EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den SG(2000) D/103996

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den SG(2000) D/ Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 359/99 - Österreich ERP-Sonderprogramm für eine Wachstums- und Technologieoffensive, Teilbereich 1.c.) Mittelstands-Regional-Wachstumsprogramm Sehr geehrte Frau Bundesminister, Österreich hat mit Schreiben vom 21. Juni 1999, dessen Eingang am 22. Juni 1999 vom Generalsekretariat der Europäischen Kommission registriert wurde, die beabsichtigte Einführung einer neuen Kreditregelung, des ERP-Sonderprogramms für eine Wachstumsund Technologieoffensive, Teilbereich 1.c.) Mittelstands-Regional-Wachstumsprogramm, notifiziert. Die Kommission bat mit Schreiben vom 20. August 1999 und 29. November 1999 um zusätzliche Auskünfte. Österreich hat mit Schreiben vom 21. September 1999, 23. Dezember 1999 und 29. Februar 2000 (registriert am 1. März 2000) sowie 14. April 2000 zusätzliche Angaben geliefert. Ich darf Sie davon in Kenntnis setzen, daß die Kommission nach Prüfung der von den österreichischen Behörden übermittelten Angaben beschlossen hat, gegen die nachstehend beschriebene und beurteilte Regelung keine Einwände zu erheben. Beschreibung der Beihilfe: Ziel des ERP Mittelstands-Regional-Wachstumsprogramms ist es, innovative Investitionsprojekte zu unterstützen, die zu einem wesentlichen Technologiesprung oder zu einem Wachstumsschub in kleinen und mittleren Unternehmen in entwicklungsschwachen Gebieten führen (alte Industriegebiete und periphere Regionen). Ihrer Exzellenz Frau Dr. Benita FERRERO-WALDNER Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A WIEN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale (+32-2) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 Rechtsgrundlage für die Regelung ist das ERP-Fonds-Gesetz Die näheren Verwaltungsrichtlinien und Kriterien für die Anwendung der Regelung sind in den Richtlinien für das ERP-Sonderprogramm für eine Wachstums- und Technologieoffensive, Teilbereich 1c.) Mittelstands-Regional-Wachstumsprogramm sowie in den Allgemeinen Bestimmungen für ERP-Kredite an den Sektor Industrie und Gewerbe niedergelegt. Die Laufzeit der Regelung ist bis zum 31. Dezember 2006 begrenzt. Das Jahresbudget wird auf 2,9 bis 4,4 Mio. EUR (= 40 bis 60 Mio. ATS Barwertäquivalent) veranschlagt. Das jährliche Kreditvolumen wird etwa 14,5 bis 21,8 Mio. EUR (= 200 bis 300 Mio. ATS) betragen. Empfänger werden mittelständische Unternehmen (im Sinne des KMU-Gemeinschaftsrahmens, ABl. C 213 vom , S. 4) sowie Großunternehmen sein, beide mit Standort in einem österreichischen Regionalfördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Die österreichischen Behörden verpflichten sich, im Rahmen dieser Regelung keine Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu fördern (ABl. C 288 vom ). Die österreichischen Behörden verpflichten sich, Projekte in den Bereichen Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang 1 zum EG-Vertrag aufgeführten Agrarerzeugnisse, Fischerei, Kohleindustrie und Verkehr auszuschließen. Nach den Allgemeinen Bestimmungen der ERP-Programme müssen Projekte in anderen sensiblen Sektoren, für die besondere Gemeinschaftsregeln für staatliche Beihilfen gelten, und Großprojekte gemäß dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 107 vom , S. 7) einzeln notifiziert werden. Die Beihilfe wird in Form eines erstklassig besicherten (z. B. durch Bankgarantie) zinsgünstigen Kredits gewährt, der am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen ist. Die Zinssätze können entsprechend der Entwicklung des Referenzzinssatzes angepaßt werden. Gegenwärtig ist der Zinssatz auf 0,5 % p.a. festgesetzt. Die Kredite belaufen sich normalerweise auf höchstens 14,5 Mio. EUR (200 Mio. ATS) je Projekt. Die Laufzeit des Kredits beträgt fünf Jahre. Die Kreditlaufzeit kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, dann allerdings zu einem marktkonformen Zinssatz ("Sekundärmarktrendite Bund" + 1 %). In Ausnahmefällen (z. B. bei begründeter Verschiebung des Börsengangs) kann eine Verlängerung der Kreditlaufzeit um ein weiteres Jahr zu einem höheren Zinssatz ( sprungfixer Zinssatz ) gewährt werden. Gestattet die Finanzlage des Empfängers die geplante Eigenkapitalerhöhung nicht, so kann der Kredit über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu einem höheren Zinssatz ( sprungfixer Zinssatz ) zurückgezahlt werden. Kredite werden für Projekte zur Einführung neuartiger Produktionsverfahren oder Produkte, für wesentliche Verfahrens- oder Produktverbesserungen, für Investitionen, die den Verarbeitungsgrad wesentlich erhöhen sowie zur Schaffung der Grundlagen für das Anbieten innovativer Dienstleistungen gewährt. 2

3 Der Kredit wird für Erstinvestitionen (Anlageinvestitionen) gewährt, wobei folgende Kosten förderbar sind: Maschinen, maschinelle Anlagen, Spezialwerkzeuge, innerbetriebliche Transportmittel, Einrichtungen und Hardware; Bauinvestitionen einschließlich Bauplanung im projektnotwendigen Ausmaß; immaterielle Investitionen in Form von Technologietransfer (Erwerb von Patenten, Lizenzen (z. B. für Software), patentiertem bzw. nicht patentiertem technischen Know-how). Ersatzinvestitionen sind von der Regelung ausgeschlossen. Die Investitionen (einschließlich immaterieller Investitionen in Form von Technologietransfer) müssen in der Bilanz aktiviert werden und mindestens fünf Jahre lang in der Betriebsstätte verbleiben. Immaterielle Investitionen in Form von Technologietransfer dürfen nur in der Betriebsstätte, welche die Förderung erhält, genutzt werden und sind von Dritten zu Marktbedingungen zu erwerben. Bei Großunternehmen können immaterielle Investitionen nur bis zu maximal 25 % der förderbaren Gesamtkosten in die gesamte Förderbasis einbezogen werden. Außerdem werden im Rahmen der Regelung auch "Soft"-Beihilfen für KMU für externe Kosten, z. B. für Beratung und Machbarkeitsstudien, gewährt werden. Die österreichischen Behörden verpflichten sich, bei den "Soft"-Beihilfen für KMU die Bestimmungen von Ziffer des KMU-Gemeinschaftsrahmens (ABl. C 213 vom , S. 4) einzuhalten. Nach Ziffer dürfen diese Beihilfen keine Investitionen betreffen, die den Aktiva der Unternehmensbilanz als immaterielle Anlagewerte zugerechnet werden können und die als immaterielle Investitionen in Form von Technologietransfer oder Beihilfen für den Umweltschutz behandelt werden. Es darf sich auch nicht um fortlaufende oder regelmäßige Beihilfen ohne Anreizcharakter handeln, die gewöhnliche Betriebsausgaben des Unternehmens betreffen. Die österreichischen Behörden verpflichten sich, bei Regionalbeihilfen im Rahmen dieser Regelung die in der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gültigen Regionalförderungs- Gebietskulisse festgelegten Fördergebiete und maximal zulässigen Beihilfeintensitäten einzuhalten; dies gilt auch im Falle einer Kumulierung mit anderen Regionalbeihilfen (einschließlich Strukturfonds-Förderungen). Die Regelung sieht eine maximale Beihilfeintensität von 50 % (brutto) für "Soft"-Beihilfen zugunsten von KMU vor. Vor Antragstellung im Rahmen dieser Regelung entstandene Kosten sind nicht förderbar. Gemäß der Regelung müssen die Empfänger mindestens 25 % der Projektkosten mit Eigenmitteln bzw. nicht geförderten Fremdmitteln finanzieren. Die österreichischen Behörden werden jährlich über die Durchführung der Regelung Bericht erstatten. 3

4 Würdigung der Beihilfe: Vorliegen einer Beihilfe: Im Rahmen des "Mittelstands-Regional-Wachstumsprogramms" können Unternehmen zinsgünstige Kredite erhalten. Diese Kredite, deren Zinssatz unter dem von der Kommission festgelegten Referenzsatz liegt, stellen eine Begünstigung des Unternehmens dar, verschaffen ihm einen Vorteil oder eine Beihilfe im Vergleich zu anderen Unternehmen und verfälschen damit den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen. Nach der Regelung können die Beihilfen Unternehmen auf Märkten gewährt werden, auf denen ein innergemeinschaftlicher Handel besteht oder bestehen könnte oder auf dem sich möglicherweise Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten niederzulassen wünschen. Die Regelung könnte somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Das Mittelstands-Regional-Wachstumsprogramm stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vetrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Rechtmäßigkeit der Beihilfe: Mit der Notifikation der beabsichtigten Einführung dieser Regelung ist Österreich seiner Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen, die Kommission so rechtzeitig von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten, daß sie sich dazu äußern kann. Vereinbarkeit der Beihilfe: Die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag wird auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom , S. 9, "Regionalbeihilfen-Leitlinien") sowie nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom , S. 4, "KMU-Gemeinschaftsrahmen") beurteilt. Die Regionalbeihilfen-Leitlinien sind insoweit auf die Regelung anwendbar, als damit Erstinvestitionen und immaterielle Investitionen von KMU und anderen Unternehmen in Fördergebieten unterstützt werden und höhere Beihilfeintensitäten für KMU gestattet sind, als nach dem KMU-Gemeinschaftsrahmen vorgesehen ist. Der KMU-Gemeinschaftsrahmen findet auf die Regelung insoweit Anwendung, als die Kredite den KMU für "Soft"-Beihilfen gewährt werden. Die Regelung entspricht den Anforderungen der Regionalbeihilfen-Leitlinien: Die Kredite werden im Zusammenhang mit Erstinvestitionen im Sinne von Ziffer 4.4 gewährt, und die förderbaren Kosten umfassen allein Kosten, die unter Ziffer 4.5 und 4.6 (immaterielle Investitionen) der Regionalbeihilfen-Leitlinien fallen. Die Höhe der Beihilfe ist als Intensität im Verhältnis zu den Referenzkosten festgelegt (Ziffer 4.3). 4

5 Die österreichischen Behörden verpflichten sich, für die Einhaltung der Fördergebiete und Regionalbeihilfenhöchstbeträge entsprechend der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gültigen Gebietskulisse für Regionalbeihilfen Sorge zu tragen. Die österreichischen Behörden haben sich außerdem verpflichtet, die Kumulierungsregeln zu beachten. Diese Verpflichtungen stellen sicher, daß die maximalen Beihilfeintensitäten nicht die gegenwärtig bzw. zum Zeitpunkt der Genehmigung der Regionalförderungs-Gebietskulisse gültigen maximalen Beihilfeinten-sitäten überschreiten. Die Regelung entspricht auch den Anforderungen der Regionalbeihilfen-Leitlinien bezüglich des Eigenbeitrags des Beihilfeempfängers von mindestens 25 % der Projektkosten (Ziffer 4.2) sowie bezüglich des Verbleibs der Investition in der Betriebsstätte für die Dauer von mindestens fünf Jahren (Ziffer 4.10). Der Anforderung, daß der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt werden muß (Ziffer 4.2), ist implizit dadurch erfüllt, daß vor Antragstellung angefallene Kosten nicht förderbar sein werden. Durch diese Vorschrift soll im Grunde sichergestellt werden, daß die Beihilfe notwendig ist, damit das Projekt überhaupt in Angriff genommen wird. Die gleiche Wirkung wird dadurch erreicht, daß nur die nach Antragstellung anfallenden Kosten förderbar sind, wie dies in der Regelung vorgesehen ist. Die Regelung entspricht den Anforderungen des KMU-Gemeinschaftsrahmens: Die Regelung hält sich an die Definition der KMU unter Ziffer 3.2 des KMU- Gemeinschaftsrahmens. Die Regelung sieht "Soft"-Beihilfen nur für KMU vor und entspricht den Anforderungen unter Ziffer (z. B. Anreizeffekt). Die für "Soft"-Beihilfen zugunsten von KMU vorgesehenen Beihilfeintensitäten stimmen mit den Höchstbeträgen des KMU-Gemeinschaftsrahmens überein. Die österreichischen Behörden verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die für staatliche Beihilfen zugunsten sensibler Sektoren geltenden Regeln eingehalten werden. Beschluß: Daher stellt die Kommission fest, daß die Regionalbeihilfe in den unter a) fallenden Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, da sie die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten fördert, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Regionalbeihilfe in den unter c) fallenden Regionen ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete fördert und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die "Soft"-Beihilfen für KMU sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördern und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen 5

6 derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, daß Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite: an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Adresse zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion G.3 RuedelaLoi/Wetstraat,200 B-1049 Brüssel Fax-Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 6

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