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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, C(2004) 2820 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Brandenburg) Beihilfenummer NN 14/2004 (ex N 453/2003) Beihilfe für die Entfernung und Beseitigung von gefallenen Tieren Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Kommission beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen entschieden hat, gegen die oben bezeichnete Beihilfe keine Einwände zu erheben, da sie mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Verfahren 1. Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union hat der Kommission die oben genannte Beihilfemaßnahme mit Schreiben vom 25. September 2003, eingegangen am 29. September 2003, notifiziert. Die von der Kommission mit Schreiben vom 10. November 2003 (AGRI 30069) angeforderten Informationen sind von den deutschen Behörden mit Schreiben vom 16. Januar 2004, eingegangen am 20. Januar 2004, und mit Schreiben vom 7. Juni 2004, eingegangen am 7. Juni 2004, übermittelt worden. 2. Die Prüfung der zusätzlichen Informationen hat ergeben, dass die Maßnahme, die seit 1994 angewendet wird, der Kommission nicht notifiziert und daher von ihr auch nicht genehmigt worden ist. Die Beihilfe wurde daher unter der NN 14/2004 in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen übertragen. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, Zentrale 32 (0) Telex: COMEU B Telegramm-Anschrift: COMEUR Brussels.

2 Die Kommission bedauert, dass die Beihilfemaßnahme unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft gesetzt wurde. Gleichwohl hat sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden übermittelten Informationen beschlossen, keine Einwände gegen die Beihilfe zu erheben, da diese mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Haushaltsmittel 2. Beschreibung TDM TDM TDM TDM TDM TDM TDM TDM T-EUR T-EUR T-EUR 1.216, , , , , , , , , , Rechtsgrundlage 4. Gesetz zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes des Landes Brandenburg. Dauer 5. Bis 31. Dezember Begünstigte 6. Tierhalter in Brandenburg. Ziel 7. Ausgleich der Kosten für die Beseitigung von Falltieren. Beschreibung der Beihilfemaßnahmen 8. Im Rahmen der Beihilfemaßnahme erhalten Tierhalter einen Ausgleich für die Kosten der Entfernung und Beseitigung von in ihrem Betrieb verendeten Tieren. In außergewöhnlichen Fällen kann die Beihilfe auch für Tiere gewährt werden, die während des Transports in ein Schlachthaus verendet sind. Die Beihilfe wird allerdings nur Landwirten gewährt. Rechtswidrige Beihilfe von 1994 bis Zwischen 1994 und 1998 wurde eine Beihilfe gewährt, die zwei Drittel der Kosten der Entfernung und Beseitigung von gefallenen Tieren sowie von Schlachtabfällen abdeckte. Das restliche Drittel, das nicht von der öffentlichen Hand (Land Brandenburg, Landkreise und kreisfreie Städte) gezahlt wurde, ist den Landwirten und Schlachthöfen von den Tierkörperbeseitigungsanstalten in Rechnung gestellt worden. Ab 1998 wurde der finanzieller Ausgleich nur für Falltiere gewährt. Rechtswidrige Beihilfe zwischen 1999 und 2003 und notifizierte Beihilfe ab 2004

3 wurde die Aufgabe der Entfernung und Beseitigung von Tierkörpern der privaten Firma SARIA Bio-Industries GmbH übertragen. Die Wahl der Firma SARIA erfolgte auf der Grundlage eines transparenten Auswahlverfahrens, an dem drei mögliche Dienstleister teilnahmen. Der Vertrag mit der Firma SARIA läuft im Jahr 2009 aus. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass vor der Verlängerung des Vertrags eine öffentliche Ausschreibung erfolgen wird. Die Beihilfeintensität (66,6 %) ist seither unverändert geblieben. Die SARIA übermittelt den staatlichen Stellen monatliche Sammelrechnungen und den Landwirten Einzelrechnungen für die von ihr beseitigten Falltiere des Betriebs. Die von der SARIA erhobenen Beträge werden auf der Grundlage einer offiziellen Gebührentabelle berechnet. Die Tabelle wird von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüft und vom zuständigen Ministerium des Landes genehmigt. 3. Würdigung Vorliegen einer staatlichen Beihilfe 10. Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 11. Die vorliegende Maßnahme begünstigt die Empfänger, in diesem Fall die Tierhalter, die von den Kosten der Beseitigung der Falltiere befreit sind, die sie im Normalfall hätten tragen müssen. Die Beihilfe wird aus staatlichen Mitteln gewährt. Sie kann den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da ein extensiver grenzüberschreitender Handel mit Tieren und Fleischerzeugnissen besteht 1. Somit handelt es sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag, die nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn einer der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmetatbestände vorliegt. 12. Der einzige für diese Beihilfe in Betracht kommende Ausnahmetatbestand ist der des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 13. Damit dieser Ausnahmetatbestand angewendet werden kann, müssen die Beihilfemaßnahmen den Vorschriften für staatliche Beihilfen und in erster Linie den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen 2 genügen. Findet diese 1 Für Deutschland belief sich der innergemeinschaftliche Handel mit Rindfleisch und Schlachtrindern 1999 auf t Einfuhren und auf t Ausfuhren. Es liegen keine Angaben für die einzelnen Bundesländer vor. (Quelle: Statistisches Bundesamt, BML). 2 ABl. L 1 vom , S

4 - 4 - Verordnung keine Anwendung, sollte die Würdigung auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen 3 (nachstehend TSE-Leitlinien ) erfolgen. 14. Die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 findet auf die vorgeschlagene Regelung keine Anwendung, da die Maßnahme nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt ist und staatliche Beihilfen für die Entsorgung von Falltieren ohnehin nicht unter diese Verordnung fallen. Daher hat sich die Kommission bei ihrer Würdigung auf die TSE- Leitlinien gestützt: Vereinbarkeit der Beihilfe Rechtswidrige Beihilfen, die vor Inkrafttreten der TSE-Leitlinien (Falltiere und Schlachtabfälle) gewährt wurden: 15. Unter Nummer 46 der TSE-Leitlinien wird die Politik der Kommission in Bezug auf staatliche Beihilfen dargelegt, die für Falltiere ohne Anmeldung und vorherige Genehmigung durch die Kommission vor Inkrafttreten dieser TSE-Leitlinien gewährt worden sind. Dort heißt es in Bezug auf rechtwidrige staatliche Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren auf der Ebene der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung, dass die Kommission diese unbeschadet der anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Höhe von bis zu 100 % genehmigen wird. 16. Unter Nummer 47 der TSE-Leitlinien werden die Grundsätze erläutert, nach denen Beihilfen beurteilt werden, die vor dem Inkrafttreten der TSE-Leitlinien rechtswidrig für die Beseitigung von Schlachtabfällen gewährt wurden. Da die Kommission früher ausnahmsweise gestattet hat, dass solche Beihilfen auch anderen Marktteilnehmern als Tierhaltern, wie z.b. Schlachthöfen gewährt werden dürfen, um die Kosten für die Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial, Fleisch- und Knochenmehl sowie diese Erzeugnisse enthaltende Futtermittel zu decken, wird sie alle bis Ende 2002 rechtswidrig gewährten Beihilfen genehmigen. Im Rahmen der deutschen Regelung wurde die Beihilfe für Schlachtabfälle nur bis 1998 gewährt. 17. Daher können die rechtswidrigen Beihilfen, die vor dem 1. Januar 2003 gewährt wurden, auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Rechtswidrige Beihilfen, die nach Inkrafttreten der TSE-Leitlinien gewährt wurden, sowie ab 2004 notifizierte Beihilfen 18. Diese Beihilfen müssen mit den TSE-Leitlinien übereinstimmen, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden zu können. 19. Nach Nummer 29 der TSE-Leitlinien können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung von Falltieren und von bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung solcher Tierkörper gewähren. Bei der vorliegenden Regelung werden 66,6 % dieser Kosten gedeckt. Somit liegen die im Rahmen der Regelung gewährten Beträge in jedem Fall unter den in den TSE-Leitlinien genannten Obergrenzen. 3 ABl. C 324 vom , S. 2-7.

5 Nummer 32 der TSE-Leitlinien macht die Genehmigung der betreffenden staatlichen Beihilfen von der Durchführung eines konsequenten Programms zur Überwachung und sicheren Beseitigung aller Falltiere des betreffenden Mitgliedstaats abhängig. Im vorliegenden Fall kann diese Bedingung als erfüllt gelten, da die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 4 die Mitgliedstaaten bereits zur Durchführung eines solchen Überwachungsprogramms verpflichtet. 21. Gemäß den Nummern 32 und 33 der TSE-Leitlinien darf eine staatliche Beihilfe für Falltiere nur Landwirten gewährt werden; Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe kommen für diese Beihilfe nicht in Betracht. Allerdings (Nummer 33) kann die Beihilfe auch auf einer Produktionsstufe gezahlt werden, die dem landwirtschaftlichen Betrieb nachgelagert ist und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und/oder Beseitigung von Falltieren erbringt, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann, dass der gesamte Betrag dieser Beihilfe an den Landwirt weitergegeben wird. Diese Vorschriften scheinen im vorliegenden Fall erfüllt zu sein. Die Zahlung erfolgt an die Tierkörperbeseitigungsanstalt, die Firma SARIA. Die Firma SARIA muss jedoch den Gesamtbetrag der Beihilfe an die Landwirte in Form von Dienstleistungen, die sie zu reduzierten Kosten erbringt, weitergeben. Die Tatsache, dass die Firma SARIA im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wurde ebenso wie die von den deutschen Behörden durchgeführten Maßnahmen zur Kostenkontrolle (monatliche Rechnungen und insbesondere die Überprüfung der Gebührengestaltung) sprechen dafür, dass es kein Beihilfeelement zugunsten der Tierkörperbeseitigungsanstalt gab und gibt. 22. Infolgedessen stehen die Beihilfen für Falltiere, die von den deutschen Behörden seit dem 1. Januar 2003 gewährt wurden bzw. die ab 2004 gewährt werden sollen, im Einklang mit den einschlägigen Beihilfevorschriften und können als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag angesehen werden. 23. Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die Beihilfen für Landwirte und Schlachthöfe. Sie stellt keinen offiziellen Standpunkt der Kommission zu der Frage dar, ob die deutsche Regelung für die Behandlung tierischer Abfälle mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere mit den Vergabevorschriften und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte im Einklang steht. Die Kommission behält sich das Recht vor, diese Fragen weiter zu prüfen. Schlussfolgerung 24. Die Kommission bedauert, dass die Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission und ohne deren Genehmigung in Kraft gesetzt wurde. Auf der Grundlage der oben beschriebenen Würdigung hat sie jedoch beschlossen, die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen. 4 (ABl. L 147 vom )

6 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft Direktion Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften Büro: Rue de la Loi/Wetstraat 130 5/128 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission

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