EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Staatliche Beihilfe Deutschland SA (2015/N) Brüssel, den C(2016) 6359 final Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Förderung der Zusammenarbeit im Ländlichen Raum Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische Kommission (im Folgenden Kommission ) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben genannte Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, da diese gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 11. November 2015, dessen Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, hat Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die oben genannte Beihilferegelung angemeldet. Die Kommission richtete am 23. Dezember 2015 an die deutschen Behörden ein Ersuchen um weitere Auskünfte, dem die deutschen Behörden mit Schreiben vom 22. Januar 2016, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, nachgekommen sind. Am 18. März 2016 und am 24. Mai 2016 ersuchte die Kommission die deutschen Behörden um weitere Auskünfte, die die deutschen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2016 und vom 20. Juli 2016, die jeweils am Eingangstag bei der Kommission registriert wurden, übermittelt haben. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel, BELGIQUE/BELGIË. Durchwahl:

2 2. BESCHREIBUNG 2.1. Titel (2) Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Förderung der Zusammenarbeit im Ländlichen Raum 2.2. Ziel (3) Mit der vorliegenden Anmeldung wollen die deutschen Behörden die Genehmigung für eine staatliche Beihilfe für bestimmte Kooperationsmaßnahmen unter Abschnitt des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum von Baden-Württemberg einholen, die in Abschnitt 2.9 dieses Beschlusses ausführlicher beschrieben werden Rechtsgrundlage (4) Rechtsgrundlage ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Förderung der Zusammenarbeit im Ländlichen Raum Laufzeit (5) Ab dem Datum der Genehmigung durch die Kommission bis zum Haushaltsmittel (6) Gesamtmittel: 8,75 Mio. EUR. Haushaltsmittel für die betreffenden Jahre (in Mio. EUR): ,80 1,60 2,40 2,10 1,30 0, Begünstigte (7) Die Regelung ist auf alle Unternehmen ausgerichtet die die in den Erwägungsgründen 15 und 24 angeführten Bedingungen erfüllen. (8) Unternehmen in Schwierigkeiten sind vom Kreis der Begünstigten ausgeschlossen. (9) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die Zahlung von Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung an Unternehmen, die eine rechtswidrige, durch Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe erhalten haben, auszusetzen, bis die betreffenden Unternehmen die rechtswidrige Beihilfe einschließlich Zinsen zurückgezahlt oder den Betrag auf ein Sperrkonto überwiesen haben. 2

3 2.7. Wettbewerbsrechtliche Bestimmungen (10) Gemäß der Gesetzesgrundlage müssen die Antragsteller die Bestimmungen des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einhalten, das die Bestimmungen der Artikel 101 und 102 AEUV widerspiegelt. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass eine Nichteinhaltung dieser Bestimmungen zu einer vollständigen oder teilweisen Rückforderung der gewährten Beihilfe führt Beihilfeinstrument (11) Direktzuschuss 2.9. Beschreibung der Beihilferegelung (12) Deutschland hat unter Abschnitt des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum von Baden-Württemberg mehrere Kooperationsmaßnahmen aufgestellt. Die angemeldete Regelung betrifft Folgendes: EIP Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit (im Forstsektor und in ländlichen Gebieten) (13) Ziele Förderung Operationeller Gruppen zur Schaffung von Anreizen für die Entwicklung von innovativen Lösungen für praktische Fragen- und Problemstellungen in der Ernährungswirtschaft und im Forstsektor. Stärkung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in den genannten Bereichen unter Beachtung weiterer aktueller Herausforderungen. (14) Geltungsbereich Zusammenarbeit der landwirtschaftlichen Forschung mit innovationsbereiten Unternehmen in den genannten Bereichen und anderen Akteuren. Entwicklung und Testung von neuen Prozessen, Produkten, Technologien, Methoden und Dienstleistungen. (15) Begünstigte (c) Begünstigte sind Operationelle Gruppen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, soweit sie rechtsfähig sind. Die Operationellen Gruppen müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Baden- Württemberg haben. Ausnahme bilden gemeinsame Projekte mit anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten auf Basis entsprechender Vereinbarungen. Die Operationellen Gruppen müssen aus mindestens zwei Akteuren bestehen. Akteure einer Operationellen Gruppe können insbesondere sein: 3

4 Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus und der Forstwirtschaft oder Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs dieser Sektoren Beratungsunternehmen und -organisationen Verbände, Vereine, Nichtregierungsorganisationen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen öffentliche Einrichtungen (d) Die Akteure der Operationellen Gruppe schließen eine Kooperationsvereinbarung, die folgende Mindestinhalte umfassen muss: beteiligte Akteure Verantwortlichkeiten, insbesondere die Benennung eines hauptverantwortlichen Leadpartners als Ansprechpartner im Rahmen des Förderverfahrens Regelung der Eigentumsverhältnisse und Verantwortlichkeiten für produktive Investitionen nach Abschluss des Projektes, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen, die in Bezug auf die Einhaltung der Zweckbindungsfrist gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entstehen Verwertung entstehender Rechte, z. B. Patente. (e) Der Beihilfeantrag enthält Name und Anschrift der Operationellen Gruppe und aller beteiligten Akteure, Angaben zur Größe der Akteure, eine Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Projekts, Angaben zur Höhe des benötigten Beihilfebetrags und eine Aufstellung der zuwendungsfähigen Kosten. Große Unternehmen müssen in ihrem Antrag die kontrafaktische Fallkonstellation beschreiben und diese durch Nachweise untermauern. Die Bewilligungsbehörde prüft die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation. (f) Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne der Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung) und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, sind vom Kreis der Beihilfeempfänger ausgeschlossen (Erwägungsgründe 8 und 9). (16) Förderkriterien Die Projekte müssen auf die Zielsetzungen der EIP gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgerichtet sein. 4

5 (c) Das Projekt muss Potenzial für Innovation haben und zum Zeitpunkt der Förderantragstellung hinreichend konkretisiert sein. Für das Projekt muss ein Geschäftsplan mit folgenden Inhalten vorliegen: Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Darstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben mit einer Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben) Darstellung der mit dem Projekt zusammenhängenden, aber nicht zuwendungsfähigen Ausgaben Arbeitsplan (d) Das Projekt muss durch positiven Beschluss des EIP-Auswahlgremiums als zu förderndes Projekt eingestuft worden sein. (17) Weitere Bedingungen (c) (d) (e) Die Operationelle Gruppe muss Beschlüsse, Verfahrensschritte und Ergebnisse im Rahmen der Umsetzung ihres Arbeitsplans schriftlich dokumentieren. Änderungen der Kooperationsvereinbarung und des Geschäftsplans sind möglich, solange sich die Zielsetzung nicht ändert und der Umfang der benötigten Fördermittel sich dadurch nicht erhöht. Ein Projektabbruch ist im Rahmen eines Beschlusses der Operationellen Gruppe zu begründen und der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Die Operationelle Gruppe und ihr Projekt werden nach der Bewilligung in die EIP-Datenbank eingetragen. Die Operationelle Gruppe hat die Ergebnisse ihres Projektes über das EIP- Netzwerk zu veröffentlichen. (18) Zuwendungsfähige Kosten Laufende Kosten: Personalausgaben, insbesondere für einen Projektkoordinator allgemeine Betriebskosten der Operationellen Gruppe (Büromaterial, Post- und Telekommunikationsausgaben, Reisekosten des Koordinators) Reisekosten der Akteure der Operationellen Gruppe, sofern diese Kosten keine allgemeinen Betriebskosten der Operationellen Gruppe darstellen Kosten für die Durchführung von Innovationsvorhaben: Personalausgaben und Reisekosten von Akteuren der Operationellen Gruppe, die dem Projekt direkt zuzuordnen sind 5

6 Sachausgaben, Dienstleistungen bei den beteiligten Unternehmen für Aufwendungen im Rahmen des Projekts, Aufwendungen für projektbezogene Aufträge an Dritte Kosten für das Leasing von Geräten, Maschinen, Werkzeugen, Vorrichtungen und Instrumenten für die projektbezogene Nutzung Investitionsausgaben für projektbezogene Anschaffungen, insbesondere Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Sonderanlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes (c) Kosten für Studien Ausgaben für projektbegleitende Studien der am Projekt beteiligten Wissenschaftler oder Dritter (19) Nichtzuwendungsfähige Kosten Umsatzsteuer (20) Beihilfeintensitäten: Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden Kauf von Kraftfahrzeugen Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände Beiträge zu gesetzlich nicht vorgeschriebenen Versicherungen Zuführungen zu Rücklagen nicht-kassenwirksame Aufwendungen und Kosten (Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) Entgelte, soweit sie den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst und die maßgeblichen sonstigen Tarifverträge übersteigen Laufende Kosten: 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben für einen Projektkoordinator als Pauschale für die allgemeinen Betriebskosten der Operationellen Gruppe Projekte im Forstsektor: 40 % bei Investitionsausgaben 100 % für alle übrigen Kosten Projekte in ländlichen Gebieten: 10 % bei Investitionsausgaben 50 % für alle übrigen Kosten 6

7 (21) Auswirkungen auf die Umwelt Die Auswirkungen auf die Umwelt wurden bereits in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum geprüft. Die gemäß Erwägungsgrund 13 Buchstabe a zu entwickelnden Lösungen werden sich unter den Gesichtspunkten Ressourcenerhaltung und Klimaschutz positiv auswirken. Pilotprojekte, neue Produkte und Verfahren (im Forstsektor) (22) Ziele Unterstützung der Zusammenarbeit im Forstsektor im Rahmen der Durchführung von Pilotprojekten außerhalb von Operationellen Gruppen (23) Geltungsbereich Zusammenarbeit im Rahmen von Pilotprojekten (24) Begünstigte Rechtlich verantwortliche Projektpartner (natürliche oder juristische Personen) mit Sitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg. Die als Partner am Pilotprojekt teilnehmenden Akteure schließen eine Kooperationsvereinbarung, die folgende Mindestinhalte umfassen muss: Benennung eines hauptverantwortlichen Leadpartners als Ansprechpartner im Rahmen des Förderverfahrens Regelung der Eigentumsverhältnisse und Verantwortlichkeiten für produktive Investitionen nach Abschluss des Projektes, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen, die in Bezug auf die Einhaltung der Zweckbindungsfrist gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entstehen Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne der Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung) und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, sind vom Kreis der Beihilfeempfänger ausgeschlossen (Erwägungsgründe 8 und 9). (25) Förderkriterien Am Pilotprojekt müssen mindestens zwei Akteure beteiligt sein. Es muss ein Geschäftsplan mit folgenden Inhalten vorliegen: Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Darstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben mit einer Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben) Darstellung der mit dem Projekt zusammenhängenden, aber nicht zuwendungsfähigen Ausgaben 7

8 Projektbeschreibung (c) (d) Das vorgesehene Pilotprojekt muss in Baden-Württemberg durchgeführt werden. Der Beihilfeantrag enthält Name und Anschrift der Operationellen Gruppe und aller beteiligten Akteure, Angaben zur Größe der Akteure, eine Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Projekts, Angaben zur Höhe des benötigten Beihilfebetrags und eine Aufstellung der zuwendungsfähigen Kosten. Große Unternehmen müssen in ihrem Antrag die kontrafaktische Fallkonstellation beschreiben und diese durch Nachweise untermauern. Die Bewilligungsbehörde prüft die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation. (26) Weitere Bedingungen Die Förderung wird innerhalb des Förderzeitraums für die Dauer von maximal drei Jahren gewährt. Verlängerungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Die Akteure haben die Projektergebnisse vor Einreichung des Schlusszahlungsantrags zu veröffentlichen, z. B. in Fachzeitschriften. Die Veröffentlichung ist nachzuweisen. (27) Zuwendungsfähige Kosten Laufende Kosten Personalausgaben für den Projektkoordinator allgemeine Betriebskosten des Pilotprojekts (Büromaterial, Postund Telekommunikationsausgaben, Reisekosten des Koordinators) Reisekosten der Akteure des Pilotprojekts, sofern diese Kosten keine allgemeinen Betriebskosten des Projekts darstellen Kosten für die Durchführung des Pilotprojekts Personalausgaben für die am Pilotprojekt beteiligten Akteure, die dem Pilotprojekt direkt zuzuordnen sind Sachausgaben, Aufwendungen für projektbezogene Aufträge an Dritte Kosten für das Leasing von Geräten, Maschinen, Werkzeugen, Vorrichtungen und Instrumenten für die projektbezogene Nutzung Investitionsausgaben für projektbezogene Anschaffungen, insbesondere Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Sonderanlagen (c) Kosten für Studien 8

9 Ausgaben für projektbegleitende Studien der am Pilotprojekt beteiligten Wissenschaftler oder Dritter (28) Nichtzuwendungsfähige Kosten Umsatzsteuer (29) Beihilfeintensitäten Erwerb von Grundstücken und Gebäuden Kauf von Kraftfahrzeugen Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände Beiträge zu gesetzlich nicht vorgeschriebenen Versicherungen Zuführungen zu Rücklagen nicht-kassenwirksame Aufwendungen und Kosten (Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) Entgelte, soweit sie den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst und die maßgeblichen sonstigen Tarifverträge übersteigen (c) (d) Laufende Kosten: 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben für einen Projektkoordinator als Pauschale für die allgemeinen Betriebskosten 40 % bei Investitionsausgaben 75 % für alle übrigen Kosten Maximal zuwendungsfähiger Betrag: EUR pro Pilotprojekt. (30) Auswirkungen auf die Umwelt Die Auswirkungen auf die Umwelt wurden bereits in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum geprüft. Vorrang haben Projekte mit positiven Auswirkungen unter den Gesichtspunkten Umweltund Klimaschutz Kumulierung Die Förderung im Rahmen der Regelung kann nicht mit einer Förderung durch andere lokale, regionale, nationale oder EU-weit geltende Maßnahmen zur Deckung derselben zuwendungsfähigen Kosten kumuliert werden. Projekte, die aus Mitteln des EGFL finanziert werden, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 9

10 3. BEWERTUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (31) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (32) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (33) Die vorliegende Beihilferegelung verschafft den Beihilfeempfängern einen Vorteil. Dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln gewährt und begünstigt Unternehmen in ländlichen Gebieten und im Forstsektor (Erwägungsgründe 13 und 22). (34) Laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe gestärkt wird, an sich schon auf eine mögliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber den konkurrierenden Unternehmen hin, da die Beihilfe ihm einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde. 1 (35) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. 2 Die Beihilfeempfänger sind auf einem Markt tätig, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. Dies ist im Agrarsektor der Fall, wenn man bedenkt, dass im Jahr 2013 fast 75 % der gesamten EU-Agrarhandels innerhalb der EU-28 stattfand. Was den Forstsektor anbelangt, so wurden in der EU-28 im Jahr 2013 insgesamt Tausend Kubikmeter Rundholz erzeugt, während sich der EUinterne Handel mit Rundholz auf Tausend Kubikmeter belief. 3 In dem betreffenden Sektor herrscht ein EU-weiter Wettbewerb und er wird daher durch jegliche in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugunsten der Erzeugung getroffene Regelung beeinflusst. Daher ist die vorliegende Beihilferegelung geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 1 Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980: Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1988: Quelle: EUROSTAT. 10

11 (36) Somit sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels handelt. Die Beihilfe kann nur dann als vereinbar mit dem Binnenmarkt betrachtet werden, wenn auf sie einer der im AEUV vorgesehenen Freistellungstatbestände zutrifft Rechtmäßigkeit der Beihilfe Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV (37) Die Beihilferegelung wurde am 11. November 2015 bei der Kommission angemeldet. Sie wurde bisher nicht durchgeführt. Somit ist Deutschland seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen Vereinbarkeit der Beihilfe Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (38) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (39) Damit diese Ausnahme greifen kann, muss die Beihilfe die Anforderungen der einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen erfüllen Anwendung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (40) Auf die angemeldete Beihilferegelung finden Teil II Kapitel 2.6 Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor und Kapitel 3.10 Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden die Rahmenregelung ) Anwendung Gemeinsame Bewertungsgrundsätze (41) Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse Die Regelung ist Teil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Zeitraum Die Bestimmungen unter Randnummer 46 der Rahmenregelung sind somit eingehalten. (42) Umweltziele Gemäß Randnummer 52 der Rahmenregelung ist in Zukunft bei der Mitteilung von Beihilfevorhaben den Belangen des Umweltschutzes besondere Beachtung zu schenken. Alle Mitteilungen staatlicher Beihilfen sollten künftig eine Bewertung enthalten, ob mit Umweltauswirkungen der geförderten Maßnahme gerechnet wird. Wenn staatliche Beihilfen angemeldet werden, die Teil des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums sind, sollten die für eine solche staatliche 4 ABl. C 204 vom , S. 1. Geänderte Fassung in ABl. C 390 vom , S

12 Beihilfe geltenden Umweltvorschriften mit den Umweltanforderungen der Maßnahme für die Entwicklung des ländlichen Raums identisch sein. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Regelung positiv auf die Umwelt auswirkt. Die für die Regelung geltenden Umweltvorschriften sind mit den Umweltanforderungen der Maßnahme für die Entwicklung des ländlichen Raums identisch. Die Bestimmungen unter Randnummer 52 der Rahmenregelung sind somit eingehalten. (43) Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen Gemäß Randnummer 55 der Rahmenregelung geht die Kommission davon aus, dass der Markt im Falle von Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen gemäß Teil II der Rahmenregelung erfüllen, die erwarteten Ziele nicht ohne staatliche Intervention erbringt. Solche Beihilfen sollten daher als für die Erreichung der Ziele von gemeinsamem Interesse gemäß Teil I Abschnitt 3.1 der Rahmenregelung erforderlich angesehen werden. Die Regelung erfüllt die besonderen Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 2.6 und 3.10 der Rahmenregelung. Die Bestimmungen unter Randnummer 55 der Rahmenregelung sind somit eingehalten. (44) Geeignetheit der Beihilfemaßnahme Gemäß Randnummer 57 der Rahmenregelung sieht die Kommission Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und im ländlichen Raum, die die spezifischen Bedingungen der entsprechenden Abschnitte von Teil II der Rahmenregelung erfüllen, als ein geeignetes Politikinstrument an. Die Regelung erfüllt die besonderen Bedingungen gemäß Teil II Kapitel 2.6 und 3.10 der Rahmenregelung. Die Bestimmungen unter Randnummer 57 der Rahmenregelung sind somit eingehalten. Gemäß Randnummer 61 der Rahmenregelung ist die Kommission in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, der Auffassung, dass Beihilfen in der Form, wie sie in der jeweiligen Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen sind, ein geeignetes Beihilfeinstrument darstellen. Die Regelung ist Teil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Zeitraum , und die Beihilfe wird in der im Entwicklungsprogramm vorgesehenen Form gewährt. Die Bestimmungen unter Randnummer 61 sind somit eingehalten. (45) Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe Der Beihilfeempfänger reicht vor Beginn der Tätigkeit oder des Projekts einen Beihilfeantrag ein, und der Inhalt des Beihilfeantrags entspricht den Mindestanforderungen gemäß Randnummer 71 der Rahmenregelung. Die Bedingung des Anreizeffekts ist somit erfüllt. Handelt es sich bei den Beihilfeempfängern um große Unternehmen, so tragen die deutschen Behörden dafür Sorge, dass die Bestimmungen unter den Randnummern 72 und 73 der Rahmenregelung eingehalten werden. (46) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe 12

13 Gemäß den Randnummern 82 und 84 der Rahmenregelung wird eine Beihilfe als verhältnismäßig angesehen, wenn der Beihilfebetrag die beihilfefähigen Kosten nicht überschreitet und die maximalen Beihilfeintensitäten gemäß Abschnitt II der Rahmenregelung eingehalten werden. Wie im Folgenden nachgewiesen wird (Erwägungsgründe 56, 57, 63, 64, 74 und 75), erfüllt die vorliegende Beihilferegelung die spezifischen Bedingungen hinsichtlich der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität gemäß Teil II Kapitel 2.6 und 3.10 der Rahmenregelung, womit die Randnummern 82 und 84 der Rahmenregelung eingehalten sind. Die Umsatzsteuer ist nicht beihilfefähig. Randnummer 86 der Rahmenregelung ist somit erfüllt. (47) Kumulierung von Beihilfen Die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen dürfen nicht mit Beihilfen aus anderen Quellen kumuliert werden. (48) Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel Gemäß Randnummer 113 der Rahmenregelung ist die Kommission der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die in den einschlägigen Abschnitten von Teil II der Rahmenregelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die Beihilfehöchstintensitäten nicht überschreiten, die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind. Wie im Folgenden nachgewiesen wird (Erwägungsgründe 56, 57, 63, 64, 74 und 75), erfüllt die vorliegende Beihilfemaßnahme die Bedingungen gemäß den Kapiteln 2.6 und 3.10 der Rahmenregelung, womit Randnummer 113 der Rahmenregelung eingehalten ist. (49) Transparenz Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die Einzelbeihilfen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu veröffentlichen, womit die Bestimmungen unter Randnummer 130 der Rahmenregelung eingehalten sind Spezifische Bewertung nach Art der Beihilfe: 2.6 Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor (50) Gemäß Randnummer 573 der Rahmenregelung sind Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor, an der mindestens zwei Einrichtungen im Forstsektor oder im Forst- und Agrarsektor beteiligt sein müssen, im Einklang mit den Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt zu gewähren mit Ausnahme der Direktkosten im Forstsektor, auf die Randnummer 576 der Rahmenregelung Anwendung findet. Abschnitt des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum von Baden-Württemberg: EIP Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit (51) Gemäß Randnummer 315 der Rahmenregelung, die entsprechend Anwendung findet 5, sollte die Beihilfe für die Zusammenarbeit zugunsten des Forstsektors 5 Die für die Landwirtschaft geltenden Bestimmungen finden auch auf den Forstsektor Anwendung. 13

14 gewährt werden, um Formen der Zusammenarbeit zu fördern, die insbesondere die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 betreffen. Wie aus Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 15 Buchstaben b und c sowie Erwägungsgrund 16 Buchstabe a ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 315 eingehalten. (52) Gemäß Randnummer 316 der Rahmenregelung, die entsprechend Anwendung findet, wird die Beihilfe für eine Zusammenarbeit gewährt, die insbesondere die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Forstsektor betrifft. Wie aus den Erwägungsgründen 13 und 14 ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 316 eingehalten. (53) Gemäß Randnummer 320 der Rahmenregelung sollten die Beihilfen die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, einhalten. Wie aus Erwägungsgrund 10 ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 320 eingehalten. (54) Wie aus Erwägungsgrund 18 ersichtlich, deckt die Beihilfe laufende Kosten, Kosten für die Durchführung innovativer Projekte und Kosten für Studien. Die förderfähigen Kosten stehen somit im Einklang mit den Bestimmungen unter Randnummer 321 der Rahmenregelung, die entsprechend Anwendung finden. (55) Gemäß Randnummer 322 der Rahmenregelung müssen die Beihilfen auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt sein, ausgenommen bei gemeinsamen Umweltaktionen in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Da die Regelung Teil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum von Baden-Württemberg ist (siehe Erwägungsgrund 3), ist diese Bestimmung erfüllt. (56) Wie aus Erwägungsgrund 20 ersichtlich, belaufen sich die Beihilfeintensitäten auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten, womit Randnummer 323 der Rahmenregelung eingehalten ist. (57) Wie aus Randnummer 20 Buchstabe a ersichtlich, beläuft sich die Beihilfeintensität bei den Investitionsausgaben für innovative Projekte im Forstsektor auf bis zu 40 % und ist somit auf die Beihilfehöchstintensitäten für Investitionsbeihilfen im Forstsektor gemäß Teil II Abschnitt 2.1 der Rahmenregelung beschränkt. Randnummer 576 der Rahmenregelung ist somit erfüllt. Abschnitt des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum von Baden-Württemberg: Pilotprojekte, neue Produkte und Verfahren (58) Gemäß Randnummer 315 der Rahmenregelung sollte die Beihilfe für die Zusammenarbeit zugunsten des Forstsektors gewährt werden, um Formen der Zusammenarbeit zu fördern, die insbesondere Konzepte für die Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen im Forstsektor und anderen Akteuren des Forstsektors betreffen, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden. Wie aus den Erwägungsgründen 22, 23 und 24 ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 315 eingehalten. 14

15 (59) Gemäß Randnummer 316 der Rahmenregelung werden die Beihilfen insbesondere für die Zusammenarbeit im Rahmen von Pilotprojekten gewährt. Wie aus den Erwägungsgründen 22 und 23 ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 316 eingehalten. (60) Gemäß Randnummer 320 der Rahmenregelung sollten die Beihilfen die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, einhalten. Wie aus Erwägungsgrund 10 ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 320 eingehalten. (61) Wie aus Erwägungsgrund 27 ersichtlich, deckt die Beihilfe laufende Kosten, Kosten für die Durchführung von Pilotprojekten und Kosten für Studien. Die förderfähigen Kosten stehen somit im Einklang mit den Bestimmungen unter Randnummer 321 der Rahmenregelung. (62) Gemäß Randnummer 322 der Rahmenregelung müssen die Beihilfen auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt sein, ausgenommen bei gemeinsamen Umweltaktionen in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Da die Regelung Teil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum von Baden-Württemberg ist (siehe Erwägungsgrund 3), ist diese Bestimmung erfüllt. (63) Wie aus Erwägungsgrund 29 ersichtlich, belaufen sich die Beihilfeintensitäten auf bis zu 75 % der beihilfefähigen Kosten, womit Randnummer 323 der Leitlinien eingehalten ist. (64) Wie aus Randnummer 29 ersichtlich, beläuft sich die Beihilfeintensität bei den Investitionsausgaben für Pilotprojekte im Forstsektor auf bis zu 40 % und ist somit auf die Beihilfehöchstintensitäten für Investitionsbeihilfen im Forstsektor gemäß Teil II Abschnitt 2.1 der Rahmenregelung beschränkt. Randnummer 576 der Rahmenregelung ist somit erfüllt Spezifische Bewertung nach Art der Beihilfe: 3.10 Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten (65) Gemäß Randnummer 631 der Rahmenregelung muss die Beihilfe im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden. Wie aus Erwägungsgrund 3 ersichtlich, ist die Regelung Teil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum von Baden-Württemberg für den Zeitraum Die Bestimmungen unter Randnummer 631 sind somit eingehalten. (66) Gemäß Randnummer 635 der Rahmenregelung müssen die beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen, die in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 der Rahmenregelung fallen, auf die folgenden Kosten beschränkt sein: Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts. Wie aus Erwägungsgrund 18 Buchstabe b ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 635 eingehalten. Abschnitt des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum von Baden-Württemberg: EIP Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit (67) Gemäß Randnummer 700 der Rahmenregelung sollte die Beihilfe gewährt werden, um Formen der Zusammenarbeit zwischen im Agrarsektor tätigen 15

16 Unternehmen, Unternehmen der Nahrungsmittelkette und sonstigen Akteuren zu fördern, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden, soweit die Zusammenarbeit ländlichen Gebieten zugute kommt. Wie aus Erwägungsgrund 13 und Erwägungsgrund 15 Buchstaben b und c ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 700 eingehalten. (68) Gemäß Randnummer 701 der Rahmenregelung kann die Zusammenarbeit, an der mindestens zwei Einrichtungen beteiligt sein müssen, Konzepte für die Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 betreffen. Wie aus Erwägungsgrund 15 Buchstaben a und b ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 701 eingehalten. (69) Gemäß Randnummer 702 der Rahmenregelung kann die Beihilfe für eine Zusammenarbeit gewährt werden, die die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Lebensmittelsektor betrifft. Wie aus den Erwägungsgründen 13 und 14 ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 702 eingehalten. (70) Gemäß Randnummer 706 der Rahmenregelung müssen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Beihilfen die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, einhalten. Wie aus Erwägungsgrund 10 ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 706 eingehalten. (71) Gemäß Randnummer 707 der Rahmenregelung müssen die Beihilfen auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt sein, ausgenommen bei gemeinsamen Umweltaktionen in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Da die Regelung Teil des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum von Baden-Württemberg ist (siehe Erwägungsgrund 3), ist diese Bestimmung erfüllt. (72) Wie aus Erwägungsgrund 18 ersichtlich, deckt die Beihilfe laufende Kosten, Kosten für die Durchführung innovativer Projekte und Kosten für Studien. Die förderfähigen Kosten stehen somit im Einklang mit den Bestimmungen unter Randnummer 708 der Rahmenregelung. (73) Wie aus Erwägungsgrund 18 Buchstabe b ersichtlich, sind die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung auf die beihilfefähigen Kosten von Investitionsbeihilfen gemäß den Randnummern 635 und 636 der Rahmenregelung begrenzt. Die Bestimmungen unter Randnummer 709 der Rahmenregelung sind somit eingehalten. (74) Wie aus Erwägungsgrund 20 Buchstabe b ersichtlich, belaufen sich die Beihilfeintensitäten für beihilfefähige Kosten gemäß Randnummer 708 Buchstaben a, b und c auf maximal 50 %. Die Bestimmungen unter Randnummer 710 der Rahmenregelung sind somit eingehalten. (75) Gemäß Randnummer 711 der Rahmenregelung darf die Beihilfeintensität für Direktkosten gemäß Randnummer 708 Buchstabe d die in Randnummer 638 der Rahmenregelung angegebene Beihilfeintensität nicht überschreiten. Wie aus Erwägungsgrund 20 Buchstabe b ersichtlich, beläuft sich die Beihilfeintensität für 16

17 Investitionen für Projekte in ländlichen Gebieten auf 10 %. Die Bestimmungen unter Randnummer 711 der Rahmenregelung sind somit eingehalten. (76) Gemäß der nationalen Rechtsgrundlage der Regelung sind Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne der Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung) und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, vom Kreis der Beihilfeempfänger ausgeschlossen (Erwägungsgründe 8 und 9). Die Bestimmungen unter den Randnummern 26 und 27 der Rahmenregelung sind somit eingehalten. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission hat demnach entschieden, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilferegelung zu erheben, da sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Falls Teile dieses Schreibens unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß der Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen 6 fallen und nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens darüber in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Deutschland mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens einverstanden ist. Wünscht Deutschland, dass bestimmte Informationen als Berufsgeheimnis eingestuft werden, muss es die betreffenden Passagen angeben und für jede Passage begründen, warum sie nicht veröffentlicht werden sollte. 6 Mitteilung der Kommission C(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom , S. 6). 17

18 Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission 7 über das gesicherte -System Public Key Infrastructure (PKI) an: agri-state-aids-notifications@ec.europa.eu. Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission 7 Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom , S. 1). 18

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