EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland SA (2017/N) Sachsen: Gewährung von Zuwendungen bei Stilllegung der Milchproduktion

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2017) 1397 final Staatliche Beihilfe Deutschland SA (2017/N) Sachsen: Gewährung von Zuwendungen bei Stilllegung der Milchproduktion Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische Kommission (im Folgenden Kommission ) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben genannte Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, da diese gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 4. Januar 2017, dessen Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, hat Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die oben genannte Beihilferegelung angemeldet. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Bezeichnung (2) Sachsen: Gewährung von Zuwendungen bei Stilllegung der Milchproduktion Seiner Exzellenz Herrn Sigmar GABRIEL Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1D Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË.

2 2.2. Zweck (3) Mit der angemeldeten Beihilferegelung wollen die deutschen Behörden Landwirte dabei unterstützen, ihre Milcherzeugungskapazität angesichts der derzeitigen Krise stillzulegen. Ziel ist es, weitere beträchtliche finanzielle Verluste zu vermeiden und den Verlust von landwirtschaftlichen Vermögenswerten zu verringern. Darüber hinaus sollten Milchmengen endgültig vom Markt genommen werden, um eine Marktentlastung herbeizuführen und zu steigenden Milchpreisen beizutragen Rechtsgrundlage (4) Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen bei Stilllegung der Milchproduktion RL SMP/ Laufzeit (5) Ab dem Datum der Genehmigung durch die Europäische Kommission bis zum 31. Dezember Mittelausstattung (6) Die Gesamtmittelausstattung für die Regelung beläuft sich auf 3,5 Mio. EUR (1,75 Mio. EUR pro Jahr) Beihilfeempfänger (7) Beihilfeempfänger sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 1, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. (8) Mit der Regelung werden die in der Milchproduktion tätigen Landwirte dabei unterstützt, ihre Milcherzeugungskapazität stillzulegen. Die Beihilfen werden landwirtschaftlichen Betrieben in Sachsen mit einem Bestand von mindestens 20 Milchkühen gewährt. Die deutschen Behörden haben erläutert, dass die angemeldete Beihilferegelung allen förderfähigen Unternehmen in Sachsen offensteht. (9) Nicht gefördert werden: a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden die Rahmenregelung ); 1 ABl. L 193 vom , S ABl. C 204 vom , S. 1. Geändert durch die im ABl. C 390 vom , S. 4, veröffentlichte Bekanntmachung und durch die im ABl. C 265 vom , S. 5, veröffentlichte Berichtigung. 2

3 b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben Beschreibung der Beihilferegelung Hintergrund (10) Die deutschen Behörden erinnerten daran, dass der Milchsektor aktuell von Marktstörungen betroffen ist und ein weltweites Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage besteht. Dabei spielen u. a. die Verlängerung des russischen Einfuhrverbots für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der EU bis Ende 2017 und das Auslaufen der Milchquotenregelung im März 2015 eine Rolle. (11) Die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen hat in den Jahren 2015 und 2016 leicht zugenommen, jedoch viel langsamer als die Erzeugung. Während das weltweite Milchangebot im gesamten Jahr 2015 stieg und die Erzeugung in der EU, den Vereinigten Staaten und Neuseeland insgesamt um etwa 4,5 Mio. t zunahm, gingen die Gesamtausfuhren der EU und von Drittländern um ca t in Milchäquivalent zurück. Im ersten Quartal 2016 stieg die Milcherzeugung in der EU, den Vereinigten Staaten und Neuseeland um etwa 3,6 Mio. t, wobei weniger als 1 % dieser Menge durch zusätzliche Ausfuhren aufgefangen wurde. Dies hat zu historisch niedrigen Milchpreisen geführt. In Sachsen erhielten Milcherzeuger im ersten Halbjahr 2016 etwa 20 Cent/kg. Für eine wirtschaftliche Milcherzeugung sind nach Aussagen des Berufsstandes aber mindestens 35 Cent/kg im Durchschnitt notwendig stiegen die Milchpreise wieder an, sie liegen aber noch immer unter den für eine wirtschaftliche Milcherzeugung notwendigen Erzeugerpreisen. Das sind Zeichen dafür, dass mindestens auf regionaler und nationaler Ebene weiterhin Überkapazitäten vorliegen. Beschreibung (12) Mit der Regelung werden die Landwirte dabei unterstützt, ihre Milcherzeugungskapazität angesichts der derzeitigen Krise stillzulegen. Der Betrag der Zuwendung ist auf 500 EUR je Kuh als einmalige Zahlung für die Stilllegung der Produktion festgesetzt mit einem Höchstbetrag von EUR je Antragsteller. (13) Der Beihilfeempfänger muss folgende Gegenleistungen erbringen: a) Er muss sich rechtsverbindlich verpflichten, die Produktionskapazität vollständig, endgültig und unwiderruflich stillzulegen, b) er darf dieselbe Tätigkeit nicht andernorts wieder ausüben (dies gilt auch für den zukünftigen Käufer der betreffenden Anlagen). (14) Im Rahmen der Regelung sind nur solche Unternehmen beihilfefähig, die in den fünf Jahren vor Stilllegung, mit den Kapazitäten einschließlich der Milchkühe tatsächlich Milch produziert haben. 3

4 (15) Unternehmen, die die Unionsnormen nicht erfüllen und ihre Produktion ohnehin einstellen müssten, sind von der Beihilferegelung ausgeschlossen. (16) Darüber hinaus haben die deutschen Behörden Folgendes erklärt: a) Die Beihilfe gewährleistet eine rentable Nahrungsmittelerzeugung und fördert eine effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressourcen, um intelligentes und nachhaltiges Wachstum zu erreichen; b) die Beihilfe wird keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt haben; c) jeder Antragsteller muss vor Beginn des Projekts einen Beihilfeantrag stellen. Dem Antrag sind einschlägige Auszüge aus der nationalen Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) sowie ergänzende Unterlagen, insbesondere Milchgeldabrechnungen, beizufügen. Da alle Rinderbewegungen (Geburt, Verkauf, Schlachtung etc.) in der HIT-Datenbank erfasst sind, einschließlich Daten zur Rinderrasse und zur Produktionsausrichtung (in diesem Fall: Milchviehhaltung), ist zu erkennen, ob mit den betreffenden Tieren Milch für den Verkauf erzeugt wurde; d) die beihilfefähigen Kosten werden weder mit anderen staatlichen Beihilfen noch mit De-minimis-Beihilfen kumuliert und auch nicht mit den im Jahr 2016 erlassenen Sonderstützungsmaßnahmen für Milch (Delegierte Verordnungen (EU) 2016/ und (EU) 2016/ der Kommission). Im Rahmen von Teil 1 des EU-Milchpakets lief die zweite Antragsrunde im Oktober Die Reduktionsmengen wurden vollständig ausgeschöpft. Aufgrund des Referenzzeitraums von drei Monaten wurden nur Reduktionen bis einschließlich Januar 2017 gefördert, sodass eine Überschneidung mit der Förderung im Rahmen der vorliegenden Beihilferegelung nicht zu erwarten ist. Im Rahmen des deutschen Liquiditätshilfeprogramms sind nur aktive Milcherzeuger beihilfefähig, während im Rahmen der vorliegenden Regelung eine vollständige Einstellung der Milchproduktion erforderlich ist; e) eine Finanzierung der angemeldeten Regelung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für Sachsen ist nicht vorgesehen. Die Regelung steht aber mit der einschlägigen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang. (17) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank. Die Einhaltung der Bedingungen wird stichprobenartig im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen geprüft. Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Bestimmungen, erfolgt in jedem Fall eine Vor-Ort-Kontrolle. (18) Die Antragsfrist beträgt sechs Monate. Ab dem Datum der Genehmigung durch die Europäische Kommission verbleibt den potenziellen Antragstellern eine Frist von mindestens vier Monaten für die Antragstellung; diese Frist wird von den 3 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung, ABl. L 242 vom , S Delegierte Verordnung (EU) 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren, ABl. L 242 vom , S

5 deutschen Behörden als erforderlich angesehen, um eine sachgerechte und fundierte Entscheidung über die endgültige und unwiderrufliche Stilllegung von Produktionskapazitäten zu treffen. Für die Prüfung und Bewilligung der Teilnahmeanträge ist eine Frist von höchstens vier Monaten vorgesehen. Nach Bewilligung des Antrages hat der Antragsteller in einem angemessenen Zeitraum, höchstens jedoch innerhalb von sechs Monaten, den Nachweis der tatsächlichen Stilllegung der Milchproduktion zu erbringen und die Auszahlung der Beihilfe zu beantragen. Somit ergibt sich eine Gesamtlaufzeit der Regelung von weniger als zwei Jahren ab dem Datum der Genehmigung. (19) Mit Blick auf eine größtmögliche Wirkung werden die sächsischen Milchviehhalter über das geplante Programm ausführlich informiert. Neben der Veröffentlichung der Richtlinie im Internetportal Revosax ( und auf den Internetseiten des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft werden Informationen in Pressemitteilungen, Newslettern und über Schreiben an die einschlägigen Berufsverbände sowie im Infodienst Landwirtschaft erfolgen, einem regelmäßig (5 mal im Jahr) erscheinenden Fachblatt des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Landwirtschaft mit einer Auflage von 8000 Stück, das u. a. auf dem Postweg an die Landwirtschaftsbetriebe versandt wird. Form der Beihilfe (20) Direktzuschuss. Beihilfefähige Kosten (21) Die deutschen Behörden haben die beihilfefähigen Kosten und die detaillierten Berechnungsmethoden auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übermittelt. Bei den Berechnungen wurden der Verlust von Vermögenswerten, die Kosten des Abbaus der Produktionskapazität sowie die verbindlichen Sozialkosten berücksichtigt. (22) Die Prämie je Kuh beläuft sich auf 500 EUR. Den übermittelten Informationen zufolge entspricht der wirtschaftliche Nachteil, der sich aus der Stilllegung von Produktionskapazität ergibt, einem Verlust von insgesamt 622 EUR je Kuh. Die geplante Beihilfe beläuft sich auf 500 EUR pro Kuh (bis zu einem Höchstbetrag von EUR je Betrieb), sodass die Beihilfeintensität weniger als 100 % beträgt. Die Berechnungen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst: Art des wirtschaftlichen Nachteils Berechneter Verlust Betrag (EUR) Verluste von Vermögenswerten gemessen am aktuellen Vermögensverkaufswert Verlust je Betrieb Verlust je Kuh* Kosten des Abbaus der Produktionskapazität (Maschinen) Verlust je Betrieb Verlust je Kuh

6 Verbindliche Sozialkosten berechnet auf der Grundlage der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten bei Entlassungen und des geltenden Tarifvertrags in Sachsen Wirtschaftlicher Nachteil INSGESAMT Verlust je Betrieb Verlust je Kuh Verlust je Betrieb Verlust je Kuh , * In der Datengrundlage: durchschn. Größe vom Milcherzeugungsbetrieb in Sachsen mit 89 Kühen Sonstige Zusagen (23) Deutschland hat bestätigt, dass der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der Name der Bewilligungsstelle auf der Website des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft veröffentlicht werden. In Bezug auf die Einzelbeihilfen hat Deutschland der Kommission mitgeteilt, dass sich der Höchstbetrag von Einzelbeihilfen auf EUR beläuft und daher keine einzelnen Beihilfeentscheidungen veröffentlicht werden. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (24) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (25) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (26) Die vorliegende Beihilferegelung verschafft den Beihilfeempfängern (Erwägungsgründe (7)-(9)) einen Vorteil in Form eines Direktzuschusses (Erwägungsgrund (20)). Dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln gewährt und kommt den Milchbauern zugute. Laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe gestärkt wird, an sich schon auf eine mögliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber den konkurrierenden Unternehmen hin, da die 6

7 Beihilfe ihm einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde. 5 (27) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. 6 Die Beihilfeempfänger sind auf dem Milchmarkt tätig, auf dem Handel innerhalb der EU stattfindet. Im Jahr 2015 wurden in der EU ,8 Mio. Tonnen Kuhmilch erzeugt, wobei auf Deutschland mehr als ein Fünftel (21,0 %) der im Jahr 2015 in der EU-28 gesammelten Kuhmilch entfiel. Der innergemeinschaftliche Handel mit Milch und Milcherzeugnissen im Jahr 2014 belief sich auf über 9 Mio. Tonnen im Wert von über 4 Mrd. EUR. 7 In dem betreffenden Sektor herrscht ein EU-weiter Wettbewerb und er wird daher durch eine jegliche in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugunsten der Erzeugung getroffene Maßnahme beeinflusst. Daher ist die vorliegende Beihilferegelung geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (28) Somit sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels handelt. Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn auf sie einer der im AEUV vorgesehenen Ausnahmetatbestände zutrifft Rechtmäßigkeit der Beihilfe Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV (29) Die Beihilferegelung wurde am 4. Januar 2017 bei der Kommission angemeldet. Sie wurde bisher nicht umgesetzt. Somit ist Deutschland seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (30) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (31) Damit diese Ausnahme greifen kann, muss die Beihilfe die einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen erfüllen. 5 Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980: Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1988: Quelle: Eurostat. Siehe insbesondere: 7

8 Anwendung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (32) Auf die angemeldete Beihilferegelung ist Teil II Abschnitt der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten anwendbar Gemeinsame Bewertungsgrundsätze Ziel von allgemeinem Interesse (33) Die deutschen Behörden haben bestätigt (Erwägungsgrund 16 Buchstabe a), dass die Beihilferegelung einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dient, indem sie eine rentable Nahrungsmittelerzeugung und eine effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressourcen fördert, um intelligentes und nachhaltiges Wachstum zu erreichen (Randnummer 39 Buchstabe a und Randnummer 43 der Rahmenregelung). (34) Die deutschen Behörden haben erklärt, dass die angemeldete Regelung nicht Teil des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums von Sachsen ist, aber mit der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang steht (Erwägungsgrund 16 Buchstabe e), womit die Bedingungen der Randnummern 47 und 58 der Rahmenregelung erfüllt sind. (35) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe mit den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Einklang steht. Die Grundsätze der Randnummer 50 der Rahmenregelung betreffend die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind somit eingehalten. (36) Die Beihilferegelung umfasst keine Unterstützung für eine Aufstockung der Nutztierbestände, und die deutschen Behörden haben erklärt, dass keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Randnummer 52 der Rahmenregelung ermittelt wurden. Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen und Geeignetheit der Beihilfemaßnahme (37) Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, ist der Milchsektor derzeit von Marktstörungen betroffen. Die Regelung erfüllt die besonderen Bedingungen gemäß Teil II der Rahmenregelung. Die Kommission geht daher davon aus, dass der Markt die erwarteten Ziele ohne staatliche Intervention nicht erbringt und die betreffende Beihilfe als für die Erreichung der Ziele von gemeinsamem Interesse gemäß Teil I Abschnitt 3.1 der Rahmenregelung (Randnummer 55 der Rahmenregelung) erforderlich anzusehen ist. (38) Deutschland hat einen Direktzuschuss als Beihilfeform gewählt, die zur Erreichung des Ziels der angemeldeten Beihilferegelung in Bezug auf den Zweck der Regelung und unter Berücksichtigung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der Begünstigten am besten geeignet ist. Da die Beihilfe die spezifischen Bedingungen gemäß Teil II der Rahmenregelung erfüllt, sieht die Kommission die Gewährung der angemeldeten Beihilfe als ein geeignetes Politikinstrument an (Randnummer 57 der Rahmenregelung). 8

9 Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe (39) Die Regelung hat einen Anreizeffekt, wenn sie das Verhalten von Unternehmen dahingehend ändert, dass sie durch zusätzliche Tätigkeiten, die sie ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leisten. Die deutschen Behörden haben zugesagt, dass jeder Antragsteller vor Beginn des Projekts einen Beihilfeantrag stellen muss (Erwägungsgrund 16 Buchstabe c). Die Beihilferegelung erfüllt somit die Anforderungen in Bezug auf den Anreizeffekt gemäß den Randnummern 70 und 71 der Rahmenregelung. Große Unternehmen sind vom Anwendungsbereich der Beihilferegelung ausgeschlossen, sodass die Randnummern 72 und 73 der Rahmenregelung nicht relevant sind. Verhältnismäßigkeit und Kumulierung (40) Die Beihilfe ist verhältnismäßig, da der Beihilfebetrag je Begünstigter auf das Maß beschränkt bleibt, das zur Erreichung des gemeinsamen Ziels erforderlich ist, und die beihilfefähigen Kosten nicht übersteigt (Erwägungsgrund 22), wie dies in den einschlägigen Kapiteln des Teils II der Rahmenregelung (Randnummern 81 und 82 der Rahmenregelung) festgelegt ist. (41) Im Einklang mit Randnummer 99 der Rahmenregelung werden Beihilfen weder im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt noch mit Ad-hoc- Beihilfen kumuliert (Erwägungsgrund 16 Buchstabe d). Antragsteller, die aus anderen Quellen Zuschüsse für dieselben beihilfefähigen Kosten erhalten, sind von der vorliegenden Beihilferegelung ausgeschlossen. (42) Die geplante Regelung ist auch insofern unproblematisch, als keine Kumulierung der Förderung mit den im Jahr 2016 erlassenen Sonderstützungsmaßnahmen für Milch (Delegierte Verordnungen (EU) 2016/1612 und (EU) 2016/1613 der Kommission) erfolgt. Die Förderung im Rahmen der Regelung zur Verringerung der Milcherzeugung (Verordnung (EU) 2016/1612) betrifft nur Milchlieferungen in den Zeiträumen Oktober 2016 bis Dezember 2016 und November 2016 bis Januar 2017 und überschneidet sich somit zeitlich nicht mit der geplanten Beihilferegelung. Die Maßnahme, die Deutschland zur Umsetzung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe (Verordnung (EU) 2016/1613) angemeldet hat, besteht aus einer Liquiditätshilfe mit einer Angebotsdisziplin für aktive Landwirte und überschneidet sich somit nicht mit der geplanten Beihilferegelung, die für Landwirte bestimmt ist, die ihre Produktionskapazität stilllegen. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (43) Da die Beihilfe die Voraussetzungen der einschlägigen Abschnitte des Teils II der Rahmenregelung erfüllt und die Beihilfehöchstintensitäten nicht überschreitet, bleiben die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt (Randnummer 113 der Rahmenregelung). Transparenz (44) Die deutschen Behörden haben zugesichert, die Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 128 bis 132 der Rahmenregelung einzuhalten (Erwägungsgrund 23). Die Beihilferegelung wird auf der Website des 9

10 Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft veröffentlicht. In Bezug auf die Einzelbeihilfen ist Randnummer 128 Buchstabe c der Rahmenregelung nicht anwendbar Spezifische Bewertung nach Art der Beihilfe (45) Im Einklang mit Randnummer 438 der Rahmenregelung besteht das Ziel der angemeldeten Beihilferegelung darin, wegen der Umstrukturierung des Sektors Anreize für die Stilllegung von Kapazitäten zu schaffen. (46) Gemäß Randnummer 439 der Rahmenregelung müssen die unter den Randnummern 425 bis 429 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. (47) Gemäß Randnummer 425 der Rahmenregelung muss der Beihilfeempfänger eine angemessene Gegenleistung erbringen. Den deutschen Behörden zufolge besteht diese Gegenleistung aus der vollständigen, endgültigen und unwiderruflichen Stilllegung der betreffenden Milcherzeugungskapazitäten. Die Begünstigten verpflichten sich ferner, dieselbe Tätigkeit nicht andernorts auszuüben. Darüber hinaus haben die deutschen Behörden versichert, dass diese Verpflichtungen für die Begünstigten rechtlich bindend sind und gewährleistet ist, dass diese Verpflichtungen auch für den zukünftigen Käufer der betreffenden Anlagen gelten (Erwägungsgrund 13). Somit ist die Bedingung gemäß Randnummer 425 der Rahmenregelung erfüllt. (48) Gemäß Randnummer 426 der Rahmenregelung kommen nur Unternehmen, die in den fünf Jahren vor Stilllegung der Produktionskapazität tatsächlich Milch produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, für eine Beihilfe in Betracht. In Fällen, in denen die Produktionskapazität bereits endgültig stillgelegt wurde oder eine solche Stilllegung unausweichlich erscheint, erbringt der Begünstigte keine Gegenleistung und wird die Beihilfe unter Umständen nicht gewährt. Die deutschen Behörden bestätigen, dass nur solche Unternehmen beihilfefähig sind, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich produziert haben (Erwägungsgrund 14). Die Bedingung von Randnummer 426 der Rahmenregelung ist somit erfüllt. (49) Im Einklang mit Randnummer 428 der Rahmenregelung haben die deutschen Behörden zugesichert, dass Unternehmen, die die Unionsnormen nicht erfüllen und ihre Produktion ohnehin einstellen müssten, von der Beihilferegelung ausgeschlossen sind (Erwägungsgrund 16). (50) Die deutschen Behörden haben mitgeteilt, dass die Durchführung der angemeldeten Beihilferegelung keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt haben wird. Sie haben diesbezüglich zugesagt, dass sich der Begünstigte im Falle, dass offene Nutzflächen aus der Produktion genommen werden, verpflichten muss, die Anforderungen von Randnummer 429 der Rahmenregelung zu erfüllen. Was die Stilllegung von Anlagen zur Milcherzeugung anbelangt, so wird der Schwellenwert von Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über 10

11 Industrieemissionen 8 (200 t/tag) nicht erreicht, sodass die besondere Auflage gemäß der genannten Richtlinie entfällt. Darüber finden die einschlägigen auf Bundes- und Länderebene geltenden Rechtsvorschriften in den Bereichen Bauwirtschaft, Gebäude, Industrieemissionen und Umweltschutz Anwendung und müssen eingehalten werden. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Anforderungen gemäß Randnummer 429 der Rahmenregelung erfüllt sind. (51) In Bezug auf Randnummer 440 der Rahmenregelung erklärte Deutschland, dass die Beihilferegelung im Einklang mit der derzeitigen gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (GMO-Verordnung (EU) Nr. 1308/ ) im Einklang steht. Sie ergänzt die laufenden Maßnahmen der Europäischen Union gegen Marktstörungen im Rahmen des zweiten EU-Milchpakets und trägt zur Verbesserung der finanziellen Tragfähigkeit und zur Stabilisierung des Marktes für Milcherzeugnisse bei. (52) Deutschland hat im Einklang mit Randnummer 441 dargelegt, dass die Beihilfe Teil eines befristeten Programms ist mit dem klar festgelegten Ziel der Verringerung der Milcherzeugung und der Stabilisierung des Milchsektors in Sachsen. Ziel ist die Unterstützung von mindestens 30 Unternehmen mit einer daraus resultierenden Verringerung der Milcherzeugung um 30 Mio. kg. Damit würde die Milcherzeugung in Sachsen dauerhaft um etwa 1,7 % verringert (im Jahr 2015 wurden in Sachsen 1768 Mio. kg Milch produziert). (53) In Bezug auf Randnummer 442 der Rahmenregelung haben die deutschen Behörden erklärt, dass die Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge nicht mehr als sechs Monate beträgt. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, beträgt die Gesamtlaufzeit der Regelung weniger als zwei Jahre ab dem Datum der Genehmigung. (54) Im Einklang mit Randnummer 443 der Rahmenregelung steht die Beihilferegelung allen Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors zu gleichen Bedingungen offen (Erwägungsgrund 8). Die deutschen Behörden haben zugesagt, alle potenziell interessierten Unternehmen öffentlich zur Teilnahme aufzufordern (Erwägungsgrund 19) und die Beihilferegelung so zu organisieren und zu verwalten, dass wettbewerbsverfälschende Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den betreffenden Unternehmen weder erforderlich sind noch erleichtert werden (Erwägungsgründe 13 und 14). (55) Nach Angaben der deutschen Behörden umfasst die Beihilfe einen Ausgleich für den Verlust von Vermögenswerten, gemessen am aktuellen Vermögensverkaufswert, für die Kosten des Abbaus der Produktionskapazität sowie für die verbindlichen Sozialkosten, die mit der Umsetzung der Stilllegung verbunden sind. Die Bedingungen der Randnummern 431, 433 und 434 der Rahmenregelung sind somit erfüllt. (56) Die deutschen Behörden bestätigen, dass die Beihilfeintensität im Einklang mit Randnummer 436 der Rahmenregelung 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigt (Erwägungsgrund 22). Um dies zu gewährleisten, wurde eine gutachterliche Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, 8 ABl. L 334 vom , S ABl. L 347 vom , S

12 Landwirtschaft und Geologie vorgelegt (Erwägungsgrund 21). Dieser Stellungnahme zufolge entspricht der wirtschaftliche Nachteil, der sich aus der Stilllegung von Produktionskapazität ergibt, einem Verlust von insgesamt 622 EUR je Kuh. Die geplante Beihilfe beläuft sich auf 500 EUR je Kuh (bis zu einem Höchstbetrag von EUR je Betrieb), die Beihilfeintensität beträgt weniger als 100 %. Eine Überkompensation findet somit nicht statt. (57) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die angemeldete Beihilfe für die Stilllegung von Kapazitäten alle einschlägigen Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt der Rahmenregelung erfüllt. (58) Gemäß Randnummer 26 der Rahmenregelung fallen Unternehmen in Schwierigkeiten grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Regelung. Wie in Erwägungsgrund 9 Buchstabe a dargelegt, haben sich die deutschen Behörden verpflichtet, Unternehmen in Schwierigkeiten von der Beihilferegelung auszuschließen. Die Regelung steht daher mit der vorstehend genannten Randnummer der Rahmenregelung im Einklang. (59) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich die deutschen Behörden gemäß Randnummer 27 der Rahmenregelung und der ständigen Rechtsprechung 10 verpflichten, die Zahlung der angemeldeten Beihilfe auszusetzen, falls dem Begünstigten noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Begünstigte den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen, zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat (Erwägungsgrund 9 Buchstabe b). (60) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung erfüllt sind. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission hat demnach entschieden, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilferegelung zu erheben, da sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Falls Teile dieses Schreibens unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß der Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen 11 fallen und nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens darüber in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Deutschland mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens einverstanden ist. Wünscht Deutschland, dass bestimmte Informationen als Berufsgeheimnis eingestuft werden, muss es die betreffenden Passagen angeben und für jede Passage begründen, warum sie nicht veröffentlicht werden sollte. 10 Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 1995, Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, T- 244/93 und 486/93, ECLI:EU:T:1995:160, Randnrn. 51 bis

13 Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission 12 über das gesicherte -System Public Key Infrastructure (PKI) an: agri-state-aids-notifications@ec.europa.eu. Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission Mitteilung C(2003) 4582 der Kommission vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom , S. 6). Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom , S. 1). 13

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