Staatliche Beihilfe N 87/2008 Deutschland Änderung und Verlängerung der Beihilferegelung Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.VIII.2008 K(2008)4425 Betreff: Staatliche Beihilfe N 87/2008 Deutschland Änderung und Verlängerung der Beihilferegelung Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. Verfahren Mit Schreiben vom 14. Februar 2008, das am selben Tag registriert wurde, meldete Deutschland die genannte Beihilfemaßnahme nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission an. Diese Anmeldung erfolgte im vereinfachten Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission 1. Sie betrifft die Änderung und Verlängerung der in der Entscheidung N 94/ geprüften Beihilferegelung. Für das vereinfachte Verfahren ist in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/ Folgendes vorgesehen: Folgende Änderungen bestehender Beihilfen werden auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II mitgeteilt: a) über 20 %ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung; b) die Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung bis zu sechs Jahren, mit oder ohne Erhöhung der Fördermittel; c) die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben ABl. L 140 vom , S. 3. Schreiben an Deutschland vom 22. März 2007, K(2007) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG- Vertrags (ABl. L 140 vom , S. 1). Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique - Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgiё Telefon: (0032-2)

2 Deutschland beabsichtigt jedoch, die Regelung erheblich zu ändern und neue, bisher nicht genehmigte Arten von Maßnahmen einzubeziehen. Die Anmeldung erfüllt daher nicht die genannten Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens. Am 14. März 2008 erbat die Kommission zusätzliche Informationen, die Deutschland mit Schreiben vom 10. April 2008 übermittelte, das am selben Tag registriert wurde. Auf ein weiteres Auskunftsersuchen der Kommission antwortete Deutschland mit Schreiben vom 17. Juni 2008, das am 18. Juni 2008 registriert wurde. Deutschland hat am 10. Juli 2008 und am 25. Juli 2008 ergänzende Informationen übermittelt. 2. Beschreibung der Regelung und ihrer Änderung Die Anmeldung betrifft die Änderung und Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung, die von der Kommission unter der Beihilfenummer N 94/2007 bis zum 31. Dezember 2007 genehmigt wurde, und stützt sich auf die ursprüngliche Entscheidung N 668/1999 4, die bereits durch die Entscheidungen N 458/2006 5, N 287/2006 6, N 287/ und N 32/ geändert und verlängert wurde. 2.1 Bestehende Regelung Mit der bestehenden Regelung werden Investitionsprojekte im Bereich der Nutzung erneuerbarer Energien gefördert. Ergebnis der Projekte sollen Energieeinsparung, Umweltentlastung und Klimaschutz sein. Beihilfeberechtigt sind natürliche Personen, Gemeinschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, freiberuflich Tätige, gemeinnützige Organisationen, öffentliche Unternehmen und Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Gemeinschaft. Großunternehmen kommen bisher nicht für die Beihilfe in Betracht. Ausgenommen sind Stromversorgungsunternehmen und die Hersteller von Anlagen, für deren Installation die Beihilfe bewilligt wird. Die Beihilfe wird in Form von Zuschüssen und Zinsverbilligungen gewährt. Für 2007 belief sich die Mittelausstattung der Regelung auf 213 Mio. EUR. Im Rahmen der bestehenden Regelung kann die Beihilfe für folgende, besondere Anforderungen erfüllende Anlagen gewährt werden: Solarkollektoranlagen Biomasseanlagen geothermische Anlagen ohne Übernahme des Bohr- und Fündigkeitsrisikos besonders innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien Nahwärmenetze zur Nutzung erneuerbarer Energien Für besonders innovative Solarkollektoranlagen und für die Nutzung von Biomasse kann ein Bonus gewährt werden Schreiben an Deutschland vom 18. Oktober 2000, SG(2000) D/ Schreiben an Deutschland vom 15. September 2006, K(2006) Schreiben an Deutschland vom 9. Juni 2006, K(2006) Schreiben an Deutschland vom 24. August 2005, SG(2005) D/ Schreiben an Deutschland vom 20. September 2004, K(2004)

3 Beihilfefähig sind die notwendigen, dokumentierten und angemessenen projektbezogenen Planungs-, Material- und Installationskosten. Ausgeschlossen sind Aufwendungen für den Erwerb von Immobilien. Beihilfefähig sind allein die durch die Nutzung erneuerbarer Energien entstehenden Mehrkosten, nicht aber die allgemeinen Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können. Ergänzend zu den geänderten Maßnahmen beabsichtigt Deutschland die bestehenden Maßnahmen für Solarkollektoranlagen, kleine Anlagen für feste Biomasse und Nahwärmenetze auf Basis erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2013 zu fördern. 2.2 Beschreibung der angemeldeten Änderungen Laufzeit, Mittelausstattung und Empfänger Nach Zustimmung der Kommission wird die Regelung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 gelten. Für 2008 sieht Deutschland eine Mittelausstattung von bis zu 350 Mio. EUR und für die folgenden Jahre von bis zu 500 Mio. EUR vor; über die gesamte Laufzeit der Regelung werden schätzungsweise Mio. EUR bereitgestellt. Bei bestimmten Maßnahmen können nach der geänderten Regelung nun auch Großunternehmen als Empfänger in Betracht kommen. Bonus für bestimmte Anlagen Deutschland beabsichtigt, einen Bonus für besonders effiziente Anlagen und kombinierte Anlagen zu gewähren, unter anderem Solarkollektoranlagen, Anlagen zur Nutzung fester Biomasse und effiziente Wärmepumpen. Die Beihilfehöchstintensität kann bei einigen Projekten 60 % erreichen und übersteigt somit die übliche Höchstintensität von 40 % für Anlagen, die nicht für den Bonus in Betracht kommen. Deutschland meldet eine Reihe von Änderungen zu der bestehenden Regelung an, unter anderem eine Anpassung der Beihilfeintensitäten. Deutschland beabsichtigt, neben den genannten Kategorien von Projekten, die nach der bestehenden Regelung beihilfefähig sind, auch die nachstehend beschriebenen neuen Maßnahmen zu fördern. Effiziente Wärmepumpen Zwar werden effiziente Wärmepumpen in den meisten Fällen von privaten Haushalten installiert, jedoch können auch Unternehmen in den Genuss der Beihilfe kommen. Die beihilfefähigen Maßnahmen führen zu Energieeinsparungen von kwh/a im Neubau und kwh/a im Altbau. Im Vergleich zur Referenzinvestition wird eine Energieeinsparung von 20 % bei Luft/Wasser-Wärmepumpen und 50 % bei Sole/Wasser-Wärmepumpen erzielt. Große Wärmespeicher Große Wärmespeicher sind zusätzliche Anlagenteile für Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie (z. B. Energie aus Sonne, Erdwärme oder Biomasse). Speicher, die für herkömmliche Anlagen verwendet werden, sind nicht beihilfefähig. Vor allem im Bereich der Sonnenenergie sind solche Speicher für die Verbesserung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses von Bedeutung. Bei Biomasseanlagen sorgen Speicher für einen gleichmäßigeren Betrieb und für Ausgleich von Schwankungen bei der Wärmeerzeugung. Als Investitionskosten gelten die im Vergleich zur Errichtung einer herkömmlichen Anlage zur Strom- und Wärmeerzeugung zusätzlich anfallenden Kosten. 3

4 Biogasleitungen und Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität Biogas wird häufig in großer Entfernung vom Verwendungsort erzeugt und muss zum Endverbraucher befördert werden. Wegen seiner besonderen technischen Merkmale kann es jedoch nicht in die Erdgasnetze eingespeist werden. Daher ist entweder ein eigenes Leitungsnetz erforderlich, oder das Biogas muss so aufbereitet werden, das es Erdgasqualität erreicht und in die bestehenden Gasnetze eingespeist werden kann. Große Biomasseanlagen und mit fester Biomasse befeuerte KWK-Anlagen Deutschland beabsichtigt, die Förderung von großen Biomasseanlagen und Biomasse-KWK- Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 100 kw wiederaufzunehmen. Diese Anlagen waren früher schon einmal beihilfefähig, die Förderung lief jedoch Ende 2006 aus. Erweiterte Förderung geothermischer Anlagen Nach der bestehenden Regelung kann die Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme mit einem Zuschuss von 103 EUR je kw installierte Leistung, höchstens aber mit 1 Mio. EUR gefördert werden. Sowohl das Bohr- als auch das Fündigkeitsrisiko fielen nicht unter die Regelung. Durch die geplante Änderung werden vier voneinander unabhängige Förderbausteine eingeführt: (a) Für geothermische Anlagen mit einer Bohrtiefe ab 400 m können 200 EUR je kw installierte Nennwärmeleistung, die als im Dauerbetrieb einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung definiert ist, bis zu einem Höchstbetrag von 2 Mio. EUR je Anlage gezahlt werden. (b) Zusätzlich kann bei einer Bohrtiefe zwischen 400 m und m eine Beihilfe je m vertikaler Tiefe von 375 EUR, zwischen m und m von 500 EUR und ab m von 750 EUR pro vertikalem Meter gezahlt werden. Die Förderung aus diesem Beihilfebaustein beträgt höchstens 2,5 Mio. EUR je Bohrung, jedoch nur für die Errichtung einer Doublette, so dass für ein Projekt insgesamt höchstens 5 Mio. EUR gezahlt werden. (c) Bei Bohrungen mit besonderen technischen Risiken können die Mehrkosten zusätzlich für eine Förderung in Höhe von 50 % bis zu einem Höchstbetrag von 1,25 Mio. EUR je Bohrung und 2,5 Mio. EUR je Projekt in Betracht kommen. (d) Findet der Empfänger trotz der von der KfW (die die Regelung verwaltet) vorgenommenen eingehenden Bewertung und Prognose nicht die erwartete Erdwärme, so kann die KfW beschließen, eine Darlehenshaftungsfreistellung zu gewähren. Die Haftungsfreistellung funktioniert folgendermaßen: Projekte der Tiefengeothermie erhalten Darlehen zu Marktkonditionen über eine vergleichsweise kurze Laufzeit bis zur Feststellung des Erfolgs/Nichterfolgs der Bohrungen. Im Falle des Nichterfolgs würde der Investor jedoch teilweise von der Rückzahlung des Darlehens freigestellt. Deutschland betont, dass diese ergänzende Förderung sich allein auf das geologische Nichtfündigkeitsrisiko erstreckt, sich aber nicht auf technische oder unternehmerische Risiken bezieht. Bei Anlagen zur Erschließung und Nutzung von Erdwärme zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (KWK-Anlagen) kann für unerwartete Mehrkosten eine Beihilfe in Höhe von 50 % dieser Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1,25 Mio. EUR gewährt werden. Findet der Empfänger trotz der von der KfW vorgenommenen eingehenden Bewertung und Prognose nicht die erwartete Erdwärme, so kann die KfW beschließen, eine Darlehenshaftungsfreistellung zu gewähren. Deutschland hat versichert, dass für alle geothermischen Projekte die kumulierte Förderung 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten wird. 4

5 3. Beihilferechtliche Würdigung der Änderungen und der bestehenden Maßnahmen Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Die Kommission hat die Regelung nach den Artikeln 87ff. EG-Vertrag geprüft und entsprechend ihrer Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen für den Umweltschutz entschieden, keine Einwände gegen die Änderung und Verlängerung der Regelung zu erheben. In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind vier Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit eine staatliche Beihilfe vorliegt. Erstens muss es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Förderung handeln. Zweitens muss sich ein Vorteil für den Empfänger ergeben. Drittens muss eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gegeben sein. Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Aufgrund der Regelung und ihrer angemeldeten Änderungen erzielen die Empfänger Einnahmen, die sie am Markt nicht erzielen würden. Daher verschaffen ihnen die aus staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen einen Vorteil. Zumindest bei einigen Empfängern handelt es sich um bestimmte Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, und einige der begünstigten Unternehmen sind in Produktionszweigen tätig, in denen innergemeinschaftlicher Handel betrieben wird, so dass die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen droht. Somit handelt es sich bei den genannten Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag 9. Sie können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der Ausnahmeregelungen des EG-Vertrags fallen. Deutschland hat die Änderung und die Verlängerung angemeldet und ist damit seiner Verpflichtung aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Regelung auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG Vertrag und insbesondere der neuen, seit dem 2. April 2008 geltenden Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen 10 (nachstehend USB-Leitlinien genannt) geprüft. Die Zuschüsse, die Schulen und öffentlichen Einrichtungen (Gemeinden) ohne Wirtschaftstätigkeit sowie natürlichen Personen ohne Wirtschaftstätigkeit gewährt werden, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. Hinsichtlich der übrigen Empfänger sind die Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen anzusehen. 3.1 Förderung von Energiesparmaßnahmen Effiziente Wärmepumpen Die Förderung effizienter Wärmepumpen ist die einzige Änderung, für die die Bestimmungen der USB-Leitlinien über Energiesparmaßnahmen gelten. Zum Umfang der Energieeinsparung, zur Berechnung der beihilfefähigen Investitionskosten und zur entsprechenden Beihilfeintensität wurden der Kommission ausführliche Angaben und Berechnungsbeispiele 9 10 Sowohl die von Mitgliedstaaten bereitgestellten Mittel als auch die Mittel aus den europäischen Strukturfonds gelten als staatliche Beihilfen. ABl. C 82 vom , S. 1. 5

6 übermittelt. Für den Fall, dass für ein Projekt weitere Beihilfen gewährt wurden oder gewährt werden könnten, verpflichtet sich Deutschland, die Förderung zu kürzen, damit die in den USB-Leitlinien festgelegten Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden. Referenzinvestition für die Ermittlung des auf die Energieeinsparung bezogenen Investitionsanteils ist ein Gasheizsystem. Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für Energiesparmaßnahmen ergeben, entsprechend berücksichtigt. Im Falle von KMU berücksichtigt Deutschland bei der Berechnung der operativen Gewinne und Kosten die ersten drei Lebensjahre der Investition. Großunternehmen kommen für diese Beihilfe nicht in Betracht. Nur die Kosten für materielle Vermögenswerte sind beihilfefähig. Die beihilfefähigen Kosten und die Beihilfeintensität, die entsprechend der Begriffsbestimmung in den USB-Leitlinien (Randnummer 70 Nummer 19) definiert ist, werden im Einklang mit den Randnummern 81, 83 und 98 der USB-Leitlinien berechnet. Deutschland hat Angaben zur angewandten Berechnungsmethode und Beispiele für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten übermittelt, die die Kommission zur Kenntnis genommen hat. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Änderung der Regelung im Hinblick auf die Förderung von Energiesparmaßnahmen mit den USB-Leitlinien im Einklang steht. Bei der Förderung effizienter Wärmepumpen liegt die Beihilfeintensität unter 40 % und bleibt damit unter der in den USB-Leitlinien festgelegten Obergrenze. Die Beihilfeintensität steht mit Randnummer 96 der USB-Leitlinien im Einklang. 3.2 Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien Änderungen der Maßnahmen Große Wärmespeicher Große Wärmespeicher sind beihilfefähig, wenn sie der Speicherung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen dienen. Diese Maßnahme betrifft daher Investitionen in erneuerbare Energien im Sinne der Begriffsbestimmungen in den USB-Leitlinien (Randnummer 70 Nummern 5 und 9). Energie aus bestimmten erneuerbaren Energiequellen (z. B. Sonnen- und Windenergie) muss zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung verteilt oder gespeichert werden. Je höher die Speicherkapazität, desto wettbewerbsfähiger ist Wärme aus erneuerbaren Energiequellen im Vergleich zu Wärme aus fossilen Brennstoffen. Anders als Wärme aus fossilen Brennstoffen kann Wärme aus erneuerbaren Energiequellen nicht an jedem Ort und zu dem Zeitpunkt, zu dem die Energie benötigt wird, in der erforderlichen Menge erzeugt werden. Die Erzeugung erneuerbarer Energie kann nicht so leicht an die Nachfrage angepasst werden, wie dies bei konventioneller Energie der Fall ist. Die Nutzung erneuerbarer Energie ist daher von einer besonderen, zusätzlichen Infrastruktur für die Verteilung und Speicherung abhängig. Die entsprechenden Investitionen werden als spezifisch für bestimmte Arten der Erzeugung erneuerbarer Energie angesehen und gelten als Investitionsmehrkosten, die bei einem herkömmlichen Kraftwerk nicht aufgebracht werden müssen. Die Beihilfeintensität beträgt höchstens 30 % bis zu einem Beihilfegesamtbetrag von EUR je Projekt. Gemäß der von Deutschland übermittelten Informationen und wie auch in den der Kommission übermittelten Berechnungen gezeigt wurde, werden die Kosten der großen Wärmespeicher in die Kostenkalkulation für die Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität auf der Basis erneuerbarer Energiequellen einbezogen. Die beihilfefähigen Kosten 6

7 von Projekten zur Förderung erneuerbarer Energien werden anhand einer Referenzinvestition unter entsprechender Berücksichtigung der operativen Gewinne und Kosten in einem Zeitraum von fünf Jahren ermittelt. Biogasleitungen und Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität Bei der Bewertung dieser Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass Deutschland seit dem 1. Januar 2007 Biogasanlagen nicht mehr fördert. Daher betrifft diese Entscheidung allein die Förderung von Biogasleitungen und Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität. Der Standort von Biogasanlagen zur Energieerzeugung wird häufig von der Verfügbarkeit von Biogas bestimmt; er befindet sich in der Regel in einiger Entfernung zur Wohnbebauung, um Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Der Transport von Wärme ist jedoch nur über kurze oder mittlere Entfernungen sinnvoll, über große Entfernungen er ist wegen der Verluste im Leitungsnetz ineffizient. Wird berücksichtigt, dass die Nachfrage nach Wärme aus einer mit Biogas befeuerten KWK- Anlage am Ort der Wärme- und Stromerzeugung häufig niedrig ist, kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, Biogas an weiter entfernte Standorte zu transportieren. Der Transport von Biogas über größere Entfernungen zu einer KWK-Anlage oder einer Anlage zur Aufbereitung von Biogas ist vernünftig. Auch um kleine Mengen von Biogas, das von verschiedenen Anlagen erzeugt wird, effizienter in einer großen KWK-Anlage verwenden zu können, ist der Transport von Biogas notwendig. Durch ein solches Leitungsnetz erweitern sich die Verwendungsmöglichkeiten für Biogas erheblich. Anstatt besondere Biogasleitungen zu verwenden, besteht auch die Möglichkeit, Biogas auf Erdgasqualität aufzubereiten und über die normalen Gasleitungen zu transportieren. Anders als Erdgas muss Biogas, bevor es in die Erdgasleitungen eingespeist werden kann, getrocknet und in einer weiteren Anlage verdichtet werden. Eine solche Aufbereitung erfordert Investitionen in besondere Anlagen, die Investitionsmehrkosten darstellen. Daher können sowohl die Kosten für besondere Biogasleitungen als auch die Kosten für Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität als beihilfefähige Kosten berücksichtigt werden. Die Beihilfen für Biogasleitungen und Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität können jedoch nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, und die Beihilfeintensität ist auf 30 % der beihilfefähigen Kosten beschränkt. Die beihilfefähigen Kosten von Projekten zur Förderung von Biogasleitungen und Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität werden unter Berücksichtigung der operativen Gewinne und Kosten in einem Zeitraum von fünf Jahren ermittelt. Sowohl die Beihilfeintensität von Biogasleitungen (25 %) als auch für Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität (34 %) bleiben deutlich untern den maximalen Beihilfeintensitäten der USB-Leitlinien. Große Biomasseanlagen und mit fester Biomasse befeuerte KWK-Anlagen Zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten wird die Anlage mit einem konventionellen gasbefeuerten Blockheizkraftwerk als Referenzinvestition verglichen. Die beihilfefähigen Kosten werden anhand der Referenzinvestition unter entsprechender Berücksichtigung der operativen Gewinne und Kosten in einem Zeitraum von fünf Jahren ermittelt. Die Beihilfeintensität kann bei großen Biomasseanlagen bis zu 11 % und bei KWK-Anlagen bis zu 14 % betragen. 7

8 Erweiterte Förderung geothermischer Anlagen Nach der Begriffsbestimmung in den USB-Leitlinien (Randnummer 70 Nummer 5) gehört Erdwärme zu den erneuerbaren Energien, die für Umweltschutzbeihilfen in Betracht kommen. Die beihilfefähigen Kosten werden anhand einer Referenzinvestition unter entsprechender Berücksichtigung der operativen Gewinne und Kosten in einem Zeitraum von fünf Jahren ermittelt. Auch wenn alle Förderbausteine bewilligt werden, die kumuliert werden dürfen, steht die Förderung geothermischer Projekte mit den USB-Leitlinien im Einklang, einschließlich der Beihilfehöchstintensität von 60 % für Großunternehmen, 70 % für mittlere Unternehmen und 80 % für kleine Unternehmen Verlängerung bestehender Maßnahmen Nahwärmenetze für Wärme auf der Basis erneuerbarer Energien Neben den Maßnahmen, deren Änderungen angemeldet wurden, wird Deutschland weiterhin erneuerbare Energiequellen (z.b. Solarenergie, feste Biomasse, Tiefengeothermie) einschließlich ihrer Nahwärmenetze fördern. Im Hinblick auf die Nahwärmenetze ist darauf hinzuweisen, dass nicht die konventionellen Fernwärmenetze sondern lediglich Nahwärmenetze für Wärme, die auf der Basis erneuerbarer Energiequellen erzeugt wurde, Beihilfen erhalten können. Solche Netze haben den Zweck, die großen Mengen von Wärme aus Anlagen der Tiefengeothermie, saisonalen Speichern für Solarenergie, Energie aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis fester Biomasse sowie Abwärme von Biogasanlagen zu nutzen. Durch solche Nahwärmenetze wird auch eine verbesserte Abgasreinigung von Biomasseanlagen vertretbar. Die beschriebene Maßnahme dient dazu, den Anwendungsbereich von erneuerbaren Energiequellen zu erweitern. Gemäß den von Deutschland übermittelten Informationen stehen vorhandene Nahwärmenetze zur Nutzung konventionell erzeugter Wärme, die die benötigte Kapazität aufweisen, normalerweise für den Transport für Wärme auf der Basis erneuerbarer Energiequellen nicht zur Verfügung und stellen damit keine realistische Alternative dar. Daher bilden die für die Förderung vorgesehenen Netze offenbar notwendige Investitionen für die Nutzungen erneuerbarer Energiequellen. Deutschland versichert, dass ohne diese Beihilfen die umweltfreundlichere Energie auf der Basis erneuerbarer Energiequellen nicht ihren Möglichkeiten entsprechend genutzt werden würde. Die Kommission hat insbesondere berücksichtigt, dass die Infrastruktur für Nahwärme auf der Basis erneuerbarer Energiequellen wie von Deutschland gezeigt eine unverzichtbare Voraussetzung ist, um eine höhere Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien zu erreichen. Ohne die Berücksichtigung dieser Netze als Investitionskosten würden zahlreiche Projekte zugunsten erneuerbarer Energiequellen nicht durchgeführt werden. Zur Berechnung der förderfähigen Investitionskosten wird die Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen einschließlich dem Netz mit einem konventionellen Wärmeerzeugungssystem auf der Basis fossil befeuerter Zentralheizungen (z.b. Kosten für die Heizkessel) verglichen. Dabei ist zu betonen, dass die Kosten des Netzes in die Investitionskosten der Wärme erzeugenden Anlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen (z.b. feste Biomasse, Tiefengeothermie) einbezogen werden. Die anrechenbaren Kosten werden unter Berücksichtigung der oben genannten Vergleichsinvestition sowie der operativen Gewinne und Kosten in einem Zeitraum von fünf Jahren ermittelt. Gemäß der Mitteilung Deutschlands kann die Beihilfeintensität 50 % erreichen und verbleibt damit deutlich unter den Schwellenwerten der USB-Leitlinien. 8

9 Die vorgeschlagene Beihilfe zugunsten von Nahwärmenetzen betrifft ausschließlich die Produktion und die Nutzung von erneuerbaren Energiequellen und entspricht den Maßgaben der USB-Leitlinien bezüglich der Beihilfen für erneuerbare Energien (Kapitel 3.1.6). Andere Maßnahmen Die verbleibenden und zu verlängernden Maßnahmen betreffen Solarkollektoranlagen und kleine mit fester Biomasse befeuerte Anlagen. Gemäß der Definition der USB-Leitlinien (Randziffer 70, Nr. 5) gehören diese zu den Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien, die Umweltbeihilfen erhalten können. Die anrechenbaren Kosten werden als zusätzliche Investitionskosten unter Berücksichtigung der operativen Gewinne und Kosten in einem Zeitraum von fünf Jahren ermittelt. Deutschland hat bestätigt, dass die Beihilfeintensitäten nicht 60 % der anrechenbaren Kosten übersteigen werden Weitere beihilferechtliche Würdigung der beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten Die erneuerbaren Energien, die für staatliche Beihilfen in Betracht kommen, entsprechen der Begriffsbestimmung in den USB-Leitlinien und umfassen Sonnenenergie, Erdwärme, feste Biomasse und Biogas. Nach den vorliegenden Informationen gelten für die Empfänger keine verbindlichen Gemeinschaftsnormen für den Anteil erneuerbarer Energien. Beihilfefähig sind nur die Investitionsmehrkosten, die der Empfänger im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Leistung in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung aufbringen muss. Nach den vorliegenden Informationen werden die Investitionsmehrkosten durch Vergleich der Investition mit einer Referenzinvestition ermittelt. Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten, die sich ausschließlich auf materielle Vermögenswerte beziehen, werden die operativen Gewinne und Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für erneuerbare Energien ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt. Somit steht die geplante Änderung mit den Randnummern 81, 82, 83, 101, 105 und 106 der USB-Leitlinien im Einklang. Die Kumulierung von Beihilfen ist möglich. Bei der Beantragung der Förderung für ein Projekt müssen die Empfänger die deutschen Behörden über weitere Beihilfen informieren, die sie erhalten haben oder erhalten könnten. Deutschland verpflichtet sich, die in den USB- Leitlinien vorgesehenen Beihilfeintensitäten einzuhalten und die Förderung für Projekte, die diese Obergrenzen überschreitet, entsprechend zu kürzen. Für alle Maßnahmen, die erneuerbare Energien betreffen, hat Deutschland die Beihilfehöchstintensitäten wie folgt festgelegt: Kleine Unternehmen können einen Bonus von 20 % und mittlere Unternehmen einen Bonus von 10 % erhalten. Die Projekte werden in der Regel in Form von Investitionszuschüssen mit einer Beihilfeintensität von bis zu 53 % und Zinsverbilligungen oder Tilgungszuschüssen mit einer Beihilfehöchstintensität von zusammen 39 % gefördert. In Ausnahmefällen kann die Beihilfeintensität höher liegen, überschreitet aber in keinem Fall 60 % für Großunternehmen, 70 % für mittlere Unternehmen und 80 % für kleine Unternehmen. Wie oben dargelegt, sind die Beihilfehöchstintensitäten für einige Maßnahmen erheblich niedrigerer. Die Beihilfeintensitäten bewegen sich daher in dem von den USB-Leitlinien (Randnummer 103) vorgegebenen Rahmen. Für den Fall, dass für ein Projekt weitere 9

10 Beihilfen gewährt wurden oder gewährt werden könnten, verpflichtet sich Deutschland, die Förderung zu kürzen, damit die in den USB-Leitlinien festgelegten Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden. 3.3 Allgemeine Bestimmungen für die Regelung Im Hinblick auf den Anreizeffekt der Beihilfe hat Deutschland bestätigt, dass nur Projekte gefördert werden, mit denen nicht vor Beantragung der Beihilfe bei den deutschen Behörden begonnen wird. Daher geht die Kommission davon aus, dass die Regelung mit der Randziffer 144 der USB-Leitlinien hinsichtlich des Anreizeffektes im Einklang steht, sofern kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen sind. Deutschland hat bestätigt, dass die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den geltenden Gemeinschaftsvorschriften 11 entspricht und angepasst würde, falls die Gemeinschaftsvorschriften geändert würden. Im Hinblick auf den Anreizeffekt und die Notwendigkeit der Beihilfe (Kapitel 3.2 der USB- Leitlinien) hat Deutschland sich verpflichtet, nur umweltfreundliche Projekte zu unterstützen, die ohne die Beihilfen nicht durchgeführt worden wären. Deutschland hat zugesagt, die Maßgaben der Randziffern 145 und 146 zu beachten und alle notwendigen Informationen der Kommission zu übermitteln. Nach den vorliegenden Informationen umfassen die geplanten Maßnahmen keine Projekte, die nach Randnummer 160 der USB-Leitlinien einer eingehenden Prüfung bedürfen. Die Kommission fordert Deutschland jedoch auf, alle Projekte anzumelden, bei denen der Beihilfebetrag 7,5 Mio. EUR für ein Unternehmen überschreitet, selbst wenn die Beihilfe Teil der genehmigten Beihilferegelung ist. Für Solarkollektoranlagen, Anlagen zur Nutzung fester Biomasse und effiziente Wärmepumpen kann ein Bonus gewährt werden, wenn eine besonders große Energieeinsparung oder eine besonders effiziente Nutzung erneuerbarer Energien nachgewiesen wird. Deutschland verpflichtet sich, bei der Gewährung des Bonus die in den USB-Leitlinien festgelegten Beihilfeintensitäten einzuhalten. Deutschland hat Angaben zur angewandten Berechnungsmethode und Beispiele für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten übermittelt, die die Kommission zur Kenntnis genommen hat. Nach Auffassung der Kommission stehen die Beihilfeintensitäten im Rahmen der Regelung, einschließlich aller Boni, mit den in den USB-Leitlinien festgelegten Beihilfehöchstintensitäten im Einklang: Letztere betragen sowohl im Falle von Investitionen in Energiesparmaßnahmen als auch von Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien 60 % für Großunternehmen, 70 % für mittlere Unternehmen und 80 % für kleine Unternehmen. Darüber hinaus sind die beihilfefähigen Kosten auf die Investitionsmehrkosten beschränkt, die zur Erreichung der Umweltziele erforderlich sind. Die Kommission fordert Deutschland auf, jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Regelung vorzulegen, damit die Kommission überprüfen kann, dass alle genannten 11 Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom , S ). 10

11 Voraussetzungen erfüllt wurden. Jede Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Beihilfe gewährt wird, muss vorher angemeldet werden. Die Bundesregierung wird daran erinnert, dass die Kommission nach Artikel 88 Absatz 3 EG- Vertrag von jeder beabsichtigten Neufinanzierung, Änderung oder Umgestaltung dieser Beihilferegelung zu unterrichten ist. Aufgrund dieser Feststellungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelung und ihre angemeldeten Änderungen mit den USB-Leitlinien im Einklang stehen. 4. Entscheidung Die Kommission hat entschieden, keine Einwände gegen die Regelung und ihre angemeldeten Änderungen zu erheben, da diese mit den USB-Leitlinien (ABl. C 82 vom , S. 1) im Einklang stehen und daher nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 BRÜSSEL BELGIEN Fax: (32-2) Bitte geben Sie in jedem Schreiben den Titel und die Nummer der Beihilfesache an. Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Olli Rehn Mitglied der Kommission 11

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