EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2003) 169

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2003) 169 Betr.: Staatliche Beihilfe Nr. N 116 B/ Deutschland Verwaltungsvorschrift über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden in Rheinland-Pfalz Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. DAS VERFAHREN Mit Schreiben vom 14. Februar 2002, das am gleichen Tag beim Generalsekretariat unter der Nummer 2002 (A/1784) eingetragen wurde, notifizierte Deutschland die oben genannte Beihilfemaßnahme ( Verwaltungsvorschrift der Landesregierung Rheinland- Pfalz über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden, nachstehend Verwaltungsvorschrift ). Mit Schreiben vom 3. Juni 2002, 17. Dezember 2002 und 28. Januar 2003 übermittelte Deutschland zusätzliche Informationen. Das Dossier wurde in Teil A (Begünstigte in Land- und Forstwirtschaft) und Teil B (Begünstigte in Handel und Industrie sowie Privatpersonen) gegliedert. Die vorliegende Entscheidung betrifft lediglich Teil B der Maßnahme. Unter die Verwaltungsvorschrift fällt auch die finanzielle Unterstützung von nicht gewerblich tätigen Privatpersonen. Diese Unterstützung wird nicht als Gegenstand der Notifizierung angesehen. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1. Ziel Ziel der Verwaltungsvorschrift ist es, bei außergewöhnlichen Notständen Schäden, die durch Elementarereignisse (z. B. Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme) verursacht wurden, zu ersetzen. Seiner Exzellenz Herrn Joschka Fischer Bundesminister des Auswärtigen Werdersher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission B-1049 Brüssel, Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 2.2. Rechtsgrundlage und Dauer Die Maßnahme wird auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden in Rheinland-Pfalz durchgeführt. Die Maßnahme tritt nach Genehmigung durch die Kommission in Kraft und ist auf fünf Jahre ( bis zum 31. Dezember 2007) beschränkt Begünstigte Die nach der Verwaltungsvorschrift gewährten Beihilfen sind ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Kommission bestimmt Beihilfefähige Kosten Das von Deutschland nach der fraglichen Verwaltungsvorschrift angewandte Schadenkonzept umfaßt die Refinanzierungskosten der teilweise oder ganz durch ungünstige Wetterbedingungen zerstörten Investitionsgüter sowie die Kosten für den teilweisen oder vollständigen Ersatz der verloren gegangenen Bestände an Rohmaterialien und Zwischengütern. Durch vorübergehende Unterbrechungen des Produktionsprozesses entstandene Verluste und entgangene Gewinne, Verluste von Aufträgen, Kunden oder Märkten sowie sonstige als indirekte Schadenformen einzustufende Schäden werden nach der Verwaltungsvorschrift nicht ersetzt. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Begünstigte trotz Vorsorgemaßnahmen unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten ist. Von einer solchen Notlage ist auszugehen, wenn der Schaden so erheblich ist, dass der Geschädigte ihn nicht durch den Einsatz seiner eigenen Finanzmittel beseitigen kann Art und Höhe der Finanzhilfen Die Beihilfen werden entweder als direkte Zuschüsse oder als zinsgünstige Darlehen gewährt. Die von den Elementarschäden betroffenen Unternehmen können bis zu einem Drittel der festgestellten Schadensumme für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden, Maschinen und Lagerbeständen erhalten. Bei festgestellten Schäden von unter EUR wird die Finanzhilfe als Zuschuss, bei festgestellten Schäden von über EUR als zinsgünstiges Darlehen zu folgenden Bedingungen gewährt: Höchstdarlehen von EUR über zehn Jahre, zwei Jahre ohne Rückzahlung, Zinssatz : 1,5 % unter dem jeweiligen Referenzzinssatz. 1 Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl.L 10 vom , S.33). 2

3 Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Bundesregierung prüfen, ob die Beihilfe als Zuschuss für Schäden von über EUR gewährt werden kann Haushaltsmittel Die Maßnahme wird aus Haushaltsmitteln des Landes Rheinland-Pfalz finanziert. Die Finanzmittel werden nur bei tatsächlichem Schadeneintritt zur Verfügung gestellt. Deshalb lassen sich die für die Maßnahme erforderlichen Mittel jetzt nicht bestimmen Kumulierung Die Höhe der Schäden wird in jedem einzelnen Fall im Rahmen der Verwaltungsvorschrift ermittelt. Versicherungszahlungen oder nach anderen Regelungen gewährte Beihilfen werden berücksichtigt Von Deutschland eingegangene Verpflichtungen Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 hat Deutschland ausdrücklich versichert, dass es alle bei Ereignissen wie Wirbelstürmen und Unwettern bewilligten Finanzhilfen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anmelden wird, um das Vorliegen eines Elementarereignisses vor Durchführung der Maßnahme im Einzelfall nachzuweisen. Da sich derartige Ereignisse sehr schwer voraussagen lassen, müssen Beihilfen, die nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gewährt werden sollen, nach Auffassung der Kommission von Fall zu Fall bewertet werden. Deutschland hat bestätigt, dass es der Kommission bei Hochwasserkatastrophen einen ausführlichen Bericht über die genauen Umstände und die zur Beseitigung der Schäden getroffenen Maßnahmen zukommen lassen wird. 3. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 3.1. Bestehen einer Beihilfe Die nach der Verwaltungsvorschrift bewilligten Zuschüsse und zinsgünstigen Darlehen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. Die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift gewährten Zuschüsse und zinsgünstigen Darlehen stammen aus öffentlichen Mitteln des Landes Rheinland- Pfalz und werden für bestimmte kleine und mittlere Unternehmen bereitgestellt. Die Zuschüsse und Darlehen stellen einen Vorteil für die Empfänger dar und drohen durch Begünstigung der vorgenannten Unternehmen den Wettbewerb zu verfälschen, da am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmende Unternehmen nach der Verwaltungsvorschrift nicht ausgeschlossen sind. Die Maßnahmen beeinträchtigen somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten Rechtmäßigkeit der Beihilfe Die Kommission stellt fest, dass Deutschland seiner Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist. 3

4 3.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt Die Kommission hat die angemeldete Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag geprüft Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Derzeit gibt es keine gemeinsame Definition der Naturkatastrophe. Nur im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2 wird in Ziffer darauf hingewiesen, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen Naturkatastrophen sein können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission gerade vor kurzem anerkannt hat, dass Überschwemmungen als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag 3 gelten können, sowie angesichts der besonderen Förderwürdigkeitskriterien der Verwaltungsvorschrift und der von Deutschland akzeptierten spezifischen Verpflichtung zu einem ausführlichen Bericht über die getroffenen Maßnahmen, vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass die Verwaltungsvorschrift auf Hochwasserschäden ohne vorherige Notifizierung des Schadenereignisses angewandt werden kann Mechanismen für den Ausschluss der Überkompensation. Sobald die deutschen Behörden festgestellt haben, dass eine Naturkatastrophe stattgefunden hat, kann nur ein Drittel des Sachschadens ersetzt werden. Um eine Überkompensation zu vermeiden, sind alle anderweitigen Zahlungen, wie Versicherungsleistungen oder nach anderen Regelungen gewährte Beihilfen, zu berücksichtigen und verringern den beihilfefähigen tatsächlichen Wert des durch die Naturkatastrophe verursachten Schadens. Eine Überkompensation kann daher ausgeschlossen werden. Das im Rahmen der Verwaltungsvorschrift angewandte Schadenkonzept stellt nur eine Teilkompensation des durch die Naturkatastrophe unmittelbar verursachten Schadens dar. Durch vorübergehende Unterbrechungen des Produktionsprozesses entstandene Verluste und entgangene Gewinne, 2 3 ABl. C 232 vom , S.19. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "Antwort der Europäischen Gemeinschaft auf die Hochwasserkatastrophe in Österreich, Deutschland und mehreren Beitrittsländern. Eine Initiative der Solidarität, Siehe auch Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe N 554/2002 "Deutsche Maßnahmen zur Errichtung eines Fonds 'Aufbauhilfe' - Solidaritätsgesetz für die Opfer der Hochwasserkatastrophe" und staatliche Beihilfe N632/2002 "Besondere Maßnahmen für die vom Hochwasser/der Flutkatastrophe im Sommer 2002 in Bayern betroffenen Einrichtungen und unabhängig Beschäftigten." 4

5 Verluste von Aufträgen, Kunden oder Märkten sowie sonstige als indirekte Schadenformen einzustufende Schäden sind nach der Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen. Angesichts dieser Würdigung kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 4. ENTSCHEIDUNG Die Kommission hat daher entschieden, dass Beihilfen, die nach der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung Rheinland-Pfalz über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden gewährt werden, mit den Bedingungen des Gemeinsamen Marktes gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag vereinbar sind. Deutschland sei außerdem daran erinnert, dass gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag jegliche Pläne zur Bewilligung neuer Mittel oder Änderung dieser Beihilferegelung der Kommission zuvor zu melden sind. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Wenn innerhalb dieser Frist kein begründeter Antrag vorliegt, wird die Kommission davon ausgehen, dass Sie der Weitergabe an Dritte und der Veröffentlichung des vollen Wortlauts dieses Schreibens in deutscher Sprache auf der Internetseite zustimmen. Dieser Antrag ist mit Schreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Kanzlei Staatliche Beihilfen B-1040 Brüssel Fax Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 5

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