EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH
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- Valentin Walter
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2011)596 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung, die am 20. April 2009 unter dem Aktenzeichen SANI 2703 bei der Kommission registriert wurde, setzte Deutschland die Kommission darüber in Kenntnis, dass die Texplast GmbH für ein zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 31. Dezember 2006 durchgeführtes Investitionsvorhaben eine Regionalbeihilfe erhalten hatte. (2) Zunächst war die Sache unter dem Aktenzeichen N 234/2009 registriert worden. Da die formale Gewährung der Beihilfe jedoch vor dem Datum der Anmeldung erfolgt war, registrierten die Dienststellen der Kommission die Beihilfe unter dem Aktenzeichen NN 24/2009 als nicht angemeldete Beihilfe. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 (D/52039) wurde Deutschland von den Dienststellen der Kommission entsprechend informiert. (3) Am 26. Februar 2010 forderte die Kommission weitere Informationen an (D/5847), die Deutschland am 30. März 2010 übermittelte (A/5638). Umfang der Anmeldung (4) Deutschland führte aus, die Beihilfe sei auf der Grundlage zweier genehmigter Regelungen gewährt worden. Mit der Anmeldung solle lediglich Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage geschaffen werden, ob die Ausgaben für die Anschaffung von im Rahmen von Sale-and-Mietkauf-back -Verträgen finanzierten Wirtschaftsgütern als förderfähige Kosten betrachtet werden können. Die angemeldete Sache diene in dieser Hinsicht lediglich als Beispiel. Herrn Dr. Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, B-1049 Bruxelles/Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)
2 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE Gesamtprojekt (5) Das durch die Beihilfemaßnahmen in der angemeldeten Sache begünstigte Unternehmen ist die Texplast GmbH mit Sitz in Bitterfeld-Wolfen im Bundesland Sachsen-Anhalt, das nach früheren und geltenden Bestimmungen ein unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fallendes ostdeutsches Gebiet ist. Nach der vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 für Deutschland geltenden Fördergebietskarte lag die Beihilfehöchstintensität für große Unternehmen bei 35 % und für kleine und mittlere Unternehmen bei 50 % 1. (6) Das begünstigte Unternehmen ist in der Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen tätig 2. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe im Jahr 2003 hatte das begünstigte Unternehmen 46 Beschäftigte, einen Jahresumsatz von EUR und eine Bilanzsumme von EUR. (7) Gegenstand der zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 31. Dezember 2006 getätigten Investition war die Erweiterung der bestehenden Betriebsstätte in Bitterfeld-Wolfen. Im Rahmen des Vorhabens wurde in Grundstücke, Gebäude sowie in Anlagen und Ausrüstung investiert. (8) Im Anschluss an einen vom begünstigten Unternehmen am 15. April 2003 gestellten Beihilfeantrag wurde mit Entscheidung vom 8. Oktober 2003 im Rahmen der genehmigten Regelung N 209/1999 eine Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses gewährt 3. Neben diesem direkten Zuschuss kam das Vorhaben auch für die Gewährung einer Beihilfe in Form einer Investitionszulage im Rahmen der genehmigten Regelung N 336/ in Betracht. Der Bewilligungsentscheidung zufolge durfte die Höchstintensität der Beihilfe (gesamte öffentliche Finanzierung) nicht über 50 % der förderfähigen Investitionskosten betragen. (9) In der Bewilligungsentscheidung vom 8. Oktober 2003 war im Einzelnen festgelegt, dass die förderfähigen Investitionskosten insgesamt EUR betragen, wobei sich der direkte Zuschuss im Rahmen der Regelung N 209/1999 auf EUR belaufen sollte Entscheidung der Kommission (SG(1999)D/6855) vom in der Beihilfesache C 47/1999 (ex N 195/1999) Deutschland Neuabgrenzung der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur in Deutschland für den Zeitraum (ABl. C 340 vom , S. 8). NACE (statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Rev. 2 (2008)) C 2222 Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen. Entscheidung der Kommission (SG(2000)D/105750) vom , staatliche Beihilfe N 209/1999 Deutschland Gemeinschaftsaufgabe, 28. Rahmenplan zur Genehmigung der Regelung bis zum (ABl. C 284 vom , S. 7). Entscheidung der Kommission (SG(2003)D/23359) vom , staatliche Beihilfe N 336/2003 Deutschland Investitionszulage für betriebliche Investitionen im Jahr 2004 (ABl. C 67 vom , S. 12). Nach Angaben Deutschlands wurden diese Beträge zu einem späteren Zeitpunkt geändert. Für die förderfähigen Investitionskosten wurde ein Betrag von EUR festgesetzt, wobei die Beihilfehöchstintensität von 50 % bestehen blieb. 2
3 Anschaffungen im Rahmen von Sale-and-Mietkauf-back -Verträgen (10) Deutschland führt die Anschaffung einer Kristallisations- und einer Recyclinganlage ins Feld, die Teil des Investitionsgesamtvorhabens ist und mit Hilfe von Sale-and-Mietkauf-back -Verträgen finanziert wurde. Es muss unterstrichen werden, dass sich diese Verträge von regulären Mietkaufverträgen nach deutschem Recht unterscheiden. (11) Bei der Anschaffung der Kristallisationsanlage im Rahmen eines Sale-and- Mietkauf-back -Vertrags vom 29. Juli 2004 gestaltete sich die rechtliche Konstruktion wie folgt: Zunächst bestellte das begünstigte Unternehmen die Anlage bei einem Hersteller oder Einzelhändler. Das begünstigte Unternehmen und der Hersteller bzw. Einzelhändler schlossen einen Kaufvertrag. Gleichzeitig schloss das begünstigte Unternehmen mit seiner Bank den sogenannten Sale-and-Mietkauf-back -Vertrag. Rechtsfolge war der Verkauf der Kristallisationsanlage an die Bank. Damit wurde die Bank zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller bzw. Einzelhändler die Anlage an das begünstigte Unternehmen lieferte, deren rechtliche Eigentümerin. Im Gegenzug stellte die Bank den im Vertrag festgesetzten Betrag bereit. Eine weitere Rechtsfolge des Sale-and-Mietkauf-back -Vertrags bestand darin, dass das begünstigte Unternehmen die Anlage von der Bank mietete und während eines Zeitraums von 36 Monaten eine monatliche Miete entrichtete. Nach Ablauf dieses Zeitraums und Zahlung der letzten Mietrate wurde das begünstigte Unternehmen rechtlicher Eigentümer der Anlage. (12) Der dem Hersteller der Kristallisationsanlage geschuldete Kaufpreis belief sich auf EUR. (13) Das begünstigte Unternehmen hatte an die Bank im Juli 2004 eine erste Mietrate von ,02 EUR und 35 weitere monatliche Mietraten von 2 593,02 EUR zu entrichten. (14) Die Höhe der Beihilfe wurde auf der Grundlage des an den Hersteller zu entrichtenden Kaufpreises berechnet. Deutschland gewährte für die Kristallisationsanlage eine Beihilfe, die förderfähigen Kosten von ,08 EUR entsprach. (15) Was die Anschaffung der Recyclinganlage im Rahmen eines ebenfalls vom 29. Juli 2004 datierenden Sale-and-Mietkauf-back -Vertrags betrifft, so bestand dieselbe Situation wie bei der Kristallisationsanlage. (16) Der dem Hersteller der Recyclinganlage geschuldete Kaufpreis belief sich auf EUR. (17) Das begünstigte Unternehmen hatte an die Bank im Juli 2004 eine erste Mietrate von EUR und 35 weitere monatliche Mietraten von ,06 EUR zu zahlen. Die Höhe der Beihilfe wurde auf der Grundlage des an den Hersteller zu entrichtenden Kaufpreises berechnet. Deutschland gewährte für die 3
4 Recyclinganlage eine Beihilfe, die förderfähigen Kosten von ,13 EUR entsprach. (18) Inzwischen sind auch für die Recyclinganlage alle Mietraten entrichtet worden, und das begünstigte Unternehmen ist rechtlicher Eigentümer der Anlage geworden. (19) In der Anmeldung stellte Deutschland heraus, dass das Wirtschaftsgut nach deutschem Handels- und Steuerrecht nur in der Bilanz des Betreiberunternehmens aktiviert werde. In diesem Zusammenhang nahm Deutschland insbesondere auf die einschlägige nationale Rechtsprechung Bezug. (20) Deutschland stellte ferner heraus, dass Banken bzw. andere Finanzinvestoren Sale-and-Mietkauf-back -Verträge befürworteten, da alle mit dem Wirtschaftsgut verbundenen Risiken, zum Beispiel Sachmängel, beim Betreiberunternehmen verbleiben. (21) Ferner erklärte Deutschland, dass Sale-and-Mietkauf-back -Verträge stets vorsehen, dass das rechtliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut nach Ablauf des Mietverhältnisses automatisch auf das Betreiberunternehmen übergeht. Nach Ansicht Deutschlands ist die Rechtssituation insgesamt mit der bei Finanzierungsleasingverträgen vergleichbar. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER BEIHILFE UND VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT VORLIEGEN EINER BEIHILFE (22) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (23) Eine Maßnahme gilt als staatliche Beihilfe, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Förderung sein, ii) dem Unternehmen muss daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen, iii) der Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sind. (24) Die finanzielle Unterstützung wird von Deutschland (in Form eines direkten Zuschusses und einer Investitionszulage) gewährt und aus dem allgemeinen Staatshaushalt und aus staatlichen Mitteln finanziert. Da die Beihilfe nur einem Unternehmen, der Texplast GmbH, zugutekommt, handelt es sich um eine selektive Maßnahme. Da die vorliegende Maßnahme auch den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sind die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV im vorliegenden Fall kumulativ erfüllt. 4
5 RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFEMASSNAHMEN UND VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (25) Nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags 6 sind rechtswidrige Beihilfen neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt werden. (26) Da die Beihilfe formal gewährt worden war, bevor Deutschland die Maßnahme bei der Kommission angemeldet hat, hat die Kommission die Sache als rechtswidrige Beihilfe unter dem Aktenzeichen NN 24/2009 registriert. (27) Sollte die Würdigung der Maßnahmen jedoch zu dem Ergebnis führen, dass die gewährte Beihilfe voll unter die genehmigten Beihilferegelungen N 209/1999 und N 336/2003 fällt, so wäre die Beihilfe insgesamt als bestehende Beihilfe und nicht als neue Beihilfe einzustufen. In diesem Fall wäre Deutschland rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Beihilfemaßnahmen anzumelden 7. Voraussetzungen nach den Regelungen N 336/2003 und N 209/1999 (28) Alle Hauptvoraussetzungen der Regelungen N 336/2003 und N 209/1999 sind in der vorliegenden Sache erfüllt. So war das begünstigte Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe als KMU im Sinne der Regelung einzustufen 8, und die nach N 209/1999 geltende Beihilfehöchstintensität von 50 % der förderfähigen Kosten wurde nicht überschritten 9. Ferner hat der Abschluss eines Sale-and-Mietkauf-back"-Vertrags das begünstigte Unternehmen nicht daran gehindert, seine Verpflichtung, die Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre lang in der geförderten Betriebsstätte zu belassen, zu erfüllen 10. Auch die übrigen Voraussetzungen der Regelungen wie zum Beispiel die Bestimmungen zur Kumulierung sind erfüllt ABl. L 83 vom , S. 1. Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994 in der Rechtsache C-47/91, Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1994, I In der angemeldeten nationalen Rechtsgrundlage der Regelung N 209/1999 heißt es unter Punkt : Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Ziffern 2.5, und sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EURO oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EURO haben und nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU nicht erfüllen. In der angemeldeten nationalen Rechtsgrundlage der Regelung N 209/1999 heißt es unter Punkt 2.5: Förderhöchstsätze In den Fördergebieten dürfen die förderfähigen Investitionskosten durch einen Investitionszuschuss aus GA-Mitteln und sonstige Fördermittel um nachstehende Sätze verbilligt werden: A-Fördergebiete: Betriebsstätten von KMU 50 %, sonstige Betriebsstätten 35 % ( ). In der angemeldeten nationalen Rechtsgrundlage der Regelung N 209/1999 heißt es unter Punkt 2.7.2: Die durch die Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. 5
6 Abdeckung von Sale-and-Mietkauf-back -Verträgen durch die Regelung N 336/2003 Investitionszulage für betriebliche Investitionen im Jahr 2004 (29) Die genehmigte Regelung N 336/2003 bezieht sich nicht ausdrücklich auf die Anschaffung von Wirtschaftsgütern durch Sale-and-Mietkauf-back -Verträge, aber in der Entscheidung heißt es: Förderfähig sind die Kosten der Anschaffung und der Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. (30) Ferner wird in Fußnote 8 auf die nationale Rechtsgrundlage, Paragraf 2 Absatz 1 des Investitionszulagengesetzes 1999, Bezug genommen, wo es heißt: Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum) 1. zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören ( ). (31) Somit beinhaltet die in der Entscheidung aufgeführte Definition begünstigter Investitionen, dass die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter förderfähig ist, sofern das jeweilige Wirtschaftsgut in der Bilanz des begünstigten Unternehmens aktiviert wird. Da dies bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Rahmen von Sale-and-Mietkauf-back -Verträgen der Fall ist, können die Kosten für die Anschaffung der Kristallisations- und der Recyclinganlage als im Rahmen der Regelung N 336/2003 förderfähig betrachtet werden. Abdeckung von Sale-and-Mietkauf-back -Verträgen durch die Regelung N 209/1999 Gemeinschaftsaufgabe, 28. Rahmenplan (32) Auch die Entscheidung in der Sache N 209/1999 bezieht sich nicht ausdrücklich auf die Anschaffung von Wirtschaftsgütern mittels Sale-and-Mietkauf-back - Verträgen. (33) In Bezug auf die Auslegung der Entscheidung in der Sache N 209/1999 ist folgender Bestimmung der nationalen Rechtsgrundlage der Regelung Rechnung zu tragen: Bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten: ( ) Geleaste Wirtschaftsgüter, wenn sie beim Leasingnehmer aktiviert werden 11. Da Sale-and-Mietkauf-back -Verträge eine Aktivierung des Wirtschaftsgutes beim Mietkäufer vorsehen, ist diese Voraussetzung in der vorliegenden Sache erfüllt. Dies scheint darauf hinzudeuten, dass die im Rahmen von Sale-and-Mietkauf-back -Verträgen angeschafften Wirtschaftsgüter auch nach der Regelung N 209/1999 förderfähig sind. (34) Ferner wird die Förderfähigkeit von Leasinggegenständen durch weitere Kommissionsentscheidungen bestätigt, die angenommen wurden, als das Verfahren in der Sache N 209/1999 anhängig war 12. Die Anschaffung von Punkt der angemeldeten nationalen Rechtsgrundlage der Regelung N 209/1999. Vgl. die Entscheidung der Kommission (SG(2000)D/103413) vom , staatliche Beihilfe N 791/1999 Vereinigtes Königreich Enterprise Grant Scheme (ABl. C 266 vom , S. 6), in der es heißt: Wirtschaftsgüter können direkt oder per Mietkauf erworben werden. Als Investitionsausgaben kommen nur Finanzierungsleasinggeschäfte, bei denen das Wirtschaftsgut 6
7 Wirtschaftsgütern im Rahmen von Sale-and-Mietkauf-back -Verträgen erfüllt die in diesen Entscheidungen festgelegten Voraussetzungen. Das Ziel von Saleand-Mietkauf-back -Verträgen ist nicht das Mieten des Wirtschaftsgutes sondern die Übertragung des rechtlichen Eigentums nach einem bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen ein bestimmter Betrag gezahlt wurde. Ferner liegt das Risiko für die Instandhaltung beim Betreiberunternehmen und nicht bei der Bank. Dies zeigt, dass die rechtliche Situation bei Sale-and-Mietkauf-back - Verträgen mit den Voraussetzungen des Finanzierungsleasing im Einklang steht, das die Kommission für zulässig erklärt hat. (35) Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, dass aus der Auslegung der genehmigten Regelung N 209/1999 hervorgeht, dass Sale-and-Mietkauf-back - Verträge zulässig sind und in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Schlussfolgerungen (36) Deutschland hat Texplast die finanzielle Unterstützung auf der Grundlage der genehmigten Beihilferegelungen gewährt. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe unter Einhaltung aller Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelungen gewährt wurde. (37) Der Gesamtbetrag der im Rahmen der Regelungen gewährten öffentlichen Förderung liegt unterhalb des Schwellenwertes für die Anmeldung von Einzelbeihilfen. (38) Da die Beihilfe auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde und nach dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben nicht einzeln angemeldet werden musste, stellt sie keine rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f und keine neue Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (Verfahrensverordnung) dar. Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (39) Selbst wenn die Auslegung der Entscheidungen in den Sachen N 209/1999 und N 336/2003 nicht abschließend zeigen sollte, dass die Ausgaben für die im Rahmen der Sale-and-Mietkauf -Verträge angeschafften Wirtschaftsgüter förderfähige Kosten sind und die Beihilfe in Bezug auf die durch diese Verträge abgedeckten förderfähigen Ausgaben daher als neue Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung anzusehen wäre, wäre diese neue Beihilfe als von der Anmeldepflicht befreit und mit Artikel 107 AEUV vereinbar zu betrachten. tatsächlich erworben wird, und nicht Operating-Leasing-Geschäfte, bei denen der Antragsteller das Wirtschaftsgut mietet, in Betracht. In der Würdigung der Entscheidung in der Sache N 791/1999 zog die Kommission folgenden Schluss: Wenngleich die Regelung nicht nur die direkte Anschaffung sondern auch das Leasing der Wirtschaftsgüter erlaubt, ist gewährleistet, dass es sich bei derartigen Leasingverhältnissen um Finanzierungsleasinggeschäfte handelt, bei denen das Wirtschaftsgut tatsächlich erworben und nicht gemietet wird. Es werden Vorkehrungen getroffen, um Instandhaltungskosten auszuschließen. Diese Vorkehrungen gewährleisten, dass die Anschaffung von Wirtschaftsgütern per Mietkauf mit einer direkten Anschaffung vergleichbar ist, vor allem, weil das Risiko für die Instandhaltung des Wirtschaftsguts beim Käufer liegt. Die Kaufmiete kann unter diesen Umständen als Investitionsbeihilfe betrachtet werden. 7
8 (40) Nach Artikel 44 Absatz 1 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 13 sind Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten der Verordnung bewilligt wurden und sämtliche Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, mit dem Binnenmarkt vereinbar, so dass ihre Vereinbarkeit von der Kommission nicht per Beschluss bestätigt werden muss. (41) Nach Artikel 13 Absatz 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden die Kosten für das Leasing von anderen Vermögenswerten als Grundstücken oder Gebäuden nur berücksichtigt, wenn der Leasingvertrag die Form eines Finanzierungsleasings hat und die Verpflichtung enthält, zum Laufzeitende den betreffenden Vermögensgegenstand zu erwerben. (42) Im vorliegenden Fall sind alle diese Voraussetzungen erfüllt. Wie weiter oben dargelegt (Erwägungsgrund 30), besteht der Zweck von Sale-and-Mietkaufback -Verträgen nicht im Mieten von Wirtschaftsgütern. Nach einem bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen ein festgesetzter Betrag gezahlt worden ist, ist die Übertragung des rechtlichen Eigentums vorgesehen, und das Risiko für die Instandhaltung liegt bei der Betreibergesellschaft und nicht bei der Bank. (43) Auch alle anderen Anforderungen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Anreizwirkung und die Beihilfehöchstintensität nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung beziehen, sind im vorliegenden Fall erfüllt. (44) Daher ist die Beihilfe nach Artikel 44 Absatz 1 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit und mit Artikel 107 AEUV vereinbar. Schlussfolgerung (45) Die Beihilfemaßnahme steht im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. 4. BESCHLUSS (46) Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung hat die Kommission Folgendes beschlossen: - Die angemeldete Regionalbeihilfe ist eine auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfe. Sie stellt daher eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar; ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt wurde bereits in der Entscheidung zur Genehmigung der ihr zugrunde liegenden Beihilferegelung festgestellt. Es wurde nichts vorgetragen, was etwas an dieser Schlussfolgerung ändern könnte. 13 Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom , S. 3). 8
9 - Selbst wenn die Auslegung der Beihilfeentscheidungen über die Anwendung der Regelungen N 209/1999 und N 336/2003 nicht abschließend zeigen sollte, dass die Ausgaben für die im Rahmen der Sale-and-Mietkauf-back -Verträge angeschafften Wirtschaftsgüter förderfähige Kosten sind, kann die Maßnahme als mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 und mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar betrachtet werden. Die Kommission erhebt deshalb keine Einwände gegen die Maßnahme. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax zu richten an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident 9
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