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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-VIII-2005 K(2005) 3267 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 212/2005 Deutschland (Freistaat Bayern) Bayerisches Förderprogramm "Angewandte Forschung" Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN: Mit Schreiben vom 29. April 2005, das am gleichen Tag registriert wurde, meldeten die deutschen Behörden die genannte Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag an. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen, die mit Schreiben vom 27. Juni 2005, das am darauf folgenden Tag registriert wurde, eingingen. 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME Die Maßnahme lässt sich wie folgt beschreiben: 2.1. Rechtsgrundlage und Laufzeit Rechtsgrundlage der Maßnahme ist die Haushaltsordnung des Freistaats Bayern (BayHO) und das Bayerische Förderprogramm Angewandte Forschung. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission, B-1049 Brüssel Belgique Telefon: (0)

2 Programmbeginn ist voraussichtlich der 1. September 2005, sofern die Genehmigungsentscheidung der Kommission vorliegt. Die Laufzeit endet am 31. Dezember Programmziele Gefördert werden sollen grundlegende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich der angewandten Forschung. Die Umsetzung von anwendungsrelevanten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue Produkte und Verfahren soll beschleunigt, die Kooperation von Unternehmen und Forschungseinrichtungen intensiviert werden. Dadurch soll die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt werden. Zu den beihilfefähigen Vorhaben gehören die Stufen der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und vorwettbewerblichen Entwicklung. Außerdem können Studien über die technische Durchführbarkeit für Vorhaben der industriellen Forschung oder der vorwettbewerblichen Entwicklung gefördert werden Budget der Beihilferegelung Die Gesamtmittel belaufen sich auf 27,5 Mio. EUR. Für das Jahr 2005 sind 2,5 Mio. EUR und für die Jahre 2006 bis 2010 jeweils 5 Mio. EUR veranschlagt. Mit 50% der Mittel sollen Unternehmen, mit 30% der Mittel Forschungseinrichtungen und mit 20% der Mittel Hochschulen gefördert werden Empfänger Antragsberechtigt sind sämtliche Unternehmen und Existenzgründungen mit Betriebsstätte in Bayern. Besondere Aufmerksamkeit soll den KMU gelten 1. Gefördert werden können ferner außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Bayern sowie Mitglieder oder Einrichtungen staatlicher bayerischer Hochschulen, die zur Durchführung von Forschungsund Entwicklungsvorhaben berechtigt sind. Die deutschen Behörden gehen von zwischen 11 und 50 Beihilfeempfängern jährlich aus, davon 5 bis 10 Hochschulen oder Forschungseinrichtungen Art der Beihilfe Die Beihilfe wird in Form von direkten Zuschüssen gewährt FuE-Stufen Nach den von den deutschen Behörden übermittelten Informationen fallen die beihilfefähigen Vorhaben unter die FuE-Stufen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung. Hinsichtlich der Grundlagenforschung ist in den Durchführungsbestimmungen des Programms vorgesehen, dass sie nicht an industrielle oder kommerzielle Ziele geknüpft sein darf und ihre Ergebnisse unter nichtdiskriminierenden Bedingungen verbreitet werden. Auch Durchführbarkeitsstudien in den Bereichen der industriellen Forschung und vorwettbewerblichen Entwicklung kommen für die Beihilfe in Frage. Die FuE-Stufen werden gemäß Anlage I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen 2 (nachstehend FuE-Gemeinschaftsrahmen) definiert. 1 Im Rahmen der Beihilfemaßnahme werden KMU entsprechend der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen definiert (ABl. L 124 vom , S. 36). 2 ABl. C 45 vom , S. 5. 2

3 2.7. FuE, die von öffentlichen nicht gewinnorientierten Hochschul- oder Forschungseinrichtungen für oder in Zusammenarbeit mit Unternehmen durchgeführt wird Die deutschen Behörden sagten zu, dass in Fällen, in denen Vorhaben für oder in Zusammenarbeit mit Unternehmen durchgeführt werden, die öffentlichen nicht gewinnorientierten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen nach Marktpreisen bezahlt werden. Sie erklärten ferner, dass, falls dies nicht der Fall sein sollte, die kumulierte Beihilfe aus direkter staatlicher Förderung eines bestimmten Forschungsvorhabens und Beiträgen öffentlicher Forschungseinrichtungen die im FuE-Gemeinschaftsrahmen genannten Beihilfehöchstgrenzen nicht überschreitet Beihilfefähige Kosten Im Rahmen der Maßnahme sind folgende Kosten zuwendungsfähig: Personalkosten für Forscher, Techniker und andere Personen, die ausschließlich in der Forschung beschäftigt werden; die entsprechenden Kosten werden pauschaliert ermittelt; Kosten für Ausrüstung, Instrumente, Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich für das Forschungsprogramm genutzt werden; Kosten für Beratung und ähnliche Dienstleistungen, die im Rahmen der Forschungstätigkeit anfallen; sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen; sonstige mit der Forschung im Zusammenhang stehende Gemeinkosten wie Material, Bedarfsmittel, innerbetriebliche Leistungen und kalkulatorische Zinsen. Bei KMU sind außerdem die Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Patenten beihilfefähig Vorgesehene Beihilfeintensität und Zuschläge Es gelten die folgenden Beihilfeintensitäten: bis zu 100%, wenn die beihilfefähigen Projekte durch öffentliche, nicht gewinnorientierte Hochschulen oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden; bis zu 100% bei Grundlagenforschung; bis zu 75% für Durchführbarkeitsstudien im Bereich der industriellen Forschung bzw. bis zu 50% für Durchführbarkeitsstudien im Bereich der vorwettbewerblichen Entwicklung. KMU können im Bereich der vorwettbewerblichen Entwicklung für Durchführbarkeitsstudien mit einer Beihilfeintensität von bis zu 75% rechnen. bis zu 50% für industrielle Forschung; bis zu 25% für vorwettbewerbliche Entwicklung. Im Falle von Beihilfen für KMU zur Anmeldung und Aufrechterhaltung von Patenten: Beihilfeintensität von bis zu 60% für Patente, denen industrielle Forschung bzw. von bis zu 35% für Patente, denen vorwettbewerbliche Entwicklung zugrunde liegt. Folgende Zuschläge können gewährt werden: 3

4 KMU erhalten einen Zuschlag von 10%. Die Definition der KMU ist in den Durchführungsbestimmungen des Programms festgelegt und bezieht sich ausdrücklich auf die KMU-Empfehlung. Projekte, die in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag durchgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 5%. Die derzeitige deutsche Fördergebietskarte gilt bis zum Im Hinblick auf die Laufzeit des Programms versicherten die deutschen Behörden, dass der Zuschlag nur gewährt wird, wenn das betreffende Gebiet zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe Fördergebiet im Sinne der entsprechenden Fördergebietskarte ist. Ein Zuschlag von 15% ist für Projekte vorgesehen, die entsprechend den Zielen eines bestimmten Vorhabens oder Programms durchgeführt werden, das Teil des 6. Forschungsrahmenprogramms 4 oder eines Folgeprogramms ist. Wie die deutschen Behörden ausführlich darlegten, sind die genaue Reichweite und die Ziele der künftigen Forschungstätigkeiten noch nicht vorherzusehen. Die deutschen Behörden gehen aber davon aus, dass beihilfefähige Projekte zu den folgenden Themenschwerpunkten des 6. Forschungsrahmenprogramms beitragen könnten: Lebenswissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Gesundheitswesen, Technologien für die Informationsgesellschaft, neue Werkstoffe, Nanotechnik, neue Produktionsverfahren und maschinen, Luft- und Raumfahrt. Die deutschen Behörden sagten zu, dass dieser Zuschlag lediglich auf Projekte von multisektoraler Ausrichtung angewandt wird, die entsprechend den grundlegenden Zielen des 6. Forschungsrahmenprogramms einem multidisziplinären Ziel dienen. Außerdem sicherten die deutschen Behörden zu, dass die Forschungsprojekte, die für den Zuschlag in Frage kommen, an spezifische Ziele, Aufgaben oder technische Zielsetzungen der entsprechenden Teile des Rahmenprogramms geknüpft sein müssen. Projekte, die im Rahmen einer echten und intensiven grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten und insbesondere im Zusammenhang der Koordinierung der nationalen FuE-Politik durchgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%. Dies gilt auch für Vorhaben, die im Rahmen einer echten Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen, insbesondere im Zuge der Koordinierung der nationalen FuE-Politik durchgeführt werden. Hierbei sagten die deutschen Behörden zu, dass reine Auftragsforschung nicht als echte Zusammenarbeit betrachtet wird. Umfasst die FuE-Tätigkeit Grundlagenforschung, industrielle Forschung und/oder vorwettbewerbliche Entwicklung, so darf die zulässige Beihilfeintensität das gewogene Mittel der für diese Forschungsarten zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreiten. Bei Projekten, die in Zusammenarbeit zwischen mehreren Partnern durchgeführt werden, bemessen die deutschen Behörden die für jeden einzelnen beteiligten Partner geltende Beihilfeintensität anhand der beihilfefähigen Kosten, die bei dem betreffenden Partner anfallen. Die deutschen Behörden sicherten zu, dass die im Rahmen der Maßnahme gewährte Beihilfehöchstintensität bei industrieller Forschung nicht über 75% und bei vorwettbewerblicher Entwicklung nicht über 50% liegt. 3 Vgl. Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe Nr. N 641/2002 -Deutschland (ABl. C 186 vom , S. 18). 4 Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation ( ) (ABl. L 232 vom , S. 1). 4

5 2.10. Kumulierung Nach dem Wortlaut des Programms muss die Kumulierung der im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfe mit anderen staatlichen oder Gemeinschaftsbeihilfen mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbar sein. Die deutschen Behörden erklärten, dass im Falle der Kumulierung mit Beihilfen aus anderen staatlichen Quellen die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird. Der Antragsteller muss in seinem Antrag auf Beihilfe genau angeben, welche anderen Mittel er für das betreffende Projekt beantragt hat oder bezieht Anreizeffekt Die deutschen Behörden haben zugesagt, dass sie die Beihilfe Unternehmen, die keine KMU sind, nur dann gewähren, wenn die Beihilfe einen Anreiz für diese darstellt, über die Tagesgeschäfte hinausgehende Anstrengungen in ihren FuE-Tätigkeiten zu unternehmen. 3. BEWERTUNG 3.1. Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Gemäß Ziffer 2.4 erster und zweiter Unterabsatz des FuE-Gemeinschaftsrahmens fällt die staatliche Finanzierung von FuE-Tätigkeiten durch staatliche, nicht gewinnorientierte Einrichtungen gewöhnlich nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Insbesondere stellt die staatliche Finanzierung von Grundlagenforschung, die in der Regel von nicht gewinnorientierten Hochschul- oder Forschungseinrichtungen selbständig betrieben wird, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar 5. Daher stellt nach Auffassung der Kommission im vorliegenden Fall die staatliche Finanzierung von FuE- Tätigkeiten durch nicht gewinnorientierte Hochschul- und Forschungseinrichtungen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, insbesondere sofern diese Forschung im Rahmen der notifizierten Maßnahme nicht an kommerzielle Ziele geknüpft ist und ihre Ergebnisse unter nichtdiskriminierenden Bedingungen verbreitet werden 6. Soweit Unternehmen Zuschüsse erhalten, fällt die geplante Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 1. Diese Zuschüsse werden aus dem Haushalt des Freistaats Bayern finanziert, somit aus staatlichen Mitteln. Sie begünstigen bestimmte Unternehmen und sind daher selektiv. Die im Rahmen der Regelung gewährten Zuschüsse ermöglichen es den Begünstigten, ihre finanzielle Lage zu verbessern und somit ihre Stellung auf dem Markt zu stärken. Die Maßnahme schließt nicht aus, dass die Beihilfe Unternehmen gewährt wird, die in Wirtschaftsbereichen tätig sind, in denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die untersuchte Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und dadurch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Somit kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Soweit die FuE von Forschungseinrichtungen für oder in Zusammenarbeit mit Unternehmen durchgeführt wird, sagten die deutschen Behörden zu sicherzustellen, dass die Beiträge der Forschungseinrichtungen gemäß Ziffer 2.4 dritter Unterabsatz des FuE- Gemeinschaftsrahmens zu Marktpreisen bezahlt werden. Daher geht die Kommission davon aus, dass in solchen Fällen keine weiteren staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 5 Ziffer 5.2 des FuE-Gemeinschaftsrahmens. 6 Siehe Ziffer 2.6 dieses Schreibens. 5

6 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt werden. Die Kommmission stellt weiterhin fest, dass die deutschen Behörden gewährleisten, dass die Beihilfeintensität für Unternehmen gemäß Ziffer 5.8 des FuE-Gemeinschaftsrahmens herabgesetzt wird, wenn das vorgenannte nicht zutrifft Rechtmäßigkeit der Beihilfe Die Kommission stellt fest, dass die deutschen Behörden den Anforderungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag entsprochen und die Beihilfemaßnahme vor ihrer Einführung angemeldet haben. Die Maßnahme tritt erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission in Kraft Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag Aus den folgenden Gründen können die im Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährten staatlichen Beihilfen von dem Verbot der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sowie gemäß dem FuE-Gemeinschaftsrahmen und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der Fassung der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 364/ freigestellt werden FuE-Stufen Die beschriebenen Tätigkeiten beziehen sich auf Grundlagenforschung, industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung gemäß Anlage I des FuE- Gemeinschaftsrahmens Beihilfefähige Kosten Die im Programm vorgesehenen beihilfefähigen Kosten entsprechen Anlage II des FuE- Gemeinschaftsrahmens Beihilfeintensität und Kumulierung Die oben genannten Beihilfeintensitäten (vgl. Punkt 2.9 dieses Schreibens) entsprechen den Bestimmungen der Ziffern 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.7, 5.8, 5.9, , zweiter Unterabsatz, erster Unterabsatz sowie Buchstaben a und b des FuE- Gemeinschaftsrahmens. Im Hinblick auf die Beihilfe für Studien über die technische Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung oder vorwettbewerblichen Entwicklung entspricht die auf der Grundlage der Studienkosten errechnete Beihilfeintensität von 75% für KMU Artikel 5b der durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 geänderten Verordnung (EG) Nr. 70/ Verordnung der Kommission (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom in der durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 vom 25. Februar 2004 zur Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geänderten Fassung, ABl. L 63 vom , S Hier ist anzumerken, dass Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vorsieht, dass der FuE-Gemeinschaftsrahmen weiterhin auf alle angemeldeten FuE-Beihilfen anzuwenden ist. Allerdings erklärt Art. 5b der Verordnung als die großzügigere Bestimmung die Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar gem. Art. 87 Absatz 3 Buchstabe c)eg- Vertrag, und nimmt sie sogar von der Anmeldepflicht des Art. 88 Absatz 3 EG-Vertrag gem. Art. 3 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 70/2001 aus. Mithin ist Randziffer 5.4 des FuE-Gemeinschaftsrahmens im 6

7 Die deutschen Behörden sagten zu, dass die im FuE-Gemeinschaftsrahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten werden. Diese der Kommission übermittelte Erklärung muss als Verpflichtung der deutschen Behörden angesehen werden, die Bestimmung über die Kumulierung von Ziffer des FuE- Gemeinschaftsrahmens einzuhalten Anreizeffekt Staatliche FuE-Beihilfen müssen ein Anreiz für Unternehmen sein, zusätzliche, über die Tagesgeschäfte hinausgehende Anstrengungen bei ihren FuE-Tätigkeiten zu unternehmen (vgl. Ziffer 6.1 des FuE-Gemeinschaftsrahmens). Soweit die Förderung KMU im Sinne der Gemeinschaftsdefinition zugute kommt, kann der Anreizeffekt gemäß Punkt 6.4. als gegeben angenommen werden. Allerdings können im Rahmen dieser Maßnahme auch große Unternehmen gefördert werden. Für diesen Fall verpflichteten sich die deutschen Behörden, Beihilfen ausschließlich für besonders innovative Projekte zu gewähren, die mit einem erheblichen technologischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sind und ohne die staatliche Beihilfe nicht durchgeführt werden würden. Nach Angaben der deutschen Behörden sind solche Projekte noch nicht im Kerngeschäft der beteiligten Unternehmen verankert und stellen technologisches Neuland dar. Diese Erklärungen werden durch Beispiele von Forschungsprojekten gestützt, die im Rahmen dieses Programms beihilfefähig wären und den verschiedenen FuE-Stufen zugeordnet werden. Die bewilligenden Behörden gewähren keine Beihilfen für Projekte, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe schon begonnen wurden. Folglich entspricht die Beihilfe Ziffer 6 des FuE-Gemeinschaftsrahmens. Was die Durchführungsphase und anschließende Berichterstattung anbelangt, legt die Kommission besonderen Wert auf die Beurteilung des Anreizeffektes. Die deutschen Behörden verpflichteten sich, den Anreizeffekt in ihren Jahresberichten in angemessener Weise nachzuweisen Einzelanmeldung großer FuE-Projekte Die Kommission nimmt die Erklärung der deutschen Behörden zur Kenntnis, einzelne FuE-Projekte mit Kosten von mehr als 25 Mio. EUR, für welche eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von über 5 Mio. EUR geplant ist, gemäß Ziffer 4.7 des FuE-Gemeinschaftsrahmens zuvor anzumelden. In einer allgemeinen Verpflichtung, die Teil der angemeldeten Maßnahme ist, sagten die deutschen Behörden zu, sämtliche gemeinschaftlichen Rechtsakte und Gemeinschaftsrahmen einzuhalten. 4. ENTSCHEIDUNG Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe keine Zweifel im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft; sie betrachtet die Beihilfe daher als vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag. Lichte des Art. 5b der Verordnung zu sehen und wird von diesem auch im Falle angemeldeter Beihilfen überlagert. 7

8 Die Kommission erinnert die deutschen Behörden an ihre Zusage, jährliche Berichte über die Anwendung der Maßnahme vorzulegen, anhand derer die Kommission überprüfen kann, dass sämtliche Bedingungen erfüllt wurden und denen insbesondere zu entnehmen ist, dass die Beihilfen für große Unternehmen in jedem einzelnen Fall als Anreiz erforderlich waren. Die deutsche Regierung sei außerdem daran erinnert, dass gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG- Vertrag jegliche Pläne zur Bewilligung neuer Mittel oder Änderung dieser Beihilferegelung der Kommission zuvor zu melden sind. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen mit Gründen versehenen Antrag auf Nichtveröffentlichung dieser Angaben innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Bekanntgabe dieses Schreibens gegenüber Dritten und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts in der Verfahrenssprache auf der Internet-Seite: einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Registratur Staatliche Beihilfen Direktion Staatliche Beihilfen I B-1049 BRÜSSEL Telefax: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Andris PIEBALGS Mitglied der Kommission 8

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