EUROPÄISCHE KOMMISSION
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2017)803 final Staatliche Beihilfe Deutschland SA (2016/N) Sachsen-Anhalt: Richtlinien zur Förderung von Naturschutz- und Landschaftspflegeprojekten (Naturschutz-Richtlinien) Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische Kommission (im Folgenden Kommission ) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei der angemeldeten Regelung nicht um eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) handelt. Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 14. Juni 2016, dessen Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, hat Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die oben genannte Regelung angemeldet. (2) Am 20. Juli 2016, am 7. September 2016, am 17. Oktober 2016 und am 22. Dezember 2016 forderte die Kommission bei den deutschen Behörden weitere Auskünfte an, die die deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. August 2016, vom 28. September 2016, vom 8. November 2016 bzw. vom 16. Januar 2017 übermittelten. Seiner Exzellenz Herrn Sigmar Gabriel Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË.
2 2. BESCHREIBUNG 2.1. Titel (3) Sachsen-Anhalt: Richtlinien zur Förderung von Naturschutz- und Landschaftspflegeprojekten (Naturschutz-Richtlinien) 2.2. Zuwendungszweck (4) Mit der vorliegenden Anmeldung wollen die deutschen Behörden eine Regelung zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß den Abschnitten und des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für Sachsen- Anhalt (Teil-Maßnahmen 7.1 und 7.6), näher beschrieben unter Nummer 2.8 dieses Beschlusses, einführen. (5) Die angemeldete Regelung dient der Förderung von Basisdienstleistungen im ländlichen Raum in den Bereichen Naturschutz und Landschaftspflege. Die Regelung dient insbesondere a) der Erhaltung der natürlichen, naturnahen und durch menschliche Nutzung geprägten Lebensräume und der darin vorkommenden Arten im Sinne der Erhaltung der biologischen Vielfalt, b) der Umsetzung nationaler und internationaler Übereinkommen zur Biodiversität und für das Schutzgebietssystem Natura 2000, c) der Förderung des Umweltbewusstseins und der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Schutz der biologischen Vielfalt. (6) Die Auswirkungen auf die Umwelt wurden in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Sachsen-Anhalt bereits geprüft. Mit der Regelung sollen die Erhaltung und Wiederherstellung von Natur- und Kulturlandschaften gefördert werden, sodass sie sich voraussichtlich positiv auf die Umwelt auswirken wird Rechtsgrundlage (7) Richtlinien zur Förderung von Naturschutz- und Landschaftspflegeprojekten (Naturschutzrichtlinien) des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt 2.4. Laufzeit (8) Ab dem Datum der Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. Dezember Mittelausstattung (9) Die Gesamtmittelausstattung beläuft sich auf 46,7 Mio. EUR, die aus Unionsmitteln und nationalen Mitteln kofinanziert werden. (10) Die Regelung wird zu 75 % vom ELER und zu 25 % vom Land Sachsen-Anhalt kofinanziert. 2
3 2.6. Fördermittelempfänger (11) Die Zahl der Fördermittelempfänger wird auf 11 bis 50 geschätzt. (12) Fördermittelempfänger können sein: a) gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, insbesondere Vereine, Verbände und gemeinnützige Stiftungen; b) Körperschaften des öffentlichen Rechts; c) Landesamt für Umweltschutz (LAU); d) Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt), Biosphärenreservat Mittelelbe, Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz, Naturpark Drömling, e) Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt (LFB), f) Landeszentrum Wald (LZWald). (13) Von der Regelung ausgeschlossen sind: a) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 26 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden die Rahmenregelung ); b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben Beihilfeinstrument (14) Direktzuschuss Beschreibung der Beihilfemaßnahme (15) Die in den Abschnitten und des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für Sachsen-Anhalt beschriebene Regelung ist wie folgt: (16) Die geförderten Projekte betreffen: a) den Schutz der Biodiversität, b) die Umsetzung des Netzwerks Natura 2000, c) den Aufbau des Biotopverbundsystems, 1 ABl. C 204 vom , S. 1, geändert gemäß der Mitteilung der Kommission zur Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2015/C 390/05) (ABl. C 390 vom , S. 4). 3
4 d) die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft, e) die Sensibilisierung für den Umweltschutz sowie f) die Erhaltung und Entwicklung des natürlichen Erbes. (17) Gegenstände der Förderung sind insbesondere: a) Projekte zur Ausarbeitung und Aktualisierung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturschutzwert, wie beispielsweise: Dokumentation des Erhaltungszustandes schutzrelevanter Flächen, Entwicklung eines einheitlichen Bewertungsstandards als Grundlage für Schutz-, Bewirtschaftungs- und Monitoringsysteme, Bewirtschaftungs- und Pflegekonzepte zur dauerhaften Sicherung von Schutzgegenständen, Aufbau und Schaffung von Voraussetzungen für die Unterhaltung eines Überwachungssystems für gefährdete Arten, zur Erfüllung der Berichtspflichten, zur Prüfung, Lenkung und Dokumentation des Erhaltungszustandes von Natur und Landschaft sowie zur Umweltbeobachtung einschließlich Dauerbeobachtungsflächen zur Kontrolle mittel- bis langfristiger Entwicklungen, Pflege- und Entwicklungskonzeptionen für Großschutzgebiete. b) Projekte für den Artenschutz und das Artenmanagement in Natura Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert, wie: alle im Sinne des Artenmanagements erforderlichen oder damit in engem Zusammenhang stehenden Ausarbeitungen und Handlungen, Projekte der in diesem Sinne praktischen Umsetzung des Überwachungssystems zur Sicherung der Reproduktion sowie zur Sicherung der Populationsstabilisierung und -vergrößerung, einschließlich Projekten zur Lokalisierung von Nist- und Brutstandorten. c) Gebietsbetreuung in Natura-2000-Gebieten und Gebieten mit hohem Naturschutzwert zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes. d) Projekte zur Förderung des Umweltbewusstseins, die im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt, Gebieten mit hohem Naturschutzwert oder dem Schutzgebietssystem Natura 2000 stehen, wie: Erarbeitung und Publikation von Informationsmaterialien zum Schutz der Biodiversität, Erstellung von Informationsmaterialien mit unmittelbarem Bezug zu örtlichen Schutzobjekten, 4
5 Projekte zur Publikation oder Unterrichtung der Öffentlichkeit in Form von Seminaren, Fachtagungen, öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Besucherlenkung und Besucherinformation (zum Beispiel Informationstafeln, Besucherlehrpfade, Beobachtungseinrichtungen, Einrichtung, Neu-, Um- und Ausbau von Informationszentren), Unterstützung und Förderung von Projekten an Schulen und Weiterbildungseinrichtungen zur Vermittlung der Ziele des Naturschutzes insbesondere des Schutzgebietssystems Natura 2000, Einrichtung von einfachen Feldstationen zu Lehr- und Informationszwecken über gefährdete Arten und Lebensraumtypen. e) Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes von Natura Gebieten und Gebieten mit hohem Naturschutzwert, wie: Pflege und Wiederherstellung von natürlichen Lebensräumen, Stabilisierung und Entwicklung von Populationen gefährdeter Arten, Wiederherstellung, Entwicklung und Schaffung von Lebensräumen heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten und von Lebensraumtypen, Bewahrung und Entwicklung von Schutzgebieten und Schutzobjekten, Wiederherstellung von Lebensräumen und Habitaten in ihren natürlichen Vorkommensgebieten, Umsetzung und Entwicklung eines funktionsfähigen Biotopverbundes. (18) Förderfähige Ausgaben sind insbesondere Ausgaben für die Erstellung und Aktualisierung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen, Investitionen (einschließlich Planungsleistungen) sowie Ausgaben für Studien, Personal- und Sachausgaben, sonstige Betriebsausgaben, Informations-, Bildungs- und Beratungsdienstleistungen, Schulungsausgaben, Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, Finanzausgaben sowie Netzwerkausgaben, die bei der Umsetzung des Projekts entstehen. (19) Bei Investitionen sind förderfähige Ausgaben: a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen (Grunderwerb ist nicht förderfähig); 5
6 b) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; c) allgemeine Ausgaben im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden. (20) Beihilfeintensitäten: a) 100 % der förderfähigen Ausgaben, sofern sich die Projekte auf die Verhinderung einer Verschlechterung, die Erfüllung der Pflichten und gegebenenfalls die Wiederherstellung gemäß Vogelschutzrichtlinie 2 oder FFH-Richtlinie 3 beziehen; b) 100 % der förderfähigen Ausgaben, sofern sich die Projekte auf die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie des Landes Sachsen-Anhalt durch das LAU, den Nationalpark Harz (Sachsen-Anhalt), die Biosphärenreservate Mittelelbe und Karstlandschaft Südharz, den Naturpark Drömling und die Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz (S.U.N.K.) beziehen; c) 100 % der förderfähigen Ausgaben für die Erstellung und Fortschreibung von Pflege- und Entwicklungskonzeptionen in Naturparken; d) 80 % der förderfähigen Ausgaben bei sonstigen Projekten; bei modellhaften Projekten kann die Förderung auf 90 % erhöht werden. (21) Geförderte Projekte müssen im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden. Die Projekte werden in Übereinstimmung mit den Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen sofern es solche Pläne gibt durchgeführt und sind auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt. (22) Gefördert werden Projekte in Natura-2000-Gebieten und anderen Gebieten mit hohem Naturschutzwert im ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt. (23) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Naturerbes und von Gebieten mit hohem Naturwert sowie die Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins Landschaften und förderfähige Gebiete mit hohem Naturschutzwert betreffen, die offiziell als Naturerbe anerkannt sind. 2 3 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom , S. 7). Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom , S. 7). 6
7 (24) Die deutschen Behörden haben erläutert, dass die im Rahmen der angemeldeten Regelung geförderten Projekte keine Netto-Einkünfte erwirtschaften werden. Im Bewilligungsbescheid wird festgehalten, dass Güter, die während der Durchführung der angemeldeten Maßnahme erworben wurden, nur im Einklang mit den Beihilfezielen und nur für den nicht gewerbsmäßigen Naturschutz verwendet werden dürfen. Sie dürfen insbesondere nicht vermietet, verpachtet oder auf andere Weise gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. (25) Nach Angaben der deutschen Behörden finden keine wirtschaftlichen Tätigkeiten statt und im Rahmen der geförderten Projekte werden keine Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt angeboten. Die Projekte innerhalb der angemeldeten Regelung sind nicht auf eine kommerzielle Nutzung ausgerichtet. Alle Leistungen (Broschüren, Führungen, Schulungen, Tagungen usw.) sind im Prinzip unentgeltlich anzubieten. Nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei bestimmten aufwändig hergestellten Materialien der Öffentlichkeitsarbeit und der Umweltbildung, die in einem Projekt entwickelt und hergestellt werden, wie beispielsweise teure Broschüren, Filme und Ähnliches) wird eine Schutzgebühr erhoben, die jedoch keinesfalls die bei der Durchführung des Projektes tatsächlich entstandenen Kosten deckt, und die in voller Höhe auf das geförderte Projekt angerechnet wird. Mit der Erhebung der Schutzgebühr soll gewährleistet werden, dass die Materialien zweckentsprechend und längerfristig verwendet werden. Die Ergebnisse der im Rahmen der Regelung durchgeführten Projekte dienen dem Gemeinwohl und stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung. Eine zahlungsorientierte Nutzung von Bestandteilen der geförderten Projekte ist ausgeschlossen. Die Bewilligungsbehörde (und somit das Land Sachsen-Anhalt) sorgt mithilfe einer entsprechenden Klausel im Bewilligungsbescheid dafür, dass sie das Recht behält, die Ergebnisse der Projekte einschließlich der urheberrechtlich geschützten Teile zu nutzen. (26) Die deutschen Behörden haben außerdem erläutert, dass nicht auszuschließen ist, dass einige der Begünstigten der angemeldeten Regelung außerhalb der geförderten Projekte Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten und somit wirtschaftlich tätig sind. Die deutschen Behörden haben diesbezüglich versichert, dass auf mehrere Arten dafür gesorgt wird, dass eine Quersubventionierung zwischen den geförderten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten einerseits und den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Begünstigten andererseits ausgeschlossen ist: a) Der Zuwendungszweck wird im Förderantrag und im Bewilligungsbescheid genau festgelegt; b) die Finanzierung des Projekts ist im zwingend vorzulegenden Kosten- und Finanzierungsplan geregelt, wodurch eine korrekte Verwendung der Mittel vor Beginn des Projekts sichergestellt ist; c) die Zahlungen erfolgen nach einem Erstattungsverfahren, d. h., dass vor der Auszahlung der Mittel alle Belege geprüft werden, der Begünstigte in Vorleistung gehen muss und eine Inaugenscheinnahme stattfindet, um zu überprüfen, ob die eingereichten Belege auch wirklich das geförderte Projekt betreffen, damit die Fördermittel nicht für andere Projekte verwendet werden können; 7
8 d) die Begünstigten führen getrennte Bücher für die geförderten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten einerseits und die wirtschaftlichen Tätigkeiten andererseits; e) Güter, die während der Durchführung der angemeldeten Maßnahme erworben wurden, dürfen nur für nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; f) die Ergebnisse der im Rahmen der angemeldeten Maßnahme durchgeführten Projekte stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung und die Bewilligungsbehörde behält das Recht, die Ergebnisse der Projekte einschließlich der urheberrechtlich geschützten Teile zu nutzen Kumulierung (27) Die Förderung im Rahmen der Regelung darf nicht mit anderen Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (28) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (29) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (30) Die angemeldete Regelung dient der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Erwägungsgründe 5 und 16). Dies steht im Einklang mit den Förderungsgegenständen (Erwägungsgrund 17) und ergibt sich aus den im Rahmen der Regelung geplanten Investitionen (Erwägungsgrund 19). Die Projekte innerhalb der angemeldeten Regelungen sind gemeinnützig und nicht auf eine kommerzielle Nutzung ausgerichtet (Erwägungsgründe 24 und 25). (31) Gemäß der Rahmenregelung gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV für Beihilfen für Basisdienstleistungen im ländlichen Raum, sofern es sich hierbei um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. 4 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die öffentliche Finanzierung einer Tätigkeit zur Erhaltung des kulturellen Erbes, einschließlich des Naturschutzes, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht wird, rein soziale und 4 Abschnitt 3.2, Fußnote 88 auf S
9 kulturelle Zwecke erfüllt und daher nichtwirtschaftlicher Natur ist. 5 Wie aus Erwägungsgrund 25 hervorgeht, sind die Naturschutzmaßnahmen, die im Rahmen der Projekte gefördert werden, der Öffentlichkeit im Prinzip unentgeltlich zugänglich und nur in Ausnahmefällen wird eine Schutzgebühr erhoben. Wenn von Teilnehmern an einer Naturschutzmaßnahme, die der breiten Öffentlichkeit offensteht, ein finanzieller Beitrag erhoben wird, der nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten deckt, so ändert dies nichts an der nichtwirtschaftlichen Natur dieser Maßnahme, da das erhobene Entgelt nicht als echte Vergütung für die erbrachte Dienstleistung angesehen werden kann. 6 Wie aus Erwägungsgrund 26 hervorgeht, dürfen die Begünstigten außerhalb der im Rahmen der angemeldeten Regelung geförderten Projekte wirtschaftlich tätig sein. Die öffentliche Finanzierung, die sie erhalten, deckt jedoch nur die mit den geförderten Naturschutzmaßnahmen verbundenen Kosten (Erwägungsgrund 25). Außerdem ist eine sorgfältige Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vorzunehmen, sodass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. 7 Wie aus den Erwägungsgründen 25 und 26 hervorgeht, führen die Begünstigten getrennte Bücher für die geförderten Tätigkeiten und die nicht geförderten Tätigkeiten, wodurch gewährleistet wird, dass die Ausgaben und Einnahmen richtig zugeordnet werden und eine finanzielle Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten, die die Begünstigten außerhalb der geförderten Projekte ausüben, ausgeschlossen ist. (32) Daher kann geschlossen werden, dass die Begünstigten der angemeldeten Regelung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und somit keine Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind. 8 (33) Anhand dieser Erwägungen lässt sich schließen, dass diese Regelung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Eine Prüfung, ob andere Voraussetzungen gemäß demselben Artikel erfüllt sind, erübrigt sich somit. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission stellt folglich fest, dass die angemeldete Regelung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Falls Teile dieses Schreibens unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß der Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Siehe Randnummer 34 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom , S. 1) (im Folgenden die Bekanntmachung ). In diesem Sinne auch ein kürzlich angenommener Beschluss der Kommission C(2016) 5146 vom 11. August 2016: SA (2015/N) Deutschland (Thüringen) Förderung von Vorhaben zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Siehe Randnummer 34 der Bekanntmachung. Vgl. Randnummern 37, 188 und 206 der Bekanntmachung. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn
10 Beihilfeentscheidungen 9 fallen und nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens darüber in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Deutschland mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens einverstanden ist. Wünscht Deutschland, dass bestimmte Informationen als Berufsgeheimnis eingestuft werden, muss es die betreffenden Passagen angeben und für jede Passage begründen, warum sie nicht veröffentlicht werden sollte. Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission 10 über das gesicherte -System Public Key Infrastructure (PKI) an: agri-state-aids-notifications@ec.europa.eu. Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission 9 10 Mitteilung C(2003) 4582 der Kommission vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom , S. 6). Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom , S. 1). 10
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