EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 335/2006 Deutschland Beihilfe zugunsten der CSG Solar AG

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-VII-2006 K (2006) 2951 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 335/2006 Deutschland Beihilfe zugunsten der CSG Solar AG Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 28. Februar 2006, das am selben Tag bei der Kommission einging, teilten die deutschen Behörden der Kommission ihre Absicht mit, der CSG Solar AG (nachstehend: Solar) aufgrund einer Erweiterung der ursprünglichen Investition ein zweites Mal eine Regionalbeihilfe zu gewähren. (2) Die neue zusätzliche Beihilfe wurde als notifizierte Beihilfe N 335/2006 eingetragen. Die deutschen Behörden meldeten die Beihilfe nur an, um Nummer 3.13 der Entscheidung über die Verlängerung der Beihilferegelung (nachstehend: die Verlängerungsentscheidung) Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur 1 (nachstehend: die GA-Regelung) Rechnung zu tragen. Nach dieser Bestimmung gilt die Einzelnotifizierungspflicht, wenn die in Artikel 6 der KMU-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Die Kommission übermittelte den deutschen Behörden am 24. März 2006 ein Auskunftsverlangen bezüglich der notifizierten Beihilfe und erhielt am 12. Mai 2006 eine Antwort darauf. 1 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur vom 6. Oktober 1969 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen von Teil II des 31. Rahmenplans zur GA. Die letzte Verlängerung dieser Regelung wurde durch die Entscheidung der Kommission über die Beihilfe N 642/2002 vom 1. Oktober 2003 (ABl. C 284 vom , S. 2) genehmigt. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique/Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 (4) Die deutschen Behörden hatten bereits im Jahr 2005 eine Regionalbeihilfe für Solar angemeldet, die unter dem Aktenzeichen N 122/2005 registriert und am 3. Mai 2005 von der Kommission genehmigt wurde BESCHREIBUNG 2.1 Das begünstigte Unternehmen (5) Der Beihilfeempfänger Solar hat seinen Sitz in Thalheim (Sachsen- Anhalt), d. h. in einem nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag förderfähigen Gebiet. Das Unternehmen wurde im Juni 2004 gegründet und ist vorwiegend im Bereich Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Photovoltaikmodulen tätig. (6) Die drei Unternehmen Q-Cells AG (Thalheim), Renewable Energy Corporation AS (Høvik, Norwegen) und APAX Europe V-A. L.P. (Guernsey, Vereinigtes Königreich) halten einen Anteil von jeweils 22,32 % an Solar. Die übrigen 42 Aktionäre halten zwischen 0,4 % und 11,4 %. Unter ihnen sind IBG und Good Energies Investment BV (Amsterdam, Niederlande). Sowohl APAX Europe V-A. L.P., IBG als auch Good Energies Investment BV sind Gesellschaften, deren einziger Geschäftszweck darin besteht, in andere Unternehmen zu Investieren. Wie sich aus Randnummer 10 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 3 (nachstehend KMU-Empfehlung ) ergibt, hat die Kommission generell eine positive Einstellung gegenüber bestimmten Kategorien von Investoren, da davon auszugehen ist, dass sie bei der Finanzierung und Gründung von Unternehmen eine positive Rolle spielen. (7) Ende 2004 beschäftigte Solar 2 Mitarbeiter, und seine Bilanz belief sich auf EUR. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der vorliegenden Maßnahme ging man davon aus, dass Solar im Jahr 2005 durchschnittlich elf Mitarbeiter beschäftigen und einen Umsatz von 0 EUR haben würde, während seine Bilanz sich auf EUR belaufen würde. 2.2 Das Vorhaben (8) Solar baut in Thalheim ein neues Werk, in dem Photovoltaikmodule hergestellt werden sollen. (9) Die Photovoltaikindustrie als solche gewinnt bei der Bereitstellung nachhaltiger Energien zunehmend an Bedeutung. Sie operiert daher auf einem wachsenden Markt. Darüber hinaus nutzt Solar die innovative und patentierte Crysstalline Silicon on Glas Technologie (CSG). Das Ziel von Solar ist es, eine serienreife Solarzellentechnologie zu entwickeln, 2 ABl. C 235 vom , S ABl. C 124 vom , S

3 dabei den Energie- und Materialbedarf signifikant zu reduzieren und gleichzeitig die Stärken die kristallinem Silikon eigen sind zu wahren. (10) Im Produktionsprozess von CSG kommt Silizium nicht in Form von Wafern zum Einsatz, sondern es wird direkt aus Silangas gewonnen. Dabei wird eine äußerst dünne Siliziumschicht mit einer Dicke von weniger als zwei µm direkt auf eine strukturierte Glasscheibe aufgebracht, die das Sonnenlicht "einfängt". Danach wird das Silizium durch Erhitzung kristallisiert. Die dabei entstehende Schicht wird in einem sehr kapitalintensiven Verfahren mit patentierten Laser- und Tintenstrahldruckverfahren weiterverarbeitet, um die notwendigen elektrischen Kontakte zu erzeugen, die der Siliziumschicht den Solarstrom entziehen. Durch die Beteiligung mehrer Investoren war es möglich, das relativ hohe Risiko einer Investition in Solar so auf jeden der Investoren zu verteilen, dass jeder Investor einen erheblichen Eigenbetrag leistet. (11) Anfang 2005 wurden die Investitionskosten auf EUR veranschlagt, für die Solar eine von der Kommission am 3. Mai 2005 genehmigte Beihilfe in Höhe von EUR erhielt. Die nun angemeldete Maßnahme bezieht sich auf eine Aufstockung des ursprünglichen Investitionsvorhabens um EUR. Die Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich auf EUR. Den Angaben der deutschen Behörden zufolge sind diese Investitionskosten vollständig förderfähig. 2.3 Die Finanzierungsmaßnahmen (12) Sachsen-Anhalt beabsichtigt, Solar eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von EUR zu gewähren, die 45 % der förderfähigen Kosten in Höhe von EUR entspricht. (13) Diese zusätzliche Beihilfe wird in Form eines Investitionszuschusses in Höhe von EUR auf der Grundlage der GA-Regelung und in Form einer Investitionszulage von maximal EUR nach dem Investitionszulagengesetz im Jahr gewährt. 3. WÜRDIGUNG (14) Da die angemeldete Beihilfe eine Betriebsstätte betrifft, für die Solar bereits eine Beihilfe erhielt, muss die Kommission zunächst gemäß Randnummer 49 des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (nachstehend: MSF 2002 ) prüfen, ob das Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben aufgeteilt wurde, um die Bestimmungen des MSF 2002 zu umgehen. Im Sinne des MSF 2002 gelten alle Anlageninvestitionen, die von einem oder von mehreren Unternehmen binnen drei Jahren in einer Betriebsstätte getätigt werden, 4 Investitionszulagengesetz im Jahr 2005, am 19. Januar 2005 von der Kommission unter N 142a/2004 genehmigt (ABl. C 235 vom , S. 4). 3

4 als ein einziges Investitionsvorhaben. Da dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, betrachtet die Kommission die beiden von Solar getätigten Investitionen als ein einziges Investitionsvorhaben. (15) Bei diesem Investitionsvorhaben belaufen sich die insgesamt förderfähigen Kosten (die förderfähigen Kosten des nun angemeldeten Projektes plus die förderfähigen Kosten des Projektes, für das bereits Beihilfen genehmigt worden sind) auf EUR und liegen damit über dem im MSF 2002 festgelegten Schwellenwert von 50 Mio. EUR. Daher übermittelten die deutschen Behörden der Kommission zusammenfassende Informationen über das Investitionsvorhaben, wie es in Randnummer 36 des MSF 2002 zur Gewährleistung der Transparenz vorgesehen ist. (16) Das Vorhaben wird in Thalheim (Sachsen-Anhalt), einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, durchgeführt. Der regionale Förderhöchstsatz beträgt normalerweise 35 % brutto für große Unternehmen 5. Da jedoch bei diesem Investitionsvorhaben der Beihilfehöchstsatz gemäß Randnummer 21 des MSF 2002 abgesenkt werden muss, sinkt die Beihilfehöchstintensität bei diesem Vorhaben auf 33,79 %. Die Beihilfehöchstintensität für das gesamte Vorhaben beträgt 48,79 %, da die deutschen Behörden auch einen KMU-Bonus von 15 % gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen 6 (nachstehend: KMU-Verordnung ) und der Entscheidung der Kommission über die GA-Regelung gewähren. Dies entspricht einem Beihilfehöchstbetrag von EUR. Da die deutschen Behörden bereits eine Beihilfe in Höhe von EUR gewährt haben, können sie nun höchstens weitere EUR gewähren. Mit der zusätzlichen Beihilfe in Höhe von EUR bleibt die beantragte Beihilfeintensität unter der zulässigen Obergrenze (45 % bzw. insgesamt EUR). (17) Die beabsichtigten Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von Solar werden den deutschen Behörden zufolge im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen durchgeführt, die von der Kommission im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wurden. Die Kommission geht davon aus, dass Deutschland dafür Sorge trägt, dass bei diesen Regelungen alle allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfen eingehalten werden. 5 Fördergebietskarte , von der Kommission am 2. April 2003 unter N 641/2002 genehmigt (ABl. C 186 vom , S. 18). 6 Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom , S. 33). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission (ABl. L 63 vom , S. 22). 4

5 (18) Wie oben dargelegt, meldeten die deutschen Behörden die Beihilfe lediglich an, um Nummer 3.13 der Verlängerungsentscheidung zu entsprechen, gemäß der eine Einzelnotifizierungspflicht besteht, wenn die in Artikel 6 der KMU-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (19) Nach Artikel 6 der KMU-Verordnung müssen Einzelbeihilfen angemeldet werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten mindestens 25 Mio. EUR betragen oder sich das Gesamtvolumen der Beihilfe auf mindestens 15 Mio. EUR brutto beläuft. Da sich der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten des Solar-Investitionsvorhabens auf EUR beläuft und das Gesamtvolumen der Beihilfe EUR brutto beträgt, werden bei dem geplanten Vorhaben die in Artikel 6 der KMU-Verordnung genannten Schwellenwerte überschritten, woraus sich die Pflicht zur Einzelanmeldung ergibt. (20) Wie in früheren Entscheidungen 7 deutlich gemacht wurde, beschränkt die Kommission ihre Prüfung auf die Frage, ob der Beihilfeempfänger als KMU den KMU-Bonus von 15 % gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der KMU-Verordnung erhalten darf. Die Kommission stellt ferner fest, dass es keine branchenspezifischen Gründe gibt, den KMU-Bonus nicht zu gewähren. Bewertung der Kriterien für den KMU-Bonus (21) Der Empfänger der notifizierten Beihilfe ist Solar. Die deutschen Behörden vertreten die Auffassung, dass es sich bei diesem Unternehmen um ein KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 8 handelt. (22) Gemäß Artikel 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung werden kleine und mittlere Unternehmen als Unternehmen definiert, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens EUR und/oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR haben. (23) In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag wird der Begriff des Unternehmens verwendet, um den Beihilfeempfänger zu definieren. Wie vom 7 Beihilfe N 324/2004, Beihilfe N 457/2004, Beihilfe N 560/2004, Beihilfe N 122/2005: Wenn die Einzelnotifizierungspflicht nach Nummer 3.13 der Verlängerungsentscheidung dahingehend ausgelegt würde, dass eine umfassende Prüfung der Regionalbeihilfe durch die Kommission erforderlich ist, bei der auch geprüft wird, ob der Grundbetrag der staatlichen Beihilfe nicht die für Regionalbeihilfen geltende Obergrenze überschreitet und ob er im Rahmen genehmigter Regelungen gewährt wird, so würde dies zu einer Benachteiligung von KMU gegenüber Großunternehmen führen, da ein Großunternehmen mit den gleichen beihilfefähigen Investitionskosten bis zu 35 % der beihilfefähigen Investitionskosten ohne Einzelnotifizierungspflicht erhalten könnte. 8 ABl. C 124 vom , S

6 Europäischen Gerichtshof 9 bestätigt wurde, muss der Unternehmensbegriff sich nicht auf eine einzelne rechtliche Einheit beschränken, sondern kann sich auch auf eine wirtschaftliche Gruppe von Unternehmen erstrecken, die umfassender als ein einzelnes KMU ist. (24) Um zu entscheiden, ob Solar ein eigenständiges Unternehmen ist oder mit einem anderen Unternehmen ( verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen ) eine wirtschaftliche Gruppe bildet, sind verschiedene Faktoren zu prüfen. In Artikel 3 des Anhangs der KMU- Empfehlung wird beschrieben, welche Unternehmenstypen (verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen) bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte zu berücksichtigen sind. (25) Die Kommission vertrat in ihrer Entscheidung vom 3. Mai 2005 die Auffassung, dass Solar ein eigenständiges Unternehmen sei. Da sich die Aktionärsstruktur aber mittlerweile geändert hat, muss die Kommission nun erneut prüfen, ob Solar noch ein eigenständiges Unternehmen ist. (26) Wie oben dargelegt, halten die drei Unternehmen Q-Cells AG (Thalheim), Renewable Energy Corporation AS (REC) (Høvik, Norwegen) und APAX Europe V-A. L.P. (Guernsey, Vereinigtes Königreich) an Solar einen Anteil von jeweils 22,32 %. IBG und Good Energies Investment BV (GEI) sind kleine Anteilseigner. Sie halten weniger als 11,4 % der Anteile an Solar. Der Rest der Anteile ist auf andere Unternehmen bzw. Einzelpersonen aufgeteilt, von denen keiner mehr als 11,4 % der Anteile hält. Die nachstehende Tabelle stellt die Beziehungen unter den wichtigsten Anteilseignern dar: 9 Urteil des EuGH vom in der Rs. 323/82, Intermills/Kommission, Slg

7 SOLAR <11.4% 22.32% <11.4% 22.32% 22.32% IBG REC GEI Q-CELLS APAX 39% 16% 11.07% 100% ENTREPRENEURS FUND BV (27) Aus der Tabelle ergibt sich, dass keiner der dargestellten Anteilseigner eine Partnerunternehmen im Sinne des Artikels 3 des Anhangs zur KMU- Empfehlung mit Solar oder einem der anderen genannten Anteilseigner eingegangen ist. Alle genannten Anteilseigner halten direkt weniger als 25 % der Anteile an Solar oder einem der anderen genannten Anteilseigner. Die einzige Ausnahme stellt GEI dar. Die Gesellschaft hält 39 % der Anteile an REC. GEI muss als Risikokapitalgesellschaft im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a, des Anhangs zur KMU-Empfehlung eingestuft werden. Eine Risikokapitalgesellschaft kann bis zu 50 % der Anteile an einem Unternehmen halten ohne als Partnerunternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung eingestuft zu werden, daher ist GEI kein Partnerunternehmen der REC. Darüber hinaus hält GEI auch an der Q- Cells AG und an der Renewable Energy Corporation AS Anteile. GEI ist jedoch kein Partner der genannten Anteilseigner, denn GEI hält lediglich 16 % der Anteile an der Q-Cells AG und 39 % der Anteile an der Renewable Energy Corporation AS. 10 Wenngleich auch APAX Europe V- A. L.P. Anteile an der Q-Cells AG hält, besteht auch hier keine Partnerschaft im o.g. Sinne, da APAX Europe V-A. L.P. nur 11,07 % der Anteile an der Q-Cells AG hält Daten zum Stichtag ; Vgl. auch Entscheidung der Kommission vom im Verfahren N 426/ Annual report of Q-Cells of

8 (28) Da bei Solar jede Aktie einer Stimme gleichsteht, gibt es innerhalb der Gesellschaft keine privilegierten Stimmrechte. Solar hat 9 Direktoren: die beiden Unternehmensgründer, weiterhin hat jeder der o.g. Anteilseigner das Recht, einen Direktor zu ernennen, und zwei Direktoren sind unabhängige Experten aus der Industrie. Keines der Anteile haltenden Unternehmen kann speziell Rechte ausüben oder hat spezielle Vereinbarungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 3 des Anhangs zur KMU- Empfehlung getroffen, daher sind die Anteilseigner mit Solar nicht im Sinne dieser Vorschrift verbunden. (29) Darüber hinaus übermittelten die Deutschen Behörden mit Schreiben vom 12. Mai 2006 von den genannten größten Anteilseignern Erklärungen, nach denen diese mit keinem anderen Anteilseigner von Solar verbunden sind und auch kein Partnerunternehmen mit einem anderen Solar- Anteilseignern führen das unter die Definition der KMU-Empfehlung fallen würde. (30) Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass es sich bei keinem der oben genannten Aktionäre, für sich genommen oder zusammen mit anderen Aktionären, um ein Partnerunternehmen der Solar oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung handelt. Die Änderungen in der Aktionärsstruktur ändern daher nichts an der Würdigung in der Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2005, laut der Solar ein eigenständiges Unternehmen ist. Um festzustellen, ob Solar immer noch ein KMU ist, sind folglich nur die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte zu prüfen. (31) Die im Rahmen der Notifizierung zur Verfügung gestellten Informationen bestätigen, dass Solar auch weiterhin den in Art. 4 der KMU-Definition genannten Mitarbeiterschwellenwert sowie die dort definierten finanziellen Schwellenwerte erfüllt. Die deutschen Behörden gaben an, dass Solar zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe durchschnittlich elf Mitarbeiter beschäftigte. Die Jahresbilanzsumme, die damals auf über 43 Mio. EUR geschätzt wurde, ist lediglich ein Wert, der wahlweise anstelle des Jahresumsatzes herangezogen werden kann; da sich der Jahresumsatz 2005 auf 0 EUR belief, werden auch die in Artikel 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung genannten finanziellen Schwellenwerte eingehalten. (32) Nach Auffassung der Kommission beweisen die von Deutschland vorgelegten Informationen, dass das begünstigte Unternehmen zum Zeitpunkt der Notifizierung der Definition eines KMU im Sinne der KMU-Empfehlung entspricht und dass die Beihilfe inklusive des KMU Bonus im Lichte eines kapitalintensiven Investments in ein start-up KMU, das ein technisch zukunftsweisendes Produkt herstellt, notwendig war, um die Gesamtfinanzierung des Projektes zu sichern. Angesichts der vorliegenden Informationen hat das Unternehmen Anspruch auf den KMU-Bonus gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) der KMU- Verordnung, sofern alle anderen einschlägigen Voraussetzungen der Beihilferegelungen erfüllt sind. 8

9 4. ENTSCHEIDUNG Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung hat die Kommission beschlossen, dass die Beihilfe in Form des KMU-Bonus mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Kanzlei Staatliche Beihilfen B Brüssel Telefax: (+ 32 2) Bitte geben Sie in Ihrem Briefwechsel stets die Bezeichnung und Nummer der Beihilfesache an. Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Neelie Kroes Mitglied der Kommission 9

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