Staatliche Beihilfen / Deutschland - Beihilfe Nr. 454/ Investitionsbeihilfen für den Zuckersektor

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K (2008)8489 Betrifft: Staatliche Beihilfen / Deutschland - Beihilfe Nr. 454/ Investitionsbeihilfen für den Zuckersektor Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission beschlossen hat, keine Einwände gegen die im Betreff genannte Beihilfe zu erheben. Dieser Entscheidung der Kommission liegen folgende Überlegungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Mit vom 9. September 2008, eingetragen am 10. September 2008, hat die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union die im Betreff genannte Maßnahme gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet. Zusätzliche Auskünfte wurden mit Schreiben vom 15. Oktober 2008, eingetragen am 16. Oktober 2008, übermittelt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Vorgeschichte (2) Die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft steht aufgrund von Entwicklungen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft vor strukturellen Problemen, die die Wettbewerbsfähigkeit und sogar die Rentabilität des gesamten Wirtschaftszweigs ernsthaft gefährden könnten. Um die Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung und den Zuckerhandel mit den internationalen Erfordernissen in Einklang zu bringen und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen, hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vom 20. Februar eine getrennte und autonome 1 Verordnung mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 58 vom , S. 42. Herrn Bundesminister des Auswärtigen Dr. Frank-Walter Steinmeier Werderscher Markt 1 D Berlin

2 befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft eingeführt. Zur Finanzierung der notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen in der Zuckerindustrie wurde ein befristeter Umstrukturierungsfonds eingerichtet. Ein Bestandteil dieser Regelung sind die Diversifizierungsbeihilfen. In Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Umstrukturierungsprogramme zur Kenntnis vorlegen. In Bayern erfolgt die Anwendung des genannten Artikels 6 in Form des Programms des Freistaates Bayern zur Gewährung der Diversifizierungsbeihilfe im Rahmen der Zuckermarktordnung vom Juli Dieses Programm sieht neben den aus dem EU- Diversifizierungsfonds finanzierten Maßnahmen zur Diversifizierung Investitionsmaßnahmen für Zuckerrübenerzeuger sowie für Gesellschaften, Genossenschaften, oder sonstige Gemeinschaften von landwirtschaftlichen Unternehmen vor, die durch nationale staatliche Beihilfen finanziert werden sollen. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind lediglich diese nationalen Investitionsbeihilfen Bezeichnung der Beihilfe (3) Investitionsbeihilfen für den Zuckersektor 2.3. Haushaltsmittel (4) Einmaliger direkter Zuschuss in Höhe von 1 Mio. EUR Laufzeit (5) Bis Empfänger (6) Die Empfänger der Beihilfe sind Landwirte mit Betriebssitz in Bayern sowie Genossenschaften, Gesellschaften oder sonstige Gemeinschaften von landwirtschaftlichen Unternehmen Rechtsgrundlage Einzelstaatliche Rechtsgrundlage: Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten zur investiven Förderung im Rahmen der Diversifizierungsbeihilfe Zucker vom , AZ M ; Artikel 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern und die Verwaltungsvorschriften hierzu. Gemeinschaftliche Rechtsgrundlage: Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (ABl. C 319 vom ). Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 58 vom ) Maßnahmen (7) Bei der Planung der Strategie des Freistaates Bayern für die Umstrukturierung des Zuckersektors hat sich gezeigt, dass die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 förderfähigen Maßnahmen, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Frage kommen, nicht alle Elemente des Umstrukturierungsprozesses in Bayern 2

3 abdecken können. Aus diesem Grund hat der Freistaat beschlossen, eine Regelung mit Investitionsbeihilfen zur Unterstützung des Umstrukturierungsprozesses und zur Ergänzung der in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen einzuführen. Diese ergänzenden staatlichen Beihilfen dienen gleichfalls dem Ziel die Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrübenproduzenten zu erhöhen. (8) Die deutschen Behörden haben schriftlich nachgewiesen, dass diese Beihilfen in Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnungen (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 2 und (EG) Nr. 320/2006 sowie in Übereinstimmung mit den Maßnahmen gewährt werden, die Bayern im Rahmen seines Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/ anbietet. (9) Die Beihilferegelung umfasst zwei Arten von Maßnahmen, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der Zuckerrübenproduktion durch die Senkung der Produktionskosten und durch die Verbesserung der Qualität der Zuckerrübenproduktion verbessert werden soll. (10) Die Regelung sieht Beihilfen zur Anschaffung von neuen Vliesabrollgeräten zum Aufziehen von Schutzvlies auf Rübenmieten einschließlich der Erstausstattung mit Schutzvlies sowie Beihilfen zur Anschaffung neuer Logistiksysteme zur Einsatzsteuerung der Maschinen und Geräte von Rübenrode-, Lade- und Abfuhrgemeinschaften vor. (11) Beihilfen zur Anschaffung von Logistiksystemen für die Einsatzsteuerung der Maschinen und Geräte für die Rübenrodung, das Laden und die Abfuhr der Rüben werden unbeschadet der gewählten Rechtsform nur Gesellschaften, Genossenschaften oder sonstigen Gemeinschaften von landwirtschaftlichen Unternehmen sowie Lohnunternehmern gewährt, wenn der Hauptzweck der Gemeinschaft die gemeinsame Organisation und Durchführung der Rübenrodung, Ladung und/oder Abfuhr ist. (12) Die Beihilfen werden in Form eines direkten Zuschusses mit einer Beihilfeintensität von 25 % ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen gewährt. (13) Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt. (14) Nicht gefördert werden außerdem Unternehmen, die sich im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 4 in Schwierigkeiten befinden. (15) Die Förderung ist über die gesamte Laufzeit des Programms auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von EUR und einen Zuschussbetrag von EUR je Zuwendungsempfänger begrenzt. 2 ABl. L 58 vom , S ABl. L 277 vom , S ABl. C 244 vom , S. 2. 3

4 (16) Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Anschaffung oder Leasing von neuen Geräten und Anlagen, einschließlich der dazugehörigen Software, bis zur Höhe des jeweiligen Marktwerts. Nicht zuwendungsfähig sind Betriebsausgaben, Steuern, Ablösung von Verbindlichkeiten, Kreditbeschaffungskosten, Refinanzierungskosten, Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen und Versicherungen ebenso wie Eigenleistungen des Landwirts, seiner Angehörigen oder seiner Betriebskräfte. (17) Die angeschafften Maschinen und Geräte dürfen nicht veräußert werden und unterliegen einer Zweckbindungsfrist von fünf Jahren ab Lieferung. Die deutschen Behörden überprüfen die Einhaltung dieser Vorschrift. Werden die Geräte innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, wird die Zuwendung zurückgefordert. (18) Die in der Beihilferegelung vorgesehene Beihilfe wird nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt, die erst durchgeführt oder in Anspruch genommen werden, nachdem die entsprechende Regelung vorschriftsgemäß eingeführt und von der Kommission für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt wurde und erst, nachdem bei der zuständigen Behörde ein Beihilfeantrag eingereicht und von dieser bewilligt wurde. Dies bedeutet, dass keine Beihilfen rückwirkend für Tätigkeiten gewährt werden, die bereits durchgeführt worden sind. (19) Die Beihilferegelung sieht vor, dass die Beihilfen nicht mit anderen Beihilfen für die gleichen Maßnahmen und die gleichen zuwendungsfähigen Kosten kumuliert werden dürfen. Somit ergänzen die Beihilfen die Gemeinschaftsbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 5, beziehen sich aber nicht auf die gleichen Maßnahmen und die gleichen zuwendungsfähigen Kosten wie diese. (20) Werden die Beihilfen für die Anschaffung von Logistiksystemen zur Einsatzsteuerung von Maschinen und Geräten Rode-, Lade- und Abfuhrgemeinschaften, Gesellschaften, Genossenschaften oder sonstigen landwirtschaftlichen Gemeinschaften sowie Lohnunternehmern gewährt, die nicht selbst Landwirte sind, so werden sie in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/ als De-minimis-Beihilfen gewährt. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag (21) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 5 ABl. L 277 vom , S ABl. L 379 vom , S. 5. 4

5 (22) Staatliche Beihilfe: Die Maßnahme wird vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten gewährt. (23) Beihilfe, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht: Das fragliche Programm sieht Investitionsbeihilfen für den Zuckersektor vor. Empfänger der Beihilfe sind Zuckerrübenerzeuger und andere Unternehmen des Zuckersektors. Diese Unternehmen führen eine Wirtschaftstätigkeit aus. Diese staatliche Förderung beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, der Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Allein die Tatsache, dass die Beihilfe die Stellung des begünstigten Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, lässt den Schluss zu, dass sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflusst 7. Die Begünstigten üben eine Wirtschaftstätigkeit aus, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Der innergemeinschaftliche Handel belief sich im Jahr 2006 auf Tonnen Zucker (Versendungen). Der Betrag der Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Länder der Europäischen Union belief sich im Jahr 2006 auf Mio. EUR, der Betrag der Einfuhren auf Mio. EUR 8. (24) Die Beihilfe begünstigt bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige: Wie weiter oben ausgeführt, gilt die Maßnahme für einen bestimmten Produktionszweig, nämlich die Zuckerrübenproduktion. (25) Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt und eine staatliche Beihilfe darstellt Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG- Vertrag (26) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können jedoch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (27) Die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/ kommt nicht zur Anwendung, da die betreffenden Beihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der genannten Verordnung nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein dürfen, die vorliegende Beihilferegelung jedoch investive Beihilfen ausschließlich für die Zuckerrübenproduktion vorsieht. 7 Philip Morris/Kommission, C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Randnrn. 11 und12. 8 Quelle: Eurostat und GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. 9 ABl. L 358 vom

6 (28) Gemäß Nummer 11 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor ( Rahmenregelung ) finden zwar die Bestimmungen der Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag auf die von den gemeinsamen Marktorganisationen erfassten Sektoren in vollem Umfang Anwendung, doch ist ihre Anwendung den Bestimmungen der betreffenden Verordnungen nachgeordnet. Anders gesagt, kann sich ein Mitgliedstaat auf die Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag nicht vorrangig gegenüber den Bestimmungen über die Marktorganisation für den betreffenden Sektor berufen 11. Die Kommission kann folglich unter keinen Umständen ein Beihilfevorhaben genehmigen, dass mit den Vorschriften für eine gemeinsame Marktorganisation nicht vereinbar ist oder dass das reibungslose Funktionieren dieser Marktorganisation beeinträchtigen würde. (29) Die Kommission prüft Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben auf der Grundlage von Kapitel IV.A Nummer 27 und folgende der Rahmenregelung, wonach Investitionen im Zusammenhang mit der Primärproduktion der Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen, genehmigt werden können, wenn bestimmte Bedingungen in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt sind. (30) In Übereinstimmung mit Nummer 26 der Rahmenregelung haben die deutschen Behörden bei der Anmeldung der Beihilferegelung schriftlich nachgewiesen, dass die staatliche Beihilfenregelung als mit dem Programm zur ländlichen Entwicklung vereinbar angesehen werden kann (siehe oben Nummer 8). Die unterstützten Investitionen führen nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität. (31) Gemäß Nummer 29 der Rahmenregelung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf die Bruttobeihilfeintensität höchstens 40 % der zuwendungsfähigen Investitionen betragen. Da die Beihilferegelung eine Beihilfeintensität von 25 % der zuwendungsfähigen Investitionen vorsieht (siehe oben Nummer 12), ist diese Bedingung erfüllt. (32) Gemäß Nummer 29 der Rahmenregelung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 beziehen sich die Investitionen auf die Ziele Verbesserung der Qualität der Erzeugung und Senkung der Produktionskosten (siehe oben Nummer 9). (33) Die im Rahmen der Beihilferegelung zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe oben Nummer 16) entsprechen den gemäß Nummer 29 der Rahmenregelung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung zulässigen zuwendungsfähigen Ausgaben. (34) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass keine Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden (siehe oben Nummer 14). (35) Die vorgesehenen Beihilfen werden nur für die Zuckerrübenproduktion gewährt. Gemäß Nummer 29 der Leitlinien können Beihilfen unbeschadet des Artikels 4 Absatz 7 10 ABl. C 319 vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 177/78 Pigs and Bacon, Kommission gegen McCarren, Slg. 1979, S

7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auch für spezifische Agrarerzeugnisse gewährt werden. (36) In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 7 d) der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 werden keine Beihilfen für einfache Wiederbeschaffungsmaßnahmen gewährt. (37) Gemäß Nummer 29 der Rahmenregelung findet der in Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgesetzte Beihilfehöchstbetrag von EUR je Einzelunternehmen über einen Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren keine Anwendung. (38) In Übereinstimmung mit Nummer 35 der Rahmenregelung werden keine Beihilfen für Investitionen zur Erfüllung geltender Gemeinschafts- oder nationaler Normen gewährt. (39) In Übereinstimmung mit Nummer 36 der Rahmenregelung haben die deutschen Behörden der Kommission gegenüber schriftlich nachgewiesen, dass die Fördermittel zur Verwirklichung fest umrissener Ziele verwendet werden, die eindeutige strukturelle und gebietliche Erfordernisse und strukturelle Nachteile reflektieren. (40) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfen weder zu einer Produktionssteigerung führen, die über die durch Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Produktionsbeschränkungen hinaus geht, noch zu einer Erhöhung der Finanzhilfen führen, welche über die durch Gemeinschaftsrecht festgelegten Begrenzungen der Finanzhilfen auf der Ebene der einzelnen Erzeuger hinaus geht. (41) Die Beihilfen werden in Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnungen (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über eine gemeinsame Marktorganisation für den Zuckersektor 12 und (EG) Nr. 320/2006 sowie in Übereinstimmung mit den Maßnahmen gewährt, die der Freistaat Bayern im Rahmen seines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 anbietet. (42) Wie oben unter Nummer 20 beschrieben, ist eine Kumulierung der Beihilfen mit anderen Beihilferegelungen für die gleichen Maßnahmen und die gleichen zuwendungsfähigen Kosten ausgeschlossen. Die Beihilfen ergänzen die Gemeinschaftsbeihilfen, ohne sich auf die gleichen Maßnahmen und zuwendungsfähigen Ausgaben zu beziehen. (43) Gemäß Nummer 15 der Rahmenregelung müssen Beihilfen einen gewissen Anreiz bieten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten. Gemäß Nummer 16 der Rahmenregelung ist davon auszugehen, dass Beihilfen, die rückwirkend für Tätigkeiten gewährt werden, die bereits von dem Begünstigten durchgeführt wurden, nicht den erforderlichen Anreiz bieten. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Bestimmungen unter Nummer 16 der Rahmenregelung bei der Gewährung der Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung eingehalten werden (siehe oben Nummer 19). (44) Aufgrund dieser Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem 12 ABl. L 58 vom , S.1. 7

8 gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Sie kann daher die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Anspruch nehmen. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (45) Die Kommission nimmt die Zusicherung der deutschen Behörden zur Kenntnis, dass die Beihilfen für Unternehmen, die nicht selbst in der Primärproduktion tätig sind, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gewährt werden. (46) Hinsichtlich der anderen Beihilfemaßnahmen hat die Kommission im Lichte der obigen Ausführungen beschlossen, die fragliche Beihilferegelung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. (47) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, können Sie dies der Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang mitteilen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen mit Gründen versehenen Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts des Schreibens einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Referat M 2 - Wettbewerbsbedingungen Büro Loi 130 5/094A B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission 8

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