EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2017) 1837 final Staatliche Beihilfe/Deutschland SA (2016/N) Bayern Erhaltung gefährdeter landwirtschaftlicher Nutztierrassen Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische Kommission (im Folgenden Kommission ) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben genannte Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, da diese gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 4. November 2016, dessen Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, hat Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die oben genannte Beihilferegelung angemeldet. (2) Am 20. Dezember 2016 forderte die Kommission weitere Auskünfte an, die die deutschen Behörden mit Schreiben vom 16. Januar 2017, dessen Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, übermittelten. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Titel (3) Bayern: Erhaltung gefährdeter landwirtschaftlicher Nutztierrassen 2.2. Zuwendungszweck (4) Mit der Beihilferegelung wollen die bayerischen Behörden die Populationen gefährdeter einheimischer Rinder-, Schafs- und Pferderassen erhalten und stabilisieren. Die Regelung dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile der Zucht oder Haltung gefährdeter landwirtschaftlicher Nutztierrassen, die seit vielen Jahren traditionell in Bayern gehalten werden. Seiner Exzellenz Herrn Sigmar GABRIEL Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin Deutschland Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË.

2 2.3. Rechtsgrundlage (5) Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen Laufzeit (6) Ab dem Datum der Genehmigung durch die Europäische Kommission bis zum 31. Dezember Mittelausstattung (7) Die Gesamtmittelausstattung beläuft sich auf 2,4 Mio. EUR (0,6 Mio. EUR pro Jahr) Beihilfeempfänger (8) Die Beihilfeempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission 1. Die Beihilfe kann an Landwirte und deren Zusammenschlüsse, unbeschadet der gewählten Rechtsform, sowie andere Landbewirtschafter mit Tierhaltung in Bayern gewährt werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind: a) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden die Rahmenregelung ); b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind Beschreibung der Beihilferegelung (9) Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile der Zucht oder Haltung bedrohter tiergenetischer Ressourcen. Aus tierzüchterischen und landeskulturellen Gründen wird es als notwendig erachtet, in Bayern vorhandene heimische landwirtschaftliche Nutztierrassen zu bewahren, indem eine ausreichende Zuchtbasis erhalten bzw. wieder neu aufgebaut wird. Die Maßnahme ist nicht Teil des bayerischen Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum, wohl aber Teil der Politik zur Förderung der ländlichen Entwicklung. 1 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom , S. 1). 2 ABl. C 204 vom , S. 1. Geändert durch die im ABl. C 390 vom , S. 4, veröffentlichte Mitteilung und durch die im ABl. C 265 vom , S. 5, veröffentlichte Berichtigung. 2

3 (10) Die angemeldete Regelung beruht auf einer anderen Beihilferegelung, die von der Kommission unter Beihilfenr. SA genehmigt wurde und am 31. Dezember 2016 ausgelaufen ist. (11) Mit der angemeldeten Regelung wird die Haltung von Rindern, Schafen und Pferden gefährdeter Rassen gefördert. Sie umfasst folgende Maßnahmen: 1) Zuchtbulleneinsatz im Natursprung, 2) Milchviehhaltung mit Milchleistungsprüfung, 3) Mutterkuhhaltung, 4) Bereitstellung von Zuchttieren zur Gewinnung von Embryonen, 5) Haltung von Mutterschafen und Vatertieren und 6) Haltung von Zuchtstuten gefährdeter Nutztierrassen. Förderfähig sind Rinder der Rassen Murnau-Werdenfelser (mit einem Fremdgenanteil von höchstens 50 %), Pinzgauer alter Zuchtrichtung (mit einem Fremdgenanteil von höchstens 25 %), Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung (mit einem Fremdgenanteil von höchstens 12,5 %), Ansbach-Triesdorfer-Rind (mit einem Fremdgenanteil von höchstens 12,5 %), Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh (mit einem Fremdgenanteil von höchstens 12,5 %) sowie Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh, reinrassig). Förderfähig sind Schafe der Rassen Rhönschaf, Coburger Fuchsschaf, Weißes Bergschaf mit geschecktem Bergschaf, Braunes Bergschaf mit schwarzem Bergschaf, Alpines Steinschaf, Krainer Steinschaf, Brillenschaf und Waldschaf. Förderfähig sind Pferde der Rassen Rottaler Pferd (mindestens 25 % Rottaler Genanteil und mindestens vier eingetragene Elterngenerationen) und Leutstettener Pferd. (12) Die Anzahl der weiblichen Tiere der förderfähigen Rassen wird vom Informations- und Dokumentationszentrum Biologische Vielfalt (IBV) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erfasst. Die Daten werden in der zentralen Datenbank auf Bundesebene Zentrale Dokumentation Tiergenetischer Ressourcen in Deutschland (TGRDEU) gespeichert, die über folgende Website zugänglich ist: (13) Die Anzahl der Tiere und der Gefährdungsstatus der förderfähigen Rassen werden durch das Friedrich-Löffler-Institut für Nutztiergenetik in Mariensee (FLI- Mariensee) bestätigt. Das Institut verfügt über langjährige Sachkenntnis auf dem Gebiet der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Nutztierzucht. Es ist auch im Fachbeirat Tiergenetische Ressourcen vertreten, der Bund und Länder in Deutschland in Fragen der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen berät. (14) Die Beihilfeempfänger müssen die folgenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen: a) Alle Zuchttiere müssen im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sein. Der Eintrag der Zuchttiere wird vor Gewährung einer Zuwendung in jedem Einzelfall überprüft; b) der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, an einem Erhaltungszuchtprogramm teilzunehmen; c) der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, die gefährdete Nutztierrasse wenigstens fünf Jahre lang zu halten; er verpflichtet sich, die im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bewilligte Anzahl der Zuchttiere im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraums zu halten; 3

4 d) auf Anfrage sind der zuständigen Behörde alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen; e) der Beihilfeempfänger muss eine tierschutzgerechte und auf Dauer angelegte Haltung der Tiere gewährleisten sowie die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinn erfüllen. (15) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass es sich um freiwillige Verpflichtungen handelt, die für einen Zeitraum von fünf Jahren eingegangen werden. Sie haben außerdem erklärt, dass die Verpflichtungen über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 3, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/ und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts, insbesondere im Rahmen der Erhaltungszuchtprogramme zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, hinausgehen. (16) Deutschland hat bestätigt, dass die anerkannten Züchtervereinigungen über die zur Identifizierung der betreffenden Rassen erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen. Sie stützen sich dabei auf die im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften (der Viehverkehrsverordnung) erfolgte Kennzeichnung der Tiere sowie weitere von den Züchtervereinigungen gesammelte Daten. (17) Förderfähig sind nur Tierrassen, die seit vielen Jahren in Bayern gehalten werden, und die sich genetisch an die Umgebung angepasst haben oder ihren Ursprung in Bayern haben. Form der Beihilfe (18) Direktzuschuss. Förderfähige Kosten (19) Die deutschen Behörden haben ausführliche Angaben zum Berechnungsverfahren und zu den wirtschaftlichen Nachteilen vorgelegt, die sich aus den einzelnen Verpflichtungen ergeben. Die Berechnungen wurden vom Institut für Agrarökonomie der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft durchgeführt. (20) Die Zahlungen erfolgen nur auf der Grundlage von Einkommensverlusten und zusätzlich anfallenden Kosten. Die Zahlungen gehen von den wirtschaftlichen Nachteilen aus, die den Landwirten entstehen, die die gefährdeten Rassen anstelle kommerzieller Rassen halten. Der wirtschaftliche Nachteil wird auf der 3 4 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 549). Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 608). 4

5 Grundlage eines Vergleichs des jeweiligen Deckungsbeitrags bei der gefährdeten Nutztierrasse mit dem Deckungsbeitrag bei normalen Erzeugungsverfahren mit der kommerziellen Rasse (Fleckvieh) berechnet. Die Regelung umfasst keinerlei Transaktionskosten. (21) Der jährliche Zuschuss pro Tier (in EUR)* ist wie folgt: Rinder Schafe Pferde Rasse Maßnahme Vatertiere Milchkühe Kühe in der Mutterkuhhaltung Tiere zur Embryonengewinnung Mutterschafe und Vatertiere Zuchtstuten Murnau-Werdenfelser Pinzgauer alter Zuchtrichtung Deutsches Braunvieh alter Zuchtrichtung Ansbach-Triesdorfer-Rind Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh Deutsches Gelbvieh (Frankenvieh) Alpines Steinschaf, Krainer Steinschaf, Brillenschaf Rhönschaf, Coburger Fuchsschaf, Weißes Bergschaf einschl. geschecktes Bergschaf, Braunes Bergschaf einschl. schwarzes Bergschaf, Waldschaf Rottaler Pferd, Leutstettener Pferd * für Rinder und Pferde beträgt der Satz für die Umrechnung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission 5 1,0 Großvieheinheiten pro Tier. Für Schafe beträgt der Umrechnungssatz 0,15, sodass sich der entsprechende Beihilfebetrag auf 200 EUR für die Rassen Alpines Steinschaf, Krainer Steinschaf und Brillenschaf sowie 167 EUR für die übrigen Schafsrassen beläuft. (22) Gemäß den Angaben der deutschen Behörden werden die Prämien nur einen Teil des wirtschaftlichen Nachteils abdecken, der dem Landwirt durch die Haltung gefährdeter Arten anstelle kommerzieller Arten entsteht. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass, sofern der Beihilfebetrag den unter Randnummer 228 der Rahmenregelung festgesetzten Betrag von 200 EUR übersteigt, der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile in allen Fällen unter 100 % liegt. Er liegt für Vatertiere Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom , S. 18). 5

6 (Rinder) bei 42 %, für Kühe der Rasse Murnau-Werdenfelser, bei denen die Milchleistungsprüfung durchgeführt wird, bei 22 %, für Zuchttiere zur Gewinnung von Embryonen bei 20 % und für Zuchtstuten bei 13 %. (23) Der Zuschuss für die Haltung eines Vatertieres (Rinder) wird auf 250 EUR festgesetzt. Den vorliegenden Informationen gemäß ist der wirtschaftliche Nachteil, der sich aus der Haltung eines solchen Zuchtbullen ergibt, verglichen mit den Kosten der künstlichen Befruchtung, mit 589 EUR anzusetzen. Durch den Zuschuss werden somit lediglich 42 % dieses Nachteils ausgeglichen. (24) Der Zuschuss für die Haltung von Kühen der Rasse Murnau-Werdenfelser, bei denen die Milchleistungsprüfung durchgeführt wird, beträgt 250 EUR. Den vorliegenden Informationen gemäß ist bei dieser Rasse im Vergleich zur Referenzrasse Fleckvieh der wirtschaftliche Nachteil mit 1139 EUR am größten. Durch den Zuschuss werden somit lediglich 22 % dieses Nachteils ausgeglichen. (25) Die Bereitstellung von Zuchttieren zur Gewinnung von Embryonen ist Teil einer gezielten Maßnahme zur In-situ-Erhaltung. Der Zuschuss für diese Maßnahme wird auf 300 EUR festgesetzt. Die deutschen Behörden haben ausführliche Angaben zu den Kosten des Embryonentransfers vorgelegt. Diesen Angaben zufolge belaufen sich die Gesamtkosten eines solchen Eingriffs auf 1532 EUR. Durch den Zuschuss werden somit lediglich 20 % der tatsächlichen Kosten ausgeglichen. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass der Zuschuss nur gezahlt wird, wenn tatsächlich ein Embryonentransfer stattgefunden hat. (26) Der Zuschuss für die Haltung einer Zuchtstute einer gefährdeten Art wird auf 250 EUR festgesetzt. Den vorgelegten Angaben zufolge beläuft sich der jährliche wirtschaftliche Nachteil für einen Züchter, der ein Tier der gefährdeten Rasse anstelle eines Tieres der Referenzrasse hält, auf 2280 EUR (berechnet als Jahresdurchschnitt auf der Grundlage des Fohlenverkaufs über einen Zeitraum von fünf Jahren). Durch den Zuschuss werden somit lediglich 13 % des Einkommensverlustes ausgeglichen. (27) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die Beihilfe nur für Tätigkeiten zu gewähren, die durchgeführt werden, nachdem ein Antrag mit Angaben zum Antragsteller, zur Maßnahme, zum Verpflichtungszeitraum und zu den beihilfefähigen Kosten mit allen erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde eingegangen und von dieser angenommen worden ist. (28) Bewilligungsbehörden sind für Anträge, die Pferde betreffen, die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft sowie für Anträge, die Rinder bzw. Schafe betreffen, die zuständigen regionalen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. (29) Nach Angaben der deutschen Behörden werden den Unternehmen, die Maßnahmen im Rahmen der angemeldeten Regelung durchführen, das erforderliche Know-how und die erforderlichen Informationen durch die regionalen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Verbundberater, Verbände sowie spezielle Bildungsprogramme (BILA-Bildungsprogramm Landwirt) zur Verfügung gestellt. 6

7 (30) Den Erklärungen der deutschen Behörden zufolge dient die Beihilferegelung der Erhaltung seltener und gefährdeter Nutztierrassen und leistet somit einen Beitrag zu einer standortangepassten Bewirtschaftung, wobei keine nachteiligen Umweltauswirkungen festgestellt wurden. (31) Deutschland hat außerdem erklärt, dass die Regelung auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Verfahren abzielt, die sich positiv auf die Umwelt auswirken. Die Regelung dient dem spezifischen Ziel der Förderung einer Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist. Zuwendungszweck ist die Erhaltung und Stabilisierung gefährdeter Nutztierrassen bei gleichzeitiger Unterstützung der Weide- und Grünlandwirtschaft und der Landschaftspflege, was als Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft zu verstehen ist Weitere Verpflichtungen (32) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfen im Rahmen dieser Regelung nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EU-Regelungen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten und auch nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden können. (33) Die deutschen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass eine Überprüfungsklausel gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung in die Zuwendungsbescheide der Bewilligungsbehörde aufgenommen wird. (34) Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass zur Einhaltung der Transparenzanforderungen Informationen über die Beihilferegelung beziehungsweise die Einzelbeihilfen von mehr als EUR auf der folgenden Website veröffentlicht werden: Informationen über die Beihilferegelung werden ebenfalls auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veröffentlicht. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (35) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (36) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein 7

8 und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (37) Die vorliegende Beihilferegelung verschafft den Beihilfeempfängern einen Vorteil, indem ihnen Kosten, die durch die Aufzucht von Tieren entstanden sind, erstattet werden. Dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln gewährt, ist dem Staat zurechenbar (Erwägungsgründe 5 und 7) und kommt Landwirten in Bayern zugute, die Rinder, Schafe bzw. Pferde bestimmter Rassen züchten (Erwägungsgrund 11), bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen. Laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe gestärkt wird, an sich schon auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber den konkurrierenden Unternehmen hin, da die Beihilfe ihm einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde. 6 (38) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. 7 Die Beihilfeempfänger sind auf einem Markt tätig, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. 8 In dem betreffenden Sektor herrscht ein EU-weiter Wettbewerb und er wird daher durch eine jegliche in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugunsten der Erzeugung getroffene Maßnahme beeinflusst. Daher ist die vorliegende Beihilferegelung geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (39) Somit sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels handelt. Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn auf sie einer der im AEUV vorgesehenen Ausnahmetatbestände zutrifft Rechtmäßigkeit der Beihilfe Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV (40) Die Beihilferegelung wurde am 4. November 2016 bei der Kommission angemeldet und bisher nicht durchgeführt. Somit ist Deutschland seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. 6 Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980: Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1988: Den Statistiken zufolge belief sich im Jahr 2014 der Agrarhandel Deutschlands mit den Ländern der EU bei den Ausfuhren auf ,9 Mio. EUR und bei den Einfuhren auf ,9 Mio. EUR. Quelle: Europäische Kommission, Agriculture in the European Union and the Member States - Statistical factsheets, Germany - April Abrufbar unter: 8

9 3.3. Vereinbarkeit der Beihilfe Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (41) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (42) Damit diese Ausnahme greifen kann, muss die Beihilfe die Anforderungen der einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen erfüllen Anwendung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (43) Auf die angemeldeten Beihilferegelungen ist Teil II Abschnitt der Rahmenregelung anwendbar. Die Kommission wird somit im Folgenden prüfen, ob die angemeldete Regelung mit den gemeinsamen Bewertungsgrundsätzen der Rahmenregelung und den besonderen Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt im Einklang steht Gemeinsame Bewertungsgrundsätze Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse (44) Wie in den Erwägungsgründen 4 und 9 beschrieben, zielt die angemeldete Beihilferegelung darauf ab, eine Agrarumwelt- und Klimamaßnahme einzuführen, die der Erhaltung der Vielfalt der tiergenetischen Ressourcen in der Landwirtschaft dient. Die Regelung trägt im Einklang mit Randnummer 43 der Rahmenregelung zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse bei. Die Maßnahme ist nicht Teil des bayerischen Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum (siehe Erwägungsgrund 9). Derartige Maßnahmen sind jedoch in Artikel 28 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/ und in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 807/ vorgesehen. Randnummer 47 der Rahmenregelung ist somit erfüllt. (45) Es wurden keine nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne der Randnummer 52 der Rahmenregelung festgestellt (Erwägungsgründe 30 und 31). Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen (46) Nach Randnummer 55 der Rahmenregelung geht die Kommission davon aus, dass der Markt im Falle von Beihilfemaßnahmen, die die besonderen 9 10 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom , S. 487). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom , S. 1). 9

10 Bedingungen gemäß Teil II der Rahmenregelung erfüllen, die erwarteten Ziele nicht ohne staatliche Intervention erbringt. Solche Beihilfen sollten daher als für die Erreichung der Ziele von gemeinsamem Interesse gemäß Teil I Abschnitt 3.1 der Rahmenregelung erforderlich angesehen werden. Da die vorliegende Beihilferegelung, wie weiter unten in den Erwägungsgründen 56 bis 66 beschrieben wird, mit den spezifischen Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt der Rahmenregelung im Einklang steht, ist Randnummer 55 der Rahmenregelung erfüllt. Geeignetheit der Beihilfemaßnahme (47) Gemäß Randnummer 57 der Rahmenregelung sieht die Kommission Beihilfen im Agrarsektor, die die spezifischen Bedingungen der entsprechenden Abschnitte von Teil II der Rahmenregelung erfüllen, als ein geeignetes Politikinstrument an. Da die Beihilferegelung, wie weiter unten in den Erwägungsgründen 56 bis 66 beschrieben wird, mit den spezifischen Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt der Rahmenregelung im Einklang steht, ist Randnummer 57 der Rahmenregelung erfüllt. (48) Deutschland hat sich für einen Direktzuschuss pro Tier als geeignetes Beihilfeinstrument zur Erhaltung und Stabilisierung der Populationen gefährdeter Nutztierrassen entschieden. Es liegt auf der Hand, dieses Instrument zur Zahlung von Prämien einzusetzen, die als Ausgleich von Zusatzkosten und Einkommensverlusten infolge von Verpflichtungen gemäß Teil II Abschnitt der Rahmenregelung konzipiert sind. Randnummer 60 der Rahmenregelung ist somit erfüllt. Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe (49) Die Beihilfe wird nur für Verpflichtungen gewährt, die erst nach Einreichung des entsprechenden Antrags, der Angaben zum Antragsteller, zur Maßnahme und zum Verpflichtungszeitraum enthält, umgesetzt werden (siehe Erwägungsgrund 27). Die Höhe der Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Maßnahmen und der Nutztierrassen, für die die Verpflichtungen gelten, anhand von Pauschalsätzen berechnet. (50) Der unter den Randnummern 70 und 71 der Rahmenregelung geforderte Anreizeffekt ist somit vorhanden. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und Kumulierung (51) Gemäß Randnummer 82 der Rahmenregelung sollte nach Auffassung der Kommission der Beihilfebetrag die beihilfefähigen Kosten in der Regel nicht überschreiten, damit die Beihilfe verhältnismäßig ist. Gemäß Randnummer 84 der Rahmenregelung gilt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit als erfüllt, wenn die beihilfefähigen Kosten ordnungsgemäß berechnet und die maximalen Beihilfeintensitäten und Beihilfehöchstbeträge gemäß Teil II der Rahmenregelung eingehalten werden. Hierzu ist zu bemerken, dass in der Rahmenregelung bestimmte Beihilfehöchstbeträge festgesetzt sind, die in hinreichend begründeten Fällen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die der Kommission zu begründen sind, angehoben werden können. Wie in den Erwägungsgründen 22 bis 26 beschrieben, gleichen die Beihilfen die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen nicht in voller 10

11 Höhe aus. Die Beihilfebeträge für bestimmte einheimische Nutztierrassen übersteigen die unter Randnummer 228 der Rahmenregelung festgesetzten Höchstbeträge. Die deutschen Behörden haben jedoch dargelegt, dass diese Überschreitung der Höchstbeträge ausnahmsweise zu rechtfertigen ist, und dies gemäß Randnummer 229 der Rahmenregelung entsprechend begründet (siehe Erwägungsgründe 22 bis 26). Die Kommission vertritt deshalb die Auffassung, dass es in Anbetracht der besonderen Merkmale der Tätigkeit und der höheren Kosten für die Zucht bzw. Haltung der betreffenden Rassen gerechtfertigt ist, die Höchstbeträge zu überschreiten. In Bezug auf Randnummer 85 der Rahmenregelung ist festzustellen, dass die beihilfefähigen Kosten durch schriftliche Unterlagen belegt werden, die klar, spezifisch und aktuell sind (Erwägungsgrund 27). Der Beihilfebetrag pro Tier wird nicht von der Bewilligungsbehörde bei der Beihilfegewährung berechnet, weil es sich um die in Erwägungsgrund 21 aufgelisteten Pauschalbeträge handelt, die nur einen Teil des wirtschaftlichen Nachteils des Beihilfeempfängers abdecken. (52) Im Einklang mit Randnummer 93 der Rahmenregelung wird die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festgesetzt, wobei die Berechnungen auf fachlich fundierten Zahlenangaben beruhen (siehe Erwägungsgrund 19). (53) Im Einklang mit den Randnummern 99 und 104 der Rahmenregelung finden sich in der Rechtsgrundlage und auf dem obligatorischen Antragsformular die Vorschriften zur Kumulierung und zur Vermeidung der Doppelfinanzierung. Diese Vorschriften werden in Erwägungsgrund 32 beschrieben. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (54) Gemäß Randnummer 113 der Rahmenregelung ist die Kommission der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die in den einschlägigen Abschnitten von Teil II der Rahmenregelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind. Die Beihilferegelung steht, wie weiter unten in den Erwägungsgründen 56 bis 66 beschrieben wird, mit den Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt der Rahmenregelung im Einklang, und Randnummer 113 der Rahmenregelung ist somit erfüllt. Transparenz (55) Die gemäß Randnummer 128 der Rahmenregelung erforderlichen Informationen werden auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht (siehe Erwägungsgrund 34). Das Transparenzgebot ist somit erfüllt Spezifische Bewertung nach Art der Beihilfe (Teil II Abschnitt ) (56) Gemäß Randnummer 208 der Rahmenregelung werden Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen an Unternehmen gewährt, die sich auf freiwilliger Basis verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen bestehen. Wie aus den Erwägungsgründen 14 und 15 hervorgeht, sind diese Bedingungen erfüllt. 11

12 (57) Deutschland hat im Einklang mit Randnummer 209 der Rahmenregelung bestätigt, dass die Maßnahme auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Verfahren abzielt, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken (Erwägungsgrund 31). (58) Deutschland hat im Einklang mit Randnummer 210 der Rahmenregelung bestätigt, dass die Beihilfen sich nur auf diejenigen freiwilligen Verpflichtungen beziehen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen (Erwägungsgrund 14). (59) In Bezug auf Randnummer 211 der Rahmenregelung haben die deutschen Behörden erklärt, dass die Unternehmen, die Vorhaben im Rahmen der Beihilferegelung durchführen werden, mithilfe von mehreren spezialisierten Einrichtungen sowie Schulungs- bzw. Informationsprogrammen das erforderliche Know-how und die notwendigen Informationen erhalten werden (Erwägungsgrund 29). (60) Die freiwilligen Verpflichtungen im Rahmen einer Agrarumwelt- oder Klimamaßnahme müssen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden. Die Verpflichtungen werden von den Beihilfeempfängern für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren eingegangen (Erwägungsgrund 14 Buchstabe c). Die Bedingung von Randnummer 212 der Rahmenregelung ist somit erfüllt. (61) In Bezug auf die Bedingung von Randnummer 216 der Rahmenregelung, der zufolge im Rahmen der Agrarumwelt- oder Klimamaßnahme eingegangene Verpflichtungen zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, die Auflage umfassen müssen, dass die Aufzucht Tiere betrifft, die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder -umgebungen in dem betreffenden Mitgliedstaat angepasst sind, haben die deutschen Behörden erklärt, dass die förderfähigen Tierrassen entweder ihren Ursprung in Bayern haben oder seit vielen Jahren in Bayern gehalten werden, wobei sich die Tiere genetisch an die Umgebung angepasst haben (Erwägungsgrund 17). (62) Gemäß Randnummer 217 der Rahmenregelung kommen die folgenden Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren für eine Förderung in Betracht: Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Schweine und Vögel. Die Beihilferegelung betrifft Rinder, Schafe und Pferde (Erwägungsgrund 11), sodass diese Bedingung erfüllt ist. (63) Gemäß Randnummer 218 gelten Landrassen als von der Aufgabe der Nutzung bedroht, sofern die Zahl der weiblichen Zuchttiere auf nationaler Ebene erfasst ist, die Anzahl der Tiere und der Gefährdungsstatus der aufgeführten Rassen von einer ordnungsgemäß anerkannten einschlägigen wissenschaftlichen Stelle bestätigt sind, eine amtlich anerkannte technische Einrichtung das Zuchtbuch der betreffenden Rasse führt und die betreffenden Einrichtungen über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis verfügen, um Tiere der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Rassen identifizieren zu können. Wie in den Erwägungsgründen 12, 13, 14 Buchstabe a und 16 beschrieben, sind diese Bedingungen erfüllt. 12

13 (64) Die Beihilfe ist jährlich zu gewähren und muss die zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die den Beihilfeempfängern durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen, ganz oder teilweise ausgleichen (Randnummer 221 der Rahmenregelung). Die Beihilfen decken die zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die den Beihilfeempfängern durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen (Erwägungsgrund 20). Die Beihilfe wird jährlich gewährt (Erwägungsgrund 21). Die Bedingungen von Randnummer 221 der Rahmenregelung sind somit erfüllt. (65) Im Einklang mit Randnummer 227 Buchstabe a der Rahmenregelung decken die Beihilfen für die Erhaltung der genetischen Ressourcen die Kosten für Aktionen zur Förderung der In-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen (Erwägungsgrund 25). (66) Gemäß Randnummer 228 der Rahmenregelung müssen die Beihilfen auf folgenden Höchstbetrag begrenzt sein: 200 EUR je Großvieheinheit und Jahr für lokale Tierrassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen. In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission zu begründen sind, jedoch angehoben werden (Randnummer 229 der Rahmenregelung). Die deutschen Behörden haben ausführliche Berechnungen zu den Teilmaßnahmen vorgelegt und die zusätzlichen Beihilfebeträge, die die Höchstbeträge überschreiten, ausführlich begründet (Erwägungsgründe 22 bis 26). Aus diesem Grunde sieht die Kommission die den Beihilfebetrag betreffende Bedingung als erfüllt an. (67) Die Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Regelung kann an andere Landbewirtschafter mit Tierhaltung in Bayern gewährt werden (Erwägungsgrund 8), sodass Randnummer 659 der Rahmenregelung anwendbar ist. Da die anwendbaren Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt der Rahmenregelung erfüllt sind (Erwägungsgründe 56 bis 66), vertritt die Kommission die Auffassung, dass Randnummer 660 der Rahmenregelung ebenfalls erfüllt ist. Die zusätzlichen Bedingungen gemäß den Randnummern 661 und 662 der Rahmenregelung sind erfüllt, weil die anderen Landbewirtschafter (Pferdehalter, siehe Erwägungsgrund 8) sich auf freiwilliger Basis verpflichten, auf landwirtschaftlichen Flächen Vorhaben durchzuführen, die in Agrarumweltoder Klimaverpflichtungen bestehen und ein Umweltziel verfolgen (Erwägungsgrund 31). Die Bedingung gemäß Randnummer 663 ist nicht relevant, weil die im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung geförderten Verpflichtungen durch Randnummer 218 der Rahmenregelung abgedeckt sind. (68) Im Einklang mit Randnummer 724 der Rahmenregelung hat Deutschland sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beihilferegelung angepasst wird, falls die relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen hinsichtlich der Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen geändert werden (Erwägungsgrund 33). (69) Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung erfüllt sind. 13

14 Sonstige allgemeine Bedingungen (70) Gemäß der Rechtsgrundlage sind Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne der Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung) und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, vom Kreis der Beihilfeempfänger ausgeschlossen (Erwägungsgrund 8). Die Bedingungen der Randnummern 26 und 27 der Rahmenregelung sind somit erfüllt. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission hat demnach entschieden, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilferegelung zu erheben, da die Regelung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Falls Teile dieses Schreibens unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß der Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen 11 fallen und nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens darüber in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Deutschland mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens einverstanden ist. Wünscht Deutschland, dass bestimmte Informationen als Berufsgeheimnis eingestuft werden, muss es die betreffenden Passagen angeben und für jede Passage begründen, warum sie nicht veröffentlicht werden sollte. Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission 12 über das gesicherte -System Public Key Infrastructure (PKI) an: agri-state-aids-notifications@ec.europa.eu. Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission Mitteilung C(2003) 4582 der Kommission vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom , S. 6). Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom , S. 1). 14

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