EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, K(2010)4196 endgültig

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, K(2010)4196 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 249/2010 Deutschland Verlängerung der einstweiligen Genehmigung zusätzlicher Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten Sehr geehrter Herr Bundesminister! I. Verfahren (1) Am 12. Mai 2009 genehmigte die Kommission in der Beihilfesache C 43/ unter Auflagen eine Umstrukturierungsbeihilfe für die WestLB AG (nachstehend WestLB genannt) in Form eines Risikoschirms über 5 Mrd. EUR (nachstehend Entscheidung vom Mai 2009 genannt). (2) Am 7. Oktober 2009 genehmigte die Kommission in der Beihilfesache N 531/ eine Erhöhung des Risikoschirms um 6,4 Mrd. EUR (nachstehend Entscheidung vom Oktober 2009 genannt). (3) Am 10. Dezember 2009 meldete Deutschland eine Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte in Form der Gründung einer Bad Bank an (hierfür sind eine Rekapitalisierungsmaßnahme zugunsten der WestLB in Höhe von 3 Mrd. EUR sowie einer Garantie über 1 Mrd. EUR vorgesehen). Diese Maßnahmen ersetzten die aufgestockte Risikoabschirmung. Die Bad Bank übernimmt von der WestLB Vermögenswerte mit einem angemeldeten Nominalwert von 85,1 Mrd. EUR. 1 2 Vgl. Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 über die staatliche Beihilfe C 43/2008, Umstrukturierung der WestLB AG (ABl. L 345 vom , S. 1); Vgl. Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2009 in der Beihilfesache N 531/2009, Risikoübernahme für die WestLB (ABl. C 305 vom , S. 4); Seiner Exzellenz Herrn Dr.Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 (4) Am 23. Dezember 2009 genehmigte die Kommission in der Beihilfesache C 40/09 3 die Maßnahmen einstweilig für einen Zeitraum von 6 Monaten (nachstehend Beschluss vom Dezember 2009 genannt). Gleichzeitig leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend AEUV genannt) ein, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt hatte. Die Zweifel der Kommission bezogen sich insbesondere auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den in der Mitteilung über wertgeminderte Aktiva 4 festgelegten Bestimmungen über Transparenz und Offenlegung, Bewertung und Lastenverteilung (einschließlich Vergütung) sowie auf die Frage, ob der Umstrukturierungsplan im Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung 5 die Wiederherstellung der Rentabilität der WestLB ermöglicht, eine angemessene Lastenverteilung gewährleistet und genügend Maßnahmen zum Ausgleich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen infolge der zusätzlichen Beihilfen vorsieht. (5) Am 15. Juni 2010 beantragte Deutschland vorsichtshalber eine Verlängerung der einstweiligen Genehmigung bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates. II. Sachlage (6) Derzeit setzt die WestLB weiterhin einen Umstrukturierungsplan um, der im Zuge des Erlasses der Entscheidung vom Mai 2009 übermittelt sowie nach der Entscheidung vom Oktober 2009 und dem Beschluss vom Dezember 2009 geändert wurde. Bei der Umsetzung ist es jedoch zu mehreren Verzögerungen gekommen. Außerdem haben Deutschland und die Kommission die Ausnahmen von der Einstellung des Eigenhandels erörtert, die in der Entscheidung vom Mai 2009 festgelegt wurden und näher ausgeführt werden müssen. (7) Nach Erlass des Beschlusses vom Dezember 2009 übermittelte Deutschland der Kommission Informationen über die Gründung der Bad Bank. Hierzu zählten insbesondere nähere Angaben über die genaue Zusammensetzung der übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, deren Buchwerte und die entsprechenden Übertragungswerte. Danach wurden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Buchwert übertragen und eine Hedging-Strategie verfolgt, mit der eine von Marktrisiken (Devisen- oder Zinsrisiken) freie Übertragung sichergestellt werden soll. (8) Die Gründung der Bad Bank erwies sich als komplizierter als erwartet. So mussten insbesondere regulatorische Fragen geklärt werden, und angesichts der erhöhten Volatilität der Märkte erwiesen sich die ordnungsgemäße Bewertung und die Vgl. Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2009 in der Beihilfesache C 40/09 (ex N 555/09), Zusätzliche Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten (ABl. C 66 vom , S. 15); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom , S. 1). Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom , S. 9). 2

3 Umsetzung der Hedging-Strategie als schwieriger und zeitaufwändiger als zuvor angenommen, so dass sich die Übermittlung der Angaben und Evaluierungsberichte durch Deutschland insgesamt verzögerte. So erhielt die Kommission einen Teil der benötigten Informationen erst am 3. Juni Trotz der Bemühungen aller beteiligten Parteien konnte die Untersuchung daher noch nicht abgeschlossen werden. III. Standpunkt Deutschlands (9) Deutschland hat die Verlängerung der einstweiligen Genehmigung beantragt. (10) Zur Einstellung des Eigenhandels hat Deutschland ergänzend angegeben, dass der Eigenhandel deutlich eingeschränkt wurde; ferner sichert Deutschland weitere qualitative und quantitative Vorkehrungen (insbesondere in Form zusätzlicher Limits) zu, die verhindern sollen, dass das sogenannte kundeninduzierte Handelsgeschäft die WestLB erneut zu einer unsoliden Risikonahme verleitet und dass die Rentabilität der WestLB von einer nicht nachthaltigen Einnahmequelle abhängt. IV. Beihilferechtliche Würdigung (11) Wie unter Erwägungsgrund 80 des Beschlusses vom Dezember 2009 dargelegt, stellen sämtliche im Rahmen dieses Beschlusses geprüften Maßnahmen zugunsten der WestLB staatliche Beihilfen dar. (12) Die Kommission stellt fest, dass die mit dem Beschluss vom Dezember 2009 eingeleitete Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und dass die in diesem Beschluss geäußerten Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten und somit fortbestehen. Die Kommission hat weiterhin Zweifel daran, ob die Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte mit den geltenden Bestimmungen über Bewertung, Lastenteilung und Vergütung im Einklang steht und ob der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der Rentabilität gewährleistet sowie eine angemessene Lastenteilung vorsieht und ob etwaige Wettbewerbsverzerrungen ausreichend aufgefangen werden. 6 (13) Die Kommission kann jedoch Sofortmaßnahmen einstweilig genehmigen, wenn dies aus Gründen der Finanzstabilität erforderlich ist. 7 So genehmigte sie die in Rede stehenden Maßnahmen im Dezember 2009 einstweilig. Da sie aufgrund des derzeitigen Stands des Verfahrens noch keinen abschließenden Beschluss erlassen kann, vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass die Maßnahmen bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses als Sofortbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV einstweilig mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 6 7 Vgl. Erwägungsgründe 38 ff. des Beschlusses der Kommission vom 23. Dezember 2009, insbesondere die Erwägungsgründe 66, 72, 77 und 79. Entscheidung der Kommission vom 13. November in der Beihilfesache C 15/2009, Hypo Real Estate (ABl. C 13 vom , S. 59) und Entscheidung der Kommission vom 31. März 2009 in der Beihilfesache C 10/2009, ING (ABl. C 158 vom , S. 13). 3

4 V. BESCHLUSS Die einstweilige Genehmigung der Maßnahmen als Sofortbeihilfen, die mit dem Beschluss K(2009)10715 endg. vom 23. Dezember 2009 in der Beihilfesache C 40/09 (ex N 555/09) für sechs Monate erteilt wurde, wird verlängert, bis die Kommission ihre einschlägige Untersuchung abgeschlossen und einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an den potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Beschlusses einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Bitte richten Sie Ihren Antrag mit den entsprechenden, nicht zu veröffentlichenden Passagen per Einschreiben oder Fax an die folgende Adresse: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Rue Joseph II Straat Bruxelles/Brussels BELGIQUE/BELGIË Fax Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident der Kommission 4

5 ANNEX Ergänzung zur Notifizierung WestLB AG hier: Zusicherung Eigenhandel Deutschland bestätigt, dass die WestLB im Zuge ihrer Umstrukturierung den Eigenhandel deutlich eingeschränkt hat. Insbesondere verfolgt die WestLB jetzt eine neue Risikostrategie, bisherige Limits (vor allem VaR-Limits) wurden angepasst und das für Marktrisiken aus Eigenhandelsgeschäften vorzuhaltende Kapital wurde seit Ende 2007 um 67 % verringert. Die WestLB betreibt weiterhin ein sogenanntes kundeninduziertes Handelsgeschäft. Dieses Geschäft beschränkt sich nicht auf den Erwerb und den Verkauf von Finanzinstrumenten im Namen eines Kunden, sondern umfasst auch das Halten von Handelsbuchpositionen. Deutschland stimmt zu, dass Handelsaktivitäten die WestLB nicht erneut zu einer unsoliden Risikonahme verleiten dürfen und dass die Rentabilität der WestLB nicht von einer nicht nachhaltigen Einnahmequelle abhängig sein sollte. Daher sichert Deutschland zu, dafür Sorge zu tragen, dass bestehende Strategien und Limits hinsichtlich solcher Aktivitäten nicht geändert werden, um einer insgesamt höheren Risikoaffinität Rechnung zu tragen oder Einnahmen aus solchen Aktivitäten zu steigern. Zu diesem Zweck sichert Deutschland erstens zu, dass das geltende EC-Value-at-Risk- Gesamtlimit für das Marktrisiko nicht angehoben und gegebenenfalls sogar gesenkt wird, wenn dies aufgrund von Veränderungen auf den Märkten beispielsweise infolge signifikanter Änderungen der Volatilität gerechtfertigt ist. Zweitens sichert Deutschland zu, gemeinsam mit der Kommission zügig zu prüfen, ob für bestimmte Klassen von Instrumenten bzw. Handelsaktivitäten striktere Limits angewandt werden können. Drittens wird Deutschland in enger Zusammenarbeit mit der Kommission gewährleisten, dass weitere Limits festgesetzt werden, um den konzeptimmanenten Schwächen eines Value-at-Risk-Ansatzes für Marktrisiken, die sich aus dem sogenannten kundeninduzierten Handelsgeschäft ergeben, zu begegnen. Solche Limits können sich insbesondere auf nominelle (Brutto-)Beträge, Transaktionen und erzielte Einnahmen (jeweils auf Ebene von Bank, Geschäftsbereich und Kunde) beziehen.

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