ENTWURF MITTEILUNG DER KOMMISSION. zur Neufestsetzung der Referenzsätze

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2 ENTWURF MITTEILUNG R KOMMISSION zur Neufestsetzung der Referenzsätze 1. REFERENZ- UND ABZINSUNGSSÄTZE Im Rahmen der gemeinschaftlichen Kontrolle staatlicher Beihilfen verwendet die Kommission Referenz- und Abzinsungssätze. Die Referenzsätze werden zur Berechnung des Subventionsäquivalents einer insbesondere in mehreren Tranchen gezahlten - Beihilfe sowie zur Berechnung der Beihilfeelemente von Zinszuschüssen verwendet. Ebenfalls zum Einsatz kommen sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit der De-minimis-Regel und den Gruppenfreistellungsverordnungen. Die derzeitige Berechnungsmethode ist im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten ( ) und in verschiedenen Mitteilungen der Kommission dargelegt. Sie besteht in der Berechnung eines Basissatzes 1 auf der Grundlage der im September, Oktober und November des Vorjahres festgestellten Interbanken-Swapsätze für fünf Jahre. Der Referenzsatz berechnet sich dann durch Hinzufügung eines Zuschlags von 75 Basispunkten. Stehen keine Interbanken-Swapsätze für fünf Jahre zur Verfügung, so werden die Sätze anhand der fünfjährigen Staatsanleihen zuzüglich eines Zuschlags von 25 Basispunkten zuzüglich 75 Basispunkten festgelegt. Bei der derzeitigen Methode wird kein Unterschied zwischen kleinen bzw. mittleren und großen Unternehmen gemacht. 2. HINTERGRUND R REFORM Der Hauptgrund für die erneute Untersuchung der Methode zur Festlegung der Referenzsätze liegt darin, dass die erforderlichen finanziellen Parameter nicht immer in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, und zwar insbesondere in den zehn neuen 2. Darüber hinaus könnte die derzeitige Methode verbessert werden, mit dem Ziel: erheblichen unvermittelten Schwankungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, der Kreditwürdigkeit und den Sicherheiten des Schuldners Rechnung zu tragen, die Zinsertragskurve in den Mitgliedstaaten besser widerzuspiegeln In dieser Mitteilung werden die Begriffe Basissatz und Durchschnittssatz gleichbedeutend verwendet. Es handelt sich um den Satz, der sich aus der Durchschnittsberechnung vor Anwendung eines Anpassungskoeffizienten, der den Besonderheiten eines jeden Mitgliedstaats Rechnung trägt, ergibt. Derzeit gelten für die neuen Mitgliedstaaten diejenigen Referenzsätze, die die einzelnen Staaten als angemessenen Marktzins angegeben haben. Die Methode zur Berechnung dieser Sätze unterscheidet sich von einem Mitgliedstaat zum anderen.

3 Ungeachtet möglicher Verbesserungen hat die derzeitige Methode jedoch den Vorteil, dass sie von den meisten Mitgliedstaaten akzeptiert wird und einfach anzuwenden ist. Ziel dieser Mitteilung ist die Vorstellung einer einfachen Methode, die auf dem derzeitigen System basiert, einige seiner Mängel behebt und mit den verschiedenen Finanzsystemen in der Europäischen Union (vor allem in den neuen Mitgliedstaaten) vereinbar ist, die aber einfacher anzuwenden ist als das derzeitige System. 3. STUDIE In einer von der GD Wettbewerb bei Deloitte & Touche 4 in Auftrag gegebenen Studie wird ein System vorgeschlagen, das auf zwei Pfeilern beruht: einem so genannten Standardkonzept und einem fortgeschrittenen Konzept Standardkonzept Bei diesem Konzept veröffentlicht die Kommission jedes Quartal einen Basissatz, der für verschiedene Laufzeiten 3 Monate, 1 Jahr, 5 Jahre und 10 Jahre und Währungen berechnet wird. Für die Berechnung werden die IBOR-Sätze 5 und die Swapsätze oder - bei Nichtvorliegen dieser Parameter - die Zinssätze für Staatsanleihen verwendet. Der bei der Berechnung des Referenzsatzes für ein Darlehen angewendete Zuschlag wird in Abhängigkeit von der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers und der Sicherheiten, über die er verfügt, berechnet. Je nach der Ratingkategorie des Unternehmens (das Rating stammt bei großen Unternehmen von den Rating-Agenturen und bei KMU von Banken), beträgt die im Standardfall (normales Rating und normale Besicherung 6 ) anzuwendende Marge 220 Basispunkte. Bei geringer Kreditwürdigkeit und geringer Besicherung kann der Zuschlag bis 1650 betragen Fortgeschrittener Ansatz Diesem Ansatz zufolge können die Mitgliedstaaten eine unabhängige Einrichtung zum Beispiel eine Zentralbank damit beauftragen, regelmäßig einen angemessenen Referenzzinssatz zu veröffentlichen, und zwar für eine größere Zahl von Laufzeiten und häufiger, als es beim Standardkonzept der Fall ist. Der Einsatz der unabhängigen Einrichtung wäre sinnvoll, da sie die verfügbaren Finanz- und Bankendaten besser kennt und ihnen näher ist als die Kommission. In diesem Fall würden die Berechnungsmethoden von der Kommission und einem externen Rechnungsprüfer bestätigt. Bei diesem Ansatz könnte in einigen Fällen eine Freistellung ( Opting out ) in Betracht gezogen werden Schwächen Trotz der wirtschaftlichen Stichhaltigkeit der beiden Methoden ist auf einige Schwächen hinzuweisen: Graphische Abbildung des Verhältnisses zwischen dem Ertrag von Kreditinstrumenten mit denselben Eigenschaften, aber verschiedenen Laufzeiten. Zu finden auf der Website der GD Wettbewerb, Inter Bank Offered Rate, Referenzsatz für den Geldmarkt Fälle, in denen der Empfänger ein zufrieden stellendes Rating (BB) und eine Ausfallwahrscheinlichkeit zwischen 31 und 59% aufweist

4 (a) Standardkonzept: Es löst nicht das Problem fehlender Finanzdaten in den neuen Mitgliedstaaten, und es fügt neue, nicht leicht verfügbare Parameter hinzu; Die Standardmethode könnte große Unternehmen gegenüber KMU, die entweder überhaupt kein Rating oder ein weniger positives Rating besitzen, begünstigen (insbesondere wegen des unterschiedlichen Informationsstands im Hinblick auf den Darlehensgeber). Sie könnte zu Diskussionen über die Methoden zur Berechnung des anzuwendenden Zuschlags, der von der Kreditwürdigkeit und dem Umfang der Besicherung abhängig ist, führen; Der Umfang der Besicherung scheint besonders schwierig zu bewerten zu sein (er sollte auf den bei Zahlungsausfall entstehenden Verlusten und damit auf der Wahrscheinlichkeit eines Konkurses, den im Rahmen von Basel II verwendeten Parametern, basieren, was die Anlage komplexer Datenbanken erfordert); Sie erleichtert den Mitgliedstaaten ihre Aufgabe nicht, insbesondere was die Berechnungen zur Prüfung der Einhaltung der De-minimis- Regel und die Gruppenfreistellungsverordnungen betrifft. (b) Fortgeschrittene Methode: Die fortgeschrittene Methode könnte sich bei Anwendung auf die Beihilferegelungen als problematisch erweisen: So könnte die Volatilität der Marktzinsen dazu führen, dass der Unterschied zwischen dem Zins, der einer Darlehensregelung zugrunde liegt, und dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltenden Referenzsatz sich für den Darlehensnehmer so günstig auswirkt, dass gewisse Maßnahmen nicht mehr mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sind; Eine vierteljährliche Anpassung der Sätze würde die Bearbeitung der Fälle erschweren, da die berechneten Beihilfebeträge vom Beginn der Bewertung bis zum Datum des endgültigen Beschlusses der Kommission erheblich variieren können. 4. BESCHLUSS R KOMMISSION Zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten schlägt die Kommission eine Methode vor: die einfach anzuwenden ist (insbesondere für die Mitgliedstaaten im Umgang mit Maßnahmen im Bereich der De-minimis- sowie der Gruppenfreistellungsverordnungen); die die Mitgliedstaaten im Vergleich zur derzeitigen Methode nicht benachteiligt und den zehn neuen Mitgliedstaaten die Anwendung der Referenzsätze erleichtert;

5 die eine häufigere Aktualisierung der Referenzsätze und damit ein getreueres Bild der Marktbedingungen ermöglicht; die keinen Unterschied zwischen KMU und großen Unternehmen macht. Darüber hinaus können mit Hilfe dieser Methode zusätzliche Ungewissheit und Komplexität bei den Berechnungsmethoden vermieden werden vor dem Hintergrund eines Banken- und Finanzumfelds, das infolge der Umsetzung des Basel II-Rahmens, der sich auf die Allokation des Kapitals sowie auf das Verhalten der Banken erheblich auswirken könnte, dem Wandel unterliegt. Die Kommission schlägt daher die nachfolgend beschriebene vereinfachte Methode vor: Berechnungsgrundlage: 3-Monats-IBOR Der Basissatz beruht auf den dreimonatigen Geldmarktzinsen, die in nahezu allen Mitgliedstaaten verfügbar sind, wobei die Kommission sich das Recht vorbehält, in Fällen, in denen dies sinnvoll erscheint, längere Laufzeiten zu verwenden; wenn derartige Sätze nicht zur Verfügung stehen, werden die Zinsen für Staatsanleihen oder in Ausnahmefällen die von den Mitgliedstaaten angegebenen Sätze verwendet. Marge: [ 220 ] Basispunkte Risikoprämie Diesem Satz wird ein Zuschlag von [ 220 ] Basispunkten 7 hinzugefügt. Der sich ergebende Referenzsatz gilt für normal besicherte Darlehen; bei Nichtvorliegen dieser Sicherheiten wird ein Zuschlag von mindestens 400 Basispunkten 8 angewendet. Bei in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, auf die die besonderen Bestimmungen für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung 9 angewendet werden, wird (in Abhängigkeit vom Vorliegen normaler Sicherheiten) ein Zuschlag von mindestens 1000 Basispunkten auf den Basissatz angewendet 10. Aktualisierung Diese Marge von 220 Basispunkten wurde als normale Marge für ein normal besichertes Darlehen mit zufrieden stellendem Rating festgelegt. Diese Marge hängt in großem Maße von der Laufzeit des Darlehens ab. Diese Marge von mindestens 400 Basispunkten stellt die derzeitige Praxis der Kommission dar. In der Studie werden je nach Fall Margen von 340 bis 750 Basispunkten genannt. Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, insbesondere Artikel 25 (a) zu einem Zinssatz, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen. Marge, die in der Studie für Unternehmen mit schlechtem Ranking (entsprechend CCC-C) und normalen Sicherheiten angegeben ist.

6 Alle sechs Monate muss eine Aktualisierung des Referenzsatzes erfolgen (derzeit einmal pro Jahr). Im Rahmen dieser Aktualisierung wird der Basissatz auf der Grundlage des im September, Oktober und November des Vorjahres festgestellten 3- Monats-IBOR berechnet. Der in dieser Weise festgelegte Basissatz gilt ab dem 1. Januar. Der Basissatz wird auf der Grundlage des im März, April und Mai des laufenden Jahres festgestellten 3-Monats-IBOR aktualisiert. Dieser neu berechnete Satz gilt ab dem 1. Juli. Um erheblichen und plötzlichen Schwankungen Rechnung zu tragen, soll immer, wenn der über die drei Vormonate berechnete Durchschnittssatz um mehr als 10% von dem geltenden Satz abweicht, eine Aktualisierung durchgeführt werden. Diese Aktualisierung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem für die Berechnung zugrunde gelegten Monat in Kraft. Die Kommission hat die Absicht, die folgenden Schriftstücke ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht mehr anzuwenden: Mitteilung der Kommission über die technische Anpassung des Referenz- und Abzinsungssatzes für Griechenland (ABl. C 66 vom , S. 7) Mitteilung der Kommission über eine technische Anpassung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 241 vom , S. 9) Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenzund Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom , S. 3) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Referenz- und Abzinsungssätze ( ),

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