EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-V-2008 K (2008) 2199 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder Sehr geehrter Herr Außenminister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen die oben genannte Beihilfemaßnahme erhebt. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. Verfahren 1. Die Maßnahme wurde gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union vom 27. März 2008 notifiziert. II. Beschreibung Titel: 2. Maßnahmen zur Revitalisierung der Wälder Haushaltsmittel: EUR/Jahr Seiner Exzellenz Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 Beihilfeintensität: % der förderungsfähigen Kosten Laufzeit: bis 2013 Ziel der Maßnahme: 6. Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern Rechtsgrundlage im Recht des Mitgliedstaats: 7. Entwicklungsprogramm Agrarwirtschaft, Umweltmaßnahmen, Landentwicklung des Landes Rheinland-Pfalz Einzelheiten: 8. Das Land Rheinland-Pfalz schlägt eine Beihilfe für die Waldkalkung vor. Zweck ist die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern und die Förderung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums. 9. Förderungsfähig sind die Kosten für den Ankauf von Kalk und für das Kalken selbst sowie die notwendigen Planungskosten (Untersuchung, Analysen und gutachterliche Stellungnahmen). 10. Die Beihilfeintensität beläuft sich auf 90 % der förderungsfähigen Kosten bis zu einem Höchstsatz von 400 EUR/ha. Die Beträge werden individuell auf der Grundlage der bezahlten Originalrechnungen berechnet, um eine Überkompensierung zu vermeiden. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen ist ausgeschlossen. 11. Deutschland hat nachgewiesen, dass die Maßnahme nicht zur Verringerung der Artenvielfalt oder zur Abschwemmung von Nährstoffen führt und weder natürliche Wasserökosysteme noch Wasserschutzgebiete beeinträchtigt. III. Bewertung 12. Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag findet Anwendung, wenn die Beihilfe von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird und wenn sie einem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschafft, die es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde. Außerdem muss die Beihilfe den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 13. Auf den ersten Blick sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beihilfemaßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert und kommt 2

3 bestimmten Unternehmen (des Forstsektors) in Deutschland zugute. Da der Agrar- und Forstsektor innerhalb der EU sehr wettbewerbsintensiv ist, ist die Maßnahme geeignet, den Wettbewerb 1 zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 14. Somit findet Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Anwendung, und die Beihilfe kann nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn einer der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmetatbestände greift. 15. Der einzig mögliche Ausnahmetatbestand, der in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist der gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, demzufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. 16. Dieser Ausnahmetatbestand kann geltend gemacht werden, wenn die Beihilfemaßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen 2 freigestellt wurden. Allerdings fällt die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (da forstwirtschaftliche Maßnahmen keine Anhang-I-Aktivitäten sind). 17. Aus diesem Grund hat die Kommission die Maßnahme anhand der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (nachstehend Rahmenregelung ) und insbesondere anhand von Abschnitt VII.C der Rahmenregelung gewürdigt. Nummer 175 der Rahmenregelung bestimmt Folgendes: Um die Erhaltung und Verbesserung von Wäldern und ihren Umwelt-, Schutz- und Freizeitwert zu fördern, erklärt die Kommission staatliche Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % für die folgenden zuschussfähigen Kosten als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Beihilfemaßnahmen unmittelbar zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der Artenvielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beitragen: (...) 1 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Randnrn. 11 und 12). 2 ABl. L 358 vom , S ABl. C 319 vom , S. 1. 3

4 (b) Kosten der Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern und der Förderung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums. In Frage kommen Maßnahmen zur Bodenverbesserung durch Düngung und andere Behandlungen zur Erhaltung des natürlichen Bodenhaushalts, zur Reduzierung übermäßiger Vegetationsdichte und zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und angemessenen Dränage. Die Beihilfe kann auch zur Deckung der Planungskosten dieser Maßnahmen gewährt werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zur Verringerung der Artenvielfalt oder zur Abschwemmung von Nährstoffen führen oder natürliche Wasserökosysteme oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigen. 18. Die Kalkung dient der Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern und der Förderung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums. Sie trägt allgemein zum Schutz der Artenvielfalt und damit zur Erhaltung eines gesunden forstlichen Ökosystems bei. Die förderungsfähigen Kosten (siehe Beschreibung) entsprechen den Auflagen unter Nummer 175 Buchstabe b der Rahmenregelung. Nach den von den deutschen Behörden übermittelten Informationen führt die Maßnahme weder zu einer Verringerung der Artenvielfalt noch zur Abschwemmung von Nährstoffen, noch beeinträchtigt sie natürliche Wasserökosysteme oder Wasserschutzgebiete. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Kalkung nur dort erfolgt, wo sie zur Erreichung eines normalen ph-wertes erforderlich ist. Es ist gewährleistet, dass die förderungsfähigen Kosten zu höchstens 100 % erstattet werden (Beihilfehöchstintensität: 90 % der förderungsfähigen Kosten). 19. Die Bedingungen von Abschnitt VII.C Nummer 175 Buchstabe b der Rahmenregelung sind somit erfüllt. Die fragliche Beihilfemaßnahme steht mit Abschnitt VII der Rahmenregelung in Einklang und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 4

5 IV. Entscheidung Die Kommission hat beschlossen, gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme zu erheben. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion H Büro: Loi 130 5/120 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission 5

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