KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, C(2003)2000fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/F/ Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (GA) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur nach Teil II Punkt 7 des Rahmenplans f) Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 19. September 2002 notifizierte die Bundesregierung die im Betreff genannten Fördermaßnahmen im Bereich der Errichtung oder des Ausbaus von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Die Kommission ersuchte um weitere Information am 9. Oktober 2002 und 17. Januar Die Bundesregierung antwortete am 18. November 2002, 11. und 12. Februar Eine Sitzung zwischen den deutschen Behörden und den Kommissionsdienststellen fand am 3. April 2003 in Brüssel statt. Die deutschen Behörden reichten weitere Präzisierungen am 29. April 2003 nach. Die Kommission ersuchte um weitere Informationen am 30. Juni 2003, die Deutschland am 1. Juli 2003 einreichte. Deutschland notifiziert diese Regelung aus Gründen der Rechtssicherheit, geht aber davon aus, dass sie keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 darstellt. 2. DIE BEIHILFEREGELUNG HAT FOLGENDE MERKMALE: 2.1. Zielsetzung In diesem Bereich sollen in ausgewählten Fördergebieten Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung errichtet bzw. ausgebaut werden. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werdersher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission B-1049 Brüssel, Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 Diese Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft in den Fördergebieten erforderlich sind Rechtsgrundlage Die Regelung beruht auf dem Gesetz über die GA Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur vom 6. Oktober 1969 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen von Teil II Nummer 7 des jeweils geltenden Rahmenplans der GA Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Laufzeit Die Regelung gilt vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember Haushaltsmittel Die Gesamtbeihilfe für Maßnahmen im Bereich der GA, die Infrastrukturmaßnahmen inbegriffen, wird in den Jahren 2004 bis 2006 auf 5 Mia EUR angesetzt; nur ein Bruchteil dieser Mittel wird für die vorliegende Maßnahme eingesetzt (siehe Staatliche Beihilfen Nr. 642 und Nr. 644 a-h) Förderfähige Vorhaben und Förderbedingungen Förderfähig ist die Errichtung bzw. der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung Förderfähige Kosten Förderfähig sind die Kosten des Baus von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung Art der Förderung Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Es findet keine unternehmensspezifische Förderung statt Förderhöchstsätze Die Förderung beträgt bis zu 90% der förderfähigen Kosten Begünstigte Antragsteller und Zuwendungsempfänger der Förderung ist der Träger der Ausbildungseinrichtung. Träger der Einrichtungen sind: 2

3 Gebietskörperschaften (Kommunen, Landkreise) - staatliche Berufsschulen; Andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung (Kammern, Innungen) Meisterschulen; Sonstige private Stiftungen (beispielsweise gewerkschaftliche Vereine), die zwar keinen öffentlich-rechtlichen Status besitzen, aber den gleichen Ausbildungszweck verfolgen und einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren. Der Träger kann die Durchführung der Arbeiten zur Errichtung der Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung auf auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen übertragen (Bauunternehmen). Die Auswahl des Bauunternehmens erfolgt durch eine öffentliche Ausschreibung unter Beachtung der öffentlichen Vergabevorschriften. Deutschland hat ausdrücklich versichert, dass es sich bei allen vorgenannten Begünstigten nicht um Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne handelt. 1 Die Ausbildungsgänge sind allen Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich. Eine unternehmensspezifische Ausbildung erfolgt nicht. 3. WÜRDIGUNG DER REGELUNG 3.1. Vorhandensein einer Beihilfe Im Rahmen der vorliegenden Maßnahmen werden staatliche Mittel zur Errichtung bzw. zum Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung bereitgestellt. Die Übertragung von Fördermitteln aus dem GA-Haushalt an Gebietskörperschaften, die laut der Versicherung der deutschen Behörden - keine Wirtschaftsunternehmen sind, zur Finanzierung der Errichtung von Ausbildungseinrichtungen stellt einen innerstaatlichen Finanztransfer zur Finanzierung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Insofern als die Errichtung / der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung durch andere gesetzlich mit Aufgaben der beruflichen Bildung beauftragte Selbstorganisationen der Wirtschaft (Industrieund Handels-, Handwerkskammern, Innungen), die laut der Versicherung der deutschen Behörden - keine Wirtschaftsunternehmen sind, erfolgt, können diese staatlichen Bildungseinrichtungen als gleichgestellt betrachtet werden. Ihre Förderung stellt damit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87(1) EGV dar. 1 Für Unternehmen im Sinne des Beihilferechts kommt nur eine Förderung aufgrund von bereits von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen in Betracht.

4 Insofern als die Errichtung / der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung durch andere private Stiftungen erfolgt, z.b. gewerkschaftliche Vereine, die laut der Versicherung der deutschen Behörden - keine Wirtschaftsunternehmen sind, können diese laut den deutschen Behörden staatlichen Bildungseinrichtungen als gleichgestellt betrachtet werden. Ihre Förderung stellt damit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87(1) EGV dar. Die Ausbildungsgänge stehen allen interessierten Nutzern zur Verfügung. Eine auf einzelne Unternehmen ausgerichtete Ausbildung erfolgt nicht. Schlussfolgerung: Auf der Grundlage obiger Würdigung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, keine Beihilfe darstellt und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 4. BESCHLUSS Die Kommission hat daher beschlossen, dass die gemäß dem Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (GA) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur nach Teil II Punkt 7 des Rahmenplans, Teil f) Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung gewährten Förderungen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 sind. Die Kommission bittet die deutschen Behörden, ihr einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Regelung zu übermitteln, auf dessen Grundlage die Kommission prüfen kann, ob alle vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden. Die Kommission erinnert die deutschen Behörden außerdem daran, dass sie von jeder beabsichtigten Neubewilligung, Umgestaltung oder Änderung dieser Regelung zu unterrichten ist, soweit dadurch eine Beihilfe entstünde.

5 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen I Registratur für Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax-Nr.: (32 2) Wir bitten Sie, in jedem Schreiben die Bezeichnung und die Nummer der Sache anzugeben. Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission

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