Staatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/ Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K (2009)2985 Betrifft: Staatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/ Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission beschlossen hat, keine Einwände gegen die im Betreff genannte Beihilfe zu erheben. Dieser Entscheidung der Kommission liegen folgende Überlegungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 14. Januar 2009, eingetragen am selben Tage, hat die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union die im Betreff genannte Maßnahme gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet. Zusätzliche Auskünfte wurden mit Schreiben vom 10. März 2009, eingetragen am 11. März 2009, übermittelt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Vorgeschichte (2) Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/ und des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins genehmigt durch Entscheidung der Kommission K(2007) 4007 endg. vom 5. September 2007, Maßnahmenschwerpunkt Nr , im Rahmen des Code 226: "Wiederaufbau 1 Verordnung des Rates vom über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Abl. L 277 v , S. 1. Herrn Bundesminister des Auswärtigen Dr. Frank-Walter Steinmeier Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2)

2 des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen vorbeugender Waldschutz", Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (im Folgenden: Forst-RL) erteilt. Die Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung werden vom Land Brandenburg und der Gemeinschaft gemeinsam finanziert. Die Gewährung des nationalen Teils der Finanzierung des Landes Brandenburgs erfolgte bislang auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 bei der Förderung auch anderer Forstmaßnahmen hat allerdings in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Bemessungsgrenze für die einzelnen Beihilfeempfänger schnell erreicht wurde und die Förderung im Bereich des Waldbrandschutzes auf dieser Grundlage nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Als Konsequenz konnte das Land Brandenburg daher seine Planung zum Waldbrandschutz nur unzureichend umsetzen. Um eine größere Inanspruchnahme der Waldbrandschutzförderungsmaßnahmen zu gewährleisten, möchte das Land Brandenburg zukünftig die Beihilfen nicht mehr auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gewähren Bezeichnung der Beihilfe (3) Vorbeugender Waldbrandschutz 2.3. Haushaltsmittel (4) Jährliche Haushaltsmittel 4,5 Millionen Euro; Gesamtmittelansatz bis Ende ,5 Millionen Euro Laufzeit (5) Bis Empfänger (6) Zuwendungsempfänger sind die Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen und anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse. Die Zahl der Zuwendungsempfänger liegt zwischen 101 und Beihilfenhöhe (7) Bis zu 100%. 2 Verordnung der Kommission vom über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen, Abl. L 379 v , S. 5. 2

3 2.7. Rechtsgrundlage Einzelstaatliche Rechtsgrundlage: Richtlinie des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (Forst-RL Entwurf vom Änderungsentwurf vom ) und der Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Gemeinschaftliche Rechtsgrundlage: Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (ABl. C 319 vom ) Maßnahmen (8) Gegenstand der Förderung sind technische Vorkehrungen zur Waldbrandvorbeugung, einschließlich der im Vorfeld erforderlichen Untersuchungen, insbesondere: Maßnahmen IV der Forst-RL: Anlage und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen (Fachspiegelbrunnen, Löschwasserteiche, Hydranten u.ä.); Maßnahmen IV der Forst-RL: Anlage und Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen und der dazugehörigen Waldbrandschutzstreifen; Maßnahmen IV der Forst-RL: Ausbau forstwirtschaftlicher Wege sowie die Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz und der -bekämpfung dienen, einschließlich der im Vorfeld erforderlichern Untersuchungen bzw. Gutachten. Maßnahmen auf öffentlichen Strassen sind nicht förderfähig. Maßnahmen IV der Forst-RL: Weitere Maßnahmen, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz dienen, sofern sie Gegenstand der Pläne sind, welche von den Forstbehörden in Zusammenarbeit mit den Behörden des Katastrophenschutzes erarbeitet wurden. Nach Auskunft der deutschen Behörden umfassen diese Pläne nur die weitere Maßnahme der Unterhaltung von Waldbrandriegeln. (9) Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen als Kleinstunternehmen sowie als kleine und mittlere Unternehmen und ihre anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse. (10) Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in der Hand von Bund oder Ländern befindet. (11) Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer der Waldfläche sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers zur geplanten Maßnahme vorlegen. (12) Gefördert werden nur Waldflächen die sich im Land Brandenburg befinden. 3

4 (13) Die Maßnahmen sind in den Waldschutzplänen durch die untere Forstbehörde in Zusammenarbeit mit den Behörden des Katastrophenschutzes festgelegt. Die Beihilfeempfänger müssen mit dem Zuwendungsantrag eine Stellungnahme der unteren Forstbehörde einreichen, die nachweist, dass die beantragte Maßnahme Bestandteil eines solchen Waldschutzplanes ist. (14) Der Fördersatz beträgt für Zuwendungsempfänger des privaten Rechts bis zu 100% und für Kommunen bis zu 80% der nachgewiesenen tatsächlichen Gesamtkosten. Die Zuwendungen erfolgen als Zuschuss in Voll- oder Anteilsfinanzierung. Der Zuschuss wird auf der Grundlage des wirtschaftlichsten von drei Angeboten, bei einer Zuwendung von über gemäß den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt. (15) Die Zuwendungen für die Maßnahmen gemäss IV bis IV der Forst-RL sind dabei auf folgende Höchstbeträge begrenzt: Maßnahmen gemäß IV der Forst-RL: Anlage und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen netto /Stelle Maßnahmen gemäß IV der Forst-RL: Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen und Waldbrandschutzstreifen 30 netto pro km Maßnahmen gemäß IV der Forst-RL: Ausbau forstwirtschaftlicher Wege 18 netto/lfdm; Befestigung von Wegen 12 netto/lfdm (16) Unbare Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte sind förderfähig bis zu 80% der Ausgaben. Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderfähig bis zu 80% des Marktwertes. (17) Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um die Zuschüsse und Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen. (18) Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung, und die maschinentechnische Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. (19) Die betreffenden Maßnahmen sind identisch zu den durch Entscheidung der Kommission K(2007) 4007 endg. vom 5. September 2007 genehmigten vorbeugenden Waldbrandschutzmaßnahmen in Code 226: "Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen vorbeugender Waldschutz" im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins. (20) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die geplanten Maßnahmen den jeweiligen Waldschutzplänen gemäß Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechen. 4

5 (21) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist, da die Maßnahmen ausschließlich über die Forst-RL umgesetzt und zentralisiert über eine Bewilligungsbehörde bewilligt werden. (22) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfen nur für Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen gewährt werden, die durchgeführt bzw. erbracht wurden, nachdem die Beihilfereglung eingeführt und von der Kommission als mit dem Vertrag vereinbart erklärt wurde, die Beihilfe bei der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beantragt und von dieser genehmigt wurde. (23) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass in Zukunft die Anwendung der Verordnung Nr. 1998/2006 für diese Maßnahmen ausgeschlossen ist. Weitere zusätzliche nationale Zuwendungen werden nicht gewährt. Die Beihilfen sind nicht mit weiteren Beihilfen für dieselben Maßnahmen und dieselben förderfähigen Kosten kumulierbar. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag (24) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (25) Staatliche Beihilfe: Die Maßnahme wird vom Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg gewährt. (26) Beihilfe, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht: Das fragliche Programm sieht Investitionsbeihilfen für technische Vorkehrungen zur Waldbrandvorbeugung vor. Empfänger der Beihilfe sind Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen und anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse. Diese Unternehmen führen eine Wirtschaftstätigkeit aus. Diese staatliche Förderung beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, der Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Allein die Tatsache, dass die Beihilfe die Stellung des begünstigten Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, lässt den Schluss zu, dass sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflusst 3. Die Begünstigten üben eine Wirtschaftstätigkeit aus, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Die innergemeinschaftliche Produktion und der Handel mit Rund- und Brennholz beliefen sich im Jahr 2006 auf Philip Morris/Kommission, C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Randnrn. 11 und12. 5

6 Kubikmeter. In der Bundesrepublik Deutschland beliefen sich die Produktion und der Handel mit anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2006 auf Kubikmeter 4. (27) Die Beihilfe begünstigt bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige: Wie weiter oben ausgeführt, gilt die Maßnahme für einen bestimmten Produktionszweig, nämlich die Forstwirtschaft. (28) Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt und eine staatliche Beihilfe darstellt Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG- Vertrag (29) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können jedoch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (30) Die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/ kommt nicht zur Anwendung, da forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Ein Freistellungstatbestand der Verordnung (EG) Nr. 800/ ist ebenfalls nicht erfüllt. (31) Die Kommission genehmigt in gängiger Praxis staatliche Beihilfen für die Erhaltung, Verbesserung, Entwicklung und Pflege von Wäldern zur Erhaltung ihres Umwelt-, Schutz-, und Freizeitwertes mit einer Beihilfenintensität von bis zu 100%. Die Kommission prüft Beihilfen für Investitionen im Forstsektor auf der Grundlage von Kapitel VII. Nummer 173 und folgende der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrarund Forstsektor ( Rahmenregelung ). (32) Gemäß Nummer 176 der Rahmenregelung erklärt die Kommission Beihilfen zur Aufforstung landwirtschaftlicher oder nicht landwirtschaftlicher Nutzflächen, zur Einführung agrarforstwirtschaftlicher Systeme auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, für Natura Zahlungen, für Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen, zur Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potentials und zur Einführung präventiver Maßnahmen und nicht produktiver Investitionen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages vereinbar, wenn die Bedingungen der Artikel 43 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt sind und die darin festgesetzte Beihilfehöchstsatz nicht überschritten wird. 4 Quelle: Eurostat. 5 Abl. L 358 vom Abl. L 214 vom , S Abl. C 319 vom , S.1. 6

7 (33) Die geförderten Maßnahmen stellen Maßnahmen des vorbeugenden Waldbrandschutzes gemäß Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 36 b) vi der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1974/ dar. (34) In Übereinstimmung mit Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden Beihilfen für die geplanten Maßnahmen nur gewährt, soweit diese Maßnahmen den erstelltenwaldschutzplänen entsprechen (siehe oben Nummer 20). (35) In Übereinstimmung mit Artikel 48 Absatz 2 betreffen die vorbeugenden Brandschutzaktionen Wälder, die von den deutschen Behörden gemäß ihren Waldschutzplänen als Wälder mit hohem oder mittlerem Brandrisiko eingestuft wurden (siehe oben Nummer 20). (36) Die Beihilfen überschreiten die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu den Artikeln 43 bis 49 festgelegten Beihilfehöchstgrenzen nicht, da im Anhang der Verordnung (EG) 1698/2005 für Maßnahmen gemäß Artikel 48 der Verordnung keine Beihilfenhöchstgrenzen festgelegt sind. (37) Die Beihilfen werden auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten des wirtschaftlichsten Angebotes von drei Angeboten bzw. auf der Grundlage der vergaberechtlichen Vorschriften bemessen und sind für die Maßnahmen gemäß IV bis IV der Forst-RL auf Höchstbeträge begrenzt (siehe oben Nummer 15). Eine Überkompensation kann ausgeschlossen werden. (38) Wie oben unter Nummer 2 beschrieben, stellen diese Beihilfen den nationalen Finanzierungsanteil für die vorbeugenden Waldbrandschutzmassnahmen der Maßnahme Code 226 des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins dar. Eine Doppelfinanzierung oder eine Kumulierung der Beihilfen mit anderen nationalen Beihilfen für dieselben Maßnahmen und dieselben zuwendungsfähigen Kosten ist ausgeschlossen (siehe oben unter Nummer 21 und 23). (39) Gemäß Nummer 15 der Rahmenregelung müssen Beihilfen einen gewissen Anreiz bieten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten. Gemäß Nummer 16 der Rahmenregelung ist davon auszugehen, dass Beihilfen, die rückwirkend für Tätigkeiten gewährt werden, die bereits von dem Begünstigten durchgeführt wurden, nicht den erforderlichen Anreiz bieten. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Voraussetzungen der Nummern 15 und 16 der Rahmenregelung bei der Gewährung der Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung eingehalten werden (siehe oben Nummer 22). (40) Aufgrund dieser Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Sie kann daher die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Anspruch nehmen. 8 Abl. L 368 vom , S.15. 7

8 4. SCHLUSSFOLGERUNG (41) Die Kommission nimmt die Zusicherung der deutschen Behörden zur Kenntnis, dass die Beihilfen zukünftig nicht mehr auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gewährt werden (siehe oben Nummer 2). (42) Aufgrund dieser Ausführungen hat die Kommission beschlossen, die fragliche Beihilferegelung in Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. (43) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, können Sie dies der Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang mitteilen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen mit Gründen versehenen Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts des Schreibens einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Referat M 2 - Wettbewerbsbedingungen Büro Loi 130 5/094A B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 8

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