ENTWURF-ELER-VO 2014 Forst-Förderung Art , 35 Petra Reden MIL, Ref Referat Wald und Forstwirtschaft
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- Oldwig Holzmann
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1 Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft w ENTWURF-ELER-VO 2014 Forst-Förderung Art , 35 Petra Reden MIL, Ref Referat Wald und Forstwirtschaft EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums 0
2 Artikel 22 Aus Europa für Brandenburg und Berlin 1 Investitionen für die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Überblick zu nachfolgenden Artikeln Nr. 23 bis 27) Beihilferahmen und Bezugsartikel der VO, Abs.1 a) Aufforstung und Anlage von Wäldern (Art. 23) b) Einrichtung von Agrarforstsystemen (Art. 24) c) Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, sonst. Katastrophenereignissen - (Art. 25) d) Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme (Art. 26) e) Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft, Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Art. 27)
3 Brandenburg und Berlin 2 Artikel 22 Investitionen für die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Zusammenfassung nachfolgender Artikel 23 bis 27) Zuwendungsbestimmungen/-voraussetzungen MS setzt förderfähige Größe des Betriebes fest Bei Überschreitung dieser Betriebsgröße ist die Erstellung eines Waldbewirtschaftungsplanes erforderlich EU-KOM legt Prüfkriterien fest, ob es sich um eine zuvor stattgefundene Naturkatastrophe handelt EU-KOM legt die Förderfähigkeit für die vorbeugenden Maßnahmen fest
4 Brandenburg und Berlin 3 Artikel 23 Aufforstung und Anlage von Wäldern- Art. 22 Abs. 1(a) Förderinhalte 1. Einrichtungskosten 2. Jährliche Hektarprämie für Bewirtschaftungskosten, einschließlich Läuterungen für Höchstzeitraum von 5 (Korrektur RatsAG - 10) Jahren Förderhöhe zu 1. - Fördersatz - lt. RatsAG (BMELV) bis zu 100 % zu 2. - Höhe der Hektarprämie?
5 Artikel 23 Aus Europa für Brandenburg und Berlin 4 Aufforstung und Anlage von Wäldern - Art. 22 Abs. 1(a) Zuwendungsbestimmungen/-voraussetzungen Pflanzen müssen an Umwelt und Klimabedingungen angepasst sein und bestimmten Mindestanforderungen (legt die EU-KOM fest) genügen Bei nachteiligen Boden- und Klimaverhältnissen können auch andere mehrjährige Hölzer, die den örtlichen Bedingungen angepasst sind, gefördert werden Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäume und schnellwachsende Bäume keine Förderung künftig kein Ausgleich für Einkommensverlust Zuwendungsempfänger Antragsteller im Besitz landwirtschaftlicher als auch nichtlandwirtschaftlicher Flächen: Private Landbesitzer und Pächter Gemeinden und deren Zusammenschlüsse
6 Artikel 24 Aus Europa für Brandenburg und Berlin 5 Einrichtung von Agrarforstsystemen - Art. 22 Abs. 1(b) Förderinhalt 1. Einrichtungskosten 2. Jährliche Hektarprämie für Bewirtschaftungskosten, für Höchstzeitraum von 3 Jahren Förderhöhe zu % der förderfähigen Investitionen zu 2. - Höhe der Hektarprämie?
7 Artikel 24 Aus Europa für Brandenburg und Berlin 6 Einrichtung von Agrarforstsystemen - Art. 22 Abs. 1(b) Zuwendungsbestimmungen/-voraussetzungen Agrarforstsysteme sind Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig extensiv landwirtschaftlich genutzt wird Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden Bäume wird von MS festgesetzt, abhängig von - den jeweils örtlichen Bedingungen, wie Boden- Klimaverhältnisse, Waldbaumarten - der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung
8 Brandenburg und Berlin 7 Artikel 24 Einrichtung von Agrarforstsystemen Art. 22 Abs. 1(b) Zuwendungsempfänger Private Landbesitzer und Pächter Gemeinden und deren Zusammenschlüsse
9 Brandenburg und Berlin 8 Artikel 25 Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Naturkatastrophen zur Abschwächung des Klimawandels - Art. 22 Abs. 1 (c) Förderinhalte 1. Einrichtung einer schützenden Infrastruktur; auch anteilige Unterhaltungskosten für Waldbrandschutzstreifen 2. Kleinere örtliche Vorbeugungsaktionen gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren 3. Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung von Waldbränden, Schädlingen, Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen 4. Wiederaufbau forstlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrand und sonstige Naturkatastrophen (Schädlinge, Krankheiten) sowie nach Katastrophenereignissen durch Klimawandel Förderhöhe kostendeckend (100%)
10 Brandenburg und Berlin 9 Artikel 25 Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Naturkatastrophen zur Abschwächung des Klimawandels - Art. 22 Abs. 1 (c) Zuwendungsbestimmungen/-voraussetzungen Keine Unterstützung für Tätigkeiten und Gebiete, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten Bei Vorbeugung gegen Schädlinge und Krankheiten muss die Gefahr des Auftretens wissenschaftlich untermauert sein, ggf. muss das EPLR ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen enthalten, die eine Katastrophe hervorrufen können Förderfähige Maßnahmen müssen Einklang mit dem vom MS erstellten Waldschutzplan stehen Für Betriebe über (vom MS) festgelegter Größe ist die Erstellung eines Waldwirtschaftsplans erforderlich, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind
11 Brandenburg und Berlin 10 Artikel 25 Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Naturkatastrophen zur Abschwächung des Klimawandels- Art. 22 Abs. 1 (c) Zuwendungsbestimmungen/-voraussetzungen Waldbrandrisiko mittel bis hoch (gemäß Waldschutzplan des MS) Zuständige öffentlichen Behörden der MS müssen anerkennen, dass es sich nach Vorgaben der EU um eine Naturkatastrophe handelt und diese 30% des landwirtschaftlichen Potenzials zerstört hat: Der 30 %-Prozentsatz wird auf den Grundlage des durchschnittlichen bestehenden forstwirtschaftlichen Potenzials in dem der Naturkatastrophe unmittelbaren vorausgehenden - Dreijahreszeitraum oder - Fünfjahreszeitraum bestimmt (höchster u. niedrigster Wert wird ausgeschlossen) Keine Unterstützung für Einkommensverluste!
12 Artikel 25 Aus Europa für Brandenburg und Berlin 11 Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Naturkatastrophen zur Abschwächung des Klimawandels Art. 22 Abs. 1 (c) Zuwendungsempfänger Private Waldbesitzer halböffentliche und öffentliche Waldbesitzer Gemeinden und deren Zusammenschlüsse Staatswälder
13 Artikel 26 Aus Europa für Brandenburg und Berlin 12 Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme - Art. 22 Abs. 1 (d) (Umsetzung europäisches Schutzgebietssystem Natura 2000 und Erhaltung der Biodiversität entsprechend der Zielstellung der EU) Förderinhalte Investitionen zur Einhaltung von Verpflichtungen, die aufgrund von Umweltzielen eingegangen wurden für das Erbringen von - Ökosystemleistungen - Steigerung des Freizeitwertes von Wäldern - Verbesserung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels (Waldumbau) Förderhöhe?
14 Brandenburg und Berlin 13 Artikel 26 Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme - Art. 22 Abs. 1 (d) (Umsetzung europäisches Schutzgebietssystem Natura 2000 und Erhaltung der Biodiversität entsprechend der Zielstellung der EU) Zuwendungsbestimmungen/-voraussetzungen ohne Ausschluss langfristiger wirtschaftlicher Vorteile Zuwendungsempfänger natürliche Personen private Waldbesitzer privatrechtliche und halböffentliche Einrichtungen Gemeinden und deren Zusammenschlüsse Einrichtungen die Staatswald bewirtschaften, wenn sie vom Staatshaushalt unabhängig sind
15 Brandenburg und Berlin 14 Artikel 27 Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse - Art. 22 Abs. 1(e) Förderinhalte 1. Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren 2. Investitionen im Zusammenhang mit Verarbeitung /Vermarktung forstwirtschaftlicher Produkte, vorrangig Holz zur Erhöhung der Wertschöpfung Förderhöhe 50 % - wenig entwickelte Region 75 % - Regionen äußerster Randlage 65 % - auf kleinen Inseln des Ägäischen Meeres 40 % - in den übrigen Regionen
16 Brandenburg und Berlin 15 Artikel 27 Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse- Art. 22 Abs. 1 (e) Zuwendungsbestimmungen/-voraussetzungen in Zusammenhang mit Holz beschränkt auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge Zuwendungsempfänger private Waldbesitzer Gemeinden und deren Zusammenschlüsse Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU- müssen nicht Eigentümer von Wald sein)
17 Artikel 35 Aus Europa für Brandenburg und Berlin 16 Waldumwelt- und -Waldklimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder (Umsetzung europäisches Schutzgebietssystem Natura 2000 und Erhaltung der Biodiversität entsprechend der Zielstellung der EU) Förderinhalte Zahlung je ha Waldfläche für Waldumwelt- und Waldklimadienstleistungen im Rahmen freiwilliger Umweltverpflichtungen zur Erhaltung der Wälder zum Klimaschutz Förderhöhe bis zu 200 /ha/jahr Zeitraum 5 bis 7 Jahre (MS können längere Zeiträume zulassen)
18 Brandenburg und Berlin 17 Artikel 35 Waldumwelt- und Waldklimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder (Umsetzung europäisches Schutzgebietssystem Natura 2000 und Erhaltung der Biodiversität entsprechend der Zielstellung der EU) Zuwendungsbestimmungen/-voraussetzungen Verpflichtungen müssen über den nationalen obligatorischen gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinausgehen (Anforderungen müssen im Programm (EPLR) beschrieben sein) Zahlungen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste Forstbetriebe, die eine bestimmte Größe, die im EPLR festzusetzen ist, überschreiten, ist die Vorlage eines Waldbewirtschaftungsplans erforderlich
19 Artikel 35 Aus Europa für Brandenburg und Berlin 18 Waldumwelt- und Waldklimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder (Umsetzung europäisches Schutzgebietssystem Natura 2000 und Erhaltung der Biodiversität entsprechend der Zielstellung der EU) Zuwendungsempfänger Waldeigentümer Gemeinden und deren Vereinigungen Stellen, die staatseigene Wälder bewirtschaften, sofern sie vom Staatshaushalt unabhängig sind
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