EUROPÄISCHE KOMMISSION
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- Helmut Albrecht
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, C(2015) 8075 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA (2015/N) Deutschland Umbau der Schuhmacherbrücke im Hafen Maasholm Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Am 9. Oktober 2015 meldete Deutschland die geplante Förderung eines Infrastrukturvorhabens im Hafen Maasholm aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Kommission an. Die Voranmeldung war am 18. Juni 2015 erfolgt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Ziel des angemeldeten Vorhabens (2) Das angemeldete Vorhaben soll im Hafen Maasholm durchgeführt werden. Maasholm ist eine Gemeinde im Bundesland Schleswig-Holstein und liegt am nördlichen Ufer der Schlei, einem kleinen Meeresarm der Ostsee, der rund 42 km weit bis Schleswig ins Inland reicht. (3) Vorgesehen ist ein Umbau der in den 1960er Jahren errichteten Schuhmacherbrücke im Hafen. Die Bauart der Brücke führt dazu, dass das Einund Ausschiffen von Passagieren derzeit über kleine, schiffsseitige Rampen erfolgen muss, die auf den Steg aufgelegt werden. Aus dieser Art der Abfertigung ergeben sich Gefahren für Passagiere und Besatzung bei unkontrollierten Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË. Tel
2 Schiffsbewegungen. Durch die Bauart ist die Brücke außerdem für Personen mit eingeschränkter Mobilität nur begrenzt geeignet. (4) Im Lichte der obigen Ausführungen besteht das Ziel des geplanten Umbaus im Erhalt und in der Modernisierung der Brücke, wozu insbesondere die Sicherstellung der Verkehrssicherheit der Anlegestellen sowie die barrierefreie Konstruktion gehört Geplante Investition (5) Die Gesamtkosten für das angemeldete Projekt belaufen sich auf EUR. Sie setzen sich zusammen aus EUR für die Baureifemachung, EUR Baukosten und EUR Baunebenkosten Finanzierung des Investitionsvorhabens (6) Das Projekt soll zum Teil über einen Zuschuss des Landes Schleswig-Holstein in Höhe von EUR (60 % der Gesamtinvestitionskosten) finanziert werden. Der verbleibende Teil der Investitionskosten in Höhe von EUR soll von der Gemeinde Maasholm übernommen werden Begünstigter (7) Die Infrastruktur steht im Eigentum der Gemeinde Maasholm, die auch Verwaltung und Betrieb der Brücke übernimmt Wettbewerbliches Umfeld (8) Deutschland zufolge wird der Umbau der Brücke weder Wettbewerb noch Handel in der Union beeinträchtigen. (9) Nach den vorgelegten Angaben wird die Brücke hauptsächlich für die Seerettung (ganzjährig) und gelegentlich durch die Wasserschutzpolizei, den Zoll und die Fischereiaufsicht genutzt werden. Die Verwendung für diese Zwecke werde gebührenfrei sein. (10) Deutschland zufolge ist eine gebührenpflichtige geringe saisonale örtliche Nutzung (weniger als 20 % der Gesamtnutzung) durch einen Angelkutter, ein Fahrgastschiff für Ausflugsfahrten und zwei Fahrgastschiffe für Schleifahrten vorgesehen. Alle Ausflugsschiffe und Passagierschiffe würden ausschließlich auf der Schlei fahren, d. h., Fahrten über die Schlei hinaus (auf die freie Ostsee oder nach Dänemark) würden nicht angeboten. (11) Deutschland erklärte insbesondere, dass die Schleischifffahrt für Reedereien, die nicht an der Schlei ansässig sind (also für Reedereien z. B. aus Flensburg, Eckernförde oder Kiel), aufgrund der weiten Anfahrt, zu geringer Fahrgastzahlen und des für größere Seeschiffe nicht ausreichenden Tiefgangs wirtschaftlich nicht tragfähig sei. (12) Deutschland zufolge werden Schleifahrten ausschließlich von kleinen, an der Schlei ansässigen Reedereien angeboten und gebe es daher keinen Wettbewerb mit Reedereien aus anderen Orten in Deutschland bzw. der EU. 2
3 (13) Zu dem Angelkutter teilte Deutschland mit, dass im Rahmen des lokalen Tourismus Angelfahrten auf der Ostsee angeboten würden. Der Kutter in Maasholm sei jedoch der einzige an der Schlei, der solche Fahrten anbiete. Vergleichbare Angebote gebe es erst wieder in der Eckernförder Bucht, in Strande und der Kieler Bucht. Deutschland argumentiert daher, dass diese Schiffe aufgrund der großen Entfernung nicht mit dem Schiff in Maasholm um Fahrgäste konkurrieren Rechtsgrundlage (14) Als nationale Rechtsgrundlage für die Zuwendung soll 44 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein dienen Form und Laufzeit der öffentlichen Finanzierung (15) Wie bereits erwähnt, erfolgt die Förderung einerseits über einen direkten Zuschuss des Landes Schleswig-Holstein und andererseits über einen Beitrag der Gemeinde Maasholm. Die Mittel sollen in den Jahren 2015 und 2016 in zwei Tranchen ausgezahlt werden. Die geplante Projektlaufzeit endet am 31. März Kumulierung (16) Der Anmeldung zufolge ist eine Kumulierung der Beihilfe mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten nicht zulässig. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (17) Die staatliche Unterstützung von Unternehmen ist nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV verboten, wenn sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und insofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtig[t]. Diesbezüglich haben die Unionsgerichte Folgendes festgestellt: So muss, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen [= unionsinternen] Handel verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden 1. (18) Staatliche Unterstützung kann unter Umständen auch dann Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union haben, wenn der Empfänger nicht unmittelbar am grenzüberschreitenden Handel teilnimmt. So kann eine Beihilfe, durch die das örtliche Angebot beibehalten oder ausgeweitet wird, dazu führen, dass es für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten schwieriger wird, in den Markt einzutreten 2 oder von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen. (19) Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission aber nicht die tatsächliche Situation auf den betroffenen Märkten, den Marktanteil der durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen oder 1 2 Urteil Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, EU:T:1999:125, Rn. 41. Siehe z. B. Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 78, Urteil Libert u. a., verbundene Rechtssachen C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 78, und Urteil Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn
4 die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten wirtschaftlich analysieren. 3 Auch ist sie bei rechtswidrig gewährten Beihilfen nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen. (20) Es reicht allerdings auch nicht aus, wenn solche Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union nur hypothetisch bestehen oder lediglich vermutet werden. Es muss auf der Grundlage der absehbaren Auswirkungen der Maßnahme festgestellt werden, warum die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und warum sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 4 (21) Die Kommission hat diesbezüglich in mehreren Fällen 5 die Auffassung vertreten, dass bestimmte Tätigkeiten rein lokale Auswirkungen haben und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. Demnach ist insbesondere zu prüfen, ob der Beihilfeempfänger Güter bzw. Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet in einem einzigen Mitgliedstaat anbietet und wahrscheinlich keine Kunden aus anderen Mitgliedstaaten anzieht und ob davon ausgegangen werden kann, dass die Maßnahme allenfalls marginale Auswirkungen auf die Bedingungen für grenzübergreifende Investitionen oder die grenzübergreifende Niederlassung haben wird. (22) In der in Rede stehenden Sache stellt die Kommission zunächst fest, dass die Brücke hauptsächlich unentgeltlich durch öffentliche Behörden für die Seerettung, Wasserschutzpolizei, den Zoll und die Fischereiaufsicht genutzt werden wird, also im Rahmen von Tätigkeiten, für die normalerweise der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist 6. (23) Die übrigen Dienstleistungen, die mittels der umzubauenden Brücke erbracht werden und die als wirtschaftliche Tätigkeiten zu betrachten sind, stehen wie von Deutschland angeführt nur in einem begrenzten geografischen Gebiet Deutschlands mit anderen Leistungen im Wettbewerb Siehe z. B. Urteil Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn Siehe Urteil AITEC u. a./kommission, verbundene Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, EU:T:1995:130, Rn Siehe z. B. die Beschlüsse der Kommission in folgenden Beihilfesachen: N 258/2000 Freizeitbad Dorsten (ABl. C 172 vom , S. 16), N 543/2001 Irland Staatliche Abschreibung für Krankenhäuser (ABl. C 154 vom , S. 4), C 10/2003 Niederlande Jachthäfen ohne Erwerbscharakter (ABl. L 34 vom , S. 63), N 458/2004 Editorial Andaluza Holding (ABl. C 131 vom , S. 12), SA Jornal de Madeira (ABl. C 16 vom , S. 1), SA Portugal Station für langfristige Betreuung Jean Piaget/Nord-Ost (ABl. C 73 vom , S. 1), SA Tschechische Republik Finanzierung öffentlicher Krankenhäuser in der Region Hradec Králové (ABl. C 203 vom , S. 2), SA Deutschland Mutmaßliche staatliche Beihilfe an ein Ärztehaus in Durmersheim (ABl. C 188 vom , S. 2), SA Deutschland Mutmaßliche rechtswidrige Beihilfe für die Städtische Projektgesellschaft Wirtschaftsbüro Kiel-Gaarden (ABl. C 188 vom , S. 1), SA Deutschland Mutmaßliche Beihilfe für eine Reha-Fachklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie (ABl. C 188 vom , S. 3), SA Niederlande Investitionen im Hafen Lauwersoog (ABl. C 259 vom , S. 4), SA Vereinigtes Königreich Mutmaßliche Beihilfe für Glenmore Lodge (ABl. C 277 vom , S. 3) und SA Vereinigtes Königreich Mutmaßliche Beihilfe für mitgliedschaftlich organisierte Golfclubs (ABl. C 277 vom , S. 4). Siehe Urteil Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Europäische Kommission, C-288/11 P, EU:C:2012:821, Rn
5 (24) Insbesondere wird die Brücke nur von einem Fischkutter, einem Fahrgastschiff für Ausflugsfahrten und zwei Fahrgastschiffen für Schleifahrten genutzt werden. Deutschland erklärte, dass Ausflugsfahrten und Passagierdienste ausschließich auf der Schlei stattfinden und es sich für Reedereien, die nicht unmittelbar an der Schlei ansässig sind, wirtschaftlich nicht rechnet, Fahrdienste auf der Schlei anzubieten. (25) Der Angelkutter verlässt zwar die Schlei für touristische Fahrten auf der Ostsee, doch geht aus den Angaben Deutschlands hervor, dass er nicht im Wettbewerb mit anderen Kuttern steht, die ähnliche Fahrten anbieten, sondern sich sein Angebot nur an lokale Touristen in Maasholm und der näheren Umgebung richtet. Dies wird untermauert durch den relativ geringen Umfang der touristischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kutter (Jahresumsatz von weniger als EUR). (26) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Wettbewerb in der in Rede stehenden Sache auf rein lokaler Ebene stattfindet. (27) In Bezug auf die Auswirkungen auf die Bedingungen für grenzübergreifende Investitionen oder die grenzübergreifende Niederlassung stellt die Kommission fest, dass es sich, wie bereits erwähnt, bei allen im Zusammenhang mit der umgebauten Brücke angebotenen Diensten um rein lokale Dienste handelt. Außerdem soll im Rahmen des Vorhabens keine neue Hafeninfrastruktur errichtet, sondern lediglich eine rein lokal genutzte Brücke umgebaut werden. Unter diesen Umständen wird die geplante Investition eindeutig keine erheblichen Auswirkungen auf die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten haben, d. h. die Investition wird kein entscheidendes, erhebliches Kriterium sein, wenn Reedereien aus anderen Mitgliedstaaten abwägen, ob sie den Hafen Maasholm oder einen Hafen in einem anderen Mitgliedstaat nutzen sollen. (28) Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass auch die mit EUR (für ein Investitionsvorhaben in einem Hafen) relativ geringe Höhe der Zuwendung darauf schließen lässt, dass sich das in Rede stehende Vorhaben nur unwesentlich oder gar nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken wird. (29) Auf der Grundlage einer Gesamtbewertung des oben dargelegten Sachverhalts ist nach Auffassung der Kommission in Anbetracht der verfügbaren Unterlagen nicht zu erwarten, dass die öffentliche Förderung mehr als allenfalls marginale Auswirkungen auf die Voraussetzungen für grenzüberschreitende Investitionen und die grenzübergreifende Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten haben wird. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (30) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Lage auf dem relevanten Markt, die Stellung des betreffenden Unternehmens auf diesem Markt und die Handelsströme für die fraglichen Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen darauf schließen lassen, dass die staatliche Unterstützung allenfalls eine marginale Auswirkung auf die Bedingungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten haben dürfte. 5
6 (31) Daraus folgt, dass es sich bei dem angemeldeten Zuschuss für die Gemeinde Maasholm nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission hat entsprechend entschieden, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Bitte richten Sie Ihren Antrag auf elektronischem Weg an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Stateaidgreffe@ec.europa.eu Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission 6
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