EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2004)8fin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2004)8fin"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2004)8fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 318/2003 Deutschland Förderung von Technologiezentren in Sachsen-Anhalt Programm zur Unterstützung des Technologietransfers sowie technologieorientierter Existenzgründungen im Land Sachsen-Anhalt Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der ihr übermittelten Angaben beschlossen hat, gegen die oben genannte Maßnahme keine Einwände zu erheben. 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 16. Juli 2003, das am 22. Juli 2003 registriert wurde, meldete die Bundesregierung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die vorerwähnte Beihilfemaßnahme an. Im Anschluss an Auskunftsersuchen der Kommission vom 5. August 2003 und 9. September 2003 sowie nach einer Besprechung auf Arbeitsebene am 11. November 2003 übermittelten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 5. September 2003 (Eintrag am selben Tag), 21. November 2003 (Eintrag 24. November 2003) und 12. Dezember 2003 (Eintrag am selben Tag) ergänzende Angaben. 2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. Zielsetzung Die Maßnahme verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll der Technologietransfer zwischen Technologieanbietern (wie Universitäten und Forschungseinrichtungen) Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2)

2 und Technologienutzern (vor allem kleine und mittlere Unternehmen KMU) 1 aktiviert und verbessert werden. Zum anderen soll die Gründung und Entwicklung innovativer technologieorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) unterstützt werden. Laut Angaben der deutschen Behörden ist es für KMU in der Startphase schwierig, ihr technologisches Know-how weiterzuentwickeln und wirtschaftlich zu nutzen. Auf dem Markt finden Existenzgründungen und KMU in der Anlaufphase nicht die Einrichtungen vor, insbesondere Räumlichkeiten und Beratungsdienste, die sie benötigen, um erfolgreich zu sein. Gleiches gilt auch für die Bereitstellung von Eigenkapital, worauf die Kommission in der Mitteilung über staatliche Beihilfen und Risikokapital ausdrücklich hingewiesen hat 2. Um solche Hindernisse zu überwinden, wurde die zur Prüfung anstehende Maßnahme vom Land Sachsen-Anhalt konzipiert, einer Region, die bis zum 31. Dezember 2006 als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag 3 gilt. Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet die Maßnahme zu modifizieren, sofern die gesamte Region oder Teile von Sachsen-Anhalt den Status eines Fördergebiets im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag verlieren sollten. Die Kommission erinnert die deutschen Behörden, dass, im Einklang mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jede geplante Änderung dieser Regelung der Kommission angezeigt werden muss, es sei denn die Maßnahme (oder ihre jeweiligen Teile) tritt außer Kraft. Die Maßnahme richtet sich an innovative und technologieorientierte KMU, da sie bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigung eine maßgebliche Rolle spielen. Historisch bedingt ist jedoch die Gründung von Unternehmen, insbesondere innovativen und technologieorientierten Firmen, in der früheren DDR ohne staatliche Förderung noch immer schwierig. Wie aus einer jüngsten Studie 4 des Zentrums für europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim über Innovationen und Gründungen in Ostdeutschland hervorgeht, sind innovative und technologieorientierte Unternehmen in Ostdeutschland noch immer unterrepräsentiert, so dass der Beitrag neu gegründeter Unternehmen zur regionalen Entwicklung eher begrenzt ist Rechtsgrundlage, Haushaltsmittel und Laufzeit der Maßnahme Rechtsgrundlage bilden die Verwaltungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der Richtlinie des Landes Sachsen- Anhalt über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Für die Zwecke der Beihilferegelung entspricht die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (ABl. L 107 vom , S. 4). Allerdings haben die deutschen Behörden bei ihrer Anmeldung zugesichert, dass die Beihilferegelung angepasst wird, sobald die neue KMU- Definition in Kraft tritt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom , S. 36) ab 1. Januar 2005 die Empfehlung aus dem Jahre 1996 ersetzen wird. In der Mitteilung räumt die Kommission ein, dass eine anhaltende Kapitalmarktinsuffizienz besteht, welche die Bereitstellung von Kapital zu einem für beide Seiten akzeptablen Preis beeinträchtigt. Diese Insuffizienz wirkt sich vor allem auf Hightechfirmen, innovative und neu gegründete Unternehmen aus (ABl. C 235 vom , S. 3). Siehe Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 641/2002 Deutschland ( Fördergebietskarte für die Jahre ); ABl. C 186 vom , S. 18. Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW): Innovationen und Gründungen in Ostdeutschland, Februar 2003; siehe 2

3 technologieorientierten und wissensbasierten Infrastruktur sowie technologieorientierter Existenzgründungen im Land Sachsen-Anhalt. Die jährlich vorgesehenen Haushaltsmittel belaufen sich auf ca. 4 Mio. EUR. Die Maßnahme wird über den Strukturfonds kofinanziert. Die Laufzeit der Beihilferegelung ist bis zum 31. Dezember 2007 begrenzt Art der Beihilfe Die Beihilfe wird in Form von Zuschüssen an Technologiezentren in Sachsen-Anhalt gewährt. Die Beihilfeintensität beträgt in der Regel 60 %; in besonders strukturschwachen Gebieten des Landes Sachsen-Anhalt, die von den Landesbehörden definiert werden, kann die Beihilfeintensität bis zu 75 % betragen. Die Betriebskosten der Technologiezentren können wie folgt gefördert werden (in Klammern werden die Beihilfeintensitäten für die genannten Ausnahmefälle angegeben). ART DES ZENTRUMS Technologiezentren 5 60% 60% 55% 50% 45% (75%) (75%) (70%) (65%) (55%) Technologieorientierte 60% Zentren 6 (75%) 55% (70%) 50% (65%) 40% (55%) 30% (40%) Die Finanzierung von Zentren in besonders strukturschwachen Gebieten Sachsen- Anhalts kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. In diesem Fall gelten folgende Beihilfeintensitäten: 6. Jahr 7. Jahr 8. Jahr 9. Jahr 10. Jahr 35% 25% 15% 10% 5% Die Beihilfe beläuft sich in der Regel auf EUR/Jahr, kann aber auf EUR/Jahr angehoben werden, wenn das Zentrum für die regionale Entwicklung besonders wichtig ist und mehr als m 2 Mietfläche bietet. In den Genuss der Regelung sollen 23 bereits bestehende und fünf neu gegründete Technologiezentren kommen. Je nach Größe des Zentrums können bis zu 60 Unternehmen unterstützt werden Die Technologiezentren Nach den von Deutschland vorgelegten Angaben handelt es sich bei den Trägern der Technologiezentren um Kommunen, Universitäten oder örtliche Sparkassen. Kein Technologiezentrum befindet sich in privater Trägerschaft. Die Technologiezentren sind öffentliche, nicht gewinnorientierte Einrichtungen. 5 6 Mehr als 75 % der Mietfläche des Zentrums wird technologieorientierten KMU vorbehalten. Zwischen 50 und 75 % der Mietfläche des Zentrums wird technologieorientierten KMU vorbehalten. 3

4 Die Hauptaufgaben der Zentren bestehen darin, eine innovationsorientierte Entwicklung der regionalen Wirtschaft zu gewährleisten, insbesondere technologieorientierte Gründerfirmen zu unterstützen und FuE-Projekte zu initiieren. Die Technologiezentren bieten KMU in der Gründungsphase folgende Dienstleistungen an: - technologische Beratung; - Identifizierung von und Kontaktaufnahme mit FuE-Partnern; - Beratung von KMU, um die Zusammenarbeit zwischen KMU sowie zwischen KMU und großen Unternehmen, Universitäten oder Forschungseinrichtungen zu fördern; - Initiierung und Unterstützung bei der Führung von Unternehmensnetzwerken; - Bereitstellung von Informationen, z.b. beim Management von FuE-Projekten; - Beratung bei FuE-Kooperationsprojekten zwischen Unternehmen und Universitäten oder Forschungseinrichtungen; - Bereitstellung von Dienstleistungen im FuE-Bereich; - Bereitstellung von Informationen über Produkte, Verfahren, Technologien, Märkte, Datenbanken usw. für KMU; - sonstige Beratungsleistungen. Außerdem haben sich die deutschen Behörden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Technologiezentren keine Dienstleistungen erbringen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen anfallen oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung und Werbung Mechanismus der Beihilferegelung Die Zuschüsse werden direkt an Technologiezentren im Land Sachsen-Anhalt vergeben, das bis zum 31. Dezember 2006 als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gilt 7, um Projekte für den Technologietransfer zu unterstützen und die Betriebskosten der Zentren zu finanzieren. Nutzen können die Leistungen der Technologiezentren nur kleine und mittlere Unternehmen in der Gründungsphase. Besondere Zielgruppe sind innovative und technologieorientierte KMU. Die Unternehmen müssen ihren Standort in Sachsen-Anhalt haben. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen. Als förderfähige Kosten werden insbesondere angesehen: - anteilige Personalkosten der Geschäftsführung; 7 Siehe Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 641/2002 Deutschland (Fördergebietskarte für die Jahre ); ABl. C 186 vom , S

5 - Personalausgaben (einschließlich Ausbildungskosten) für technische und wissenschaftliche Hilfskräfte; - Personalausgaben für Verwaltungsarbeiten; - Ausgaben für fremdbezogene Leistungen; - Ausgaben für Ausstattung und Materialkosten. 3. WÜRDIGUNG DER MAßNAHME Die Kommission hat die Maßnahme gemäß Artikel 87 ff. EG-Vertrag und Artikel 61 ff. EWR-Abkommen 8 geprüft und beschlossen, keine Einwände gegen ihre Durchführung zu erheben Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag heißt es, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission hat das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sowohl in Bezug auf die Technologiezentren als auch die Unternehmen geprüft, welche die von den Zentren erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen. 1. Erste Ebene: die Technologiezentren Die Maßnahme wird aus Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt finanziert. Die Zuschüsse werden direkt an Technologiezentren vergeben. Auch wenn sichergestellt werden soll, dass ein maßgeblicher Anteil der Beihilfe an die Unternehmen weitergegeben wird, welche die Dienstleistungen der Technologiezentren nutzen, wird doch zumindest ein Teil der Beihilfe in den Technologiezentren verbleiben. Die Maßnahme ist selektiv, da sie nur Technologiezentren im Land Sachsen-Anhalt zugute kommt. Außerdem erhalten die Technologiezentren einen Vorteil, da ihre Betriebskosten teilweise reduziert werden. Wenngleich es sich bei den Zentren um nicht gewinnorientierte Einrichtungen handelt, sind sie als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten, da sie einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen 9, d.h. Dienstleistungen für KMU erbringen. Diese Wirtschaftstätigkeit wird auch von Privatunternehmen, wie Beratungsfirmen ausgeübt. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass diese Beratungsfirmen in mehreren Mitgliedstaaten präsent sind. Folglich ist zu vermuten, dass die anstehende Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Deshalb geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahme eine 8 9 Die nachstehende Würdigung stützt sich sowohl auf Artikel 87 ff. EG-Vertrag und Artikel 61 ff. EWR- Abkommen. Einfachheitshalber wird nur auf die Bestimmungen des EG-Vertrags Bezug genommen. Siehe Entscheidung der Kommission vom 16. September 1997 über die staatliche Beihilfe für "Gemeinnützige Abfallverwertung GmbH Aachen", ABl. L 179 vom , S

6 staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der Technologiezentren darstellt. 2. Zweite Ebene: die begünstigten Unternehmen Die Maßnahme stellt ebenfalls eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der Unternehmen dar, welche die von den Technologiezentren erbrachten Dienstleistungen nutzen. Über die Technologiezentren profitieren auch diese Unternehmen von staatlichen Mitteln. Die Maßnahme ist selektiv, da die Zielgruppe der Technologiezentren eindeutig definiert ist. Den KMU, welche die Dienstleistungen der Technologiezentren nutzen, wird ein Vorteil übertragen. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Vorteil Unternehmen übertragen wird, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen ein innergemeinschaftlicher Handel besteht. Daher ist davon auszugehen, dass die zur Prüfung anstehende Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann Rechtmäßigkeit der Beihilfe Die deutschen Behörden sind ihren Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG- Vertrag nachgekommen Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt Wenngleich die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, hat sie entschieden, dass die Beihilfe aus folgenden Gründen vom Beihilfeverbot freigestellt werden kann: 1. Erste Ebene: die Technologiezentren Die Beihilferegelung soll die Verbreitung und kommerzielle Nutzung neuer deutscher und internationaler FuE-Ergebnisse im Bereich Management und Unternehmensentwicklung aktivieren. Damit werden der Technologietransfer und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gefördert. Gemäß Artikel 157 EG-Vertrag gehört die Förderung des Technologietransfers und der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu den wesentlichen Zielen der Europäischen Union. Folglich trägt die Beihilferegelung zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 157 EG-Vertrag bei. Allerdings hat die Kommission noch keine spezifischen Kriterien für die Würdigung von Beihilfemaßnahmen ausgearbeitet, die speziell auf diese Ziele ausgerichtet sind, auch wenn derartige Maßnahmen im Rahmen der Regionalpolitik über den EFRE nachhaltig gefördert werden. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auch auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2003 zum Beitrag der Industriepolitik zur Wettbewerbsfähigkeit Europas, worin der Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission auffordert, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die Unternehmen anzuspornen, Investitionen, Innovationen und Produktivität zu erhöhen, um Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen, unter anderem durch Wagniskapital und Cluster- Bildung sowie durch organisatorische Innovation ABl. C 317 vom , S. 2, insbesondere Ziffer 6, zweiter Spiegelstrich. 6

7 Die Kommission stellt fest, dass die den Technologiezentren übertragenen Mittel einzig und allein der KMU-Förderung durch die Bereitstellung von Dienstleistungen dienen. Die Technologiezentren sind nicht gewinnorientierte Einrichtungen, d.h. sie verfolgen keinen Gewinnzweck und etwaige Gewinne werden für ihre im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten, wie die Unterstützung von KMU verwendet. Der Rechtsstatus der Technologiezentren als zwischengeschaltete Stellen gewährleistet, dass die Beihilfe den letztlich Begünstigten, d.h. innovativen und technologieorientierten KMU in der Gründungsphase zugute kommt, lediglich reduziert um angemessene Verwaltungskosten für die Verwaltung der Technologiezentren. Somit ist eine Überkompensation der Zentren ausgeschlossen. Der geringe Beihilfebetrag, der bei den Technologiezentren verbleibt, kann als Mindestanreiz dafür angesehen werden, dass die Umsetzung der Regelung gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass generell in Fällen, in denen eine Transferleistung des Staates mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist, auch eine Maßnahme, die anderen Wirtschaftsbeteiligten einen Mindestanreiz bietet, den selben Transfer vorzunehmen, zulässig sein sollte, selbst wenn technisch gesehen die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten damit eine Beihilfe erhalten. Da die Beihilfe einen zulässigen Transfer (siehe unten) an die Endnutzer darstellt, d.h. die KMU, welche die Dienstleistungen der Zentren nutzen, und den Technologiezentren nur ein geringfügiger Anreiz zur Erbringung der Dienstleistungen geboten wird, ist die Beihilfe zugunsten der Technologiezentren genehmigungsfähig. Hervorzuheben wäre außerdem, dass die Wettbewerbsverzerrung auf Gemeinschaftsebene angesichts der Art der von den Zentren erbrachten Dienstleistungen sehr gering ist. Darüber hinaus verweist die Kommission auf mehrere gleich gelagerte Fälle 11, in denen entschieden wurde, derartige Maßnahmen unmittelbar auf Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu genehmigen. Allerdings stellt die Kommission fest, dass in diesem besonderen Einzelfall die Beihilfe insofern gerechtfertigt ist, als die Maßnahme zur regionalen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt beiträgt, das bis zum 31. Dezember 2006 als Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gilt. Der Umfang der Beihilfe ist sehr begrenzt und steht im Verhältnis zu den Problemen, die behoben werden sollen. Auch ist die Beihilfe zeitlich begrenzt und degressiv. Daher sind vorliegend die Voraussetzungen von Ziffer der Regionalleitlinien 12 gegeben. Auf Ebene der Technologiezentren kann die Beihilfe daher genehmigt werden. 2. Zweite Ebene: die begünstigten Unternehmen In Bezug auf die KMU, welche die Dienstleistungen der Zentren in Anspruch nehmen, stellt die Kommission Folgendes fest: Die Regelung steht in Einklang mit Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Siehe u.a. Beihilfesachen N 558/2001 Deutschland (Unterstützung des Technologietransfers im Freistaat Sachsen), ABl. C 170 vom , S. 16; N 375/2002 Griechenland (ELEFTHO- Programm), ABl. C 58 vom , S. 8; NN 87/2002 Dänemark (Managementcenter), ABl. C 195 vom , S. 16. ABl. C 74 vom , S. 9; ABl. C 258 vom , S. 5. 7

8 Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen 13, wo es heißt, dass es den KMU mangels Ressourcen zum Teil auch an Informationen auf so wichtigen Gebieten wie neue Technologien oder Erschließung neuer Märkte fehlt. Darüber hinaus ist die Maßnahme auf innovative und technologieorientierte KMU in der Anlaufphase ausgerichtet, welche eine wichtige Zielgruppe bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigung bilden. Daher ist eine wohlwollende Prüfung durch die Kommission geboten. Das Jahresbudget der Regelung und die vorgesehenen Beihilfen sind eher gering. Gestützt auf die geschätzte Zahl der Unternehmen, welche die Dienstleistungen der Technologiezentren in Anspruch nehmen (siehe oben Ziff. 2.3., letzter Unterabsatz), ist davon auszugehen, dass die den Unternehmen gewährten Beihilfen wohl kaum den Schwellenwert für Deminimis-Beihilfen überschreiten, der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen 14 festgelegt ist. Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die Bestimmungen dieser Verordnung auf Ebene der Nutzer der von den Zentren angebotenen Dienstleistungen einzuhalten. Folglich werden sie die Endnutzer der Zentren davon in Kenntnis setzen, dass bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines Zentrums ein Beihilfeelement enthalten sein kann, das als De-minimis-Beihilfe gilt und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission unterliegt. Um die Verwaltung der Regelung und die Berechnung des De-minimis-Betrags im Einzelfall zu erleichtern und die Einhaltung des De-minimis-Schwellenwerts von EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren sicherzustellen, werden die deutschen Behörden von einem De-minimis-Betrag von EUR je KMU und Jahr ausgehen. Diese Berechnung basiert auf der Annahme, dass im Schnitt normalerweise 20 KMU (bei größeren Zentren 40 KMU) die Dienstleistungen eines Zentrums nutzen. Die Berechnung scheint insofern plausibel, als der jährliche Beihilfebetrag je Zentrum (im Regelfall EUR; bei größeren Zentren EUR) begrenzt ist und davon ausgegangen wird, dass zumindest ein Teil der Beihilfe bei den Technologiezentren verbleibt und nicht an KMU weitergeleitet wird. Daher nimmt die Kommission an, dass ein solcher Ansatz die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission sicherstellt und eine Überschreitung des Schwellenwerts vermieden wird. Folglich stellt die Kommission fest, dass eine Beihilfe zugunsten von Unternehmen, welche die Dienstleistungen der Technologiezentren in Anspruch nehmen, den De-minimis-Kriterien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 entspricht und daher zulässig ist. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann ABl. L 10 vom , S. 33. ABl. L 10 vom , S

9 Die deutschen Behörden sind aufgefordert, jährlich einen Bericht über die Anwendung der Regelungen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag vorzulegen, damit sich die Kommission davon vergewissern kann, dass alle Auflagen erfüllt werden. Außerdem erinnert die Kommission die deutschen Behörden daran, dass ihr gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag jede geplante Neubewilligung oder Änderung der Regelung mitzuteilen ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Kanzlei Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 9

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-V-2008 K (2008) 2199 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 05.02.2001 SG(2001) D/ 285924 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 634/2000 - Deutschland Regionale Programme zur Einstellungsförderung - Mecklenburg-Vorpommern a) Teilprogramm

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.02.2009 K(2009)1373 Betreff: Staatliche Beihilfe N 41/2009 (Deutschland) EFRE-Risikokapitalfonds Thüringen Modifizierung der bestehenden staatlichen Beihilfe N 266/2004

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.07.2015 C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.40836 (2015/N)

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23/12/2002 C(2002)4817 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 533/2002 Deutschland Beihilferegelung zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der deutschen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9.7.2003 C(2003)2000fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/F/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co.

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2009 K(2009)2551 Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2014 C(2014) 10123 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des Kooperationsprogramms Interreg V-A Deutschland

Mehr

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Seite 1 von 6 Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Kommentierung und Handbuch von G. Brüggen und C. Geiert.../2 Seite 2 von 6 11 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen (1) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben

Mehr

Thema: Beihilferecht. Von Markus Kunnen

Thema: Beihilferecht. Von Markus Kunnen Thema: Beihilferecht Von Markus Kunnen Thema Beihilfen 1. Beihilfebegriff (Art. 107 Abs.1 AEUV) 2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (Art. 107 Abs. 2 u. 3 AEUV) 3. De-minimis-Beihilfen 4. ELER und Beihilfen

Mehr

Staatliche Beihilfe SA (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Staatliche Beihilfe SA (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter Herr Bundesminister, EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21.12.2011 K(2011)9955 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe SA.33878 (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.11.2008 K(2008) 7691 Betreff : Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Mehr

Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Endgültige Fassung vom 21/10/2008 COCOF 08/0012/02-DE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ERKLÄRUNG ÜBER

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.10.2014 C(2014) 7520 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.10.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Baden- Württemberg

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30-04-2003 C(2003)1297fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 829/2001 - Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung

Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital der Steiermärkischen Landesregierung EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-02-2003 C(2003)511 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung Sehr geehrte Frau

Mehr

HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen)

HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen) HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen) Im Rahmen des HOLM Start-up Förderprogramms werden teilnehmenden Unternehmen ein Büro und

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 484/2010 Deutschland KMU-Förderprogramm des Landes Sachsen zur Unterstützung von Unternehmen nach

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 359/99 - Österreich ERP-Sonderprogramm für eine Wachstums- und Technologieoffensive, Teilbereich 1.c.)

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.09.2002 C(2002) 3210 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre

Mehr

Staatliche Beihilfe N 639/ Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke

Staatliche Beihilfe N 639/ Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21.01.2004 C(2004)46fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 639/2002 - Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke Sehr geehrter Herr

Mehr

Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen

Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.07.2004 C(2004)2673 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 756 final 2016/0372 (NLE) Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 21.01.2004 C(2004)7fin

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 21.01.2004 C(2004)7fin EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.01.2004 C(2004)7fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 280/2003 - Deutschland Innovationsfonds der IBG Sachsen-Anhalt Verlängerung der staatlichen Beihilfe Nr. N 707/2000

Mehr

1 Gewährung von Kleinbeihilfen

1 Gewährung von Kleinbeihilfen Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.12.2011 K(2011)9329 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

Häufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung 1

Häufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung 1 Häufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung 1 Inhaltsverzeichnis 1 Verbundene Unternehmen 1.1 Unternehmensverbund durch Mehrheit der Anteile 1.2 Kriterien für den Unternehmensverbund

Mehr

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Mehr

Anhang 1 zu Teil B Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hinweise für die Bewilligung von De-minimis -Beihilfen Eine De-minimis -Beihilfe ist nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen

Mehr

Informationsblatt De-minimis-Regel

Informationsblatt De-minimis-Regel Informationsblatt De-minimis-Regel 1. De-minimis-Beihilfen Der Begriff De-minimis-Regel kommt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden

Mehr

Beteiligungsgrundsätze Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Stand 1/2012)

Beteiligungsgrundsätze Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Stand 1/2012) Beteiligungsgrundsätze Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Stand 1/2012) 1 1. Zweck: Beteiligungen der Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Fonds) dienen der Stärkung

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2014 C(2014) 8732 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.11.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms "Operationelles Programm

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 8.1.2003 SEK (2003) 9 endgültig EU EINGESCHRÄNKTE VERTEILUNG Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Bestehen eines übermäßigen Defizits

Mehr

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.06.2004 C(2004)2025fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 185/2004 - Deutschland Modifizierung der vorübergehenden Befreiung von hoch effizienten Gasund Dampfturbinenanlagen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.12.2013 C(2013) 9777 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfen SA.37256,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung

Mehr

Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer*

Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer* Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer* Name, bzw. Firmenbezeichnung: Betriebsnummer, ev. Firmenbuch-Nr.: Anschrift: Angaben zur Einstufung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/22 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1945 R KOMMISSION vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 Betrifft: Staatliche Beihilfen Nr. N 564/A/2004 - Österreich Richtlinien des Landes Niederösterreich für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum

Mehr

Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie)

Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie) Anlage 5 (zu Abschnitt II Teil C Nummer 2 Satz 5 ) Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie) Soweit die Förderung nach dieser Förderrichtlinie als Gewährung

Mehr

Grundlagen des Europäischen Beihilferechts. Juliana Kleine, Uwe Wixforth

Grundlagen des Europäischen Beihilferechts. Juliana Kleine, Uwe Wixforth Grundlagen des Europäischen Beihilferechts Juliana Kleine, Uwe Wixforth Inhalt 1. Was ist eine staatliche Beihilfe? 2. Verfahrensvorschriften und Notifizierung 3. Beihilfen in Form von Darlehen 4. Kleine

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

aws-garantien für KMU-Stabilisierung

aws-garantien für KMU-Stabilisierung aws-garantien für KMU-Stabilisierung Programmdokument gemäß Punkt 2.3. der Förderungsrichtlinie "Garantieübernahmen der aws gemäß KMU-Förderungsgesetz vom März 2017 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele des Programms...

Mehr

EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION

EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION 1 Vortragsreihe Neue Entwicklungen auf den Energiemärkten EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION Marie Heintzmann Betreuer : F.Oster 22/07/2014 Gliederung 2 I) Begriffe 1) Das EEG 2) Beihilfe

Mehr

De-minimis-Regel. De-minimis-Beihilfen können auf der Grundlage von vier verschiedenen De-minimis- Verordnungen gewährt werden:

De-minimis-Regel. De-minimis-Beihilfen können auf der Grundlage von vier verschiedenen De-minimis- Verordnungen gewährt werden: 1 Informationsblatt De-minimis-Regel 1. De-minimis-Beihilfen Der Begriff De-minimis-Regel stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-07-2003 C(2003)2530fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 442/2002 - Deutschland (Nordrhein- Westfalen) Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006595/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0271 (COD) LEX 1414 PE-CONS 102/1/13 REV 1 FSTR 131 REGIO 230 SOC

Mehr

Fassung vom

Fassung vom Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

Europäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV

Europäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV Europäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV 18.03.2010 Verständigungsprobleme Rechtliche Grundlagen Art. 106 Abs. 2 S.

Mehr

1. Verfahren EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 22.IX.2004 C(2004)3446fin

1. Verfahren EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 22.IX.2004 C(2004)3446fin EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.IX.2004 C(2004)3446fin Betreff: Staatliche Beihilfe NN 19/2004 Deutschland Senkung der Sozialbeiträge in der Seeschifffahrt Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1.

Mehr

Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee

Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.III.2006 K(2006) 815 endg. Betreff: Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

MERKBLATT BEIHILFEN. e Merkblatt Beihilfen 1 von 5

MERKBLATT BEIHILFEN. e Merkblatt Beihilfen 1 von 5 MERKBLATT BEIHILFEN Der "Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum" (BKLR) der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), bestehend aus sechs Bausteinen, basiert auf ausgewählten Förderprogrammen

Mehr

Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung:

Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Die von Ihnen beantragten Mittel werden von der Investitionsbank Schleswig-Holstein (nachfolgend: IB.SH ) als Deminimis-Beihilfe

Mehr

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1 Unternehmen: Adresse: Aktenzeichen: Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1 (Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005 vom 2. Dezember 2005 zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf das Abkommen über den Europäischen

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

The Regulatory Assistance Project

The Regulatory Assistance Project Einführung in das europäische Beihilferecht Maria Kleis 06.02.2014 The Regulatory Assistance Project rue de la Science 23 B - 1040 Brussels Belgium Phone: +32 2-894-9300 web: www.raponline.org Was ist

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.5.2016 L 135/115 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/795 S RATES vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung:

Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Die von Ihnen beantragten Mittel werden von Interreg Deutschland-Danmark als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU)

Mehr

9352/01 FR/lu DG H I DE

9352/01 FR/lu DG H I DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3 DE 28.11.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1150/2009 DER KOMMISSION vom 10. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen

Mehr

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.5.2016 COM(2016) 295 final Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2010/401/EU über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. NN 94/2000 Deutschland Programm FUTOUR 2000

Staatliche Beihilfe Nr. NN 94/2000 Deutschland Programm FUTOUR 2000 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.05.2001 SG (2001) D/ 288745 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. NN 94/2000 Deutschland Programm FUTOUR 2000 Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN 1.1. Mit

Mehr

7099/17 ESS/mhz/mfa DGC 2A

7099/17 ESS/mhz/mfa DGC 2A Rat der Europäischen Union Brüssel, den 28. März 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0047 (NLE) 7099/17 AELE 29 EEE 8 N 10 ISL 5 FL 7 MI 199 ENV 237 ENT 59 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE

Mehr

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) 30.4.2016 DE L 116/3 VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/672 DER KOMMISSION vom 29. April 2016 zur von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4,

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2008D0691 DE 01.01.2012 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 22.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2011. vom 20. Juli zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2011. vom 20. Juli zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2011 vom 20. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf das Abkommen über den Europäischen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess

Mehr

EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE

EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE Europäischer Rat Brüssel, den 2. Februar 2016 (OR. en) EUCO 5/16 VERMERK Empfänger: Betr.: Delegationen Entwurf einer Erklärung zu Abschnitt A des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats-

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-12-2002 K (2000) 4670 Betrifft: Staatliche Beihilfe/Deutschland Beihilfe Nr. N 682/02 Hilfsprogramm des Bundes und der Länder im Rahmen einer achtzigprozentigen Haftungsfreistellung

Mehr

Antrag auf einen Innovationsgutschein B

Antrag auf einen Innovationsgutschein B InnovationsAllianz c/o Transferagentur der FH Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Anlagen: De-Minimis-Erklärung 1 Kopie Gewerbeanmeldung/ Handelsregisterauszug Antrag auf einen Innovationsgutschein B

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 07.VI.2006 C(2006) 2092 endg. Betr.: Staatliche Beihilfe N 426/2005 Deutschland EverQ GmbH Thalheim Sehr geehrter HerrBundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom

Mehr

Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger

Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger Einleitung Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem

Mehr

Möglichkeiten der KMU- Förderung in der neuen Förderperiode unter Berücksichtigung der Lissabon Orientierung

Möglichkeiten der KMU- Förderung in der neuen Förderperiode unter Berücksichtigung der Lissabon Orientierung Möglichkeiten der KMU- Förderung in der neuen Förderperiode unter Berücksichtigung der Lissabon Orientierung Artikel 8 Entwurf Allgemeine Verordnung Strukturfonds Komplementarität, Kohärenz, Koordinierung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.01.2014 C(2014) 143 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.37682

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 12.9.2013 C(2013) 5861 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Betreff: Staatliche Beihilfe

Mehr

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi Bundesrat Drucksache 415/06 08.06.06 Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - A - Fz - Wi Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung

Mehr

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:

Die Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.XII.2004 C(2004)5258 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Bayern) Beihilfe Nr. N 451/2003 Förderung der Tierzucht in Bayern Sehr geehrter Herr Minister,

Mehr

Leitfaden AUSWAHLKRITERIEN DER PROJEKTE KOOPERATIONSPROGRAMM INTERREG VA GROSSREGION

Leitfaden AUSWAHLKRITERIEN DER PROJEKTE KOOPERATIONSPROGRAMM INTERREG VA GROSSREGION Leitfaden AUSWAHLKRITERIEN DER PROJEKTE KOOPERATIONSPROGRAMM INTERREG VA GROSSREGION 2014-2020 1 Auswahlkriterien der Projekte des Programms INTERREG V A Großregion Die Entscheidung, einem Projekt eine

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 5.6.2015 L 139/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/864 R KOMMISSION vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische

Mehr

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010

Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Seite 1 von 7 Teil 2 Investitionszulagengesetz 20 Kommentierung und Handbuch von G. Brüggen und C. Geiert.../2 Seite 2 von 7 6 Höhe der Investitionszulage (1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich

Mehr

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.5.2011 KOM(2011) 296 endgültig 2011/0128 (NLE) Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen

Mehr

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 30.11.2015 Seite 719 bis 732 Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 09.02.2011 K(2011)596 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN

Mehr

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-

Mehr

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Referat 83 Kaiser-Friedrich-Straße Mainz

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Referat 83 Kaiser-Friedrich-Straße Mainz Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Referat 83 Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Anlage zum Antrag vom : Mitteilung gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe/Deutschland (Bayern) SA (2015/N) Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte in ländlichen Gebieten

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe/Deutschland (Bayern) SA (2015/N) Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte in ländlichen Gebieten EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 04.02.2016 C(2016) 485 final Staatliche Beihilfe/Deutschland (Bayern) SA.41935 (2015/N) Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte in ländlichen Gebieten Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14-VIII-2006 K(2006) 3771 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 46/06 Schweinemast mit Eicheln Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617. Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617. Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. DAS VERFAHREN (1) Mit

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 30. November 2010 (OR. en) 2010/0183 (COD) PE-CONS 56/10 AGRI 405 AGRIORG 39 COC 1046 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:

Mehr

FACT Sheet Beihilfenrecht und Beihilfeninstrumente in Interreg Deutschland-Danmark

FACT Sheet Beihilfenrecht und Beihilfeninstrumente in Interreg Deutschland-Danmark FACT Sheet Beihilfenrecht und Beihilfeninstrumente in Interreg Deutschland-Danmark Darunter: Förderung privater Unternehmen Die Staaten der Europäischen Union möchten staatliche Eingriffe in den Wettbewerbsmarkt

Mehr

Fall Nr. COMP/M REWE/ ADEG. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M REWE/ ADEG. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.5047 - REWE/ ADEG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz

Mehr