EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. NN 165/2001 Österreich Energieabgabevergütung 1. Juni Dezember 2001
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C (2002) 1890fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. NN 165/2001 Österreich Energieabgabevergütung 1. Juni Dezember 2001 Sehr geehrte Frau Bundesminister, 1. Verfahren: In seinem Urteil vom 8. November 2001 entschied der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Anfrage des Österreichischen Verfassungsgerichthofs in der Rechtssache C-143/99 Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten, dass die 1996 in Österreich eingeführte Vergütung der Energieabgabe nach dem österreichischen Energieabgabenvergütungsgesetz eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87(1) EG Vertrag darstellt, die nach Artikel 88(3) EG Vertrag notifizierungspflichtig ist. Am 13. Dezember 2001 erging das Urteil des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs in der Sache. Der Gerichtshof erwog, dass die Tatsache, dass die Energieabgabenvergütung nicht Unternehmen zugute kam, deren Hauptaktivität nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestand, den Gleichheitsgrundsatz verletzte, da die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt und gegen das Umsetzungsverbot des Artikel 88 Absatz 3 umgesetzt wurde. Nach einer Besprechung mit den österreichischen Behörden am 26. November 2001 erbat die Kommission mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 Auskünfte zu der Regelung. Österreich hat Informationen mit Schreiben vom 15. Jänner 2002, eingegangen am 16. und 17. Jänner 2002 vorgelegt. Diese Informationen wurden nach einer weiteren Besprechung am 30. Jänner mit Schreiben vom 1. März, Ihrer Exzellenz Frau Dr. Benita FERRERO-WALDNER Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A WIEN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel
2 eingegangen am 7. März 2002, und mit Schreiben vom 6. März, eingegangen am 18. März 2002, ergänzt. 2. Beschreibung der Beihilfe Die Abgabe auf Erdgas und Elektrizität Österreich besteuert seit 1. Juni 1996 Erdgas und Elektrizität. Nach dem Elektrizitätsabgabegesetz (im folgenden ElAbgG) und dem Erdgasabgabegesetz (im folgenden ErdgasAbgG), unterliegen der Elektrizitäts- bzw. der Erdgasabgabe die Lieferung von elektrischer Energie und Erdgas, ausgenommen an Elektrizitätsbzw. Erdgasunternehmen und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie bzw. das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist der Verbrauch von elektrischer Energie und Erdgas durch Elektrizitäts- bzw. Erdgas unternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie bzw. Erdgas. Die Abgabe auf elektrische Energie betrug vom 1. Juni 1996 bis zum 30. Mai Groschen je kwh (entspricht etwa 0,0073 Euro je kwh) und wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2000 auf 0,015 Euro je kwh angehoben. Die Abgabe auf Erdgas beträgt Euro je m³. Steuerbefreit sind Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5000 kwh ist und elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird, sowie Erdgas das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird, sowie Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird. Abgabenschuldner ist in der Regel der Lieferer der elektrischen Energie bzw. Erdgas. Der Empfänger der Lieferung der Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Energieabgabe zu ersetzen. Das liefernde Unternehmen muss den Betrag an Energieabgaben, der auf den jeweiligen Empfänger der Lieferung entfällt, spätestens in der Jahresabrechnung offen für den Empfänger ausweisen. Die Energieabgabevergütung Gleichzeitig mit der Einführung dieser beiden Gesetze trat das Energieabgabevergütungsgesetz in Kraft (im folgenden EnAbgVergG). Danach haben Betriebe, welche die Energie für den Produktionsprozess verwendet haben und deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, einen Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie als sie insgesamt 0,35% des Nettoproduktionswerts übersteigen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehalts von höchstens 363 Euro gutgeschrieben. 2
3 Während der potentielle Kreis der begünstigten Sektoren weit gefaßt ist und mehr als 60% der österreichischen Wirtschaft erfaßt 1, führt der Schwellenwert dazu, dass der Kreis der Begünstigten auf die energieintensivsten Unternehmen konzentriert ist 2. Die Anzahl der Vergütungen betrug zwischen 1997 und 1999 zwischen 1200 und 1300 Fälle pro Jahr. Weil das Jahr 1996 ein Rumpfjahr bei den Energieabgaben ist, war die Vergütungszahl geringer und lag bei ca. 900 Fällen. Die Energieabgaben betrugen gemäß Haushaltsverrechnung der Finanzverwaltung Mio, Mio, Mio, Mio und Mio. Die ausbezahlten Vergütungen betrugen Mio, Mio, Mio und Mio. Für spätere Jahre liegen noch keine aussagekräftigen Zahlen vor. Die Energieabgabengesetze und das Energieabgabenvergütungsgesetz sind zeitlich nicht befristet. 3. Würdigung der Beihilfe Die Maßnahme wurde von Österreich ohne vorhergehende Notifizierung bei der Kommission in Kraft gesetzt. Österreich ging davon aus, dass die Maßnahme keine staatliche Behilfe, sondern eine generelle Maßnahme darstellt. In der Rechtssache C-143/99 hat der Europäische Gerichtshof am 8. November 2001 im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens zu den vorliegenden Gesetzen entschieden 3, dass eine nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, selektiv sind und als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag anzusehen sind. Die Kommission merkt an, dass die Selektivität bereits durch die Einschränkung der Begünstigung auf Unternehmen bewirkt wird, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Die Kommission beurteilt deswegen nicht, ob andere Elemente der nationalen Maßnahme, wie insbesondere der Schwellenwert von 0,35%, die Maßnahme ebenfalls selektiv machen. Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert und zumindest einige der Begünstigten sind in Sektoren aktiv, in dem Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Die Maßnahme ist deswegen geeignet den Wettbewerb zu verzerren und stellt eine staatliche Beihilfe dar. Österreich hat die Regelung ohne vorherige Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission in Kraft gesetzt. Die Kommission bewertet die vorliegende Maßnahme 1 Die Definition schließt insbesondere den Dienstleistungssektor aus (ungefähr Unternehmen). 2 Der Kreis der potentiell von der Steuerrückvergütung Begünstigten umfaßt ungefähr produzierende Betriebe und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. 3 C-143/99 Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen Finanzlandesdireketion für Kärnten. 3
4 daher als nicht-notifizierte Beihilfe und untersucht im folgenden die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Österreich hat der Kommission mitgeteilt, dass rückwirkend ab spätestens 1. Jänner 2002 eine gesetzliche Regelung vorgesehen werden soll, die dazu führt, dass die Energieabgabevergütung als allgemeine steuerliche Maßnahme zu bewerten ist. Ein diesbezüglicher Beschluss des Ministerrates wurde am 11. Dezember 2001 getroffen. Die legistische Umsetzung ist geplant, sobald die Entscheidung der Kommission für die Phase vor dem 1. Jänner 2002 ergangen ist. Das Gesetzgebungsvorhaben wurde der Kommission bisher nicht mitgeteilt und ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Auf Grundlage dieser Information bewertet die Kommission die vorliegende Beihilfe daher für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis 31. Dezember Die Vergütung wird grundsätzlich für jedes Kalenderjahr erstattet 4, auf Antrag des Unternehmens. Zwar bedarf es für die Rückerstattung eines Bescheides, doch hat die Verwaltung keinen Ermessensspielraum bezüglich des Inhalts der Entscheidung sobald die rechtlichen Voraussetzungen vom Unternehmen erfüllt sind. Nach Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs können rechtliche Voraussetzungen nicht verschlechtert werden, zulasten von Unternehmen, die keine Möglichkeit haben, ihr Verhalten noch darauf einzustellen. Zusätzlich ist das Energieabgabenvergütungsgesetz nicht zeitlich befristet. Es kann daher angenommen werden, dass für den Prüfzeitraum das Recht auf Rückvergütung zum letzten Mal am 1. Jänner 2001 entstand. Für den Prüfzeitraum kann daher geschlossen werden, dass die Beihilfe zum letzten Mal grundsätzlich am 1. Jänner 2001 gewährt wurde. In Übereinstimmung mit Punkt 82 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen 5 und mit der Kommissionsmitteilung zur Festlegung der anwendbaren Bestimmungen für die Bewertung von nicht-notizierten Beihilfen, bewertet die Kommission daher das Gesetz für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 1994 (ABl. C 72 vom , S.3) Gemäß Punkt 3.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen 1994 kann eine vorübergehende Befreiung von neuen Umweltabgaben dort genehmigt werden, wo ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere auf internationaler Ebene ausgeglichen werden muß. Darüber hinaus ist die von den betreffenden Unternehmen erbrachte Gegenleistung in Form von Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen. Generell gilt für Betriebsbeihilfen, dass sie lediglich Produktionsmehrkosten ausgleichen dürfen und grundsätzlich degressiv ausgestaltet sein sollen. Schutz der Wettbewerbsfähigkeit : Ziel der Steuerrückvergütung ist die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der energieintensivsten Unternehmen. Die Einführung der Energieabgaben brachte durch die Verteuerung des Energieverbrauchs unbestreitbar zusätzliche Belastungen für Unternehmen mit sich. Dazu kommt, dass zum Zeitpunkt der Einführung der Energieabgaben in Österreich erst einige europäische Staaten 4 Das Gesetz erlaubt auch die Vergütung nach Wirtschaftsjahr. Diese Möglichkeit betrifft in der Praxis allerdings nur eine sehr geringe Zahl von Unternehmen. 5 ABl. C 37 vom , S. 3. 4
5 Besteuerungen von Energie vorgesehen hatten. Österreich hat deswegen für das produzierende Gewerbe bzw. die Industrie eine Rückvergütungsregelung eingeführt, um die energieintensivsten Unternehmen nicht mit der Besteuerung von Energie besonders stark zu belasten. Die Maßnahme begünstigt obwohl der rechtliche Kreis der potentiell begünstigten Sektoren weite Teile der Wirtschaft umfaßt durch die Einführung eines Schwellenwertes die energieintensivsten Unternehmen. Die Beihilfe übersteigt jedenfalls nicht die zusätzlichen Kosten die durch die Einführung der Energieabgaben entstanden sind und ist damit auf den Ausgleich zusätzlicher Produktionskosten beschränkt. Gegenleistungen der Unternehmen : Österreich hat die Steuervergütungsregelung nicht ausdrücklich an eine direkte Gegenleistung der Unternehmen geknüpft. Österreich macht jedoch geltend, dass Österreich bei den Umweltschutzaufwendungen mit 2,1% des BIP EU-weit an der Spitze liegt. Die Umweltausgaben betrugen 1999 ca. 6,8 Mrd. 6. Die österreichische Industrie, und dabei insbesonder die energieintensiven Sektoren, haben über die Jahre zahlreiche freiwillige Vereinbarungen zur Verringerung von Umweltbelastungen geschlossen 7. Im OECD-Bericht 1999 «Voluntary Approaches for Environmental Policy» wird Österreich in einem Vergleich der 15 EU Mitgliedstaaten bei der Zahl der Freiwilligen Vereinbarungen an die dritte Stelle hinter Deutschland und die Niederlanden gereiht. Zahlreiche dieser Vereinbarungen dienen dazu, die Energieeffizienz zu erhöhen und insbesondere CO 2 Reduktionen zu vermindern. Die österreichischen Behörden haben unter anderem den Erfolg des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) hervorgehoben, in dem österreichische Unternehmen im Europäischen Vergleich führend beteiligt sind. Eine Studie zur Evaluierung der «Cleaner Production Programme in Österreich», die die Auswirkungen von Programmen wie z.b. EMAS, ISO 14001, Responsible Care und Ökoprofit untersucht, ergibt, dass es bei den untersuchten Betrieben zu einer Entkoppelung von Umsatzwachstum und Ressourcenverbrauch gekommen ist. Die Studie «Energy efficiency and CO 2 emissions in Austria» im Rahmen des SAVE II Projekts «Cross-country comparison on energy efficiency indicators» kommt zum Schluss, dass die Energieintensität in Österreich insgesamt gesunken ist und dass sich insbesondere jene der Industrie signifikant verringert hat. All das spiegelt nur eingeschränkt eine Verbindung zwischen den Energieabgaben und Gegenleistungen der energieintensivsten Verbraucher für Abgabenermäßigungen wider, sondern zeigt eine allgemeine Umweltentwicklung der österreichischen Industrie und ist zum Teil auch bedingt durch die generelle wirtschaftliche Entwicklung und den technischen Fortschritt. Trotzdem zeigt sich daraus, dass die Umweltentwicklung der Industrie in diesselbe Richtung ging wie mit der Einführung der Energieabgaben beabsichtigt. Man kann also, wenn auch von einer indirekten, Gegenleistung ausgehen. Die Kommission berücksichtigt auch, dass unter dem 6 In diese Ausgaben fließen auch die Leistungen der Land- und Forstwirtschaft ein. 7 Nach Angaben der Wirtschaftskammern bestehen derzeit 28 freiwillige Vereinbarungen (FV). Primär handelt es sich um Vereinbarungen, die einer drohenden gesetzlichen Maßnahme zuvorkommen sollten. Daher ist bei den meisten FV eine Beteiligung eines öffentlichen Organs, meist eines Ministeriums, gegeben. 5
6 Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen 1994 ein ähnlicher Mechanismus in Deutschland genehmigt wurde, bei dem die Steuerrückerstattung für die energieintensivsten Unternehmen ebenfalls nicht an eine verpflichtende Gegenleistung gebunden war, sondern an eine freiwillige Verpflichtung, die ein generelles CO 2 -Reduktionsziel für die Industrie insgesamt vorgesehen hat 8. Ausgleich für Mehrkosten im Vergleich zu herkömmlichen Kosten : siehe oben. Zeitliche Beschränkung und grundsätzliche Degressivität: Die Rückvergütung ist nicht degressiv ausgestaltet. Der Gemeinschaftsrahmen 1994 sieht vor, dass Betriebsbeihilfen «grundsätzlich degressiv» sein müssen. Im Einzelfall können jedoch auch nicht degressive Regelungen genehmigungsfähig sein. Z. B. hat die Kommission unter dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen 1994 auch nicht-degressive Steuerermäßigungen in Schweden und eine nicht-degressive Steuerrückvergütung in Deutschland akzeptiert 9. Die Maßnahme hat am 1. Juni 1996 begonnen. Die Kommission hat Steuererleichterungen von Umweltsteuern unter dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen 1994 üblicherweise für eine Dauer von drei Jahren genehmigt. Für Schweden wurde die Genehmigung um ein Jahr verlängert bis Ende 2000 unter der Annahme, dass der neue Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen im Jänner 2001 in Kraft treten würde. Die Maßnahme wurde also insgesamt für vier Jahre genehmigt. Die deutsche Maßnahme, die 1999 notifiziert wurde, wurde bis 31. März 2002 (also für drei Jahre und drei Monate) genehmigt. Im vorliegenden Fall beträgt die Dauer der Maßnahme fünf Jahre und sieben Monate. Dies übersteigt zwar die Dauer der oben erwähnten Maßnahmen für andere Mitgliedstaaten. Die Kommission erwägt aber, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 1994 keine ausdrückliche zeitliche Dauer für Steuerbefreiungen festlegt. Die Kommission erwägt auch, dass im Fall von Befreiungen von Umweltsteuern die notwendige Dauer der Befreiung schwer einzuschätzen ist. Die Kommission berücksichtigt auch, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 2001 erneut die Möglichkeit für Befreiungen von Umweltsteuern vorsieht, was im Prinzip zeigt, dass solche Ausnahmen für einen längeren Zeitraum erforderlich sein können, als bei den ursprünglichen dreijährigen Genehmigungen angenommen. Die Kommission hält unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles die Maßnahme für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 vereinbar mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion Die Steuerrückvergütungsregelung gilt für die Land- und Forstwirtschaft unter denselben Bedingungen wie für die anderen begünstigten Sektoren. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 1994 findet auf den landwirtschaftlichen Sektor keine Anwendung. 8 Staatliche Beihilfe NN47/99 Deutschland, Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform. 9 Staatliche Beihilfe N255/96 Schweden, NN 47/99 Deutschland. 6
7 Die Kommission hat jedoch bei der Bewertung von sektorübergreifenden Beihilfen im Rahmen von Energieabgaben die Gleichbehandlung der Land- und Forstwirtschaft mit Sektoren, die den allgemeinen Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen unterliegen, akzeptiert 10. Was die Notwendigkeit der Beihilfe betrifft, Verluste der Wettbewerbsfähigkeit auszugleichen, akzeptiert die Kommission im landwirtschaftlichen Sektor nicht das Argument, dass bereits die Tatsache, dass viele andere Staaten noch keine Energiesteuern hatten, eine Rechtfertigung für die Zahlung von Beihilfen darstellt. Der Energieverbrauch in der landwirtschaftlichen Primärproduktion hängt zu einem großen Teil von den klimatischen Bedingungen der produzierenden Region ab. Daher wird die allgemeine Einführung von Energiesteuern in einigen Regionen keinen merklichen Effekt auf die Produktionskosten haben. Im vorliegenden Fall ist die Beihilfe jedoch auf Betriebe mit den höchsten Energiekosten beschränkt, die einen sehr geringen Prozentsatz der Betriebe insgesamt darstellen. Die Kommission akzeptiert daher, dass die zeitlich befristete Befreiung erforderlich ist, um die betreffenden Betriebe in die Lage zu versetzen, sich auf die neuen Wettbewerbsbedingungen einzustellen. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 11 beschränkt in Ziffer Betriebsbeihilfen wie die vorliegenden Beihilfen auf einen Zeitraum von fünf Jahren. Dieser Zeitraum wird insgesamt im vorliegenden Fall um sieben Monate überschritten. Es erscheint jedoch angebracht, die für andere Sektore gültige Dauer zuzulassen, um eine Diskriminierung des Agrarsektors gegenüber den anderen begünstigten Sektoren zu vermeiden. Die Kommission stimmt somit für die Beihilfen zugunsten der Land- und Forstwirtschaft der Genehmigung bis 31. Dezember 2001 zu. Gemäß Ziffer der Leitlinien für Beihilfen an die Landwirtschaft müssen die entsprechenden Beihilfen degressiv gewährt werden. Wiederum in Hinblick auf die Gleichbehandlung mit den übrigen begünstigten Sektoren genehmigt die Kommission der Beihilfe auch für die Land- und Forstwirtschaft ohne Degression bis 31. Dezember Beihilfen für die Fischzucht Nach Ziffer 2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen 1994 gelten diese Bestimmungen ebenso für den Fischereisektor, soweit darin nichts anderes bestimmt ist. Die Leitlinien für die einzelstaatlichen Beihilfen im Fischereiund Aquakultursektor 12 enthalten kein Verbot von Betriebsbeihilfen in absoluten Größen. Ziel dieser Maßnahme ist die Einsparung von Energie. Durch das Fehlen einer EUweiten Harmonisierung der Energiesteuern unterliegen diese Unternehmen jedoch 10 Siehe insbesondere die Entscheidungen der Kommission zur deutschen Ökosteuer, NN 47/99, NN 575/A/ Abl. C 28 vom , S Abl C 100 vom , S
8 dem Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten und international. Deshalb sind höhere Energiesteuern nur möglich, wenn einige wirtschaftlich schwächere Unternehmen befreit werden. Die Beihilfe kann in Bezug auf die Teichwirtschaft und Fischzucht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden. Vereinbarkeit mit dem EGKS-Vertrag Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind staatliche Beihilfen in jeglicher Form mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren und untersagt. Gestützt auf Artikel 95 EGKS erließ die Kommission die Entscheidung 2496/96/EGKS vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie 13 sowie die Entscheidung 3632/93/EGKS vom 28. Dezember 1993 für Beihilfen zugunsten des Steinkohlebergbaus 14, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem strengen Verbot zugelassen werden können. Beide Entscheidungen enthalten Regeln zwar nur für Umwelt-Investitionsbeihilfen, halten aber in den Erwägungsgründen fest, dass Unternehmen die unter dem EGKS Vertrag zu bewerten sind, gleichen Zugang zu Umweltschutzbeihilfen haben sollen wie die dem EG-Vertrag unterliegenden Unternehmen. Es entspricht deshalb der Zielsetzung der Entscheidungen, die vorliegende Beihilfe auch für den EGKS-Bereich nach den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen zu bewerten. Da die Bedingungen für alle erfaßten Sektoren gleich sind, besteht kein Grund, Beihilfen für dem EGKS-Vertrag unterliegende Unternehmen anders zu bewerten als für dem EG-Vertrag unterliegende Unternehmen. Die Kommission hält deswegen die vorliegende Beihilfe für vereinbar mit den Entscheidungen 2496/96/EGKS und 3632/93/EGKS und mit Artikel 4(c) EGKS- Vertrag. 4. Entscheidung Die Kommission bedauert, dass der Österreich die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Sie stellt jedoch auf Grund der vorstehenden Würdigung fest, dass die Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 lit c des EG-Vertrags und Artikel 4 Absatz c des EGKS-Vertrags vereinbar ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite 13 Abl. L 338 vom , S Abl. L 329 vom , S
9 an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion G B-1049 BRÜSSEL Telekopiergerät Nr Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 9
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