EUROPÄISCHE KOMMISSION
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2002)3714fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 94/2002 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 14. Juni 2002 (Finanzbeiträge für 2002) Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 8. Juli 2002, das bei der Kommission (GD TREN) am 10. Juli 2002 registriert wurde, haben die deutschen Behörden die Kommission von einer Regelung zur Ausbildungsförderung ( Finanzbeiträge für 2002 ) zugunsten von Schifffahrtsunternehmen entsprechend den in den Vorjahren von der Kommission genehmigten Regelungen 1 in Kenntnis gesetzt. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1 Beihilferegelung Die deutsche Bundesregierung setzt die Ausbildungsförderung durch Finanzbeiträge an Seeschifffahrtsunternehmen im Jahr 2002 fort. Die Finanzbeiträge für 2002 werden als Zuschuss zu den Ausbildungsplatzkosten von Seeschifffahrtsunternehmen für die Ausbildung an Bord gewährt. Ziel der Beihilfe ist die Stärkung des seemännischen Fachwissens in Deutschland. Die Förderung betrifft die Ausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin nach der deutschen Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung sowie die Ausbildung zum Offiziersassistenten/zur Offiziersassistentin nach den entsprechenden deutschen Richtlinien. 1 Beihilfen NN 89/2001, NN 97/2000 und NN 124/99. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel
2 Bei Handelsschiffen, die nach den deutschen Bestimmungen 2 als Ausbildungsstätten anerkannt sind, werden pro Ausbildungsplatz, der von einem Auszubildenden zum Schiffsmechaniker/einer Auszubildenden zur Schiffsmechanikerin besetzt ist, Finanzbeiträge in Höhe von EUR in Form eines Zuschusses zu den Kosten der Einrichtung und Unterhaltung des Ausbildungsplatzes gewährt. Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen, die sich in der praktischen Ausbildung und Seefahrtszeit 3 befinden, werden den vorstehend genannten Auszubildenden gleichgestellt. Der Zuschuss wird im ersten Jahr des dreijährigen Ausbildungsgangs gewährt, in dem die Auszubildenden nicht zur Regelbesatzung des betreffenden Handelsschiffs gehören. 2.2 Mittelumfang 2.3 Laufzeit Die Finanzbeiträge für 2002 werden aus staatlichen Mitteln geleistet und belaufen sich auf insgesamt EUR 4 Mio. Die Finanzbeiträge werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Bewilligungszeitraum der Maßnahme umfasst das Jahr Beihilfeempfänger Finanzbeiträge werden Unternehmen gewährt, die ihren Sitz im Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes haben und auf Handelsschiffen Ausbildungsplätze für den seemännischen Nachwuchs bereitstellen. Handelsschiffe im Sinne der deutschen Richtlinie sind Seeschiffe, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen im internationalen Seeverkehr auf Grund von Fracht- oder Überfahrtsverträgen eingesetzt oder zu diesen Zwecken gewerbsmäßig vermietet werden; die in einem deutschen Seeschifffahrtsregister als Eigentum des betreffenden Seeschifffahrtsunternehmens eingetragen sind; 2 Richtlinie für die Anerkennung von Schiffen als Ausbildungsstätten vom 24. Mai Gemäß der Richtlinie des Bundes in der geänderten Fassung. 2
3 die die deutsche Bundesflagge nach dem deutschen Flaggenrechtsgesetz führen und die die in Deutschland geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen, sofern sie im gesamten Jahr 2002 (Bewilligungszeitraum) die deutsche Bundesflagge geführt haben. Bei zurückgeflaggten Schiffen und Neubauten gilt dieses ab dem Tag der Rückflaggung bzw. Indienststellung bis zum Ende des Jahres. Die Finanzbeiträge können solchen Unternehmen versagt werden, an denen eine natürliche Person ausländischer Staatsangehörigkeit oder eine juristische Person ausländischen Rechts (gilt nicht für Beteiligte oder Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten) oder eine Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Außerdem werden Finanzbeiträge nicht an Unternehmen gewährt, deren Fortbestand gefährdet ist. Wird das Handelsschiff im Bewilligungszeitraum veräußert oder ausgeflaggt oder gerät es in Totalverlust und/oder wird die Anerkennung des Handelsschiffs als Ausbildungsstätte widerrufen, sind die während des Bewilligungszeitraums für die Ausbildung auf diesem Schiff ausgezahlten Finanzbeiträge vollständig zurückzuzahlen. 2.5 Ziel der Beihilfe Die Finanzbeiträge für 2002 sollen das seemännische Fachwissen in Deutschland stärken. Nachweise über die rechtmäßige Verwendung der Finanzbeiträge zu dem vorgesehenen Zweck sind der PwC Deutsche Revision bis spätestens sechs Monate nach dem Ende des Jahres, für das die Finanzbeiträge bewilligt wurden, vorzulegen Beihilfeintensität, beihilfefähige Kosten, Überlappung mit anderen Regelungen Die Ausbildungszuschüsse im Rahmen der Finanzbeiträge für 2002 beziehen sich auf die Kosten, die im ersten Jahr eines dreijährigen Ausbildungsgangs anfallen. Die Zuschüsse belaufen sich folglich auf rund ein Drittel der vom Schifffahrtsunternehmen für einen Ausbildungsplatz während der dreijährigen Ausbildung tatsächlich getragenen Kosten. Die 2002 für Finanzbeiträge vorgesehene Gesamtsumme von EUR 4 Mio. entspricht mehr oder weniger den Mittelausstattungen, die die Kommission in 4 Die Bewilligungsbehörde kann eine Teilrückzahlung verlangen, wenn die Ausbildung auf einem anderen Handelsschiff, das die Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung erfüllt, fortgesetzt wird.
4 früheren Jahren für Finanzbeiträge für derartige Ausbildungszuschüsse in Deutschland genehmigt hat Frühere Beschlüsse und Entscheidungen der Kommission zu ähnlichen Regelungen in anderen Mitgliedstaaten Abgesehen von den oben genannten früheren deutschen Regelungen hat die Kommission bereits auf derselben Rechtsgrundlage ähnliche Fälle von Ausbildungsbeihilfen zugunsten des Seeverkehrs genehmigt: Sache N 819/ : eine staatliche Beihilferegelung Schwedens zur Ausbildung von Seeleuten, genehmigt am 15. Februar 2000; Sache N 33/2000, ein ähnlicher Fall in Finnland, genehmigt am 11. August WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 3.1 Vorliegen einer Beihilfe Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Da die Gewährung staatlicher Mittel im Rahmen der Finanzbeiträge für 2002 einen bestimmten Wirtschaftszweig (die deutsche Seeverkehrswirtschaft) begünstigt, droht sie den Wettbewerb zu verfälschen und könnte den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Aus diesen Gründen stellen die Finanzbeiträge für 2002 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 3.2 Rechtsgrundlage Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, der sich auf Beihilfen sozialer Art, Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandene Schäden sowie Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete bezieht, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ebenso wenig anwendbar ist Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, der die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zulässt, da die in Rede stehende Maßnahme den Seeverkehr betrifft und sich nicht auf eine oder mehrere bestimmte Gebiete konzentriert. 5 Beihilfen NN 89/2001, NN 97/2000 und NN 124/99. 6 ABl. C 258 vom
5 Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag, der Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erlaubt, und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag, der Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes betrifft, sind für Beihilfen im Bereich des Seeverkehrs nicht anwendbar. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sodass sich eine Freistellung möglicherweise auf diese Bestimmung stützen kann. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die anwendbare Rechtsgrundlage für eine Freistellung darstellt. Beihilfen zugunsten des Seeverkehrs sind im Besonderen anhand der 1997 erlassenen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr 7 (im Folgenden die Leitlinien ) zu prüfen. Im Allgemeinen dürfen Beihilferegelungen nicht auf Kosten der Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten gehen und nachweislich nicht die Gefahr bergen, den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß zu verfälschen. Staatliche Beihilfen sind stets auf das zur Erreichung des angestrebten Zwecks notwendige Maß zu beschränken und auf transparente Weise zu gewähren. Stets zu berücksichtigen ist auch die kumulative Wirkung aller von staatlichen Stellen (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) gewährten Beihilfen. Mit den Leitlinien wird bezweckt festzulegen, welche staatlichen Beihilferegelungen zur Unterstützung der Seefahrtinteressen der Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Als allgemeine Ziele solcher Beihilfen erkennen die Leitlinien an: die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft (sowohl auf den Schiffen als auch an Land) die Erhöhung der Sicherheit die Erhaltung des Schifffahrts-Know-hows in der Gemeinschaft und die Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten in diesem Bereich, wozu die vorliegende Regelung beitragen wird. Abschnitt 7 der Leitlinien bestimmt insbesondere: Soweit finanzielle Beiträge zu Ausbildungsmaßnahmen an Bord gezahlt werden, darf der Auszubildende im Prinzip nicht aktives, sondern muss zusätzliches Besatzungsmitglied sein. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass keine Nettolohnsubventionen an Seeleute gezahlt werden, die an Bord einer normalen Besatzungstätigkeit nachgehen. 7 Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 205 vom , S. 5.
6 3.3 Vereinbarkeit Laut den Leitlinien können staatliche Beihilfen für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern genehmigt werden, sofern die Auszubildenden keine aktiven Besatzungsmitglieder sind. Im vorliegenden Fall sind die Auszubildenden zusätzliche Besatzungsmitglieder und können während der Ausbildung keine vollwertige Tätigkeit ausüben. Die Beihilfe sollte auch dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Da der Ausbildungszuschuss pro Person etwa ein Drittel der Gesamtkosten beträgt, die die Reederei für die dreijährige Ausbildung aufwenden muss, ist davon auszugehen, dass die Höhe der Ausbildungszuschüsse dieses Kriterium erfüllt. Da außerdem alle EU-Bürger die in Rede stehende Ausbildungsregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie als zusätzliches Besatzungsmitglied auf einem deutschen Handelsschiff ausgebildet werden, und der Zuschuss nach spezifischen Kriterien vergeben wird, ist die Beihilfe diskriminierungsfrei und transparent. 4. BESCHLUSS Die Kommission hat beschlossen: Deutschland darauf hinzuweisen, dass die Regelung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag für das Jahr 2002 bereits durchgeführt wurde; Deutschland an seine Pflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu erinnern, jede Beihilferegelung rechtzeitig vor deren Durchführung zu notifizieren; die Beihilferegelung auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.
7 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens einverstanden sind. Der Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Energie und Verkehr Direktion A Allgemeine Angelegenheiten B-1049 BRÜSSEL Telefax Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Loyola de Palacio Vizepräsidentin
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