EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 689/2009 Deutschland KfW-Kapital für Arbeit und Investitionen (KfAI)

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2010)4480 endgültig Betrifft : Staatliche Beihilfe N 689/2009 Deutschland KfW-Kapital für Arbeit und Investitionen (KfAI) Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung, die am 11. Dezember 2009 bei der Kommission registriert wurde (SANI/3813), unterrichtete Deutschland die Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von dem Darlehens- und Nachrangdarlehensprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Kapital für Arbeit und Investitionen (KfAI). Deutschland vertritt die Auffassung, dass das Programm beihilfefrei ist, und meldete es ausschließlich aus Gründen der Rechtssicherheit an. (2) Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 (D/5571) forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Deutschland beantragte eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung der angeforderten Informationen bis zum 1. Mai 2010, und die Kommission gab diesem Antrag statt. Deutschland übermittelte mit Schreiben vom 30. April 2010 (A/7435) und 5. Mai 2010 (A/7727) zusätzliche Informationen. (3) Am 8. April 2010 fand eine Zusammenkunft zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der deutschen Behörden statt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Ziel der Maßnahme (4) Deutschland beabsichtigt, Unternehmen zu marktüblichen Konditionen klassische (vorrangige) Darlehen und Nachrangdarlehen zu gewähren. Mit der Darlehensgewährung will Deutschland Investitionsvorhaben zur Schaffung von Arbeitsplätzen fördern. Seiner Exzellenz Herrn Dr Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles/Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)

2 2.2. Rechtsgrundlage (5) Rechtsgrundlage der Maßnahme ist das KfW-Gesetz (BGB I., S Programmmerkblatt Unternehmerkapital, KfW-Kapital für Arbeit und Investitionen) Verwaltung der Maßnahme (6) Die Regelung wird von der KfW im Auftrag der Bundesregierung verwaltet. Die zu 100 % in öffentlichem Eigentum stehende Förderbank KfW ist der wichtigste Arm des deutschen Kreditinstrumentariums Mittelausstattung und Laufzeit der Maßnahme (7) Das im Rahmen der angemeldeten Regelung geplante Darlehensvolumen beträgt 78 Mio. EUR im Jahr 2010 und 97,5 Mio. EUR in den Folgejahren. (8) Darlehen im Rahmen der Regelung können bis zum 31. Dezember 2013 gewährt werden Begünstigte (9) Die Regelung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Konzernumsatz 500 Mio. EUR nicht übersteigt. Dabei kann es sich sowohl um KMU als auch um Großunternehmen handeln. (10) Für eine Förderung kommen nur Unternehmen in Betracht, die seit mindestens drei Jahren am Markt aktiv sind. Unternehmen ohne Bonitätsgeschichte oder ohne auf einem Bilanzansatz basierenden Rating sind ausgeschlossen. (11) Deutschland hat bestätigt, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 1 nicht für Darlehen in Betracht kommen Sektoraler Geltungsbereich (12) Die Regelung kann von freiberuflich Tätigen und von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe) in Anspruch genommen werden. Nach Schätzungen Deutschlands wird die Zahl der Begünstigten über 1000 betragen Darlehenskonditionen (13) Bei der KfAI-Regelung handelt es sich um ein Finanzierungspaket, das aus einem vorrangigen Darlehen ( Fremdkapitaltranche ) und einem Nachrangdarlehen ( Nachrangtranche ) besteht. Beide Tranchen sind gleich groß. Gegenstand der vorliegenden Anmeldung sind die Fremdkapitaltranche für große Unternehmen und die Nachrangtranche für KMU und große Unternehmen. 1 ABl. C 244 vom , S. 2. 2

3 (14) Deutschland hat erklärt, dass die Fremdkapitaltranche für KMU mit vergünstigten Zinskonditionen ausgestaltet ist und somit ein Beihilfeelement aufweist. Laut Deutschland wird diese Teiltranche auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 2 durchgeführt und fällt nicht unter die vorliegende Anmeldung. (15) Mit den im Rahmen der Regelung gewährten Darlehen können bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben von Investitionen in Deutschland und in anderen Ländern finanziert werden. (16) Der Darlehensbetrag ist auf 4 Mio. EUR pro Vorhaben beschränkt. Die Darlehenshöchstlaufzeit beträgt zehn Jahre. (17) Die KfW hat keine regionalen oder lokalen Zweigstellen. Daher muss sie Hausbanken in Anspruch nehmen, die die Darlehensanträge entgegennehmen, die Anträge, das Rating der Antragsteller und die Qualität der gestellten Sicherheiten prüfen und mit den Unternehmen die Darlehensverträge schließen. Die KfW gewährt der Hausbank gegen einen Refinanzierungsdarlehenszins ein Refinanzierungsdarlehen, das an den Enddarlehensnehmer weitergeleitet wird. Die Weiterleitung des Darlehens an den Enddarlehensnehmer erfolgt nach zwei verschiedenen Methoden, die jeweils auf vorrangige bzw. nachrangige Darlehen angewandt werden: Bei der ersten Methode für vorrangige Darlehen schließt die Hausbank in eigenem Namen und auf eigenes Risiko einen Darlehensvertrag mit dem Enddarlehensnehmer. Bei Ausfall des Enddarlehensnehmers muss die Hausbank das Refinanzierungsdarlehen an die KfW zurückzahlen. Das Refinanzierungsdarlehen wird unter der Bedingung gewährt, dass der Vertrag mit dem Enddarlehensnehmer bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Art des Vorhabens, der förderfähigen Kosten, der Art des Begünstigten usw. erfüllt. Darüber hinaus wird in Abhängigkeit von dem Ergebnis der von der Hausbank durchgeführten Prüfung des Ratings des Enddarlehensnehmers und der Qualität der gestellten Sicherheiten (von der KfW kontrolliert) der vom Enddarlehensnehmer maximal zu zahlende Zinssatz festgesetzt. Die Differenz zwischen dem vom Enddarlehensnehmer maximal zu zahlenden Zinssatz und dem Zinssatz, den die Hausbank für das Refinanzierungsdarlehen zu entrichten hat, entspricht der Summe aus Bearbeitungsgebühr und Risikoprämie. Die Bearbeitungsgebühr beträgt je nach Rating des Enddarlehensnehmers (und des erwarteten höheren Risikos, dass bei einem Ausfall zusätzliche Bearbeitungsgebühren anfallen) 50 bis 70 Basispunkte 3. Die Risikoprämie, die auf der Grundlage der gestellten Sicherheiten und des Ratings des Enddarlehensnehmers festgelegt wird, kommt der Hausbank zu. Die Hausbank kann beschließen, bei einem bestimmten Kunden nicht den maximalen Zinssatz zu erheben und auf einen Teil der maximalen 2 3 ABl. L 214 vom , S. 3. Diese Bearbeitungsgebühren scheinen den Marktbedingungen zu entsprechen. Deloitte&Touche bezeichnete sie in einem für die KfW im Rahmen früherer Anmeldungen (N /2008) erstellten Gutachten, das bei der vorliegenden Anmeldung teilweise erneut vorgelegt wurde, als angemessen. 3

4 Risikoprämie, die sie erheben darf, zu verzichten. Für alle Hausbanken gelten dieselben Regeln hinsichtlich Bearbeitungsgebühren und (maximalen) Risikoprämien. Bei der zweiten Methode, die im Falle von nachrangigen Darlehen angewandt wird, schließt die Hausbank einen Darlehensvertrag in ihrem Namen, aber die KfW übernimmt das Risiko. Bei Ausfall des Enddarlehensnehmers muss die Hausbank das Refinanzierungsdarlehen nicht zurückzahlen. Der Vertrag mit dem Enddarlehensnehmer muss bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Art des Vorhabens, der förderfähigen Kosten, der Art des Enddarlehensnehmers usw. erfüllen. Zudem setzt die KfW auf der Grundlage der von der Hausbank durchgeführten Prüfung des Ratings des Enddarlehensnehmers und der gestellten Sicherheiten den vom Enddarlehensnehmer zu entrichtenden Zinssatz fest. Die Hausbank erhält eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Basispunkten. Die Risikoprämie wird auf der Grundlage der gestellten Sicherheiten und des Ratings des Enddarlehensnehmers festgelegt. Bei dieser Methode kommt die Risikoprämie in voller Höhe der KfW zu. Für alle Hausbanken gelten dieselben Regeln hinsichtlich Bearbeitungsgebühren und Risikoprämien Zinssatz (18) Wie bereits dargelegt, muss der Enddarlehensnehmer Zinsen zahlen, die sich aus dem Refinanzierungssatz, einer Risikoprämie und einer Bearbeitungsgebühr zusammensetzen und von der KfW festgesetzt werden. Deutschland hat erläutert, dass dieser endgültige Zinssatz ausnahmslos mindestens einem Mindestbetrag entspricht, der auf die im Folgenden dargelegte Weise ermittelt wird Vorrangige Darlehen (19) Deutschland hat bestätigt, dass der auf normale (vorrangige) Darlehen anwendbare Zinssatz ausnahmslos mindestens so hoch sein wird wie der Zinssatz, der sich aus der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze 4 (nachstehend Referenzsatz-Mitteilung genannt) ergibt. (20) Der nach der Referenzsatz-Mitteilung festgesetzte Referenzsatz setzt sich aus einem auf dem IBOR 1Y beruhenden Basissatz und einer Darlehensmarge zusammen. Um die anwendbare Darlehensmarge zu bestimmen, müssen nach der Referenzsatz-Mitteilung die Ratingkategorie des begünstigten Unternehmens gemäß der von internationalen Ratingagenturen verwendeten Einteilung und die Besicherungsklasse des Darlehens ermittelt werden. (21) Deutschland hat ausgeführt, dass das Rating und die Bewertung der gestellten Sicherheiten bei normalen Darlehen von der Hausbank vorgenommen werden, die auch das Ausfallrisiko trägt. Die Ratingmodelle der Hausbanken sind marktkonform und unterliegen den deutschen Vorschriften. Diese Modelle 4 ABl. C 14 vom , S. 6. 4

5 liefern Informationen über die erwartete 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit der betreffenden Unternehmen. (22) Das Rating der Hausbank wird anhand der jeweils relevanten 1-Jahres- Ausfallwahrscheinlichkeit in KfW-Ratingklassen und die von internationalen Ratingagenturen verwendete Einteilung überführt Nachrangige Darlehen (23) Bei Nachrangdarlehen wird Deutschland ein System anwenden, durch das sichergestellt ist, dass der endgültige Zinssatz mindestens so hoch sein wird wie die Summe des nach der Referenzsatz-Mitteilung festgesetzten Basissatzes und der Darlehensmarge für die Besicherungsklasse gering der Referenzsatz- Mitteilung, wobei begünstigte Unternehmen im Vergleich zum Ratingsystem internationaler Ratingagenturen wegen der Nachrangigkeit der Darlehen jedoch systematisch eine Unterkategorie niedriger eingestuft werden. So wird beispielsweise ein Unternehmen, dessen Rating der Ratingkategorie A- von Standard & Poor's (S&P) entspricht, im Falle eines nachrangigen Darlehens wie ein S&P- BBB+ -Unternehmen behandelt, und es wird die entsprechende höhere Darlehensmarge angewandt 5. Auf diese Weise soll dem im Vergleich zu vorrangigen Darlehen höheren Risiko der Nachrangdarlehen Rechnung getragen werden. (24) Bei nachrangigen Darlehen stützt sich das Rating auf Bonitätsangaben der Hausbank. Diese Angaben werden von der KfW in einem Scoring-Modell verwendet, mit dem die anwendbare Ratingkategorie und die 1-Jahres- Ausfallwahrscheinlichkeit ermittelt wird. Auf der Grundlage der 1-Jahres- Ausfallwahrscheinlichkeit können Begünstigte dann einer der Ratingkategorien internationaler Ratingagenturen zugeordnet werden, wobei sie, wie vorstehend beschrieben, um eine Unterkategorie herabgestuft werden. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Rechtmäßigkeit der Maßnahme (25) Mit der Anmeldung der Beihilfemaßnahme vor ihrer Durchführung sind die deutschen Behörden ihren Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (26) Bei der angemeldeten Regelung kommen staatliche Mittel zum Einsatz, da die Darlehen von der staatlichen KfW im Rahmen der Darlehensförderpolitik Deutschlands zur Verfügung gestellt werden. 5 Für ein Unternehmen mit einem Unternehmensrating, das A- von S&P entspricht, wird folglich die Darlehensmarge von 220 Basispunkten angewandt, d. h. die Marge, die Kategorie BBB+ (eine Unterkategorie niedriger) der Referenzsatz-Mitteilung entspricht. 5

6 (27) Die Maßnahme ist selektiv, weil sie nur bestimmten Unternehmen gewährt wird, die konkrete Voraussetzungen in Bezug auf Unternehmensart, Wirtschaftszweig und Investition erfüllen müssen. (28) Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die Regelung nicht auf Beihilfeempfänger begrenzt ist, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen es keinen Handel in der Europäischen Union gibt. (29) Um feststellen zu können, ob die Maßnahme den Darlehensnehmern einen Vorteil verschafft, muss ermittelt werden, ob der von den Darlehensnehmern zu zahlende Zinssatz dem marktüblichen Zinssatz entspricht. Zinssatz vorrangiger Darlehen (30) Wie in Abschnitt dargelegt, entspricht der Zinssatz für normale (vorrangige) Darlehen mindestens dem nach der Referenzsatz-Mitteilung festgelegten Referenzzinssatz. (31) In der Referenzsatz-Mitteilung legte die Kommission fest, dass anstelle des Marktzinses der Referenzsatz zu verwenden ist. Er setzt sich aus einem Basissatz und einer Darlehensmarge zusammen, die wiederum auf den gestellten Sicherheiten und den Ratingklassen internationaler Ratingagenturen beruht. Daher bedarf es einer Überführungsmethode, um die einzelnen Begünstigten einer der Ratingklassen der Referenzsatz-Mitteilung zuordnen zu können. (32) Diese Überführung erfolgt durch Zuordnung von 1-Jahres- Ausfallwahrscheinlichkeiten. Die Kommission erachtet diese Vorgehensweise als vertretbar, da die 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit allgemein als Vergleichsgröße für die Risiken bei einem Unternehmen dient und dieser Wert deshalb von Ratingagenturen zur Einstufung von Unternehmen herangezogen wird. Diese Methode wurde auch in der Referenzsatz-Mitteilung ausdrücklich anerkannt. (33) Die Kommission stellt daher fest, dass die ordnungsgemäße Anwendung der Referenzsatz-Mitteilung durch die Übertragungsmethode gewährleistet ist. Da die im Einklang mit der Referenzsatz-Mitteilung festgesetzten Zinssätze als Vergleichsgröße für den marktüblichen Zinssatz dienen, wird dem Darlehensnehmer durch Darlehen, deren Zinssatz in dieser Höhe festgesetzt ist, kein Vorteil gewährt. Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei diesen Darlehen nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Zinssatz nachrangiger Darlehen (34) Analog zur Entscheidung in der Sache N55/ stellt die Kommission fest, dass die Referenzsatz-Mitteilung bei der beihilferechtlichen Würdigung von Nachrangdarlehen nicht unmittelbar zugrunde gelegt werden kann und nur bei vorrangigen Darlehen greift. Die in der Mitteilung angegebenen 6 GA/EFRE-Nachrangdarlehen (Brandenburg). 6

7 Darlehensmargen können nicht direkt auf Nachrangdarlehen angewandt werden; dies gilt auch für die Margen für die Besicherungsklasse gering 7. Die Geber von Nachrangkapital nehmen bei Darlehensausfall erst nach Befriedigung der Geber erstrangiger Schuldtitel an der Einziehung von Vermögenswerten teil, was quasi einer Garantiezusicherung zugunsten der Geber erstrangiger Schuldtitel gleichkommt, und tragen somit ein höheres Risiko als die Geber erstrangiger Schuldtitel, dem das EU-Raster nicht Rechnung trägt. (35) Nachrangige Darlehen stellen einen Sonderfall dar. Bei Sonderfällen greift der einleitende Satz zum Raster der Darlehensmargen in der neuen Referenzsatz- Mitteilung: In Abhängigkeit vom Rating des betreffenden Unternehmens und den vorhandenen Sicherheiten sind grundsätzlich die folgenden Margen anzuwenden. Die Einschränkung grundsätzlich" ermöglicht es der Kommission, in begründeten Fällen von dem Raster abzuweichen. (36) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass das mit der Nachrangigkeit verbundene zusätzliche Risiko in den Darlehensmargen für die Besicherungsklasse gering in der neuen Referenzsatz-Mitteilung nicht in vollem Umfang erfasst ist, so dass diese Margen nicht für Nachrangdarlehen herangezogen werden können. Ausgehend von den verfügbaren Informationen stufen Banken im Einklang mit dem von internationalen Ratingagenturen vertretenen Ansatz 8 Schuldner bei nachrangigen Schuldtiteln in der Regel in eine niedrigere Ratingkategorie ein. (37) Dementsprechend wird Deutschland ein System anwenden, bei dem die Darlehensmarge, die dann zum Basissatz addiert wird, um zum endgültigen Mindestzinssatz zu gelangen, nicht unmittelbar anhand des Ratings des Begünstigten bestimmt wird. Stattdessen wird für Nachrangdarlehen eine niedrigere Ratingkategorie angewandt, die eine Unterkategorie unter dem Unternehmensrating nach dem System von S&P/Moody's/Fitch liegt. (38) Wie bereits in der Entscheidung N 55/2008 stellt die Kommission fest, dass die vorgeschlagene Methode angemessen ist, weil sie zu Zinssätzen führt, die auf der Referenzsatz-Mitteilung basieren, gleichzeitig aber angepasst sind, um dem erhöhten Risiko bei der Gewährung von Nachrangdarlehen Rechnung zu tragen. Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass Darlehensnehmern durch nachrangige Darlehen, deren Zinssatz nach dieser Methode festgesetzt wird, kein Vorteil gewährt wird, so dass diese nachrangigen Darlehen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN (39) Die Kommission stellt folglich fest, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 darstellt. 7 8 Als geringe Besicherung gilt eine Verlustquote bei Ausfall (LGD) von 60 % oder mehr. Siehe z. B. www2.standardandpoors.com/spf/pdf/products/2007_default_study.pdf, S

8 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident der Kommission 8

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