EUROPÄISCHE KOMMISSION

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2002)3714fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 94/2002 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 14. Juni 2002 (Finanzbeiträge für 2002) Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 8. Juli 2002, das bei der Kommission (GD TREN) am 10. Juli 2002 registriert wurde, haben die deutschen Behörden die Kommission von einer Regelung zur Ausbildungsförderung ( Finanzbeiträge für 2002 ) zugunsten von Schifffahrtsunternehmen entsprechend den in den Vorjahren von der Kommission genehmigten Regelungen 1 in Kenntnis gesetzt. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1 Beihilferegelung Die deutsche Bundesregierung setzt die Ausbildungsförderung durch Finanzbeiträge an Seeschifffahrtsunternehmen im Jahr 2002 fort. Die Finanzbeiträge für 2002 werden als Zuschuss zu den Ausbildungsplatzkosten von Seeschifffahrtsunternehmen für die Ausbildung an Bord gewährt. Ziel der Beihilfe ist die Stärkung des seemännischen Fachwissens in Deutschland. Die Förderung betrifft die Ausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin nach der deutschen Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung sowie die Ausbildung zum Offiziersassistenten/zur Offiziersassistentin nach den entsprechenden deutschen Richtlinien. 1 Beihilfen NN 89/2001, NN 97/2000 und NN 124/99. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 Bei Handelsschiffen, die nach den deutschen Bestimmungen 2 als Ausbildungsstätten anerkannt sind, werden pro Ausbildungsplatz, der von einem Auszubildenden zum Schiffsmechaniker/einer Auszubildenden zur Schiffsmechanikerin besetzt ist, Finanzbeiträge in Höhe von EUR in Form eines Zuschusses zu den Kosten der Einrichtung und Unterhaltung des Ausbildungsplatzes gewährt. Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen, die sich in der praktischen Ausbildung und Seefahrtszeit 3 befinden, werden den vorstehend genannten Auszubildenden gleichgestellt. Der Zuschuss wird im ersten Jahr des dreijährigen Ausbildungsgangs gewährt, in dem die Auszubildenden nicht zur Regelbesatzung des betreffenden Handelsschiffs gehören. 2.2 Mittelumfang 2.3 Laufzeit Die Finanzbeiträge für 2002 werden aus staatlichen Mitteln geleistet und belaufen sich auf insgesamt EUR 4 Mio. Die Finanzbeiträge werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Bewilligungszeitraum der Maßnahme umfasst das Jahr Beihilfeempfänger Finanzbeiträge werden Unternehmen gewährt, die ihren Sitz im Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes haben und auf Handelsschiffen Ausbildungsplätze für den seemännischen Nachwuchs bereitstellen. Handelsschiffe im Sinne der deutschen Richtlinie sind Seeschiffe, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen im internationalen Seeverkehr auf Grund von Fracht- oder Überfahrtsverträgen eingesetzt oder zu diesen Zwecken gewerbsmäßig vermietet werden; die in einem deutschen Seeschifffahrtsregister als Eigentum des betreffenden Seeschifffahrtsunternehmens eingetragen sind; 2 Richtlinie für die Anerkennung von Schiffen als Ausbildungsstätten vom 24. Mai Gemäß der Richtlinie des Bundes in der geänderten Fassung. 2

3 die die deutsche Bundesflagge nach dem deutschen Flaggenrechtsgesetz führen und die die in Deutschland geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen, sofern sie im gesamten Jahr 2002 (Bewilligungszeitraum) die deutsche Bundesflagge geführt haben. Bei zurückgeflaggten Schiffen und Neubauten gilt dieses ab dem Tag der Rückflaggung bzw. Indienststellung bis zum Ende des Jahres. Die Finanzbeiträge können solchen Unternehmen versagt werden, an denen eine natürliche Person ausländischer Staatsangehörigkeit oder eine juristische Person ausländischen Rechts (gilt nicht für Beteiligte oder Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten) oder eine Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Außerdem werden Finanzbeiträge nicht an Unternehmen gewährt, deren Fortbestand gefährdet ist. Wird das Handelsschiff im Bewilligungszeitraum veräußert oder ausgeflaggt oder gerät es in Totalverlust und/oder wird die Anerkennung des Handelsschiffs als Ausbildungsstätte widerrufen, sind die während des Bewilligungszeitraums für die Ausbildung auf diesem Schiff ausgezahlten Finanzbeiträge vollständig zurückzuzahlen. 2.5 Ziel der Beihilfe Die Finanzbeiträge für 2002 sollen das seemännische Fachwissen in Deutschland stärken. Nachweise über die rechtmäßige Verwendung der Finanzbeiträge zu dem vorgesehenen Zweck sind der PwC Deutsche Revision bis spätestens sechs Monate nach dem Ende des Jahres, für das die Finanzbeiträge bewilligt wurden, vorzulegen Beihilfeintensität, beihilfefähige Kosten, Überlappung mit anderen Regelungen Die Ausbildungszuschüsse im Rahmen der Finanzbeiträge für 2002 beziehen sich auf die Kosten, die im ersten Jahr eines dreijährigen Ausbildungsgangs anfallen. Die Zuschüsse belaufen sich folglich auf rund ein Drittel der vom Schifffahrtsunternehmen für einen Ausbildungsplatz während der dreijährigen Ausbildung tatsächlich getragenen Kosten. Die 2002 für Finanzbeiträge vorgesehene Gesamtsumme von EUR 4 Mio. entspricht mehr oder weniger den Mittelausstattungen, die die Kommission in 4 Die Bewilligungsbehörde kann eine Teilrückzahlung verlangen, wenn die Ausbildung auf einem anderen Handelsschiff, das die Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung erfüllt, fortgesetzt wird.

4 früheren Jahren für Finanzbeiträge für derartige Ausbildungszuschüsse in Deutschland genehmigt hat Frühere Beschlüsse und Entscheidungen der Kommission zu ähnlichen Regelungen in anderen Mitgliedstaaten Abgesehen von den oben genannten früheren deutschen Regelungen hat die Kommission bereits auf derselben Rechtsgrundlage ähnliche Fälle von Ausbildungsbeihilfen zugunsten des Seeverkehrs genehmigt: Sache N 819/ : eine staatliche Beihilferegelung Schwedens zur Ausbildung von Seeleuten, genehmigt am 15. Februar 2000; Sache N 33/2000, ein ähnlicher Fall in Finnland, genehmigt am 11. August WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 3.1 Vorliegen einer Beihilfe Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Da die Gewährung staatlicher Mittel im Rahmen der Finanzbeiträge für 2002 einen bestimmten Wirtschaftszweig (die deutsche Seeverkehrswirtschaft) begünstigt, droht sie den Wettbewerb zu verfälschen und könnte den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Aus diesen Gründen stellen die Finanzbeiträge für 2002 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 3.2 Rechtsgrundlage Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, der sich auf Beihilfen sozialer Art, Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandene Schäden sowie Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete bezieht, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ebenso wenig anwendbar ist Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, der die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zulässt, da die in Rede stehende Maßnahme den Seeverkehr betrifft und sich nicht auf eine oder mehrere bestimmte Gebiete konzentriert. 5 Beihilfen NN 89/2001, NN 97/2000 und NN 124/99. 6 ABl. C 258 vom

5 Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag, der Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erlaubt, und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag, der Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes betrifft, sind für Beihilfen im Bereich des Seeverkehrs nicht anwendbar. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sodass sich eine Freistellung möglicherweise auf diese Bestimmung stützen kann. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die anwendbare Rechtsgrundlage für eine Freistellung darstellt. Beihilfen zugunsten des Seeverkehrs sind im Besonderen anhand der 1997 erlassenen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr 7 (im Folgenden die Leitlinien ) zu prüfen. Im Allgemeinen dürfen Beihilferegelungen nicht auf Kosten der Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten gehen und nachweislich nicht die Gefahr bergen, den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß zu verfälschen. Staatliche Beihilfen sind stets auf das zur Erreichung des angestrebten Zwecks notwendige Maß zu beschränken und auf transparente Weise zu gewähren. Stets zu berücksichtigen ist auch die kumulative Wirkung aller von staatlichen Stellen (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) gewährten Beihilfen. Mit den Leitlinien wird bezweckt festzulegen, welche staatlichen Beihilferegelungen zur Unterstützung der Seefahrtinteressen der Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Als allgemeine Ziele solcher Beihilfen erkennen die Leitlinien an: die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft (sowohl auf den Schiffen als auch an Land) die Erhöhung der Sicherheit die Erhaltung des Schifffahrts-Know-hows in der Gemeinschaft und die Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten in diesem Bereich, wozu die vorliegende Regelung beitragen wird. Abschnitt 7 der Leitlinien bestimmt insbesondere: Soweit finanzielle Beiträge zu Ausbildungsmaßnahmen an Bord gezahlt werden, darf der Auszubildende im Prinzip nicht aktives, sondern muss zusätzliches Besatzungsmitglied sein. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass keine Nettolohnsubventionen an Seeleute gezahlt werden, die an Bord einer normalen Besatzungstätigkeit nachgehen. 7 Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 205 vom , S. 5.

6 3.3 Vereinbarkeit Laut den Leitlinien können staatliche Beihilfen für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern genehmigt werden, sofern die Auszubildenden keine aktiven Besatzungsmitglieder sind. Im vorliegenden Fall sind die Auszubildenden zusätzliche Besatzungsmitglieder und können während der Ausbildung keine vollwertige Tätigkeit ausüben. Die Beihilfe sollte auch dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Da der Ausbildungszuschuss pro Person etwa ein Drittel der Gesamtkosten beträgt, die die Reederei für die dreijährige Ausbildung aufwenden muss, ist davon auszugehen, dass die Höhe der Ausbildungszuschüsse dieses Kriterium erfüllt. Da außerdem alle EU-Bürger die in Rede stehende Ausbildungsregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie als zusätzliches Besatzungsmitglied auf einem deutschen Handelsschiff ausgebildet werden, und der Zuschuss nach spezifischen Kriterien vergeben wird, ist die Beihilfe diskriminierungsfrei und transparent. 4. BESCHLUSS Die Kommission hat beschlossen: Deutschland darauf hinzuweisen, dass die Regelung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag für das Jahr 2002 bereits durchgeführt wurde; Deutschland an seine Pflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu erinnern, jede Beihilferegelung rechtzeitig vor deren Durchführung zu notifizieren; die Beihilferegelung auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.

7 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens einverstanden sind. Der Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Energie und Verkehr Direktion A Allgemeine Angelegenheiten B-1049 BRÜSSEL Telefax Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Loyola de Palacio Vizepräsidentin

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 01.10.2003 C(2003)3394fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 126/2003 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 5. Mai 2003 (Finanzbeiträge für

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe NN 135/2003 Deutschland Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe NN 135/2003 Deutschland Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.12.2003 C(2003)4081fin Betreff: Staatliche Beihilfe NN 135/2003 Deutschland Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1.

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.12.2001 C(2001) 4032 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau Sehr geehrter

Mehr

1. Verfahren EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 22.IX.2004 C(2004)3446fin

1. Verfahren EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 22.IX.2004 C(2004)3446fin EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.IX.2004 C(2004)3446fin Betreff: Staatliche Beihilfe NN 19/2004 Deutschland Senkung der Sozialbeiträge in der Seeschifffahrt Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1.

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-V-2008 K (2008) 2199 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 06.12.2002 C (2002) 4844 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 436/2002 Deutschland "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig-Holstein"

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.XI.2006 K(2006)5656 Betreff: Staatliche Beihilfe NN 63/06 (ex N 609/06) Deutschland Verlängerung der Regelung zur Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9.7.2003 C(2003)2000fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/F/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9-07-2003 C(2003)1999fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/E/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 05.02.2001 SG(2001) D/ 285924 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 634/2000 - Deutschland Regionale Programme zur Einstellungsförderung - Mecklenburg-Vorpommern a) Teilprogramm

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01.VI.2006 K(2006)2243 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 404/2005 - Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.02.2009 K(2009)1139 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland - Beihilfe Nr. N 568/2008 - Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.07.2015 C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.40836 (2015/N)

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2002)4812fin

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2002)4812fin EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.12.2002 C(2002)4812fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 244/2002 Deutschland (Bayern) Programm zur Förderung der regionalen Schulung betrieblicher Ausbilder in

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01-07-2005 K(2005) 2461 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) - Beihilfe Nr. N 153/2004 - Investitionsbeihilfe zugunsten der EDEKA Nord GmbH

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30-04-2003 C(2003)1297fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 829/2001 - Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-XII-2006 K(2004) 7069 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Schleswig-Holstein) Beihilfe Nr. NN 4/2004 (ex N 13/2004) Förderung der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.VII.2007 K(2007)3752 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 95/2007 Deutschland Verlängerung der Beihilferegelung zur Förderung von Investitionen zum Erwerb, Erhalt,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.02.2009 K(2009)1373 Betreff: Staatliche Beihilfe N 41/2009 (Deutschland) EFRE-Risikokapitalfonds Thüringen Modifizierung der bestehenden staatlichen Beihilfe N 266/2004

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.09.2002 C(2002) 3210 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre

Mehr

Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel

Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.05.2013 C(2013) 2366 final Betreff: Staatliche Beihilfe SA.36321 (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel Sehr geehrter Herr Bundesminister, die

Mehr

ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt.

ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 08-10-2002 K(2002) 3470 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 595/02 - Deutschland - Hilfsprogramm des Bundes und der Länder zum Erlass oder Teilerlass von Investitionskrediten

Mehr

N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen

N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-IV-2007 K (2007) 1729 Betreff: N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen Sehr geehrte

Mehr

Staatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/ Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz

Staatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/ Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.04.2009 K (2009)2985 Betrifft: Staatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/2009 - Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 276/ Deutschland Schiffbau Entwicklungshilfe für Indonesien

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 276/ Deutschland Schiffbau Entwicklungshilfe für Indonesien EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 10.12.2003 C(2003)4490fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 276/2003 - Deutschland Schiffbau Entwicklungshilfe für Indonesien Sehr geehrter Herr Bundesminister, I. Verfahren

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 06.IX.2005 K(2005) 3310 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 363/2004 - Deutschland (Mecklenburg- Vorpommern) Beihilfe für den Neubau eines Molkeveredlungsbetriebes

Mehr

1 Gewährung von Kleinbeihilfen

1 Gewährung von Kleinbeihilfen Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.11.2002 C (2002) 4606 Betrifft:Staatliche Beihilfe N 573/2002 - Deutschland Förderung von Aquakultur- und Fischereibetrieben in Baden- Württemberg (FIAF-Kofinanzierung)

Mehr

EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION

EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION 1 Vortragsreihe Neue Entwicklungen auf den Energiemärkten EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION Marie Heintzmann Betreuer : F.Oster 22/07/2014 Gliederung 2 I) Begriffe 1) Das EEG 2) Beihilfe

Mehr

Betreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/ Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau 2005

Betreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/ Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau 2005 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 04-IV-2006 K(2006) 1539 Betreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/2006 - Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau

Mehr

Fall Nr. IV/M DIA / VEBA IMMOBILIEN / DEUTSCHBAU. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. IV/M DIA / VEBA IMMOBILIEN / DEUTSCHBAU. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. IV/M.929 - DIA / VEBA IMMOBILIEN / DEUTSCHBAU Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14-VIII-2006 K(2006) 3771 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 46/06 Schweinemast mit Eicheln Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-07-2003 C(2003)2530fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 442/2002 - Deutschland (Nordrhein- Westfalen) Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

Mehr

Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen

Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen 1. Zuwendungszweck,

Mehr

Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds

Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 04-04-2003 C(2003) 233 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds Sehr geehrte Frau Bundesminister, 1. Verfahren Mit Schreiben

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.07.2015 C(2015) 5002 final Staatliche Beihilfe SA.41372 Österreich Umstrukturierungsbeihilferegelung TOP-Tourismus-Förderung, Teil D Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.06.2004 C(2004)2025fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 185/2004 - Deutschland Modifizierung der vorübergehenden Befreiung von hoch effizienten Gasund Dampfturbinenanlagen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 03.12.2015 C(2015) 8531 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.42392 (2015/N)

Mehr

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23/12/2002 C(2002)4817 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 533/2002 Deutschland Beihilferegelung zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der deutschen

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt Bundesrat Drucksache 333/15 (Beschluss) 25.09.15 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt

Mehr

Fall Nr. COMP/M TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.2107 - TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 359/99 - Österreich ERP-Sonderprogramm für eine Wachstums- und Technologieoffensive, Teilbereich 1.c.)

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.I.2005 C (2005) 83 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien Sehr geehrte Frau Bundesminister,

Mehr

Fassung vom

Fassung vom Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung

Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital der Steiermärkischen Landesregierung EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-02-2003 C(2003)511 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung Sehr geehrte Frau

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 Betrifft: Staatliche Beihilfen Nr. N 564/A/2004 - Österreich Richtlinien des Landes Niederösterreich für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 05.V.2008 K(2008)1832 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 59/C/2007 Österreich Richtlinie Strategische Projektentwicklung (Finanzierung) Schwerpunkt Finanzierung von Start-ups

Mehr

Staatliche Beihilfe N 48/ Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg

Staatliche Beihilfe N 48/ Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 14.VII.2008 K(2008)3735 Betreff: Staatliche Beihilfe N 48/2008 - Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-12-2002 K (2000) 4670 Betrifft: Staatliche Beihilfe/Deutschland Beihilfe Nr. N 682/02 Hilfsprogramm des Bundes und der Länder im Rahmen einer achtzigprozentigen Haftungsfreistellung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2001) 4764

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2001) 4764 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.12.2001 C(2001) 4764 Betr.: Staatliche Beihilfe Nr. N 435/01 Deutschland Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an technologieorientierte, mittelständische

Mehr

Staatliche Beihilfe SA (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Staatliche Beihilfe SA (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter Herr Bundesminister, EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21.12.2011 K(2011)9955 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe SA.33878 (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter

Mehr

Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Endgültige Fassung vom 21/10/2008 COCOF 08/0012/02-DE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ERKLÄRUNG ÜBER

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co.

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2009 K(2009)2551 Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe NN 2/ Deutschland ZDF Medienpark in Mainz-Lerchenberg

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe NN 2/ Deutschland ZDF Medienpark in Mainz-Lerchenberg EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.04.2002 C(2002)932fin Betriff: Staatliche Beihilfe NN 2/2002 - Deutschland ZDF Medienpark in Mainz-Lerchenberg Sehr geehrter Herr Bundesminister, Verfahren Die Kommission

Mehr

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.11.2008 K(2008) 7691 Betreff : Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Fall Nr. COMP/M BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.2047 - BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.12.2011 K(2011)9329 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-VIII-2005 K(2005) 3267 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 212/2005 Deutschland (Freistaat Bayern) Bayerisches Förderprogramm "Angewandte Forschung" Sehr geehrter Herr

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2012 C(2012) 5227 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25.7.2012 zur Genehmigung der Revision des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Länder

Mehr

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 54/00 - Deutschland Erbbauzinsprogramm des Landes Berlin

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 54/00 - Deutschland Erbbauzinsprogramm des Landes Berlin EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.08.2000 SG(2000) D/ 106260 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 54/00 - Deutschland Erbbauzinsprogramm des Landes Berlin Sehr geehrter Herr Bundesminister, mit Schreiben

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes

Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.07.2002 C(2002)2401fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich

Mehr

Fall Nr. IV/M FRANTSCHACH / MMP / CELULOZY SWIECIE. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. IV/M FRANTSCHACH / MMP / CELULOZY SWIECIE. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. IV/M.960 - FRANTSCHACH / MMP / CELULOZY SWIECIE Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 30. November 2010 (OR. en) 2010/0183 (COD) PE-CONS 56/10 AGRI 405 AGRIORG 39 COC 1046 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3 DE 28.11.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1150/2009 DER KOMMISSION vom 10. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen

Mehr

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.XII.2004 C(2004)5258 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Bayern) Beihilfe Nr. N 451/2003 Förderung der Tierzucht in Bayern Sehr geehrter Herr Minister,

Mehr

AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER

AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER Dokument 75: Entwurf von Artikeln betreffend die Wettbewerbsregeln, 28.11.1956 Entwurf der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt in Bezug auf die Normen für die Unternehmen. Außerdem Vorschlag der deutschen

Mehr

Fall Nr. IV/M METALLGESELLSCH AFT / KLÖCKNER CHEMIEHANDEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. IV/M METALLGESELLSCH AFT / KLÖCKNER CHEMIEHANDEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. IV/M.1073 - METALLGESELLSCH AFT / KLÖCKNER CHEMIEHANDEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR Brüssel, 23. Oktober 2018 Ersetzt die Mitteilung vom 5. Juli 2018 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN

Mehr

Vom 7. September 2005 (ABl. Nr. L 255 S. 160) Celex-Nr L 0045

Vom 7. September 2005 (ABl. Nr. L 255 S. 160) Celex-Nr L 0045 Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2004)8fin

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2004)8fin EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.01.2004 C(2004)8fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 318/2003 Deutschland Förderung von Technologiezentren in Sachsen-Anhalt Programm zur Unterstützung des Technologietransfers

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9-07-2003 C(2003)1998fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/A/B/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 301/01 Deutschland (Bayern) Maßnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 301/01 Deutschland (Bayern) Maßnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.04.2002 C (2002) 823 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 301/01 Deutschland (Bayern) Maßnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes Sehr geehrter Herr Minister,

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum

Mehr

Grundlagen des Europäischen Beihilferechts. Juliana Kleine, Uwe Wixforth

Grundlagen des Europäischen Beihilferechts. Juliana Kleine, Uwe Wixforth Grundlagen des Europäischen Beihilferechts Juliana Kleine, Uwe Wixforth Inhalt 1. Was ist eine staatliche Beihilfe? 2. Verfahrensvorschriften und Notifizierung 3. Beihilfen in Form von Darlehen 4. Kleine

Mehr

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen

Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.07.2004 C(2004)2673 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 465/2003 - Deutschland (Berlin) Rettungsbeihilfe für das Metallindustriewerk Staaken GmbH

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 465/2003 - Deutschland (Berlin) Rettungsbeihilfe für das Metallindustriewerk Staaken GmbH EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.12.2003 C(2003)4491fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 465/2003 - Deutschland (Berlin) Rettungsbeihilfe für das Metallindustriewerk Staaken GmbH Sehr geehrter Herr

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen

EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.02.2002 C (2002) 614fin Betrifft: N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen Sehr geehrte Damen und

Mehr

Eckpunktepapier zur Abwicklung der Förderung der Ausbildung von Dorfhelferinnen und Dorfhelfern

Eckpunktepapier zur Abwicklung der Förderung der Ausbildung von Dorfhelferinnen und Dorfhelfern BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN AZ: G3-7296.2-1/27 Stand: 15.04.2015 Eckpunktepapier zur Abwicklung der Förderung der Ausbildung von Dorfhelferinnen und Dorfhelfern

Mehr

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Seite 1 von 6 Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Kommentierung und Handbuch von G. Brüggen und C. Geiert.../2 Seite 2 von 6 11 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen (1) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben

Mehr

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-

Mehr

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen 1. Zuwendungszweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt

Mehr

The Regulatory Assistance Project

The Regulatory Assistance Project Einführung in das europäische Beihilferecht Maria Kleis 06.02.2014 The Regulatory Assistance Project rue de la Science 23 B - 1040 Brussels Belgium Phone: +32 2-894-9300 web: www.raponline.org Was ist

Mehr

mit dem Ziel der Entlastung der Schüleriimen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden.

mit dem Ziel der Entlastung der Schüleriimen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden. 2124 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie und der pharmazeutisch-technischen

Mehr

STATE AIDS in AGRICULTURE

STATE AIDS in AGRICULTURE STATE AIDS in AGRICULTURE Tagung "EU Beihilfen in der Landwirtschaft" Bozen, Eurac Conference Hall 29. April 2016 Dr. jur. Gereon Thiele Leiter des Referats "Wettbewerbsfragen" GD Landwirtschaft und ländliche

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N 707/ Österreich Verlängerung einer Beihilferegelung zum Ausbau privater Gleisanschlüsse

Staatliche Beihilfe Nr. N 707/ Österreich Verlängerung einer Beihilferegelung zum Ausbau privater Gleisanschlüsse EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 29.I.2007 K(2007)326 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 707/2006 - Österreich Verlängerung einer Beihilferegelung zum Ausbau privater Gleisanschlüsse Sehr geehrte Frau Bundesministerin,

Mehr

KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EG (Auszug)

KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EG (Auszug) KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EG (Auszug) Erster Teil Grundsätze Artikel 5 (ex-artikel 3 b) Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem

Mehr

Präambel. 1 Ziel der Richtlinie

Präambel. 1 Ziel der Richtlinie Richtlinie zur Förderung von Vereinen sowie von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen in der Stadt Schneeberg, die Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen erhalten (Förderrichtlinie Vereine

Mehr

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e des Landes Niederösterreich zur Förderung der Sozialen Betriebshilfe beschlossen von der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 25/2003 Deutschland (Baden- Württemberg) Rettungsbeihilfe für STP Elektronische Systeme GmbH

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 25/2003 Deutschland (Baden- Württemberg) Rettungsbeihilfe für STP Elektronische Systeme GmbH EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11-06-2003 C(2003)1742fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 25/2003 Deutschland (Baden- Württemberg) Rettungsbeihilfe für STP Elektronische Systeme GmbH Sehr geehrter

Mehr

Anhang 1 zu Teil B Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hinweise für die Bewilligung von De-minimis -Beihilfen Eine De-minimis -Beihilfe ist nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom

Mehr

Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG)

Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) VOM 18. DEZEMBER 1974 (BREM.GBL. S. 348) SA BREMR 223-I-1 ZULETZT MIT WIRKUNG VOM 01.04.2010 GEÄNDERT DURCH ÄNDG VOM 23.03.2010 (BREM.GBL. S. 269) Der Senat verkündet

Mehr

Staatliche Beihilfe N 639/ Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke

Staatliche Beihilfe N 639/ Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21.01.2004 C(2004)46fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 639/2002 - Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke Sehr geehrter Herr

Mehr

A. BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN

A. BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGS ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN Tabelle der Änderungen zur Nummerierung von den Artikeln folgend auf dem in Kraft treten des Vertrags

Mehr

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 30.11.2015 Seite 719 bis 732 Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie

Mehr