1. Energiebesteuerung in Österreich ein Überblick

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1 Alexander Wagner 1.1. Einführung der Abgaben auf Elektrizität und Erdgas... Das Strukturanpassungsgesetz 1996 (StrukturAnpG 1996) 1 sah mit der Einführung des Elektrizitäts- sowie des Erdgasabgabegesetzes erstmals eine Besteuerung leitungsgebundener Energieträger vor; beide Gesetze traten mit Wirkung ab 1. Juni 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt unterlagen abgesehen von der Umsatzbesteuerung lediglich die im Mineralölsteuergesetz angeführten Energieträger einer Verbrauchsbesteuerung. Da es sich sowohl bei elektrischer Energie als auch bei Erdgas um leitungsgebundene Energieträger handelt, wurde seitens des Gesetzgebers ein ähnliches Besteuerungskonzept als zweckmäßig erachtet und implementiert. Steuerbar sind demnach einerseits die (entgeltliche) Lieferung an den Endverbraucher bzw andererseits der (Eigen-)Verbrauch jeweils im Inland. Abgabenschuldner ist dabei der Lieferer oder der Verbraucher. In Zeiten einer angespannten budgetären Lage sollte das Strukturanpassungsgesetz 1996 einerseits zu einer längerfristigen Entlastung des Bundeshaushalts führen, daneben sollten jedoch auch neue Einnahmen erschlossen werden. Diese Ziele sollten durch Kostensenkungen in den verschiedensten Bereichen (bspw im öffentlichen Dienst, der Sozialversicherung, des Steuerrechts), Ausgliederungen aus der öffentlichen Verwaltung sowie Einführung neuer Abgaben erreicht werden. Das Budgetkonzept der Bundesregierung sah hierbei vor, dass alleine durch einnahmenseitige Maßnahmen aus dem Wirkungsbereich des BMF bereits ein Drittel des Konsolidierungsbedarfs im Bereich des Bundeshaushalts gedeckt werden sollte; neben der Kürzung von Steuersubventionen und der Schließung von Steuerlücken war auch die Ausweitung der Energiebesteuerung vorgesehen. Als vordergründiges Ziel für die Einführung der Abgaben auf leitungsgebundene Energieträger nennen die Gesetzesmaterialien zum Strukturanpassungsgesetz 1996 daher die Schaffung neuer Steuereinnahmen, die einen Beitrag zum Konsolidierungsbedarf des Bundeshaushalts leisten sollen; nach den Materialien handelt es sich bei der Einführung der Elektrizitäts- sowie der Erdgasabgabe um eine rein fiskalpolitische Maßnahme, die keine positiven ökologischen Steuerungseffekte erwarten lässt. Daneben nennen die Materialien als weitere Zielsetzung der Energiebesteuerung auch eine (nicht näher definierte) Ökologisierung des Steuersystems sowie eine gewisse Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Fernwärme und Biomasse am Wärmemarkt. Die ausdrücklich genannte Zielvorgabe einer Ökologisierung des Steuersystems steht jedoch mit der Aussage der Gesetzesmateri- 1 Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/

2 alien in Widerspruch, wonach diese fiskalpolitische Maßnahme keine positiven ökologischen Steuerungseffekte erwarten lässt. Zweifel an einer anvisierten Ökologisierung des Steuersystems lässt außerdem die mangelnde Zweckbindung des Steueraufkommens bspw für Energie(effizienz)investitionen und Alternativenergien sowie in Zusammenhang mit der Elektrizitätsabgabe die mangelnde ökologische Differenzierung nach der Art der Stromerzeugung aufkommen; nach dem Elektrizitätsabgabegesetz unterliegt elektrischer Strom unabhängig davon der Besteuerung, ob er aus Atom- oder aus Alternativenergien (bspw Sonne, Wind, Biomasse, Biogas) stammt. Während Sonnenenergie nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996 daher besteuert wurde, war Kohle weiterhin unverändert steuerbefreit (Anmerkung: die Abgabe auf Kohle wurde erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 eingeführt). Im Gegensatz dazu war wie aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich, beispielsweise in den Niederlanden oder Dänemark bereits eine Rückvergütungsmöglichkeit der Elektrizitätsabgabe für Alternativenergien vorgesehen. In weiterer Folge wurden das Elektrizitäts- sowie das Erdgasabgabegesetz mehrfach novelliert: Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1996 (AbgÄG 1996) 2 erfolgte eine Klarstellung hinsichtlich des steuerpflichtigen Eigenverbrauchs durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, darüber hinaus wurde die ursprünglich vierteljährliche Fälligkeit der Abgabe (mit Wirkung ab 1997) durch eine monatliche ersetzt und damit jener der Umsatzsteuer angepasst. Außerdem wurde eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen eingeführt, die jedoch in weiterer Folge im Internationalen Steuervergütungsgesetz geregelt wurde und somit nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BudgetbegleitG 2003) 3 im Elektrizitätsabgabegesetz entfallen konnte. Mit dem Steuerreformgesetz 2000 (StReformG 2000) 4 wurde das Elektrizitätsabgabegesetz an die aufgrund der Liberalisierung des Strommarktes geänderten Verhältnisse angepasst. Mit der Liberalisierung des Strommarktes für Großkunden konnten Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes beliefern. Dabei wurde bzw wird das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers (durch inländische sowie ausländische Lieferer) gegen Entgelt benützt. Aus Vereinfachungsgründen führte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang eine Haftung des Netzbetreibers zur Abfuhr der Steuer ein. Die meisten Änderungen des StReformG 2000 regeln daher Einzelheiten zur neu eingeführten Entrichtung der Abgabe durch den Netzbetreiber. Daneben wurde die Steuerbefreiung izm der Elektrizitätserzeugung für den Eigenbedarf neu geregelt (Freigrenze kwh); eine Einspeisung selbst erzeugter elektrischer Energie in geringem Ausmaß in das Leitungsnetz sollte nicht (mehr) zu einer Versagung der Abgabenbefreiung führen. Außerdem wurde eine Steuerbefreiung für gewisse be- 2 Abgabenänderungsgesetz 1996, BGBl 1996/ Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71. 4 Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 1999/

3 günstigte Verwendungen elektrischer Energie eingeführt (Erzeugung und Fortleitung elektrischer Energie, Erdgas, etc); nach den Gesetzesmaterialien sollte der Energieverbrauch innerhalb der Energieerzeugung und -verteilung entsprechend dem Grundkonzept der Energiebesteuerung nicht mit Energiesteuern belastet sein. 5 Mit dem Budgetbegleitgesetz 2000 (BudgetbegleitG 2000) 6 erfolgte eine Anpassung der Tatbestände des Elektrizitätsabgabegesetzes anlässlich der Einführung des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes (ElWOG), darüber hinaus wurde wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt im Sinne einer Ökologisierung des Steuerrechts der Steuersatz auf die nunmehr gültigen 0,015 /kwh angehoben. Die nunmehr in 2 Z 3 ElAbgG vorgesehene Befreiung elektrischer Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird, fand im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2005 (AbgÄG 2005) 7 Eingang in das Elektrizitätsabgabegesetz. Der Gesetzgeber wollte entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die nichtenergetische Nutzung elektrischer Energie von der Elektrizitätsabgabe befreien. Da dem Lieferer elektrischer Energie in der Regel nicht bekannt ist, inwieweit die gelieferte elektrische Energie für begünstigte Zwecke verwendet wird, wählte der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung ex post, sofern der Empfänger der Energie die nichtenergetische Verwendung nachweisen kann sowie eines Vergütungssystems für entrichtete Abgaben Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde gemeinsam mit den neu eingeführten Abgaben auf Elektrizität und Erdgas ein (selektives) System der Rückvergütung entrichteter Energieabgaben eingeführt; das Energieabgabenvergütungsgesetz trat gleichzeitig mit der Elektrizitäts- und der Erdgasabgabe mit 1. Juni 1996 in Kraft. Die Abgabenrückgewährung stand ursprünglich lediglich jenen Unternehmen offen, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter lag (nicht jedoch Dienstleistungsunternehmen). Die Belastung an Energieabgaben war dabei mit 0,35% des Nettoproduktionswertes (definiert als der Unterschiedsbetrag zwischen den getätigten Umsätzen des Unternehmens abzüglich der an das Unternehmen erbrachten Umsätze) gedeckelt; die übersteigenden Energieaufwendungen wurden (abzüglich eines geringen Selbstbehaltes von ursprünglich Schilling) dem Unternehmen wieder erstattet. Zielsetzung des Energieabgabenvergütungsgesetzes war nach den Gesetzesmaterialien die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen der produzierenden In- 5 Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000, 1766 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. 6 Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl I 2000/26. 7 Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl I 2005/

4 dustrie mit hohem Energieverbrauch in Österreich gegenüber Unternehmen anderer Länder, in denen es (regelmäßig) keine Energiebesteuerung gab. Die Energieabgabenvergütung war im Zeitpunkt der Einführung jedoch auch Gegenstand heftiger Kritik: In diesem Sinne wurde die mit der Vergütung entrichteter Energieabgaben lediglich an Produktionsbetriebe verbundene einseitige Belastung (insbesondere) privater Haushalte gegenüber der Industrie kritisiert; durch die Plafondierung des Selbstbehalts für Unternehmen mit 0,35% der Wertschöpfung (Nettoproduktionswert) würden Unternehmen (im Gegensatz zu bspw privaten Haushalten) von den geleisteten Energieabgaben weitgehend entlastet. Das vorgesehene System führe damit zu einer degressiven Energiesteuerbelastung ( Je mehr, desto billiger ). Darüber hinaus bestünde nach Ansicht der Kritiker kein ökonomischer Anreiz für Energieeffizienzinvestitionen. Außerdem wurde kritisiert, dass das System als Steuerschlupfloch genutzt werden könne (bspw durch Auslagerung energieintensiver Anlagenteile in eigene Betriebsgesellschaft), um die zu entrichtende Energiesteuer zusätzlich zu reduzieren. In weiterer Folge gestaltete sich der Werdegang des Energieabgabenvergütungsgesetzes als wechselhaft, insbesondere war die Einschränkung der Antragsberechtigung auf produzierende Unternehmen Gegenstand intensiver juristischer Auseinandersetzungen sowie zahlreicher (gesetzlicher) Änderungen, wobei die wesentlichsten Eckpunkte nachfolgend kurz dargestellt sind: In 1999 hatte sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Rahmen zweier Beschwerden (Adria-Wien Pipeline GmbH; Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH) mit der Frage der Verfassungskonformität des Energieabgabenvergütungsgesetzes und hier insbesondere der Beschränkung der Antragsberechtigung lediglich auf produzierende Unternehmen auseinanderzusetzen. Im Rahmen seiner Beurteilung erschien dem VfGH (vor Entscheidung über eine allfällige Verfassungswidrigkeit der betreffenden Regelung) die Qualifikation der Energieabgabenvergütung als staatliche Beihilfe 8 im Sinne des EG-Vertrages (Art 107 ff AEUV, ehem Art 87 EGV) klärungsbedürftig. Der VfGH legte daher dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor; 9 einerseits wollte 8 Aufgrund der Tatsache, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz nicht der Europäischen Kommission notifiziert worden war, sah es der Gerichtshof als entscheidungsrelevant an, ob das Durchführungsverbot für nicht notifizierte (nach EU-Beitritt eingeführte) Beihilfen einer Anwendung des Energieabgabenvergütungsgesetzes entgegensteht (Art 108 Abs 3 AEUV, ehem Art 88 Abs 3 EGV). Ist eine nationale Regelung nämlich als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, greift die Nichtnotifizierung derart auf diese innerstaatliche Regelung durch, dass ein ohne dieses Notifizierungsverfahren ergangenes Gesetz unwirksam ist (vgl dazu auch Keppert, Energieabgabenvergütung und Gemeinschaftsrecht, ÖStZ 2003, 115). 9 Im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens trat der VfGH vor Ersuchen um Vorabentscheidung an den Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst mit der Frage heran, ob eine Notifizierung der Energieabgabenvergütung erfolgt sei. Diese Frage wurde wie folgt beantwortet: Nach ho Auffassung handelt es sich bei der Energieabgabenvergütung um keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art 92 EGV (Anmerkung: Art 107 AEUV). Dennoch wurde vom Bundesministerium für Finanzen im Zuge der Vorbereitung der gegenständlichen Regelung informell bei der Europäischen Kommission angefragt, ob eine Notifizierung zweckmäßig wäre. 18

5 der VfGH wissen, ob gesetzliche Maßnahmen eines Mitgliedstaates, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, diese Vergütung aber nur produzierenden Unternehmen gewähren, als staatliche Beihilfe (Art 107 AEUV, ehem Art 87 EGV) anzusehen sind. Im Falle einer positiven Antwort des EuGH auf diese Frage wollte der VfGH überdies wissen, ob eine derartige gesetzliche Maßnahme auch dann als Beihilfe anzusehen sei, wenn sie allen Unternehmen gewährt wird (und nicht bloß produzierenden Unternehmen). 10 Der EuGH kam in seiner Entscheidung vom 8. November 2001 zum Schluss, dass nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben vorsehen, nur dann keine staatliche Beihilfe darstellen, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden. Es sei daher nach Ansicht des EuGH (und im Gegensatz zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Mischo) die im Energieabgabenvergütungsgesetz vorgesehene Vergütungsmöglichkeit lediglich für produzierende Unternehmen als staatliche Beihilfen zu qualifizieren; entsprechende Rechtfertigungsgründe (bspw Umweltschutz) konnte der EuGH nicht finden. Aus dem Urteil des EuGH ließ sich somit schließen, dass der Gerichtshof nicht die gesamte Regelung der Energieabgabenvergütung als staatliche Beihilfe (isd Art 107 AEUV, ehem Art 87 EGV) qualifizierte, sondern nur jenen Teil, der eine Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe vorsah, in concreto also nur die Regelung des 2 Abs 1 EnAbgVergG. 11 Basierend auf dem Urteil des EuGH entschied der VfGH in der Beschwerde der Adria-Wien Pipeline GmbH, dass eine Einschränkung der Vergütung von Energieabgaben lediglich auf produzierende Unternehmen unter Ausschluss von Dienstleistungsunternehmen rechtswidrig sei; der Entscheidung des EuGH sei nach Ansicht des VfGH ein Durchführungsverbot hinsichtlich der Bestimmung des 2 Abs 1 EnAbgVergG zu entnehmen. Den produzierenden Unternehmen (Betrieben) sei die Energieabgabenvergütung jedoch zu Recht gewährt worden. Nach der Entscheidung des VfGH stehe somit grundsätzlich allen Unternehmen (insbesondere auch Dienstleistungsunternehmen) die Möglichkeit der Vergütung entrichteter Energieabgaben nach dem EnAbgVergG (bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes mit 1. Juni 1996) offen Von der Europäischen Kommission wurde dies unter anderem mit der Begründung verneint, dass auch Dänemark keine Notifizierung seiner Energieabgabenvergütung vorgenommen hat. (vgl dazu Arnold, Selektive Energieabgaben als staatliche Beihilfe, ÖStZ 2001, 583). 10 VfGH vom , B 2251/97, B 2594/97; vgl dazu auch Arnold, Ist die Energieabgabenvergütung eine staatliche Beihilfe? SWK 1999, 318ff. 11 EuGH vom , Adria-Wien Pipeline sowie Wietersdorfer & Peggauer, Rs C-143/ VfGH vom , B 2251/97; zur Ausdehnung der österreichischen Energieabgabenvergütung nach dem EuGH-Urteil Adria Wien Pipeline im Sinne einer allgemeinen Wirtschaftsmaßnahme vgl Sutter, Das EG-Beihilfenverbot und sein Durchführungsverbot in Steuersachen, Wien (2005), 148f und 235ff mit weiteren Nachweisen. 19

6 In weiterer Folge beantragte das BMF bei der Europäischen Kommission die rückwirkende Notifikation der Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001; mit Beschluss vom 22. Mai 2002 stellte die Europäische Kommission fest, dass die staatliche Beihilfe Energieabgabenvergütung mit dem Gemeinschaftsrechtsrahmen für Umweltschutzbeihilfen vereinbar sei. Von Dienstleistungsunternehmen eingereichte Anträge auf Vergütung entrichteter Energieabgaben für die Jahre bis 2001 wurden in weiterer Folge seitens der Finanzverwaltung abgewiesen. 13 Mit BGBl I 2002/158 wurde zwar die Antragsberechtigung der Energieabgabenvergütung auf alle Betriebe 14 (einschließlich Dienstleistungsunternehmen) ausgedehnt, die Regelung war jedoch auf das Jahr 2002 befristet. In weiterer Folge war der VfGH abermals mit der Beschwerde eines Dienstleistungsunternehmens (Bergbahnbetrieb) izm der (zwischenzeitlich als Beihilfe genehmigten Einschränkung der) Energieabgabenvergütung befasst; der VfGH wies die Beschwerde überraschend ab. In seiner Entscheidung stellte der Gerichtshof einerseits klar, dass die Nichteinhaltung des europarechtlichen Informations- und Genehmigungsverfahrens für Beihilfen keinen Einfluss auf das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Bundesgesetzes habe. Darüber hinaus liege nach dem VfGH eine Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die Beschränkung der Abgabenvergütung auf Produktionsbetriebe sei durch das rechtspolitische Ziel der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Produktionsbetriebe sachlich gerechtfertigt. 15 Für Sachverhalte ab 2004 erfolgte die Anpassung des Energieabgabenvergütungsgesetzes an die europarechtlichen Vorgaben (insbesondere die Energiesteuerrichtlinie; siehe dazu in weiterer Folge) durch Erweiterung der antragsberechtigten Unternehmen auch auf Dienstleister, Anhebung des nicht refundierbaren Sockelbetrages auf 0,5% des Nettoproduktionswertes (davor 0,35%), Berücksichtigung der in der Richtlinie angeführten Mindeststeuerbeträge sowie Einbeziehung weiterer Energieträger in das Vergütungsverfahren (ds Heizöl extraleicht, Heizöl leicht, mittel und schwer sowie Flüssiggas). Für die Jahre 2002 (Antragsberechtigung: Produktionsbetriebe) und 2003 (Antragsberechtigung: Produktions- und Dienstleistungsbetriebe) wurde eine Übergangsregelung vorgesehen Amtsblatt Nr C 164 vom , 4; vgl auch Keppert, Energieabgabenvergütung und Gemeinschaftsrecht, ÖStZ 2003, 115ff sowie Sutter, Das EG-Beihilfenverbot, Vergütet wird dabei nach dem Gesetzeswortlaut jene Energie, die für den betrieblichen Prozess (zuvor Produktionsprozess ) benötigt wird; zur Abgrenzung des vergütungsfähigen Energieaufwandes insbesondere izm dem Beheizen von Verwaltungsgebäuden siehe Eppinger, Zur Frage des vergütungsfähigen Energieaufwandes, SWK 2005, 553ff. 15 VfGH vom , B 1348/02; vgl dazu auch Sutter, Das EG-Beihilfenverbot, Vgl BGBl I 2004/92. 20

7 Mit dem Budgetbegleitgesetz (BudBG) 2011 wurde ua der Kreis der Antragsberechtigten izm der Energieabgabenvergütung wiederum eingeschränkt. Während bislang sowohl Produktions- als auch Dienstleistungsbetriebe antragsberechtigt waren, Verwendung der Energie für betriebliche Zwecke vorausgesetzt, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 die Antragsberechtigung der Energieabgabenvergütung mit Wirkung ab 1. Jänner 2011 auf Produktionsbetriebe ( Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht ) eingeschränkt; Dienstleistungsunternehmen soll somit ein Antrag auf Vergütung entrichteter Energieabgaben letztmalig für das Veranlagungsjahr 2010 offen stehen. Die Gesetzesmaterialien begründen diesen Schritt damit, dass der Kreis der Antragsberechtigten zu weit gefasst ist. Diese Einschränkung gilt vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission als erlaubte staatliche Beihilfe; wird die Genehmigung versagt, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dh sowohl Produktionsals auch Dienstleistungsbetriebe hätten diesfalls Anspruch auf Energieabgabenvergütung. 17 In diesem Zusammenhang hat die Österreichische Hoteliervereinigung (ÖHV) verlautbaren lassen, den nationalen Rechtsweg ausschöpfen zu wollen, um diese Regelung zu bekämpfen; im Rahmen einer Beschwerde an die Europäische Kommission wurde die ÖHV zuvor auf den nationalen Rechtsweg verwiesen Einführung einer Abgabe auf Kohle Zusätzlich zur Besteuerung von elektrischer Energie und Erdgas wurde mit dem im Budgetbegleitgesetz 2003 (BudgetbegleitG 2003) 18 vorgesehenen Kohleabgabegesetz ab 1. Jänner 2004 eine Besteuerung auf die Lieferung und den Verbrauch von Kohle eingeführt. Die Besteuerungsmethodik der Kohleabgabe folgt dabei grundsätzlich jener der Elektrizitäts- und der Erdgasabgabe; Abweichungen ergeben sich dabei lediglich aus den Unterschieden im Faktischen (Elektrizität und Erdgas als leitungsgebundene Energieträger, Kohle als körperlicher Gegenstand). Die Gesetzesmaterialien zum BudgetbegleitG 2003 nennen in Zusammenhang mit der Einführung der Kohleabgabe und der Anhebung der Steuersätze auf die bereits erhobenen Energieabgaben neben der grundsätzlich verfolgten Zielsetzung der Budgetkonsolidierung und dem damit in Zusammenhang stehenden Erfordernis der Erzielung von Mehreinnahmen auch die Notwendigkeit einer weiteren Ökologisierung des Steuersystems ; Kohle als fossiler Brennstoff, der teilweise zu einer wesentlich stärkeren Umweltbelastung als bspw Erdgas oder andere Brennstoffe führt, war bis zur Einführung der Kohleabgabe mit keiner spezifischen Steuer belastet. Zur Erreichung des Kyoto-Zieles und damit zur Verminderung (ins- 17 BGBl I 2010/ Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71. 21

8 besondere) des CO 2 -Ausstoßes war daher nach den Gesetzesmaterialien eine Besteuerung von Kohle zweckmäßig. Mit dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 verpflichteten sich die Unterzeichnerstaaten (und hier insbesondere auch Österreich) zur Begrenzung und Reduktion der Emission bestimmter Treibhausgase, insbesondere auch des CO 2, innerhalb des Verpflichtungszeitraumes 2008 bis 2012 um mindestens 5% unter das Niveau von Die BMF-Energieabgaben-Richtlinien 2011 Als Auslegungsbehelf zu den Energiesteuern auf elektrische Energie und Erdgas sowie zum Energieabgabenvergütungsgesetz diente bislang der Durchführungserlass 19 des BMF aus dem Jahr Der Erlass enthielt jedoch lediglich relativ allgemein gehaltene Aussagen zu den genannten Energiesteuern. Über den Gesetzestext hinausgehende Informationen waren dem Durchführungserlass weitestgehend nicht zu entnehmen. Darüber hinaus fehlten entsprechende Ausführungen bzw ein entsprechender Erlass zur Kohleabgabe (die Energieabgaben wurden erst 2004 um die Kohleabgabe erweitert). Am 15. April 2011 wurden schließlich die Energieabgaben-Richtlinien (EnAbgR) veröffentlicht; diese enthalten gegliedert in vier Abschnitte nach den einzelnen Energieabgabengesetzen die Richtlinien zum Elektrizitätsabgabegesetz, zum Erdgasabgabegesetz, zum Kohleabgabegesetz sowie zum Energieabgabenvergütungsgesetz. Die EnAbgR 2011 ersetzen den Durchführungserlass des BMF aus 1997 (zum Elektrizitätsabgabegesetz, zum Erdgasabgabegesetz sowie zum Energieabgabenvergütungsgesetz) und stellen im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise und Anwendung einen Auslegungsbehelf zu den Energieabgaben sowie zur Energieabgabenvergütung dar. Die EnAbgR 2011 behandeln dabei Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme von allgemeiner Bedeutung; sie enthalten überdies Regelungen, wie in bestimmten Fällen im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung vorzugehen ist. 19 BMF vom 20. Jänner 1997, /2-IV/14/96, AÖF 1997/ BMF vom 15. April 2011, /0058-IV/9/

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