KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, C(2003)1998fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/A/B/ Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (GA) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur nach Teil II Punkt 7 des Rahmenplans a) Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände b) Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 19. September 2002 notifizierte die Bundesregierung die im Betreff genannten Maßnahmen der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände und der Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände. Die Kommission ersuchte um weitere Information am 9. Oktober 2002 und 17. Januar Die Bundesregierung antwortete am 18. November 2002, 11. und 12. Februar Eine Sitzung zwischen den deutschen Behörden und den Kommissionsdienststellen fand am 3. April 2003 in Brüssel statt. Die deutschen Behörden reichten weitere Präzisierungen am 29. April 2003 nach. Deutschland notifiziert diese Regelung aus Gründen der Rechtssicherheit, geht aber davon aus, dass sie keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 darstellt. 2. DIE BEIHILFEREGELUNG HAT FOLGENDE MERKMALE: 2.1. Zielsetzung Die Regelung sieht die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände sowie die Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände in ausgewählten Fördergebieten vor. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werdersher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission B-1049 Brüssel, Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 Diese Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie im Einklang mit den regionalpolitischen Förderzielen der GA stehen und für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind Rechtsgrundlage Die Regelung beruht auf dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur vom 6. Oktober 1969 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen von Teil II Nummer 7 des jeweils geltenden Rahmenplans der GA Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Laufzeit Die Regelung gilt vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember Haushaltsmittel Die Gesamtbeihilfe für Maßnahmen im Bereich der GA, die Infrastrukturmaßnahmen inbegriffen, wird in den Jahren 2004 bis 2006 auf 5 Mia EUR angesetzt; nur ein Bruchteil dieser Mittel wird für die vorliegende Maßnahme eingesetzt (siehe Staatliche Beihilfen Nr. 642 und Nr. 644 a-h) Förderfähige Vorhaben Förderfähig ist die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände. Eine Erschließung nach Maß im Sinne der EP/PIP-Entscheidung der Kommission (ABl. L 145 vom 20. Juni 2000) ist ausgeschlossen. Förderfähig ist auch die Wiederherrichtung von Industrie- und Gewerbegelände, das im Eigentum des Trägers ist. Dazu zählt insbesondere die Demontage von Altanlagen und die Beseitigung von Altlasten. Die Sanierung darf nur insoweit erfolgen, als sie für eine wirtschaftliche und zweckentprechende Folgenutzung des jeweiligen Geländes erforderlich ist. Das zu erschließende/wiederherzurichtende Gelände muss sich zum Zeitpunkt der Erschließungsentscheidung im Eigentum des Trägers befinden, oder er muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit dem Eigentümer die vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen Förderfähige Kosten Förderfähig sind folgende Ausgaben: Im Bereich der Erschließung: Kosten der Baureifmachung (Geländegestaltung, Planung, Abbruch von Gebäuden, von Leitungen, Altlastensanierung, etc.); Baukosten (Straßen, Straßenbeleuchtung, Wasserversorgung, Kanal, Energie, Strom, Gas, ggf. Fernwärme, Industriestammgleise, Lärmschutzwälle, Begrünung); 2

3 Baunebenkosten (Honorare für Architekten, Landschaftsarchitekten, Ingenieurleistungen soweit sie für die projektbezogene Ausführungsplanung, Entwurfsgenehmigung, Baubetreuung, Bauleitung, etc. anfallen); sonstige Projektnebenkosten (Projektmanagementkosten, Fremdfinanzierungskosten); Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichsabgaben nach den Naturschutzgesetzen. Nicht förderfähig sind Ausgaben für: Kosten des Grundstückserwerbs; Bauleitplanung; Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten (Straßenbau); Hausanschlusskosten; Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß UstG geltend gemacht werden kann; Eigenleistungen des Trägers der Infrastrukturmaßnahme, d.h. bei kommunalen Maßnahmenträgern Leistungen der eigenen Verwaltungszweige (bezogen auf kommunale Maßnahmenträger bedeutet dies, dass Leistungen rechtlich selbstständiger Unternehmen, auch wenn sie sich im kommunalen Besitz befinden, zu den förderfähigen Kosten zählen); Richtfestkosten, Kosten der Einweihungsfeier u.ä. Im Bereich der Wiederherrichtung: Förderfähig sind Kosten der Baureifmachung (beispielsweise Geländegestaltung, Planung, Abbruch von Gebäuden und Leitungen, Altlastensanierung, d.h. Maßnahmen zur Abdeckung von Altlasten, Kosten für Abtransport und ordnungsgemäße Entsorgung). Die Altlastenbeseitigung umfasst (nicht exhaustiv): Produktionsrückstände, militärische Kontaminationen, Bauschutt und Ablagerungen Art der Förderung Die Förderung wird als Zuschuss (Erschließungs- bzw. Wiederherrichungskostenzuschuss) gewährt Förderhöchstsätze Die Förderung beträgt bis zu 90% der förderfähigen Kosten Begünstigte Antragsteller und Zuwendungsempfänger der Förderung ist der Träger der Maßnahme. Träger der Maßnahme ist eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband, welcher der Kommunalaufsicht untersteht. 3

4 Der Träger ist zumeist Eigentümer der Flächen, zuweilen werden allerdings auch Flächen Dritter wiederhergerichtet, über die der Träger vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung hat. In letzterem Falle wird per Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer des Grundstücks gewährleistet, dass eine etwaige Wertsteigerung des wiederhergerichteten Grundstücks bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten in Abzug gebracht wird. Die Bestimmungen des Beschlusses des GA- Unterausschusses vom 17./18. Januar 1996 zur Förderung der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände gem. Ziffer 7 des Rahmenplans vom 5. Februar 1996 werden eingehalten. Der Träger kann die Durchführung der Arbeiten und die Vermarktung der erschlossenen bzw. wiederhergerichteten Flächen, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen übertragen (Betreiber, Erschließungsunternehmen). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Auswahl des Betreibers erfolgt durch eine öffentliche Ausschreibung unter Beachtung der öffentlichen Vergabevorschriften; Der Träger muss die Gesamtverantwortung für das Projekt tragen. Dies wird beispielsweise durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Träger und Betreiber gewährleistet; Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf die Erschließung/Herrichtung der Flächen und ihre Vermarktung zu beschränken. Er darf die Flächen nicht eigenwirtschaftlich nutzen. Die erschlossenen Flächen sind ausschließlich zum Marktpreis an den/die besten Bieter im Einklang mit der Kommissionsmitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand vom 10. Juli 1997 nach öffentlichen Verkaufsbemühungen zu veräußern. Ist der Träger Eigentümer des Grundstücks, sind beim Verkauf erzielte Überschüsse (Differenz zwischen Verkaufspreis und der Summe aus Kosten des Grundstückserwerbs/Verkehrswert des unerschlossenen/nicht hergerichteten Grundstücks und des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten) vom Träger an den GA-Haushalt zurückzuführen. Ist der Träger nicht Eigentümer des in die Verfügungsgewalt des Trägers übergangenen Grundstücks (dieses verbleibt im Eigentum des ursprünglichen Eigentümers), hat der Träger in einem Abschöpfungsvertrag mit dem Eigentümer sicherzustellen, dass diesem aus den Arbeiten entstehende Vorteile (Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert des unerschlossenen/nicht hergerichteten Grundstücks) vollständig an den Träger weitergereicht werden. Diese Mittel sind abzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten vom Träger an den GA-Haushalt zurückzuführen. Das Verschmutzerprinzip kommt bei der Herrichtung von Flächen zur Anwendung. Zwischen Träger, Betreiber/Erschließungsunternehmen und Erwerber (Nutzer) dürfen keine rechtlichen, wirtschaftlichen noch personellen Verflechtungen bestehen. 4

5 2.10. Verbleibsfrist Für die erschlossenen und wiederhergerichteten Flächen besteht eine Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren. 3. WÜRDIGUNG DER REGELUNG 3.1. Vorhandensein einer Beihilfe Im Rahmen der vorliegenden Maßnahmen werden staatliche Mittel zur Erschließung/Wiederherrichtung von Flächen bereitgestellt. Die Übertragung von Fördermitteln aus dem GA-Haushalt an Gebietskörperschaften, die keine Wirtschaftsunternehmen sind, stellt einen internen staatlichen Finanztransfer und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Insofern als die Arbeiten zur Erschließung/Wiederherrichtung der Flächen auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung vergeben werden, liegt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87(1) EGV zugunsten des mit der Durchführung der Arbeiten beauftragten Unternehmens vor. Soweit die erschlossenen/wiederhergerichteten Flächen unter Beachtung der Bedingungen der Kommissionsmitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand vom 10. Juli 1997 an Unternehmen weiterverkauft werden, liegt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87(1) EGV zugunsten des Erwerbers vor. Die Kommission berücksichtigt dabei, dass im Rahmen der Regelung keine Erschließung nach Maß im Sinne der bereits zitierten EP/PIP-Entscheidung vorliegt. Sofern Flächen erschlossen/wiederhergerichtet werden, die sich zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Trägers befunden haben, über die der Träger aber vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung hat, werden dem Eigentümer entstehende Vorteile auf der Grundlage eines Abschöpfungsvertrags entzogen. In dieser überwiegend aus steuerlichen Gründen so gestalteten Konstellation (der Träger vermeidet bestimmte Transaktionssteuern) liegt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87(1) zugunsten des nicht verfügungsberechtigten und nicht begünstigten Eigentümers vor. Schlussfolgerung: Auf der Grundlage obiger Würdigung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, keine Beihilfe darstellt und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 4. BESCHLUSS Die Kommission hat daher beschlossen, dass die gemäß dem Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (GA) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur nach Teil II Punkt 7 des Rahmenplans, Teil a) Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände und Teil b) 5

6 Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände gewährten Förderungen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 sind. Die Kommission bittet die deutschen Behörden, ihr einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Regelung zu übermitteln, auf dessen Grundlage die Kommission prüfen kann, ob alle vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden. Die Kommission erinnert die deutschen Behörden außerdem daran, dass sie von jeder beabsichtigten Neubewilligung, Umgestaltung oder Änderung dieser Regelung zu unterrichten ist, soweit dadurch eine Beihilfe entstünde. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen I Registratur für Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax-Nr.: (32 2) Wir bitten Sie, in jedem Schreiben die Bezeichnung und die Nummer der Sache anzugeben. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 6

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