EUROPÄISCHE KOMMISSION
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, C(2017) 7686 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA (2017/E) Deutschland Staatliche Beihilfe zur Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben Staatliche Beihilfe SA (2017/E) Deutschland CarePool Hannover GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN 1.1. Zur Beihilfesache SA (2017/E) Staatliche Beihilfe zur Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben (1) Am 16. Juni 2015 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, der zufolge das Land Niedersachsen den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen (im Folgenden Spitzenverbände ) z. B. der Caritas (katholischer Wohlfahrtsverband), dem Deutschen Roten Kreuz, der Diakonie (evangelischer Wohlfahrtsverband), der Arbeiterwohlfahrt, der Jüdischen Wohlfahrt und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband staatliche Beihilfen gewährt. Der Beschwerdeführer übermittelte am 23. Februar 2016 und am 2. September 2016 weitere Informationen. (2) Im Zuge des anschließenden Schriftwechsels holte die Kommission bei den deutschen Behörden Informationen zu der Maßnahme ein. So versandte die Kommission am 30. Juli 2015 und am 8. Februar 2016 Auskunftsersuchen, auf die Deutschland am 9. September 2015, am 6. April 2016 und am 7. April 2016 antwortete. Im Rahmen eines Treffens am 5. Juli 2016 führten Vertreter der deutschen Behörden den Kommissionsvertretern ihre Antworten näher aus. Am 16. November 2016 übermittelten die deutschen Behörden weitere Auskünfte. Seiner Exzellenz Herrn Sigmar GABRIEL Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË. Tel.:
2 (3) Am 14. Februar 2017 übermittelten die Dienststellen der Generaldirektion (im Folgenden GD ) Wettbewerb dem Beschwerdeführer ihre vorläufige Beurteilung zu der Maßnahme, die sie, soweit sie eine Beihilfe darstellt, als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b (i) der Verordnung (EG) Nr. 2015/1589 einstufte. 1 Der Beschwerdeführer stimmte mit dem Standpunkt der Dienststellen der GD Wettbewerb nicht überein und sandte am 10. März 2017 eine Stellungnahme zu der vorläufigen Beurteilung. (4) Am 31. August 2017 sowie am 5. und 14. September 2017 übermittelten die deutschen Behörden weitere Informationen Zur Beihilfesache SA (2017/E) CarePool Hannover GmbH (5) Am 12. August 2015 ging bei der Kommission eine weitere, weitgehend identische Beschwerde 2 ein. Am 8. Februar 2016 versandte die Kommission ein Auskunftsersuchen, auf das Deutschland am 6. April 2016 und am 7. April 2017 antwortete. Im Rahmen eines Treffens am 5. Juli 2016 führten Vertreter der deutschen Behörden den Kommissionsvertretern ihre Antworten näher aus. Am 30. September 2016 und am 16. November 2016 übermittelten die deutschen Behörden weitere Informationen. (6) Am 14. Februar 2017 übermittelten die Dienststellen der GD Wettbewerb dem Beschwerdeführer ihre vorläufige Beurteilung zu der Maßnahme, die sie, soweit sie eine Beihilfe darstellt, als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b (i) der Verordnung (EG) Nr. 2015/1589 einstufte. Der Beschwerdeführer stimmte mit dem Standpunkt der Dienststellen der GD Wettbewerb nicht überein und sandte am 10. März 2017 eine Stellungnahme zu der vorläufigen Beurteilung. (7) Am 31. August 2017 sowie am 5. und 14. September 2017 übermittelten die deutschen Behörden weitere Informationen. 2. DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Die Begünstigten (8) Das Land Niedersachsen gewährt den Spitzenverbänden in Niedersachsen öffentliche Förderung für die Erbringung sozialer Dienstleistungen. Begünstigte sind die Spitzenverbände der Arbeiterwohlfahrt, der Caritas, des Roten Kreuzes, der Diakonie, der Jüdischen Wohlfahrt und des Paritätischen Wohlfahrtsverbands. (9) Diese Spitzenverbände erbringen über ihre Mitgliedsorganisationen verschiedene soziale Dienstleistungen. Die einzelnen Mitgliedsorganisationen üben unterschiedliche Tätigkeiten aus, die teils wirtschaftlicher und teils nichtwirtschaftlicher Natur sind. Zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören beispielsweise Langzeitpflege, Betrieb von Kindertagesstätten, Beratung von Drogenabhängigen sowie Unterstützung für ältere Menschen und Menschen mit 1 2 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 249 vom , S. 9). Nähere Angaben dazu sind Abschnitt 3.2 zu entnehmen. 2
3 Behinderungen; als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten sind beispielsweise der Betrieb von Einrichtungen, in denen Obdachlose sich aufwärmen bzw. übernachten können, sowie die Unterstützung von Migranten zu nennen. (10) Die Spitzenverbände und ihre Mitgliedsorganisationen verfolgen Ziele von allgemeinem Interesse und haben gemeinnützigen Charakter. Die Spitzenverbände haben sich in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (im Folgenden Landesarbeitsgemeinschaft ) zusammengeschlossen Arbeiterwohlfahrt (11) Die Arbeiterwohlfahrt ist in Niedersachsen auf regionaler Ebene über drei Spitzenverbänden (sog. Bezirksverbänden) tätig. Diese Spitzenverbände haben insgesamt 41 Mitgliedsorganisationen auf Kreisebene (Kreisverbände). Diese 41 Kreisverbände haben zusammen 411 Mitgliedsorganisationen auf kommunaler Ebene (Ortsverbände). Diese Ortsverbände haben insgesamt rund Einzelpersonen als Mitglieder Caritas (12) Die Caritas ist in Niedersachsen über drei Spitzenverbände tätig. Außerdem betreibt die Caritas Regionalverbände und örtliche Verbände. Jede dieser Organisationen kann Einzelpersonen oder Organisationen als Mitglieder haben Das Rote Kreuz (13) Das Rote Kreuz ist in Niedersachsen über zwei Spitzenverbände (Landesverbände) sowie Kreisverbände und Ortsvereine tätig. Die Kreisverbände und die Ortsvereine haben Einzelpersonen als Mitglieder Diakonie (14) Die drei Spitzenverbände der Diakonie haben in Niedersachsen mehr als 3000 Mitgliedsorganisationen Die Jüdische Wohlfahrt (15) Bei den Mitgliedern des Spitzenverbands handelt es sich um die jüdischen Gemeinden in Niedersachsen, deren Mitglieder wiederum natürliche Personen sind Der Paritätische Wohlfahrtsverband (16) Der Spitzenverband verfügt über mehr als 800 Mitgliedsorganisationen. Die Mitgliedsorganisationen sind auf Ebene der Landkreise und kreisfreier Städte sowie als fachliche Arbeitskreise tätig Die Förderung (17) Das Land Niedersachsen gewährt den in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbänden seit 1956 öffentliche Förderung; dies erfolgt gegenwärtig auf der Grundlage von 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien 3
4 Wohlfahrtspflege vom 16. Dezember 2014, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist 3. (18) Nach diesen Bestimmungen erhalten die in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbände jährlich mindestens EUR ( 2 Absatz 1 Nummer 1). Wenn die dem Land zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben den Betrag von EUR 4 übersteigen, gewährt das Land den in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbänden zusätzlich 18,63 % der Mehreinnahmen (also 18,63 % der Einnahmen, die den Betrag von EUR übersteigen siehe 2 Absatz 3 Nummer 1). Im Jahr 2016 beispielsweise belief sich die öffentliche Förderung insgesamt (für alle in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbände) auf EUR ( EUR nach 2 Absatz 1 Nummer 1 und EUR nach 2 Absatz 3 Nummer 1). (19) Die in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbände haben vereinbart, wie die öffentliche Förderung des Landes unter den Spitzenverbänden aufgeteilt wird. Die Aufteilung erfolgt auf der Grundlage mehrerer Kriterien wie der Größe der Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder, der Zahl ihrer Einrichtungen und der Anzahl ihrer Vollzeitbeschäftigten und ehrenamtlichen Mitarbeiter. Derzeit erfolgt die Aufteilung gemäß der zwischen dem Land Niedersachsen und den in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbänden geschlossenen Vereinbarung vom 8. Februar Nach 1 Absatz 2 dieser Vereinbarung erhält die Jüdische Wohlfahrt einen Betrag von EUR. Die Restbetrag wird wie folgt aufgeteilt: 18 % gehen an die Arbeiterwohlfahrt, 20 % an die Caritas, 18 % an das Rote Kreuz, 26 % an die Diakonie und 18 % an den Paritätischen Wohlfahrtsverband. Die Spitzenverbände teilen die erhaltene Förderung unter ihren jeweiligen Mitgliedsorganisationen auf. Den einzelnen Mitgliedsorganisationen werden unterschiedlich hohe Beträge zur Verfügung gestellt. 3. DIE BESCHWERDEFÜHRER 3.1. Landesverband Niedersachsen/Bremen und Hamburg/Schleswig- Holstein des Verbands Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. (SA.42268) (20) Der Beschwerdeführer, der Landesverband Niedersachsen/Bremen und Hamburg/Schleswig-Holstein des Verbands Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. (im Folgenden Landesverband ), ist ein Unternehmerverband, der die Interessen von rund 180 in Niedersachsen ansässigen Unternehmen vertritt, die Dienstleistungen im Bereich der stationären und ambulanten Pflege, zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen sowie von Kindern und Jugendlichen erbringen und Essen auf Rädern anbieten. (21) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die öffentliche Förderung es den Begünstigten ermögliche, ihre Dienstleistungen unter dem Marktpreis anzubieten 3 4 Nds. GVBl. 2014, S Seit 1. Januar In den Jahren 2015 und 2016 lag die Schwelle bei EUR. 4
5 und ihren Beschäftigten eine Vergütung zu zahlen, die über dem Marktpreis liege. Außerdem vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die öffentliche Förderung sich nicht auf die Finanzierung der Ausübung bestimmter Tätigkeiten beschränkt. (22) Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Maßnahme aufgrund von Gesetzesänderungen in den Jahren 1997 und 2015 eine neue Beihilfe dar CarePool Hannover GmbH (SA.42877) (23) Die CarePool Hannover GmbH (im Folgenden CarePool ) hat rund 124 Mitarbeiter und erbringt ambulante Pflegedienste in Niedersachsen. CarePool ist offenbar Mitglied des Unternehmerverbands, der die Beschwerde in der Sache SA (siehe oben) eingereicht hat. (24) Die von CarePool vorgetragenen Beschwerdepunkte sind weitgehend mit den in Abschnitt 3.1 genannten Vorwürfen des Landesverbands (Sache SA.42268) identisch. Der Beschwerdeführer CarePool rügt darüber hinaus jedoch noch zwei zusätzliche Maßnahmen: Er bringt vor, dass die Wohlfahrtsverbände 1) (indirekt) von Einkommenssteuervergünstigungen profitieren, die ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern gewährt würden, und 2) von geringeren Rundfunkbeiträgen. (25) Der vorliegende Beschluss bezieht sich ausschließlich auf die in Abschnitt 2 detailliert beschriebene Maßnahme, da die Beschwerde in Bezug auf die beiden zusätzlichen Maßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 als zurückgezogen gilt. 4. VON DEUTSCHLAND ÜBERMITTELTE STELLUNGNAHMEN UND INFORMATIONEN (26) Die deutschen Behörden machen geltend, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) darstelle, da die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege überwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübten und bei der in Rede stehenden Maßnahme mehrere Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Gewährung eines Vorteils, Selektivität, Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs nicht erfüllt seien. (27) Außerdem tragen die deutschen Behörden vor, dass die Beträge, die die Spitzenverbände ihren Mitgliedsorganisationen gewähren, weit unterhalb des in der DAWI-De-minimis-Verordnung 5 genannten Schwellenwerts liegen, sodass die Maßnahme keine Beihilfe darstelle. (28) Ferner machen die deutschen Behörden geltend, dass die Spitzenverbände bereits seit 1956, als das Gesetz über das Zahlenlotto vom 27. Februar 1956 eingeführt wurde, öffentliche Förderung vom Land Niedersachsen erhalten und dass die Maßnahme daher auf die Zeit vor der Gründung der Europäischen 5 Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom , S. 8). 5
6 Wirtschaftsgemeinschaft 6 zurückgehe; folglich stelle die Maßnahme, sollte sie als staatliche Beihilfe eingestuft werden, eine bestehende Beihilfe dar, denn sie sei seit ihrer Einführung 1956 nicht im Kern geändert worden, da die seither vorgenommenen Gesetzesänderungen nicht als wesentlich einzustufen seien. (29) Und schließlich vertreten die deutschen Behörden die Ansicht, dass die Maßnahme, sollte sie als neue staatliche Beihilfe eingestuft werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, da sämtliche im DAWI-Beschluss von genannten Voraussetzungen erfüllt seien. 5. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (30) Die öffentliche Förderung, die das Land Niedersachsen den in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbänden für die Erbringung sozialer Dienstleistungen gewährt, wurde durch das Gesetz über das Zahlenlotto vom 27. Februar eingeführt, das am selben Tag in Kraft trat, und ist seither gültig 9. (31) Die deutschen Behörden vertreten die Ansicht, dass es sich bei der öffentlichen Förderung, sollte diese eine staatliche Beihilfe darstellen, um eine bestehende Beihilfe handelt. Die Kommission teilt diese Auffassung. (32) Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 sind bestehende Beihilfen alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem jeweiligen Mitgliedstaat bestanden (bei Deutschland also vor dem 1. Januar 1958) und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind. Nur wenn ein Mitgliedstaat eine bestehende Beihilfe ändert und diese Änderung die ursprüngliche Beihilfe in ihrem Kern betrifft, wird sie zu einer neuen Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589. (33) Eine derartige neue Beihilfe müsste nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und würde zu einer rechtswidrigen Beihilfe, wenn die entsprechende Maßnahme unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht weiterhin durchgeführt würde. Es greift das normale Verfahren für angemeldete Beihilfen 10. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/ sind jedoch Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss Der Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft trat am 1. Januar 1958 in Kraft. Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom , S. 3). Nds. GVBl. 1956, S. 9. Siehe Beurteilung ab Erwägungsgrund 31. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2002, Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 109 bis 111. Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom , S. 1) in der geänderten Fassung. 6
7 auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben können, sowie Erhöhungen der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe um bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe anzusehen. (34) Die finanzielle Unterstützung, die das Land Niedersachsen den Wohlfahrtsverbänden für die Erbringung sozialer Dienstleistungen gewährt, wurde im Jahr 1956 durch das Gesetz über das Zahlenlotto vom 27. Februar 1956 eingeführt, das am selben Tag in Kraft getreten ist 12. Nach 11 Absatz 1 dieses Gesetzes haben die Wettunternehmer eine Lotterie-Konzessionsabgabe in Höhe von 18 % des Wetteinsatzes an das Land abzuführen. Ein Neuntel des Aufkommens aus der Konzessionsabgabe geht an die Gemeinden, in denen der Wettunternehmer eine Annahmestelle unterhält (siehe 11 Absatz 3). Nach 12 Absatz 1 werden 70 % des verbleibenden Aufkommens aus der Konzessionsabgabe den in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbänden zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zur Verfügung gestellt 13. Die beabsichtigte Verwendung und der Verwendungsnachweis unterliegen seit 1956 den Richtlinien für die Verwendung der Konzessionsabgabe zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben 14. (35) Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zahlenlotto vom 27. Mai wurde 12 Absatz 1 wie folgt geändert 16 : Von der Hälfte des Gesamtaufkommens (bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 19 Mio. EUR) sind nach Abzug von einem Neuntel 70 % des verbleibenden Aufkommens aus Lotterie- und Sportwetten-Konzessionsabgaben den in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbänden zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zur Verfügung zu stellen. (36) Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zahlenlotto vom 17. Februar 1970, das am 1. Januar 1970 in Kraft getreten ist 17, wurde die jährliche Obergrenze von 19 Mio. DM gestrichen. (37) Das Gesetz über das Zahlenlotto in der Fassung vom 19. August enthielt keine Änderungen in Bezug auf die öffentliche Förderung der Spitzenverbände Nds. GVBl. 1956, S. 9. In 12 Absatz 1 heißt es: Das verbleibende Aufkommen aus der Konzessionsabgabe ist zu 7/10 den Verbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben nach Richtlinien der Landesregierung zur Verfügung zu stellen;. Nds. MBl. 1956, S Im Jahr 1980 ersetzt durch die Richtlinien für die Verwendung der Konzessionsabgaben zur Erfüllung der wohlfahrtspflegerischen Aufgaben (Nds. MBl. 1980, S. 1441). Nds. GVBl. 1968, S. 91. In 12 Absatz 1 heißt es: Die Hälfte des Aufkommens dieses Aufkommens, höchstens jedoch jährlich der Betrag von DM, ist wie folgt zu verwenden: 1. Vorab sind 2/18 für. 2. Von dem danach verbleibenden Betrag sind a) 7/10 den Verbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, zur Erfüllung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben nach Richtlinien der Landesregierung zur Verfügung zu stellen,.. Nds. GVBl. 1970, S
8 (38) Nach 7 Absatz 2 Nummer 2 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen vom 21. Juni 1997, das am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist 19, gingen 31,2 Prozentpunkte der 78,7 % des zweckgebundenen Aufkommens aus den Lotterie- und Sportwetten-Konzessionsabgaben an die in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbände 20. Nach 7 Absatz 1 desselben Gesetzes war ein Betrag von 127 Mio. DM des Aufkommens aus den Lotterie- und Sportwetten-Konzessionsabgaben zweckgebunden zu verwenden. Der zweckgebundene Betrag durfte nicht mehr als die Hälfte des Aufkommens aus den Lotterie- und Sportwetten-Konzessionsabgaben ausmachen. (39) Durch Artikel 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 12. Dezember 2003, das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist 21, wurden 7 Absatz 2 Nummer 2 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen wie folgt geändert: Die in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbände erhielten von dem Aufkommen aus den Lotterie- und Sportwetten-Konzessionsabgaben einen Betrag von EUR. (40) Nach 7 Absatz 2 Nummer 2 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen in der Fassung von 2005 wurde der Gesamtbetrag, den die in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbände von dem Aufkommen aus den Lotterie- und Sportwetten-Konzessionsabgaben erhalten, auf EUR reduziert. (41) Nach 14 Absatz 2 Nummer 1 und 16 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist 22, wurde der Gesamtbetrag der den Wohlfahrtsverbänden gewährten Finanzhilfen auf EUR angehoben. (42) Wenn die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben den Betrag von EUR übersteigen, gewährt das Land den in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbänden zusätzlich zu dem (nach 14 Absatz 2 Nummer 1) gewährten Betrag von EUR nach 14 Absatz 4 Nummer 1 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2012, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, 18,63 % der Mehreinnahmen (also 18,63 % der Einnahmen, die den Betrag von EUR übersteigen) Nds. GVBl. 1970, S Nds. GVBl. 1997, S In 7 heißt es: (1) Ein Teil der Konzessionsabgabe ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zweckgebunden zu verwenden. Der zweckgebundene Teil beträgt im Haushaltsjahr Millionen Deutsche Mark und erhöht sich in jedem Folgejahr um 2,8 Millionen Deutsche Mark. Fällt die Hälfte des Aufkommens aus den Konzessionsabgaben, die für ein Haushaltsjahr abgeführt werden, geringer aus als der sich aus Satz 2 ergebende Betrag, so verringert sich im übernächsten Haushaltsjahr der zweckgebundene Betrag um die Differenz. (2) 78,7 vom Hundert stehen in folgender Aufteilung den jeweils genannten Empfängern als Finanzhilfe zu: 2. 31,2 vom Hundert den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen sind, zur Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben,. Nds. GVBl. 2003, S Nds. GVBl. 2007, S
9 (43) Nach 2 Absatz 1 Nummer 1 des gegenwärtig geltenden Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege vom 16. Dezember 2014, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist 23, gewährt das Land den in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbänden eine Finanzhilfe von EUR. Wenn die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben den Betrag von EUR (seit dem 1. Januar 2017: EUR) übersteigen, gewährt das Land den in der Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Spitzenverbänden gemäß 2 Absatz 3 Nummer 1 desselben Gesetzes zusätzlich 18,63 % der Mehreinnahmen (also 18,63 % der Einnahmen, die den Betrag von EUR bzw EUR übersteigen). (44) Nach Angaben der deutschen Behörden ist den vorstehenden Gesetzesbestimmungen zu entnehmen, dass die Maßnahme trotz der im Laufe der Jahre vorgenommenen Gesetzesänderungen seit ihrer Einführung im Jahr 1956 im Kern nicht geändert wurde. (45) Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Auffassung, dass die Maßnahme durch Gesetzesänderungen in den Jahren 1997 und 2015 in zweierlei Hinsicht im Kern geändert wurde und daher seither eine neue Beihilfe darstellt. Erstens sei die Maßnahme mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen vom 21. Juni 1997, das am 1. Juli 1997 in Kraft trat, im Kern geändert worden, weil die Wohlfahrtsverbände seitdem einen Pauschalbetrag und nicht mehr 70 % der Einnahmen aus Lotterie- und Sportwetten-Konzessionsabgaben (nach Abzug von 1/9 der Gesamteinnahmen aus Lotterie- und Sportwetten-Konzessionsabgaben) erhalten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Maßnahme daher eine neue Beihilfe dar. Zweitens sei die Maßnahme mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege vom 16. Dezember 2014, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, im Kern geändert worden, weil die öffentliche Förderung, die die Wohlfahrtsverbände erhalten, (wenn überhaupt) nur zum Teil aus Lotterieeinnahmen und stattdessen größtenteils aus dem Haushalt des Landes stamme. (46) Demgegenüber ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme seit ihrer Einführung im Jahr 1956 nicht im Kern geändert wurde und somit eine bestehende Beihilfe darstellt. (47) Erstens wurde die Maßnahme in Bezug auf den Zweck der öffentlichen Förderung die Förderung sozialer Dienstleistungen nicht geändert. Auch die Begünstigten sind unverändert geblieben. (48) Darüber hinaus, was die erste vom Beschwerdeführer geltend gemachte mutmaßlich den Kern betreffende Änderung angeht, so ist den obigen Ausführungen zu entnehmen, dass die Änderung von einem Prozentsatz hin zu einem Pauschalbetrag nicht im Jahr 1997, sondern im Jahr 2004 erfolgte. Dies stellt jedoch gemäß der Gesetzesbegründung keine den Kern betreffende Änderung dar. Die Änderung hat keinen Einfluss auf den grundlegenden 23 Nds. GVBl. 2014, S
10 Anspruch der Wohlfahrtsverbände auf öffentliche Förderung für die von ihnen erbrachten sozialen Dienstleistungen. Die Änderung betrifft lediglich die Höhe der öffentlichen Förderung und ging mit einem Rückgang der öffentlichen Förderung für die Wohlfahrtsverbände einher 24. (49) Schließlich, was die zweite vom Beschwerdeführer geltend gemachte mutmaßliche den Kern betreffende Änderung anbelangt, so ist die Kommission der Ansicht, dass Art und Quelle der Vergütung durch das Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege im Jahr 2015 nicht geändert wurden. Die Quelle der Förderung war schon immer der Haushalt des Landes Niedersachsen, da die Wettunternehmer die Konzessionsabgaben stets an das Land abführen mussten 25. (50) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die oben beschriebenen Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art sind und sie gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen werden können. Demnach ist die Maßnahme, soweit sie eine Beihilfe darstellt, eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b (i) der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589. (51) In jedem Fall nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die deutschen Behörden sich mit Schreiben vom 16. November 2016 verpflichtet haben, dafür zu sorgen, dass die Maßnahme für die Zukunft mit dem DAWI-Beschluss von 2012 in Einklang gebracht wird. 6. SCHLUSSFOLGERUNG Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme, soweit sie eine Beihilfe darstellt, eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b (i) der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 ist. Daher weist die Kommission die Beschwerde in Bezug auf die oben genannte Maßnahme ab Siehe Begründung zu Artikel 11 Gesetzentwurf Haushaltsbegleitgesetz 2004, Niedersächsischer Landtag, Drucksache 15/388. Siehe 13 Absatz 1 Niedersächsisches Glücksspielgesetz; ersetzt 6 Absatz 1 Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen; ersetzt 12 Absatz 1 Gesetz über das Zahlenlotto in der Fassung von 1970; ersetzt 11 Absatz 1 Gesetz über das Zahlenlotto von
11 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission 11
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