EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2017) 4209 final Staatliche Beihilfe/Deutschland SA (2017/N) Mecklenburg-Vorpommern - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Schäden, die durch besonders geschützte Großvogelarten verursacht wurden Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische Kommission (im Folgenden Kommission ) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben genannte Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, da diese gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 5. Januar 2017, dessen Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, hat Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die oben genannte Beihilferegelung angemeldet. Am 13. Februar 2017 und am 7. April 2017 ersuchte die Kommission die deutschen Behörden um weitere Auskünfte, die die deutschen Behörden mit Schreiben vom 14. März 2017 und vom 18. April 2017, die jeweils an dem genannten Datum bei der Kommission registriert wurden, übermittelt haben. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Titel (2) Mecklenburg-Vorpommern Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Schäden, die durch besonders geschützte Großvogelarten verursacht wurden 2.2. Ziel (3) Mit der vorliegenden Anmeldung wollen die deutschen Behörden staatliche Beihilfen als Ausgleich für Schäden gewähren, die durch besonders geschützte Großvogelarten verursacht wurden: (a) an der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Seiner Exzellenz Herrn Sigmar Gabriel Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË. Tel.:

2 (b) Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (im Folgenden AGRI-Rahmenregelung ); in durch Fischbesatz bewirtschafteten Aquakultur- und Teichanlagen gemäß Abschnitt 5.7 Beihilfen für andere Maßnahmen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 2 (im Folgenden Fischereileitlinien ) Rechtsgrundlage (4) Rechtsgrundlage ist die Richtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Gewährung von Zuwendungen für den Ausgleich von Schäden, die durch besonders geschützte Großvogelarten verursacht wurden Laufzeit (5) Ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses bis zum 31. Dezember Da die Laufzeit der Beihilferegelung nach dem Auslaufen der AGRI-Rahmenregelung endet, haben sich die deutschen Behörden ausdrücklich dazu verpflichtet, die Beihilferegelung an Vorschriften für staatliche Beihilfen, die nach 2020 gelten können, anzupassen Haushaltsmittel (6) Die Gesamtmittelausstattung/jährliche Mittelausstattung beläuft sich auf EUR bzw EUR und stammt ausschließlich aus nationalen Mitteln Beihilfeempfänger (7) Beihilfeempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder in der Aquakultur und Fischerei tätig sind. (8) Von der Regelung ausgeschlossen sind: (a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Randnummer 35 Ziffer 15 der AGRI-Rahmenregelung, (b) (c) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, Unternehmen, die einen/eine oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannten Verstöße oder Straftaten oder einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung innerhalb des in den gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Zeitraums begangen haben Beihilfeinstrument (9) Direktzuschuss ABl. C 204 vom , S. 1. Geändert durch die im ABl. C 390 vom , S. 4, veröffentlichte Mitteilung und durch die im ABl. C 265 vom , S. 5, veröffentlichte Berichtigung. ABl. C 217 vom , S. 1. Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom , S. 1). 2

3 2.8. Beschreibung der Beihilferegelung (10) Deutschland hat eine Regelung für Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt der AGRI- Rahmenregelung und für Beihilfen für andere Maßnahmen gemäß Abschnitt 5.7 der Fischereileitlinien eingeführt. (11) Die Beihilferegelung begünstigt bestimmte Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion und im Aquakultur- und Fischereisektor tätig sind, und weist folgende Merkmale auf: Ziele (12) Ziel der Maßnahme ist der Ausgleich von Schäden, die durch besonders geschützte Großvogelarten verursacht worden sind. Nach 7 Abs. 2 Nr. 13b bb des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz [BNatSchG] sind alle wildlebenden europäischen Vogelarten besonders geschützte Arten. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 4 Maßnahmen zur Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der AEUV Anwendung findet, heimisch sind. (13) Ausgleichszahlungen können für die direkten Kosten von Schäden gewährt werden, die nachweislich durch besonders geschützte Großvogelarten verursacht wurden: (a) (b) nachweisbare Ertragsausfälle bzw. Mindererträge auf landwirtschaftlichen Flächen. Hierbei handelt es sich typischerweise um Fraß- und Trittschäden an Ackersaaten und -kulturen durch Großvogelarten (Kraniche u.a.), nachweisbare Ertragsausfälle in Aquakultur- oder Teichanlagen bei Besatz mit selbsterzeugten oder nachweislich zugekauften Karpfen durch Fraßschäden (Kormorane). (14) Mecklenburg-Vorpommern stellt einen Schwerpunkt für bestimmte Rastvogelkonzentrationen geschützter Arten innerhalb von Deutschland und Europa dar. Einige besonders geschützten Großvogelarten (wie z. B. Kraniche, Schwäne und Gänse) rasten während der Zugzeiten in großen Konzentrationen in Mecklenburg-Vorpommern und nutzen dabei in hohem Maße energiereiche und somit attraktive Nahrung, welche auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügbar ist. Dies führt zu Schäden durch das Aufpicken von Saatkörnern, das Auszupfen auflaufender Saat sowie das Befressen und den Vertritt der Kulturen in frühen Wachstumsphasen. Ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schäden und dem Auftreten von größeren Konzentrationen geschützter Großvogelarten kann durch Beobachtung, Fotodokumentation, Begutachtung der betroffenen Flächen und ggf. Durchführung von Probedrusch konkret dargestellt werden. (15) In Mecklenburg-Vorpommern besteht die höchste Dichte an Kormoranen innerhalb Deutschlands. Im Jahr 2012 wurden in Mecklenburg-Vorpommern etwa Nester von Kormoranen gezählt, während es in Schleswig-Holstein, dem Bundesland mit der zweithöchsten Konzentration, nur etwa 2500 Nester waren 5. Nach Angaben der deutschen 4 5 ABl. L 20 vom , S. 7, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom , S Jan Kieckbusch: Status of the breeding population of Great Cormorants in Germany in 2012 (Brutbestandsentwicklung des Kormorans in Deutschland ), S. 48, abrufbar unter 3

4 Regierung ist die Zahl der Brutpaare in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Jahr 2015 auf etwa gestiegen, während die Zahl in Schleswig-Holstein unverändert war 6. Das regelmäßige Auftreten größerer Konzentrationen der ausschließlich fischfressenden Art Kormoran kann zu Verlusten im Aquakultursektor führen 7. Ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schäden und dem Auftreten von größeren Konzentrationen von Kormoranen kann u. a. durch Beobachtung und Fotodokumentation hergestellt werden. Die Höhe des Schadens kann durch Auswertung der Besatzmaßnahmen und Abfischungsergebnisse nachgewiesen werden. (16) Die deutschen Behörden haben erklärt, dass nicht mit schädlichen Umweltauswirkungen der Regelung gerechnet wird. (17) Intensität der Beihilfen für den Agrarsektor (a) (b) Bis zu 100 % des nachgewiesenen Ertragsausfalls auf der Grundlage des Marktwertes oder bis zur Höhe der durch Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben für den Umbruch der Erstsaat und Neubestellung, höchstens jedoch 180 EUR/ha zuzüglich der Ausgaben für das Saatgut. Bei einem voraussichtlich sehr hohen Schaden durch oben genannte Tierarten an landwirtschaftlichen Kulturen (Erwägungsgrund 13) erfolgt der Ausgleich nach Buchstabe b. Ein sehr hoher Schaden ist anzunehmen, wenn im Frühjahr festgestellt wird, dass der Ertragsausfall voraussichtlich mindestens 70 % betragen wird. (18) Intensität der Beihilfen für den Aquakultur- und Fischereisektor Beihilfen können bis zur Höhe des Ertragsausfalls auf der Grundlage der folgenden Berechnungsmethode gewährt werden: (a) (b) (c) (d) Ertragsausfälle werden ausschließlich für einsömmerige und zweisömmerige Satzkarpfen sowie für Speisekarpfen mit einer durchschnittlichen Stückmasse beim Besatz von < 0,3 kg erstattet. Grundlagen für die Berechnung sind: der Besatz, vom Antragsteller angegeben je Produktionsstufe in Stück und durchschnittlicher Stückmasse, und die technologisch und biologisch bedingten Normalverluste in Höhe von 80 % bei einsömmerigen, 25 % bei zweisömmerigen und 15 % bei Speisekarpfen sowie das Abfischungsziel von 0,025 kg bei einsömmerigen, 0,25 kg bei zweisömmerigen und 1,25 kg bei Speisekarpfen. Die Differenz zwischen Abfischungsziel und Abfischungsergebnis je Teich ist der durch Kormorane verursachte direkte Ertragsausfall. Von dem direkten Ertragsausfall werden 20 % aufgrund nicht kalkulierter Einflüsse wie Fischfrevel und eingesparte Futterkosten abgesetzt. (19) Sonstige Zuwendungsbestimmungen (a) Der Beihilfeempfänger muss nachweisen, dass er sämtliche Möglichkeiten einer legalen Vergrämung ausgeschöpft hat. Hierzu gehört der Nachweis über die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Minderung bzw. Abwehr der 6 7 Mecklenburg-Vorpommern, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie: Kormoranbericht Mecklenburg- Vorpommern, 2015, S

5 Beeinträchtigungen, einschließlich der Angaben zum jeweiligen Erfolg der Maßnahmen. Der Beihilfeempfänger muss bei jagdbaren Arten nachweisen, dass in dem entsprechenden Gebiet eine Bejagung oder Vergrämung ausgeschlossen war. (b) Auf landwirtschaftlichen Flächen bleiben Schäden von weniger als 10 % Ertragsausfall unberücksichtigt. (c) (d) (e) (f) (g) (h) (i) (j) (k) (20) Verfahren (a) (b) (c) Zuwendungen werden nicht bewilligt, wenn der auszuzahlende Betrag unter 500 EUR liegt. Sonstige Leistungen Dritter, z. B. Versicherungsleistungen, werden vom Betrag zuwendungsfähiger Kosten abgezogen. Aufgrund der Beeinträchtigungen durch besonders geschützte Arten nicht angefallene Kosten, die dem Beihilfeempfänger anderenfalls entstanden wären, werden vom Betrag zuwendungsfähiger Kosten abgezogen. Die Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Der Beihilfeempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle aufgrund des Schadensereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstige geldwerte Leistungen Dritter offenzulegen. Etwaige Ausgleichsbeträge oder Beihilfen des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder von anderer Seite für denselben Zweck werden zur Vermeidung von Doppelförderungen von den gemäß den Erwägungsgründen 17 und 18 ermittelten Beihilfebeträgen abgezogen. Die Beihilfe wird nur für Schäden gewährt, die höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Einführung der Beihilferegelung eingetreten sind. Die Beihilfe wird innerhalb von vier Jahren nach dem Zeitpunkt des Schadenseintritts ausgezahlt. Die Beihilfe wird direkt an das Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Vorhaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird keine Beihilfe gewährt. Der Beihilfeempfänger muss bis zum Abschluss des Vorhabens und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) einhalten. Der Beihilfeempfänger muss die Zuwendung zurückzahlen, wenn dieser während der gesamten Dauer der Durchführung des Vorhabens und während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße begangen hat. Ein Schaden ist unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese hat den Schaden sowie die Tierart, die den Schaden verursacht hat, festzustellen und zu dokumentieren. Antragsteller und Bewilligungsbehörde haben gemeinsam Maßnahmen zur Abwehr oder zur Minderung des Schadens zu prüfen. Sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Abwehrmaßnahmen möglich oder zweckmäßig oder entsprechende Maßnahmen bereits ausgeschöpft (Erwägungsgrund 19 Buchstabe a), kann eine Antragstellung erfolgen. Der Beihilfeempfänger hat die Höhe der Schäden durch geeignete Mittel nachzuweisen: 5

6 (d) (21) Beihilfeantrag (a) (b) (c) (22) Transparenz auf landwirtschaftlich genutzten Flächen z. B. durch Probedrusch auf beeinträchtigten und nicht beeinträchtigten Flächen und durch Fotodokumentation der Schäden; bei Aquakultur- und Teichanlagen z. B. durch den Nachweis von Besatzmaßnahmen der vergangenen fünf Jahre und die zurückliegende Ertragslage über mindestens fünf Jahre durch Rechnungen und Belege. Die Bewilligungsbehörde ist in Großschutzgebieten das Nationalparkamt oder das Biosphärenreservatsamt und auf den übrigen Flächen das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt. Beihilfe wird nur auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags gewährt, der folgende Angaben enthalten muss: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, Höhe des für die Durchführung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit benötigten Beihilfebetrags und die beihilfefähigen Kosten. Dem Antrag sind u.a. folgende Unterlagen beizufügen: Nachweis des Ertragsausfalls bzw. der Ertragsminderung sowie des verbliebenen Ertrages (Lieferscheine, Besatzpläne, Rechnungen, Fotodokumentationen, Nachweis zum Ergebnis eines Probedrusches usw.), Unterlagen über die Besitzverhältnisse der beeinträchtigten Flächen, Nachweis über getroffene Vorbeugungsmaßnahmen. Der Antrag muss bei Schäden an landwirtschaftlichen Flächen bis zum 31. Oktober des Erntejahres und bei Schäden an den Fischbeständen nach Abfischung der Aquakultur- oder Teichanlage bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass zur Einhaltung der Transparenzanforderungen die Beihilferegelung und die Einzelbeihilfen von mehr als EUR/ EUR auf der folgenden Website veröffentlicht werden: 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (23) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (24) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den 6

7 Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (25) Die vorliegende Beihilferegelung verschafft den Beihilfeempfängern einen Vorteil. Dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln gewährt. Da die Regelung einer Richtlinie des Landes unterliegt, ist sie dem Staat zurechenbar (siehe Erwägungsgründe 4 und 6). Sie begünstigt in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen und bestimmte Unternehmen des Aquakultur- und Fischereisektors (Erwägungsgrund 7). Laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe gestärkt wird, an sich schon auf eine mögliche Wettbewerbsverzerrung gegenüber den konkurrierenden Unternehmen hin, da die Beihilfe ihm einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde. 8 (26) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. 9 Die Beihilfeempfänger sind im Agrarsektor oder im Aquakultursektor tätig, d. h. Sektoren, in denen Handel innerhalb der EU stattfindet. Im Jahr 2015 beliefen sich die Intra-EU-Ausfuhren aller Agrarerzeugnisse auf Mio. EUR 10. Im Jahr 2016 belief sich der Intra-EU-Handel mit Karpfen und Karpfenerzeugnissen auf etwa 65 Mio. EUR 11. In den betreffenden Sektoren herrscht EUweiter Wettbewerb; sie werden daher durch jede in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugunsten der Erzeugung getroffene Maßnahme beeinflusst. Daher ist die vorliegende Beihilferegelung geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (27) Somit sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels handelt. Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn auf sie einer der im AEUV vorgesehenen Ausnahmetatbestände zutrifft Rechtmäßigkeit der Beihilfe - Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV (28) Die Beihilferegelung wurde am 5. Januar 2017 bei der Kommission angemeldet. Sie wurde bisher nicht umgesetzt. Somit ist Deutschland seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (29) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (30) Damit diese Ausnahme greifen kann, muss die Beihilfe die einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen erfüllen Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209. Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1988:391. Quelle: Auszug aus der Datenbank der GD AGRI PRODAGRI. Quelle: EUROSTAT COMEXT (Auszug vom ). 7

8 Anwendung der AGRI-Rahmenregelung (31) Auf die angemeldete Beihilferegelung findet Teil II Abschnitt der AGRI- Rahmenregelung (Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden) Anwendung Gemeinsame Bewertungsgrundsätze Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse (32) Gemäß Randnummer 48 der AGRI-Rahmenregelung ist nach Auffassung der Kommission das Prinzip eines Beitrags zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum bei den Beihilfemaßnahmen gemäß Teil II Abschnitt 1.2 der AGRI-Rahmenregelung erfüllt, die nicht in den Anwendungsbereich der Entwicklung des ländlichen Raums fallen und bei denen die Kommission bereits über ausreichende Erfahrungen in Bezug auf ihren Beitrag zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum verfügt. Gemäß Erwägungsgrund 31 fällt die Regelung unter Teil II Abschnitt der AGRI-Rahmenregelung und erfüllt die dort festgelegten Anforderungen (Erwägungsgrund 54). Die Bestimmungen unter Randnummer 48 der AGRI-Rahmenregelung sind somit eingehalten. Umweltziele (33) Gemäß Erwägungsgrund 16 dürfte die Regelung keine schädlichen Umweltauswirkungen haben. Die Bestimmungen unter Randnummer 52 der AGRI-Rahmenregelung sind somit eingehalten. Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen (34) Gemäß Randnummer 55 der AGRI-Rahmenregelung geht die Kommission davon aus, dass der Markt im Falle von Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen gemäß Teil II der AGRI-Rahmenregelung erfüllen, die erwarteten Ziele nicht ohne staatliche Intervention erbringt. Die Regelung erfüllt die spezifischen Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt der AGRI-Rahmenregelung (Erwägungsgrund 54). Die Bestimmungen unter Randnummer 55 sind somit eingehalten. Geeignetheit der Beihilfemaßnahme (35) Gemäß Randnummer 57 der AGRI-Rahmenregelung sieht die Kommission Beihilfen im Agrarsektor, die die spezifischen Bedingungen des entsprechenden Abschnitts von Teil II der AGRI-Rahmenregelung erfüllen, als ein geeignetes Politikinstrument an. Die Regelung erfüllt die spezifischen Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt der AGRI- Rahmenregelung (Erwägungsgrund 54). Die Bestimmungen unter Randnummer 57 der AGRI-Rahmenregelung sind somit eingehalten. Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten (36) Ist für eine in Teil II der AGRI-Rahmenregelung beschriebene Beihilfemaßnahme eine spezifische Beihilfeform vorgesehen, so gilt diese gemäß Randnummer 60 der AGRI- Rahmenregelung für die Zwecke der AGRI-Rahmenregelung als geeignetes Beihilfeinstrument. Der Direktzuschuss (Erwägungsgrund 9) ist das geeignetste Beihilfeinstrument, um die Auswirkungen der Schäden zu beheben. Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe (37) Gemäß Randnummer 69 der AGRI-Rahmenregelung sollten Beihilfen gemäß Teil II Abschnitt 1.2 der AGRI-Rahmenregelung auf Unternehmen begrenzt werden, die angemessene Bemühungen zur Minimierung des betreffenden Risikos unternommen haben. Die Beihilfe ist auf Unternehmen begrenzt, die angemessene Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen haben, es sei denn, die Prüfung zeigt, dass keine Vorbeugungsmaßnahmen 8

9 durchführbar waren (Erwägungsgründe 20 Buchstabe b und 21 Buchstabe b). Die Bestimmungen unter Randnummer 69 der AGRI-Rahmenregelung sind somit eingehalten. (38) Gemäß Randnummer 75 Buchstabe h der AGRI-Rahmenregelung wird für Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß Teil II Abschnitt der AGRI-Rahmenregelung kein Anreizeffekt verlangt. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (39) Gemäß den Randnummern 82 und 84 der AGRI-Rahmenregelung wird eine Beihilfe als verhältnismäßig angesehen, wenn der Beihilfebetrag die beihilfefähigen Kosten nicht überschreitet und die maximalen Beihilfeintensitäten gemäß Teil II der AGRI- Rahmenregelung eingehalten werden. Die vorliegende Beihilferegelung erfüllt die spezifischen Bedingungen hinsichtlich der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität gemäß Teil II Abschnitt (Erwägungsgrund 54), und die Bestimmungen unter den Randnummern 82 und 84 der AGRI-Rahmenregelung sind somit eingehalten. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (40) Gemäß Randnummer 113 der AGRI-Rahmenregelung ist die Kommission der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die in den einschlägigen Abschnitten von Teil II der AGRI- Rahmenregelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die Beihilfehöchstintensitäten nicht überschreiten, die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind. Die Beihilferegelung steht mit den spezifischen Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt im Einklang (Erwägungsgrund 54), und die Bestimmungen von Randnummer 113 der AGRI-Rahmenregelung sind somit erfüllt. Transparenz (41) Wie aus Erwägungsgrund 22 hervorgeht, ist die Transparenzanforderung erfüllt Spezifische Bewertung nach Art der Beihilfe: Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden (42) Gemäß den Randnummern 390 und 391 der AGRI-Rahmenregelung können Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gewährt werden, sofern die Beihilfeempfänger in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen sind. Wie aus den Erwägungsgründen 11 und 12 ersichtlich, sind die Bestimmungen unter den Randnummern 390 und 391 eingehalten. (43) Gemäß Randnummer 392 der AGRI-Rahmenregelung muss der Beihilfeempfänger angemessene und verhältnismäßige Vorbeugungsmaßnahmen treffen. Die Vorbeugungsmaßnahmen werden geprüft, und wenn diese ausgeschöpft sind oder festgestellt wird, dass keine geeigneten Maßnahmen möglich waren, kann der Antrag gestellt werden (Erwägungsgründe 20 Buchstabe b und 21 Buchstabe b). Die Bestimmungen unter Randnummer 392 sind somit eingehalten. (44) Gemäß Randnummer 393 der AGRI-Rahmenregelung muss der Mitgliedstaat einen direkten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere feststellen. Wie aus den Erwägungsgründen 14 und 20 Buchstabe a ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 393 eingehalten. (45) Gemäß Randnummer 394 der AGRI-Rahmenregelung müssen die Beihilfen direkt an das betreffende Unternehmen gezahlt werden. Wie aus Erwägungsgrund 19 Buchstabe i hervorgeht, sind die Bestimmungen unter Randnummer 394 eingehalten. (46) Gemäß Randnummer 395 der AGRI-Rahmenregelung muss die Beihilferegelung binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt und die Beihilfe innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. Wie aus Erwägungsgrund 19 Buchstabe h ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 395 eingehalten. 9

10 (47) Gemäß Randnummer 396 der AGRI-Rahmenregelung gelten als beihilfefähige Kosten die unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde geschätzt wurden. Wie aus Erwägungsgrund 20 Buchstaben a und d ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 396 eingehalten. (48) Wie aus den Erwägungsgründen 13 Buchstabe a und 17 Buchstabe a ersichtlich, handelt es sich bei den beihilfefähigen Kosten der Regelung um beihilfefähige Kosten gemäß Randnummer 397 der AGRI-Rahmenregelung. Die Bestimmungen unter Randnummer 397 sind somit eingehalten. (49) Gemäß Randnummer 398 der AGRI-Rahmenregelung sind von dem Beihilfebetrag etwaige Kosten abzuziehen, die dem Beihilfeempfänger aufgrund des Schadensereignisses nicht entstanden sind und die andernfalls angefallen wären. Wie aus Erwägungsgrund 19 Buchstabe e hervorgeht, sind die Bestimmungen unter Randnummer 398 eingehalten. (50) Gemäß Randnummer 399 der AGRI-Rahmenregelung muss die Berechnung der Schäden auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers erfolgen. Wie aus Erwägungsgrund 20 ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 399 eingehalten. (51) Gemäß Randnummer 401 der AGRI-Rahmenregelung kann ein Ausgleich bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden. Wie aus Erwägungsgrund 17 Buchstabe a ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 401 eingehalten. (52) Gemäß Erwägungsgrund 13 wird ein Ausgleich nur für direkte Kosten gewährt. Randnummer 402 der AGRI-Rahmenregelung findet somit keine Anwendung. (53) Gemäß Randnummer 403 der AGRI-Rahmenregelung müssen die Beihilfe und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, auf 100 % der direkten beihilfefähigen Kosten und 80 % der indirekten beihilfefähigen Kosten begrenzt sein. Wie aus Erwägungsgrund 19 Buchstaben d und g ersichtlich, sind die Bestimmungen unter Randnummer 403 eingehalten. (54) Die Beihilferegelung steht somit im Einklang mit den spezifischen Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt der AGRI-Rahmenregelung. (55) Gemäß der nationalen Rechtsgrundlage der Regelung sind Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne der Randnummer 35 Ziffer 15 der AGRI-Rahmenregelung) und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, vom Kreis der Beihilfeempfänger ausgeschlossen (Erwägungsgrund 8). Die Bestimmungen unter den Randnummern 26 und 27 der AGRI- Rahmenregelung sind somit eingehalten Anwendung der Fischereileitlinien (56) Gemäß Nummer 8 der Fischereileitlinien werden in diesen Leitlinien die Grundsätze dargelegt, nach denen die Kommission bewertet, ob eine Beihilfe für den Fischerei- und Aquakultursektor gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. In diesem Abschnitt wendet die Kommission die Fischereileitlinien an, um zu bewerten, ob die in Rahmen der Regelung vorgesehene Beihilfe zum Ausgleich von Schäden, die im Aquakultursektor tätigen Unternehmen aufgrund von Fraßschäden an Karpfen durch Kormorane entstanden sind (Erwägungsgrund 13 Buchstabe b), mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (57) Die Beihilfe entspricht keiner der in den Abschnitten 4 und 5.1 bis 5.6 der Fischereileitlinien genannten Beihilfearten, für die die Kommission spezifische Bewertungsvorschriften anwendet. Insbesondere handelt es sich nicht um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die 10

11 durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Abschnitt 4.1 der Fischereileitlinien), d. h. Kategorien, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und gemäß Nummer 73 der Fischereileitlinien eng auszulegen sind. Durch Kormorane verursachte Schäden an Fischbeständen wurden bisher noch nie als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis eingestuft, und die Kommission vertritt weiterhin die Auffassung, dass ein solcher Schaden weder eine Naturkatastrophe noch ein außergewöhnliches Ereignis darstellt. (58) Ebenso ist die Beihilfe nicht von derselben Art wie Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter eine Gruppenfreistellung fallen (Abschnitt 5.1 der Fischereileitlinien). Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission 12, der eine Ausgleichszahlung für Schäden vorsieht, die durch gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Vögel verursacht wurden, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er sich nur auf Schäden an Fängen in Meeresgewässern bezieht. (59) Da die angemeldete Beihilfe unter keine der Beihilfearten gemäß den Abschnitten 4 und 5.1 bis 5.6 der Fischereileitlinien fällt, muss sie daher gemäß Abschnitt 5.7 der Fischereileitlinien bewertet werden. (60) Gemäß Nummer 115 der Fischereileitlinien ist eine Beihilfe, die nicht unter die Beihilfearten gemäß den Abschnitten 4 und 5.1 bis 5.6 fällt, grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Gemäß Nummer 116 der Fischereileitlinien kann die Kommission jedoch auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung erklären, dass eine solche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn der Mitgliedstaat eindeutig nachweist, dass die Beihilfe mit den in Abschnitt 3 der Fischereileitlinien dargelegten Grundsätzen im Einklang steht. Abschnitt 3 der Fischereileitlinien enthält die Gemeinsamen Bewertungsgrundsätze (Unterabschnitte 3.1 und 3.3 bis 3.9) und Spezifische Grundsätze für den Fischerei- und Aquakultursektor (Unterabschnitt 3.2) Gemeinsame Bewertungsgrundsätze (61) Gemäß Nummer 23 der Fischereileitlinien untersucht die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer bei der Kommission angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt, ob die Ausgestaltung der Beihilfemaßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse gegenüber den möglichen negativen Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb überwiegen. Gemäß Nummer 24 der Fischereileitlinien sieht die Kommission eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn sie die folgenden sieben gemeinsamen Bewertungsgrundsätze erfüllt: a) Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse, b) Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen, c) Geeignetheit der Beihilfemaßnahme, d) Anreizeffekt, e) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe, f) Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten und g) Transparenz der Beihilfe. Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse (62) Gemäß Nummer 36 der Fischereileitlinien muss eine Beihilfemaßnahme dazu beitragen, ein oder mehrere Ziele von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV zu erreichen. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilferegelung die Entwicklung gewisser Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fördert, da sie die Entwicklung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten unterstützt, die mit den Umweltvorschriften 12 Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom , S. 37). 11

12 der Union, insbesondere der Richtlinie 2009/147/EG, kohärent sind. Die Maßnahme ist außerdem für die gesellschaftliche Akzeptanz und die Umsetzung der Unionsziele für den Schutz der wildlebenden Vögel von allergrößter Bedeutung, da ohne einen Ausgleich bei den betroffenen Betrieben und der breiten Öffentlichkeit das Verständnis sinken würde. (63) Gemäß Nummer 37 der Fischereileitlinien muss jede Beihilfemaßnahme die Ziele der GFP ausweisen, zu deren Erreichen sie beiträgt, und unmissverständlich darlegen, in welcher Weise dies geschieht, ohne andere Ziele der GFP zu beeinträchtigen. (64) Durch den Ausgleich der durch Kormorane verursachten Fraßschäden an Karpfen in Aquakultur- und Teichanlagen trägt die Beihilfe dazu bei, zu gewährleisten, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Aquakultursektor weitergeführt und ausgebaut werden können, wobei natürlich vorkommende Kormorane die Fische, mit denen die Aquakulturund Teichanlagen besetzt sind, fressen und somit mit den menschlichen Aktivitäten koexistieren können. Die Kommission stellt daher fest, dass die Beihilferegelung dazu beiträgt, sicherzustellen, dass Aquakulturtätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens vereinbar ist. Insbesondere fördert die Beihilferegelung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe e der genannten Verordnung die Entwicklung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten in der Union, um zum Nahrungsmittelangebot, zur Nahrungsmittelsicherheit und zur Beschäftigung beizutragen, und ist gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der genannten Verordnung mit den umweltrechtlichen Vorschriften der Union kohärent, insbesondere mit der Richtlinie 2009/147/EG. (65) Die deutschen Behörden haben außerdem angegeben, dass die Beihilferegelung zum Erreichen eines Ziels der GFP beiträgt, ohne andere Ziele der GFP zu beeinträchtigen, da sie lediglich die in Aquakulturbetrieben verursachten Fraßschäden an Karpfen durch Kormorane ausgleicht. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilferegelung verschiedene Ziele der GFP fördert (Erwägungsgrund 62), ohne andere Ziele zu beeinträchtigen. (66) Insgesamt ist die Kommission daher der Auffassung, dass der Grundsatz des Beitrags zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse eingehalten wird. Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (67) Um zu bewerten, ob eine staatliche Beihilfe für die Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, muss gemäß Nummer 39 der Fischereileitlinien zunächst das zu lösende Problem benannt werden. Die Kommission hat bereits früher anerkannt, dass Schäden an Tieren, die durch geschützte Tiere verursacht werden, in zunehmendem Maße ein Problem darstellen und dass der Erfolg der Artenschutzpolitik der Union zum Teil von einem wirksamen Umgang mit Konflikten zwischen geschützten Tieren und Unternehmern abhängt 14. Die deutschen Behörden teilten der Kommission mit, dass die durch Kormorane verursachten Schäden bisher im Wesentlichen nur Unternehmen betrafen, die Karpfen und nicht andere Fischarten produzieren. Der Grund dafür ist, dass in Mecklenburg-Vorpommern die Karpfenproduktion üblicherweise in Teichwirtschaften stattfindet. Aufgrund der Größe und der natürlichen Merkmale dieser Teiche können durch Vorbeugungsmaßnahmen die Schäden nur verringert, aber nicht vollständig verhindert Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom , S. 22). Siehe unter anderem Randnummer 390 der AGRI-Rahmenregelung und Erwägungsgrund 102 in der Beihilfesache SA (2015/N) Deutschland Bayern Richtlinien zum Bibermanagement. 12

13 werden. Andere Fischarten (z. B. Forellen, Wels, Stör) werden überwiegend in Becken gehalten oder in einigen wenigen Fällen in kleinen Teichen, die einen wirksamen Schutz vor Vögeln ermöglichen. Folglich wurden den Behörden von Mecklenburg-Vorpommern keine Kormoranschäden für diese anderen Fischarten gemeldet, und das Problem beschränkt sich somit auf Karpfen. Darüber hinaus zielt die Beihilferegelung durch den Ausgleich der von Kormoranen verursachten Schäden im Einklang mit Nummer 39 der Fischereileitlinien auf Situationen ab, in denen sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. (68) Die Regelung trägt, wie in Nummer 40 der Fischereileitlinien vorgesehen, zum effizienten Funktionieren der Märkte und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit bei, da sie die durch Kormorane verursachten Fraßschäden an Karpfen in Aquakultur- und Teichanlagen ausgleicht, sodass die betreffenden Aquakulturunternehmen mit anderen Unternehmen konkurrieren können, die aufgrund ihres Standorts und der niedrigeren Konzentration oder dem Fehlen von Kormoranen an dem betreffenden Standort nicht oder nicht im gleichen Umfang von den durch Wildvögel verursachten Schäden betroffen sind. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beihilfe in ihrem Ziel und ihrer Wirkung eine Schutzmaßnahme darstellt, da sie darauf beschränkt ist, die durch Kormorane verursachten Schäden auszugleichen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Nummern 41 und 42 der Fischereileitlinien erfüllt sind und dass der Grundsatz der Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen somit eingehalten wird. Geeignetheit der Beihilfemaßnahme (69) Gemäß Nummer 43 der Fischereileitlinien muss die vorgeschlagene Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument sein, um zur Verwirklichung der betreffenden Ziele beizutragen. Des Weiteren wird eine Beihilfemaßnahme als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erachtet, wenn dieselben positiven Auswirkungen auf die Ziele der GFP mit anderen Politik- oder Beihilfeinstrumenten erzielt werden können, die den Wettbewerb weniger verzerren. (70) Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass Mecklenburg-Vorpommern Politikinstrumente anwendet, mit denen die durch Kormorane verursachten Schäden vermieden werden sollen. Das Land macht von der Möglichkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/147/EG Gebrauch, um von den Schutzmaßnahmen gemäß den Artikeln 5 bis 8 der Richtlinie abzuweichen. Im Rahmen des sogenannten Kormoranmanagements von Mecklenburg-Vorpommern sind unter bestimmten Bedingungen die Tötung von Kormoranen und die Anwendung von Vergrämungsmaßnahmen möglich. Nach den von Deutschland zur Verfügung gestellten Informationen wurden im Zeitraum 2005 bis 2015 in Mecklenburg-Vorpommern zwischen 600 und 950 Kormorane jährlich geschossen 15. Die vorliegende Beihilferegelung ist an die Bedingung geknüpft, dass alle machbaren und geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen ausgeschöpft sind (Erwägungsgründe 19 Buchstabe a, 20 Buchstabe b und 21 Buchstabe b dritter Gedankenstrich). Die Maßnahmen können den Schaden jedoch nur verringern, aber nicht gänzlich verhindern. Nur das Töten einer großen Anzahl von Vögeln oder eine vollständige und dauerhafte Abschreckung der Kormorane könnte den Schaden verhindern oder erheblich einschränken, was jedoch den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG zuwiderläuft. Neben Vorbeugungsmaßnahmen, die den Schaden nicht vollständig verhindern können, gibt es keine anderen Politikinstrumente, mit denen dieselben positiven Auswirkungen auf die Ziele der GFP erzielt werden können, wenn der Schaden einmal eingetreten ist. Die Kommission erkennt daher an, dass die Anforderung gemäß Nummer 44 der Fischereileitlinien erfüllt ist. 15 Mecklenburg-Vorpommern, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie: Kormoranbericht, Mecklenburg- Vorpommern, 2015, S

14 (71) Gemäß Nummer 46 der Fischereileitlinien müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Beihilfe in der Form gewährt wird, bei der die geringsten Verzerrungen von Wettbewerb und Handel zu erwarten sind. Im Falle von Direktzuschüssen muss der Mitgliedstaat gemäß Nummer 47 der Fischereileitlinien nachweisen, dass andere, möglicherweise mit geringeren Verzerrungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen weniger geeignet sind. Die deutschen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Bereitstellung eines Direktzuschusses die zielgenauste Beihilfeform ist, weil der Zuschuss auf der Grundlage des genauen Schadens berechnet wird, wobei natürliche und andere Faktoren, die sich auf den Bestand auswirken, berücksichtigt werden (Erwägungsgrund 18). Auch hat Deutschland erklärt, dass keine anderen Arten von Beihilfen geeignet sind, den durch Kormorane verursachten Schaden in gleicher Weise wie Direktzuschüsse auszugleichen. Die Kommission erkennt an, dass im vorliegenden Fall andere Beihilfeformen als Zuschüsse weniger geeignet sind. Die Anforderungen der Nummern 46 und 47 der Fischereileitlinien sind demnach erfüllt. Nach Ansicht der Kommission wird der Grundsatz der Geeignetheit der Beihilfe somit befolgt. Anreizeffekt (72) Gemäß Nummer 49 der Fischereileitlinien können Beihilfen nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar abgesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ausnahmsweise müssen gemäß Nummer 52 der Fischereileitlinien Beihilfen, die Entschädigungscharakter haben, wie Beihilfen, die die besonderen Voraussetzungen in den Abschnitten 4, 5.3 und 5.4 der Leitlinien erfüllen, sowie Beihilfen, die die Voraussetzungen in Abschnitt 5.6 erfüllen, keinen Anreizeffekt haben. Die vorliegende Beihilferegelung fällt nicht unter die Abschnitte 4, 5.3, 5.4 und 5.6, doch erkennt die Kommission den Ausgleichscharakter der Regelung an (insbesondere Erwägungsgründe 12, 13 Buchstabe b und 18). Daraus folgt, dass die Regelung keinen Anreizeffekt haben muss, um als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (73) In Nummer 54 der Fischereileitlinien ist festgelegt, dass die Beihilfe auf das Minimum beschränkt sein muss, das erforderlich ist, um den Begünstigten zur Durchführung einer Tätigkeit zu bringen. Gemäß Nummer 58 der Fischereileitlinien gelten Beihilfen, die Entschädigungscharakter haben, wie Beihilfen, die die Voraussetzungen in den Abschnitten 4, 5.3, 5.4 oder 5.6 erfüllen, als verhältnismäßig. Die vorliegende Beihilferegelung fällt nicht unter die Abschnitte 4, 5.3, 5.4 und 5.6, doch erkennt die Kommission den Ausgleichscharakter der angemeldeten Beihilfe an (insbesondere Erwägungsgründe 12, 13 Buchstabe b und 18). Daraus folgt, dass die in Frage stehende Beihilfemaßnahme als verhältnismäßig gilt. Übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (74) Damit die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, müssen gemäß Nummer 60 der Fischereileitlinien die nachteiligen Folgen der Beihilfemaßnahme in Form von Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten begrenzt und durch die positiven Effekte eines Beitrags zum Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse aufgewogen werden. Gemäß den Nummern 64 und 65 der Fischereileitlinien dürfen die Beihilferegelungen den Wettbewerb und den Handel nicht wesentlich verzerren und müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe so gering wie möglich gehalten werden. 14

15 (75) Die Beihilfe ist auf den Ausgleich für den erlittenen Schaden der Unternehmen begrenzt, wobei die Verluste aufgrund von technischen, biologischen und anderen Faktoren berücksichtigt werden (Erwägungsgrund 18 Buchstaben b und d). Sie versetzt die betreffenden Unternehmen lediglich in die Lage, in der sie sich ohne die durch Kormorane verursachten Schäden befinden würden. Die deutschen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Zahl der Begünstigten, die im Rahmen der Regelung Anspruch auf einen Ausgleich für die durch Kormorane verursachten Schäden an Karpfenbeständen haben, gering ist. Wie oben dargelegt (Erwägungsgrund 62), ist ein Ausgleich für durch Vögel verursachte Schäden erforderlich, um eine allgemeine Akzeptanz in der Öffentlichkeit für die von der Union verfolgten Ziele des Schutzes wildlebender Vogelarten sicherzustellen. Insgesamt ist die Kommission daher der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe begrenzt sind und durch die positiven Auswirkungen ihren Beitrag zur Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse aufgewogen werden und der Grundsatz der Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten somit eingehalten wird. Transparenz (76) Die Kommission stellt ferner fest, dass der Grundsatz der Transparenz gewahrt wird (Erwägungsgrund 22) Spezifische Grundsätze für den Fischerei- und Aquakultursektor (77) Gemäß Nummer 31 der Fischereileitlinien muss jeder Beihilfeempfänger die GFP- Vorschriften einhalten. Gemäß Nummer 32 der Fischereileitlinien ist ein Beihilfeantrag als unzulässig anzusehen, wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgestellt hat, dass der betreffende Wirtschaftsbeteiligte einen/eine oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Verstöße oder Straftaten oder einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung innerhalb der in den gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Zeiträume begangen hat. Gemäß Erwägungsgrund 8 Buchstabe c erfüllt die Regelung die in Nummer 32 der Fischereileitlinien festgelegten Bedingungen. (78) Gemäß Nummer 33 der Fischereileitlinien müssen Beihilfemaßnahmen ausdrücklich vorsehen, dass jedes Unternehmen während der gesamten Durchführung des Vorhabens und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten weiterhin die GFP-Vorschriften einzuhalten hat. Stellt die zuständige Behörde gemäß Nummer 33 der Fischereileitlinien fest, dass ein Begünstigter einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße begangen hat, und darf dieser Begünstigte demzufolge keine Beihilfe beantragen, so muss die Beihilfe zurückgezahlt werden. Gemäß Erwägungsgrund 19 Buchstabe k erfüllt die Regelung die in Nummer 33 der Fischereileitlinien festgelegten Bedingungen. (79) Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Vorhaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 darf Nummer 35 der Fischereileitlinien zufolge keine Beihilfe gewährt werden. Gemäß Erwägungsgrund 19 Buchstabe j erfüllt die Regelung die in Nummer 35 der Fischereileitlinien festgelegten Bedingungen. (80) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass alle Grundsätze gemäß Abschnitt 3 der Fischereileitlinien eingehalten werden und dass die Elemente der Beihilferegelung, die sich auf den Ausgleich der durch Kormorane verursachten Schäden an Karpfen beziehen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 15

16 Laufzeit der Beihilferegelung (81) Gemäß Randnummer 719 der AGRI-Rahmenregelung und Nummer 117 der Fischereileitlinien, genehmigt die Kommission nur Beihilferegelungen mit begrenzter Laufzeit. Für Beihilferegelungen die nicht im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/ und ihrer Durchführungsverordnung kofinanziert werden, sollte eine Laufzeit von höchstens sieben Jahre vorgesehen werden. Aus Erwägungsgrund 5 folgt, dass diese Bedingung eingehalten ist. Zusätzlich haben die deutschen Behörden sich dazu verpflichtet, die Beihilferegelung an Vorschriften für staatliche Beihilfen, die nach 2020 gelten können, anzupassen (Erwägungsgrund 5). 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission hat demnach entschieden, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilferegelung zu erheben, da die Regelung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Falls Teile dieses Schreibens unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß der Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen 17 fallen und nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens darüber in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Deutschland mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens einverstanden ist. Wünscht Deutschland, dass bestimmte Informationen als Berufsgeheimnis eingestuft werden, muss es die betreffenden Passagen angeben und für jede Passage begründen, warum sie nicht veröffentlicht werden sollte Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. ABL L347, , S Mitteilung C(2003) 4582 der Kommission vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom , S. 6). 16

17 Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission 18 über das gesicherte -System Public Key Infrastructure (PKI) an: agristate-aids-notifications@ec.europa.eu. Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission 18 Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom , S. 1). 17

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