EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2017) 143 final Staatliche Beihilfe/Deutschland Beihilfe Nr. SA (2016/N) Thüringen: Erlass über die Gewährung von Beihilfen für große Unternehmen (Nicht-KMU) zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen durch den Freistaat Thüringen außerhalb der in den 15 und 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) geregelten Fälle Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische Kommission (im Folgenden die Kommission ) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben genannte Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, da diese gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 27. Juli 2016, die von der Kommission am selben Tag registriert wurde, unterrichtete Deutschland die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV über die oben genannte Beihilferegelung. (2) Am 27. September 2016 und am 15. November 2016 forderte die Kommission bei den deutschen Behörden weitere Informationen an, die die deutschen Behörden mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 und vom 2. Dezember 2016 übermittelten. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Bezeichnung (3) Thüringen: Erlass über die Gewährung von Beihilfen für große Unternehmen (Nicht-KMU) zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seiner Exzellenz Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË.

2 2.2. Ziel Tierseuchen durch den Freistaat Thüringen außerhalb der in den 15 und 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) geregelten Fälle 1. (4) Mit der vorliegenden Anmeldung wollen die deutschen Behörden eine Regelung für Beihilfen einführen, die großen Unternehmen 2, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen gewährt werden. Die Beihilfe wird eine rentable Nahrungsmittelerzeugung gewährleisten und eine effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressourcen fördern, um intelligentes und nachhaltiges Wachstum zu erreichen. (5) Die deutschen Behörden haben erklärt, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen keine Umweltauswirkungen haben und nicht zu einem Verstoß gegen geltende Umweltschutzvorschriften der Union führen. Insbesondere führt die geplante Beihilfe nicht zu einer Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung (und der damit verbundenen verstärkten Nutzung von Ressourcen) und sie läuft den Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nicht zuwider. (6) Bei den Maßnahmen dieser Beihilferegelung handelt es sich um Maßnahmen in der Art von Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum. Wie von den deutschen Behörden erläutert, enthält das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums von Thüringen (im Folgenden EPLR ) jedoch keine Maßnahmen wie in dieser Beihilferegelung und somit sind diesbezüglich im EPLR keine Fördermittel vorgesehen. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Maßnahmen der angemeldeten Beihilferegelung einen engen Bezug zur Gemeinsamen Agrarpolitik haben und mit den Zielen der ländlichen Entwicklung übereinstimmen Rechtsgrundlage (7) Entwurf des Erlasses zur Gewährung von Beihilfen für große Unternehmungen (Nicht-KMU) für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen durch den Freistaat Thüringen außerhalb der in den 15 und 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) geregelten Fälle (im Folgenden: Erlassentwurf ). (8) 28 Nr. 3 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) Laufzeit (9) Ab dem Datum der Genehmigung durch die Kommission bis zum 30. Juni Für die in den 15 und 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) geregelten Beihilfemaßnahmen in Form von Entschädigungsleistungen und Kostenerstattungen ist eine Notifizierung durch den Bund unter Nr. SA (2013/N) erfolgt. Die Gewährung entsprechender Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 durch das Land Thüringen ist bei der Europäischen Kommission unter Nr. SA.4367l (2015/XA) registriert. 2

3 2.5. Mittelausstattung (10) Die Gesamtmittel, die aus dem Haushalt des Landes Thüringen finanziert werden, belaufen sich auf EUR Beihilfeempfänger (11) Die angemeldete Beihilferegelung betrifft Beihilfen für große Unternehmen in Thüringen, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen sowie Geflügel oder Equiden halten. (12) Die Beihilfeempfänger sind in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig. Die Zahl der Begünstigten wird auf weniger als zehn geschätzt. (13) Der Erlassentwurf enthält eine Bestimmung, wonach Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Begriffsbestimmung in Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrarund Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden die Rahmenregelung ) keine Ausgleichszahlungen für durch Tierseuchen verursachte Schäden gewährt werden können, es sei denn, die finanziellen Schwierigkeiten sind durch das Auftreten der Tierseuche entstanden. Allerdings können Unternehmen in Schwierigkeiten ohne solche Einschränkungen Beihilfen zu den Kosten der in Erwägungsgrund 19 Buchstabe b beschriebenen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen erhalten. (14) Der Erlassentwurf der Beihilferegelung enthält eine Bestimmung, wonach die Zahlung der Beihilfe ausgesetzt wird, falls dem Begünstigten noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Begünstigte den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat Beihilfeinstrument (15) Bezuschusste Dienstleistungen oder Direktzuschüsse Beschreibung der Beihilferegelung (16) Die vorliegende Beihilferegelung dient der Förderung von Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen. Diese Maßnahmen werden in den einschlägigen Bestimmungen des Entwurfs des Erlasses über die Gewährung von Beihilfen für große Unternehmen (Nicht-KMU) zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen durch den Freistaat Thüringen außerhalb der in den 15 und 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) geregelten Fälle ausführlich beschrieben. Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen 3 ABl. C 204 vom , S. 1, geändert gemäß der Mitteilung der Kommission zur Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 390 vom , S. 4). 3

4 (17) Die Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung beziehen sich auf die im Anhang zum Erlassentwurf aufgeführten Maßnahmen, die im Wesentlichen Folgendes umfassen: (a) Laboruntersuchungen im Rahmen der Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit in Bezug auf Rinderbrucellose, Enzootische Rinderleukose, Infektiöse Bovine Rhinotracheitis und die Aujeszky-Krankheit, (b) (c) Laboruntersuchungen im Rahmen der Bekämpfung der bovinen Virusdiarrhoe, TSE, BSE, der Klassischen Schweinepest, der Afrikanischen Schweinepest, der Maul- und Klauenseuche und der Aviären Influenza, Impfungen einschließlich Notimpfungen im Fall des Ausbruchs der Maulund Klauenseuche, der Klassischen Schweinepest, der Aviären Influenza, der Blauzungenkrankheit oder anderer einschlägiger gelisteter Seuchen. (18) In der angemeldeten Beihilferegelung ist Folgendes festgelegt: (a) (b) (c) (d) (e) Die Beihilfen werden nur im Zusammenhang mit Tierseuchen gezahlt, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt, und als Teil eines unionsweiten, nationalen oder vom Land erlassenen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder einer auf öffentliche Anordnung durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahme; die Programme und die Maßnahmen gemäß Buchstabe a enthalten eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen; die Beihilfe betrifft keine Maßnahmen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Beihilfeempfänger ausgeglichen; es handelt sich nur um Beihilfen für Tierseuchen, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführt sind; es wird keine Einzelbeihilfe gezahlt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde. (19) Beihilfefähig sind folgende Kosten: 4 Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom , S. 1). 4

5 (a) (b) Kosten für folgende vorbeugende Maßnahmen: Untersuchungen; Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, einschließlich TSE- und BSE-Tests; die Kosten von Impfungen einschließlich Impfstoff und damit verbundene Gebühren für die Behandlung der Tiere; Kosten für Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen: Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen im Falle von Tierseuchen, einschließlich TSE- und BSE-Tests; die Kosten von Impfungen einschließlich Impfstoff und damit verbundene Gebühren für die Behandlung der Tiere; (20) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die beihilfefähigen Kosten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen zu belegen sind. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten sind die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben heranzuziehen. Darüber hinaus ist in der Beihilferegelung festgelegt, dass die Mehrwertsteuer (MwSt) nicht beihilfefähig ist, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet. (21) Von dem Betrag der Beihilfe werden etwaige nicht unmittelbar auf den Ausbruch der Tierseuche zurückzuführende Kosten abgezogen, die dem Beihilfeempfänger andernfalls entstanden wären. (22) Im Erlassentwurf der Beihilferegelung ist vorgesehen, dass die Beihilfe und andere Zahlungen, die der Begünstigte erhalten hat, einschließlich Zahlungen aus anderen nationalen oder EU-Regelungen oder Versicherungsleistungen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten, 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen. (23) Im Rahmen der Regelung wird die Beihilfe in Form von Sachleistungen gewährt und an den Anbieter der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen ausgezahlt. Die Beihilfen für die Impfkosten einschließlich Impfstoff und damit verbundene Gebühren für die Behandlung der Tiere (Erwägungsgrund 19 Buchstabe a dritter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich) können jedoch auch direkt gewährt und an den Beihilfeempfänger als Ausgleich für tatsächlich angefallene Kosten gezahlt werden. (24) Die deutschen Behörden haben erläutert, dass Beihilfen im Rahmen der Regelung auf Antrag und nur an rechtskonforme Tierhalter gezahlt werden. Dies bedeutet, dass bei Verstößen gegen die tierseuchenrechtlichen Vorschriften, z. B. in Fällen, in denen der Tierhalter die Tierseuche absichtlich oder fahrlässig verursacht hat, keine Beihilfe gezahlt wird. Gemäß den tierseuchenrechtlichen Vorschriften muss der Tierhalter sicherstellen, dass der Ausbruch und die Verbreitung von Tierseuchen vermieden wird. Die allgemeine Rechtspflicht, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, findet sich in 3 des Tiergesundheitsgesetzes 5. Hinzu 5 3 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBI. I S. 1324). 5

6 kommt, dass die im Rahmen der angemeldeten Regelung gewährte Beihilfe den wirtschaftlichen Verlust der Tierhalter nicht in voller Höhe deckt (insbesondere für Einkommensverluste und für die Tötung von Tieren und Vernichtung tierischer Erzeugnisse werden keine Ausgleichszahlungen gewährt), sodass jeder Tierhalter einen Teil der Verluste selbst zu tragen hat. Somit besteht für die Landwirte ein Anreiz, Verhütungsmaßnahmen einzuleiten, um die Seuchengefahr und somit die potenzielle Beihilfe möglichst gering zu halten. (25) In der angemeldeten Beihilferegelung ist festgelegt, dass die Beihilfen binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt und binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. (26) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass sie ihrer Verpflichtung zur Berichterstattung gemäß Randnummer 728 der Rahmenregelung nachkommen und der Kommission jährlich über die Tierseuchen und über die Haushaltsmittel, die für die Maßnahmen zur Linderung der durch die jeweilige Tierseuche entstandenen Schäden ausgezahlt wurden, Bericht erstatten werden Kumulierung (27) Die Beihilfen im Rahmen dieser Regelung können nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EU-Regelungen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden Sonstige Verpflichtungen (28) Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Einhaltung der Transparenzpflicht die Beihilferegelung und die Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als EUR auf folgender Website veröffentlicht werden: (29) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die angemeldete Beihilferegelung an die neue Rahmenregelung, die nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft treten wird, anzupassen. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (30) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (31) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6

7 (32) Die vorliegende Beihilferegelung verschafft den Beihilfeempfängern einen Vorteil. Dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln gewährt (Erwägungsgrund 15) und kommt nur bestimmten Unternehmen zugute (Erwägungsgründe 3 und 11). (33) Die Regelung hat das Potenzial, den Wettbewerb zu verfälschen, da sie den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft und dieser Vorteil ihre Stellung auf dem Markt stärkt. Laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe gestärkt wird, an sich schon auf eine mögliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber den konkurrierenden Unternehmen hin, da die Beihilfe ihm einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde. 6 (34) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. 7 Die Beihilfeempfänger sind auf dem Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere dem Tierhaltungsektor, tätig, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. Im Jahr 2015 belief sich der Handel innerhalb der EU mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bei den Ausfuhren auf ca. 318 Mrd. EUR und bei den Einfuhren auf ca. 314 Mrd. EUR. Im Jahr 2015 belief sich der Handel innerhalb der EU mit Erzeugnissen des Tierhaltungssektors bei den Ausfuhren auf ca. 6,5 Mrd. EUR und bei den Einfuhren auf ca. 6,1 Mrd. EUR. 8 In dem betreffenden Sektor herrscht ein EU-weiter Wettbewerb und er wird daher durch eine jegliche in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugunsten der Erzeugung getroffene Maßnahme beeinflusst. Daher ist die angemeldete Beihilferegelung geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (35) Somit sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels handelt. Die Beihilfe kann nur dann als vereinbar mit dem Binnenmarkt betrachtet werden, wenn auf sie einer der im AEUV vorgesehenen Ausnahmetatbestände zutrifft Rechtmäßigkeit der Beihilfe Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV (36) Die Beihilferegelung wurde am 27. Juli 2016 bei der Kommission angemeldet und bisher nicht umgesetzt. Somit ist Deutschland seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (37) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Urteil Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 730/79, ECLI:EU:C:1980:209. Siehe insbesondere Urteil Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 102/87, ECLI:EU:C:1988:391. Quelle: Eurostat. 7

8 Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (38) Damit diese Ausnahme greifen kann, muss die Beihilfe die einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen erfüllen Anwendung der Rahmenregelung (39) Auf die angemeldete Beihilfe finden die folgenden Abschnitte von Teil II der Rahmenregelung Anwendung: Abschnitt Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden (Ausgleich, Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen). (40) Gemäß Randnummer 364 der Rahmenregelung sieht die Kommission Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Schädlingsbefall sowie Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen entstandenen Schäden als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze der Rahmenregelung eingehalten wurden und die Voraussetzungen gemäß Teil II Abschnitt der Rahmenregelung erfüllt sind Voraussetzungen gemäß Teil II Abschnitt der Rahmenregelung (41) Im Einklang mit Randnummer 365 der Rahmenregelung wird die Beihilfe an Unternehmen gezahlt, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Erwägungsgrund 12). (42) Gemäß Randnummer 366 der Rahmenregelung wird die Beihilfe wie in Erwägungsgrund 18 Buchstabe a erwähnt nur im Zusammenhang mit Tierseuchen gezahlt, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt, und als Teil eines unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder bei von den zuständigen Behörden angeordneten Dringlichkeitsmaßnahmen. (43) Im Einklang mit Randnummer 367 der Rahmenregelung müssen die Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen in dem betreffenden öffentlichen Programm oder in der Beschreibung der Dringlichkeitsmaßnahmen beschrieben werden (vgl. Erwägungsgrund 18 Buchstabe b). (44) Wie in Erwägungsgrund 18 Buchstabe c erwähnt, haben die deutschen Behörden im Einklang mit Randnummer 368 der Rahmenregelung dafür gesorgt, dass die Beihilfe keine Maßnahmen betrifft, deren Kosten nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind. (45) Die Beihilfe geht entweder in Form einer Direktzahlung oder in Form von bezuschussten Dienstleistungen direkt an die in Erwägungsgrund 11 genannten Unternehmen (Erwägungsgründe 23 und 52). Randnummer 369 der Rahmenregelung ist somit erfüllt. 8

9 (46) Gemäß Randnummer 370 der Rahmenregelung darf keine Einzelbeihilfe gezahlt werden, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde. Dies wurde in der angemeldeten Beihilferegelung bestätigt (siehe Erwägungsgrund 18 Buchstabe e). (47) Die deutschen Behörden haben alle Verweise auf die nationalen Rechtsgrundlagen vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Beihilfe nur zum Ausgleich von Schäden gewährt wird, die durch Tierseuchen verursacht wurden, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind (Erwägungsgrund 18 Buchstabe d). Die Bedingung von Randnummer 371 der Rahmenregelung ist somit erfüllt. (48) Im Einklang mit Randnummer 372 der Rahmenregelung haben die deutschen Behörden bestätigt, dass die Beihilfen binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt und binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden (Erwägungsgrund 25). (49) Gemäß Randnummer 373 der Rahmenregelung müssen die Mitgliedstaaten im Falle von Ex-ante-Regelungen der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 728 der Rahmenregelung nachkommen. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass sie dieser Verpflichtung nachkommen werden (Erwägungsgrund 26). (50) Wie in Erwägungsgrund 19 Buchstabe a ausgeführt wurde, dienen die beihilfefähigen Kosten für Vorbeugungsmaßnahmen zur Deckung von Kosten gemäß Randnummer 374 der Rahmenregelung. (51) Die von den deutschen Behörden mitgeteilten Kosten für Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen (Erwägungsgrund 19 Buchstabe b) betreffen Maßnahmen, die denen unter Randnummer 375 der Rahmenregelung entsprechen. (52) Randnummer 376 der Rahmenregelung schreibt vor, dass die Beihilfen für bestimmte Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gemäß den Randnummern 374 und 375 der Rahmenregelung dem Anbieter jener Maßnahmen zu zahlen sind. Aus den Erwägungsgründen 19 und 23 geht hervor, dass die Beihilfe im Rahmen der Regelung in Form von Sachleistungen gewährt und dem Anbieter der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen gezahlt wird. Bei den in Erwägungsgrund 19 Buchstabe a dritter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich aufgelisteten Maßnahmen kann die Beihilfe auch direkt an die Beihilfeempfänger als Ausgleich für tatsächlich angefallene Kosten (vgl. Erwägungsgrund 23) gezahlt werden, was mit Randnummer 369 der Rahmenregelung im Einklang steht. Die angemeldete Beihilferegelung steht somit mit Randnummer 376 der Rahmenregelung im Einklang. (53) Nach Angaben der deutschen Behörden übersteigt die Beihilfeintensität nicht die Höchstintensität von 100 %, sodass die Anforderungen gemäß Randnummer 382 der Rahmenregelung hinsichtlich der Beihilfehöchstintensität erfüllt sind (Erwägungsgrund 22). 9

10 (54) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen gemäß Teil II Abschnitt der Rahmenregelung erfüllt sind Gemeinsame Bewertungsgrundsätze (55) Gemäß den Randnummern 38, 42 und 364 der Rahmenregelung gelten die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze für Beihilfen, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gewährt werden. (56) Wie in Erwägungsgrund 4 ausgeführt, dient die vorliegende angemeldete Beihilferegelung der Gewährung von Beihilfen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen. Die angemeldete Beihilferegelung trägt im Einklang mit den Randnummern 43 und 44 der Rahmenregelung zu den in den Erwägungsgründen 4 und 6 genannten Zielen von gemeinsamem Interesse bei. Die angemeldete Beihilferegelung fällt unter Abschnitt 1.2 der Rahmenregelung. Gemäß Randnummer 48 der Rahmenregelung ist die Kommission der Auffassung, dass eine derartige Beihilfe zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum beiträgt. Die Anforderung von Randnummer 48 der Rahmenregelung ist somit erfüllt. (57) Unter Berücksichtigung der Ziele der angemeldeten Beihilferegelung (vgl. die Erwägungsgründe 4 und 5) wurden keine nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne der Randnummer 52 der Rahmenregelung festgestellt. (58) Da die angemeldete Regelung die besonderen Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt der Rahmenregelung erfüllt (vgl. Erwägungsgrund 54), geht die Kommission im Sinne der Randnummern 55 und 57 der Rahmenregelung davon aus, dass die Beihilfe erforderlich ist und ein geeignetes Instrument darstellt, um ein Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen. (59) Gemäß Randnummer 60 der Rahmenregelung gilt eine spezifische Beihilfeform, die für eine in Teil II der Rahmenregelung beschriebene Beihilfemaßnahme vorgesehen ist, als geeignetes Beihilfeinstrument. Da die angemeldete Beihilferegelung auch die spezifische Form der Beihilfe gemäß Teil II Abschnitt der Rahmenregelung (Erwägungsgrund 52) vorsieht, wird diese Form der Beihilfe im Einklang mit Randnummer 60 der Rahmenregelung als geeignetes Beihilfeinstrument angesehen. (60) Gemäß Randnummer 69 der Rahmenregelung sind im Rahmen von Teil II Abschnitt 1.2 der Rahmenregelung gewährte Beihilfen auf Unternehmen zu begrenzen, die angemessene Bemühungen zur Minimierung des betreffenden Risikos unternommen haben. Dementsprechend müssen die Erzeuger gemäß Randnummer 326 der Rahmenregelung einen Mindestbeitrag zu Verlusten oder zu den Kosten derartiger Beihilfemaßnahmen leisten oder es müssen andere adäquate Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und sicherzustellen, dass die staatlichen Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Verlusten stehen. Die Beihilfe wird, wie in Erwägungsgrund 24 beschrieben, Unternehmen gewährt, die angemessene Verhütungsmaßnahmen eingeleitet haben, und die einen Teil der Verluste selbst zu tragen haben, während keine Beihilfe gezahlt wird, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde (Erwägungsgrund 18 Buchstabe e). Die Kommission ist daher 10

11 der Auffassung, dass die Anforderungen der Randnummern 69 und 326 der Rahmenregelung erfüllt sind. (61) Gemäß Randnummer 75 Buchstabe f der Rahmenregelung wird abweichend von den Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung für Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen gemäß Teil II Abschnitt der Rahmenregelung kein Anreizeffekt verlangt. Somit gelten die im Falle von großen Unternehmen bestehenden Anforderungen der Randnummern 70 bis 74 der Rahmenregelung in Bezug auf die Einreichung eines Beihilfeantrags und die Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation nicht für die angemeldete Beihilferegelung. (62) Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, werden die Bedingungen in Bezug auf die MwSt. und die Berechnung der beihilfefähigen Kosten gemäß den Randnummern 85 und 86 der Rahmenregelung eingehalten. Wie in den Erwägungsgründen 19 bis 22 beschrieben, übersteigt der Beihilfebetrag nicht die beihilfefähigen Kosten, wobei die beihilfefähigen Kosten genau berechnet werden und die in Teil II Abschnitt der Rahmenregelung vorgesehene Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird. Hinzu kommt, dass die Beihilfen im Rahmen dieser Regelung, wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt, nicht mit anderen Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden dürfen. Die Regelung steht also mit den Randnummern 84, 99 und 100 der Rahmenregelung im Einklang und entspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (63) Da die vorliegende Regelung die Voraussetzungen von Teil II Abschnitt der Rahmenregelung erfüllt (vgl. Erwägungsgrund 54) und die einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten werden (vgl. Erwägungsgrund 53), vertritt die Kommission im Einklang mit Randnummer 113 der Rahmenregelung die Auffassung, dass die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind Sonstige Verpflichtungen (64) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Einklang mit Randnummer 26 der Rahmenregelung keine Ausgleichszahlungen für durch Tierseuchen verursachte Schäden gewährt werden können, es sei denn, das Unternehmen ist durch das Auftreten der Tierseuche in finanzielle Schwierigkeiten gekommen (vgl. Erwägungsgrund 13). Gemäß derselben Randnummer können Unternehmen in Schwierigkeiten jedoch Beihilfen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen gemäß Randnummer 375 der Rahmenregelung erhalten. (65) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Zahlung der angemeldeten Beihilfe im Einklang mit Randnummer 27 der Rahmenregelung aussetzen wird, falls dem Empfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde (Erwägungsgrund 14). (66) Wie aus Erwägungsgrund 28 hervorgeht, ist die Transparenzanforderung erfüllt. 11

12 Laufzeit der Beihilferegelung (67) Gemäß Randnummer 719 der Rahmenregelung genehmigt die Kommission nur Beihilferegelungen von begrenzter Laufzeit. Andere als die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und ihrer Durchführungsverordnung kofinanzierten Beihilferegelungen sollten auf eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren begrenzt werden. Aus dem Erwägungsgrund 9 ergibt sich, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Deutschland hat sich außerdem verpflichtet, die Beihilferegelung an die neue Rahmenregelung, die nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft treten wird, anzupassen (Erwägungsgrund 29). 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission hat demnach beschlossen, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilferegelung zu erheben, da sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Falls Teile dieses Schreibens unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß der Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen 9 fallen und nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens darüber in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Deutschland mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens einverstanden ist. Wünscht Deutschland, dass bestimmte Informationen als Berufsgeheimnis eingestuft werden, muss es die betreffenden Passagen angeben und für jede Passage begründen, warum sie nicht veröffentlicht werden sollte. Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission 10 über das gesicherte -System Public Key Infrastructure (PKI) an: agri-state-aids-notifications@ec.europa.eu. Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission 9 10 Mitteilung C(2003) 4582 der Kommission vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom , S. 6). Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom , S. 1). 12

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