Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme.

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2003) 1878 Betrifft: Staatliche Beihilfe Österreich (Burgenland) - Beihilfe-Nr. 191/ Beihilfe für die Umrüstung bestehender Legehennenställe von der Käfighaltung auf Alternativsysteme Sehr geehrte Frau Bundesminister, hiermit möchte die Kommission Ihnen mitteilen, dass sie nach Prüfung der von den österreichischen Behörden übermittelten Informationen beschlossen hat, keine Einwände gegen die oben genannte Beihilfe zu erheben, da die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zu Grunde: 1. VERFAHREN Gemäß Artikel 88 Absatz 3 hat die Ständige Vertretung der Republik Österreich bei der Europäischen Union der Kommission die geplante Maßnahme mit Schreiben vom , eingegangen am , mitgeteilt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Bezeichnung Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme. Ihrer Exzellenz Frau Dr. Benita FERRERO-WALDNER Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A WIEN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale (+32-2) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 2.2. Vorgesehene Mittel Ca EUR pro Jahr 2.3. Laufzeit Bis zum Begünstigte Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die im Burgenland einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften und Legehennen halten Geplante Maßnahme Investitionsbeihilfe zur Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme entsprechend den Anforderungen der Novelle des Burgenländischen Tierschutzgesetzes (LGBl 80/2002) und einer Verordnung der Burgenländischen Landesregierung (LGBl Nr 11/2003). Nach der angegebenen Vorschrift ist die Geflügelhaltung in nicht ausgestalteten Käfigen ab dem verboten, während dies nach der Richtlinie 1999/74/EG erst ab dem der Fall ist. Zuschüsse können gewährt werden für Abbruch und Entsorgung der bestehenden Käfige sowie für bauliche Maßnahmen und Beschaffung bzw. Erstellung der technischen Einrichtungen für Boden- und Freilandhaltung von Legehennen. Der Beihilfehöchstsatz beträgt 50 % der anrechenbaren Kosten. Gemeinkosten wie z.b. für Planungsleistungen dürfen höchstens 12 % der anrechenbaren Kosten ausmachen. Je Betrieb sind die anrechenbaren Gesamtkosten, wie im Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen, auf ,92 EUR begrenzt. Die Höchstzahl der bei der Berechnung des Investitionskostenzuschusses zu Grunde gelegten Hennenstandplätze ist auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Zuschussbeantragung begrenzt. Eine Vergabe von Fördermitteln, durch die die Produktionskapazität ausgeweitet wird, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beihilfe darf nur einmalig und nicht mit anderen Fördermitteln kumuliert gewährt werden. Bei der Zuschussbeantragung ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebs durch geeignete Daten nachzuweisen. Förderungswerber haben eine ausreichende berufliche Qualifikation in Form eines berufsbildenden Abschlusses oder durch mindestens 5 Jahre Fachkenntnisse in Geflügelhaltung nachzuweisen. Der Betrieb muss die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz gemäß Kapitel 9.2 des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums erfüllen Rechtsgrundlage Die geplante Maßnahme stützt sich auf die Richtlinie der Burgenländischen Landesregierung zur beschleunigten Umrüstung von Legehennenställen (nachstehend: Richtlinienentwurf) Beihilfeintensität 50 % der förderfähigen Investitionskosten. 2

3 3. BEWERTUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt nur, wenn die Maßnahmen einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den es unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht erhalten hätte, wenn bestimmte Unternehmen begünstigt sind, wenn es sich um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen handelt und wenn die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen droht. Auf den ersten Blick scheint dies auf den vorliegenden Fall zuzutreffen. Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Es werden bestimmte Unternehmen (Geflügelzuchtbetriebe im Burgenland) begünstigt. Da die begünstigten Unternehmen auf einem sehr wettbewerbsintensiven internationalen Markt tätig sind, ist die Maßnahme geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen 1 und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Somit stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar. Daher ist zu prüfen, ob eine der Ausnahmen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag formulierten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt greift Förderung der Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Boden- oder Freilandhaltung Nach dem Richtlinienentwurf soll die Beihilfe für Investitionen gewährt werden, die zur Umstellung von Geflügelzuchtbetrieben auf Boden- oder Freilandhaltung erforderlich sind. Eine solche Beihilfe fällt unter Kapitel 4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (nachstehend: Gemeinschaftsrahmen) Zweck der Investitionen Nach Ziffer des Gemeinschaftsrahmens sollten sich Investitionsbeihilfen auf eines oder mehrere Ziele beziehen, zu denen u.a. die Erhaltung und Verbesserung der Hygienebedingungen und des Tierschutzes gehören. Bei Beihilfen für bloße Ersatzinvestitionen kann eine derartige Zweckbestimmung ausgeschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach Ziffer 1 des Richtlinienentwurfs soll durch die Beihilfe die Umrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme gefördert werden, um so den Anforderungen nationaler Rechtsvorschriften nachzukommen. Mit der Maßnahme wird also das Ziel eines verbesserten Tierschutzes verfolgt. Die förderfähigen Investitionen umfassen Abbruch und die Entsorgung der bestehenden Käfige sowie bauliche Maßnahmen und Beschaffung bzw. Erstellung der technischen Einrichtungen für die Boden- oder Freilandhaltung von Legehennen. Die bestehenden Einrichtungen werden durch derartige Investitionen verbessert, bloße Ersatzinvestitionen sind ausgeschlossen. 1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes deutet die Verstärkung der Wettbewerbsstellung eines Unternehmens auf Grund der Gewährung einer staatlichen Beihilfe regelmäßig auf eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil anderer Wettbewerber hin, die eine solche Beihilfe nicht erhalten haben, vgl. Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rdnrn. 11 und 12. 3

4 Wirtschaftliche Lebensfähigkeit, berufliche Qualifikation und gemeinschaftliche Mindeststandards Nach Ziffer des Gemeinschaftsrahmens sind Investitionsbeihilfen nur solchen Betrieben zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dargelegt werden kann und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen. Außerdem haben die Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygienebedingungen und Tierschutz zu erfüllen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt (siehe oben unter 2.5). Die in Abschnitt 9.2 des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums enthaltenen Mindestanforderungen entsprechen den gemeinschaftlichen Mindestanforderungen oder sind schärfer als diese Förderfähige Ausgaben Nach Ziffer des Gemeinschaftsrahmens kommen als zuschussfähige Ausgaben auch allgemeine Aufwendungen in Frage, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, und zwar bis zu einem Höchstsatz von 12 % der betreffenden Ausgaben. Nach Ziffer darf der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzten Höchstbeträge für Investitionsbeihilfen nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt (siehe oben unter 2.5) Investitionsbeihilfen für die Verbesserung des Tierschutzes Nach Ziffer des Gemeinschaftsrahmens gilt der in Ziffer genannte Beihilfehöchstsatz u.a. nicht für Investitionen, die die Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes betreffen. Die genannten Verbesserungsinvestitionen werden nach Maßgabe von Ziffer des Gemeinschaftsrahmens bewertet, der wie folgt lautet: "Sofern Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sowie zur Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes Mehrkosten verursachen, können die unter Ziffer genannten Beihilfehöchstsätze von 40 % bzw. 50 % um 20 bzw. 25 Prozentpunkte angehoben werden. Diese Anhebung ist jedoch nur für Investitionen zu gewähren, die über die geltenden Mindestanforderungen der Gemeinschaft hinausgehen. Sie kann allerdings auch für Investitionen gewährt werden, die zur Erfüllung der neu eingeführten Mindestanforderungen erforderlich sind, sofern die Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 zutreffen. Die Anhebung ist ganz strikt auf die zuschussfähigen Mehrkosten zu beschränken, die zur Erreichung des genannten Ziels notwendigerweise entstehen, nicht aber auf Investitionen, die zu einer Steigerung der Produktionskapazität führen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt (siehe oben unter 2.5). Die Beihilfemaßnahme zielt auf eine Verbesserung des Tierschutzes ab, so dass die Bestimmungen der Ziffern und des Gemeinschaftsrahmens Anwendung finden. Nach dem Richtlinienentwurf beträgt der Beihilfesatz 50 %, und die Beihilfe wird für anrechenbare Investitionen gewährt, die ausschließlich den Abbruch und die Entsorgung der 4

5 bestehenden Käfige sowie bauliche Maßnahmen und die Beschaffung oder Erstellung von Einrichtungen für Boden- oder Freilandhaltung betreffen. Damit sind alle Investitionen von einer Förderung ausgeschlossen, die sich nicht eng auf den Förderungszweck beziehen. Die österreichischen Behörden haben angegeben, dass für Investitionen, durch die die Produktionskapazität erweitert wird, keine Investitionen gewährt werden. Durch die nach dem Richtlinienentwurf förderfähigen Investitionen soll den Anforderungen des novellierten Burgenländisches Tierschutzgesetzes (LGBl 80/2002) sowie einer Verordnung der Burgenländischen Landesregierung (LGBl Nr 11/2003) beschleunigt nachgekommen werden. Die österreichischen Behörden haben aufgezeigt, dass die Anforderungen dieser Verordnung über die anwendbaren gemeinschaftlichen Mindestanforderungen gemäß der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen, wie aus folgender Aufstellung hervorgeht: Mindestanforderungen der Ratsrichtlinie 1999/74/EG Mindestanforderungen der nationalen Rechtsvorschriften (Bgld. TSG 1990 i.d.f. LGBl 80 7(1) Gilt nicht für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen Haltung in nicht ausgestalteten Käfigen ab dem verboten Gilt für alle Betriebe Haltung in nicht ausgestalteten Käfigen ab dem verboten 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Da die Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor in Einklang steht, kann sie im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat daher beschlossen, die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht an Dritte weitergegeben werden sollen, werden Sie gebeten, dies der Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist keinen entsprechenden Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite und der Weitergabe an Dritte einverstanden sind. Der Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft Direktion H Loi 130 5/128 B-1049 Brüssel Telefax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission 5 Franz FISCHLER Mitglied der Kommission

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