Staatliche Beihilfe SA (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter Herr Bundesminister,

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, K(2011)9955 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe SA (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. Zusammenfassung 1. Die Europäische Kommission hat die Beihilferegelung zur Förderung der Fernsehfilmproduktion in Österreich (nachstehend der " Fernsehfonds Austria ") geprüft und festgestellt, dass diese Regelung mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU ("AEUV") vereinbar ist. Gegenstand der Anmeldung ist eine Änderung der Kriterien im Rahmen des Fernsehfonds Austria. Die Regelung wird bis zum 31. Dezember 2015 unter der Voraussetzung genehmigt, dass die österreichischen Behörden Änderungen vornehmen, die bei Außerkrafttreten der Mitteilung der Kommission zu Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken 1 (nachstehend die Mitteilung zur Filmwirtschaft genannt) gegebenenfalls erforderlich werden. 2. Verfahren 2. Am 10. November 2011 haben die österreichischen Behörden eine Verlängerung der Dauer der Richtlinie des Fernsehfonds Austria sowie eine Änderung der Kriterien angemeldet. 1 Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken vom (ABl. C 43 vom ), erweitert durch die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Folgemaßnahmen zu der Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (Mitteilung zur Filmwirtschaft) vom (ABl. C 123 vom ), durch die Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der Geltungsdauer der Mitteilung über Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission vom 26. September 2001 zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (Mitteilung zur Filmwirtschaft) (ABl. C 134 vom ), und schließlich durch Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der Geltungsdauer der Mitteilung über Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission vom 26. September 2001 zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (Mitteilung zur Filmwirtschaft) (ABl. C 31 S. 1 vom ) Dr. Michael SPINDELEGGER Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Minoritenplatz 8 A Wien Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 3. Mit Entscheidungen vom 28. Juni 2007 (N 168/2007) 2 und 23 Juli 2009 (N 348/2009) 3, hat die Kommission die bestehende Regelung bis zum 30. Juni 2013 und eine Erhöhung der Haushaltsmittel von 7.5 Millionen EUR auf 13.5 Millionen EUR genehmigt. 3. Beschreibung der Maßnahme 4. Der Fernsehfonds Austria dient der Unterstützung der Herstellung von Kulturgütern mit österreichischer Prägung in der Form von Fernsehfilmen, -Serien und Dokumentationen. Gefördert werden programmfüllende Fernsehproduktionen mit einer Länge von mindestens 23 Minuten. 5. Insgesamt sind 54 Millionen EUR für die Regelung veranschlagt (jährlich 13,5 Millionen EUR). Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die staatliche Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) in Form direkter Zuschüsse. Die Beihilfeintensität beläuft sich auf 20 % der in Österreich entstandenen Herstellungskosten. 6. Im Übrigen wird auf die Entscheidungen der Kommission vom 28. Juni 2007 und vom 23. Juli 2009 verwiesen. 7. Bei der angemeldeten Regelung handelt es sich um eine Verlängerung der Laufzeit der genehmigten Beihilfe bis 31. Dezember Die Förderkriterien werden insbesondere wie folgt geändert: Änderungen der Förderkriterien: a) Einführung einer Beihilfenintensität von höchstens 30 % des Produktionsbudgets in Ausnahmefällen, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden. 4 b) Zusätzlich zu den Gesamtherstellungskosten können folgende Maßnahmen gefördert werden 5 : Die Herstellung einer Fassung für hör- oder sehbehinderte Menschen mit 80 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten bzw. maximal EUR, die Herstellung fremdsprachiger Fassungen 6 mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten bzw. maximal Euro und die Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten bzw. maximal EUR Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich das beantragte Projekt durch besondere österreichische kulturelle Identität auszeichnet, ein herausragender und qualifizierter Beschäftigungseffekt im kreativtechnischen Stab vorliegt, eine nationale und internationale Verwertung und Verbreitung in hohem Maße gesichert ist, oder sich das Projekt durch innovative Strategien im Bereich der Herstellung und/oder Vermarktung auszeichnet. Jährlich können 3 % der dem Fernsehfonds Austria zur Verfügung stehenden Mittel für die Verwertungsförderung reserviert werden. Ein entsprechendes Kaufinteresse ist nachzuweisen. 2

3 c) Erhöhung des Höchstbetrages der Herstellungsförderung für Fernsehfilme von EUR auf 1 Million EUR und für Fernsehserien von EUR auf EUR (pro Folge). d) Einführung einer Begriffsbestimmung, nach welcher Löhne, Gehälter und Honorare als Aufwendungen in Österreich nur anerkannt werden, wenn und soweit sie in Österreich der Steuerpflicht unterliegen. Leistungen von Unternehmen werden nur dann als Aufwendungen in Österreich anerkannt, wenn das Unternehmen nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich hat, und die in Rechnung gestellte Leistung vollständig in Österreich erstellt und erbracht oder das verwendete Material vollständig in Österreich bezogen wurde. 4. Würdigung der Maßnahme 4.1. Vorliegen einer Beihilfe 8. Die Maßnahme, wie zuvor in den Beihilfefällen N 168/2007 und N 348/2009 beschrieben, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Aus den gleichen Gründen stellen die mit der Filmverwertung zusammenhängenden Förderungen auch eine staatliche Beihilfe dar Vereinbarkeit mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU 9. Bei der vorgesehenen Maßnahme handelt es sich um eine Verlängerung einer Regelung sowie eine Änderung der Kriterien. Die Beihilfe wurde vor dieser Änderung von der Kommission als unter Artikel 87 Absatz 3 d) EG-Vertrag 7 mit dem gemeinsamen Markt vereinbar befunden. 10. Den vorangegangenen Entscheidungen der Kommission vom 28. Juni 2007 und vom 23. Juli 2009 zur Genehmigung der Förderungsrichtlinie lag die Mitteilung zur Filmwirtschaft zugrunde. Die Gültigkeitsdauer der in dieser Mitteilung genannten Zulässigkeitskriterien wurde bis 31. Dezember 2012 verlängert, sodass die bisherige Würdigung der Kommission zur Vereinbarkeit der ursprünglichen Elemente der Förderungsrichtlinie auch weiterhin gültig ist. 11. Die neuen Bestimmungen unter den oben aufgeführten Punkten 7 a) und 7 c) führen zu einer Erhöhung der Beihilfeintensität. Projekten, die die Ziele der Förderung in besonderem Maß erfüllen, soll in solchen Ausnahmefällen bis zu 30% Förderung gewährt werden können, als eine Art Bonus. Dies ist weniger als die maximale Beihilfenintensität, welche nach der Mitteilung zur Filmwirtschaft erlaubt ist. 12. Die Verwertungsförderung gemäß dem Punkt 7 b) oben kann nur für jene Produktionen in Anspruch genommen werden, die auch eine Herstellungsförderung erhalten haben und die deshalb auch die kulturellen Kriterien der Herstellungsförderung erfüllen, die bereits durch die Kommission geprüft wurden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verwertungsförderung aus folgenden Gründen notwendig ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Die Verwertungsförderung ergänzt die Herstellungsförderung und unterstützt deren Wirkung auf die Gestaltung und Produktion. Diese Form der Unterstützung, die an 7 Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 107 Absatz 3 d) AEUV. 3

4 Filmwerke gebunden ist, die als Kulturgut gefördert werden, ist sinnvoll (und manchmal notwendig), um zu garantieren, dass solche Filmwerke ein breiteres Publikum erreichen. Diese Maßnahme kann verhindern, dass die Herstellung audiovisueller Inhalte gefördert wird, ohne zu Beachten, dass die einhergehenden Verwertungsmaßnahmen auch der Nachfrage entsprechen. Im vorliegenden Fall erreicht die Verwertungsförderung drei definierte Ziele: Das erste Ziel stimmt mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste 8 überein, nach der die Mitgliedstaaten Regelungen für die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste zu erlassen haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ältere, hörgeschädigte Menschen und/oder sehbehinderte Menschen, ein Recht auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Union haben. Die Verwertungsförderung erhöht die Verfügbarkeit der geförderten Produktionen für diese Personen, indem sie dem Produzenten einen Anreiz bietet, Fassungen mit Untertiteln oder Audiodeskription herzustellen. Zweites Ziel ist die Verbreitung des österreichischen Films an ein weltweites Publikum. Dabei soll die Herstellung von Untertiteln oder Synchronfassungen in verschiedenen Sprachen unterstützt werden. Es soll den Produzenten leichter gemacht werden, auf Filmmärkten, Filmfestivals und ähnlichen Veranstaltungen einen Weltvertrieb / Sales Agent zu finden. Drittes Ziel ist die Unterstützung des Produzenten im aktiven Verkauf und der Vermarktung auf internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, damit österreichisches Kulturgut auch in anderen Ländern gezeigt werden kann und ein Beitrag zu kulturellen Vielfalt der Union geleistet wird. Da die Beträge niedrig sind, sind die Beihilfeintensitäten ferner angemessen im Verhältnis zum Ziel. 13. Die Formulierung der neu eingeführten Begriffbestimmung (siehe oben in Punkt 7 d)) präzisiert die Art der Aufwendungen, mit der die bisherige Anforderung erfüllt werden kann, dass Aufwendungen, die in Österreich umgesetzt werden, mindestens dem Eineinhalbfachen des gewährten Förderungsbetrages entsprechen sollen und den Förderungsbetrag nicht unterschreiten dürfen. Die Richtlinien legen jedoch nicht fest, welche Budgetposten in Österreich ausgegeben werden müssen und welche in anderen Mitgliedsstaaten. Der Produzent ist in seiner Entscheidung frei. Die Richtlinien definieren nur, welche Ausgaben als Aufwand in Österreich anerkannt werden, um das Kriterium der Förderung zu erfüllen, dass ein Betrag in der Höhe von 150% der Fördersumme in Österreich ausgegeben werden muss. Die Definition dient der Information des Produzenten, wie er diese Anforderung erfüllen kann. Es ermöglicht weiterhin den Produzenten, mindestens 20% der Herstellungskosten in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes auszugeben, wie durch die Mitteilung zur Filmwirtschaft gefordert. 14. Was die Verlängerung der Dauer der Förderungsrichtlinie sowie die Änderung der Kriterien anbelangt, so befinden sich diese mit der Mitteilung zur Filmwirtschaft im 8 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste. 4

5 Einklang, da sich die Bedingungen für die Vergabe von Zuschüssen zur Filmförderung nicht im Wesentlichen geändert haben Schlussfolgerung 15. Die Kommission ist deshalb zu der Schlussfolgerung gekommen, dass die Förderungsrichtlinie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 d) AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 5. Entscheidung 16. Die Verlängerung der Dauer der Förderungsrichtlinie und die Änderung der Kriterien sind gemäß Artikel 107 Absatz 3 d) AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Kommission erhebt deshalb keine diesbezüglichen Einwände. Die Regelung wird bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage genehmigt, dass sich die Republik Österreich verpflichtet hat, im Falle jeder Änderung der einschlägigen Beihilferegeln während der Laufzeit der Förderungsrichtlinie eine Evaluierung der Richtlinie und nötigenfalls erforderliche Änderungen vorzunehmen. 17. Die Kommission erinnert die Republik Österreich daran, jährlich einen Bericht über die Anwendung der Beihilferegelung vorzulegen. 18. Die Kommission erinnert die Republik Österreich zudem daran, dass die Kommission gemäß Art. 108 Absatz 3 AEUV von allen Plänen zur Neubewilligung oder Umgestaltung dieser Beihilferegelung zu unterrichten ist. 19. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, setzen Sie die Kommission bitte innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist keinen begründeten Antrag, wird davon ausgegangen, dass Sie mit der Bekanntgabe gegenüber Dritten und der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Internetseite einverstanden sind: Anträge sind per verschlüsselter an stateaidgreffe@ec.europa.eu oder per Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen Rue Joseph II/Jozef II-straat 70, 03/225 B-1049 Brüssel Fax: (32-2) Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident 5

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