EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2016) 7574 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA (2016/N) Deutschland Seehafen Kiel Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Am 13. Oktober 2016 meldete Deutschland eine öffentliche Förderung für ein Infrastrukturvorhaben im Seehafen Kiel an. Die Voranmeldung war am 28. Juli 2015 erfolgt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Ziel (2) Das angemeldete Vorhaben betrifft die Erweiterung der Hafenfläche im Ostuferhafen genannten östlichen Teil des Seehafens Kiel. Seit der letzten Erweiterung des Ostuferhafens in den Jahren haben sich die für den Güterumschlag zur Verfügung stehenden Flächen durch mehrere Maßnahmen zur Anpassung dieses Hafenteils an die Anforderungen an einen modernen Hafen (etwa seine Umgestaltung nach Maßgabe des ISPS-Codes) verringert, sodass der Ostuferhafen die in der Planung für den Hafen vorgesehenen Höchstkapazitäten nicht erreichen kann. Die angemeldete Erweiterung soll es daher dem Hafen ermöglichen, die durch diese Maßnahmen entstandenen Engpässe zu beseitigen Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, 1049 Brussel België Tel.:

2 und die ursprünglich angestrebte Kapazität für den Güterumschlag zu erreichen, um die bestehende Nachfrage auf dem Markt decken zu können. (3) Kiel wurde 1871 zum kaiserlichen Hauptmarinestützpunkt. Das für das angemeldete Vorhaben vorgesehene Gelände wurde seit 1877 für ein Munitionsdepot genutzt. Nach 1933 war die Nutzung der Uferflächen ganz auf die Bedürfnisse der Marine bzw. des Kriegsschiffbaus ausgerichtet. Im Zuge des Zweiten Weltkriegs wurde dort zudem ein U-Boot-Bunker errichtet. Das Gebiet war deshalb während des Krieges vorrangiges Ziel alliierter Bombenangriffe. Eine von den deutschen Behörden durchgeführte Analyse ergab daher, dass sich dort noch große Mengen Munition sowie zahlreiche Bomben und andere Überbleibsel des Krieges und des Marinestützpunkts im Boden befinden. Diese Altlasten und Kampfmittel müssen als Vorbedingung für die Erweiterung der Hafenfläche und im Interesse der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden Der Beihilfeempfänger (4) Die Seehafen Kiel GmbH & Co. KG ( Port of Kiel ) ist ein öffentliches Unternehmen, das im Alleineigentum der Landeshauptstadt Kiel steht. Sie ist Eigentümerin der Infrastruktur im Hafen. Sie wird auch Eigentümerin und Betreiberin der in der Anmeldung genannten erweiterten Hafenfläche sein und ist daher die Begünstigte der angemeldeten Maßnahme ( Beihilfeempfänger ) Die geplanten Investitionen (5) Die Investitionskosten des angemeldeten Vorhabens belaufen sich auf insgesamt 16,548 Mio. EUR. (6) Geplant ist eine Erweiterung des Ostuferhafens um m 2, einschließlich der Beseitigung von Altlasten und Kampfmitteln. Von diesem Areal sollen m 2 als öffentliche Hafenbetriebsfläche für den Güterumschlag dienen. Die übrigen m 2 sind im Rahmen des Vorhabens als Vorbereitungsfläche für die künftige Nutzung für sonstige Hafenfunktionen vorgesehen. (7) Die Hafenfläche wird allen Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Allen Nutzern des Seehafens Kiel werden die gleichen Hafen- und Kaientgelte in Rechnung gestellt, die transparent festgesetzt und veröffentlicht werden. Im Kaientgelt ist auch die Nutzung der neuen Hafenbetriebsfläche enthalten. Für die Nutzung dieser neuen Hafenfläche wird kein eigenes oder zusätzliches Entgelt erhoben, es sei denn, der Zeitraum für eine normale Nutzung des Kais (bis zu zwei Tage) wird überschritten. In diesem Fall erhebt die Port of Kiel ein transparent festgesetztes und veröffentlichtes Lagergeld. (8) Deutschland hat dargelegt, dass diese Entgelte jenen in vergleichbaren Häfen entsprechen und auf dem höchstmöglichen Niveau festgesetzt wurden, das im gegebenen Marktumfeld möglich ist, ohne die Attraktivität des Hafens zu gefährden Finanzierung des Vorhabens, Laufzeit und Kumulierung der Beihilfe (9) Die deutschen Behörden übermittelten eine Berechnung der Finanzierungslücke des Projektes, berechnet als die Differenz zwischen den abgezinsten erwarteten Nettobetriebseinnahmen aus der Investition (3,3 Mio. EUR) und den abgezinsten 2

3 Investitionskosten (16,5 Mio. EUR) während eines Bezugszeitraums von 25 Jahren. (10) Aus den Berechnungen geht hervor, dass das Vorhaben ohne öffentliche Förderung Verluste verzeichnen würde, da der Nettogegenwartswert über einen Zeitraum von 25 Jahren deutlich negativ ist ( 13,2 Mio. EUR). Dies zeigt, dass das Vorhaben ohne öffentliche Förderung finanziell nicht tragfähig ist. (11) Das Vorhaben wird durch einen direkten Zuschuss des Landes Schleswig- Holstein in Höhe von rund 9,9 Mio. EUR gefördert. Der verbleibende Teil der Investitionskosten in Höhe von rund 6,6 Mio. EUR wird von der Port of Kiel durch Bankdarlehen zu Marktkonditionen finanziert. (12) Der Anmeldung zufolge ist eine Kumulierung der Beihilfe mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ausgeschlossen. Der Zuschuss soll dem Beihilfeempfänger in einer einzigen Tranche ausgezahlt werden Wettbewerbliches Umfeld (13) Deutschland hat Informationen über die potenziellen Auswirkungen einer Durchführung des angemeldeten Vorhabens auf Häfen in Dänemark (insbesondere Fredericia, Aarhus, Kopenhagen und Aabenraa), Schweden (Malmö und Göteborg) und Polen (Danzig und Gdynia) übermittelt. (14) Deutschland macht geltend, dass das angemeldete Vorhaben keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wettbewerb auf diesem Markt haben werde. Sein Hauptzweck sei, durch Erweiterung der Hafenbetriebsfläche um rund m 2 Engpässe im Hafen zu beseitigen, damit dieser seine ursprünglich angestrebte Kapazität erreichen könne. 1 Diese Erweiterung sei zwar für die Port of Kiel von großer Bedeutung, objektiv betrachtet sei die Fläche, um die der Hafen erweitert werden soll, jedoch relativ klein. (15) Nach Angaben Deutschlands hat der Hafen in seinem Einzugsgebiet einen Marktanteil von rund 5,5 % bis 6,5 %. Es sei davon auszugehen, dass der mit dem angemeldeten Vorhaben verbundene Zuwachs im Gesamtgüterumschlag dem künftigen Anstieg der Nachfrage auf diesem Markt entspricht Rechtsgrundlage (16) Als nationale Rechtsgrundlage für den Zuschuss sind die 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vorgesehen Transparenz (17) Deutschland sagt zu, innerhalb von sechs Monaten nach dem Gewährungsbeschluss auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfewebsite folgende Informationen zu veröffentlichen, die 1 Der übrige Teil der Gesamterweiterung des Hafens, rund m 2, wird nicht als Hafenbetriebsfläche für den Güterumschlag genutzt werden, sondern ist im Rahmen des Vorhabens als Vorbereitungsfläche für die künftige Nutzung für sonstige Hafenfunktionen vorgesehen (vgl. Erwägungsgrund (6)). 3

4 mindestens 10 Jahre lang gespeichert und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein werden: (a) (b) (c) vollständiger Wortlaut des Gewährungsbeschlusses bei Einzelbeihilfen, einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder ein Link dazu, Name der Bewilligungsbehörde(n), Name des Beihilfeempfängers, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-2-Ebene), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer Beihilfe (18) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (19) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, ii) sie verschafft einem Unternehmen einen Vorteil, iii) dieser Vorteil ist selektiv, und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (20) Ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, muss im vorliegenden Fall auf Ebene der Port of Kiel, die die Infrastruktur verwaltet und betreibt, und auf Ebene der Hafennutzer geprüft werden Vorliegen einer Beihilfe auf Ebene der Port of Kiel Begriff des Unternehmens (21) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs 2 ist für die Zwecke des Wettbewerbsrechts der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung als Unternehmen anzusehen. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten Siehe z. B. Urteil Höfner und Elsner, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161, Rn. 21; Urteil Poucet und Pistre/AGF und Cancava, C-160/91, ECLI:EU:C:1993:63, Rn. 17; Urteil Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303. Siehe z. B. Urteil Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36; Urteil Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn

5 (22) Die Port of Kiel nutzt den Hafen gewerblich, indem sie Infrastruktur und Flächen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, und wird dies auch in Bezug auf die Infrastruktur tun, die Gegenstand der Anmeldung ist. Zwischen Häfen besteht zweifellos Wettbewerb bei der Erbringung verkehrsbezogener Hafendienste. Die Port of Kiel erbringt somit Dienstleistungen auf einem Markt im Wettbewerb mit anderen Häfen. (23) Die Port of Kiel übt demnach eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher für die Zwecke dieses Beschlusses in Bezug auf das angemeldete Vorhaben als Unternehmen anzusehen Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (24) Wie oben dargelegt, wird das Vorhaben zum Teil durch einen direkten Zuschuss des Landes Schleswig-Holstein gefördert und somit zum Teil aus staatlichen Mitteln finanziert. (25) Da der Beschluss über die Förderung des spezifischen Bauvorhabens unmittelbar von den deutschen Behörden getroffen wurde, ist die angemeldete Maßnahme dem Staat zuzurechnen Selektivität (26) Die Maßnahme ist selektiv, weil die öffentliche Finanzierung einem einzelnen Begünstigten, nämlich der Port of Kiel, für ein einzelnes Vorhaben gewährt wird Wirtschaftlicher Vorteil (27) Die öffentliche Förderung wird in Form eines Zuschusses bereitgestellt. Ein Zuschuss ist ein Finanzierungsinstrument, bei dem keine Rückzahlung erfolgt und keine Finanzierungskosten anfallen. Zu Marktbedingungen würde dem Beihilfeempfänger ein solches Finanzierungsinstrument nicht zur Verfügung stehen. (28) Somit wird dem Empfänger durch die geplante öffentliche Finanzierung ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (29) Nach ständiger Rechtsprechung liegen, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Unterstützung die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union verstärkt, zumindest potenziell Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb vor. 4 (30) Der in Rede stehende Zuschuss wird für die Erweiterung der Fläche des Kieler Hafens verwendet werden, um dessen Kapazitäten für den Güterumschlag zu erhöhen. Er verstärkt damit seine Wettbewerbsposition und verfälscht deshalb zumindest potenziell den Wettbewerb zwischen verschiedenen Häfen in Europa. 4 Siehe z. B. Urteil Philip Morris/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11, und Urteil Italien/Kommission, C-372/97, ECLI:EU:C:2004:234, Rn

6 Daher ist das Vorhaben geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem es potenziell Handel aus anderen Mitgliedstaaten umlenkt Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe zugunsten der Port of Kiel (31) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme im Sinne des Artikels 107 AEUV eine Beihilfe zugunsten des Eigentümers der geplanten Infrastruktur, nämlich der Port of Kiel, darstellt Vorliegen einer Beihilfe auf Ebene der Nutzer (32) Aus den übermittelten Informationen geht hervor, dass die den Hafennutzern in Rechnung gestellten Entgelte jenen in vergleichbaren Häfen entsprechen. Ferner erhalten die Hafennutzer einen gleichberechtigten, diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur. Zudem könnten dem Vorbringen Deutschlands zufolge die Entgelte nicht weiter angehoben werden, ohne die Attraktivität des Hafens auf dem Markt zu gefährden. (33) Daraus zieht die Kommission den Schluss, dass den Hafennutzern kein Vorteil verschafft wird und somit auf dieser Ebene keine Beihilfe vorliegt Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (34) Die geeignete Rechtsgrundlage für die Prüfung staatlicher Beihilfen zugunsten von Investitionsvorhaben für Häfen ist nach ständiger Beschlusspraxis 5 Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, dem zufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (35) Im Einklang mit der genannten ständigen Beschlusspraxis ist zu prüfen, ob die staatliche Beihilfe zugunsten der Port of Kiel einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dient, hinsichtlich dieses Ziels erforderlich und angemessen ist, einen Anreizeffekt hat, weder den Wettbewerb noch den Handel innerhalb der Union in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt und den Grundsätzen der Transparenz entspricht. 5 Die Kommission hat seit 2012 zahlreiche Beschlüsse erlassen, in denen keine Einwände gegen Investitionsbeihilfen für Hafeninfrastrukturen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erhoben wurden; Siehe u. a. Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 in der Beihilfesache N 385/2009 Lettland Öffentliche Finanzierung von Hafeninfrastruktur im Hafen Ventspils (ABl. C 72 vom ); Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 in der Beihilfesache SA (2012/N) Griechenland Ausbau des Hafens Piräus (ABl. C 256 vom , S. 2); Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 in der Beihilfesache SA Italien Hafen Salerno (ABl. C 156 vom , S. 1); Beschluss der Kommission vom 30. April 2015 in der Beihilfesache SA Deutschland Seehafenerweiterung Wismar (ABl. C 203 vom , S. 3); Beschluss der Kommission vom 30. April 2015 in der Beihilfesache SA Deutschland Kreuzfahrtterminal-Erweiterung Hansestadt Wismar (ABl. C 203 vom , S. 3); Beschluss der Kommission vom 26. November 2015 in der Beihilfesache SA Portugal Kreuzfahrtterminal Porto de Leixões (ABl. C 66 vom , S. 9). 6

7 Ziel von gemeinsamem Interesse (36) In ihrer in Erwägungsgrund (34) erwähnten Beschlusspraxis vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine verbesserte Hafeninfrastruktur zu gemeinsamen Zielen der Union beiträgt. Darüber hinaus ist der Seehafen Kiel nach der (TEN-V-)Verordnung über das transeuropäische Verkehrsnetz 6 Teil des europäischen Gesamtnetzes. (37) Dies zeigt, dass die Investitionsbeihilfe für das Vorhaben zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse der Union beiträgt Erforderlichkeit, Angemessenheit und Anreizeffekt der Beihilfe (38) Der negative Nettogegenwartswert (Finanzierungslücke) von 13,2 Mio. EUR über einen Bezugszeitraum von 25 Jahren zeigt, dass die erwarteten Nettoeinnahmen der Port of Kiel die Investitionskosten von 16,5 Mio. EUR nicht decken. Die Port of Kiel trägt 6,6 Mio. EUR zur Finanzierung des Vorhabens bei. Dass sie sich den über diesen Beitrag hinausgehenden Betrag, der für die Deckung der Investitionskosten benötigt wird, zu Marktbedingungen beschaffen könnte, ist unwahrscheinlich. Daher ist die Beihilfe für das Vorhaben erforderlich. (39) Die Port of Kiel hat die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten beantragt. Zudem ermöglicht es die Beihilfe der Port of Kiel, ein Projekt zu verwirklichen, zu dessen Finanzierung auf kommerzieller Grundlage sie nicht in der Lage gewesen wäre, sodass das Vorhaben ohne die Beihilfe nicht durchgeführt werden könnte. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat. (40) Nach der in Erwägungsgrund (34) genannten Beschlusspraxis werden Beihilfen für Hafeninfrastrukturen als angemessen angesehen, wenn ihr Betrag die Finanzierungslücke des Vorhabens nicht übersteigt. Die Beihilfe, die der Port of Kiel gewährt werden soll, beträgt 9,9 Mio. EUR. Aus den in den Erwägungsgründen (9) und (10) dargelegten Berechnungen ergibt sich, dass dieser Betrag die Finanzierungslücke von 13,2 Mio. EUR nicht übersteigt. Die Beihilfe ist daher angemessen. (41) Aus diesen Gründen ist die Beihilfe sowohl erforderlich als auch angemessen und hat einen Anreizeffekt Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (42) Deutschland hat Informationen über den Markt und das wettbewerbliche Umfeld übermittelt, in dem die Port of Kiel tätig ist. Die darin enthaltenen Marktinformationen und Prognosen sind plausibel und können daher akzeptiert werden. 6 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom , S. 1). 7

8 (43) Diese Informationen zeigen insbesondere, dass die Erhöhung der Umschlagkapazitäten im Seehafen Kiel dem künftigen Anstieg der Nachfrage auf dem Markt entspricht und somit durch das Marktwachstum ausgeglichen wird. (44) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe für dieses Vorhaben weder den Wettbewerb noch den Handel innerhalb der Union in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft Transparenz der Beihilfe (45) Abschließend stellt die Kommission fest, dass Deutschland zugesagt hat, die Grundsätze der Transparenz einzuhalten. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission hat daher beschlossen, keine Einwände gegen die Beihilfe zu erheben, da sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Bitte richten Sie Ihren Antrag auf elektronischem Weg an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Stateaidgreffe@ec.europa.eu Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission 8

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