EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617. Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617. Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 23. Februar 2007, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, meldeten die deutschen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die oben genannte Beihilferegelung (Hamburger FuE-Förderrichtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Hamburger Unternehmen) an. Die Anmeldung erfolgte auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (nachstehend Gemeinschaftsrahmen ) 1. (2) Da die übermittelten Auskünfte nicht ausreichten, um die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt zu bewerten, betrachtete die Kommission die Anmeldung als unvollständig. Mit Schreiben vom 21. März 2007 forderte sie deshalb von Deutschland zusätzliche Informationen an. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 20. April 2007, das am selben Tag registriert wurde. (3) Zur Klärung einiger offener Fragen forderte die Kommission am 14. Juni 2007 weitere Informationen an. Diese wurden von den deutschen Behörden mit Schreiben vom 11. Juli 2007, 24. August 2007 bzw. 3. September 2007 übermittelt, die jeweils am Tag ihres Eingangs registriert wurden. 1 ABl. C 323 vom , S. 1. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission, B-1049 Brüssel Belgien Telefon: (+32-2)

2 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1 Zielsetzung (4) Mit der Maßnahme sollen die Forschungsaktivitäten von Unternehmen erhöht werden. Durch die Förderung sollen die Unternehmen mehr und schneller wirtschaftliche Produkt- und Prozessinnovationen entwickeln. Darüber hinaus sollen durch die Förderung die Forschungs- und Entwicklungsnetzwerke zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen gestärkt werden. (5) Förderfähig sind Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung, die Unternehmen allein oder in Kooperation mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen durchführen. Technische Durchführbarkeitsstudien als Vorbereitung zu derartigen Vorhaben können ebenfalls gefördert werden. Projekte, in die kleine und mittlere Unternehmen als Kooperationspartner eingebunden sind, werden bevorzugt gefördert. 2.2 Rechtsgrundlage (6) Die Rechtsgrundlage der Maßnahme sind: - 23, 44 Hamburger Landeshaushaltsordnung, - Hamburger FuE-Förderrichtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Hamburger Unternehmen. 2.3 Haushaltsmittel und Laufzeit (7) Für die Maßnahme sind Haushaltsmittel von jährlich 5,3 Mio. EUR und insgesamt 32 Mio. EUR veranschlagt. (8) Die Dauer der Beihilferegelung ist auf sechs Jahre ab Genehmigung durch die Kommission beschränkt. 2.4 Beihilfeempfänger (9) Beihilfeempfänger sind Unternehmen aller Art. Die voraussichtliche Zahl der Begünstigten liegt zwischen 100 und 500. (10) Die Beihilfeempfänger müssen zumindest über eine Betriebsstätte in Hamburg verfügen und die geförderten Vorhaben vorwiegend in Hamburg durchführen. (11) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für diese Beihilfen nicht in Betracht Maßnahmen, die für eine öffentliche Finanzierung in Betracht kommen (12) Förderfähig sind Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung sowie technische Durchführbarkeitsstudien für diese Vorhaben. Kosten, 2 ABl. C 244 vom , S. 2. 2

3 die KMU bei FuE-Vorhaben im Zusammenhang mit Rechten an gewerblichem Eigentum entstehen, sind ebenfalls förderfähig. (13) Im Sinne der Regelung bedeutet industrielle Forschung planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können; experimentelle Entwicklung bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Formung und die Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. 2.6 Beihilfeinstrumente (14) Die Maßnahme sieht Beihilfen in Form von rückzahlbaren Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen sowie im Falle von technischen Durchführbarkeitsstudien in Form von direkten Zuschüssen vor. 2.7 Beihilfeintensitäten und Beihilfeelemente Rückzahlbarer Zuschuss (15) Der zulässige Betrag des rückzahlbaren Zuschusses wird als Anteil an den förderfähigen Kosten ausgedrückt und darf die für FuE-Vorhaben festgelegten Beihilfeintensitäten nicht überschreiten. Die Zuwendungen sind nach Abschluss des geförderten Vorhabens binnen sechs Jahren in voller Höhe zurückzuzahlen. (16) Die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) beträgt 50 % bei industrieller Forschung und 25 % bei experimenteller Entwicklung. Umfasst ein Vorhaben sowohl experimentelle Entwicklung als auch industrielle Forschung, werden die förderfähigen Kosten den jeweiligen Forschungskategorien zugeordnet. (17) Für Beihilfen an KMU können die o.g. Beihilfeintensitäten um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden. (18) Bis zu einer Obergrenze von 80 % ist ein Aufschlag von 15 Prozentpunkten zulässig, wenn das Vorhaben in Zusammenarbeit: - zwischen mindestens zwei eigenständigen Unternehmen, von denen keines mehr als 70 % der förderfähigen Kosten bestreitet, durchgeführt wird; Großunternehmen wird dieser Ausschlag nur gewährt werden, wenn mit mindestens einem KMU zusammengearbeitet wird; oder - mit einer öffentlichen Forschungseinrichtung, die auf die wenigstens 10% der förderfähigen Kosten entfallen, durchgeführt wird und die Forschungseinrichtung das Recht hat, die Ergebnisse ihrer Arbeiten zu veröffentlichen. Die Kosten, die der Forschungseinrichtung entstehen, sind in diesem Fall mit bis zu 100 % förderlich. (19) Die Höhe der Beihilfe darf EUR nicht überschreiten. In Ausnahmefällen können jedoch Zuwendungen von bis zu 1 Mio. EUR gewährt werden. Als Bemessungsgrundlage für den Erfolg des Vorhabens dienen je nach Natur der 3

4 Ergebnisse die Umsätze oder Gewinne, die die beteiligten Unternehmen mit dem geförderten Vorhaben erzielten. Die Rückzahlungsmodalitäten werden nach Absprache mit dem Begünstigten vom Beihilfegeber festgesetzt Zinsgünstige Darlehen (20) Die Darlehen können bis zur Höhe von 100 % der förderfähigen Kosten gewährt werden, wobei die Zuwendung die Beihilfeintensitäten für FuE-Vorhaben, d.h. 50 % bei industrieller Forschung und 25 % bei experimenteller Entwicklung, nicht überschreiten darf. Das Subventionsäquivalent wird anhand der Laufzeit des Darlehens, der zu zahlenden Raten, der tilgungsfreien Jahre und der Nachrangigkeit des Darlehens berechnet. (21) Die Laufzeit der zinsgünstigen Darlehen beträgt 9 Jahre, bis zu drei Jahre davon können tilgungsfrei sein. Die Tilgung berechnet sich auf der Grundlage des Referenzzinses zuzüglich eines Aufschlags von 4 Prozentpunkten bzw. von 6 Prozentpunkten im Falle eines Nachrangdarlehens. Zur Berechnung des Gegenwartswerts darf jedoch nur der Referenzzinssatz herangezogen werden. Durch den Aufschlag von 4 bzw. 6 Prozentpunkten erhöht sich das Subventionsäquivalent der Beihilfe; auf diese Weise sollen die höheren Risiken im Bereich FuEuI ausgeglichen werden (22) Das Darlehen kann maximal EUR betragen Direkter Zuschuss (23) Für technische Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung beträgt die maximale Beihilfeintensität 65 %, für solche zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung 40 %. Bei KMU kann die Beihilfeintensität um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. 2.8 Förderfähige Kosten (24) Die folgenden Kosten des Vorhabens sind förderfähig: - Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind; - Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden; Werden diese Instrumente, Ausrüstungen und Gebäude nicht in ihrer gesamten Nutzungsdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig; bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung und die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig; - Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen; diese Kosten gelten in der Regel nur bis zu 70 % der gesamten Vorhabenskosten als förderlich. 4

5 - Kosten von KMU für die Erlangung und Beglaubigung von Patenten und anderen Eigentumsrechten, die sich aus dem geförderten Vorhaben ergeben: - zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen; - sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen. 2.9 Anreizeffekt (25) Die deutschen Behörden werden jährliche Berichte über die ex-ante Bewertung des Anreizeffekts der Beihilfe vorlegen, sie stützen sich dabei auf die quantitativen und qualitativen Kriterien gemäß Kapitel 6 des Gemeinschaftsrahmens: Erhöhung des Projektumfangs, Erhöhung der Projektreichweite, Beschleunigung des Vorhabens oder Aufstockung der Gesamtaufwendungen für FuEuI. (26) Mit dieser ex-ante Bewertung soll sichergestellt werden, dass die Beihilfe für das jeweilige Unternehmen einen Anreiz bietet, über die üblichen FuEuI-Tätigkeiten hinaus zusätzliche FuEuI-Aktivitäten durchzuführen Kumulierung (27) Die Kumulierung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfe mit anderen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten gewährten Beihilfen ist möglich. Dabei dürfen jedoch die Höchstintensitäten der günstigsten anwendbaren Beihilfevorschriften der Gemeinschaft nicht überschritten werden. (28) Zum Zwecke der Kumulierungsberechnung wird nicht das Subventionsäquivalent der de-minimis-beihilfe berechnet, sondern der gesamte Beihilfebetrag, der in Form eines rückzahlbaren Zuschusses gewährt wird, berücksichtigt. (29) Beihilfen für FuEuI dürfen nicht mit einer de-minimis-beihilfe der gleichen förderlichen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die im Gemeinschaftsrahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten überschritten werden Weitere Verpflichtungen (30) Die deutschen Behörden werden den vollständigen Wortlaut der Beihilferegelung auf einer Website veröffentlichen und der Kommission die entsprechende Internetadresse mitteilen. (31) Wenn eine im Rahmen der Regelung gewährte Einzelbeihilfe mehr als 3 Mio. EUR beträgt, erteilen die deutschen Behörden der Kommission binnen 20 Tagen die Informationen, die im Standardvordruck im Anhang zum Gemeinschaftsrahmen verlangt werden. (32) Deutschland hat ferner zugesagt, zehn Jahre lang ausführliche Aufzeichnungen über die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen zu führen. (33) Deutschland wird alle Vorhaben anmelden, die die unter Abschnitt 7.1 des Gemeinschaftsrahmens genannten Beihilfebeträge überschreiten. 5

6 3. WÜRDIGUNG 3.1 Rechtmäßigkeit (34) Die deutschen Behörden haben die Beihilferegelung vor ihrer Durchführung angemeldet und sind so ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. In Anbetracht des Umfangs der angemeldeten Regelung hat die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens geprüft. 3.2 Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag Direktbeihilfen für Unternehmen (35) Die angemeldete Regelung ermöglicht es, eine begrenzte Zahl von Unternehmen durch staatliche Mittel von einem Teil der FuEuI-Kosten zu entlasten, die sie normalerweise selbst zu tragen hätten. Folglich stärkt die finanzielle Hilfe des Staates die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern in der Gemeinschaft und könnte daher auch eine Verfälschung des Wettbewerbs bewirken. Da die Produkte der begünstigten Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft gehandelt werden können, kann die Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (36) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der angemeldeten Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt Mittelbare staatliche Beihilfen für Unternehmen durch die Zusammenarbeit mit staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen (37) Die Kommission vertritt gemäß Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens die Auffassung, dass bei gemeinsamen Kooperationsprojekten von Unternehmen und staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen den Unternehmen keine mittelbaren staatlichen Beihilfen über die Forschungseinrichtung aufgrund der günstigen Konditionen der Zusammenarbeit gewährt werden, wenn die Ergebnisse, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, weit verbreitet werden können und alle etwaigen Rechte an solchen FuEuI-Ergebnissen, die aus der Tätigkeit der Forschungseinrichtung hervorgegangen sind, in vollem Umfang dieser Einrichtung zugeordnet werden. (38) Die Regelung erfüllt diese Voraussetzung und steht somit mit dem Gemeinschaftsrahmen in Einklang. (39) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die aufgrund der Regelung unmittelbar begünstigten Unternehmen durch die Teilnahme an Kooperationsprojekten mit staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen keine zusätzliche mittelbare staatliche Beihilfe erhalten Mittelbare staatliche Beihilfen für Unternehmen durch Auftragsforschung staatlich finanzierter Forschungseinrichtungen (40) Die Kosten für Auftragsforschung zählen ebenfalls zu den Kosten, die mit der Regelung gefördert werden können. Die Regelung sieht vor, dass die Unternehmen den Marktpreis 6

7 für die von öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen durchgeführte Auftragsforschung zahlen müssen. (41) Diese Bestimmung entspricht der Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens, so dass die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die unmittelbar von der Regelung begünstigten Unternehmen keine zusätzliche mittelbare Beihilfe erhalten Staatliche Beihilfen für Forschungseinrichtungen (42) Die Regelung sieht finanzielle Unterstützung von Forschungseinrichtungen vor, die an Kooperationsprojekten mit Unternehmen teilnehmen. Dabei kommen die Forschungseinrichtungen ihrer primären Tätigkeit, nämlich der unabhängigen, im Verbund ausgeführten FuE nach. Um Quersubventionierungen etwaiger wirtschaftlicher Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen durch die öffentliche Finanzierung ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten auszuschließen, sagten die deutschen Behörden zu, diese beiden Arten von Tätigkeiten sowie deren Kosten und die dafür bereitgestellten Mittel klar voneinander zu trennen. (43) Da die Regelung somit der Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens entspricht, stellt die Kommission fest, dass die finanzielle Unterstützung von Forschungseinrichtungen, die sich an Kooperationsprojekten beteiligen, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 3.3 Vereinbarkeitskriterien (44) Die in der Regelung festgelegten Forschungs- und Entwicklungsstufen entsprechen den Definitionen unter Abschnitt 2.2 Buchstaben f und g des Gemeinschaftsrahmens und stehen somit mit diesem in Einklang Beihilfeintensität (45) Die Beihilfeintensitäten für die verschiedenen unter den Abschnitten und des Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen FuE-Stufen betragen 50 % für industrielle Forschung und 25 % für experimentelle Entwicklung. Hinzu kommen die Aufschläge um 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen. Bis zu einer Obergrenze von 80 % ist darüber hinaus ein Aufschlag von 15 Prozentpunkten zulässig, wenn das Vorhaben die Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen betrifft, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der förderbaren Kosten bestreiten darf und mindestens ein KMU an dem Kooperationsprojekt beteiligt sein oder das Vorhaben grenzübergreifend sein muss. Dieser Aufschlag ist außerdem zulässig bei einem Verbundprojekt zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, wobei die Forschungseinrichtung mindestens 10 % der förderfähigen Kosten tragen und das Recht haben muss, die Ergebnisse der von ihr in diesem Rahmen durchgeführten Forschungsarbeiten zu veröffentlichen. (46) Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und somit die Beihilfeintensitäten für FuE-Projekte sowie in Bezug auf damit zusammenhängende gewerbliche Schutzrechte von KMU mit dem Gemeinschaftsrahmen in Einklang stehen. (47) Die Beihilfeintensitäten für technische Durchführbarkeitsstudien betragen gemäß Abschnitt 5.2 des Gemeinschaftsrahmens bei KMU 75 % für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 50 % für Studien zur Vorbereitung der experimentellen 7

8 Entwicklung sowie bei Großunternehmen 65 % für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 40 % für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung. (48) Die Kommission stellt fest, dass in der Regelung dieselben Beihilfeintensitäten für technische Durchführbarkeitsstudien vorgesehen sind und diese daher mit dem Gemeinschaftsrahmen in Einklang stehen Förderfähige Kosten (49) Nach Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens sind folgende Kosten von FuE- Vorhaben förderfähig: a) Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind); b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig; c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung und die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig; d) Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und von Dritten zu Marktpreisen direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Forschungstätigkeit genutzt werden. e) zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen; f) sonstige Betriebskosten einschließlich Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen. (50) Die im Rahmen von Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien gemäß Abschnitt 5.2 des Gemeinschaftsrahmens förderfähigen Kosten werden nicht ausdrücklich aufgeführt. (51) Förderfähige Kosten von KMU zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte sind gemäß Abschnitt 5.3 des Gemeinschaftsrahmens: a) sämtliche Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts; b) die Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten; c) zur Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten, selbst wenn diese nach der Erteilung des Rechtes entstehen. (52) Die Kommission stellt fest, dass die Regelung in Bezug auf die förderfähigen Kosten für FuE-Vorhaben, für technische Durchführbarkeitsstudien und für Kosten von KMU für den Erwerb von gewerblichen Schutzrechten entweder dem Gemeinschaftsrahmen entspricht oder sogar restriktiver ist als dieser. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass sie in diesem Punkt mit dem Gemeinschaftsrahmen übereinstimmt. 8

9 3.4 Anreizeffekt (53) Was den Anreizeffekt anbetrifft, so ist die Kommission gemäß Kapitel 6 des FuEuI- Gemeinschaftsrahmens der Ansicht, dass der Anreizeffekt bei FuE-Projektbeihilfen und technischen Durchführbarkeitsstudien automatisch gegeben ist, wenn die Beihilfe einem KMU gewährt wird und der Beihilfebetrag je KMU und Vorhaben 7,5 Mio. EUR nicht überschreitet und wenn die Beihilfe für von KMU zu tragende Kosten für gewerbliche Schutzrechte gewährt wird. (54) Die deutschen Behörden haben zugesagt, die Regeln über den Anreizeffekt anzuwenden. Die Anforderungen in Bezug auf den Anreizeffekt sind daher nach Auffassung der Kommission erfüllt, so dass die Maßnahme mit Kapitel 6 des Gemeinschaftsrahmens in Einklang steht. 3.5 Kumulierung (55) In Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Gemeinschaftsrahmens dürfen Beihilfen für FuEuI nicht mit einer de-minimis-beihilfe der gleichen förderlichen Kosten kumuliert werden, um die mit diesem Gemeinschaftsrahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten zu umgehen. (56) Die deutschen Behörden haben zugesagt, die Kumulierungsregeln anzuwenden. Die Kommission betrachtet daher die Anforderungen in Bezug auf die Kumulierung als erfüllt. 3.6 Maßnahmen, die einer eingehenden Würdigung bedürfen (57) Deutschland hat sich verpflichtet, alle Vorhaben anzumelden, die die in Abschnitt 7.1 des Gemeinschaftsrahmens genannten Beihilfebeträge überschreiten, und eine uneingeschränkte Zusammenarbeit sowie die fristgerechte Übermittlung einschlägiger Informationen zugesagt. 3.7 Jahresberichte, Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung und Informationsblätter (58) Gemäß Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen. Zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 659/ und (EG) Nr. 794/ der Kommission müssen diese Berichte für jede Maßnahme folgende Angaben enthalten: Name des Begünstigten, Beihilfebetrag je Begünstigtem, Beihilfeintensität und Wirtschaftszweige, in denen die geförderten Projekte durchgeführt werden. (59) Gemäß Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens sollte insbesondere gewährleistet sein, dass die Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsbeteiligten, betroffene Dritte und die Kommission leicht Zugang zum vollständigen Wortlaut aller einschlägigen Regelungen über FuEuI-Beihilfen haben. Die Kommission wird deshalb bei der Überprüfung von FuEuI-Beihilferegelungen systematisch von den betreffenden Mitgliedstaaten verlangen, dass der vollständige Wortlaut aller Beihilferegelungen im Internet veröffentlicht und der Kommission die entsprechende Internetadresse mitgeteilt wird. Die Regelung darf nicht vor ihrer Veröffentlichung im Internet zur Anwendung kommen. 3 4 ABl. L 83 vom , S. 1. ABl. L 140 vom , S. 1. 9

10 (60) Gemäß Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ausführliche Aufzeichnungen über sämtliche FuEuI-Regelungen geführt werden. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, dass die förderfähigen Kosten und die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden; die Aufzeichnungen müssen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe aufbewahrt werden. (61) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, den Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung nachzukommen. Die Kommission betrachtet daher die Anforderungen in Bezug auf Berichterstattung und Überwachung als erfüllt. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (62) Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit diesem Vertrag vereinbar ist. (63) Die Kommission erinnert die deutschen Behörden daran, dass sie alle geplanten Änderungen der Beihilferegelung bei der Kommission anmelden müssen. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht an Dritte weitergegeben werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung, so geht sie davon aus, dass Sie mit der entsprechenden Unterrichtung von Dritten und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der folgenden Internet-Seite einverstanden sind: Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen B Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 10

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

Staatliche Beihilfe N 502/2009 Deutschland (Hamburg) FuEuI-Beihilferegelung für Forschungseinrichtungen und KMU,

Staatliche Beihilfe N 502/2009 Deutschland (Hamburg) FuEuI-Beihilferegelung für Forschungseinrichtungen und KMU, EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.12.2009 K(2009)10670 Betreff: Staatliche Beihilfe N 502/2009 Deutschland (Hamburg) FuEuI-Beihilferegelung für Forschungseinrichtungen und KMU, Sehr geehrter Herr

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co.

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2009 K(2009)2551 Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee

Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.III.2006 K(2006) 815 endg. Betreff: Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az. 7523-W Richtlinie für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.11.2008 K(2008) 7691 Betreff : Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.06.2011 K(2011) 4506 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe N 687/2009 Deutschland ERP-Innovationsprogramm Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.09.2002 C(2002) 3210 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches

Mehr

aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz)

aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz) aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz) Programmdokument gemäß Punkt 2.3. der Garantierichtlinie 2014 (KMU-Förderungsgesetz) vom 10. September 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele

Mehr

Sie suchen Unterstützung bei der Realisierung Ihrer Idee?

Sie suchen Unterstützung bei der Realisierung Ihrer Idee? ERP-INNOVATIONSPROGRAMM Sie suchen Unterstützung bei der Realisierung Ihrer Idee? Die Zukunftsförderer Jedes Projekt beginnt mit einer guten Idee Innovationen sind in der Regel mit einem erheblichen finanziellen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 06.12.2002 C (2002) 4844 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 436/2002 Deutschland "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig-Holstein"

Mehr

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Mehr

1.7 Beteiligung der Antragstellerin und der Gesellschafter an anderen Unternehmen

1.7 Beteiligung der Antragstellerin und der Gesellschafter an anderen Unternehmen Anlage zum Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung (in 4-facher Ausfertigung) (Stand: 3/2011) 1. Antragstellerin

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 359/99 - Österreich ERP-Sonderprogramm für eine Wachstums- und Technologieoffensive, Teilbereich 1.c.)

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung

Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital der Steiermärkischen Landesregierung EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-02-2003 C(2003)511 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung Sehr geehrte Frau

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4615 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 375/2007 DEUTSCHLAND IKT 2020 - Forschung für Innovationen (Änderung der bestehenden Beihilferegelung N 602/2003

Mehr

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998 DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Mehr

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021 RICHTLINIE 96/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004)

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 1 BEIHILFEVERBOT - Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 2 Referenzzinssätze Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze von Staatsminister a.d. Georg Brüggen, Dipl. Betriebswirt

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen

EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.02.2002 C (2002) 614fin Betrifft: N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen Sehr geehrte Damen und

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 251/2007 Deutschland Förderung der Einführung eines interoperablen Fahrgeldmanagements

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 251/2007 Deutschland Förderung der Einführung eines interoperablen Fahrgeldmanagements EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 30.IV.2008 K(2008) 1618 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe N 251/2007 Deutschland Förderung der Einführung eines interoperablen Fahrgeldmanagements Sehr geehrter Herr

Mehr

zur Kreditwürdigkeitsprüfung

zur Kreditwürdigkeitsprüfung EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol. Impulspaket Tirol

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol. Impulspaket Tirol Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Impulspaket Tirol Förderungsrichtlinie 1. Zielsetzung Ziel des Impulspaketes Tirol ist die Unterstützung von Vorhaben, durch die besondere Impulse für ein

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15

075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15 075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.8.2015 COM(2015) 410 final 2015/0183 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die mögliche Verlegung des Sitzes

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.12.2011 K(2011)9329 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Anmeldung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach 14 der Satzung diejenigen

Mehr

GIOVANNI BUTTARELLI STELLVERTRETENDER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

GIOVANNI BUTTARELLI STELLVERTRETENDER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER GIOVANNI BUTTARELLI STELLVERTRETENDER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Frau Beáta GYÕRI-HARTWIG Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC) DRB A3/045 L-2920 LUXEMBURG Brüssel, 25. Januar 2011 GB/IC/kd

Mehr

Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000

Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000 DE Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000

Mehr

Beteiligungserklärung

Beteiligungserklärung GenoScOLAR eg Manfred Ringer, Vorstand Hölderlinstraße 3 36199 Rotenburg a.d. Fulda Tel.: 06623-6612 Mail: genoscolar@ish.de Beteiligungserklärung Ich möchte der Genossenschaft beitreten und beantrage

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin

Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin 1. Bisherige haushaltspolitische Probleme mit der DB AG 2. Risiken eines integrierten Börsengang für den Bundeshaushalt 3. Haushaltspolitische Argumente für das grüne

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

KWF-Programm»Impulsprojekte«

KWF-Programm»Impulsprojekte« KWF-Programm»Impulsprojekte«im Rahmen der Richtlinie»Anschlussförderungen«Wie lautet die Zielsetzung? Ziel dieses KWF-Programms ist die Stärkung und Festigung des Wachstumspotenzials von bestehenden und

Mehr

Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11

Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11 ANHANG II INFORMATIONEN ÜBER NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN TEIL I Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11 Beihilfenummer Mitgliedstaat Referenznummer

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail:

Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail: Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail: 1. VERANSTALTER UND IDEE DES WETTBEWERBES 1.1 FIT-Z ist ein Vertriebsbereich der Jako-o GmbH; Bahnstraße 10; 96476 Bad Rodach, nachfolgend

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes (AVBayWeinAFöG) Vom 11. März 2002 Fundstelle: GVBl 2002, S. 126 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 4 geänd. ( 1 Nr. 161 V v.

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Walkerdamm

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem

Mehr

KMU-Definition. Datum: 01/2005 Bestellnummer: 142291

KMU-Definition. Datum: 01/2005 Bestellnummer: 142291 KMU-Definition Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren (KMU), Prüf- und Berechnungsschema sowie Berechnungsbogen zur Selbsterklärung des Antragstellers Maßgeblich

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 09.02.2011 K(2011)596 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 685/2002 Deutschland Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe I. VERFAHREN

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 685/2002 Deutschland Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe I. VERFAHREN EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 18.02.2004 C(2004)320fin Betreff: Staatliche Beihilfe N 685/2002 Deutschland Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe Sehr geehrter Herr Bundesminister, I. VERFAHREN

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union 16.1.2004 L 10/5 VERORDNUNG (EG) Nr. 65/2004 R KOMMISSION vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen DIE KOMMISSION

Mehr

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung

Mehr

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Herzlich Willkommen!

Herzlich Willkommen! Herzlich Willkommen! EZN Erfinderzentrum Norddeutschland GmbH Theaterstraße 2 30159 Hannover Tel: (0511) 85 03 08-0 Fax: (0511) 85 03 08-49 E-Mail: info@ezn.de www.ezn.de Dipl.-Ing. Peter Kuschel Gewerbliche

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005

EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005 EUROPÄISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG 2005 PRÜFUNGSAUFGABE D - TEIL I Diese Prüfungsaufgabe enthält: * Fragen 1-11 2005/DI/d/1-6 - Frage 1: 2 Punkte - Frage 2: 7 Punkte - Frage 3: 4 Punkte - Frage 4: 4 Punkte -

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

RICHTLINIEN FÜR DIE ABGABE VON ARCHIVDATEN UND - PRODUKTEN UND SOFTWARE DES EZMW

RICHTLINIEN FÜR DIE ABGABE VON ARCHIVDATEN UND - PRODUKTEN UND SOFTWARE DES EZMW RICHTLINIEN FÜR DIE ABGABE VON ARCHIVDATEN UND - PRODUKTEN UND SOFTWARE DES EZMW angenommen vom Rat des EZMW auf seiner 51. Tagung (Dezember 1995) (ECMWF/C/51/M(01)1 Absatz 124 und Anlage 3) überarbeitet

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung 1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr