N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-IV-2007 K (2007) 1729 Betreff: N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen Sehr geehrte Frau Bundesministerin, 1. Verfahren Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 (Eingangsvermerk vom selben Tag) meldete Österreich bei der Kommission eine Beihilferegelung für Investitionen in die Errichtung von KWK und Wasserkraftwerken nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag an. Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 ersuchte die Kommission um ergänzende Informationen, die die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 9. Februar 2006 (Eingangsvermerk vom selben Tag) vorlegten. 2. Beschreibung der Maßnahme 2.1 Ziel der Beihilferegelung und Begünstigte Mit der angemeldeten Beihilferegelung soll ein Anreiz zur Errichtung von hoch effizienten KWK und mittleren Wasserkraftanlagen (im Folgenden WKA ) geschaffen werden. Mit der Beihilferegelung werden die Bestimmungen der österreichischen Ökostromgesetz-Novelle 2006 vom 27. Juni 2006 umgesetzt. Abwicklungsstelle ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH. Der Förderbedarf wird von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft, der vom Landeshauptmann bestimmt wird. Die endgültige Entscheidung über die Beihilfefähigkeit einzelner Vorhaben liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA). Begünstigte der Beihilferegelung sind alle Unternehmen, die in KWK und WKA in Österreich investieren. Ihrer Exzellenz Frau Dr. Ursula PLASSNIK Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A Wien Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique - Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 2.2 Laufzeit, Beihilfemaßnahme und Mittelausstattung Für neue KWK können Beihilfeanträge vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2012 gestellt werden. Die Antragsfrist für WKA läuft vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September Außer in Ausnahmefällen ist der Antrag vor Baubeginn der Anlage zu stellen. Wurde der Bau einer neuen KWK oder einer mittleren WKA erst nach Inkrafttreten des Ökostromgesetzes , aber noch vor Ablauf des 31. Dezember 2006 (bei KWK) bzw. noch vor Ablauf des 30. September 2006 (bei WKA) begonnen, kann die Beihilfe bis zum 31. März 2007 (KWK) bzw. bis zum 31. Dezember 2006 (WKA) beantragt werden. Österreich hat bestätigt, dass die Laufzeit der Beihilferegelung auf sechs Jahre begrenzt ist und dass alle Beihilfen erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission bewilligt werden. Für Beihilfen in Form von Zuschüssen stehen Gesamtfördermittel in Höhe von 110 Mio. EUR zur Verfügung, von denen 60 Mio. EUR für KWK und 50 Mio. EUR für mittlere WKA bestimmt sind. 2.5 Beihilfefähige Kosten, Beihilfeintensität und Beihilfekumulierung Die Regelung sieht eine Beihilfeintensität von höchstens 40 % der beihilfefähigen Kosten vor. Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Mehrkosten, die beim Bau von hoch effizienten KWK oder von WKA im Vergleich zu einem herkömmlichen Gaskraftwerk entstehen. Die beihilfefähigen Kosten berechnen sich abzüglich der Vorteile aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition sowie der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren. Im Einzelnen werden die beihilfefähigen Kosten folgendermaßen bestimmt: Kraft-Wärme-Kopplungsanlage In ihrem Schreiben vom 9. Februar 2007, das auch Berechnungsmodelle enthält, verglichen die österreichischen Behörden im Einzelnen, welche Kosten für ein herkömmliches Gaskraftwerk (Referenzszenario) im Verhältnis zu den Kosten für ein Wasserkraftwerk mit gleicher Nennleistung (15,5 MW) für die Energieerzeugung entstehen. Zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten berechneten die österreichischen Behörden zunächst die Investitionskosten für das Wasserkraftwerk. Anschließend berechneten sie die Investitionskosten für ein konventionelles Gaskraftwerk. Dabei berücksichtigen die österreichischen Behörden die Kosteneinsparungen in den ersten fünf Betriebsjahren nach der Investition. Da die Betriebskosten für das Wasserkraftwerk bei Null angesetzt und bei den Betriebskosten für das konventionelle Gaskraftwerk lediglich die Brennstoffkosten einbezogen werden, entsprechen die Kosteneinsparungen beim Betrieb des Wasserkraftwerks den Kosten für das im konventionellen Werk verwendete Gas. Die österreichischen Behörden ziehen sowohl die Investitionskosten der Referenzinvestitionen als auch die oben genannten Kosteneinsparungen von den Investitionskosten für das Wasserkraftwerk ab. Es gilt die Beihilfehöchstintensität von 40 % der beihilfefähigen Kosten gemäß Umweltbeihilferahmen. Der sich ergebende Förderbetrag kann jedoch durch die Vorgaben des österreichischen Ökostromgesetzes, nach dem höchstens 10 % der umweltrelevanten Investitionskosten bzw. maximal 6 Mio. EUR je Vorhaben zulässig sind, niedriger ausfallen. 1 Nach der parlamentarischen Behandlung im Jahr 2005 hatte der Nationalrat im Mai 2006 die Novelle zum Ökostromgesetz beschlossen. Aufgrund der Veröffentlichung des Gesetzes hatte Österreich bereits am offiziell den Beihilferahmen einschließlich der Berechtigungskriterien für die Beihilfen angekündigt. 2

3 Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) Als Beispiel für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten für KWK wurden in einem ersten Schritt die Kosten einer mit Erdgas befeuerten KWK (Investitions- und Betriebskosten in den ersten fünf Jahren) ermittelt. In einem zweiten Schritt berechneten die österreichischen Behörden die Investitionskosten für eine vergleichbare Wärmeerzeugung aus einem Heißwasserkessel, die als Referenzinvestition herangezogen wurden. Als Betriebskosten für den Heißwasserkessel wurden die Brennstoffkosten (Gas) über einen Zeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt. Bei den Berechnungen setzen die österreichischen Behörden als Referenzkosten für die Stromerzeugung die Kosten für die Stromversorgung aus einem Stromnetz über einen Zeitraum von fünf Jahren an. Die beihilfefähigen Kosten ergeben sich durch Abzug der Gesamtreferenzkosten (Investitionen für die Wärmeerzeugung, Betriebskosten für die Wärmeerzeugung, Kosten für die Stromversorgung) von den Investitions- und Betriebskosten für eine KWK und entsprechen den Investitionsmehrkosten abzüglich des Kostenvorteils bei den Betriebskosten. Es gilt die Beihilfehöchstintensität von 40 % der beihilfefähigen Kosten gemäß Umweltbeihilferahmen. Der sich ergebende Förderbetrag kann jedoch durch die Vorgaben des österreichischen Ökostromgesetzes, nach dem der Förderbetrag höchstens 10 % der umweltrelevanten Investitionskosten bzw. maximal 100 EUR/kWel betragen darf, geringer ausfallen, wobei jeweils die niedrigere Schwelle anzuwenden ist. Die Regelung sieht weder Regionalzuschläge noch Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor. Andere staatliche Beihilfen für dieselben Investitionen sind nicht zulässig. 3. Würdigung der Maßnahme Österreich meldete die oben genannte Regelung vor deren Einführung bei der Kommission an und kam somit seiner Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nach. 3.1 Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Die Beihilferegelung ist selektiv, da die Beihilfen nur bestimmten Unternehmen gewährt werden, und wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Sie verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, indem sie seine Stellung im Vergleich zu seinen Wettbewerbern stärkt. Die Energieerzeugung ist ein stark wettbewerbsorientierter Wirtschaftszweig. Dementsprechend ist die Beihilfe möglicherweise geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu verfälschen. Folglich sind alle Voraussetzungen für eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt. 3.2 Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Österreich die Beihilferegelung auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (im Folgenden 3

4 Gemeinschaftsrahmen ) 2 ausgearbeitet hat. Mit Bezug auf die KWK bezieht sich Österreich auch auf die Richtlinie 2004/8/EC vom Die Kommission stellt Folgendes fest: - Mit der Beihilferegelung werden Investitionen in hoch effiziente Kraft-Wärme- Koppelungsanlagen und in mittlere Wasserkraftanlagen gefördert. Eine wachsende Nutzung von KWK bildet eine Priorität für die Gemeinschaft. Ihre Unterstützung entspricht den Voraussetzungen des Artikels 31 (kombinierte Kraft- Wärmeerzeugung) und die Unterstützung von Wasserkraft entspricht den Voraussetzungen des Artikels 32 (erneuerbare Energieträger) der Umweltrichtlinien. Die Kommission berücksichtigt die Tatsache, dass nach Artikel 32 Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energieträger zu den Gemeinschaftsprioritäten im Umweltschutz gehören, die aufgrund ihres langfristigen Charakters besonders gefördert werden müssen. - Die Definition von Kraft-Wärme-Koppelung und die entsprechenden Bestimmungen, insbesondere die Effizienzkriterien, stehen im Einklang mit der KWK-Richtlinie (Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004). - Die oben beschriebene Berechnung der beihilfefähigen Kosten wurde von den österreichischen Behörden mit Schreiben vom 9. Februar 2007 im Einzelnen dargelegt und steht im Einklang mit Artikel 36 des Gemeinschaftsrahmens. - Nach Artikel 37 des Gemeinschaftsrahmens sind Vorteile aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition sowie Nebenprodukte in diesen fünf Jahren von den beihilfefähigen Kosten auszunehmen. Bei Investitionen in erneuerbare Energieträger entsprechen die beihilfefähigen Investitionskosten normalerweise den Mehrkosten, die ein Unternehmen im Vergleich zu einer Anlage mit derselben Kapazität, die aber herkömmliche Energie erzeugt, (in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung) tragen muss. Die Kommission stellt fest, dass die von den österreichischen Behörden beschriebene und oben dargelegte Berechnung der beihilfefähigen Kosten im Einklang mit Artikel 37 des Gemeinschaftsrahmens steht. - Die oben dargelegte Berechnung der Beihilfeintensitäten entspricht Artikel 31 und 32 des Gemeinschaftsrahmens. Wie in Artikel 34 und 35 des Gemeinschaftsrahmens vorgesehen, gewährt Österreich im Rahmen der Regelung weder Regional- noch KMU-Zuschläge. Ferner entspricht die Beihilfehöchstintensität 40 % der beihilfefähigen Kosten. Auf der Grundlage der oben dargelegten Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung für Investitionen in die Errichtung von KWK und WKA mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen in Einklang steht und somit als vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag angesehen werden kann. 2 ABl. C 37 vom , S siehe auch Entscheidung 2007/74/EC vom zu den harmonisierten Wirkungsgrad- Referenzwerten, ABl. L 32 vom

5 4. Fazit Angesichts der geschilderten Sachlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar ist. Die Kommission erinnert die österreichischen Behörden daran, dass die Kommission nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag von jeder beabsichtigten Neufinanzierung oder Umgestaltung dieser Beihilferegelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 [jetzt Artikel 88] des EG-Vertrags zu unterrichten ist 4. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist keinen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung und Nichtveröffentlichung dieser Angaben, so geht sie davon aus, dass Sie der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der Originalsprache auf folgender Website zustimmen: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an die folgende Anschrift zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax: (+32) Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Neelie Kroes Mitglied der Kommission 4 ABl. L 140 vom , S. 1. 5

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