EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2008)78 Betrifft: Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Kommission beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben bezeichnete Beihilfe keine Einwände zu erheben, da sie mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Verfahren (1) Die Maßnahme wurde der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union vom 1. Oktober 2008, eingegangen am selben Tag, notifiziert. Zusätzliche Informationen wurden mit Schreiben vom 21. November 2008, eingegangen am selben Tag, übermittelt. 2.1 Bezeichnung 2. Beschreibung (2) Beregnungsrichtlinie 2.2 Laufzeit (3) Ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. Dezember Haushaltsmittel (4) Gesamtbetrag: 5 Mio. EUR Jahresbetrag: 1 Mio. EUR 2.4 Begünstigte (5) 51 bis 100 kleine und mittlere Unternehmen (landwirtschaftliche Betriebe). Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter Steinmeier Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Werderscher Markt 1 D Berlin Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale (+32-2) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brussels

2 2.5 Rechtsgrundlage (6) Entwurf der Richtlinie zur Förderung mobiler Beregnungsmaschinen und anlagen 2.6 Beihilferegelung (7) Mit der vorliegenden Beihilferegelung wollen die deutschen Behörden Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben finanziell unterstützen. Die Beihilfe soll für den Erwerb neuer Beregnungsmaschinen und anlagen gewährt werden und wäre nicht auf Bewässerungsanlagen beschränkt, die eine Verringerung des bisherigen Wasserverbrauchs um 25 % bewirken. Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfebetrag ist nicht auf EUR in einem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren begrenzt. (8) Der Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen und die Anpflanzung einjähriger Kulturen sowie bloße Ersatzinvestitionen sind von der Beihilferegelung ausgeschlossen. Des Weiteren ist die Beihilfe nicht für die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen gedacht, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen. Keine Beihilfe wird für den Erwerb von Grundstücken gewährt. (9) Den deutschen Behörden zufolge zielt die Beihilferegelung auf die Verbesserung und den Neuaufbau der Erzeugung sowie auf Qualitätsverbesserungen ab. (10) Die Beihilfeintensität würde 25 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Investition nicht überschreiten. (11) Die deutschen Behörden geben an, dass die Maßnahme mit den Zielen und Kriterien des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Mecklenburg- Vorpommern ( ) kohärent ist, da ein zentrales strategisches Ziel des Programms die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft ist und die Durchführung der Maßnahme zu einer deutlichen Erhöhung der Erträge je ha landwirtschaftlicher Fläche führen würde. (12) Den deutschen Behörden zufolge werden keine Beihilfen für Investitionen zur Erfüllung geltender Gemeinschafts- oder nationaler Normen gewährt. (13) Die deutschen Behörden haben der Kommission Informationen als Nachweis dafür übermittelt, dass die Beihilfe auf klar definierte Ziele ausgerichtet ist, die den festgestellten strukturellen und räumlichen Erfordernissen und strukturellen Nachteilen Rechnung tragen. Die Erträge und die Qualität der landwirtschaftlichen Kulturen werden in besonderem Maße von der Wasserverfügbarkeit in der Hauptwachstumszeit beeinflusst. Gemüse und Obst erfordern eine gleichmäßige Wasserversorgung. Nach den Angaben der deutschen Behörden ist das Wetter in Mecklenburg-Vorpommern während dieser Jahreszeit sehr trocken. Hinzu kommt, dass die landwirtschaftliche Produktion auf sandigen, nicht Wasser speichernden Böden erfolgt. Die finanzielle Unterstützung von Investitionen in mobile Beregnungsanlagen sei daher erforderlich, um die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der Region zu stärken. Die deutschen Behörden erklärten ferner, dass durch eine bessere Bewässerung erzielte höhere Erträge und bessere Qualität der landwirtschaftlichen Produktion zur Schaffung neuer Arbeitsplätze im Agrarsektor und somit zu einer nachhaltigeren und umfassenderen Entwicklung des ländlichen Raums in der Region beitragen würden. 2

3 (14) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe nicht mit Investitionen verbunden ist, die Erzeugnisse betreffen, für die Produktionseinschränkungen oder eine Begrenzung der Gemeinschaftsstützung auf Ebene der einzelnen Landwirte, der Betriebe oder der Verarbeitungsanlagen im Rahmen einer vom EGFL finanzierten Marktorganisation (einschließlich der direkten Stützungsregelungen) gelten, und die zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten über diese Einschränkungen oder Begrenzungen hinaus führen würden. (15) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass im Rahmen der vorliegenden Regelung Beihilfen nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, die erst durchgeführt oder in Anspruch genommen werden, nachdem die entsprechende Beihilferegelung eingeführt und von der Kommission für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt wurde. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass der erforderliche Anreiz geboten ist, da die Beihilfe nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt wird, nachdem bei den zuständigen Behörden ordnungsgemäß ein Beihilfeantrag eingereicht und von diesen in einer Weise angenommen wurde, die sie unter eindeutiger Nennung des zu gewährenden Beihilfebetrags oder der Angabe des für dessen Berechnung angewandten Verfahrens zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet. (16) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe nicht für landwirtschaftliche Betriebe, die sich in Schwierigkeiten befinden, gewährt wird. (17) Die Beihilfe würde nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder Gemeinschaftsregelungen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten kumuliert. 3. Bewertung (18) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (19) Diese Bedingungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Maßnahme verschafft den Beihilfeempfängern einen Vorteil. Es gibt einen beträchtlichen grenzüberschreitenden Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Der Vorteil wird durch staatliche Mittel gewährt und begünstigt bestimmte landwirtschaftliche Betriebe in Mecklenburg- Vorpommern. Diese Maßnahme ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (20) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag findet somit Anwendung. Daher ist zu prüfen, ob von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag abgewichen werden kann. (21) Die Kommission sieht staatliche Beihilfen im Agrarsektor als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar an, wenn sie der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 1 (nachstehend die Rahmenregelung ) entsprechen. Die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen 1 ABl. C 319 vom , S. 1. 3

4 Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/ findet keine Anwendung, da die vorliegende Beihilferegelung nicht - wie in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe c der genannten Verordnung vorgeschrieben - Beihilfen für Bewässerungsanlagen ausschließt und der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfebetrag nicht gemäß Artikel 4 Absatz 9 der genannten Verordnung auf EUR in einem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren begrenzt ist (vgl. Nummer (7)). (22) Die Kommission muss die vorliegende Beihilferegelung daher anhand der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor bewerten. (23) Gemäß Nummer 16 der Rahmenregelung dürfen Beihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, die durchgeführt oder erbracht wurden, nachdem bei den zuständigen Behörden ordnungsgemäß ein Beihilfeantrag eingereicht und die Beihilferegelung eingeführt und von der Kommission als mit dem Vertrag vereinbar erklärt wurde. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Bestimmungen von Nummer 16 der Rahmenregelung eingehalten werden (vgl. Nummer (15)). (24) Gemäß Kapitel IV.A. der Rahmenregelung können die Mitgliedstaaten unter einer Reihe von Bedingungen Investitionsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe gewähren. Gemäß Nummer 29 der Rahmenregelung sollten Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt werden, wenn die Bedingungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 allesamt erfüllt sind. Unbeschadet des Artikels 4 Ansatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 können Beihilfen bis zu dem gleichen Satz und unter den gleichen Bedingungen, wie für die in dem genannten Artikel 4 aufgeführten spezifischen Agrarerzeugnisse und für Drainagearbeiten oder Bewässerungsanlagen bzw. Bewässerungsarbeiten gewährt werden, die keine 25 %ige Verringerung des Wasserverbrauchs bewirken. Der in Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgesetzte Beihilfehöchstbetrag findet keine Anwendung. (25) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 müssen sich die Investitionen insbesondere auf folgende Ziele beziehen: Senkung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, Verbesserung der Qualität, Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt oder Verbesserung der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes. Die deutschen Behörden haben erklärt, dass die Beihilferegelung auf die Verbesserung und den Neuaufbau der Erzeugung sowie auf Qualitätsverbesserungen abzielt (vgl. Nummer (9)). (26) In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ist die zulässige Beihilfeintensität für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben festgelegt. Der vorgeschlagene Beihilfehöchstsatz von 25 % (vgl. Nummer (10)) für Investitionen zur Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2. (27) In Artikel 4 Absatz 4 sind die zuschussfähigen Ausgaben für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben aufgeführt: a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung 2 ABl. L 358 vom , S. 3. 4

5 von unbeweglichem Vermögen; b) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; c) allgemeine Aufwendungen in Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien und den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen. In dem Artikel ist außerdem festgelegt, dass andere als die unter Buchstabe b von Unterabsatz 1 genannten Kosten in Verbindung mit dem Leasingvertrag, wie z. B. Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherung oder Gebühren, keine zuschussfähigen Ausgaben sind. Die im Rahmen der notifizierten Maßnahme für eine Beihilfe in Betracht kommenden Ausgaben (vgl. Nummer (7)) stimmen mit den aufgrund der Rahmenregelung zulässigen Ausgaben überein. (28) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf eine Beihilfe nur landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, bei denen es sich nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass Unternehmen in Schwierigkeiten nicht zu den Begünstigten der Beihilferegelung zählen (vgl. Nummer (16)). (29) Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf die Beihilfe nicht unter Verstoß gegen in den Ratsverordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf Zuschüsse der Gemeinschaft beziehen. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe nicht mit Investitionen verbunden ist, die Erzeugnisse betreffen, für die Produktionseinschränkungen oder eine Begrenzung der Gemeinschaftsstützung auf Ebene der einzelnen Landwirte, der Betriebe oder der Verarbeitungsanlagen im Rahmen einer vom EGFL finanzierten Marktorganisation (einschließlich der direkten Stützungsregelungen) gelten, und die zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten über diese Einschränkungen oder Begrenzungen hinaus führen würden (vgl. Nummer (14)). (30) Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf die Beihilfe nicht für den Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen oder die Anpflanzung einjähriger Kulturen sowie bloße Ersatzinvestitionen gewährt werden. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die vorliegende Beihilferegelung diese Bedingungen erfüllt (vgl. Nummer (8)). (31) Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der genannten Verordnung haben die deutschen Behörden bestätigt, dass keine Beihilfe für den Erwerb von Grundstücken gewährt wird (vgl. Nummer (8)). (32) Gemäß Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf die Beihilfe nicht für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen gewährt werden. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die vorliegende Beihilferegelung diese Anforderungen erfüllt (vgl. Nummer (8)). (33) Gemäß Nummer 26 der Rahmenregelung müssen der Mitteilung von Investitionsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe mit dem betreffenden Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums kohärent ist. Die deutschen Behörden haben die erforderlichen Informationen geliefert und bestätigt, dass die geplante Maßnahme mit dem 5

6 Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Landes Mecklenburg- Vorpommern ( ) kohärent ist (vgl. Nummer (11)). (34) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass gemäß Nummer 35 der Rahmenregelung keine Beihilfen für Investitionen zur Erfüllung geltender Gemeinschafts- oder nationaler Normen gewährt werden (vgl. Nummer(12)). (35) Ferner müssen gemäß Nummer 36 der Rahmenregelung der Mitteilung von Investitionsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe auf klar definierte Ziele ausgerichtet ist, die den festgestellten strukturellen und räumlichen Erfordernissen und strukturellen Nachteilen Rechnung trägt. Die deutschen Behörden haben die erforderlichen Unterlagen geliefert (vgl. Nummer (13)). Daher kann diese Bedingung als erfüllt angesehen werden. (36) Gemäß Nummer 39 der Rahmenregelung werden Beihilfen für den Kauf gebrauchter Ausrüstungen, die zugunsten von Großbetrieben gewährt werden, von der Kommission nicht als mit dem Vertrag vereinbar erklärt. Der Kauf gebrauchter Ausrüstungen ist von dieser Regelung ausgeschlossen (vgl. Nummer (7)). (37) Die vorliegende Beihilfemaßnahme erfüllt somit alle Bedingungen der Rahmenregelung, in denen auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 Bezug genommen wird. 4. Beschluss (38) Aufgrund der obigen Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die notifizierte Beihilfemaßnahme mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar ist. (39) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion M Büro: Loi 130 5/128 B-1049 Brüssel Fax-Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission 6

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01.VI.2006 K(2006)2243 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 404/2005 - Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-V-2008 K (2008) 2199 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.12.2001 C(2001) 4032 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01-07-2005 K(2005) 2461 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) - Beihilfe Nr. N 153/2004 - Investitionsbeihilfe zugunsten der EDEKA Nord GmbH

Mehr

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-XII-2006 K(2004) 7069 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Schleswig-Holstein) Beihilfe Nr. NN 4/2004 (ex N 13/2004) Förderung der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung

Mehr

Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme.

Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10-06-2003 C(2003) 1878 Betrifft: Staatliche Beihilfe Österreich (Burgenland) - Beihilfe-Nr. 191/2003 - Beihilfe für die Umrüstung bestehender Legehennenställe von der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 06.12.2002 C (2002) 4844 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 436/2002 Deutschland "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig-Holstein"

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.02.2009 K(2009)1139 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland - Beihilfe Nr. N 568/2008 - Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher

Mehr

Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Verfahren

Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Verfahren EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 14-07-2004 C(2004) 2820 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Brandenburg) Beihilfenummer NN 14/2004 (ex N 453/2003) Beihilfe für die Entfernung und Beseitigung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 06.IX.2005 K(2005) 3310 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 363/2004 - Deutschland (Mecklenburg- Vorpommern) Beihilfe für den Neubau eines Molkeveredlungsbetriebes

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9.7.2003 C(2003)2000fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/F/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9-07-2003 C(2003)1999fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/E/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der

Mehr

Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob

Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob EUROPEAN COMMISSION Brüssel, 10.10.2001 C (2001) 3106 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich

Mehr

Staatliche Beihilfen / Deutschland - Beihilfe Nr. 454/ Investitionsbeihilfen für den Zuckersektor

Staatliche Beihilfen / Deutschland - Beihilfe Nr. 454/ Investitionsbeihilfen für den Zuckersektor EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.12.2008 K (2008)8489 Betrifft: Staatliche Beihilfen / Deutschland - Beihilfe Nr. 454/2008 - Investitionsbeihilfen für den Zuckersektor Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.I.2006 K(2006)96 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe N 304/2005 Österreich BMW Motoren GmbH Sehr geehrte Frau Bundesministerin, 1. Verfahren Mit Schreiben vom 7. Juni

Mehr

Betreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/ Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau 2005

Betreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/ Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau 2005 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 04-IV-2006 K(2006) 1539 Betreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/2006 - Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.07.2015 C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.40836 (2015/N)

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30-04-2003 C(2003)1297fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 829/2001 - Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel

Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.05.2013 C(2013) 2366 final Betreff: Staatliche Beihilfe SA.36321 (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel Sehr geehrter Herr Bundesminister, die

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 301/01 Deutschland (Bayern) Maßnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 301/01 Deutschland (Bayern) Maßnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.04.2002 C (2002) 823 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 301/01 Deutschland (Bayern) Maßnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes Sehr geehrter Herr Minister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27-01-2005 C(2005) 251 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Österreich (Wien) - Beihilfe Nr. N 361/2004 - Investitionsbeihilfe für die Errichtung des Fleischmarkts Inzersdorf

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 05.02.2001 SG(2001) D/ 285924 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 634/2000 - Deutschland Regionale Programme zur Einstellungsförderung - Mecklenburg-Vorpommern a) Teilprogramm

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2003) 169

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2003) 169 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28-02-2003 K(2003) 169 Betr.: Staatliche Beihilfe Nr. N 116 B/2002 - Deutschland Verwaltungsvorschrift über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2011) 907 endgültig

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2011) 907 endgültig EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.2.2011 K(2011) 907 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe - Deutschland (Sachsen) Beihilfe Nr. SA.32095 (2010/N) Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.02.2009 K(2009)1373 Betreff: Staatliche Beihilfe N 41/2009 (Deutschland) EFRE-Risikokapitalfonds Thüringen Modifizierung der bestehenden staatlichen Beihilfe N 266/2004

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 423/ Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 423/ Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2004 C(2004)924fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 423/2003 - Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz

Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29-01-2004 C (2004) 267 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.10.2002 C(2002)3714fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 94/2002 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 14. Juni 2002 (Finanzbeiträge

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 18.02.2013 C(2013) 989 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Betr.: Staatliche Beihilfe SA.35684

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2012 C(2012) 5227 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25.7.2012 zur Genehmigung der Revision des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Länder

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 01.10.2003 C(2003)3394fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 126/2003 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 5. Mai 2003 (Finanzbeiträge für

Mehr

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.XII.2004 C(2004)5258 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Bayern) Beihilfe Nr. N 451/2003 Förderung der Tierzucht in Bayern Sehr geehrter Herr Minister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-07-2003 C(2003)2530fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 442/2002 - Deutschland (Nordrhein- Westfalen) Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

Mehr

Staatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/ Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz

Staatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/ Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.04.2009 K (2009)2985 Betrifft: Staatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/2009 - Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.VII.2007 K(2007)3752 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 95/2007 Deutschland Verlängerung der Beihilferegelung zur Förderung von Investitionen zum Erwerb, Erhalt,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.11.2002 C (2002) 4606 Betrifft:Staatliche Beihilfe N 573/2002 - Deutschland Förderung von Aquakultur- und Fischereibetrieben in Baden- Württemberg (FIAF-Kofinanzierung)

Mehr

ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt.

ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 08-10-2002 K(2002) 3470 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 595/02 - Deutschland - Hilfsprogramm des Bundes und der Länder zum Erlass oder Teilerlass von Investitionskrediten

Mehr

1 Gewährung von Kleinbeihilfen

1 Gewährung von Kleinbeihilfen Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der

Mehr

N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen

N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-IV-2007 K (2007) 1729 Betreff: N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen Sehr geehrte

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Staatliche Beihilfe / Deutschland (Berlin) Beihilfe-Nr.: SA. 38916 (2014/N) Berlin: Entfernung und Beseitigung von Falltieren Brüssel, den 7.11.2014 C(2014) 8383 final Sehr geehrter

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.09.2002 C(2002) 3210 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N 514/ Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen

Staatliche Beihilfe Nr. N 514/ Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.XII.2006 K(2006)7234 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 514/2006 - Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen Sehr geehrter

Mehr

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23/12/2002 C(2002)4817 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 533/2002 Deutschland Beihilferegelung zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der deutschen

Mehr

ELER- Jahrestagung Heimvolkshochschule am Seddiner See

ELER- Jahrestagung Heimvolkshochschule am Seddiner See 1 w # ELER- Jahrestagung 12.02.2014 Heimvolkshochschule am Seddiner See EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Modernisierung landwirtschaftlicher

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)6741

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)6741 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.09.2009 K(2009)6741 Betreff: Staatliche Beihilfe N 376/2009 Deutschland Regelung zur Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen: Zuwendungen zur Konsolidierung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA (2014/N) Deutschland (Thüringen) Fischereibetrieb Angela Nohr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA (2014/N) Deutschland (Thüringen) Fischereibetrieb Angela Nohr EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.12.2014 C(2014) 9455 final Staatliche Beihilfe SA.38979 (2014/N) Deutschland (Thüringen) Fischereibetrieb Angela Nohr Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN

Mehr

Staatliche Beihilfe N 48/ Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg

Staatliche Beihilfe N 48/ Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 14.VII.2008 K(2008)3735 Betreff: Staatliche Beihilfe N 48/2008 - Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 30. November 2010 (OR. en) 2010/0183 (COD) PE-CONS 56/10 AGRI 405 AGRIORG 39 COC 1046 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2014 C(2014) 10123 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des Kooperationsprogramms Interreg V-A Deutschland

Mehr

Fassung vom

Fassung vom Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.5.2016 L 135/115 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/795 S RATES vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung

Mehr

Förderung nach dem Bundesprogramm Energieeffizienz

Förderung nach dem Bundesprogramm Energieeffizienz Förderung nach dem Bundesprogramm Energieeffizienz Dr. Thomas Karl Schlegel Landesanstalt für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau Zentrum für Gartenbau und Technik Feldmark rechts der Bode 6 06484 Quedlinburg

Mehr

Staatliche Beihilfe / Deutschland (Nordrhein-Westfalen) Beihilfe Nr. N 596/2002 Förderung des Absatzes von Schulmilch

Staatliche Beihilfe / Deutschland (Nordrhein-Westfalen) Beihilfe Nr. N 596/2002 Förderung des Absatzes von Schulmilch EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20-10-2003 C(2003) 3949 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Nordrhein-Westfalen) Beihilfe Nr. N 596/2002 Förderung des Absatzes von Schulmilch Sehr geehrter

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.3.2012 C(2012) 2212 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30.3.2012 zur Genehmigung der Revision des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Saarland,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.07.2015 C(2015) 5002 final Staatliche Beihilfe SA.41372 Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.11.2003 C(2003) 4327 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 329/2003 - Deutschland Programm zur Förderung der Erhöhung der Innovationskompetenz mittelständischer Unternehmen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14-VIII-2006 K(2006) 3771 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 46/06 Schweinemast mit Eicheln Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 05.V.2008 K(2008)1832 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 59/C/2007 Österreich Richtlinie Strategische Projektentwicklung (Finanzierung) Schwerpunkt Finanzierung von Start-ups

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.2.2018 C(2018) 1042 final Staatliche Beihilfe / Deutschland SA.49428 (2017/N) Baden-Württemberg Bio-Musterregionen Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische

Mehr

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Seite 1 von 6 Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Kommentierung und Handbuch von G. Brüggen und C. Geiert.../2 Seite 2 von 6 11 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen (1) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi Bundesrat Drucksache 415/06 08.06.06 Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - A - Fz - Wi Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung

Mehr

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e des Landes Niederösterreich zur Förderung der Sozialen Betriebshilfe beschlossen von der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2003)3368fin

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2003)3368fin EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01.10.2003 C(2003)3368fin Betreff: Staatliche Beihilfe N 642/2002 - Deutschland Verlängerung der Beihilferegelung Gemeinschaftsaufgabe (GA) Verbesserung der regionalen

Mehr

Fall Nr. COMP/M TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.2107 - TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:

Mehr

Fall Nr. COMP/M DEUTSCHE BANK / BHS / PAGO. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M DEUTSCHE BANK / BHS / PAGO. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.1790 - DEUTSCHE BANK / BHS / PAGO Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:

Mehr

Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds

Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 04-04-2003 C(2003) 233 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds Sehr geehrte Frau Bundesminister, 1. Verfahren Mit Schreiben

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2002)4812fin

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2002)4812fin EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.12.2002 C(2002)4812fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 244/2002 Deutschland (Bayern) Programm zur Förderung der regionalen Schulung betrieblicher Ausbilder in

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 Betrifft: Staatliche Beihilfen Nr. N 564/A/2004 - Österreich Richtlinien des Landes Niederösterreich für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.3.2018 C(2018) 1389 final DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 8.3.2018 über eine vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe NN 2/ Deutschland ZDF Medienpark in Mainz-Lerchenberg

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe NN 2/ Deutschland ZDF Medienpark in Mainz-Lerchenberg EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.04.2002 C(2002)932fin Betriff: Staatliche Beihilfe NN 2/2002 - Deutschland ZDF Medienpark in Mainz-Lerchenberg Sehr geehrter Herr Bundesminister, Verfahren Die Kommission

Mehr

ANHANG zur EASA-STELLUNGNAHME VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION

ANHANG zur EASA-STELLUNGNAHME VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX Entwurf ANHANG zur EASA-STELLUNGNAHME - 02-2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vom

Mehr

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e zur Förderung der Verarbeitung, Vermarktung und Markterschließung in Niederösterreich beschlossen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-VIII-2005 K(2005) 3267 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 212/2005 Deutschland (Freistaat Bayern) Bayerisches Förderprogramm "Angewandte Forschung" Sehr geehrter Herr

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.08.2016 C(2016) 5146 final Limited Staatliche Beihilfe Deutschland (Thüringen) SA.44011 (2015/N) Thüringen: Förderung von Vorhaben zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Mehr

Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen

Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen 1. Zuwendungszweck,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, 23-XI-2006 K(2006) 5782

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, 23-XI-2006 K(2006) 5782 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 23-XI-2006 K(2006) 5782 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Österreich (Niederösterreich) - Beihilfen Nr. N 441/2006, N 513/2006 und N 642/2006 - Beihilfe zur Behebung von Katastrophenschäden

Mehr

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION

MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Entwurf der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/277 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/277 DER KOMMISSION L 54/6 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/277 R KOMMISSION vom 23. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 im Hinblick auf Änderungen der Muster für die Durchführungsberichte

Mehr

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.I.2005 C (2005) 83 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien Sehr geehrte Frau Bundesminister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe NN 135/2003 Deutschland Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe NN 135/2003 Deutschland Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.12.2003 C(2003)4081fin Betreff: Staatliche Beihilfe NN 135/2003 Deutschland Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1.

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2013) 4169 final

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2013) 4169 final EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.6.2013 C(2013) 4169 final Staatliche Beihilfe / Deutschland - Beihilfe Nr. SA.36787 (2013/N) - Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher

Mehr

Thema: Beihilferecht. Von Markus Kunnen

Thema: Beihilferecht. Von Markus Kunnen Thema: Beihilferecht Von Markus Kunnen Thema Beihilfen 1. Beihilfebegriff (Art. 107 Abs.1 AEUV) 2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (Art. 107 Abs. 2 u. 3 AEUV) 3. De-minimis-Beihilfen 4. ELER und Beihilfen

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Fall Nr. IV/M DIA / VEBA IMMOBILIEN / DEUTSCHBAU. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. IV/M DIA / VEBA IMMOBILIEN / DEUTSCHBAU. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. IV/M.929 - DIA / VEBA IMMOBILIEN / DEUTSCHBAU Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:

Mehr

Fall Nr. COMP/M BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.2047 - BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6,

Mehr

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) 23.7.2018 DE L 185/9 VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1032 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 19.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2013 R KOMMISSION vom 18. November 2013 zur des Wirkstoffs Orangenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2001) 4764

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2001) 4764 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.12.2001 C(2001) 4764 Betr.: Staatliche Beihilfe Nr. N 435/01 Deutschland Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an technologieorientierte, mittelständische

Mehr

So erhalten Sie eine De-Minimis-Hilfe

So erhalten Sie eine De-Minimis-Hilfe Amtsblatt der Europäischen Union L 51 I Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 62. Jahrgang 22. Februar 2019 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Verordnung (EU) 2019/316 der

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 23. September 2003 (OR. en) 11189/03 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0011 (CNS)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 23. September 2003 (OR. en) 11189/03 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0011 (CNS) RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 23. September 2003 (OR. en) 11189/03 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0011 (CNS) AGRI 228 AGRIFIN 92 OC 474 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:

Mehr

HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen)

HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen) HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen) Im Rahmen des HOLM Start-up Förderprogramms werden teilnehmenden Unternehmen ein Büro und

Mehr