Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2013) 2366 final Betreff: Staatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische Kommission beehrt sich, Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben bezeichnete Beihilfe keine Einwände zu erheben, da sie mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar ist. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Die oben genannte Beihilfemaßnahme wurde gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV 1 mit Schreiben der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union vom 11. März 2013, eingegangen am 12. März 2013, notifiziert. Mit Schreiben vom 28. März 2013, eingegangen am 2. April 2013, wurden ergänzende Angaben übermittelt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Bezeichnung (2) Steuererleichterungen für Agrardiesel 2.2. Haushaltsmittel (3) Voraussichtlicher jährlicher Verlust von Steuereinnahmen: 400 Mio. EUR. (4) Voraussichtlicher Gesamtverlust von Steuereinnahmen: 1200 Mio. EUR. 1 Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die beiden Artikelpaare sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Seiner Exzellenz Herrn Dr Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles/Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)

2 2.3. Laufzeit (5) Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember Die geänderte Regelung gilt ab dem Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die erforderliche Anreizwirkung nach Nummer 16 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (im Folgenden: die Rahmenregelung ) gegeben ist Empfänger (6) In der landwirtschaftlichen Primärerzeugung und in der Forstwirtschaft in Deutschland tätige Betriebe. Die geschätzte Zahl von Empfängern beträgt mehr als (7) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die angemeldete Regelung unterschiedslos allen Erzeugern landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse offensteht Rechtsgrundlage (8) Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006, zuletzt geändert am 5. Dezember 2012; (9) Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006, zuletzt geändert am 24. Februar Beihilferegelung (10) Gemäß 57 Absatz 1 Energiesteuergesetz wird für zuvor versteuertes Gasöl 3, das zum Betrieb landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen zur Verrichtung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung und durch mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung verwendet wird, eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt. Die Steuerentlastung wird durch eine jährliche Erstattung bereits entrichteter Steuern erreicht. Die Erstattung erfolgt auf Antrag für die vergütungsfähigen Mengen Gasöl, die die Beihilfeempfänger während des vergangenen Steuerjahres für Produktionszwecke verbraucht haben. Die Steuerentlastung beträgt 214,80 EUR je 1000 Liter Gasöl. Damit beträgt der tatsächlich angewandte Steuersatz 255,60 EUR je 1000 Liter. Die vergütungsfähige Menge ist auf Liter je Kalenderjahr begrenzt, und die Erstattung wird nur für den über einen Betrag von 350 EUR (Selbstbehalt) hinausgehenden Verbrauch gewährt. Mit Schreiben K(2008) 1779 vom 30. April 2008 in der Beihilfesache NN 74/2006 hat die Kommission diese ohne ihre vorherige Genehmigung in Kraft gesetzte Maßnahme genehmigt. (11) In der Folge hat Deutschland im Rahmen der staatlichen Beihilfe Nr. N 366/2009 eine Änderung des Energiesteuergesetzes angemeldet. Diese Änderung beinhaltete die Aussetzung der Obergrenze der vergütungsfähigen Menge Gasöl je Kalenderjahr und des Selbstbehalts von 350 EUR je Empfänger für die Jahre 2008 und Mit Schreiben K(2009) 5502 vom 13. Juli 2009 hat die Kommission diese Änderung genehmigt. Später hat Deutschland eine Änderung der Regelung angemeldet, die eine Verlängerung der vorherigen Änderungen betraf. Mit Schreiben K(2011) 4890 vom 13. Juli 2011 hat die Kommission diese Änderung genehmigt. Die Maßnahme wurde bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. 2 3 Amtsblatt der Europäischen Union C 319 vom , S. 1. Einschließlich seiner Äquivalente (Biodiesel, Pflanzenöl). 2

3 (12) Die nun angemeldete Änderung der genehmigten Regelung betrifft die Verlängerung der Laufzeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 sowie die Bereitstellung neuer Haushaltsmittel für diesen Zeitraum. (13) Die Steuerentlastung von 214,80 EUR je 1000 Liter Gasöl, die einem tatsächlich angewandten Steuersatz a) von 255,60 EUR je 1000 Liter Gasöl mit einem Schwefelgehalt von weniger als 10 mg/kg (54,3 % des Regelsteuersatzes) und b) von 270,90 EUR je 1000 Liter Gasöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg (55,8 % des Regelsteuersatzes) entspricht, bleibt unverändert. 4 (14) Diese Steuerentlastung wird weiterhin unterschiedslos allen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland gewährt. (15) Außerdem haben sich die deutschen Behörden verpflichtet, die Zahlung der Beihilfe auszusetzen, falls dem Empfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Empfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass Unternehmen in Schwierigkeiten für Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme nicht in Betracht kommen. 3. BEWERTUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (16) Artikel 107 Absatz 1 AEUV findet Anwendung, wenn eine Maßnahme bestimmten Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschafft, die sie unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würden, wenn die Beihilfe bestimmten Unternehmen von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird und wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. (17) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. (18) Die vorliegende Beihilfemaßnahme führt zum Verlust von Steuereinnahmen. Daher wird diese Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert. Der ermäßigte Steuersatz kommt nicht allen Unternehmen in Deutschland, sondern ausschließlich den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zugute und begünstigt damit bestimmte Unternehmen, und deswegen beinhaltet einen selektiven Vorteil. Da der Agrar- und Forstsektor innerhalb der EU stark wettbewerbsorientiert ist, ist die Maßnahme geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen 5 und den Handel 6 zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen Zum 1. Januar 2011 wurde der angewandte Steuersatz von 270,90 EUR je 1000 Liter Gasöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg (55,8 % des Regelsteuersatzes) gegenstandslos, da die Verwendung von Gasöl dieses Typs im Agrarsektor verboten wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rs. C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rn. 11 und 12). Siehe Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission, Slg. 1988, S

4 (19) Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt und eine staatliche Beihilfe darstellt Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (20) Die Beihilfe kann folglich nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn einer der im AEUV vorgesehenen Ausnahmetatbestände greift. (21) Der einzig mögliche Ausnahmetatbestand in diesem Fall ist derjenige gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (22) Die Verordnung (EG) Nr. 1857/ der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 kommt nicht zur Anwendung, da die betreffenden Beihilfen nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt sind. (23) Die Kommission beurteilt Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG auf der Grundlage der Nummer 16 sowie der Nummern 162 bis 172 von Kapitel VI.F. der Rahmenregelung. (24) Gemäß Nummer 16 der Rahmenregelung müssen Beihilfen einen gewissen Anreiz bieten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten. Nach Angaben der deutschen Behörden würde die Steuererstattung nur für Energiemengen gewährt, die verbraucht wurden, nachdem der Beschluss der Kommission über die angemeldete Beihilferegelung ergangen ist (siehe Nummer (5)). Die Erstattung erfolgt auf Antrag für die vergütungsfähigen Mengen Gasöl, die die Beihilfeempfänger während des vergangenen Steuerjahres für Produktionszwecke verbraucht haben (siehe Nummer (10)). Die Anreizwirkung ist damit offensichtlich gegeben. (25) Wird eine Steuermaßnahme gemäß Artikel 8 und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG gleichermaßen im gesamten Sektor der Agrarerzeugung angewendet, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme zur Entwicklung des Sektors beitragen kann (siehe Nummer 167 der Rahmenregelung). Sie ist des Weiteren der Ansicht, dass Maßnahmen dieser Art, die auf Motorkraftstoffe in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung Anwendung finden, unter Berücksichtigung der Kleinstruktur von Bauernhöfen in der EU (mehr als 60 % der Bauernhöfe haben weniger als 5 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche) den Wettbewerb nicht übermäßig beeinträchtigen. (26) Gemäß Nummer 169 der Rahmenregelung wird die Anwendung von Mindeststeuerbeträgen gemäß Tabelle B in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG auf Erzeugnisse, die als Kraftstoff für die landwirtschaftliche Primärerzeugung verwendet werden, als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar erklärt, sofern innerhalb des Landwirtschaftssektors keine Steuerdifferenzierung vorgenommen wird. 7 Amtsblatt der Europäischen Union L 358 vom , S. 3. 4

5 (27) Die mit der vorliegenden Anmeldung geänderte Beihilferegelung erfüllt weiterhin diese Bedingungen. Die Maßnahme stützt sich auf Artikel 8 der Richtlinie 2003/96/EG. Alle land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen, die im Rahmen ihrer Primärerzeugung Gasöl verbrauchen, werden in gleicher Weise von dem niedrigeren Steuersatz begünstigt. (28) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die deutschen Behörden für Gasöl (der KN-Codes bis ) weiterhin die Steuererleichterung anwenden, die für als Kraftstoff für die landwirtschaftliche Primärerzeugung verwendete Motorkraftstoffe gilt. Der verringerte Steuerbetrag, der im vorliegenden Fall auf als Motorkraftstoff für Arbeiten in der Landwirtschaft verwendetes Gasöl angewendet wird (siehe Nummer (13)), trägt dem Mindestbetrag gemäß Artikel 8 in Verbindung mit Anhang I Tabelle B der Richtlinie 2003/96/EG Rechnung. (29) Die Kommission stellt fest, dass sich die deutschen Behörden nach ständiger Rechtsprechung 8 verpflichtet haben, die Zahlung der angemeldeten Beihilfe auszusetzen, falls dem Empfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Empfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat (siehe Nummer (15)). (30) Außerdem haben die deutschen Behörden bestätigt, dass die Regelung nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 9 gelten würde (siehe Nummer (15)). (31) In Bezug auf die Steuerentlastung für den Forstsektor hat Deutschland der Kommission zugesichert, dass diese Beihilfe wie bisher ausschließlich unter Einhaltung der einschlägigen De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gewährt wird. (32) Aus diesen Gründen schließt die Kommission, dass die Änderung der genehmigten Beihilfemaßnahme mit Kapitel VI.F der Rahmenregelung der Gemeinschaft für Beihilfen im Agrar- und Forstsektor vereinbar ist. Da die vorliegende Beihilferegelung jedoch vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 gelten soll, möchte die Kommission die deutschen Behörden daran erinnern, dass die derzeitige Rahmenregelung Ende 2013 ausläuft und dass die Kommission gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen kann, damit die bestehenden Regelungen an die neuen einschlägigen Bestimmungen angepasst werden. 4. FAZIT (33) Da die geänderte Maßnahme in der Form einer Steuererleichterungen für Agrardiesel benutzt in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung mit Kapitel VI.F der Rahmenregelung der Gemeinschaft für Beihilfen im Agrar- und Forstsektor in Einklang steht, hat die Kommission beschlossen, diese Beihilfe als gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. 8 9 Siehe Urteil des Gerichts vom 13. September 1996, verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, Textilwerke Deggendorf GmbH gegen Kommission, S. II-2288, Rn. 51 und 56 ff.; bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, Rechtssache C-355/95 P, S. I-2575, Rn. 22 und 26 ff. ABl. C 244 vom , S. 2. 5

6 Die Kommission nimmt die Zusicherung der deutschen Behörden zur Kenntnis, dass die Steuerentlastung für den Forstsektor ausschließlich unter Einhaltung der Grenzen der einschlägigen De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 erfolgt. (34) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Internetseite einverstanden sind: Der Antrag mit den erforderlichen Informationen ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion M Büro: Loi 130 5/ Brüssel Belgien Fax-Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Dacian CIOLOŞ Mitglied der Kommission 6

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