EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2017) 7276 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA Österreich Verlängerung der Beihilferegelung zur Förderung des Schienengüterverkehrs im Rahmen bestimmter kombinierter Verkehrsdienste im Zeitraum Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Am 9. Juni 2017 hat Österreich die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt, eine bestehende Beihilferegelung zugunsten von Eisenbahnunternehmen, mit der die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene gefördert werden sollte, um fünf Jahre zu verlängern und mit zusätzlichen Mitteln von 600 Mio. EUR auszustatten. (2) Die ursprüngliche Beihilferegelung wurde im Jahr 2012 von der Kommission für den Zeitraum genehmigt (im Folgenden Beschluss von 2012 ) 1. (3) Am 27. Juli 2017 ersuchte die Kommission Österreich um Übermittlung weiterer Informationen, die am 22. August 2017 vorgelegt wurden. 1 Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Beihilfesache SA (ABl. C 263 vom , S. 1). Seiner Exzellenz Herrn Sebastian KURZ Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Minoritenplatz 8 A Wien Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon::

2 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME 2.1. Hauptmerkmale und Ziel der Beihilfemaßnahme (4) Die Regelung wird in den Erwägungsgründen 2 bis 8 des Beschlusses von 2012 ausführlich beschrieben. Die Merkmale der Regelung und ihr Ziel sind unverändert geblieben. (5) In Österreich wird traditionell ein überdurchschnittlich hoher Anteil des gesamten Güterverkehrs über die Schiene abgewickelt (der Anteil des Schienengüterverkehrs ist mehr als doppelt so hoch wie im EU-27-Durchschnitt) 2. Abgesehen von der Verlängerung der Dauer und der Höhe der Mittelausstattung werden mit der angemeldeten Maßnahme keine weiteren wesentlichen Änderungen an der Regelung vorgenommen, die die Kommission am genehmigt hat. Die angemeldete Verlängerung und die damit verbundene Erhöhung der ursprünglichen Mittelausstattung machen eine Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission 3 erforderlich. (6) Mit den angemeldeten Änderungen wird das Ziel verfolgt, den genannten hohen Anteil des Schienenverkehrs am gesamten Güterverkehr zu erhalten und durch Ausgleich der Auswirkungen der gegenüber dem Straßengüterverkehr im Schienengüterverkehr zusätzlich anfallenden Kosten zwecks Verringerung der negativen externen Kosten im Vergleich zur Beförderung per Straße eine weitere Verlagerung von der Straße auf andere Verkehrsträger wie die Schiene, den kombinierten Verkehr und die Binnenschifffahrt zu fördern. Gleichzeitig soll die Regelung durch die Förderung umweltfreundlicherer Verkehrsträger zum Umweltschutz beitragen Beihilfeempfänger (7) Österreich bestätigte, dass die Beihilfe allen Eisenbahnunternehmen, die Schienengüterverkehrsleistungen in Österreich erbringen bzw. zu erbringen beabsichtigen, zu gleichen Bedingungen und diskriminierungsfrei zugänglich ist. (8) Die Zahl der Beihilfeempfänger wird mit 11 bis 50 Unternehmen veranschlagt. (9) Die Beihilfeverträge werden auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) veröffentlicht Art der Beihilfe, beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität (10) Die Beihilfe wird als nicht rückzahlbarer direkter Zuschuss gewährt. (11) Die beihilfefähigen Kosten werden in den Erwägungsgründen 16 bis 28 des Beschlusses von 2012 ausführlich beschrieben. (12) Die Beihilfeintensitäten werden in Erwägungsgrund 14 des Beschlusses von 2012 ausführlich beschrieben. 2 3 Eurostat: Güterverkehr nach Verkehrszweig, Österreich, ABl. L 140 vom , S. 1. 2

3 2.4. Nationale Rechtsgrundlage (13) Rechtsgrundlage der verlängerten Beihilferegelung sind die Sonderrichtlinien Beihilfeprogramm für die Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen in bestimmten Produktionsformen in Österreich 2018 bis 2022 und die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (BGBl. II 208/2014) Mittelausstattung und Laufzeit (14) Die Gesamtmittelausstattung der ursprünglichen Regelung belief sich auf maximal 1,118 Mrd. EUR. (15) Für den Zeitraum wird, wie in Tabelle 1 dargestellt, für die Güterverkehrsregelung eine Mittelausstattung von maximal 600 Mio. EUR veranschlagt: Tabelle 1: Mittelausstattung der verlängerten Regelung in Mio. EUR Gesamt (16) Die Regelung soll im Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 gelten Kumulierung (17) Die Beihilfe darf mit sonstigen Förderungen kumuliert werden, die im Rahmen lokaler, regionaler oder nationaler Regelungen oder im Rahmen von EU- Regelungen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten gewährt werden, solange die geltenden Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden. Eine darüber hinausgehende Förderung wird von der im Rahmen dieser Beihilferegelung gewährten Beihilfe abgezogen Würdigung (18) Im Rahmen der Regelung werden Schienenverkehrsleistungen in den drei Produktionsformen des Schienengüterverkehrs i) Einzelwagenverkehr (EWV), ii) unbegleiteter kombinierter Verkehr (UKV) und iii) begleiteter kombinierter Verkehr ( Rollende Landstraße RoLa) durch Ausgleich der Kosten gefördert, die im Schienengüterverkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr zusätzlich anfallen. (19) Die drei Produktionsformen sind hinsichtlich der technischen Merkmale und der betrieblichen Flexibilität im Vergleich zum Straßenverkehr mit Nachteilen verbunden, ermöglichen aber gleichzeitig eine erhebliche Verringerung der externen Kosten. (20) Nach Angaben Österreichs hat die ursprüngliche Regelung wirksam zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Schiene beigetragen. Durch Umsetzung der ursprünglichen Regelung seien die in den geförderten 3

4 Produktionsformen erbrachten Transportleistungen (in Tonnenkilometern) im Zeitraum um insgesamt 2,8 % gesteigert worden 4. (21) Aus Tabelle 2 geht hervor, dass gemäß der im Auftrag der österreichischen Behörden erstellten Evaluierung der Regelung im Zeitraum durch jeden Euro der im Rahmen der ursprünglichen Regelung gewährten Beihilfe externe Kosten in Höhe von durchschnittlich 3,41 EUR vermieden werden konnten. Im Jahr 2016 wurden je 1 EUR Beihilfe externe Kosten von 3,39 EUR vermieden. 5 Tabelle 2: Wirksamkeit der ursprünglichen Beihilferegelung Wirksamkeit der Beihilfe Änderung gegenüber Änderung gegenüber 2014 Änderung gegenüber Beförderte t km EWV, UKV, RoLa Anteil am Gesamt EWV in t km Vermiedene externe Kosten in EUR Wirksamkeit der Beihilfe = vermiedene externe Kosten je 1 EUR ,52 % ,69 % 2,81 % ,64 % 61,97 % 2,62 % 62,24 % 0,43 % 2,20 % 62,79 % ,52 % ,69 % 2,81 % , ,10 % 3,32 2,89 % 4,93 % 3,39 (22) Österreich machte ferner geltend, dass gemäß dieser Evaluierung die folgende Anzahl an Lkw-Fahrten vermieden werden konnte, wobei im Zeitverlauf ein Aufwärtstrend festzustellen ist: Tabelle 3: Verringerung des Straßengüterverkehrs: Zahl der vermiedenen einfachen Lkw-Fahrten Die Wirksamkeit der Regelung im Zeitraum wurde in einer Studie der SchiGmbH vom bewertet (S. 28). Bericht über die Durchführung der Beihilfe im Zeitraum

5 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (23) Die Kommission stellt fest, dass mit Ausnahme der geringeren Mittelausstattung alle Bestandteile der zu verlängernden Regelung im Vergleich zur ursprünglichen Regelung unverändert geblieben sind. (24) Im Beschluss von 2012 war die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt 6. Der Inhalt der angemeldeten Verlängerung gibt keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (25) In ihrem Beschluss von 2012 hatte die Kommission nach Prüfung der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Regelung auf der Grundlage der Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (im Folgenden Eisenbahnleitlinien ) 7 festgestellt, dass die Regelung nach Artikel 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (26) Nach Artikel 93 AEUV sind staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Der Begriff der Beihilfe, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entspricht, bezieht sich auf die Notwendigkeit eines staatlichen Eingreifens in Ermangelung eines Wettbewerbsmarkts oder aufgrund eines Marktversagens. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass Maßnahmen zur Koordinierung des Verkehrs erforderlich sein können, wenn bestimmte Verkehrsarten nicht die Kosten der von ihnen verursachten negativen externen Effekte für die Gesellschaft tragen. Der Begriff der Koordinierung des Verkehrs impliziert daher ein behördliches Eingreifen, das darauf ausgerichtet ist, die Entwicklung des Verkehrsektors im gemeinsamen Interesse zu lenken. (27) Angesichts der raschen Veränderungen im Verkehrssektor muss die Kommission nach Randnummer 97 der Eisenbahnleitlinien die Beihilfe und die geplante Verlängerung anhand der im Rahmen der bestehenden Beihilferegelung erzielten Resultate einer erneuten Prüfung unterziehen. (28) Nach ständiger Beschlusspraxis 8 und Abschnitt 6.2 der Eisenbahnleitlinien wird davon ausgegangen, dass Beihilfen zur Koordinierung des Verkehrs auf der Grundlage des Artikels 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Siehe auch die Erwägungsgründe 30 und 31. Mitteilung der Kommission (2008/C 184/07) (ABl. C 184 vom , S. 13). Beschluss der Kommission vom , SA Deutschland Richtlinie zur Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Reaktivierung von privaten Gleisanschlüssen (ABl. C 20 vom , S. 14); Beschluss der Kommission vom , N 415/2008 Österreich Sonderrichtlinien: Innovationsförderprogramm Kombinierter Güterverkehr (ABl. C 53 vom , S. 2); Beschluss der Kommission vom , SA Niederlande Entwicklung des Projekts Alblasserdam Container Transferium (ABl. C 215 vom , S. 22). 5

6 Die Beihilfe leistet einen Beitrag zu einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse. Die Beihilfe ist erforderlich, hat einen Anreizeffekt und steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel. Die Beihilfe ist allen potenziellen Nutzern diskriminierungsfrei zugänglich. Die Beihilfe verursacht keine Wettbewerbsverzerrungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würden. (29) Die Kommission stellt fest, dass die bestehende Beihilferegelung dazu beigetragen hat, Verkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern (siehe Erwägungsgrund 19). Die Kommission stellt ferner fest, dass die Beihilfemaßnahme zu einer Verringerung der externen Kosten beigetragen hat (siehe die Erwägungsgründe 20 und 21). (30) Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die bestehende Regelung tatsächlich zu einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene geführt hat und dass ihre Verlängerung um fünf Jahre mit Randnummer 97 der Eisenbahnleitlinien im Einklang steht. (31) In ihrem Beschluss von 2012 stellte die Kommission auf der Grundlage des Artikels 93 AEUV und der Abschnitte 6.1 und 6.2 der Eisenbahnleitlinien fest, dass die ursprüngliche Regelung mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Die Argumentation im Beschluss von 2012 hinsichtlich der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe (siehe Erwägungsgrund 43 des Beschlusses von 2012) und die Beschränkung der Wettbewerbsverfälschungen (siehe Erwägungsgrund 65 des Beschlusses von 2012) behält ihre Gültigkeit. (32) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilferegelung allen Eisenbahnunternehmen, die Güterverkehrsleistungen erbringen, diskriminierungsfrei zugänglich ist. (33) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Beihilfeverträge und die Höhe der Beihilfe öffentlich zugänglich sein werden (siehe Erwägungsgrund 6). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Geschäftspartner der Beihilfeempfänger im Rahmen ihrer Geschäftsverhandlungen verlangen werden, dass der den Eisenbahnunternehmen gewährte Vorteil an sie weitergegeben wird, was sie wiederum darin bestärken wird, der Schiene gegenüber stärker umweltverschmutzenden Verkehrsarten wie der Straße den Vorzug zu geben. (34) Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Beihilfe zu einer Verkehrsverlagerung auf die Schiene führt, damit einen Anreizeffekt hat und die Voraussetzungen der Randnummer 110 der Eisenbahnleitlinien erfüllt. (35) Aus den obenstehenden Gründen und wie in den Erwägungsgründen 33 bis 65 des Beschlusses von 2012, die für die Beurteilung der angemeldeten Verlängerung maßgeblich bleiben, dargelegt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die zu verlängernde Beihilferegelung auf der Grundlage des Artikels 93 AEUV, so wie er in den Eisenbahnleitlinien umgesetzt wurde, vereinbar ist. 6

7 4. BESCHLUSS Aus den vorstehenden Erwägungen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die Verlängerung der Beihilferegelung und ihre Mittelausstattung zu erheben, denn sie steht mit dem AEUV im Einklang, da sie den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs nach Artikel 93 AEUV entspricht. Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission 7

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