EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 345/2002 Deutschland (Saarland) Erstes Solarkraftwerk Saarbrücken

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2002)3767 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 345/2002 Deutschland (Saarland) Erstes Solarkraftwerk Saarbrücken Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. Das Verfahren Mit Schreiben vom 23. Mai 2002, das am selben Tag vom Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, haben die deutschen Behörden ein Zuschussvorhaben für den Bau eines Solarkraftwerkes in Saarbrücken gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrages bei der Kommission angemeldet. Mit Schreiben vom 19. Juni und 12. September 2002 ersuchte die Kommission um zusätzliche Auskünfte. Die deutschen Behörden erteilten diese mit Schreiben vom 24. und 25. Juli 2002, registriert am 24. und 29. Juli 2002, sowie mit Schreiben vom 30. September 2002, registriert am 1. Oktober Beschreibung der Maßnahme Im Rahmen der vorerwähnten Maßnahme soll der Bau eines Solarkraftwerkes gefördert werden. Zweck der Maßnahme sind Energieeinsparung und Entlastung der Umwelt. Projekte dieser Art sind mit erheblichen Vorteilen für die Umwelt durch CO 2 - Reduzierung und Umweltentlastung verbunden. Das Solarkraftwerk soll im südlichen Teil des Flughafens der Stadt Saarbrücken, parallel zur Start- und Landebahn, mit einer installierten elektrischen Leistung von 1 MWp errichtet werden. Genutzt wird ein bisher nicht wirtschaftlich verwertbares, aufgeschüttetes Gelände des Flughafenbereiches. Das Vorhaben ist bau- und luftsicherheitsrechtlich genehmigt. Als Module werden Dünnschichtzellen eingesetzt, die im Winkel von 25 zur Horizontalen und nahezu ideal nach Süden ausgerichtet aufgestellt werden. Die Dünnschicht-Fotovoltaik-Halbleiter-Paneelen bestehen aus Alpha-Silizium in Tandem- Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 Aufbau (p-i-n/p-i-n), die in eine Glas-Glas-Struktur eingebettet sind. Die stabilisierte Nenndauerleistung beträgt 40 Watt (unter Standardbedingungen). Die Module erfüllen die Schutzklasse II-Bestimmungen und sind für eine Verwendung in Hochspannungssystemen bis zu 800 Volt ausgelegt. Der Aufbau der Module garantiert eine herausragende Leistungsfähigkeit und eine lange Lebensdauer. Der erzeugte Solarstrom wird in das Mittelspannungsnetz des örtlichen Netzbetreibers eingespeist. Die Einspeisezusage der Stadtwerke Saarbrücken AG liegt vor. Mit diesem Fotovoltaik-Vorhaben möchten die deutschen Behörden die verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energien aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes und der Endlichkeit der fossilen Energieträger vorantreiben. Die Fotovoltaik ist eine Form der Nutzung erneuerbarer Energie, bei der die Vorteile der direkten Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom unübersehbar sind. Die Sonnenenergie verfügt über das größte Potential aller Energiequellen und ist quasi unerschöpflich. Hinzu kommt, dass die Fotovoltaik-Module aus Sonnenenergie ohne jeden weiteren Verbrauch von Ressourcen produzieren. Foltovoltaik-Anlagen zeichnen sich durch eine positive Ökobilanz aus: Bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 20 Jahren erzeugt die Fotovoltaik-Anlage bis zu sechs mal mehr Energie als für ihre Errichtung, ihren Betrieb und ihre Entsorgung verbraucht wird. Die Betrachtung der CO 2 -Emmissionen ergibt eine Amortisation nach ca. fünf Jahren und über die angenommene Betriebsdauer von 20 Jahren eine Emmissionseinsparung von etwa t Kohlendioxid gegenüber der Energieerzeugung mittels fossiler Energieträger. Im Hinblick auf die Wiederverwertbarkeit der eingesetzten Materialien kann auf die sehr guten Recyclingqualitäten von Aluminium und Glas verwiesen werden, die neben dem Silizium als Abfallprodukt der Halbleiterindustrie, den größten Materialanteil der Fotovoltaik-Module ausmachen. Der Betrieb des Fotovoltaik-Kraftwerkes ist mit keiner nachweisbaren Emission toxischer Substanzen verbunden. Bei Fotovoltaik-Großanlagen sind Fortschritte zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit bisher nicht in ausreichendem Maße eingetreten. Die Kosten für Fotovoltaik- Module sind immer noch zu hoch, was die wirtschaftliche Errichtung und den wirtschaftlichen Betrieb eines Solarkraftwerks negativ beeinflusst und letztlich zu Finanzierungshemmnissen führt. Mit diesem Projekt soll nachgewiesen werden, dass es grundsätzlich auch aus wirtschaftlicher Betrachtung heraus sinnvoll ist, in große Fotovoltaik-Anlagen zu investieren. Mit einer erfolgreichen Projektumsetzung erwarten die deutschen Behörden Impulse, die sich positiv auf zukünftige Investitionen in Fotovoltaik-Großprojekte und deren technische Weiterentwicklung auswirken. Der Zuschuss geht an die Stephan Schröder & Co. Erste Solarkraftanlage Saarbrücken GmbH, eine Tochtergesellschaften der Stephan Schröder GmbH, Berlin, einem privaten Unternehmen, das unter anderem in der Projektierung und im Managementbereich von Kraftwerken zur Erzeugung erneuerbaren Energien tätig ist. Die Beihilfe erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von ,69. Die kalkulierten Projektkosten betragen ,90. Bei den zur 2

3 Ermittlung der Beihilfeintensität berücksichtigten Investitionskosten handelt es sich in voller Höhe um materielle Aktiva im Sinne des deutschen Steuer- und Bilanzrechts gemäß 253, 255 HGB und 6 EStG. Ausschließlich die Investitionskosten für die Errichtung der Anlage und ihre technische Planung wurden von den deutschen Behörden als Projektkosten in Ansatz gebracht. Die deutschen Behörden haben zur Unterstützung ihrer Berechnung der beihilfefähigen Kosten eine Studie 1 vorgelegt. Die Berechnung kommt zu folgendem Ergebnis: (1) Kalkulation der Investitionsmehrkosten: Nach der Studie belaufen sich die Kosten für ein konventionelles Kraftwerk mit 1 MW installierter Leistung auf folgende Beträge: Erdgas ,69 Steinkohle ,80 Braunkohle ,90 Da sich die Gesamtinvestitionskosten für das Solarkraftwerk auf ,90 belaufen, lassen sich die Investitionsmehrkosten für das Erste Solarkraftwerk Saarbrücken verglichen mit den oben genannten Kosten für konventionelle Kraftwerke wie folgt beziffern: Erdgas ,21 Steinkohle ,10 Braunkohle ,00 1 AGFW-Studie des Fraunhofer-Instituts für Systemtechnik und Innovationsforschung aus dem Jahre 2001 zum Thema Pluralistische Wärmeversorgung Zeithorizont Diese Studie wurde unter Federführung der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft AGFW e.v. bei dem Verband der Elektrizitätswirtschaft und unter Beteiligung des bremer energie institut, Bremen, des Instituts für Energiewirtschaft und Rationelle Energieverwendung der Universität Stuttgart, des Instituts für Energietechnik der Technischen Universität Dresden und des Fraunhofer Instituts für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik, Oberhausen, erstellt. 3

4 (2) Kalkulation der Kosteneinsparungen: Für die Berechnung der Kosteneinsparung innerhalb der ersten 5 Jahre der Betriebsdauer des Solarkraftwerkes Saarbrücken greifen die deutschen Behörden wiederum auf die oben genannte Studie zurück. (a) Brennstoffkosteneinsparung: Die Studie gibt die folgenden Brennstoffkosten je Kilowattstunde (kwh) erzeugten Stromes in neu errichteten konventionellen Kraftwerken an: Erdgas Steinkohle Braunkohle 0, /kwh 0, /kwh 0, /kwh Für das Solarkraftwerk Saarbrücken wird ein jährlicher Stromertrag in Höhe von kwh erwartet. Dies ergibt für den Zeitraum der ersten 5 Betriebsjahre die folgenden Einsparungen bei den Brennstoffkosten gegenüber Kraftwerken auf der Brennstoffbasis: (b) Personalkosten: Erdgas ,54 Steinkohle ,48 Braunkohle ,48 Nach der Studie betragen die Kosten pro Person für ein neues konventionelles Kraftwerk bezogen auf einen Output von 1 MW (über eine Periode von 5 Jahren): Erdgas ,87 Steinkohle ,87 Braunkohle ,27 Für das Solarkraftwerk Saarbrücken wird mit Personalkosten von 4.345,97 pro Jahr kalkuliert, was in Personalkosten von ,87 in 5 Jahren resultiert. 4

5 Daraus ergeben sich die folgenden Zahlen: Erdgas Steinkohle Braunkohle 4.499,4 Die in der Bau- und Errichtungsphase zu erwartenden fünf Arbeitsplätze bleiben unberücksichtigt. (c) Wartungs- und Instandhaltungskosten: Nach den Angaben der Studie betragen die Wartungs- und Instandhaltungskosten für ein konventionelles Kraftwerk mit 1 MW über einen Zeitraum von 5 Jahren: Erdgas ,74 Steinkohle ,88 Braunkohle ,06 Für das Erste Solarkraftwerk Saarbrücken wird mit Wartungs- und Instandhaltungskosten von pro Jahr gerechnet. Dies ergibt einen Wert von in 5 Jahren. Daraus resultieren die folgenden Zahlen: Erdgas ,26 Steinkohle ,12 Braunkohle ,06 (d) Nettokosteneinsparungen insgesamt: Daher belaufen sich die Nettokosteneinsparungen insgesamt über einen Zeitraum von fünf Jahren auf: Erdgas ,28 Steinkohle ,36 Braunkohle ,94 5

6 In diesem Zusammenhang sollte erwähnt werden, dass diese Nettokosteneinsparungen mit Hilfe des Referenzzinssatzes der Kommission hätten abgezinst werden können, was im Ergebnis zu niedrigeren Beträgen geführt hätte. (3) Beihilfefähige Kosten: Die beihilfefähigen Kosten (Investitionsmehrkosten minus Nettokosteneinsparungen) betragen damit im Vergleich der Solarkraftanlage mit: KONVENTIONELLER BRENNSTOFF INVESTITIONS- MEHRKOSTEN NETTOKOSTEN BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN -EINSPARUNG ERDGAS STEINKOHLE BRAUNKOHLE Die Differenz von mindestens ,06 und maximal ,90 wird als beihilfefähige Kosten genommen. Die Beihilfeintensität, basierend auf den beihilfefähigen Kosten, beträgt daher zwischen maximal 12,9% und mindestens 10,2%. 3. Würdigung Mit der Notifizierung der Maßnahme vor ihrer Durchführung haben die deutschen Behörden ihre Verpflichtung aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt. Die Kommission hat das Vorhaben nach Artikel 87 ff EG-Vertrag gewürdigt und aufgrund ihrer Politik im Bereich der staatlichen Umweltschutzbeihilfen beschlossen, keine Einwände gegen die Durchführung der Maßnahme zu erheben. Durch die Zahlung eines Zuschusses zur Förderung des Umweltinvestitionsvorhabens Erstes Solarkraftwerk Saarbrücken GmbH begünstigt das Saarland ein bestimmtes Unternehmen, indem es dessen Kosten durch staatliche Mittel verringert. Der Zuschuss wird aus dem Haushalt des Saarlandes bestritten, es handelt sich daher um staatliche Mittel. Der Zuschuss könnte den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da das betroffene Unternehmen Elektrizität produziert, was Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Der Zuschuss stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Beihilfe kann jedoch gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag vom Beihilfeverbot freigestellt werden, da sie mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 2 im Einklang steht. Gemäß Punkt 6 zweiter Absatz dieses 2 ABl. C 37 vom , S. 3. 6

7 Gemeinschaftsrahmens stuft die Kommission Maßnahmen zugunsten von Energieeinsparungen und erneuerbaren Energieträgern als Umweltschutzmaßnahmen ein. Solarenergie gehört gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt 3 zu den erneuerbaren Energieträgern (vgl. Punkt 6, achter Absatz des Gemeinschaftsrahmens für Umweltbeihilfen). Gemäß Punkt 32 des Gemeinschaftsrahmens werden Investitionen zugunsten erneuerbarer Energieträger mit Investitionen zugunsten des Umweltschutzes gleichgesetzt. Maßnahmen zugunsten dieser Energieträger gehören ebenfalls zu den Gemeinschaftsprioritäten im Umweltschutz 4, die aufgrund ihres langfristigen Charakters besonders gefördert werden müssen. Gemäß Punkt 32 des Gemeinschaftsrahmens beträgt der Ausgangssatz für Investitionen zugunsten erneuerbarer Energieträger daher 40%. Der geplante Beihilfebetrag beträgt maximal 12,9% und liegt daher unterhalb der erlaubten Höchstgrenze. Das vorgeschlagene Vorhaben steht auch mit Punkt 36 des Gemeinschaftsrahmens im Einklang, da es eine Investition in Anlagen und Ausrüstungsgüter betrifft. Gemäß Punkt 37, erster, dritter und vierter Absatz des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten beihilfefähig, d.h. im Bereich der erneuerbaren Energieträger entsprechen die beihilfefähigen Investitionskosten normalerweise den Mehrkosten, die ein Unternehmen im Vergleich zu einer Anlage mit derselben Kapazität, die aber herkömmliche Energie erzeugt, (in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung) tragen kann. Auf alle Fälle sind in die beihilfefähigen Kosten nicht die Vorteile einzubeziehen, die sich aus Nettokosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition ergeben. Deutschland hat dies durch die Berechnung der beihilfefähigen Kosten mit Hilfe einer transparenten Methode, nämlich des Abzugs der Kosten einer herkömmlichen Investition und der Nettokosteneinsparungen von den Gesamtkosten des geplanten umweltfreundlichen Vorhabens, erfüllt. Folglich werden aufgrund der Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 4. Beschluss Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. 3 4 ABl. L 283 vom , S. 33. Entschließung des Rates vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger (ABl. C 198 vom , S. 1). 7

8 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung im Internet einverstanden sind: Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften GD Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen B-1000 Brüssel Fax-Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission 8

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