EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)6741
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2009)6741 Betreff: Staatliche Beihilfe N 376/2009 Deutschland Regelung zur Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen: Zuwendungen zur Konsolidierung und Standortsicherung für KMU in Brandenburg Sehr geehrter Herr Bundesminister! I. VERFAHREN (1) Am 23. Juni 2009 meldete Deutschland die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung zur Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen (nachstehend KMU genannt) in Brandenburg an. Ferner meldete Deutschland die Einbeziehung von Rettungsbeihilfen in die bestehende Regelung an. (2) Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 ersuchte die Kommission Deutschland um Erläuterungen, die die Bundesregierung mit Schreiben vom 16. Juli 2009 übermittelte. II. BESCHREIBUNG 1. Ziel (3) Im Rahmen der Beihilferegelung sollen zinsgünstige Darlehen zur Rettung und Umstrukturierung von in Schwierigkeiten befindlichen KMU in Brandenburg gewährt werden. (4) Gegenstand der in Rede stehenden Anmeldung ist erstens die Verlängerung der Regelung für Umstrukturierungsbeihilfen, die die Kommission am 7. April 2006 zunächst bis zum 31. Dezember 2006 (staatliche Beihilfe N 218/2005) und am 22. März 2007 dann bis zum 9. Oktober 2009 (staatliche Beihilfe N 27/2007) genehmigt hat. Die Geltungsdauer soll vom 10. Oktober 2009 bis zum 9. Oktober 2012 verlängert werden. (5) Zweitens meldete Deutschland die Einführung einer neuen Beihilferegelung zur Rettung von in Schwierigkeiten befindlichen KMU in Brandenburg an. Die neue Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel Belgique/België. Tel
2 Regelung soll sich auf dieselbe Rechtsgrundlage stützen wie die bestehende Umstrukturierungsbeihilferegelung: Förderrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen zur Konsolidierung und Standortsicherung für kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm (KoSta), nachstehend Beihilferegelung genannt. 2. Begünstigte (6) Für Zuwendungen im Rahmen der Beihilferegelung kommen KMU im Sinne der KMU-Definition der Gemeinschaft 1 in Betracht, deren Betriebsstätte, für die die Beihilfe gewährt werden soll, sich in Brandenburg befindet. Brandenburg ist ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. (7) Von der Beihilferegelung ausgeschlossen sind im Kohle- bzw. Stahlsektor tätige KMU, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei und Aquakultur (soweit sie nicht mit Verarbeitung befasst sind), Gaststätten, Hotels und Pensionen, Unternehmen des Baugewerbes mit Bauträgergeschäft, nicht produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen (zum Beispiel Wirtschaftsberatungsfirmen) und Unternehmen der Bereiche Einzelhandel, freie Berufe und Verkehr. (8) Die Anzahl der Begünstigten liegt zwischen 51 und 100. (9) Zuwendungen im Rahmen der Beihilferegelung können nur KMU in Schwierigkeiten erhalten. Ein Unternehmen befindet sich in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Im Falle von Personengesellschaften (bei denen es sich nach deutschem Recht in der Regel um Unternehmen mit unbeschränkter Haftung handelt) wurde mehr als die Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals verlustbedingt aufgezehrt und mehr als 25 % dieses Kapitals gingen innerhalb der letzten zwölf Monate verloren. Im Falle von Kapitalgesellschaften (bei denen es sich nach deutschem Recht in der Regel um Unternehmen mit beschränkter Haftung handelt) wurde mehr als die Hälfte des Grund- oder Stammkapitals verlustbedingt aufgezehrt und mehr als 25 % dieses Kapitals gingen innerhalb der letzten zwölf Monate verloren. Die Voraussetzungen für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung sind gegeben. (10) Unternehmen, die einer größeren Unternehmensgruppe angehören, sind nur dann förderfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass es sich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und dass diese Schwierigkeiten nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. Ausgenommen von der Beihilferegelung sind 1 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom , S. 36). 2
3 Unternehmen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit sowie KMU, die auf einem Markt mit langfristigen strukturellen Überkapazitäten tätig sind. 3. Zuwendungsvoraussetzungen (11) Die Beihilferegelung enthält einen allgemeinen Verweis auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 2 (nachstehend Leitlinien genannt). a. Umstrukturierungsbeihilfen (12) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen haben sich gegenüber der ursprünglich genehmigten Beihilferegelung (staatliche Beihilfe N 218/05) nicht geändert. b. Rettungsbeihilfen (13) Die Rettungsbeihilfen können Unternehmen in Form von Konsolidierungsdarlehen oder Insolvenzverwaltern in Form von Massedarlehen gewährt werden. Sie sind auf EUR beschränkt. (14) Die Rettungsbeihilfen sollen die für die Weiterführung des Unternehmens erforderliche Liquidität sichern, bis ein Umstrukturierungsplan erstellt worden ist. Sie sollen den Unternehmen die nötige Zeit verschaffen, um die Umstände, die zu den Schwierigkeiten geführt haben, prüfen zu können und einen angemessenen Plan zur Überwindung dieser Schwierigkeiten auszuarbeiten. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen, gegebenenfalls zuzüglich eines Risikozuschlags. Deutschland hat zugesichert, dass der Darlehenszinssatz mit den Zinssätzen für Darlehen an gesunde Unternehmen vergleichbar ist, und insbesondere mit dem von der Kommission festgelegten Referenzzinssatz zuzüglich 100 Basispunkten. (15) Für die Rückzahlung eines Darlehens gilt eine Höchstfrist von sechs Monaten nach Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen. Deutschland hat zugesichert, dass es vor Ablauf dieses Zeitraums entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan billigen oder die Rückzahlung des Darlehens verlangen wird. Sollte sich während dieses Zeitraums herausstellen, dass das Unternehmen nicht gerettet werden kann, muss der nicht genutzte Teil des Rettungsdarlehens sofort zurückgezahlt werden. (16) Die Rettungsbeihilfe muss aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und darf weder zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen noch zu einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels führen. (17) Die Beihilfe muss auf den Betrag beschränkt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, erforderlich ist. Deutschland hat zugesichert, den Beihilfebetrag im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe d der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu ermitteln. 2 Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom , S. 2). Die Leitlinien wurden kürzlich bis zum verlängert (siehe ABl. C 57 vom , S. 1). 3
4 (18) Deutschland hat zugesichert, den Grundsatz der einmaligen Beihilfe einzuhalten. Liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Umstrukturierung abgeschlossen oder die Durchführung eines Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist, können Beihilfen nur in außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Fällen, für die das Unternehmen nicht verantwortlich ist, gewährt werden. Solche Fälle werden bei der Europäischen Kommission einzeln angemeldet. 4. Höchstbetrag und Mittelausstattung (19) Der Höchstbetrag an Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ein und demselben Unternehmen auf der Grundlage der in Rede stehenden Beihilfenregelung gewährt werden dürfen, ist auf 10 Mio. EUR einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen beschränkt. Deutschland hat zugesichert, alle Beihilfen, die diesen Betrag übersteigen, einzeln anzumelden. Die Gesamtmittelausstattung der Beihilferegelung beläuft sich auf 30 Mio. EUR und die jährliche Ausstattung auf 10 Mio. EUR. 5. Laufzeit der Beihilferegelung und Jahresberichte (20) Die Beihilferegelung wird am 10. Oktober 2009 in Kraft treten und am 9. Oktober 2012 auslaufen. (21) Deutschland hat zugesichert, dass es Jahresberichte über die Durchführung der Beihilferegelung mit Angaben vorlegen wird, die den Weisungen der Kommission zu standardisierten Jahresberichten 3 entsprechen. Die Jahresberichte müssen überdies eine Aufstellung aller begünstigten Unternehmen sowie die unter Randnummer 86 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genannten Angaben zu den einzelnen Unternehmen enthalten. III. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen über Umstrukturierungsbeihilfen (22) Die Kommission prüfte die ursprüngliche Beihilferegelung auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und insbesondere auf der Grundlage der 2004 angenommenen Leitlinien und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (23) Was die in der Beihilferegelung festgelegten Bestimmungen über Umstrukturierungsbeihilfen betrifft, so soll lediglich deren Geltungsdauer verlängert werden. Ferner hat Deutschland alle Zusicherungen bekräftigt, die es in den Entscheidungen in den Sachen N 218/2005 und N 27/2007 gemacht hatte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Verlängerung der Bestimmungen über die Umstrukturierungsbeihilfen gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. 3 Vgl. Anhänge III A und III B (Standardberichtsformulare für bestehende staatliche Beihilfen) der Verordnung (EG) Nr. 749/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG- Vertrags (ABl. L 140 vom , S. 1). 4
5 2. Bestimmungen über Rettungsbeihilfen (24) Die Unterstützung auf der Grundlage der in der Beihilferegelung festgelegten Bestimmungen über Rettungsbeihilfen wird von öffentlichen Stellen bereitgestellt, so dass sie im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag als aus staatlichen Mitteln gewährt angesehen werden kann. (25) Die Darlehenskonditionen sind günstiger als die Konditionen, die die betreffenden in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen auf dem Markt erhalten könnten. Dies verschafft den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil. Die so gewährte Unterstützung stärkt die Position der Begünstigten gegenüber ihren Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten, so dass sie den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Maßnahme stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 3. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt (26) Die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung zielen darauf ab, zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten beizutragen. Daher hat die Kommission die Beihilferegelung auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG- Vertrag sowie insbesondere der Leitlinien geprüft. (27) Die Beihilfen richten sich an KMU, die mindestens eines der Kernkriterien unter Randnummer 10 der Leitlinien erfüllen. Die Beihilferegelung entspricht somit Randnummer 79 der Leitlinien. (28) Die Rettungsbeihilfen werden im Einklang mit Randnummer 25 Buchstaben a, b, d und e gewährt und erfüllen somit die Voraussetzungen der Randnummern 80 und 84 der Leitlinien: a. Durch die Rettungsbeihilfen wird Liquiditätshilfe in Form von Darlehen gewährt, wobei der Zinssatz dem Marktpreis bzw. dem Referenzzinssatz der Kommission zuzüglich 100 Basispunkten entspricht. Für die Rückzahlung von Darlehen gilt eine Höchstfrist von sechs Monaten, und der Mitgliedstaat muss vor Ablauf dieses Zeitraums entweder einen Umstrukturierungs- oder eine Liquidationsplan billigen oder die Rückzahlung des Darlehens fordern. b. Die Beihilfe muss aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und darf keine unverhältnismäßigen gravierenden Ausstrahlungseffekte haben. c. Die Beihilfe muss auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang findet die im Anhang der Leitlinien aufgeführte Formel Anwendung. d. Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe wird eingehalten. (29) Der Beihilfehöchstbetrag je Begünstigtem ist im Einklang mit Randnummer 83 der Leitlinien auf 10 Mio. EUR beschränkt. 5
6 (30) Deutschland hat zugesichert, Jahresberichte über die Durchführung der Beihilferegelung vorzulegen, so dass die unter Randnummer 86 der Leitlinien festgelegte Voraussetzung erfüllt ist. (31) Aufgrund der vorstehenden Feststellungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die angemeldete Rettungsbeihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. IV. ENTSCHEIDUNG (32) Folglich hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen die angemeldeten Maßnahmen zu erheben, da sie die Voraussetzungen erfüllen, um mit dem EG-Vertrag als vereinbar angesehen werden zu können. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax Bitte geben Sie in jedem Schreiben den Titel und die Nummer der Beihilfesache an. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 6
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