EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617. Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 23. Februar 2007, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, meldeten die deutschen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die oben genannte Beihilferegelung (Hamburger FuE-Förderrichtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Hamburger Unternehmen) an. Die Anmeldung erfolgte auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (nachstehend Gemeinschaftsrahmen ) 1. (2) Da die übermittelten Auskünfte nicht ausreichten, um die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt zu bewerten, betrachtete die Kommission die Anmeldung als unvollständig. Mit Schreiben vom 21. März 2007 forderte sie deshalb von Deutschland zusätzliche Informationen an. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 20. April 2007, das am selben Tag registriert wurde. (3) Zur Klärung einiger offener Fragen forderte die Kommission am 14. Juni 2007 weitere Informationen an. Diese wurden von den deutschen Behörden mit Schreiben vom 11. Juli 2007, 24. August 2007 bzw. 3. September 2007 übermittelt, die jeweils am Tag ihres Eingangs registriert wurden. 1 ABl. C 323 vom , S. 1. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission, B-1049 Brüssel Belgien Telefon: (+32-2)
2 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1 Zielsetzung (4) Mit der Maßnahme sollen die Forschungsaktivitäten von Unternehmen erhöht werden. Durch die Förderung sollen die Unternehmen mehr und schneller wirtschaftliche Produkt- und Prozessinnovationen entwickeln. Darüber hinaus sollen durch die Förderung die Forschungs- und Entwicklungsnetzwerke zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen gestärkt werden. (5) Förderfähig sind Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung, die Unternehmen allein oder in Kooperation mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen durchführen. Technische Durchführbarkeitsstudien als Vorbereitung zu derartigen Vorhaben können ebenfalls gefördert werden. Projekte, in die kleine und mittlere Unternehmen als Kooperationspartner eingebunden sind, werden bevorzugt gefördert. 2.2 Rechtsgrundlage (6) Die Rechtsgrundlage der Maßnahme sind: - 23, 44 Hamburger Landeshaushaltsordnung, - Hamburger FuE-Förderrichtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Hamburger Unternehmen. 2.3 Haushaltsmittel und Laufzeit (7) Für die Maßnahme sind Haushaltsmittel von jährlich 5,3 Mio. EUR und insgesamt 32 Mio. EUR veranschlagt. (8) Die Dauer der Beihilferegelung ist auf sechs Jahre ab Genehmigung durch die Kommission beschränkt. 2.4 Beihilfeempfänger (9) Beihilfeempfänger sind Unternehmen aller Art. Die voraussichtliche Zahl der Begünstigten liegt zwischen 100 und 500. (10) Die Beihilfeempfänger müssen zumindest über eine Betriebsstätte in Hamburg verfügen und die geförderten Vorhaben vorwiegend in Hamburg durchführen. (11) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für diese Beihilfen nicht in Betracht Maßnahmen, die für eine öffentliche Finanzierung in Betracht kommen (12) Förderfähig sind Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung sowie technische Durchführbarkeitsstudien für diese Vorhaben. Kosten, 2 ABl. C 244 vom , S. 2. 2
3 die KMU bei FuE-Vorhaben im Zusammenhang mit Rechten an gewerblichem Eigentum entstehen, sind ebenfalls förderfähig. (13) Im Sinne der Regelung bedeutet industrielle Forschung planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können; experimentelle Entwicklung bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Formung und die Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. 2.6 Beihilfeinstrumente (14) Die Maßnahme sieht Beihilfen in Form von rückzahlbaren Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen sowie im Falle von technischen Durchführbarkeitsstudien in Form von direkten Zuschüssen vor. 2.7 Beihilfeintensitäten und Beihilfeelemente Rückzahlbarer Zuschuss (15) Der zulässige Betrag des rückzahlbaren Zuschusses wird als Anteil an den förderfähigen Kosten ausgedrückt und darf die für FuE-Vorhaben festgelegten Beihilfeintensitäten nicht überschreiten. Die Zuwendungen sind nach Abschluss des geförderten Vorhabens binnen sechs Jahren in voller Höhe zurückzuzahlen. (16) Die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) beträgt 50 % bei industrieller Forschung und 25 % bei experimenteller Entwicklung. Umfasst ein Vorhaben sowohl experimentelle Entwicklung als auch industrielle Forschung, werden die förderfähigen Kosten den jeweiligen Forschungskategorien zugeordnet. (17) Für Beihilfen an KMU können die o.g. Beihilfeintensitäten um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden. (18) Bis zu einer Obergrenze von 80 % ist ein Aufschlag von 15 Prozentpunkten zulässig, wenn das Vorhaben in Zusammenarbeit: - zwischen mindestens zwei eigenständigen Unternehmen, von denen keines mehr als 70 % der förderfähigen Kosten bestreitet, durchgeführt wird; Großunternehmen wird dieser Ausschlag nur gewährt werden, wenn mit mindestens einem KMU zusammengearbeitet wird; oder - mit einer öffentlichen Forschungseinrichtung, die auf die wenigstens 10% der förderfähigen Kosten entfallen, durchgeführt wird und die Forschungseinrichtung das Recht hat, die Ergebnisse ihrer Arbeiten zu veröffentlichen. Die Kosten, die der Forschungseinrichtung entstehen, sind in diesem Fall mit bis zu 100 % förderlich. (19) Die Höhe der Beihilfe darf EUR nicht überschreiten. In Ausnahmefällen können jedoch Zuwendungen von bis zu 1 Mio. EUR gewährt werden. Als Bemessungsgrundlage für den Erfolg des Vorhabens dienen je nach Natur der 3
4 Ergebnisse die Umsätze oder Gewinne, die die beteiligten Unternehmen mit dem geförderten Vorhaben erzielten. Die Rückzahlungsmodalitäten werden nach Absprache mit dem Begünstigten vom Beihilfegeber festgesetzt Zinsgünstige Darlehen (20) Die Darlehen können bis zur Höhe von 100 % der förderfähigen Kosten gewährt werden, wobei die Zuwendung die Beihilfeintensitäten für FuE-Vorhaben, d.h. 50 % bei industrieller Forschung und 25 % bei experimenteller Entwicklung, nicht überschreiten darf. Das Subventionsäquivalent wird anhand der Laufzeit des Darlehens, der zu zahlenden Raten, der tilgungsfreien Jahre und der Nachrangigkeit des Darlehens berechnet. (21) Die Laufzeit der zinsgünstigen Darlehen beträgt 9 Jahre, bis zu drei Jahre davon können tilgungsfrei sein. Die Tilgung berechnet sich auf der Grundlage des Referenzzinses zuzüglich eines Aufschlags von 4 Prozentpunkten bzw. von 6 Prozentpunkten im Falle eines Nachrangdarlehens. Zur Berechnung des Gegenwartswerts darf jedoch nur der Referenzzinssatz herangezogen werden. Durch den Aufschlag von 4 bzw. 6 Prozentpunkten erhöht sich das Subventionsäquivalent der Beihilfe; auf diese Weise sollen die höheren Risiken im Bereich FuEuI ausgeglichen werden (22) Das Darlehen kann maximal EUR betragen Direkter Zuschuss (23) Für technische Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung beträgt die maximale Beihilfeintensität 65 %, für solche zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung 40 %. Bei KMU kann die Beihilfeintensität um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. 2.8 Förderfähige Kosten (24) Die folgenden Kosten des Vorhabens sind förderfähig: - Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind; - Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden; Werden diese Instrumente, Ausrüstungen und Gebäude nicht in ihrer gesamten Nutzungsdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig; bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung und die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig; - Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen; diese Kosten gelten in der Regel nur bis zu 70 % der gesamten Vorhabenskosten als förderlich. 4
5 - Kosten von KMU für die Erlangung und Beglaubigung von Patenten und anderen Eigentumsrechten, die sich aus dem geförderten Vorhaben ergeben: - zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen; - sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen. 2.9 Anreizeffekt (25) Die deutschen Behörden werden jährliche Berichte über die ex-ante Bewertung des Anreizeffekts der Beihilfe vorlegen, sie stützen sich dabei auf die quantitativen und qualitativen Kriterien gemäß Kapitel 6 des Gemeinschaftsrahmens: Erhöhung des Projektumfangs, Erhöhung der Projektreichweite, Beschleunigung des Vorhabens oder Aufstockung der Gesamtaufwendungen für FuEuI. (26) Mit dieser ex-ante Bewertung soll sichergestellt werden, dass die Beihilfe für das jeweilige Unternehmen einen Anreiz bietet, über die üblichen FuEuI-Tätigkeiten hinaus zusätzliche FuEuI-Aktivitäten durchzuführen Kumulierung (27) Die Kumulierung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfe mit anderen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten gewährten Beihilfen ist möglich. Dabei dürfen jedoch die Höchstintensitäten der günstigsten anwendbaren Beihilfevorschriften der Gemeinschaft nicht überschritten werden. (28) Zum Zwecke der Kumulierungsberechnung wird nicht das Subventionsäquivalent der de-minimis-beihilfe berechnet, sondern der gesamte Beihilfebetrag, der in Form eines rückzahlbaren Zuschusses gewährt wird, berücksichtigt. (29) Beihilfen für FuEuI dürfen nicht mit einer de-minimis-beihilfe der gleichen förderlichen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die im Gemeinschaftsrahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten überschritten werden Weitere Verpflichtungen (30) Die deutschen Behörden werden den vollständigen Wortlaut der Beihilferegelung auf einer Website veröffentlichen und der Kommission die entsprechende Internetadresse mitteilen. (31) Wenn eine im Rahmen der Regelung gewährte Einzelbeihilfe mehr als 3 Mio. EUR beträgt, erteilen die deutschen Behörden der Kommission binnen 20 Tagen die Informationen, die im Standardvordruck im Anhang zum Gemeinschaftsrahmen verlangt werden. (32) Deutschland hat ferner zugesagt, zehn Jahre lang ausführliche Aufzeichnungen über die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen zu führen. (33) Deutschland wird alle Vorhaben anmelden, die die unter Abschnitt 7.1 des Gemeinschaftsrahmens genannten Beihilfebeträge überschreiten. 5
6 3. WÜRDIGUNG 3.1 Rechtmäßigkeit (34) Die deutschen Behörden haben die Beihilferegelung vor ihrer Durchführung angemeldet und sind so ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. In Anbetracht des Umfangs der angemeldeten Regelung hat die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens geprüft. 3.2 Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag Direktbeihilfen für Unternehmen (35) Die angemeldete Regelung ermöglicht es, eine begrenzte Zahl von Unternehmen durch staatliche Mittel von einem Teil der FuEuI-Kosten zu entlasten, die sie normalerweise selbst zu tragen hätten. Folglich stärkt die finanzielle Hilfe des Staates die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern in der Gemeinschaft und könnte daher auch eine Verfälschung des Wettbewerbs bewirken. Da die Produkte der begünstigten Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft gehandelt werden können, kann die Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (36) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der angemeldeten Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt Mittelbare staatliche Beihilfen für Unternehmen durch die Zusammenarbeit mit staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen (37) Die Kommission vertritt gemäß Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens die Auffassung, dass bei gemeinsamen Kooperationsprojekten von Unternehmen und staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen den Unternehmen keine mittelbaren staatlichen Beihilfen über die Forschungseinrichtung aufgrund der günstigen Konditionen der Zusammenarbeit gewährt werden, wenn die Ergebnisse, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, weit verbreitet werden können und alle etwaigen Rechte an solchen FuEuI-Ergebnissen, die aus der Tätigkeit der Forschungseinrichtung hervorgegangen sind, in vollem Umfang dieser Einrichtung zugeordnet werden. (38) Die Regelung erfüllt diese Voraussetzung und steht somit mit dem Gemeinschaftsrahmen in Einklang. (39) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die aufgrund der Regelung unmittelbar begünstigten Unternehmen durch die Teilnahme an Kooperationsprojekten mit staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen keine zusätzliche mittelbare staatliche Beihilfe erhalten Mittelbare staatliche Beihilfen für Unternehmen durch Auftragsforschung staatlich finanzierter Forschungseinrichtungen (40) Die Kosten für Auftragsforschung zählen ebenfalls zu den Kosten, die mit der Regelung gefördert werden können. Die Regelung sieht vor, dass die Unternehmen den Marktpreis 6
7 für die von öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen durchgeführte Auftragsforschung zahlen müssen. (41) Diese Bestimmung entspricht der Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens, so dass die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die unmittelbar von der Regelung begünstigten Unternehmen keine zusätzliche mittelbare Beihilfe erhalten Staatliche Beihilfen für Forschungseinrichtungen (42) Die Regelung sieht finanzielle Unterstützung von Forschungseinrichtungen vor, die an Kooperationsprojekten mit Unternehmen teilnehmen. Dabei kommen die Forschungseinrichtungen ihrer primären Tätigkeit, nämlich der unabhängigen, im Verbund ausgeführten FuE nach. Um Quersubventionierungen etwaiger wirtschaftlicher Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen durch die öffentliche Finanzierung ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten auszuschließen, sagten die deutschen Behörden zu, diese beiden Arten von Tätigkeiten sowie deren Kosten und die dafür bereitgestellten Mittel klar voneinander zu trennen. (43) Da die Regelung somit der Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens entspricht, stellt die Kommission fest, dass die finanzielle Unterstützung von Forschungseinrichtungen, die sich an Kooperationsprojekten beteiligen, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 3.3 Vereinbarkeitskriterien (44) Die in der Regelung festgelegten Forschungs- und Entwicklungsstufen entsprechen den Definitionen unter Abschnitt 2.2 Buchstaben f und g des Gemeinschaftsrahmens und stehen somit mit diesem in Einklang Beihilfeintensität (45) Die Beihilfeintensitäten für die verschiedenen unter den Abschnitten und des Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen FuE-Stufen betragen 50 % für industrielle Forschung und 25 % für experimentelle Entwicklung. Hinzu kommen die Aufschläge um 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen. Bis zu einer Obergrenze von 80 % ist darüber hinaus ein Aufschlag von 15 Prozentpunkten zulässig, wenn das Vorhaben die Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen betrifft, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der förderbaren Kosten bestreiten darf und mindestens ein KMU an dem Kooperationsprojekt beteiligt sein oder das Vorhaben grenzübergreifend sein muss. Dieser Aufschlag ist außerdem zulässig bei einem Verbundprojekt zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, wobei die Forschungseinrichtung mindestens 10 % der förderfähigen Kosten tragen und das Recht haben muss, die Ergebnisse der von ihr in diesem Rahmen durchgeführten Forschungsarbeiten zu veröffentlichen. (46) Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und somit die Beihilfeintensitäten für FuE-Projekte sowie in Bezug auf damit zusammenhängende gewerbliche Schutzrechte von KMU mit dem Gemeinschaftsrahmen in Einklang stehen. (47) Die Beihilfeintensitäten für technische Durchführbarkeitsstudien betragen gemäß Abschnitt 5.2 des Gemeinschaftsrahmens bei KMU 75 % für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 50 % für Studien zur Vorbereitung der experimentellen 7
8 Entwicklung sowie bei Großunternehmen 65 % für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 40 % für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung. (48) Die Kommission stellt fest, dass in der Regelung dieselben Beihilfeintensitäten für technische Durchführbarkeitsstudien vorgesehen sind und diese daher mit dem Gemeinschaftsrahmen in Einklang stehen Förderfähige Kosten (49) Nach Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens sind folgende Kosten von FuE- Vorhaben förderfähig: a) Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind); b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig; c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung und die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig; d) Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und von Dritten zu Marktpreisen direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Forschungstätigkeit genutzt werden. e) zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen; f) sonstige Betriebskosten einschließlich Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen. (50) Die im Rahmen von Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien gemäß Abschnitt 5.2 des Gemeinschaftsrahmens förderfähigen Kosten werden nicht ausdrücklich aufgeführt. (51) Förderfähige Kosten von KMU zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte sind gemäß Abschnitt 5.3 des Gemeinschaftsrahmens: a) sämtliche Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts; b) die Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten; c) zur Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten, selbst wenn diese nach der Erteilung des Rechtes entstehen. (52) Die Kommission stellt fest, dass die Regelung in Bezug auf die förderfähigen Kosten für FuE-Vorhaben, für technische Durchführbarkeitsstudien und für Kosten von KMU für den Erwerb von gewerblichen Schutzrechten entweder dem Gemeinschaftsrahmen entspricht oder sogar restriktiver ist als dieser. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass sie in diesem Punkt mit dem Gemeinschaftsrahmen übereinstimmt. 8
9 3.4 Anreizeffekt (53) Was den Anreizeffekt anbetrifft, so ist die Kommission gemäß Kapitel 6 des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens der Ansicht, dass der Anreizeffekt bei FuE-Projektbeihilfen und technischen Durchführbarkeitsstudien automatisch gegeben ist, wenn die Beihilfe einem KMU gewährt wird und der Beihilfebetrag je KMU und Vorhaben 7,5 Mio. EUR nicht überschreitet und wenn die Beihilfe für von KMU zu tragende Kosten für gewerbliche Schutzrechte gewährt wird. (54) Die deutschen Behörden haben zugesagt, die Regeln über den Anreizeffekt anzuwenden. Die Anforderungen in Bezug auf den Anreizeffekt sind daher nach Auffassung der Kommission erfüllt, so dass die Maßnahme mit Kapitel 6 des Gemeinschaftsrahmens in Einklang steht. 3.5 Kumulierung (55) In Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Gemeinschaftsrahmens dürfen Beihilfen für FuEuI nicht mit einer de-minimis-beihilfe der gleichen förderlichen Kosten kumuliert werden, um die mit diesem Gemeinschaftsrahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten zu umgehen. (56) Die deutschen Behörden haben zugesagt, die Kumulierungsregeln anzuwenden. Die Kommission betrachtet daher die Anforderungen in Bezug auf die Kumulierung als erfüllt. 3.6 Maßnahmen, die einer eingehenden Würdigung bedürfen (57) Deutschland hat sich verpflichtet, alle Vorhaben anzumelden, die die in Abschnitt 7.1 des Gemeinschaftsrahmens genannten Beihilfebeträge überschreiten, und eine uneingeschränkte Zusammenarbeit sowie die fristgerechte Übermittlung einschlägiger Informationen zugesagt. 3.7 Jahresberichte, Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung und Informationsblätter (58) Gemäß Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen. Zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 659/ und (EG) Nr. 794/ der Kommission müssen diese Berichte für jede Maßnahme folgende Angaben enthalten: Name des Begünstigten, Beihilfebetrag je Begünstigtem, Beihilfeintensität und Wirtschaftszweige, in denen die geförderten Projekte durchgeführt werden. (59) Gemäß Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens sollte insbesondere gewährleistet sein, dass die Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsbeteiligten, betroffene Dritte und die Kommission leicht Zugang zum vollständigen Wortlaut aller einschlägigen Regelungen über FuEuI-Beihilfen haben. Die Kommission wird deshalb bei der Überprüfung von FuEuI-Beihilferegelungen systematisch von den betreffenden Mitgliedstaaten verlangen, dass der vollständige Wortlaut aller Beihilferegelungen im Internet veröffentlicht und der Kommission die entsprechende Internetadresse mitgeteilt wird. Die Regelung darf nicht vor ihrer Veröffentlichung im Internet zur Anwendung kommen. 3 4 ABl. L 83 vom , S. 1. ABl. L 140 vom , S. 1. 9
10 (60) Gemäß Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ausführliche Aufzeichnungen über sämtliche FuEuI-Regelungen geführt werden. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, dass die förderfähigen Kosten und die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden; die Aufzeichnungen müssen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe aufbewahrt werden. (61) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, den Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung nachzukommen. Die Kommission betrachtet daher die Anforderungen in Bezug auf Berichterstattung und Überwachung als erfüllt. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (62) Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit diesem Vertrag vereinbar ist. (63) Die Kommission erinnert die deutschen Behörden daran, dass sie alle geplanten Änderungen der Beihilferegelung bei der Kommission anmelden müssen. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht an Dritte weitergegeben werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung, so geht sie davon aus, dass Sie mit der entsprechenden Unterrichtung von Dritten und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der folgenden Internet-Seite einverstanden sind: Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen B Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 10
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