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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2002) 3470 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 595/02 - Deutschland - Hilfsprogramm des Bundes und der Länder zum Erlass oder Teilerlass von Investitionskrediten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die durch die Folgen des Hochwassers 2002 in ihrer Existenz gefährdet sind Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. VERFAHREN Die Maßnahme wurde gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 6. September 2002, eingegangen am 12. September 2002, notifiziert. Am 28. August 2002 fand eine Besprechung mit den deutschen Behörden statt. II. BESCHREIBUNG 2.1. Titel Hilfsprogramm des Bundes und der Länder zum Erlass oder Teilerlass von Investitionskrediten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die durch die Folgen des Hochwassers 2002 in ihrer Existenz gefährdet sind 2.2. Ziel Hilfe für landwirtschaftliche Unternehmen, die infolge des Hochwassers 2002 in ihrer Existenz gefährdet sind Seiner Exzellenz Hern Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale: (+32-2) Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

2 2.3. Haushaltsmittel Laufzeit 2002 bis Zuwendungsempfänger Landwirtschaftliche Unternehmen und Betriebe der Aquakultur in Bayern, Brandenburg, Meklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schweswig-Holstein und Thüringen Förderfähig sind auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei. Nicht gefördert werden Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten sowie Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt. Ausgeschlossen sind Betriebe, die sich in Liquidation befinden oder gegen die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist Maßnahme Die außergewöhnlich starken Niederschläge in diesem Sommer 2002 führten in weiten Teilen der Bundesrepublik Deutschland zu starken Überschwemmungen, insbesondere im Bereich der Flüsse Donau und Elbe. Landwirtschaftliche Produktionsflächen mit Feldfrüchten und Dauerkulturen standen unter Wasser. Anlagen der Aquakultur wurden von den Flüssen ausgespült. Die Schäden dieser Naturkatastrophe sollen mit der vorliegenden Maßnahme teilweise abgedeckt werden. Die durch Hochwasser entstandenen Schäden an Betriebsvermögen werden durch den Erlass bzw. Teilerlass von Investitionskrediten anteilig ersetzt. Nicht ersatzfähig sind durch Starkregen verursachte Ernteschäden. Die Kommission hat ihre Solidarität mit den Überschwemmungsopfern ausgedrückt 1 und erklärt, dass sie mit höchster Priorität Maßnahmen zu ihrer Hilfe unterstützen wird. 2 Mehrere Maßnahmen sind von deutscher Seite vorgesehen: Soforthilfe, Hilfe bei Existenzgefährdung, Rückzahlung von Investitionskrediten und Sonderprogramm Hochwasser in der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des 1 IP/02/1220, Brüssel, 15. August 2002, Europäische Kommission zeigt Solidarität mit Überschwemmungsopfern. 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Die Antwort der Europäischen Gemeinschaft auf die Überschwemmungen in Österreich, Deutschland und mehreren Beitrittsländern. Eine Initiative der Solidarität (2002); Romano Prodi, Präsident der Europäischen Kommission: Die Hochwasserkatastrophe in Österreich, Deutschland und Mehreren Beitrittsländern; Pressekonferenz von Präsident Prodi in Brüssel am 28 August 2002; SPEECH/02/

3 Küstenschutzes. Die vorliegende Entscheidung betrifft nur den Erlass bzw. Teilerlass von Krediten für zerstörtes Betriebsvermögen bei Existenzgefährdung. Der Zuschuss ist eine Soforthilfe aus Anlass hochwasserbedingter Sachschäden an kreditfinanzierten Investitionsgütern. Eine Existenzgefährdung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung eines zumutbaren Eingriffs in das Betriebs- und Privatvermögen oder unter Aufnahme eines größeren banküblichen Kredites ohne Zinsverbilligung und nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel die Weiterbewirtschaftung bis zur nächsten Produktionsperiode nicht gewährleistet ist. Die Existenzgefährdung liegt in der Regel vor, wenn (a) der kalkulatorisch ermittelte bereinigte Betriebsertrag im Kalenderjahr 2002 um mehr als 30 v.h. (20 v.h. in benachteiligten Gebieten) unter dem bereinigten Betriebsertrag des Durchschnitts der letzten drei Kalenderjahre liegen wird und (b) die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs genannten Kriterien nicht ausreicht, um den Schaden aus eigener Kraft zu tragen und ohne die Finanzhilfe die weitere Lebensfähigkeit des Betriebes nicht gesichert ist. Der Zuschuss ist zweckgebunden, um den Betrieb fortführen zu können. Der Zuschuss kann höchstens bis zu dem bei Eintritt des Hochwasserschadens zur Finanzierung von Anlagevermögen valutierenden Kreditbetrag und höchstens bis zur Höhe des Zeitwertes gewährt werden. Die Höhe des Zeitwertes ist von einem amtlich bestellten Sachverständigen zu ermitteln. Die deutschen Behörden haben ein detailliertes Berechnungsschema zur Berechnung des bereinigten Betriebsertrages und der Erlösausfälle vorgelegt (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Betriebe, die durch die Folgen des Hochwassers 2002 in ihrer Existenz gefährdet sind vom ). Zuerst wird die nach normalem Lauf der Dinge zu erwartende Menge der Boden- und Tierproduktion auf Basis der Durchschnittsmengen der letzten drei Kalenderjahre ermittelt. Für die Ermittlung des Erlöswertes gilt als Preis der Durchschnittspreis des Erntejahres Der Betriebsertrag Bodennutzung bzw. Viehhaltung ist die Summe der Erlöse Bodennutzung bzw. Viehhaltung und der Prämien und Förderungen (tierbezogene, pflanzenbezogene und betriebsbezogene Förderungen). Dieser Betriebsertrag wird um den Aufwand für zugekaufte Betriebsmittel und selbsterzeugte innerbetrieblich verbrauchte Verkaufsfrüchte sowie Bestandsveränderungen und den außerordentlichen Aufwand zur Beseitigung von Flächenschäden vermindert, womit sich der bereinigte Betriebsertrag ergibt. Der Erlösausfall ergibt sich aus der Gegenüberstellung des bereinigten Betriebsertrags des Durchschnitts der letzten drei Jahren und jenem des Jahres Rechtsgrundlage Bundeshaushaltsordnung; Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zum Erlass oder Teilerlass von Investitionskrediten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die durch die Folgen des Hochwassers 2002 in ihrer Existenz gefährdet sind vom Beihilfeintensität Bis 100 % des Zeitwerts des beschädigten bzw. zerstörten Investitionsgutes - 3 -

4 III. BEURTEILUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Das Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt für staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Maßnahme verschafft den Zuwendungsempfängern den landwirtschaftlichen Unternehmen und den Betrieben der Aquakultur - einen Vorteil, der aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Die Maßnahme ist geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Unstrittig gibt es einen regen grenzüberschreitenden Handel mit landwirtschaftlichen Produkten 3. Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Auf diese Beihilfe sind Punkt 11.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 4 sowie Punkt der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 5 anwendbar. Demnach kann die Beihilfenintensität bis zu 100 % betragen. Um eine Überkompensation zu vermeiden, müssen alle Zahlungen von anderen Quellen (z. B. Versicherungsentschädigungen) berücksichtigt werden Naturkatastrophe Die Überschwemmungen in Mitteleuropa im Sommer 2002 sind aufgrund der Außergewöhnlichkeit des Ereignisses, ihrer besonderen Intensität und ihres extremen Schadenausmaßes ohne Zweifel als Naturkatastrophe einzuordnen Erlass bzw. Teilerlass von Krediten für zerstörtes Betriebsvermögen Nur solche landwirtschaftliche Unternehmen und Betriebe der Aquakultur finden Berücksichtigung, deren Erlösausfälle (siehe oben unter Nr. 2.6.) mindestens 30 % (in benachteiligten Gebieten 20 %) betragen. Zusätzlich darf die finanzielle Leistungskraft des Betriebs nicht ausreichen, um den verursachten Schaden aus eigener Kraft zu tragen und es darf die weitere Lebensfähigkeit des Betriebes ohne die Finanzhilfe nicht gesichert sein. Der Zuschuss wird höchstens bis zu dem bei Eintritt des Hochwasserschadens zur Finanzierung des Anlagevermögens valutierenden Kreditbetrag und höchstens bis zur Höhe des vor Eintritt des Hochwasserschadens bestehenden Zeitwertes gewährt. Die Höhe des Zeitwertes wird von einem amtlich bestellten Sachverständigen ermittelt. 3 Für Deutschland belief sich der innergemeinschaftliche Handel mit landwirtschaftlichen Produkten auf 228 Mrd. (Einfuhren) bzw. 195 Mrd. (Ausfuhren) im Jahr 2001 (Quelle: Eurostat). 4 ABl. C 232 vom , S ABl. C 19 vom , S

5 3.4. Überkompensation Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass alle dem Empfänger aus Anlass der Hochwasserschäden aus Versicherungen geleisteten Beträge sowie sonstigen Leistungen Dritter oder anderer Hochwasserhilfen der öffentlichen Hand angerechnet werden Ergebnis Die Maßnahme entspricht somit den Bedingungen des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags und Punkt 11.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor sowie Punkt der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. IV. ENTSCHEIDUNG Aufgrund der obigen Beurteilung stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar ist. Die deutschen Behörden werden ersucht, einen jährlichen Bericht über die Anwendung dieser Beihilfemaßnahme vorzulegen, damit die Kommission überprüfen kann, ob alle Bedingungen eingehalten wurden. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite und der Weitergabe an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft Direktion Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften Büro: Loi 130 5/120 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission - 5 -

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