EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 856/2006 Deutschland KMU-Aufschlag für ein Investitionsvorhaben von Plastic Logic Limited
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.VI.2007 K (2007) 2418 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe N 856/2006 Deutschland KMU-Aufschlag für ein Investitionsvorhaben von Plastic Logic Limited Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Im Rahmen der Genehmigung der Beihilferegelung N 642/ Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur hat sich Deutschland verpflichtet, alle auf der Grundlage der genannten Regelung gewährten Einzelbeihilfen anzumelden, die einen KMU-Aufschlag beinhalten und die Einzelanmeldungsschwelle nach Artikel 6 der KMU-Verordnung 2 übersteigen. Mit elektronischer Anmeldung vom 20. Dezember 2006, die am selben Tag unter der Nummer A/40454 bei der Kommission registriert wurde, setzten die deutschen Behörden die Kommission von ihrer Absicht in Kenntnis, einen KMU-Aufschlag als Ergänzung einer regionalen Investitionsbeihilfe für das Unternehmen Plastic Logic Limited zu gewähren. 1 Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 (SG (2003) 2. Oktober 2003), Nummer Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission (ABl. L 10 vom , S. 33 bzw. ABl. L 63 vom , S. 22). Gemäß Artikel 6 dieser Verordnung muss eine Beihilfe einzeln angemeldet werden, wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten auf mindestens 25 Mio. EUR belaufen und die geplante Beihilfeintensität 50 % der zulässigen Höchstintensität in der betreffenden Region (einschließlich KMU-Aufschlag) übersteigt oder wenn sich das Gesamtvolumen der Beihilfe auf mindestens 15 Mio. EUR brutto beläuft. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles/Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)
2 Am 13. Februar 2007 übermittelten die deutschen Behörden ergänzende Informationen (A/31360). Mit Schreiben vom 12. März 2007 (D/51087) ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die mit Schreiben vom 24. April 2007 (A/33412) übermittelt wurden. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Zweck Ziel der Maßnahme sind die Förderung der regionalen Entwicklung in Dresden (Regionalfördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag auf der Basis der Fördergebietskarte für Deutschland ) und die Unterstützung der Entwicklung von KMU Beihilfeempfänger Bei dem Beihilfeempfänger handelt es sich um Plastic Logic Limited (im Folgenden PLL genannt), das seinen Sitz in Cambridge, Vereinigtes Königreich, hat und dort über eine Produktionsstätte für Prototypen verfügt. PLL ist ein Start-up- Unternehmen, das im Jahr 2000 als Ausgründung des Cambridge University s Cavendish Laboratory entstand. Am 31. Dezember 2005 hatte PLL 43 Beschäftigte (JAE 4 ), der Umsatz betrug EUR und die Bilanzsumme belief sich auf EUR. Zum Zeitpunkt der Anmeldung hatte PLL eine breit gefächerte Anteilseignerstruktur; jedoch hielt keiner der Anteilseigner mehr als 25 % der Anteile. Der größte Anteilseigner war Amadeus mit 17 %, gefolgt von Polytechnos mit 13 %. Bei beiden Unternehmen handelt es sich um unabhängige Risikokapitalgesellschaften. Vier Anteilseigner hielten 9 % der Anteile (BA capital, Oak Investment Partners Limited Partnership, Morningside und Intel capital). Die übrigen Anteilseigner besaßen jeweils 5 % oder weniger der Anteile an PLL. Die deutschen Behörden gaben an, dass Oak Investment Partners Limited Partnership (im Folgenden Oak genannt) und Tudor Investment Corp. (im Folgenden Tudor genannt) künftig voraussichtlich mit 28,3 % bzw. 25,2 % der Anteile die Hauptinvestoren von PLL sein werden (der drittgrößte Anteilseigner wird dann lediglich 5 % der Anteile halten). Bei beiden Unternehmen handelt es sich um eigenständige, unabhängige Risikokapitalgesellschaften. Die deutschen Behörden setzten die Kommission davon in Kenntnis, dass die erste Finanzierungsrunde für das neue Vorhaben von PLL erst durchgeführt werden kann, wenn die Behörden grundsätzlich die finanzielle Unterstützung von PLL gebilligt 3 Staatliche Beihilfe N 641/2002 Deutschland Fördergebietskarte für Deutschland ( ). 4 Berechnet gemäß Artikel 6 des Anhangs zur KMU-Verordnung: Die Beschäftigtenzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitnehmer werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. 2
3 haben (dies steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des KMU-Aufschlags durch die Kommission). PLL hat eine neue Technologie auf dem Gebiet der gedruckten Elektronik entwickelt, mit der hoch innovative, neue Produkte hergestellt werden können. Die entsprechenden Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten wurden mit Mitteln des 6. Rahmenprogramms der EG für Forschung und technologische Entwicklung gefördert. PLL will weltweit als erstes Unternehmen die neue Technologie in vollem Umfang kommerziell anwenden und zur Herstellung tragbarer elektronischer Lesegeräte, in Fachkreisen auch flexible Aktivmatrix-Displays genannt, nutzen. Bei den potentiellen Wettbewerbern für die neuen Produkte, die PLL herstellen will, handelt es sich um Großunternehmen wie Sony und Toshiba, die ähnliche Technologien entwickeln. Anders als diesen Unternehmen mangelt es PLL als KMU bei der Errichtung seiner ersten Betriebsstätte zur Serienproduktion an ausreichenden Finanzmitteln und Humanressourcen, an kommerzieller Erfahrung und an einem gut ausgebauten Vertriebssystem Vorhaben PLL beabsichtigt, in Dresden (Sachsen) seine erste Produktionsstätte zur Herstellung tragbarer elektronischer Lesegeräte zu errichten. Diese Geräte werden nach einer neuen Fertigungstechnik gebaut, die PLL für elektronische Vorrichtungen auf Grundlage von Plastiksubstraten entwickelt hat. Damit können Produkte mit dünnen, leichten, robusten und flexiblen Aktivmatrix-Displays hergestellt werden. Die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich nominal auf 96,9 Mio. EUR 5 (davon entfallen 1,3 Mio. EUR auf das Baugrundstück, 28 Mio. EUR auf die Gebäude und 67,6 Mio. EUR auf Maschinen und Anlagen). Dies entspricht einem Gegenwartswert von 91,2 Mio. EUR. Mit den Arbeiten an dem neuen Investitionsvorhaben in Dresden wurde am 21. Dezember 2006 begonnen. Die Produktion könnte im zweiten oder dritten Quartal 2008 aufgenommen werden; der Abschluss des Projekts und das Erreichen der vollen Produktionskapazität sind für das vierte Quartal 2008 vorgesehen. Die jährliche Anfangskapazität wird 2008 auf eine Million Geräte geschätzt Rechtsgrundlage Die eigentliche Regionalbeihilfe wurde auf der Grundlage der Beihilferegelung Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (staatliche Beihilfe N 642/ ) und der Beihilferegelung Investitionszulagengesetz 2007 (staatliche Beihilfe N357a/ ) in Form eines direkten Zuschusses bzw. einer 5 Die deutschen Behörden haben folgenden Wechselkurs zugrunde gelegt: 0,80 EUR/USD. 6 Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 (SG (2003) 2. Oktober 2003). 7 Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2006 (SG (2006) 7. Dezember 2006). 3
4 Steuergutschrift gewährt. Der KMU-Aufschlag soll ausschließlich im Rahmen der erstgenannten Regelung gewährt werden Maßgebliche Beihilfeintensität und Beihilfebetrag Bei Dresden handelte es sich um ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag mit einem regionalen Beihilfehöchstsatz von brutto 35 % 8 im Zeitraum Die deutschen Behörden beabsichtigen die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von nominal 35,3 Mio. EUR (Gegenwartswert: 32,7 Mio. EUR) in Form eines direkten Investitionszuschusses und einer Steuergutschrift. Unter Berücksichtigung des Gegenwartswerts der gesamten förderfähigen Investitionskosten und des Beihilfebetrags beläuft sich die Beihilfeintensität bei diesem Projekt auf 35,88 %. Da das Investitionsprojekt von PLL eine Regionalbeihilfe für ein großes Investitionsvorhaben mit einem Volumen von mehr als 50 Mio. EUR beinhaltet (ohne dass jedoch die Anmeldeschwelle nach Nummer 24 des MSR erreicht wird), haben die deutschen Behörden gemäß Nummer 36 des MSR 2002 zusammenfassende Informationen übermittelt (bei der Kommission unter dem Zeichen MF 33/07 PLL registriert). Die Kommission stellt fest, dass der Gegenwartswert der Gesamtbeihilfe (32,7 Mio. EUR) den nach Nummer 21 des MSR 2002 herabgesetzten Beihilfehöchstsatz zuzüglich des höchstzulässigen KMU- Aufschlags nicht überschreitet. Für eine Investition mit einem Gegenwartswert von 91, 2 Mio. EUR ergibt sich eine zulässige Gesamtbeihilfe von höchstens 38,39 Mio. EUR bzw. eine zulässige Beihilfeintensität von höchstens 42,1 % Geplante Finanzierung des Vorhabens Die Projektkosten sollen wie folgt finanziert werden (in EUR): Eigenmittel Investitionszulage Zuschuss Leasing Finanzierung insgesamt In der deutschen Fördergebietskarte war für diese Region grundsätzlich eine herabgesetzte Beihilfeobergrenze von 28 % vorgesehen. In Ausnahmefällen war jedoch gemäß der Fördergebietskarte eine Obergrenze von 35 % zulässig. Auf Investitionsvorhaben von besonderer struktureller Bedeutung, bei denen internationaler Wettbewerb um den Standort herrschte, konnte jedoch auf Antrag eines Bundeslandes und mit Genehmigung des GA-Planungsausschusses in begründeten Ausnahmefällen die höhere Beihilfeintensität angewandt werden. Dieser Unterausschuss entschied am 23. November 2006, dass dem Antrag des Freistaates Sachsen in Bezug auf das Investitionsvorhaben von PLL in Dresden stattzugeben ist. Im vorliegenden Fall gilt somit ein regionaler Beihilfehöchstsatz von 35 % brutto. 9 Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben, ABl. C 70 vom
5 Die Eigenbeteiligung des Beihilfeempfängers übersteigt somit 25 %. Der Finanzierungsplan kann ohne die Zustimmung der deutschen Behörden nicht geändert werden. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Beachtung der Anmeldepflicht Wie bereits dargelegt, haben die deutschen Behörden die Beihilfesache angemeldet und sind damit der verfahrensrechtlichen Verpflichtung nachgekommen, die sie im Rahmen der Genehmigung der Beihilferegelung Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur eingegangen sind (siehe Nummer 3.13 der entsprechenden Kommissionsentscheidung). Danach ist eine Einzelanmeldung erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 der KMU-Verordnung erfüllt sind, d.h., wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auf mindestens 25 Mio. EUR belaufen oder wenn das Gesamtvolumen der Beihilfe brutto mindestens 15 Mio. EUR beträgt. Da der Gegenwartswert der förderfähigen Gesamtkosten auf 91,2 Mio. EUR veranschlagt wird und sich das Gesamtvolumen der Beihilfe auf 32,7 Mio. EUR beläuft, übersteigt das beabsichtigte Vorhaben die in Artikel 6 der KMU- Verordnung festgelegten Schwellenwerte, so dass eine Einzelanmeldung erforderlich ist. Angesichts der Tatsache, dass sich die Anmeldepflicht aus der KMU-Verordnung ergibt, beschränkt sich die Kommission bei ihrer beihilferechtlichen Würdigung auf die Frage, ob es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der KMU-Verordnung Anspruch auf einen KMU- Aufschlag von 15 % hat Voraussetzungen für die Gewährung des KMU-Aufschlags Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bezieht sich bei der Definition des Beihilfeempfängers auf den Begriff des Unternehmens. Wie der Europäische Gerichtshof 10 bestätigt hat, muss ein Unternehmen keine gesonderte Rechtseinheit bilden, sondern kann aus einer Gruppe von Unternehmen bestehen. Die deutschen Behörden sind der Ansicht, dass es sich bei PLL um den Beihilfeempfänger handelt, und machen geltend, dass dieses Unternehmen ein KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden KMU-Empfehlung genannt ) 11 ist. Bei Anhang I der KMU- Verordnung handelt es sich um einen Auszug aus der KMU-Empfehlung. 10 Rechtssache 323/82, Urteil vom , Intermills/ Kommission, Slg ABl. L 124 vom , S
6 Die Kommission muss zunächst prüfen, ob es sich bei PLL um ein eigenständiges Unternehmen handelt oder ob es zusammen mit anderen Unternehmen ( verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen ) eine wirtschaftliche Gruppe bildet. Die Mitarbeiterzahlen und die finanziellen Schwellenwerte sind dann entsprechend den Ergebnissen dieser Prüfung zu berechnen. In Artikel 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung sind die Unternehmenstypen (verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen) aufgeführt, denen bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte Rechnung zu tragen ist. Angaben von verbundenen Unternehmen sind bei der Berechnung der Obergrenzen in vollem Umfang zu berücksichtigen, während die Angaben von Partnerunternehmen proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den aggregierten Stimmrechten einbezogen werden PLL: wirtschaftliche Gruppe oder selbstständiges Unternehmen Zum Zeitpunkt der Anmeldung besaß keines der Unternehmen mehr als 25 % der Stimmrechte der PLL-Anteilseigner. Gemäß der Anmeldung hielt auch keiner der PLL-Anteilseigner einen Anteil von mehr als 25 %. Den größten Anteil besaß Amadeus mit 17 %, gefolgt von Polytechnos mit 13 %. Bei beiden Unternehmen handelt es sich um unabhängige Risikokapitalgesellschaften. Die deutschen Behörden gaben an, dass Oak und Tudor künftig (möglicherweise Anfang 2008) mit einem Anteil von 28,3 % bzw. 25,2 % die Hauptinvestoren von PLL sein werden. Der drittgrößte Anteilseigner würde dann nur noch 5 % der Anteile halten. Da es sich bei Oak und Tudor jedoch um eigenständige, unabhängige Risikokapitalgesellschaften handelt, könnte PLL unter diesen Bedingungen weiterhin als eigenständiges Unternehmen betrachtet werden. Gemäß Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs zur KMU-Empfehlung würde PLL ungeachtet der Tatsache, dass ein Unternehmen (in diesem Fall Oak und Tudor) mehr als 25 % (aber weniger als 50 %) der Anteile an PLL halten würde, nicht als Partnerunternehmen dieses Unternehmens betrachtet werden, sofern letzteres eine (eigenständige und unabhängige) Risikokapitalgesellschaft ist. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei PLL um ein eigenständiges Unternehmen handelt, so dass bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei dem neu gegründeten Unternehmen PLL tatsächlich um ein KMU handelt, keine Daten von anderen Unternehmen zu berücksichtigen sind Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte Gemäß Artikel 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung handelt es sich bei kleinen und mittleren Unternehmen um Unternehmen - die weniger als 250 Personen beschäftigen und - die einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder - deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. 6
7 Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, beziehen sich die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, gemäß Artikel 4 des Anhangs zur KMU-Empfehlung auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Ein Unternehmen erwirbt bzw. verliert den KMU-Status, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren am Stichtag des Rechnungsabschlusses die Obergrenze für die Mitarbeiterzahl oder die finanziellen Schwellenwerte über- bzw. unterschreitet. Die Anmeldung dieser PLL-Beihilfesache wurde am 20. Dezember 2006 übermittelt, so dass sich die letzten verfügbaren geprüften Daten auf das Geschäftsjahr 2005 beziehen beschäftigte PLL 43 Personen (JAE), erzielte einen Jahresumsatz von EUR und wies eine Bilanzsumme von EUR auf. Somit wird der in der KMU-Empfehlung festgelegte Schwellenwert von 250 Beschäftigten nicht überschritten. Auch die Schwellenwerte für den Umsatz (höchstens 50 Mio. EUR) bzw. die Bilanzsumme (höchstens 43 Mio. EUR) werden eingehalten Schlussfolgerung Auf der Grundlage der von den deutschen Behörden vorgelegten Nachweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe die KMU-Definition gemäß der KMU-Empfehlung erfüllt hat und dass die Beihilfe einschließlich des KMU-Aufschlags notwendig ist, um die Finanzierung der Gesamtinvestition sicherzustellen. Bei PLL handelt es sich nämlich um ein relativ neues und kleines Unternehmen, das seine erste Betriebsstätte zur Serienproduktion eines innovativen und technologisch fortschrittlichen Produkts errichten will. Das Unternehmen verfügt dabei über keinerlei Erfahrung und stößt auf viele Probleme im Zusammenhang mit dieser neuen, risikobehafteten und kapitalintensiven Investition (dies gilt insbesondere für die erforderlichen Finanzmittel, aber auch die Humanressourcen, das Marketing, die Logistik usw.). In Anbetracht der vorliegenden Nachweise hat der Beihilfeempfänger Anspruch auf den KMU-Aufschlag gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der KMU-Verordnung, sofern alle übrigen Bedingungen der Beihilferegelung erfüllt sind. 4. ENTSCHEIDUNG Aufgrund der vorstehenden beihilferechtlichen Würdigung hat die Kommission entschieden, dass die Beihilfe in Form eines KMU-Aufschlags für PLL die Voraussetzungen erfüllt, um als vereinbar mit dem EG-Vertrag angesehen zu werden. 7
8 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung, so geht sie davon aus, dass Sie mit der entsprechenden Unterrichtung von Dritten und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der folgenden Internet-Seite einverstanden sind: Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen Rue Joseph II, Brüssel Belgien Fax Nr.: (32 2) Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Neelie Kroes Mitglied der Kommission 8
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