Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar. 5 Organisation Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und ordnet Art und Weise der Zeichnungsberechtigung. Er kann einzelne Geschäfte delegieren und einen Geschäftsführer einsetzen, der nicht Mitglied des Stiftungsrates zu sein braucht. Die Details sind in einem separaten Reglement geregelt. 6 Vorsorgewerk Die Stiftung führt für jeden angeschlossenen Arbeitgeber ein eigenes Vorsorgewerk. Sondervermögen, wie Arbeitgeber-Beitragsreserven, freie Mittel, Beitragskonti usw., werden nur für das betreffende Vorsorgewerk und seine Versicherten verwendet. Die Vorsorgekommission ist das für das betreffende Vorsorgewerk zuständige paritätische Organ. Sie hat die ordnungsgemässe Durchführung der beruflichen Vorsorge auf der Stufe des Vorsorgewerkes sicherzustellen und vertritt dessen Interessen gegenüber der Stiftung. 7 Weitere Reglemente Der Stiftungsrat legt die Tätigkeit der Stiftung in einem oder mehreren Reglementen fest, die unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre jederzeit geändert werden können. Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. 8 Delegation von Befugnissen Der Stiftungsrat kann einzelne seiner Mitglieder oder fachkundige Drittpersonen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen. 9 Revisionsstelle Für die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlagen beauftragt der Stiftungsrat eine Revisionsstelle. 10 Experte für die berufliche Vorsorge Der Stiftungsrat beauftragt einen anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge, der in periodischen Abständen die finanzielle Sicherheit der Stiftung überprüft. 11 BVG-Leistungsgarantie Die Stiftung gewährt mindestens die Leistungen gemäss BVG. Sie führt zu diesem Zweck für jeden Versicherten eine «Schattenrechnung», aus der das Altersguthaben und die Mindestansprüche gemäss BVG hervorgehen. 12 Durchführung der Personalvorsorge Die Verantwortung für die Durchführung der in diesem Reglement umschriebenen Personalvorsorge obliegt dem Stiftungsrat. 13 Beitragsprimat Die Stiftung führt eine Kasse nach den Bestimmungen dieses Reglements auf eigene Rechnung. Sie ist eine Beitragsprimatkasse im Sinne des FZG. Sie kann Risiken bei einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften rückversichern. 14 Information der Versicherten Jeder Versicherte kann das Vorsorgereglement auf der Homepage der Stiftung einsehen. Jedem Versicherten wird jährlich ein Vorsorgeausweis abgegeben, der über den versicherten Lohn, die Höhe der versicherten

6 Leistungen, das Altersguthaben und die Beiträge an die Stiftung sowie über die Vermögensanlagen Auskunft gibt. Wenn sich die auf dem Vorsorgeausweis aufgeführten Leistungen von den Leistungen des Vorsorgereglements oder des Vorsorgeplanes unterscheiden, so ist das Vorsorgereglement bzw. der Vorsorgeplan massgebend. Die Stiftung informiert die Versicherten zudem jährlich über die Jahresrechnung, die Organisation, die Finanzierung sowie die Mitglieder des Stiftungsrates. Auf Anfrage erteilt die Stiftung dem Versicherten Auskunft über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalbe rech nung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Geschäftstätigkeit der Stiftung. Auf Anfrage erteilt die Vorsorgekommission Auskunft über Informationen, die das einzelne Vorsorgewerk betreffen. Im Fall der Ehescheidung bzw. der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wird dem Versicherten oder dem Gericht auf Verlangen Auskunft über die Höhe der Guthaben erteilt, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind. 15 Datenschutz Die Stiftung ist im Umgang mit den persönlichen Daten der Versicherten angehalten, die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 85a bis 87 BVG) zu beachten. 16 Schweigepflicht Die Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Vorsorgekommission und alle mit der Führung, Verwaltung, Kontrolle oder Beaufsichtigung beauftragten Personen unterliegen, auch nach ihrem Ausscheiden, hinsichtlich aller Stiftungsgeschäfte sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten und der Arbeitgeber der Schweigepflicht. Der Versicherte nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung die erforderlichen Unterlagen der Verwaltungsstelle übermittelt. Diese kann die versicherungsbezogenen Daten, soweit erforderlich, an den oder die Rückversicherer weitergeben. Art. 2 Inhalt des Vorsorgereglements 1 Das vorliegende Reglement regelt die Rechte und Pflichten der Versicherten gegenüber der Stiftung sowie die Beziehungen zwischen Versicherten, Arbeitgeber und Stiftung. Für die Rechte und Pflichten der Versicherten ist ausschliesslich dieses Reglement massgebend. 2 Das Vorsorgewerk kann für die Versicherten jedes Kollektivs in Anwendung des Art. 1d BVV2 bis zu drei Vorsorgepläne anbieten. Diese sind Bestandteil des Vorsorgereglements. 3 Bestehen für die BVG-Basisvorsorge und die Zusatzvorsorge getrennte Vorsorgepläne, so gelten die in diesem Reglement enthaltenen Bestimmungen über die BVG-Minimalleistungen nur für die BVG-Basisvorsorge. Art. 3 Aufnahmebedingungen 1 Aufnahmebedingungen In der Stiftung werden alle Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres aufgenommen, die vom Arbeitgeber einen Jahreslohn enthalten, der den Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG übersteigt; vorbehalten bleibt Abs. 2. Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, deren massgebender Jahreslohn die obligatorische Eintrittsschwelle nach BVG nicht erreicht, können versichert werden, sofern dies im Vorsorgeplan mit dem angeschlossenen Unternehmen vereinbart ist. 2 Ausnahmen In der Stiftung werden nicht aufgenommen: Arbeitnehmer, die das ordentliche Pensionsalter bereits erreicht oder überschritten haben; Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; Arbeitnehmer mit einem auf maximal 3 Monate befristeten Arbeitsvertrag. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von 3 Monaten hinaus verlängert, so erfolgt die Aufnahme in die Personalvorsorge auf den Zeitpunkt, auf den die Verlängerung vereinbart wurde; die Aufnahme erfolgt für Arbeitnehmer mit mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber, die insgesamt länger als drei Monate dauern, wenn kein Unterbruch drei Monate übersteigt, ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so wird der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgenommen; Arbeitnehmer, die bei dem angeschlossenen Arbeitgeber nebenberuflich tätig sind und bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; Arbeitnehmer, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind, sowie Arbeitnehmer, die provisorisch gemäss Art. 26a BVG bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung weiterversichert werden. 3 Aufnahmezeitpunkt Die Aufnahme in die Personalvorsorge erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Invalidität und Tod und am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres für die Altersvorsorge. 4 Ende des Vorsorgeschutzes Der Vorsorgeschutz endet mit dem Austritt gemäss Art. 26 oder bei Unterschreiten des Mindestlohnes. Für die Risiken Tod und Invalidität besteht für den ausgetretenen Versicherten noch bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Monats Nachdeckung. Im Falle der Pensionierung entfällt die Nachdeckung.

7 5 Gesundheitsprüfung Die Stiftung verlangt von einer zu versichernden Person bei der Neuaufnahme oder bei Leistungserhöhung Auskunft über den Gesundheitszustand in Form einer schriftlichen Gesundheitserklärung und sie kann sie auf ihre Kosten von einem durch sie bezeichneten Arzt untersuchen lassen. Nach Abschluss der Gesundheitsprüfung bestätigt die Stiftung den definitiven Risikoschutz, bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vorsorgeschutz nur provisorischer Natur. Der provisorische Vorsorgeschutz bedeutet, dass die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität nur in der Höhe der gesetzlichen Minimalleistungen gemäss BVG versichert sind. Für zu versichernde Personen, die keine schriftliche Gesundheitserklärung abgeben oder die angeordnete ärztliche Untersuchung ablehnen, beschränkt sich der Vorsorgeschutz definitiv auf die Mindestansprüche gemäss BVG. Stellt die Stiftung nachträglich fest, dass die Gesundheitserklärung unwahre oder unvollständige Angaben enthält oder dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung unwahre oder unvollständige Angaben gemacht wurden (Anzeigepflichtverletzung), kann sie die versicherten Leistungen per sofort und für die gesamte Dauer des Leistungsbezugs auf die Mindestansprüche gemäss BVG herabsetzen. Die Leistungsreduktion ist dem Versicherten innert vier Monaten ab Kenntnisnahme von der Anzeigepflichtverletzung durch die Stiftung anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt rechtzeitig, wenn sie innert der Frist versandt wird. 6 Vorbehalt Die Stiftung kann bei der Neuaufnahme oder bei Leistungserhöhung für die Risiken Tod und Invalidität einen höchstens fünf Jahre befristeten Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen und damit den Versicherungsschutz, soweit er die Mindestansprüche gemäss BVG übersteigt, einschränken. Ein noch nicht abgelaufener Vorbehalt der früheren Vorsorgeeinrichtung des Versicherten kann bis zu einer Dauer von insgesamt fünf Jahren weitergeführt werden. Die Stiftung teilt dem Versicherten die Art und Dauer des Vorbehalts sowie die damit verbundenen Folgen innert längstens vier Monaten ab Kenntnis des vertrauensärztlichen Berichtes bzw. wenn ein solcher fehlt der Gesundheitserklärung schriftlich mit. Die Mitteilung erfolgt rechtzeitig, wenn sie innert der Frist versandt wird. Tritt ein Risiko, für welches ein Vorbehalt angebracht wurde, innert der Vorbehaltsdauer ein, reduziert sich die Leistungspflicht der Stiftung dauerhaft auf die Mindestansprüche gemäss BVG und die mit der eingebrachten Austrittsleistung analog BVG berechneten Leistungen. Art. 4 Auskunfts-, Melde- und Sorgfaltspflicht 1 Der angeschlossene Arbeitgeber meldet der Stiftung alle Versicherten, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Art. 3 erfüllen. Der Arbeitgeber meldet der Stiftung unverzüglich die Versicherten, deren Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst wird oder deren Beschäftigungsgrad für mehr als 6 Monate geändert wird. Der Arbeitgeber teilt ihr gleichzeitig mit, ob der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig geworden ist. Der Arbeitgeber meldet ferner Zivilstandsänderungen. 2 Jeder Versicherte hat alle Angaben, die zur ordentlichen Verwaltung der Stiftung erforderlich sind, wahrheitsgetreu zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Anmeldung zur Versicherung und die Gesundheitserklärung sowie für alle Zivilstandsänderungen. Der Versicherte hat der Stiftung die Abrechnung über die Austrittsleistung zur Verfügung zu stellen, aus welcher insbesondere allfällige Verpfändungen bzw. Vorbezüge gemäss WEFV ersichtlich sind. Invalide haben der Stiftung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft zu erteilen und allfällige Veränderungen (Invaliditätsgrad, anrechenbare Einkommen u.a.) unverzüglich zu melden. 3 Die Stiftung lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten durch den Versicherten für ihn selbst oder einen Anspruchsberechtigten ergeben. Lohnbegriffe Art. 5 Versicherter Lohn 1 Der Jahreslohn wird der Stiftung vom Arbeitgeber jeweils zu Beginn des Jahres im Voraus per 1. Januar bzw. beim Eintritt gemeldet. 2 Der Jahreslohn des Versicherten entspricht in der Regel dem AHV-Jahreslohn des Vorjahres, unter Berücksichtigung der für das neue Kalenderjahr bereits vereinbarten Änderungen. Branchenübliche AHV-pflichtige Verwaltungsratshonorare anderer Arbeitgeber können bei der Berechnung des versicherten Lohnes mitberücksichtigt werden, soweit beim leistenden Arbeitgeber keine Aufnahme in dessen Vorsorge stattgefunden hat. Ist der Versicherte im laufenden Jahr eingetreten, entspricht der Jahreslohn dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Jahreslohn. Für Versicherte deren Beschäftigungsgrad und Einkommenshöhe stark schwankt, ist der durchschnittliche Jahreslohn massgebend. 3 Bei der Berechnung des Jahreslohns werden nicht berücksichtigt: bei anderen Arbeitgebern verdiente Lohnteile (vorbehältlich Verwaltungsratshonorare gemäss Abs. 2); nur gelegentlich anfallende Entschädigungen und Lohnteile; als solche gelten: vorübergehende Zulagen und Nebenbezüge wie Kinderund Familienzulagen, Überstunden- und Überzeitentschädigungen, Leistungsprämien, Gratifikationen, Boni und allfällige Sonderzulagen für Spezialarbeit (wie Sonntags-, Nachtarbeit, Reiseweg); sowie Berufsauslagen aller Art. 4 Der versicherte Lohn dient als Grundlage für die Berechnung der versicherten Leistungen und der Beiträge. Er entspricht dem Jahreslohn abzüglich eines allfälligen Koordinationsabzugs. Es kann eine obere Anrechnungsgrenze für den versicherten Lohn festgelegt werden. Der Koordinationsabzug und die obere Anrechnungsgrenze sind im Vorsorgeplan festgelegt.

8 Art. 6 Lohnänderungen 1 Der versicherte Lohn wird erstmals bei der Aufnahme eines Versicherten in die Personalvorsorge, später auf den Beginn eines jeden Kalenderjahres festgesetzt. Ändert der Versicherte den Beschäftigungsgrad, so werden der versicherte Lohn sowie die Beiträge und Leistungen angepasst. Die Abrechnung wie im Freizügigkeitsfall entfällt im Sinne von Art. 20 Abs. 2 FZG. 2 Sinkt der Lohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so bleibt der bisherige versicherte Lohn mindestens solange versichert, wie die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR bestehen würde bzw. der Mutterschaftsurlaub dauert. Der Versicherte kann jedoch eine Herabsetzung des versicherten Lohnes verlangen. Vorsorgeleistungen Art. 7 Versicherte Leistungen gemäss Vorsorgeplan 1 Im Vorsorgeplan ist festgehalten, welche der nachfolgend aufgeführten Leistungen versichert sind: a. bei Erreichen des Pensionsalters Altersrente (Art. 16) Alterskapital (Art. 17) Pensionierten-Kinderrente (Art. 18) b. bei Invalidität Invalidenrente (Art. 19) Invaliden-Kinderrente (Art. 20) Beitragsbefreiung (Art. 21) c. bei Tod Ehegattenrente bzw. Partnerrente, Konkubinatspartnerrente (Art. 22 und 23) Waisenrente (Art. 24) Todesfallkapital (Art. 25) Zusätzliches Todesfallkapital (Art. 25) 2 Die Stiftung wird unter den in diesem Reglement vorgesehenen Voraussetzungen leistungspflichtig, wenn der Vorsorgefall Alter, Invalidität oder Tod während der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt. Bei Invaliditätsleistungen ist mass gebend, ob die Person beim Eintritt der erheblichen Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung versichert war. Bei Hinterlassenenleistungen ist massgebend, ob die Person im Zeitpunkt des Todes oder dem Eintritt der erheblichen Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei der Stiftung versichert war. Liegen andere Tatbestände vor, die nach BVG eine Leistungspflicht der Stiftung infolge Invalidität oder Tod auslösen, beschränkt sich diese auf die Mindestleistungen nach BVG. Art. 8 Altersguthaben 1 Für jeden Versicherten wird ab dem 1. Januar, der auf die Vollendung des 24. Altersjahres folgt, ein individuelles Altersguthaben geführt und es wird ihm in jedem Kalenderjahr bis zum Austritt aus der Stiftung bzw. dem Eintritt eines Vorsorgefalles, längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine Altersgutschrift gutgeschrieben. 2 Das ordentliche Pensionsalter ist im Vorsorgeplan festgelegt. 3 Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab Vollendung des 58. Altersjahres möglich, sofern das Arbeitsverhältnis beendet wird. 4 Wird die Erwerbstätigkeit über das ordentliche Pensionsalter hinaus fortgesetzt und die Pensionierung aufgeschoben, werden die Altersgutschriften bis zur effektiven Pensionierung, längstens bis zum Alter 70, weitergeführt. 5 Dem Altersguthaben werden u. a. gutgeschrieben: die jährlichen Altersgutschriften; die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen; gegebenenfalls Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren und Einlagen; die Zinsen und Wertschriftenerträge. 6 Dem Altersguthaben werden u. a. belastet: Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung; Teilauszahlungen infolge Scheidung; Kapitalien zur Finanzierung von fälligen Alters- und Hinterlassenenleistungen; Entschädigungen der Stiftung, Beauftragten und Bevollmächtigten jeweils gemäss Kostenreglement oder schriftlicher Vereinbarung. 7 Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften richtet sich nach dem Vorsorgeplan. 8 Bei Vollinvalidität wird das Altersguthaben während der Dauer der Invalidität bis zum ordentlichen Pensionsalter weitergeführt. Die Altersgutschriften bemessen sich nach dem beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohn. Bei Teilinvalidität teilt die Stiftung das Altersguthaben entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) auf. Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird wie für einen vollinvaliden Versicherten und das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wie für einen aktiven Versicherten weitergeführt. 9 Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben gutgeschrieben. 10 Wird eine Eintrittsleistung oder Einlage eingebracht, so wird diese im betreffenden Jahr pro rata verzinst. 11 Tritt ein Vorsorgefall ein, scheidet ein Versicherter wegen Erreichen des Pensionsalters oder wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres aus der Personalvorsorge aus, so wird der Zins pro rata berechnet. 12 Der Stiftungsrat legt jährlich den Zinssatz fest. Er kann für die weitergehende Vorsorge vom BVG-Zinssatz abweichen. Art. 9 Auszahlung der Leistungen 1 Reglementarische Leistungen werden erst ausbezahlt, wenn die Anspruchsberechtigten alle Unterlagen beigebracht haben,

9 welche die Stiftung zur Begründung des Anspruches benötigt. Insbesondere kann die Auszahlung der Renten von einem Lebensnachweis abhängig gemacht werden. 2 Fällige Renten werden in monatlichen Raten, jeweils Anfangs Monat auf das der Stiftung gemeldete Konto überwiesen. Beginnt die Leistungspflicht der Stiftung im Laufe eines Monats, so richtet sie einen entsprechenden Teilbetrag aus. Endet die Leistungspflicht, so bleibt die Rente für den ganzen Monat geschuldet. 3 Beträgt im Zeitpunkt des Rentenbeginns die jährliche Altersrente oder die bei voller Invalidität auszurichtende Invalidenrente weniger als 10 %, die Ehegattenrente bzw. Partnerrente weniger als 6 % und die Kinderrente weniger als 2 % der minimalen einfachen AHV-Altersrente, so wird an Stelle der Rente ein nach versicherungstechnischen Regeln berechneter äquivalenter Kapitalbetrag ausgerichtet. Damit sind alle reglementarischen Ansprüche abgegolten. 4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind mit Zins zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Entscheid obliegt dem Stiftungsrat. 5 Bei Wohnsitz im Ausland hat die leistungsberechtigte Person vorgängig einen entsprechenden Wohnsitznachweis zu erbringen. Die Zahlung erfolgt auf ein von der anspruchsberechtigten Person bezeichnetes Bank- oder Postcheckkonto in der Schweiz. Bei Zahlungen ins Ausland werden die effektiven Gebühren belastet. 6 Die Vorsorgeleistungen werden in Schweizer Franken erbracht. 7 Schuldet die Stiftung einen Verzugszins, entspricht dieser dem Mindestzins gemäss BVG. Für Austrittsleistungen nach Art. 26 ff. bleibt der Verzugszinssatz gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG vorbehalten. Art. 10 Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen 1 Die Leistungen der Stiftung werden zusätzlich zu den Leistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen fällig. Ist der Unfallversicherer gemäss UVG oder die Militärversicherung gemäss MVG für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig, so werden die reglementarischen Leistungen auf das gesetzliche Minimum begrenzt. 2 Ergeben die Todesfall- und Invaliditätsleistungen der Stiftung zusammen mit anderen Leistungen, wie jene der AHV/IV, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, ausländischer Sozialversicherungen, einer Versicherung, an welche der Arbeitgeber oder an seiner Stelle die Stiftung Prämien bezahlt hat, anderer Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen, zusammen mit einem allfälligen tatsächlich erzielten oder zumutbarerweise erzielbaren Bruttoerwerbseinkommen, Zahlungen eines haftpflichtigen Dritten sowie allfälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines Invalidenrentners, ein Einkommen von mehr als 90 % des letzten AHV-Lohns vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor dem Tod, so werden die Leistungen der Stiftung um den übersteigenden Betrag gekürzt. 3 Ist der Unfallversicherer gemäss UVG oder die Militärversicherung gemäss MVG für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig, werden auch die Altersleistungen analog Abs. 2 gekürzt. Hilflosenentschädigungen, Genugtuungen, Zusatzeinkommen, die während der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmassnahme gemäss Art. 8a IVG erzielt werden, sowie Ehegatten- und Waisenrenten gemäss Art. 54 MVG bei ungenügenden Vorsorgeleistungen werden nicht angerechnet. Die Einkünfte des überlebenden Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners und der Waisen werden zusammengerechnet. Falls die Leistungen gekürzt werden, werden alle Leistungen im gleichen Verhältnis gekürzt. 4 Allfällige anrechenbare Kapitalleistungen werden basierend auf den versicherungstechnischen Grundlagen der Stiftung in gleichwertige Renten umgerechnet. 5 Die Stiftung kann ihre Leistungen kürzen, wenn der Tod oder die Invalidität des Versicherten von ihm oder der anspruchsberechtigten Person wesentlich verschuldet wurde oder wenn sich der Versicherte schuldhaft Eingliederungsmassnahmen der IV widersetzt. Die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG können nur dann verweigert oder gekürzt werden, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert. 6 Die Stiftung gleicht Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der obligatorischen Unfall- oder der Militärversicherung nicht aus, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Art. 21 ATSG, Art. 37 UVG, Art. 39 UVG, Art. 65 MVG oder Art. 66 MVG vorgenommen hat. 7 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Stiftung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten bzw. seiner Hinterlassenen ein. Im überschiessenden Ausmass kann die Stiftung verlangen, dass ihr die Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abgetreten werden. Soweit die Stiftung die Forderungen gegen haftpflichtige Dritte durchsetzt, werden sie für die Leistungskürzung gemäss Abs. 2 nicht berücksichtigt. Art. 11 Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung 1 Die gesetzlichen Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten haben, werden bis zum Erreichen des BVG-Rentenalters nach Anordnung des Bundesrats der Preisentwicklung angepasst. 2 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Abs. 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen

10 Möglichkeiten der Stiftung der Preisentwicklung angepasst. Der Stiftungsrat entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Umfang die Renten angepasst werden. Art. 12 Verrechnung Der Anspruch auf Leistungen der Stiftung kann mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Stiftung abgetreten hat, verrechnet werden, sofern sie sich auf Beiträge beziehen, die dem Versicherten nicht vom Lohn abgezogen worden sind. Art. 13 Abtretungs- und Verpfändungsverbot Der Anspruch auf Leistungen der Stiftung kann vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und die Überweisung von Vorsorgeguthaben im Scheidungsfall bzw. bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Art. 14 Vorleistung Untersteht die Stiftung einer gesetzlichen Vorleistungspflicht, beschränkt sich ihre Vorleistung auf die Mindestleistungen nach BVG. Der Versicherte hat nachzuweisen, dass er sich bei allen in Frage kommenden Versicherungsträgern angemeldet hat. Wird der Fall von einem anderen Versicherungsträger übernommen, hat dieser die Vorleistungen an die Stiftung zurückzuerstatten. Die Stiftung behält sich die Rückforderung der Leistungen gestützt auf Art. 9 Abs. 4 vor. Art. 15 Sicherheitsfonds Die Stiftung ist von Gesetzes wegen dem Sicherheitsfonds angeschlossen. Die Finanzierung der für den Sicherheitsfonds bestimmten Beiträge wird im Vorsorgeplan geregelt. Altersleistungen Art. 16 Altersrente 1 Der Anspruch auf die ordentliche Altersrente beginnt am Monatsersten nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem der Versicherte stirbt. 2 Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens mit dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz. Der Umwandlungssatz für das obligatorische Altersguthaben wird vom Bundesrat und der für das überobligatorische Altersguthaben vom Stiftungsrat festgelegt. 3 Beendet ein Versicherter das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber ab dem Alter, in dem ein vorzeitiger Rücktritt möglich ist (Art. 8 Abs. 2 4), so kann die vorzeitige Pensionierung verlangt werden. Wird die vorzeitige Pensionierung nicht verlangt, entsteht ein Anspruch auf Austrittsleistung gemäss Art. 26ff. Die Höhe der Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Altersguthabens mit dem in diesem Zeitpunkt für das entsprechende Rücktrittsalter gültigen Umwandlungssatz. 4 Reduziert der Versicherte seinen Beschäftigungsgrad in einem Alter, in dem die vorzeitige Pensionierung möglich ist, kann eine Teilpensionierung verlangt werden. Der der Teilpensionierung entsprechende Teil des Altersguthabens ist massgebend für die Bestimmung der Teilaltersrente. Eine Teilpensionierung kann höchstens in 2 Schritten erfolgen, wobei das Arbeitsverhältnis während mindestens einem Jahr um wenigstens 20 % reduziert werden muss. Das weiter bestehende Arbeitsverhältnis darf jedoch vom ursprünglichen Arbeitsverhältnis nicht weniger als 30 % ausmachen. Eine spätere Erhöhung des Beschäftigungsgrades ist ausgeschlossen. 5 Bei Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter hinaus kann der Bezug der Altersleistung bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Bei einem Aufschub der Pensionierung kann ein Anspruch auf Invalidenrente nicht mehr entstehen. 6 Die Stiftung führt auf Antrag des Versicherten die Versicherung längstens bis zum ordentlichen Pensionsalter unverändert weiter, sofern sich der Lohn nach Vollendung des 58. Altersjahres um höchstens die Hälfte reduziert und der Versicherte keiner neuen Vorsorgeeinrichtung beitritt. Der Versicherte trägt neben seinem persönlichen Beitrag zur Weiterführung des bisher versicherten Lohns auch die Differenz des Arbeitgeberbeitrags zum bisher versicherten Lohn. Das Inkasso erfolgt durch den Arbeitgeber. Bei einer Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes ist eine Teilpensionierung nach Abs. 4 ausgeschlossen. 7 Bezieht ein Versicherter beim Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine Invalidenrente, wird diese durch eine Altersrente ersetzt. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittalters vorhandenen Altersguthabens mit dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz. Die Höhe der Altersrente entspricht mindestens der Höhe der Invalidenrente gemäss BVG. Art. 17 Alterskapital 1 Ein Versicherter kann bei der Pensionierung an Stelle der Altersrente sein gesamtes Altersguthaben oder einen frei wählbaren Teil davon in Kapitalform beziehen. 2 Wurden in den letzten 3 Jahren vor der Pensionierung Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nur in Rentenform bezogen werden. 3 Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss mindestens sechs Monate, bevor der Anspruch auf die Altersrente entsteht, abgegeben werden. Eine früher abgegebene Erklärung kann bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich widerrufen werden. Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist der Kapitalbezug nur zulässig, wenn der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner schriftlich mittels beglaubigter Unterschrift zustimmt.

11 4 Besteht unmittelbar vor dem Rücktritt Anspruch auf eine Invalidenrente, ist der Kapitalbezug nicht möglich, unabhängig davon, ob die Invalidenrente effektiv ausgerichtet wird. 5 Mit dem Bezug des vorhandenen Altersguthabens in Kapitalform sind alle reglementarischen Ansprüche abgegolten. Wird nur ein Teil des Altersguthabens in Kapitalform, im Übrigen aber eine Altersrente bezogen, bemessen sich die mitversicherten anwartschaftlichen Leistungen an der gekürzten Altersrente. Art. 18 Pensionierten-Kinderrente 1 Der Anspruch auf die Pensionierten-Kinderrente entsteht, wenn der Versicherte eine Altersrente bezieht und rentenberechtigte Kinder gemäss Art. 38 hat. 2 Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die Voraussetzungen für die Rentenberechtigung gemäss Art. 38 nicht mehr erfüllt sind oder wenn der Versicherte stirbt. 3 Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente wird im Vorsorgeplan festgelegt. Invaliditätsleistungen Art. 19 Invalidenrente 1 Eine Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter infolge Krankheit oder unabsichtlicher Körperverletzung (Unfall) im Sinne des ATSG invalid ist. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt in der Regel auch bei der Stiftung ab demselben Datum und im selben Ausmass als invalid. Die Stiftung kann im überobligatorischen Bereich aufgrund einer eigenen Beurteilung abweichend zur IV über das Vorliegen und den Grad einer Invalidität entscheiden. 2 Der Stiftungsrat ist jederzeit befugt, über den Gesundheitszustand eines invaliden Versicherten ein ärztliches Gutachten einzuholen. 3 Ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % begründet im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % wird eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente gewährt. Ab einem Invaliditätsgrad von 70 % wird eine volle Rente ausgerichtet. 4 Die Invalidenrente wird nach Ablauf der Wartefrist ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt, jedoch solange nicht, als der Versicherte noch in den Genuss der vollen Lohnfortzahlung oder von Taggeldern aus der Kranken- oder Unfallversicherung kommt. Die Invalidenrente wird frühestens ab dem Datum ausbezahlt, ab dem auch die IV die Invalidenrente zugesprochen hat. Als Wartefrist gilt die effektive Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die bis zur Entstehung des Leistungsanspruchs verstreichen muss. Sie ist im Vorsorgeplan festgelegt. 5 Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität unter 40 % fällt, wenn der Versicherte stirbt, oder das ordentliche Pensionsalter erreicht ist. Nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. 6 Eine Reduktion des Invaliditätsgrades führt zu einer entsprechenden Anpassung der Invalidenrente. Wurden wegen einer Verminderung des Invaliditätsgrades zu hohe Leistungen ausgerichtet, so sind diese zurückzuerstatten. Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades wird nur berücksichtigt, wenn sie noch vor Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 4 eintritt. Bei den BVG-Mindestleistungen wird die Erhöhung auch berücksichtigt, wenn sie nach Ablauf der Nachdeckungsfrist eintritt, sofern die Ursache der Erhöhung dieselbe ist, die schon zur ursprünglichen Invalidisierung geführt hat. 7 Im Falle einer Weiterversicherung gemäss Art. 26a BVG kürzt die Stiftung die Invalidenrente entsprechend dem verminder ten Invaliditätsgrad des Versicherten, soweit die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen des Versicherten ausgeglichen wird. 8 Die Höhe der jährlichen Invalidenrente bei Vollinvalidität wird im Vorsorgeplan festgelegt. Art. 20 Invaliden-Kinderrente 1 Der Anspruch auf die Invaliden-Kinderrente entsteht, wenn der Versicherte eine Invalidenrente bezieht und rentenberechtigte Kinder gemäss Art. 38 hat. 2 Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn der Anspruch auf Invalidenrente entfällt, spätestens wenn die Voraussetzungen für die Rentenberechtigung gemäss Art. 38 nicht mehr erfüllt sind. 3 Die Höhe der jährlichen Invaliden-Kinderrente bei Vollinvalidität wird im Vorsorgeplan festgelegt. Für Versicherte, denen eine TeilInvalidenrente zusteht, wird die für die Vollinvalidität festgesetzte Invaliden-Kinderrente entsprechend der Invalidenrentenberechtigung (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 19 gewährt. Art. 21 Beitragsbefreiung 1 Während der Dauer der Beitragsbefreiung sind der Versicherte und der Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreit. 2 Der Anspruch auf die Beitragsbefreiung entsteht nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 19 Abs. 4. Der Anspruch fällt weg, wenn: die IV ihre Rentenleistung einstellt der Versicherte reaktiviert wird der Versicherte das Pensionsalter erreicht der Versicherte stirbt. 3 Für einen teilweise invaliden Versicherten tritt eine teilweise Beitragsbefreiung ein. Dabei entspricht der Grad der Beitragsbefreiung der Invalidenrentenberechtigung (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 19.

12 Todesfalleistungen Art. 22 Ehegattenrente bzw. Partnerrente, Konkubinatspartnerrente 1 Grunddeckung: stirbt ein verheirateter oder in eingetragener Partnerschaft lebender Versicherter, so erhält der hinterbliebene Ehegatte bzw. der eingetragene Partner eine Ehegattenrente bzw. Partnerrente, sofern er für den Unterhalt wenigstens eines Kindes aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Erfüllt der hinterbliebene Ehegatte bzw. der eingetragene Partner die Voraussetzungen nicht, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente bzw. Partnerrente. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anspruchsberechtigte Person wieder heiratet oder stirbt. 2 Erweiterte Deckung: stirbt ein verheirateter oder in eingetragener Partnerschaft lebender Versicherter, so erhält der hinterbliebene Ehegatte bzw. der eingetragene Partner eine Ehegattenrente bzw. Partnerrente. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anspruchsberechtigte Person vor dem 45. Altersjahr wieder heiratet oder wenn sie stirbt. Bei Wiederverheiratung vor dem 45. Altersjahr wird eine einmalige Abfindung in der Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente bzw. Partnerrente ausgerichtet. 3 Ob an Stelle der erweiterten Deckung eine Grunddeckung vorgesehen ist, wird im Vorsorgeplan festgehalten. 4 Die Ehegattenrente bzw. Partnerrente beginnt am Monatsersten, der auf den Tod des Versicherten folgt, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des Anspruches auf eine Alters- oder Invalidenrente. 5 Für verheiratete Versicherte bzw. eingetragene Partner, die vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter versterben, ist zugunsten des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners eine Ehegattenrente bzw. Partnerrente versichert. Die Höhe der Ehegattenrente bzw. Partnerrente wird im Vorsorgeplan festgelegt. 6 Beim Ableben nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters hat der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner Anspruch auf eine Ehegattenrente bzw. Partnerrente von 60 % der bezogenen bzw. versicherten Altersrente. 7 Ist der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner mehr als 10 Jahre jünger als der Versicherte, so wird die Ehegattenrente bzw. Partnerrente für jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um 1% gekürzt. 8 Erfolgt die Eheschliessung bzw. der Partnereintrag nach Vollendung des 65. Altersjahres, so wird die Ehegattenrente bzw. Partnerrente auf folgende Prozentsätze herabgesetzt: Eheschliessung bzw. Partnereintrag während des: 66. Altersjahres: 80 % 67. Altersjahres: 60 % 68. Altersjahres: 40 % 69. Altersjahres: 20 % 70. Altersjahres oder später: 0 % Erfolgt die Eheschliessung bzw. der Partnereintrag nach Vollendung des 65. Altersjahres und litt der Versicherte im Zeitpunkt der Eheschliessung bzw. des Partnereintrags an einer schweren Krankheit, die ihm bekannt sein musste, so wird keine Ehegattenrente bzw. Partnerrente fällig, wenn der Versicherte binnen 2 Jahren nach der Eheschliessung bzw. Partnereintrag an dieser Krankheit stirbt. Die gesetzlichen Mindestleistungen werden in jedem Fall gewährt. 9 Der hinterbliebene Ehegatte bzw. eingetragenen Partner kann an Stelle der Ehegattenrente bzw. Partnerrente eine Kapitalabfindung verlangen. Diese entspricht dem versicherungstechnischen Deckungskapital. Wird eine Kapitalabfindung verlangt, so ist dies dem Stiftungsrat, bei sonstiger Verwirkungsfolge, vor der ersten Rentenzahlung schriftlich mitzuteilen. Mit dem Bezug der Kapitalabfindung sind alle reglementarischen Ansprüche abgegolten; vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Waisenrenten. 10 Der Konkubinatspartner eines aktiven oder invaliden Versicherten (vor Pensionierung) ist dem Ehegatten gleichgestellt, wenn er für den Unterhalt wenigstens eines Kindes aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Ein Anspruch besteht aber nur, wenn der Versicherte unverheiratet war, mit dem Konkubinatspartner nicht verwandt war, bis zu seinem Tod mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt an derselben gemeldeten Adresse wie der Konkubinatspartner wohnhaft war und der Versicherte der Stiftung die Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten gemeldet hat. Ein Anspruch des Konkubinatspartners auf Abfindung im Sinne von Abs. 1 oder auf Kapitalabfindung gemäss Abs. 9 besteht nicht. Art. 23 Anspruch des geschiedenen Ehegatten bzw. ehemals eingetragenen Partners 1 Der geschiedene Ehegatte ist dem Ehegatten gleichgestellt, sofern ihm im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. 2 Die Höhe der Rente entspricht höchstens der BVG-minimalen Rente. Sie darf jedoch nicht höher sein als der Anspruch aus dem Scheidungsurteil, wobei die Leistungen anderer Versicherungen, insbesondere der AHV und der IV angerechnet werden.

13 3 Eine Kapitalabfindung gemäss Art. 22 ist nicht möglich; ein Anspruch auf ein Todesfallkapital nach Art. 25 besteht nicht. 4 Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Scheidung gleichgestellt. Art. 24 Waisenrente 1 Jedes rentenberechtigte Kind gemäss Art. 38 eines verstorbenen Versicherten hat Anspruch auf eine Waisenrente. 2 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt am Monatsersten, der auf den Tod des Versicherten folgt, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des Anspruches auf eine Alters- oder Invalidenrente des Versicherten. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die Voraussetzungen für die Rentenberechtigung gemäss Art. 38 nicht mehr erfüllt sind. 3 Die Höhe der jährlichen Waisenrente wird im Vorsorgeplan festgelegt. Art. 25 Todesfallkapital 1 Stirbt ein Versicherter vor dem Bezug einer Altersrente wird ein Todesfallskapital fällig, sofern und soweit das vorhandene Altersguthaben nicht zur Finanzierung von Hinterbliebenenleistungen gemäss Art. 22 bis 24 benötigt wird. 2 Im Vorsorgeplan kann noch ein zusätzliches Todesfallkapital versichert werden, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Dieses kann nur dann über das ordentliche Rücktrittsalter gemäss AHVG hinaus versichert werden, sofern es im Vorsorgeplan bereits vor dem Erreichen des Rücktrittalters versichert war. 3 Anspruchberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung: a. der Ehegatte bzw. eingetragene Partner; b. bei dessen Fehlen die rentenberechtigten Kinder des Versicherten; c. bei deren Fehlen die Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; ein Anspruch besteht nur, wenn die Person keine Ehegatten- oder Partnerrente einer anderen Vorsorgeeinrichtung bezieht; d. bei deren Fehlen die nicht rentenberechtigten Kinder des Versicherten, die Eltern oder Geschwister e. bei deren Fehlen die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens. 4 Den Kindern nach Art. 252 ZGB gleichgestellt sind Pflege- und Stiefkinder, falls der verstorbene Versicherte für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. 5 Die unter Abs. 3 lit. a d bezeichneten begünstigten Personen haben Anspruch auf das ganze Todesfallkapital. Die unter Abs. 3 lit. e bezeichneten begünstigten Personen haben Anspruch auf das halbe Todesfallskapital; die andere Hälfte wird den freien Mitteln des Vorsorgewerkes gutgeschrieben. 6 Der Versicherte kann zuhanden der Stiftung in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Gruppe a und b, bei deren Fehlen, innerhalb der Gruppe c oder, bei deren Fehlen, innerhalb der Gruppe d mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Stiftung zu Lebzeiten des Versicherten eingehen. Die Erklärung kann jederzeit schriftlich oder testamentarisch widerrufen werden. Falls keine schriftliche Erklärung des Versicherten über die Verteilung des Todesfallkapitals vorliegt, wird das Kapital bei mehreren Personen innerhalb desselben Personenkreises zu gleichen Teilen aufgeteilt. 7 Sind gemäss Abs. 3 keine anspruchsberechtigten Personen vorhanden, wird kein Todesfallskapital ausbezahlt. Das Altersguthaben wird den freien Mitteln des Vorsorgewerkes zugewiesen. Austrittsleistungen Art. 26 Freizügigkeit Fälligkeit der Austrittsleistung 1 Die Austrittsleistung ist fällig, wenn der Versicherte aus der Stiftung austritt und kein Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) eingetreten ist. Vorbehalten ist die provisorische Weiterversicherung gemäss Art. 26a BVG. Die Austrittsleistung wird zu Gunsten des Versicherten der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen. 2 Versicherte, welche vor dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter aus der Stiftung austreten, aber in einem Alter, welches gemäss Vorsorgeplan eine vorzeitige Pensionierung erlaubt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung, sofern sie nicht Antrag auf eine Altersleistung (Art. 16/17) stellen. 3 Ist der Versicherte teilweise invalid, hat er entsprechend dem aktiven Teil seines Altersguthabens Anspruch auf die Austrittsleistung. Wird er später wieder voll erwerbsfähig, ohne dass er wieder in ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber tritt, so besteht auch für den weitergeführten Teil des Vorsorgeschutzes ein Anspruch auf Austrittsleistung. Höhe der Austrittsleistung 4 Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15 FZG berechnet. Sie entspricht dem am Austrittstag vorhandenen Altersguthaben. 5 Ist das gemäss BVG erworbene Altersguthaben oder der Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG höher als die Austrittsleistung gemäss Abs. 4, so wird der höchste dieser drei Beträge als Austrittsleistung ausgerichtet. 6 Wird die Stiftung nach Überweisung der Austrittsleistung leistungspflichtig (Todesfall- oder Invaliditätsleistungen), fordert sie die Austrittsleistung zurück. Unterbleibt die

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