Amtsblatt für Brandenburg

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1 709 Amtsblatt für Brandenburg 26. Jahrgang Potsdam, den 19. August 2015 Nummer 32 Inhalt Seite BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN Chef der Staatskanzlei Öffentliche Bekanntmachung zur Findung eines Bewerberkreises zur Ausrichtung des Landesfestes BRANDENBURG-TAG Ministerium der Finanzen Mustersatzung für die Sparkassen des Landes Brandenburg Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Baupreisindexzahl für Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien PlafeR 15 -) Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die wesentliche Änderung der Biogasanlage in Uckerland OT Bandelow Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen am Standort Falkenberg/Elster OT Großrössen und Herzberg/Elster OT Gräfendorf Genehmigung von drei Windkraftanlagen in Vierlinden Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die wesentliche Änderung der Schweineanlage Wilsickow-Milow in Uckerland Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für eine Grundwasserabsenkung für die Baumaßnahme Trinkwasserleitung Ringschluss Marquardter Straße Potsdam

2 710 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August 2015 Inhalt Seite Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben 110-kV-Freileitung HT1150 Thyrow - Luckenwalde, standortgleicher Wechsel Maste 12 und 28; Neubau 110-kV-Freileitung HT1153 Abzweig Klein Schulzendorf BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBETRIEBE Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförsterei Luckau Feststellen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben einer Erstaufforstung BEKANNTMACHUNGEN DER KÖRPERSCHAFTEN, ANSTALTEN UND STIFTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Satzung für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 4. Juni BEKANNTMACHUNGEN DER GERICHTE Zwangsversteigerungssachen NICHTAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Gläubigeraufrufe

3 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN Öffentliche Bekanntmachung zur Findung eines Bewerberkreises zur Ausrichtung des Landesfestes BRANDENBURG-TAG 2018 Bekanntmachung des Chefs der Staatskanzlei Vom 3. August Gegenstand Das Land Brandenburg beabsichtigt, 2018 das Landesfest BRANDENBURG-TAG zu veranstalten. Ziel dieses Begegnungs- und Kulturfestes ist es, eine selbstbewusste Identifizierung der Brandenburgerinnen und Brandenburger mit ihrem Land zu fördern und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Leistungen in vielen gesellschaftlichen Bereichen zu präsentieren. Es bietet zugleich der ausrichtenden Stadt und ihrem Umfeld eine gute Plattform für ein überregional wirkendes - und damit auch dem Land zugute kommendes - Standortmarketing. Das Land finanziert die Organisation und Durchführung des BRANDENBURG-TAGes anteilig mit einer Zuwendung in Höhe von Euro im Vorjahr und Euro im Veranstaltungsjahr - vorbehaltlich der Etatisierung der Mittel in den Haushaltsgesetzen 2017 und Von der ausrichtenden Stadt beziehungsweise Gemeinde wird erwartet, insbesondere die Regie-, Logistik- und Medienkosten vor Ort sowie die Kosten eigener Veranstaltungen und für die Veranstaltungssicherheit zu tragen. Deren Höhen sind von der konzeptionellen Gestaltung und der inhaltlichen und flächenmäßigen Umsetzung des Landes festes abhängig. Der Eigenanteil vorheriger Ausrichterstädte belief sich in der Regel auf mindestens Euro. 2 Teilnehmerkreis Um die Ausrichtung des BRANDENBURG-TAGes können sich alle Städte und Gemeinden des Landes mit mehr als Einwohnern bewerben. 3 Verfahren Zur Unterstützung des Landesfestes wurde das Kuratorium BRANDENBURG-TAG gebildet, dem Vertreter des Städteund Gemeindebundes Brandenburg, gesellschaftlicher Organisationen, von Vereinen und Verbänden sowie der Medien und weitere vom Ministerpräsidenten berufene Persönlichkeiten angehören. Das Kuratorium führt das Findungsverfahren bis zur Erarbeitung eines Vorschlags für den Ausrichtungsort beziehungsweise einer Rangliste der Bewerber durch. Das Kuratorium empfiehlt der Landesregierung eine Bewerberstadt als Ausrichterin für das Landesfest. Die Empfehlung ist Grundlage für den Beschluss der Landesregierung. Das Verfahren zur Findung der Ausrichterstadt gliedert sich in folgende Schritte: - Erkundung eines Bewerberkreises zur Ausrichtung des Landesfestes mittels öffentlicher Bekanntmachung durch den Chef der Staatskanzlei (Ende Juli/Anfang August 2015) - Vorauswahl aus dem Kreis der Bewerber und Übergabe der Unterlagen zur Ausrichtung des Landesfestes durch das Kuratorium an die ausgewählten Kommunen (November 2015) - Einreichung der Bewerbungsunterlagen beim Kuratorium (Februar 2016) - Anhörung der Bewerber und Entscheidungsvorschlag über die Ausrichterin beziehungsweise Erstellung einer Rangliste durch das Kuratorium (März 2016) - Beschlussfassung der Landesregierung über die Ausrichterstadt (Mai/Juni 2016). 4 Bewerbungsunterlagen Der Bekundung eines Interesses an der Ausrichtung des BRANDENBURG-TAGes 2018 ist eine Absichtserklärung der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung über eine Bewerbung zur Ausrichtung des BRANDENBURG-TAGes und die Erbringung eines kommunalen Eigenanteils in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 beizufügen. Die Interessensbekundungen sind an das Kuratorium BRAN- DENBURG-TAG zu richten: Kuratorium BRANDENBURG-TAG c/o Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg Stephensonstr Potsdam. Die Unterlagen müssen bis einschließlich 30. Oktober 2015 beim Kuratorium eingegangen sein. Kosten werden im Verfahren der Bekundung eines Interesses nicht erstattet.

4 712 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August 2015 Mustersatzung für die Sparkassen des Landes Brandenburg Erlass des Ministeriums der Finanzen Vom 24. Juli 2015 Auf Grund des 4 Absatz 2 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes (BbgSpkG) vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Mustersatzung erlassen: 1 Name, Sitz und Siegel (1) Die Kreis-/Stadt-/Sparkasse... (im Folgenden Sparkasse genannt), mit dem Sitz in... ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. (3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbandes. Träger der Sparkasse ist... 2 Träger 3 Organe Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrats (1) Dem Verwaltungsrat gehören... Mitglieder an. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 1. dem vorsitzenden Mitglied, 2. weiteren Mitgliedern und 3. Beschäftigten der Sparkasse. 5 Sitzungen des Verwaltungsrats (1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen. (3) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. 6 Kreditausschuss (1) Der Kreditausschuss wird von dem vorsitzenden Mitglied einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. (2) An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil. (3) 5 Absatz 3 gilt entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus... Mitgliedern und... stellvertretenden Mitgliedern, die ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen. (2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung. 8 Bekanntmachung der Sparkasse (1) Bekanntmachungen der Sparkasse sind in... zu veröffentlichen. (2) Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen. 9 Auslegen der Satzung Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkassen auszulegen. 10 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt am... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom... außer Kraft. (2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Ort, Datum (Vertretung des Trägers)

5 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August Baupreisindexzahl für 2015 Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Vom 29. Juli 2015 I. Auf Grund des 3 Absatz 1 Satz 6 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt: 1. Die Baupreisindexzahl nach 3 Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Baugebührenordnung, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 zu vervielfältigen sind, beträgt 1, Die sich daraus ergebenden fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte werden in der nachstehenden Tabelle veröffentlicht. 12 Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt gültig ab 1. September 2015 Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in Euro/m³ 1 Wohngebäude Wochenendhäuser Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen Schulen Kindertageseinrichtungen Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten Krankenhäuser Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos Hallenbäder eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer bis m³ Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1) und mit nicht geringen Einbauten 2) 68 Bauart schwer 1) 60 sonstige Bauart der m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis m³ Bauart schwer 1) und mit nicht geringen Einbauten 2) 60 Bauart schwer 1) 51 sonstige Bauart der m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis m³ Bauart schwer 1) und mit nicht geringen Einbauten 2) 51 Bauart schwer 1) 42 sonstige Bauart der m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1) und mit nicht geringen Einbauten 2) 42 Bauart schwer 1) 33 sonstige Bauart andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 92 1 Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden 2 Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

6 714 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August 2015 Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in Euro/m³ 13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mehrgeschossige Verkaufsstätten mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen Tiefgaragen Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 20 Gewächshäuser 20.1 bis m 3 Brutto-Rauminhalt der m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2015 in Kraft. II. Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien PlafeR 15 -) Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Vom 29. Juli 2015 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Anwendung der überarbeiteten Planfeststellungsrichtlinien mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/ StB 15/7162.2/6-01/ für die Bundesfernstraßen angeordnet und für die anderen Straßen, soweit Landesrecht mit Bundesrecht übereinstimmt, empfohlen. Das ARS Nr. 14/2007 vom 4. Januar 2008 bezüglich der PlafeR 07 wurde aufgehoben. Die überarbeiteten Planfeststellungsrichtlinien 2015 werden im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die ARS und die Neufassung der Planfeststellungsrichtlinien werden auf der Internetseite des BMVI eingestellt. Die vorliegende Neufassung der Richtlinien berücksichtigt die praktischen Erfahrungen mit den bisherigen Richtlinien und die inzwischen geltende Gesetzeslage. Insbesondere die Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013 wurde berücksichtigt und entsprechende Regelungen zum Beispiel für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeitet beziehungsweise Muster entsprechend überarbeitet (zum Beispiel Hinweis auf Internetbekanntmachung nach 27a VwVfG). Für Verfahren, die aufgrund der Übergangsregelung des 11 Absatz 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG) noch nach den Regelungen des VerkPBG zu Ende zu führen sind, enthält das ARS Nr. 10/2015 unter Abschnitt VI. einen Hinweis auf Besonderheiten bezüglich der Anwendung des Musters Nummer 46 der PlafeR 15. Hiermit werden die Planfeststellungsrichtlinien 2015 im Land Brandenburg für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes werden diese, soweit die Bestimmungen des Landesstraßengesetzes denen des Bundesfernstraßengesetzes entsprechen, ebenfalls eingeführt. Die Planfeststellungsrichtlinien 2015 sind bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren anzuwenden. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen. Das ARS Nr. 10/2015 und die novellierte PlafeR 2015 können auf den Seiten des BMVI unter folgendem Link im Internet eingesehen werden: Dieser Einführungserlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische Brandenburgische Vorschriftensystem (BRAVORS) unter der Internetseite eingestellt.

7 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gemäß 30 GGO für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 18. August 2006 wird die Geltung dieses Erlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten befristet. Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Änderung der Allgemeinen Verfügung vom 9. April 2001 (3180-II.4) Vom 4. August 2015 I. Die Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz - Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten - vom 9. April 2001 (JMBl. S. 99, ABl. S. 282), die durch die Allgemeine Verfügung vom 25. Februar 2008 (JMBl. S. 31, ABl. S. 707) geändert worden sind, werden wie folgt geändert: 2. Nummer 2 der VV zu 16 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden haben Sorben/Wenden das Recht, vor der Schiedsstelle niedersorbisch zu sprechen. b) In Satz 2 werden die Wörter für Sorbisch durch die Wörter für Niedersorbisch ersetzt. II. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. September 2015 in Kraft. Potsdam, den 4. August 2015 Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz Dr. Helmuth Markov 1. Der Nummer 1.5 der VV zu 2 wird folgender Satz angefügt: In diesem Fall ist im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden unter dem Amtsschild in deutscher Sprache ein Zusatzschild anzubringen, das die Aufschrift Schiedsstelle auch in niedersorbischer Sprache trägt.

8 716 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August 2015 Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die wesentliche Änderung der Biogasanlage in Uckerland OT Bandelow Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Vom 18. August 2015 S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle Die Biogasenergie Wolters GmbH, Bandelow 81 in Uckerland beantragt die Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Uckerland OT Bandelow in der Gemarkung Bandelow, Flur 5, Flurstücke 137 und 178 (Landkreis Uckermark) die Biogasanlage wesentlich zu ändern (Az.: G05014). Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer V des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (BImSchG) sowie um ein Vorhaben der Num - mer Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach 3c Satz 1 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer während der Dienstzeiten im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Zimmer 103, Müllroser Chaussee 50, Frankfurt (Oder) eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Vom 18. August 2015 Die Firma Jan Packroff Hackschnitzel Herstellungs- und Verarbeitungs GmbH, An den Kanitzen in Elsterwerda beantragt nach 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in Hohenleipisch OT Dreska, Gemarkung Dreska, Flur 1, Flurstücke 8, 139, 143 und 144 eine Anlage zur Aufbereitung von Altholz zu betreiben. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen in der 2. Teilgenehmigung die Kapazitätserhöhung der Zerkleinerung von Altholz der Klasse A IV (gefährliche Abfälle) auf 49 t/d und die Kapazitätserhöhung der Zerkleinerung von Altholz der Klasse A I bis A III (nicht gefährliche Abfälle) auf 500 t/d. Die Inbetriebnahme der Anlage ist im IV. Quartal 2015 vorgesehen. Auslegung Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden einen Monat vom bis einschließlich im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Von-Schön-Straße 7, Zimmer 4.27 in Cottbus und im Amt Plessa, Bauamt, Steinweg 6, Haus 2, Zimmer 6 in Plessa ausgelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Einwendungen Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom bis einschließlich schriftlich bei einer der vorgenannten Stellen erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Erörterungstermin Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Ein-

9 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August wendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist am um 10:00 Uhr im Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Haida, neben dem Bürgerhaus, Baumschulenweg 4 in Röderland OT Haida vorgesehen. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Hinweise Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Regionalabteilung Süd Genehmigungsverfahrensstelle Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen am Standort Falkenberg/Elster OT Großrössen und Herzberg/Elster OT Gräfendorf Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Vom 18. August 2015 Die Firma Energiequelle GmbH, Hauptstraße 44 in Zossen OT Kallinchen beantragt die Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Enercon E-115, Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser 115 m (Gesamthöhe von 206,86 m) und einer elektrischen Leistung von 3,0 MW. Die Windkraftanlagen sollen in der Gemarkung Gräfendorf, Flur 2, Flurstück 108/1 und in der Gemarkung Großrössen, Flur 1, Flurstück 181 errichtet und betrieben werden. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer V in Spalte c des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Gemäß 3c UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Vorprüfung erfolgt nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP- Pflicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Tel.-Nr während der Dienstzeiten im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrenstelle, Zimmer 4.27, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus, eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom

10 718 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 BGBl. I S. 94), zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg Regionalabteilung Süd Genehmigungsverfahrensstelle Genehmigung von drei Windkraftanlagen in Vierlinden Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Vom 18. August 2015 Der Firma Umwelt Aufwind UA GmbH & Co. Seewind KG, Alter Weg 23 in Cuxhaven wurde die Neugenehmigung gemäß 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in Vierlinden in der Gemarkung Görlsdorf, Flur 3, Flurstücke 124 und 134 (Landkreis Märkisch-Oderland) drei Anlagen zur Nutzung von Windenergie (Windkraftanlagen) zu errichten und zu betreiben. (Az: G00314) Die Genehmigung umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen im ausgewiesenen Windeignungsgebiet Seelow - Worin OT Görlsdorf, vom Typ ENERCON E-92 mit einer Nabenhöhe von 138,38 m, einem Rotordurchmesser von 92 m und einer elektrischen Leistung von je kw. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Die Genehmigung liegt zwei Wochen vom bis einschließlich im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Müllroser Chaussee 50, Zimmer 103 in Frankfurt (Oder) zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Seeburger Chaussee 2 in Potsdam, Ortsteil Groß Glienicke oder zur Niederschrift beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung Ost, Müllroser Chaussee 50 in Frankfurt (Oder) einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die wesentliche Änderung der Schweineanlage Wilsickow-Milow in Uckerland Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Vom 18. August 2015 Die Agrargenossenschaft e. G. Wilsickow-Milow, Wilsickow 8 in Wilsickow beantragt die Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück Uckerland OT Hohen Tutow in der Gemarkung Wilsickow, Flur 2, Flurstück 526 (Landkreis Uckermark) die Anlage zur Schweinezucht wesentlich zu ändern (Az.: G02915). Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer V des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach 3c Satz 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

11 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer während der Dienstzeiten im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Zimmer 103, Müllroser Chaussee 50, Frankfurt (Oder) eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für eine Grundwasserabsenkung für die Baumaßnahme Trinkwasserleitung Ringschluss Marquardter Straße Potsdam Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Vom 18. August 2015 die Verlegung einer Trinkwasserleitung in Potsdam, Gemarkung Fahrland, Marquardter Str. eine Grundwasserabsenkung. Gemäß Nummer Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das geplante Vorhaben zur Feststellung der Pflicht zur UVP eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des 3c Satz 2 durchzuführen. Die Vorprüfung wurde auf der Grundlage der vom Antrag steller vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen durchgeführt. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger Anmeldung unter der Telefonnummer während der Dienstzeiten im Landes amt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Obere Wasserbehörde, Zimmer 4.16, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) Verordnung über die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV) vom 29. Oktober 2008 (GVBl. II S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2012 (GVBl. II Nr. 48) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Obere Wasserbehörde Die Firma Energie und Wasser Potsdam GmbH Über: Merkel Ingenieure Consult, Kosumhof 1-5 in Potsdam plant für

12 720 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August 2015 Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben 110-kV-Freileitung HT1150 Thyrow - Luckenwalde, standortgleicher Wechsel Maste 12 und 28; Neubau 110-kV-Freileitung HT1153 Abzweig Klein Schulzendorf Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Vom 29. Juli 2015 Die LTB Leitungsbau GmbH (LTB) plant die Änderung des Anschlusses des vorhandenen Umspannwerkes (Uw) Christinendorf (Gemarkung Christinendorf) und des geplanten Uw Klein Schulzendorf (Gemarkung Klein Schulzendorf) an die vorhandene 110-kV-Freileitung HT1150 Thyrow - Luckenwalde sowie den Neubau der 110-kV-Freileitung HT1153 Abzweig Klein Schulzendorf. Auf Antrag der LTB hat das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nummer der Anlage 1 UVPG durchgeführt. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Die Feststellung erfolgte auf der Grundlage der von der Vorhabenträgerin vorgelegten Unterlagen. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die zugrunde liegenden Antragsunterlagen einschließlich Kartenmaterial können nach vorheriger telefonischer Anmeldung ( ) während der Dienstzeiten im Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Dezernat 32, Inselstraße 26, Cottbus, eingesehen werden. Rechtsgrundlagen: - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) - Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBETRIEBE Feststellen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben einer Erstaufforstung Bekanntmachung des Landesbetriebes Forst Brandenburg, Oberförsterei Luckau Vom 4. August 2015 Der Antragsteller plant im Landkreis Dahme-Spreewald, Gemarkung Borndorf, Flur 7, Flurstücke 92, 114, 171, 172, 185 und 186 die Erstaufforstung gemäß 9 LWaldG 1 auf einer Fläche von 9,62 ha (Anlage Mischwald mit Waldrandgestaltung). Gemäß Nummer Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG 2 ist für geplante Erstaufforstungen von 2 ha bis weniger als 20 ha Wald zur Feststellung der UVP-Pflicht eine standortsbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des 3c Satz 2 UVPG durchzuführen. Die Vorprüfung wurde auf der Grundlage der Antragsunterlagen vom Az.: LFB /01/15 durchgeführt. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben benannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer während der Dienstzeit beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförsterei Luckau, Nordpromenade 19, Luckau eingesehen werden. Rechtsgrundlagen 1. Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33) 2. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) 3. Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG) vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39)

13 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August BEKANNTMACHUNGEN DER KÖRPERSCHAFTEN, ANSTALTEN UND STIFTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Satzung für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 Bekanntmachung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Vom 23. Juli 2015 Telefon oder Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat gemäß 33 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch am 4. Juni 2015 die folgende Neufassung der Satzung für die Deutsche Rentenversicherung Berlin- Brandenburg beschlossen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 hat die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales des Landes Berlin die Satzung genehmigt. SATZUNG für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 I. Verfassung 1 Name, Sitz, Bezirk (1) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt (Oder) und einen weiteren Standort in Berlin. (3) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist ein Regionalträger der allgemeinen Rentenversicherung in den Ländern Berlin und Brandenburg. (4) Die Arbeitsmengenverteilung erfolgt in der Gesamtheit aller Aufgaben zu gleichen Teilen in den Ländern Brandenburg und Berlin. 2 Selbstverwaltungsorgane Die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. 3 Zusammensetzung der Organe (1) Die Vertreterversammlung besteht aus je fünfzehn Mitgliedern der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber. (2) Der Vorstand besteht aus je vier Mitgliedern der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, bei deren/dessen Verhinderung die stellvertretende Geschäftsführerin/der stellvertretende Geschäftsführer, gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. (3) Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in der Vertreterversammlung dürfen nicht mehr als fünf und in dem Vorstand nicht mehr als ein Mitglied zu den Beauftragten der Gewerkschaften oder der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen und der Vereinigungen von Arbeitgebern gehören. (4) Ein Mitglied der Selbstverwaltungsorgane, das verhindert ist, wird durch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind in der Reihenfolge ihrer Aufstellung die als Stellvertreterinnen/Stellvertreter in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen. Abweichend von Satz 2 können in der Vorschlagsliste für Mitglieder des Vorstandes eine erste/ein erster und eine zweite/ein zweiter Stellvertreterin/Stellvertreter benannt werden. 4 Vorsitzende der Vertreterversammlung und des Vorstandes (1) Vertreterversammlung und Vorstand wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden mit der Maßgabe, dass sie den Vorsitz bei gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd je ein Jahr führen. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen angehören. Ist die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung ein Mitglied der Gruppe der Ver sicherten, so muss die/der Vorsitzende des Vorstandes ein Mitglied der Gruppe der Arbeitgeber sein und umgekehrt. (2) Beim Ausscheiden einer/eines Vorsitzenden oder einer/eines stellvertretenden Vorsitzenden auf eigenen Wunsch endet die Amtsdauer mit der Neuwahl. Für eine/einen nach 59 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausscheidende Vorsitzende/ausscheidenden Vorsitzenden oder stellvertretende Vorsitzende/stellvertretenden Vorsitzenden wird eine Nachfolgerin/ein Nachfolger nach Ergänzung des Selbstverwaltungsorgans gewählt. 5 Amtsdauer (1) Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neugewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen. (2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten

14 722 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August 2015 allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig. 6 Ehrenämter Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreterinnen/Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Dies gilt für Stellvertreterinnen/Stellvertreter von Versichertenältesten entsprechend. 7 Aufwandsentschädigung (1) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ersetzt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten ihre baren Auslagen. Sie kann hierfür feste Sätze vorsehen. Die Auslagen der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden. (2) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ersetzt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nach der Vorschrift des SGB VI über die Beitragstragung selbst zu tragen haben. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV. Wird durch schriftliche Erklärung der/des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nach weisen, ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in Satz 2 genannten Höchstbetrages zu ersetzen. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden geleistet. Die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen. (3) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane kann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden. Die Höhe des Pauschbetrages soll in einem angemessenen Verhältnis zu dem regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen Zeitaufwand, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen, stehen. Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten, bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane, geleistet werden. (4) Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die festen Sätze und die Pauschbeträge nach den Absätzen 1 und 3. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 8 Sitzungen (1) Die Sitzungen des Vorstandes und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich. (2) Die Sitzungen der Vertreterversammlung und ihrer Erledigungsausschüsse sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Deutschen Rentenver sicherung Berlin-Brandenburg, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen ( 35 SGB I, 67, 79 SGB X, 203, 353b StGB) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. Die Sitzungen der Vorbereitungsausschüsse der Vertreterversammlung sind nicht öffentlich. 9 Beschlussfassung der Selbstverwaltungsorgane (1) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann die/der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. (2) Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (3) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder Gruppe anwesend und stimmberechtigt sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch für Satzungsänderungen anwendbar. (4) Eine Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden dafür stimmen. II. Vertreterversammlung 10 Aufgaben der Vertreterversammlung (1) Die Aufgaben der Vertreterversammlung bestimmen sich nach Gesetz und sonstigem für die Deutsche Renten versicherung Berlin-Brandenburg maßgebendem Recht. Ihr obliegt insbesondere:

15 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen, 2. die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu wählen, 3. auf Vorschlag des Vorstandes die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin/ den stellvertretenden Geschäftsführer zu wählen, 4. die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stell vertreter für die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu wählen, 5. Änderungen der Satzung und sonstiges autonomes Recht der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu beschließen, 6. sich eine Geschäftsordnung zu geben, 7. den Haushaltsplan festzustellen, 8. dem Vorstand und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer wegen der Jahresrechnung Entlastung zu erteilen, 9. auf Vorschlag des Vorstandes die festen Sätze und die Pauschbeträge nach 7 Absatz 1 und 3 ( 41 Absatz 1 und 3 SGB IV) zu beschließen, 10. über Amtsentbindung oder Amtsenthebung nach 59 Absatz 4 Satz 2 und 36 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV zu beschließen, 11. eine Stelle zur Wahrnehmung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg nach 69 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu bestimmen, 12. über sonstige ihr vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten zu beschließen. (2) Die Vertreterversammlung kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Sie kann die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. (3) Die Vertreterversammlung und ihre Erledigungsausschüsse sind berechtigt, sich von der Durchführung der von ihnen gefassten Beschlüsse zu überzeugen. Sie können vom Vorstand und von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer Stellungnahmen und Auskünfte verlangen. Der Vorstand und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer können hierzu entsprechende Fachkräfte mit heranziehen. 11 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Um die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung vorzubereiten, wählt die Vertreterversammlung für ihre Amtsdauer einen Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rech nungsprüfungsausschuss besteht aus je zwei Mitgliedern der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist befugt, jederzeit die Bücher und Akten der Deutschen Rentenversicherung Berlin- Brandenburg einzusehen sowie den Bestand der Kasse, die Bestände an Wertpapieren und die Urkunden über ihre Hinterlegung zu prüfen. Die Prüfung muss mindestens durch eine Vertreterin/einen Vertreter jeder Gruppe erfolgen. (3) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über seine Prüfungen Niederschriften zu fertigen, welche von den Ausschussmitgliedern, die sich an der jeweiligen Prüfung beteiligt haben, zu unterschreiben sind. Diese Niederschriften sind der Vertreterversammlung zu der nächsten Sitzung vor zulegen. 12 Vertretung Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten gemeinsam die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. 13 Bekanntmachungen Die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg sind durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Vertreterversammlung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin und im Amtsblatt für Brandenburg. III. Vorstand 14 Stellung des Vorstandes (1) Der Vorstand verwaltet die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. (2) Der Vorstand hat die Eigenschaft einer Behörde. (3) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt werden, eine/einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahrene Ärztin/erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen. 15 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wahr. Ihm obliegt insbesondere: 1. aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und

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