EUROPÄISCHE KOMMISSION
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- Reinhold Weber
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 06.IX.2005 K(2005)3233 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 175/b/2005 Deutschland Förderung von Demonstrationsvorhaben zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe 1. Verfahren Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. Mit Schreiben vom 21. März 2005, eingegangen im Generalsekretariat am 23. März 2005, hat Deutschland der Kommission eine neue Beihilferegelung mit dem Titel Förderung von Demonstrationsvorhaben zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe notifiziert. Der den Verkehrssektor betreffende Teil der Notifizierung wurde unter der Nummer N 157b/2005 eingetragen. Am 4. Mai 2005 wurden zusätzliche Auskünfte erbeten. Mit Schreiben vom 27. Juni 2005, eingegangen bei der Generaldirektion Energie und Verkehr am 29. Juni 2005, wurden die zusätzlichen Auskünfte übermittelt. Mit vom 1. und 3. August 2005, bei der Generaldirektion Energie und Verkehr am selben Tag eingegangen, hat Deutschland die Notifizierung leicht geändert und zusätzliche Auskünfte übermittelt. 2. Eingehende Beschreibung der Maßnahme 2.1 Allgemeine Beschreibung der Maßnahme 2. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft plant den Erlass einer Richtlinie zur Förderung von Demonstrationsvorhaben zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe und hat der Kommission den Richtlinienentwurf (Stand vom 18. Januar 2005) mitgeteilt. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne/europese Commissie, B-1049 Brüssel Belgien - Telefon: (0)
2 3. Gemäß der Richtlinie können Demonstrationsvorhaben finanziell gefördert werden, wenn sie die drei folgenden Voraussetzungen erfüllen (Nr. 1 des Richtlinienentwurfs): Sie unterstützen die energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe und Biomassen aus der Land- und Forstwirtschaft, sie leisten einen Beitrag zur Verringerung von Umweltbelastungen und sie helfen die Beschäftigung in Land- und Forstwirtschaft zu sichern. 4. In Nr. 2.2 des Richtlinienentwurfs wird ein Demonstrationsvorhaben definiert als der öffentlichwirksame Nachweis der Dauerfunktionsfähigkeit und Funktionalität in wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Hinsicht eines innovativen Produktes oder einer innovativen Technologie am Übergang zwischen vorwettbewerblicher Entwicklung und Markteinführung im Rahmen eines zeitlich und inhaltlich genau abgegrenzten Projektes. Die im Rahmen eines solchen Projektes eingesetzten Technologien und Produkte sind marktfähig; aufgrund der zu geringen Zahl von Kunden kommen aber Skaleneffekte noch nicht ins Spiel. Diese Definition steht mit der vom Gerichtshof erster Instanz in der Rechtssache T -184/97 1 angewendeten Definition im Einklang. 5. Die Palette von Projekten, die im Rahmen des Programms gefördert werden können, ist sehr umfangreich. Als Beispiele nennt die deutsche Regierung die Erzeugung von thermischer oder elektrischer Energie, die Erzeugung von Kraftstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen, Systeme zur Versorgung mit Biokraftstoffen, aber auch den Aufbau einer Fahrzeugflotte für Flexible Fuel Fahrzeuge. Die geförderten Vorhaben müssen ihren Standort in Deutschland haben. 6. Die Entwicklung und Herstellung von Beförderungsmitteln, die mit geringeren natürlichen Ressourcen betrieben werden können, sind von der vorliegenden Beihilferegelung ausgeschlossen. 7. Der Kreis der potenziellen Zuwendungsempfänger ist ebenfalls sehr groß: Antragsberechtigt sind Unternehmen, Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts, kirchliche Einrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Verkehrsbetriebe (Nr. 3 des Richtlinienentwurfs). Der Zuwendungsempfänger muss eine Niederlassung in Deutschland haben (Nr. 6 des Richtlinienentwurfs). 8. Die Haushaltsmittel für das Programm belaufen sich auf 8 Mio. EUR für den Zeitraum , d.h. insgesamt auf 48 Mio. EUR. 1 Urteil vom in der Rechtssache T-184/97, BP Chemicals Ltd gegen Kommission, Slg. [2000] II
3 9. Das Programm wird nach der Genehmigung durch die Kommission im Bundesanzeiger veröffentlicht. Um für ihre Tätigkeiten eine staatliche finanzielle Förderung zu erhalten, müssen die potenziellen Zuwendungsempfänger des Programms bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe, einer vom Ministerium mit der Verwaltung des Programms beauftragten privatrechtlichen Vereinigung, einen Antrag stellen. Das Dossier muss insbesondere Angaben enthalten zu (Nr. 7 des Richtlinienentwurf): dem Thema, dem Antragsteller, den Projektzielen, der Vorgehensweise, dem Lösungsansatz und dem Arbeitsplan, dem Stand von Wissenschaft und Technik, dem aktuellen Markt, dem Marktpotenzial, der Ökologie und der Wirtschaftlichkeit, dem Neuheitscharakter des Projekts, dem Finanzierungsplan, den Risiken, der Patent- und Schutzrechtslage sowie den bisherigen Arbeiten des Antragstellers. 10. Die Kommission hat bereits eine Beihilferegelung genehmigt, in deren Rahmen Deutschland eine Steuervergünstigung für Biokraftstoffe gewähren darf. Nach Angaben der deutschen Behörden soll diese Beihilfe den Verbrauchern einen Anreiz bieten, mehr Biokraftstoffe zu kaufen. Die vorliegende Regelung hat eine andere Zielsetzung: Sie ermöglicht die Förderung der zur Erzeugung und Verwendung von Biokraftstoffen erforderlichen Maschinen und Anlagen wie z.b. Raffinerien, Lagerzentren und Verteilernetze, sofern es sich bei diesen Maschinen und Anlagen um Demonstrationsvorhaben handelt. 11. Nach Angaben der deutschen Behörden ist der von der Steuervergünstigung ausgehende Anreizeffekt allein nicht ausreichend, um solche Vorhaben zu fördern. Darüber hinaus wird der Marktzugang für Biokraftstoffe durch die Oligopolstruktur bei der Kraftstoffversorgung stark erschwert. Es bedarf daher einer zusätzlichen finanziellen Förderung, insbesondere für Kraftstofftypen aus neuartigen nachwachsenden Rohstoffen wie z.b. BtL (biomass to liquid). 2.2 Berechnung der zuschussfähigen Kosten 12. In Nr. 5 der Richtlinie wird die Berechnung der zuschussfähigen Kosten eingehend beschrieben. Dieser Punkt enthält allgemeine Bestimmungen (Nr. 5.1) sowie besondere Bestimmungen für Investitionsbeihilfen (Nr ) und Betriebsbeihilfen (Nr ). 3
4 13. Allgemeine Bestimmungen. Die Antragsteller müssen anhand einer Wirtschaftlichkeitsanalyse für ihr Vorhaben nachweisen, dass die beantragte finanzielle Förderung für dieses notwendig und angemessen ist. In dieser Analyse ist insbesondere die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu konventionellen Anlagen oder Verfahren nachzuweisen und das Marktpotenzial der Anlage darzustellen, und sie muss eine Liquiditätsanalyse für das Vorhaben während des Förderzeitraums beinhalten. Bei Beantragung einer Betriebsbeihilfe müssen die Antragsteller zudem die Kosten pro MWh entsprechend den Richtlinien des Verbands deutscher Ingenieure berechnen. 14. Besondere Bestimmungen für Investitionsbeihilfen. Gemäß Nr können Investitionsbeihilfen gewährt werden für bis zu 40% der Mehrkosten des Vorhabens, die sich aus einem Vergleich mit einer herkömmlichen Anlage gleicher Kapazität ergeben. Da im Rahmen des Programms sehr verschiedenartige Demonstrationsvorhaben gefördert werden sollen, lässt sich nicht für jedes Vorhaben sagen, wie ein vergleichbares herkömmliches Vorhaben aussehen würde; doch können die Kosten eines herkömmlichen Fahrzeugs gegenüber einem Flexible Fuel Fahrzeug, der Preis einer herkömmlichen Logistik gegenüber einer auf dem Einsatz von Flexible Fuel Fahrzeugen basierenden Logistik u.a. als Beispiele dienen. 15. Die zuschussfähigen Kosten stehen im Einklang mit der Definition der zuschussfähigen Kosten im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 2, nach dem Folgendes gilt: Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten. Dies bedeutet: Sind die Kosten für Umweltschutzinvestitionen nicht ohne weiteres von den Gesamtkosten zu trennen, wird die Kommission objektive und transparente Berechnungsmethoden berücksichtigen, zum Beispiel die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, die aber nicht den gleichen Umweltschutzgrad ermöglicht. Auf alle Fälle sind in die beihilfefähigen Kosten nicht die Vorteile einzubeziehen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren ergeben. 16. Der für Investitionsbeihilfen geltende Satz von 40% wird nach Nr heraufgesetzt um 10 Prozentpunkte für Anlagen, die eine ganze isolierte Gemeinschaft (z.b. eine Insel oder ein Siedlungsgebiet) autark versorgen, 10 Prozentpunkte für KMU, 10 Prozentpunkte für Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) 5 Prozentpunkte für Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c). 2 ABl. C 37 vom , S. 3. 4
5 17. Ausnahmsweise kann sich die Investitionsbeihilfe auf 100% der zuschussfähigen Kosten belaufen, sofern dies zur Realisierung des jeweiligen Vorhabens unerlässlich ist. Unerlässlich bedeutet, dass ein Privatinvestor das Vorhaben nur dann realisieren wird, wenn die Beihilfe 100% der zuschussfähigen Kosten beträgt. 18. Deutschland hat versichert, dass Beihilfen, die sich auf bis zu 100% der zuschussfähigen Kosten belaufen, auf der Grundlage von transparenten und leicht verständlichen Leitlinien gewährt würden. Dabei würde Folgendem Rechnung tragen: dem frühen Stadium der betreffenden Technologie: In diesem Fall würde im Hinblick auf künftige Vorhaben die Gewährung einer Beihilfeintensität von mehr als 40% und bis zu 100% der zuschussfähigen Kosten zu Kostensenkungen führen; dem Preis der betreffenden nachwachsenden Rohstoffe: Im Rahmen bestimmter Vorhaben würde die Nutzung von speziell angebauten und somit kostenaufwändigen nachwachsenden Energiequellen eine Beihilfe mit einer Intensität von bis zu 100% der zuschussfähigen Kosten erfordern; dem Neuheitscharakter des Vorhabens: Eine Beihilfe in Höhe von mehr als 40% und bis zu 100% der zuschussfähigen Kosten könnte gewährt werden, wenn eine solche Intensität für die Realisierung eines Vorhabens notwendig ist, das eine erhebliche Verbesserung einer bestehenden Technologie zur Energieumwandlung ermöglicht. 19. Besondere Bestimmungen für Betriebsbeihilfen. Nach Nr kann für folgende Vorhaben über fünf Jahre eine Beihilfe in Höhe von 50% der Erzeugungsmehrkosten gewährt werden: Erzeugung von elektrischer Energie aus Biomasse Erzeugung von thermischer Energie aus Biomasse Erzeugung von Kraftstoffen aus Biomasse 20. Als Vergleichsgrundlage werden herangezogen die Stromgestehungskosten eines Gaskraftwerks im Fall von elektrischer Energie, die Marktpreise in der betreffenden Gemeinde im Fall von thermischer Energie und die Marktpreise eines herkömmlichen Kraftstoffs im Fall der Erzeugung von Kraftstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen. Im letztgenannten Fall wird die Steuervergünstigung für Biokraftstoffe von den Erzeugungskosten für Biokraftstoffe in Abzug gebracht. 21. Die vorliegende Entscheidung betrifft nicht die Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie, sondern ausschließlich die Erzeugung und Verwendung von Biokraftstoffen. 5
6 22. Nach Nr kann in Ausnahmefällen eine Beihilfe in Höhe von bis zu 100 % der Produktionsmehrkosten gewährt werden, wenn die Bedingungen der Randziffer 59 des Gemeinschaftsrahmens erfüllt sind. Diese Bedingungen lauten wie folgt: Die Mitgliedstaaten können Beihilfen gewähren, um den Unterschied zwischen den Kosten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und dem Preis am Markt der betreffenden Energie auszugleichen. Etwaige Betriebsbeihilfen dürfen nur gewährt werden, um die Amortisierung der Anlagen zu gewährleisten. Jede zusätzliche von der betreffenden Anlage erzeugte Energie ist nicht förderfähig. Durch die Beihilfe kann aber auch eine angemessene Kapitalrendite gedeckt werden, wenn die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass dies insbesondere wegen der geringen Wettbewerbsfähigkeit bestimmter erneuerbarer Energieträger unerlässlich ist. Bei der Bestimmung der Beihilfe muss außerdem etwaigen Investitionsbeihilfen Rechnung getragen werden, die an das betreffende Unternehmen für die Errichtung seiner Anlage gezahlt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die von ihnen festgelegten Fördervorschriften und insbesondere die Modalitäten für die Berechnung des Beihilfebetrages in den bei der Kommission angemeldeten Beihilferegelungen genau beschreiben. Genehmigt die Kommission diese Regelungen, so muss der betreffende Mitgliedstaat diese Vorschriften und Berechnungsmodalitäten bei der Beihilfegewährung an die begünstigten Unternehmen auch anwenden. 23. Deutschland kann kein konkretes Zahlenbeispiel für die Berechnung vorlegen, das für alle Vorhaben gelten wird. Die überaus große Vielfalt der Vorhaben ist auf die verschiedenen Biokraftstoffarten und auf deren unterschiedliche Verwendungen zurückzuführen. Zur Bestimmung der Höhe der Betriebsbeihilfe schlägt Deutschland das folgende Berechnungsverfahren vor: a) Der Zuwendungsempfänger berechnet seine Produktionskosten nach der VDI Richtlinie Diese Berechnung wird nachstehend genauer ausgeführt. b) Der Zuwendungsempfänger berechnet auf der Grundlage dieser Berechnung die Produktionskosten je produzierter Einheit. c) Dieser Preis wird mit dem Marktpreis für fossile Brennstoffe verglichen, der vom Statistischen Bundesamt berechnet wird. Die Preise, die zu vergleichen sind, sind die Preise nach Steuern. 24. Die Beihilfe ist auf den Betrag beschränkt, der zur Amortisierung der Investition erforderlich ist (Nr des Richtlinienentwurfs). Der zu verwendende Zinssatz beträgt 6 % (Nr des Richtlinienentwurfs). 25. Die VDI Richtlinie 2067 (im Folgenden die VDI-Richtlinie ) erläutert auf 28 Seiten sehr ausführlich die Produktionskosten einer Anlage, die Energieerzeugnisse produziert. Die VDI-Richtlinie berücksichtigt vier Kostenkategorien: kapitalgebundene Kosten, verbrauchsgebundene Kosten, betriebsgebundene Kosten und sonstige Kosten. 6
7 26. Kapitalgebundene Kosten: Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die für die Produktion von Biokraftstoffen erforderlichen Anlagen und die Kosten für die Lagerung. 27. Verbrauchsgebundene Kosten: Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Kosten für die Beschaffung der Ausgangsstoffe und die Transportkosten. 28. Betriebsgebundene Kosten: Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Kosten für die Instandhaltung der Anlagen, für die Reinigung und für die erforderlichen Reparaturen. 29. Sonstige Kosten: Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Versicherungskosten, Verwaltungskosten und Steuern. 30. Der VDI-Richtlinientext wird Bestandteil der Richtlinie, wodurch er Gesetzesrang erhält. 31. Verbindung zwischen Betriebsbeihilfen und Beihilfen für Erstinvestitionen. Betriebsbeihilfen und im Rahmen der notifizierten Beihilferegelung gewährte Beihilfen für Erstinvestitionen dürfen nicht kumuliert werden. Die deutschen Behörden haben jedoch die Kommission darüber unterrichtet, dass der Zuwendungsempfänger unter Umständen eine Investitionsbeihilfe von Dritten erhalten kann. In diesem Fall wird die Höchstbeihilfe, die der Zuwendungsempfänger von den deutschen Behörden erhalten kann, um den Betrag, den er von einem Dritten erhält, verringert (Nr des Richtlinienentwurfs). 2.3 Vorhaben im Verkehrssektor 32. Aufgrund des sehr offenen und umfassenden Anwendungsbereichs der Richtlinie ist die deutsche Regierung der Auffassung, dass sich zur Art der Vorhaben im Verkehrssektor im Voraus keine Aussagen machen lassen. Als Beispiele können folgende Möglichkeiten genannt werden: ein Projekt der Deutschen Bahn AG, das die Erzeugung und den Einsatz von Biokraftstoffen für ihre Lokomotiven betrifft; der Aufbau einer Fahrzeugflotte für Flexible Fuel Fahrzeuge, wo die Förderung die Mehrkosten für die Anschaffung der Fahrzeuge sowie die Errichtung der Infrastruktur und der erforderlichen Logistik umfasst. 3. Würdigung der Maßnahme 33. Die nachfolgende Würdigung betrifft lediglich die finanzielle Förderung von Verkehrsunternehmen, die Demonstrationsvorhaben für Biokraftstoffe auflegen. Für die anderen Sektoren erfolgt die Würdigung in der Entscheidung N 175a/2005, die zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird. 7
8 3.1 Vorliegen einer Beihilfe 34. Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 35. Die Förderung von Demonstrationsvorhaben zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe wird aus dem deutschen Bundeshaushalt finanziert und somit vom Staat gewährt. 36. Es stellt sich nun die Frage, ob die Zuwendungsempfänger Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung Was den Kreis der Zuwendungsempfänger anbelangt, so üben kirchliche Einrichtungen und die Gebietskörperschaften, insoweit sie Hoheitsgewalt ausüben, nach Auffassung der Kommission keine wirtschaftliche Tätigkeit aus 4. Alle sonstigen Zuwendungsempfänger üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Zumindest ein Teil der Förderung kommt somit Unternehmen zugute. 38. Als nächstes ist zu untersuchen, ob diesen Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Es ist festzustellen, dass die Zuwendungsempfänger dank der Förderung Produkte und Dienstleistungen zu niedrigeren wirtschaftlichen Kosten erhalten können als ihre nicht unter das Programm fallenden Konkurrenten. Den betreffenden Unternehmen entsteht somit ein wirtschaftlicher Vorteil. 39. Anschließend ist zu prüfen, ob die den Unternehmen gewährte finanzielle Förderung den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. In diesem Zusammenhang muss die Kommission die Situation des betreffenden Marktes und die Marktlage der begünstigten Unternehmen sowie die Auswirkungen der finanziellen Förderung auf die Wettbewerbssituation untersuchen Urteil vom 23. April 1991, Höfner und Elser / Macrotron (Rechtssache C-41/90, Slg. S. I- 1979) (Randnr. 21 und 23). Siehe Entscheidung N 524/04, Seite 8, und Entscheidung N 63/2005, Nummern 37 und 38. Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 1985, verbundene Rechtssachen 296 und 318/82, Königreich der Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr
9 40. Im vorliegenden Fall kann die finanzielle Förderung Verkehrsunternehmen unabhängig vom Verkehrsträger gewährt werden. Nach der Öffnung der Verkehrsmärkte sind diese Unternehmen auf Märkten tätig, die durch einen starken Wettbewerb zwischen den Akteuren gekennzeichnet sind, wobei jeder Vorteil, der einem dieser Akteure gewährt wird, den Wettbewerb verfälschen kann. Die finanzielle Förderung verfälscht somit den Wettbewerb oder droht diesen zu verfälschen. 41. Als letztes ist zu prüfen, ob die Fördermaßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission in diesem Zusammenhang die Handelsströme der fraglichen Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und die Ausfuhren der begünstigten Unternehmen untersuchen Nach der Öffnung der Verkehrsmärkte sind die meisten dieser Märkte durch einen starken innergemeinschaftlichen Wettbewerb gekennzeichnet. Die Fördermaßnahmen könnten somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 43. Abschließend ist die Kommission der Ansicht, dass die Förderung von Demonstrationsvorhaben zur energetischen Nutzung nachwachsender Rohstoffe zumindest in Teilen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 3.2 Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt 44. Es ist zu prüfen, ob die Beihilfe, die Deutschland bestimmten Unternehmen zu gewähren beabsichtigt, mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sowie mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (nachstehend Gemeinschaftsrahmen ) 7 im Einklang steht. 45. Die nachwachsenden Rohstoffe aus der Land- und Forstwirtschaft sind erneuerbare Energieträger. Gemäß Randziffer 6 des Gemeinschaftsrahmens fallen Maßnahmen zugunsten von erneuerbaren Energieträgern in dessen Anwendungsbereich. 46. Gemäß Randziffer 6 sind die Entwicklung und Herstellung von Beförderungsmitteln, die mit geringeren natürlichen Ressourcen betrieben werden können, nicht Gegenstand des Gemeinschaftsrahmens. Wie oben erläutert, hat Deutschland Projekte dieser Art von seiner Beihilferegelung ausgeschlossen. Die vorliegende Beihilferegelung fällt somit zur Gänze in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens. 47. Bei der rechtlichen Würdigung der Beihilfen ist zwischen Beihilfen für Erstinvestitionen und Betriebsbeihilfen zu unterscheiden. 6 7 Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 1985, verbundene Rechtssachen 296 und 318/82, Königreich der Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 24. ABl. C 37 vom , S. 3. 9
10 3.2.1 Beihilfen für Erstinvestitionen 48. Die Bedingungen für die Genehmigung von Beihilfen für Erstinvestitionen sind in Randziffer 32 des Gemeinschaftsrahmens festgelegt: Investitionen zugunsten erneuerbarer Energieträger werden Investitionen zugunsten des Umweltschutzes bei Fehlen verbindlicher Normen gleichgesetzt. Maßnahmen zugunsten dieser Energieträger gehören ebenfalls zu den Gemeinschaftsprioritäten im Umweltschutz, die aufgrund ihres langfristigen Charakters besonders gefördert werden müssen. Der Ausgangssatz für Investitionen zugunsten erneuerbarer Energieträger beträgt demnach 40 %. Außerdem sollen nach Auffassung der Kommission solche Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen gefördert werden, die eine ganze Gemeinschaft, z.b. eine Insel oder ein Siedlungsgebiet, autark versorgen. Für diesbezügliche Investitionen kann gemessen am Ausgangssatz von 40 % ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten gewährt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass Mitgliedstaaten Investitionsbeihilfen für erneuerbare Energien in Höhe von bis zu 100 % der förderbaren Kosten gewähren können, sofern dargelegt wird, dass dies unerlässlich ist. Diese Anlagen dürfen keinerlei sonstige Förderung enthalten. 49. Die Kommission stellt fest, dass die von Deutschland in Nummer 5 des Richtlinienentwurfs vorgenommene Definition der in Betracht kommenden Investitionen und der zuschussfähigen Kosten mit den Definitionen in den Randziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens übereinstimmen. 50. Aufgrund des sehr umfangreichen Kreises der potenziellen Zuwendungsempfänger ist es nicht möglich, für sämtliche Hypothesen die als Bezugsgrundlage dienenden Investitionen in mit herkömmlichen Energieträgern betriebene Anlagen zu definieren. Die Bestimmungen in Nr der deutschen Richtlinie gewährleisten jedoch, dass die zuschussfähigen Kosten strikt auf die zur Erreichung des Umweltschutzziels erforderlichen Investitionsmehrkosten beschränkt sind. Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass die von Deutschland vorgenommene Definition der in Betracht kommenden Investitionen und der zuschussfähigen Kosten mit dem Gemeinschaftsrahmen im Einklang steht. 51. Die von Deutschland gewährten Beihilfeintensitäten stehen ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrahmen im Einklang: ein Regelfördersatz von 40%, der für KMU um 10 Prozentpunkte (Randziffer 35 des Gemeinschaftsrahmens), für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die eine ganze Gemeinschaft autark versorgen, um 10 Prozentpunkte (Randziffer 32 des Gemeinschaftsrahmens), für Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) um 10 Prozentpunkte und für Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) um 5 Prozentpunkte (Randziffer 34 des Gemeinschaftsrahmens) heraufgesetzt werden kann. 10
11 52. Schließlich macht Deutschland von der in Randziffer 32 letzter Absatz des Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, über den Satz von 40% hinausgehende Beihilfen bis zur Gesamtheit der zuschussfähigen Kosten zu gewähren. Nach Auffassung der Kommission ist eine Intensität von 100% unerlässlich, wenn der Zuwendungsempfänger nachweisen kann, dass es ihm unmöglich ist, für seine Investition eine Privatfinanzierung zu finden, sofern er nicht eine Beihilfe in Höhe von 100% der zuschussfähigen Kosten erhält. 53. Um eine Beihilfeintensität von mehr als 40% erhalten zu können, muss das betreffende Vorhaben mindestens eine der drei folgenden Bedingungen erfüllen: Die betreffende Technologie befindet sich in einem frühen Stadium: In diesem Fall würde im Hinblick auf künftige Vorhaben die Gewährung einer Beihilfeintensität von mehr als 40% und bis zu 100% der zuschussfähigen Kosten zu Kostensenkungen führen. Die höhere Beihilfeintensität wird durch den Preis der betreffenden nachwachsenden Rohstoffe gerechtfertigt: Im Rahmen bestimmter Vorhaben würde die Nutzung von speziell angebauten und somit kostenaufwändigen nachwachsenden Energiequellen eine Beihilfe mit einer Intensität von bis zu 100% der zuschussfähigen Kosten erfordern. Es handelt sich um ein Vorhaben von besonderem Neuheitscharakter: Eine Beihilfe in Höhe von mehr als 40% und bis zu 100% der zuschussfähigen Kosten könnte gewährt werden, wenn eine solche Intensität für die Realisierung eines Vorhabens notwendig ist, das eine erhebliche Verbesserung einer bestehenden Technologie zur Energieumwandlung ermöglicht. 54. Deutschland hat sich verpflichtet, der Kommission einen jährlichen Bericht vorzulegen, der eine ausführliche Beschreibung aller Demonstrationsvorhaben enthält, für die eine Beihilfe mit einer Intensität von mehr als 40% (ohne die im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Zuschläge) gewährt wurde. 55. Die Kommission hat festgestellt, dass die Marktanteile von Biokraftstoffen weiterhin sehr marginal sind und es daher energischer Fördermaßnahmen bedarf Sie hält die von Deutschland festgelegten drei Kriterien für ausreichend, um zu gewährleisten, dass eine Intensität von mehr als 40% nur dann gewährt wird, wenn dies für die Realisierung des betreffenden Vorhabens unerlässlich ist. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass die jährlichen Berichte Deutschlands eine Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien ermöglichen werden. 57. Sie ermächtigt Deutschland daher, im Verkehrssektor Beihilfen in Höhe von mehr als 40% und bis zu 100% der zuschussfähigen Kosten zu gewähren, wenn dies für die Realisierung des betreffenden Vorhabens unerlässlich ist. 8 Siehe das am 22. Juni 2005 veröffentlichte Grünbuch über Energieeffizienz. 11
12 58. Die Kommission ist abschließend der Ansicht, dass die von Deutschland notifizierten Beihilfen für Erstinvestitionen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind Betriebsbeihilfen 59. Die Bedingungen für die Genehmigung von Betriebsbeihilfen sind in Randziffer 54 und folgende des Gemeinschaftsrahmens festgelegt. Der Gemeinschaftsrahmen sieht vier Optionen vor, unter denen die Mitgliedstaaten wählen können. Deutschland hat sich im vorliegenden Fall für Option 4 entschieden (Randziffern 65 und 46 des Gemeinschaftsrahmens), nach der die Betriebsbeihilfe bis zu fünf Jahren gewährt wird und ihre Intensität auf 50% der dem Unternehmen entstehenden Mehrkosten begrenzt ist. In Ausnahmefällen sieht Deutschland auch die Option 1 (Randziffer 58 und folgende des Gemeinschaftsrahmens) vor. 60. Die Regel: Option 4. Mehrkosten sind in Randziffer 43 definiert als Produktionsmehrkosten gemessen an den Marktpreisen der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen. Deutschland hat in Nr des Richtlinienentwurfs die als Vergleichsgrundlage dienenden Marktpreise präzisiert. Nach Auffassung der Kommission bilden die ausgewählten Referenzpreise eine angemessene Vergleichsgrundlage. 12
13 61. Da die Intensität und Laufzeit der Betriebsbeihilfen sowie die Berechnung der zuschussfähigen Kosten mit dem Gemeinschaftsrahmen im Einklang stehen, ist die Kommission der Ansicht, dass die Betriebsbeihilfen nach der Option 4 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. 62. Die Ausnahme: Option 1. Nach Randziffer 59 muss der Mitgliedstaat die Berechnung der zuschussfähigen Kosten genau beschreiben. Deutschland hat dies, wie im Abschnitt Beschreibung der Maßnahme erläutert, unter Bezugnahme auf die VDI Richtlinie 2067 getan. 63. In Anbetracht der überaus großen Vielfalt möglicher Vorhaben und des Umstands, dass alle Projekte Demonstrationsvorhaben sind, ist die Kommission der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die VDI-Richtlinie ein zweckmäßiges und ausreichend detailliertes Berechnungsverfahren darstellt. 64. In Randziffer 59 ist des Weiteren geregelt, dass die Beihilfe auf den Betrag zu beschränken ist, der für die Amortisierung der Investition erforderlich; dies hat Deutschland, wie bereits dargelegt, getan. 65. Da die Kumulierung der im Rahmen der notifizierten Beihilferegelung gewährten Investitionsbeihilfe und der Produktionsbeihilfe ausgeschlossen ist und eine Investitionsbeihilfe eines Dritten vom Beihilfehöchstbetrag abgezogen wird, erfüllt Deutschland auch die Bestimmung der Randziffer 59 des Gemeinschaftsrahmens, nach der eine etwaige Investitionsbeihilfe bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. 66. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Betriebsbeihilfen gemäß der Option 1 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. 4. Entscheidung Die Kommission hat daher beschlossen, dass die von Deutschland notifizierte Regelung, soweit es sich um eine finanzielle Förderung handelt, die kirchlichen Einrichtungen und Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Hoheitsgewalt ausübende Einrichtungen gewährt wird, nicht als Beihilfe anzusehen ist und dass die Beihilferegelung eine Beihilfe darstellt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Energie und Verkehr 13
14 Direktion A - Referat 4 DM 24/Büro 109 B-1049 BRÜSSEL Fax: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Jacques Barrot Vizepräsident 14
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