Erläuternde Bemerkungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erläuternde Bemerkungen"

Transkript

1 PrsG Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen im Wesentlichen folgende Ziele erreicht werden: - Umsetzung der Entschließung des Vorarlberger Landtages vom 16. Dezember 2010 betreffend Elemente der direkten Demokratie weiter entwickeln (s. Punkt 1.1.) - Berücksichtigung der durch die Lissabon-Begleitnovelle bedingten stärkeren Einbindung des Landtages in den Europäischen Gesetzgebungsprozess im Rahmen der Subsidiaritätskontrolle (s. Punkt 1.2.) - Schaffung einer landesverfassungsgesetzlichen Klarstellung, dass die sich aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebende Verpflichtung zur Festlegung von Haftungsobergrenzen für die Landesebene mit Landtagsbeschluss erfüllt wird (s. Punkt 1.3.) 1.1. Der Vorarlberger Landtag hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2010 die Entschließung Elemente der direkten Demokratie weiter entwickeln (Beilage 131/2010) gefasst, um die auf Landes- und Gemeindebene bestehenden direkt demokratischen Instrumente aufzuwerten. In Punkt 1 lit. c dieser Entschließung wurde die Vorarlberger Landesregierung ersucht, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, die durch eine Änderung des Art. 33 Abs. 5 der Landesverfassung sowie des Landes-Volksabstimmungsgesetzes sicherstellt, dass ein vom Landtag abgelehntes Volksbegehren, das von wenigstens 10% der Stimmberechtigten gestellt wurde, der Volksabstimmung zu unterziehen ist. Mit dem vorliegenden Entwurf (s. Z. 2 bzw. Art. 33 Abs. 5) soll die dafür notwendige Änderung der Landesverfassung erfolgen. Entwürfe für Änderungen des Gemeindegesetzes und des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, die ebenfalls der Umsetzung dieser Entschließung dienen, werden gleichzeitig zur Begutachtung versendet.

2 1.2. Mit der Lissabon-Begleitnovelle wurden Regelungen in die Bundesverfassung aufgenommen, die die parlamentarischen Mitwirkungsrechte an der EU- Gesetzgebung nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon betreffen. In der Novelle wurde u.a. auch eine stärkere Einbindung des Bundesrates und der Länder bzw. der Landtage in den europäischen Gesetzgebungsprozess vorgesehen. So kann etwa der Bundesrat gegenüber der Europäischen Union geltend machen, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Vor Erstattung seiner Stellungnahme hat er den Landtagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 23g B-VG). Mit den geplanten Änderungen (s. Z. 5 uns 6 bzw. Art. 55 Abs. 1 und 2) soll diese Möglichkeit des Landtages berücksichtigt werden Der Österreichische Stabilitätspakt (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011) verpflichtet die Länder, rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene festzulegen. Weiters sind die Länder verpflichtet, das Verfahren bei Haftungsübernahmen zu regeln (vgl. Art. 10 Abs. 4 leg. cit.). Mit dem vorliegenden Entwurf soll auf Ebene der Landesverfassung ausdrücklich klargestellt werden, dass dieser Verpflichtung auf Landesebene mit einem Landtagsbeschluss nachgekommen wird (s. Z. 7 bzw. Art. 56 Abs. 7) Darüber hinaus werden mit dem Entwurf der veraltete Ausdruck v.h. jeweils durch ein Prozentzeichen (s. Z. 1 und 2 bzw. Art. 30 Abs. 2 und 33 Abs. 5) ersetzt, die Acht-Wochen-Frist, innerhalb der nach Fassung eines Gesetzesbeschlusses eine Volksabstimmung verlangt werden kann, auf sechs Wochen verkürzt (s. Z. 3 bzw. Art. 35 Abs. 1), und ein legistisches Versehen bereinigt (s. Z. 8 bzw. Art. 76). 2. Kompetenzen: Der vorliegende Entwurf stützt sich grundsätzlich auf die Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG. Die Änderung des Art. 76 stellt eine Regelung dar, die als solche der Gemeindeorganisation zu beurteilen ist (vgl. Art. 117 Abs. 8 B-VG), und ist daher kompetenzrechtlich auf Art. 115 Abs. 2 erster Satz B-VG zu stützen. 3. Kosten: 3.1. Durch den vorliegenden Entwurf könnten insofern Mehrkosten entstehen, als ein vom Landtag abgelehntes Volksbegehren bereits dann der Volksabstimmung zu

3 unterziehen ist, wenn es von 10% und nicht wie bisher von 20% der Stimmberechtigten gestellt wird (s. Z. 2 bzw. Art. 33 Abs. 5). Ein allfälliger diesbezüglicher Mehraufwand liegt im Interesse der direkten Demokratie Umgekehrt könnte der Entwurf insofern zu Einsparungen bzw. Nicht- Ausgaben führen, als das Land die Möglichkeit zur rascheren Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen erhält(s. Z. 9 bzw. 32 Abs. 2 erster Satz Verkürzung der Frist nach Fassung eines Gesetzesbeschlusses). Die Regelung ist im Zusammenhang mit allfälligen finanziellen Sanktionen (Pauschalbetrag, Zwangsgeld) zu sehen, die dem Land im Falle eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes wegen verspäteter Umsetzung von EU-Recht drohen. 4. EU-Recht: Der vorliegende Entwurf dient teilweise der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben: Eine Bestimmung des Entwurfes (s. Z. 7 bzw. Art. 56 Abs. 7) dient der Konkretisierung von Vorgaben des Österreichischen Stabilitätspaktes, der wiederum die unionsrechtlichen Regeln über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten umsetzt. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Der vorliegende Entwurf hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche. 6. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Da mit dem vorliegenden Entwurf die Landesverfassung geändert werden soll, muss das Gesetz als Verfassungsgesetz bezeichnet werden und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 (Art. 30 Abs. 2): Der Ausdruck v. H. ist heute kaum noch gebräuchlich. Er soll daher durch das Prozentzeichen ersetzt werden.

4 Zu Z. 2 (Art. 33 Abs. 5): Mit der Reduktion von 20% auf 10% wird Punkt 1 lit. c der Entschließung des Landtages vom 16. Dezember 2010 betreffend Elemente der direkten Demokratie weiter entwickeln Rechnung getragen (s. Punkt 1.1.). Ein vom Landtag abgelehntes Volksbegehren ist daher künftig bereits dann der Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es von 10% (und nicht wie bisher von 20%) der Stimmberechtigten gestellt wird. Auch in dieser Bestimmung soll der Ausdruck v. H., der heute kaum noch gebräuchlich ist, durch das Prozentzeichen ersetzt werden. Zu Z. 3 (Art. 35 Abs. 1): Die Acht-Wochen-Frist, innerhalb der nach Fassung eines Gesetzesbeschlusses eine Volksabstimmung verlangt werden kann, soll auf sechs Wochen reduziert werden, da dies zu einer Beschleunigung des Verfahrens bzw. zur Möglichkeit einer rascheren Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen beiträgt. Die aktuelle Acht-Wochen-Frist orientiert sich an der Frist, die der Bundesregierung zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Gesetzesbeschluss zur Verfügung steht (vgl. Art. 98 Abs. 2 B-VG). Allerdings ist die Kundmachung vor Ablauf der Einspruchsfrist zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt (Art. 98 Abs. 3 B-VG). Dies ist in der Praxis häufig der Fall. Die Möglichkeit zur rascheren Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen hat einige Vorteile, insbesondere im Hinblick auf eine rechtzeitige Umsetzung europarechtlicher oder grundsatzgesetzlicher Vorgaben. Zu Z. 4 (Überschrift von Art. 55): Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Europäische Gemeinschaft durch die Europäische Union abgelöst. Dies soll auch in der Überschrift von Art. 55 zum Ausdruck kommen.

5 Zu den Z. 5 und 6 (Art. 55): Zu Abs. 1: Mit der geplanten Änderung soll die Möglichkeit des Landtages berücksichtigt werden, sich im Rahmen der Subsidiaritätskontrolle am europäischen Gesetzgebungsprozess zu beteiligen und sich zur Erfüllung dieser Aufgabe eines Ausschusses zu bedienen (s. Punkt 1.2.). Die schon bisher vorgesehene Mitwirkungsmöglichkeit des Landtages durch die Erstattung von Stellungnahmen an die Landesregierung bleibt inhaltlich unverändert. Zu Abs. 2: Zur Ersetzung des Begriffes europäische Integration durch den Begriff Europäische Union vgl. die Ausführungen zu Z. 4. Zu den Abs. 3 und 4: Mit den vorgesehenen Änderungen werden die Änderungen in den Abs. 1 und 2 berücksichtigt. Zu Z. 7 (Art. 56 Abs. 7 letzter Satz): Der Österreichische Stabilitätspakt verpflichtet die Länder, rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene festzulegen sowie das Verfahren bei Haftungsübernahmen zu regeln (vgl. derzeit Art. 10 Abs. 1, 3 und 4 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011). Die entsprechenden Regelungen sollen in einem Landtagsbeschluss getroffen werden. Die vorgesehene Bestimmung soll die Grundlage für einen solchen Landtagsbeschluss schaffen. Haftungen im Verantwortungsbereich des Landes sind einerseits Haftungen des Landes selbst und andererseits Haftungen von Rechtsträgern (wie z.b. Gesellschaften), die vom Land beherrscht werden und dem öffentlichen Bereich zuzuordnen sind (sogenannte Sektor-Staat-Einheiten). Soweit sich der Landtagsbeschluss auf andere Haftungen als solche des Landes selbst bezieht, hat die Landesregierung im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten (wie etwa Gesellschafterrechte) dafür zu sorgen, dass der betreffende Rechtsträger den Landtagsbeschluss beachtet.

6 Im Rechnungsabschluss des Landes müssen die Haftungen der betreffenden Rechtsträger ausgewiesen werden. Zu Z. 8 (Art. 76): Mit der Novelle der Landesverfassung LGBl. Nr. 22/2008 wurde Unionsbürgern nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit, die in Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben, in Ergänzung zum schon bisher bestehenden Wahlrecht auf Gemeindeebene ein Stimmrecht bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem Gemeindegesetz eingeräumt. Dies soll nunmehr auch im Art. 76 berücksichtigt werden. Ob jemand Stimmberechtigter einer Gemeinde ist, ist nicht nur aufgrund Art. 13 Abs. 4, sondern auch anhand Art. 13 Abs. 7 der Landesverfassung (Ausschluss vom Wahlrecht) zu beurteilen. Zu den näheren Voraussetzungen vgl. 2 Abs. 3 des Landes- Volksabstimmungsgesetzes.

Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes 53. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 53/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 14/2012 An die Präsidentin

Mehr

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: ) Der anliegende Formulierungsvorschlag zur Neuordnung des Verfahrens zur Änderung der Landesverfassung berücksichtigt folgende Kriterien, die ihm als Prämissen zu Grunde liegen: Allgemeines Künftig sollen

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten Kennzeichen IVW7-VeranG-2/011-2013 Bezug BearbeiterIn (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum Dr.

Mehr

A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) /0 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) /2699 od BUNDESKANZLERAMT DVR: GZ 600.

A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) /0 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) /2699 od BUNDESKANZLERAMT DVR: GZ 600. A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/0 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2699 od. 2823 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 GZ 600.824/8-V/2/98 An alle Bundesministerien und die Sektionen I, II, IV,

Mehr

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt. Beilage Nr. 39 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Einl.Zahl 443/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: 03-12.00 40-01/13) (LR PÖLTL/LHSTV

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018) 98 der Beilagen XXVI. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)

Mehr

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird 14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,

Mehr

Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht

Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Mehr

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden. GZ: 269350/2016 zu erecht LG - 03109/2016/0001 1 von 2 Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden Der Wiener

Mehr

15. April 2009 zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009

15. April 2009 zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009 15. April 2009 Begutachtung zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009 Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Landesverfassung, die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz

Mehr

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung: +++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++ A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/2375 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2616 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 350 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Sicherstellung von Transparenz staatlichen Handelns Gewährleistung des Zugangs zu Informationen Allgemein zugängliche Zurverfügungstellung von Informationen von allgemeinem Interesse

Mehr

Beilage Nr. 25/2000 PrZ 530/00-MDBLTG

Beilage Nr. 25/2000 PrZ 530/00-MDBLTG Beilage Nr. 25/2000 PrZ 530/00-MDBLTG ENTWURF Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über die Einhebung einer

Mehr

Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz 21-50 Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013,

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 484 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird

Mehr

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben.

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben. Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Baustoffliste ÖE geändert wird (3. Novelle zur 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) 1.

Mehr

Begutachtungsentwurf

Begutachtungsentwurf Amt der Oö. Landesregierung Direktion Verfassungsdienst 4021 Linz Landhausplatz 1 Beilage zu Verf-2012-124193/10-Za www.land-oberoesterreich.gv.at Stand: 19. April 2017 _ Begutachtungsentwurf betreffend

Mehr

Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen. Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes Verfassungsgesetz). Die Nationalversammlung hat beschlossen: Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10751 18. Wahlperiode 21.12.2016 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Nachweis, dass Österreich seinen Verpflichtungen der Richtlinie 2009/28/EG nachkommt - Zurückziehung der Klage durch die Europäische Kommission in der Rechtssache C-663/13 vor

Mehr

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert

Mehr

Beilage 1386/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode

Beilage 1386/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode Beilage 1386/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode Initiativantrag der unterzeichneten Abgeordneten des Oberösterreichischen Landtags betreffend das Landesgesetz,

Mehr

Selbständiger Antrag. An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt. Eisenstadt, am 9.

Selbständiger Antrag. An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt. Eisenstadt, am 9. 100 An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt 20-17 Eisenstadt, am 9. Juli 2010 Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Christian Illedits, Ing. Rudolf

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP 1427 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 7 1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Ausgedruckt am 18. 11. 1998 Regierungsvorlage Protokoll über den Beitritt der

Mehr

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am 21. März 2017 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am 21. März 2017 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke Md L Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf L~~H)Tf{G NORDf{HEIN~WESTFAlEN 16. WAHLPERiODE

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 /

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 14. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion SPD und der Fraktion GRÜNE Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Einführung einer Volksinitiative

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen:

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen: Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen: Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6) Bundesrat Drucksache 234/17 22.03.17 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6) A. Problem und Ziel Das Übereinkommen der Vereinten

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2200 13.12.2017 Gesetzentwurf Fraktion AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt - für mehr direkte Demokratie auf Landesebene

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

ANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl

ANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl Ltg.-515-2/A-1/32-2010 ANTRAG der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) gemäß 34 LGO zum

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird 1 von 3 Nr 202 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz

Mehr

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden IVW3-LG-1242002/014-2014 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) (0 27 42) 9005 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/196 18. Wahlperiode 13.09.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN zur Stärkung der verfassungsmäßigen Rechte des Landtags und des Volkes Der Landtag hat

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.5.2007 KOM(2007) 257 endgültig 2007/0091 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates im

Mehr

MA 40 FBSR 14253/07 Stand: 6. November 2007

MA 40 FBSR 14253/07 Stand: 6. November 2007 MA 40 FBSR 14253/07 Stand: 6. November 2007 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz WSHG geändert wird Der

Mehr

1. Die Kommission hat den oben genannten Verordnungsvorschlag am 29. November 2016 vorgelegt.

1. Die Kommission hat den oben genannten Verordnungsvorschlag am 29. November 2016 vorgelegt. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0368 (COD) 8025/1/17 REV 1 TRANS 139 MAR 70 CODEC 561 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

VSt. Beilage. An den Ausschuss der Regionen Referat für Subsidiaritätskontrolle Rue Belliard 101 B-1040 Brüssel

VSt. Beilage. An den Ausschuss der Regionen Referat für Subsidiaritätskontrolle Rue Belliard 101 B-1040 Brüssel VSt VERBINDUNGSSTELLE DER BUNDESLÄNDER BEIM AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG 1010 Wien Schenkenstraße 4 Telefon 01 535 37 61 Telefax 01 535 37 61 29 E-Mail vst@vst.gv.at Kennzeichen VSt-7492/11 E-Mail Datum

Mehr

Präsident Prof. Dr. Werner Zögernitz Der österreichische Bundesrat und seine Möglichkeiten

Präsident Prof. Dr. Werner Zögernitz Der österreichische Bundesrat und seine Möglichkeiten info@parlamentarismus.at www.parlamentarismus.at Präsident Prof. Dr. Werner Zögernitz Der österreichische Bundesrat und seine Möglichkeiten Gemäß Artikel 24 des Bundes-Verfassungsgesetzes üben der Nationalrat

Mehr

Beilage Nr. 18/2008 LG /0001

Beilage Nr. 18/2008 LG /0001 Beilage Nr. 18/2008 LG 00024-2008/0001 Entwurf Gesetz, mit dem das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz WIAG) geändert wird Der Wiener

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass / Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Schwerpunkte der Richtlinien

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5198 18. Wahlperiode 07.02.2017 Gesetzentwurf der Piratenfraktion Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung (Einführung von Referenden) Der

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 528 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1513 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Umsetzung der zivilrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene

Mehr

Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag

Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag Nr 629 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Antrag der Abg. Mag. Scharfetter und Ing. Mag. Meisl betreffend die Einführung einer

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/929 17.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund

Mehr

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen. Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Mehr

C:\Dokumente und Einstellungen\Frischmann\Desktop\B-VG Lissabon endg konsol doc

C:\Dokumente und Einstellungen\Frischmann\Desktop\B-VG Lissabon endg konsol doc SP/VP-Vorschlag für eine Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz betreffend die Stärkung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte entsprechend dem Vertrag von Lissabon Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur

Mehr

betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Polizeistrafgesetz geändert wird (Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2017) A.

betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Polizeistrafgesetz geändert wird (Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2017) A. Amt der Oö. Landesregierung Direktion Verfassungsdienst 4021 Linz Landhausplatz 1 Beilage zu Verf-2013-28888/32-Mar www.land-oberoesterreich.gv.at Stand: 2. Jänner 2017 _ Begutachtungsentwurf betreffend

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Unterrichtung. Drucksache 15/4505. durch die Landesregierung

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Unterrichtung. Drucksache 15/4505. durch die Landesregierung LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Drucksache 15/4505 zu Drucksache 15/3363 27. 04. 2010 Unterrichtung durch die Landesregierung zu dem Beschluss des Landtags vom 26. Juni 2009 zu Drucksache 15/3363

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) Bundesrat Drucksache /16 [Datum] Gesetzesantrag der Länder [ ] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der Länder beabsichtigt eine Reform der

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/684 10.06.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen und des Thüringer Landeswahlgesetzes A. Problem

Mehr

Beilage Nr. 23/2000 PrZ 635/00-MDBLTG. E n t w u r f

Beilage Nr. 23/2000 PrZ 635/00-MDBLTG. E n t w u r f Beilage Nr. 23/2000 PrZ 635/00-MDBLTG E n t w u r f Gesetz, mit dem das Wiener Tierzuchtgesetz, das Wiener Weinbaugesetz 1995, das Kulturpflanzenschutzqesetz, das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, das

Mehr

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil Beilage zu IKD(BauR)-100746/38-2017-Pe/Vi Stand: 23. März 2017 E n t w u r f betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird (2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht Kennzeichen Frist DVR: 0059986 LF1-LEG-21/007-2013 Bezug Bearbeiter (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher

Mehr

An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 30. November Gesetz über eine Änderung des Pflegeheimgesetzes

An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 30. November Gesetz über eine Änderung des Pflegeheimgesetzes Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Mag. Roland Frühstück, ÖVP, sowie Ernst Blum und Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Präzisierung der Aufgaben und Pflichten der Depotbank - risikoadäquate und transparente Vergütungsstrukturen Die Vorschriften für Verwahrstellen, die im Wesentlichen seit 1985

Mehr

(Verfassungs-)Rechtliche Rahmenbedingungen der direkten Demokratie in Graz

(Verfassungs-)Rechtliche Rahmenbedingungen der direkten Demokratie in Graz 42. Forumssitzung, 27.1.2015 (Verfassungs-)Rechtliche Rahmenbedingungen der direkten Demokratie in Graz Ass.Prof. Dr. Klaus POIER Institut für Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre

Mehr

91. Beilage im Jahre 2013 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 91/2013. Gesetz

91. Beilage im Jahre 2013 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages. Regierungsvorlage Beilage 91/2013. Gesetz 91. Beilage im Jahre 2013 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 91/2013 Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes Der Landtag hat beschlossen:

Mehr

Vorlage der Landesregierung. Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Vorlage der Landesregierung. Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird 1 von 6 Nr 236 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird Beilage Nr. 1/2005 LG 00204-2005/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

B e s c h l u s s

B e s c h l u s s 21-481 B e s c h l u s s des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung

Mehr

JURISTISCHE SCHRIFTENREIHE BAND 86

JURISTISCHE SCHRIFTENREIHE BAND 86 JURISTISCHE SCHRIFTENREIHE BAND 86 DAS AUSLANDERWAHLRECHT EIN EUROPÄISCHES GEBOT Eine rechtsdogmatische, rechtsvergleichende und rechtspolitische Analyse zur Umsetzung der Kommunalwahlrichtlinie der EU

Mehr

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2535. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2535. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2535 Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes Gesetzentwurf Fraktion BÜNDNIS 90/DIE

Mehr

SYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion

SYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 30.03.2011 zu Ltg.-838/H-14-2011 R- u. V-Ausschuss NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 Änderung SYNOPSE Dokumentation der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens

Mehr

10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/ Regierungsvorlage

10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/ Regierungsvorlage 10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/1-2012 Regierungsvorlage G e s e t z vom, mit dem das Kärntner Feuerwehrgesetz und das Kärntner Katastrophenhilfegesetz geändert werden Der Landtag von Kärnten hat

Mehr

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie

Mehr

ANTRAG. der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras

ANTRAG. der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras Zu Ltg.-1026/G-4/6-2002 ANTRAG der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras gemäß 34 LGO 2001 zur Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ

Mehr

9352/01 FR/lu DG H I DE

9352/01 FR/lu DG H I DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel

Mehr

Erklärung der Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen und österreichischen Landesparlamente sowie des Südtiroler Landtags Wolfsburger Erklärung

Erklärung der Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen und österreichischen Landesparlamente sowie des Südtiroler Landtags Wolfsburger Erklärung Erklärung der Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen und österreichischen Landesparlamente sowie des Südtiroler Landtags Wolfsburger Erklärung Starke Länder in einem starken Europa Modernen Formen

Mehr

Einbringende Stelle: Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vorblatt. Ziele

Einbringende Stelle: Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vorblatt. Ziele 1 von 6 Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Denkmalschutzgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz

Mehr

355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5. Vorblatt

355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5. Vorblatt 355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5 Vorblatt Problem: Die Entscheidung des Rates der EU vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/873 17. Wahlperiode 2010-09-20 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer

Mehr

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Fünfundzwanzigste

Mehr

Einblick ins österreichische Verfassungsrecht

Einblick ins österreichische Verfassungsrecht Parlamentsdirektion / Christian Hikade Einblick ins österreichische Verfassungsrecht Wer, wie, wo oder was ist die Verfassung, was macht sie so den ganzen Tag und wofür brauchen wir sie eigentlich? Dieses

Mehr

:.---- I '"..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert. wird. Der Landtag hat beschlossen:

:.---- I '..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert. wird. Der Landtag hat beschlossen: :.---- I 17-463 Gesetz wird vom.. '"..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert Der Landtag hat beschlossen: Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBI.Nr. 2/1994, wird wie folgt geändert: 1. Im 1

Mehr

Beilage Nr. 60 zu den stenographischen Berichten

Beilage Nr. 60 zu den stenographischen Berichten Beilage Nr. 60 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Einl.Zahl 488/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: 2-02/117-2000/5) (LH KLASNIC)

Mehr

Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird

Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird 20 390 Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen-

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 7.5.2008 KOM(2008) 250 endgültig 2008/0096 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im

Mehr

Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Vorblatt Mit der Teilnahme Österreichs am Europäischen Wirtschaftsraum und seinem Beitritt zur Europäischen Union hat Österreich die Verpflichtung übernommen, das Arbeitnehmerschutzrecht

Mehr

Dokumentation zum Flurbereinigungsrecht in der Förderalismusreform I

Dokumentation zum Flurbereinigungsrecht in der Förderalismusreform I Dokumentation zum Flurbereinigungsrecht in der Förderalismusreform I im Auftrag der Deutschen Geodätischen Kommission Bearbeitung: Univ.-Prof. i. R. Dr.-Ing., Dr. h.c. mult. Erich Weiß; Bonn 2007 Herausgeber:

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 30.5.2000 KOM(2000) 346 endgültig 2000/0137 (CNS) 2000/0134 (CNS) 2000/0138 (CNB) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT

Mehr

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen. Bundesrat Drucksache 696/13 18.09.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung In - FS Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über

Mehr

EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE

EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE Europäischer Rat Brüssel, den 2. Februar 2016 (OR. en) EUCO 5/16 VERMERK Empfänger: Betr.: Delegationen Entwurf einer Erklärung zu Abschnitt A des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats-

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 25/2010 LG 04515-2010/0001 ENTWURF Beilage Nr. 25/2010 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Wiener Bezügegesetz 1995 (11. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), die Pensionsordnung 1995 (21.

Mehr