I m N a m e n d e r R e p u b l i k. Der Verfassungsgerichtshof hat zu Recht erkannt:

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1 Section Control I m N a m e n d e r R e p u b l i k Der Verfassungsgerichtshof hat zu Recht erkannt: I. 100 Abs. 5b StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Art. IV des BG BGBl. I Nr. 80/2002 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Im Übrigen wird das von Amts wegen eingeleitete Verfahren eingestellt. II. Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien werden abgewiesen. K u r z f a s s u n g d e r E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I Im Anlassfall wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen Schnellfahrens verhängt, wobei die Überschreitung mit dem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem (Section Control) festgestellt worden war Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des 100 Abs. 5b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie des 134 Abs. 3b 1. Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) entstanden. 2. Aus Anlass mehrerer bei ihm anhängiger Verfahren stellte auch der UVS Wien Anträge, 100 Abs. 5b StVO 1960 als verfassungswidrig aufzuheben.

2 - 2 - II. 1. In 100 Abs. 5b StVO lautet der 1. Satz: Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Nach dem 1. Satz des 134 Abs. 3b KFG können zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit auch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet werden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann. III. 1. Der Verfassungsgerichtshof hält das Verfahren betreffend 100 Abs. 5b StVO, weil sich der Strafbescheid darauf stützt, für zulässig, stellte das Verfahren, soweit es sich auf 134 KFG bezieht, jedoch ein. 2. a) In der Sache hatte der Verfassungsgerichtshof und ihm folgend der UVS - das Bedenken, dass die Regelung dem Grundrecht auf Datenschutz widerspreche. Das Gesetz scheine es zu ermöglichen, dass die Daten jedes Kraftfahrzeugs, das die Messpunkte passiert, unabhängig davon, ob die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, derart gespeichert werden können, dass der Halter und - wegen der Bestimmung über die Lenkerauskunft - der Lenker festgestellt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss eine Ermächtigungsnorm isd 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) ausreichend präzise bezeichnen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung der Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist.

3 - 3 - Der VfGH bezweifelte vor allem, dass eine gesetzliche Regelung existiert, aus der sich ergibt, in welchen konkreten Situationen und unter welchen Verwendungsbeschränkungen Daten mithilfe eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems ermittelt werden dürfen. Darüber hinaus vermisste der Gerichtshof eine Konkretisierung des Begriffes "bestimmte[n] Wegstrecke". b) Die Bundesregierung trat diesen Bedenken entgegen; sie meinte, dass die im System erfassten und in digitaler, verschlüsselter Form zwischengespeicherten Daten keinen direkten Personenbezug aufweisen: Durch Kennzeichen und Kraftfahrzeugkategorie allein sei ein direkter Personenbezug nicht herstellbar. Erst durch eine Zusammenführung der Übertretungsdatensätze mit einem Verzeichnis der Zulassungsbesitzer entstünden Daten, die einer konkreten Person zuordenbar sind. Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke sei grundsätzlich nicht zulässig: Ergebe die Geschwindigkeitsmessung, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wurde, so würden die Daten nicht weiter benötigt und seien daher gemäß 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 umgehend zu löschen. Dem werde vom System der "Section Control" entsprochen: Die zwischengespeicherten Daten würden gelöscht, sobald feststehe, dass keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliege. Zum Begriff der "bestimmten Wegstrecke" meinte die Bundesregierung, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung 'bestimmte Wegstrecke' keine bestimmten Kriterien, denen diese Wegstrecke genügen müsse, im Auge hatte, weil eine solche Einengung nicht sinnvoll wäre. "Bestimmte Wegstrecke" bedeute nur die streckenmäßige Festlegung des Anfangs- und Endpunktes der Messung.

4 - 4 - In der Praxis werde die Behörde aus Kostengründen besonders gefahrenträchtige Streckenabschnitte wie Tunnelanlagen, Baustellen und gefahrenreiche Freilandstrecken auswählen. 2. Der Verfassungsgerichtshof ist zur Auffassung gelangt, dass die aufgeworfenen Bedenken nicht zutreffen, wenn man das Gesetz verfassungskonform anwendet. a) Dass durch ein automatisches Geschwindigkeitsmesssystem jedenfalls (auch) personenbezogene Daten ermittelt werden, ist nicht zu bestreiten. Solche Ermittlungen sind nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist. b) Nicht zuletzt aufgrund der mündlichen Verhandlung geht der Gerichtshof nunmehr davon aus, dass sich die näheren Grenzen der rechtlichen Ermächtigung zur Ermittlung und Verwendung (sowie die Verpflichtung zur Löschung) von Daten, die mittels eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems gewonnen werden, aus den Regelungen der StVO 1960 betreffend Zuständigkeit und Aufgaben der Straßenpolizeibehörden sowie aus den im 2. Abschnitt des DSG 2000 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen über die Verwendung von Daten ergeben. Die Zusammenschau der, straßenpolizeiliche Zuständigkeiten und Aufgaben regelnden Bestimmungen der StVO 1960 im Verein mit den allgemeinen Grundsätzen über die Verwendung von Daten gemäß Art. 2 DSG 2000 zeigt eine im Auslegungswege ermittelbare, hinreichend präzise Regelung, wobei die Grenzen der Datenerhebung und -verwendung 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000 zufolge nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - also verfassungskonform - bestimmt werden müssen, sodass "der Eingriff in das Grundrecht nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen" wird.

5 - 5 - c) Das im 100 Abs. 5b StVO 1960 vorgesehene automatische Geschwindigkeitsmesssystem dient der "Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit", und zwar so, dass die "durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen" wird. Diese Feststellung der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch Messung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer behördlich festgelegten und dadurch im Vorhinein genau bestimmten Fahrstrecke erfolgt zum Zweck der "Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften". Sie ist damit eine Maßnahme der Verkehrspolizei im Sinne des 94b Abs. 1 lit. a StVO 1960, für deren Handhabung gemäß 94a Abs. 1 StVO 1960 auf Autobahnen die Landesregierung zuständig ist, "sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt". Eine derartige, besondere Zuständigkeit bildet die Kompetenz des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß 94 Z 2 StVO 1960 "für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen" (vgl. auch 94e StVO 1960). Die zum Zweck der Überwachung der straßenpolizeilichen Vorschriften über die Höchstgeschwindigkeit in Handhabung der Verkehrspolizei begründete Befugnis zum Einsatz automatischer Geschwindigkeitsmesssysteme genügt der datenschutzrechtlichen Anforderung, wonach die erhobenen Daten nur "für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke eingesetzt werden" dürfen. d) Da das DSG 2000 von einer strengen Zweckbindung der Ermittlung und Verwendung von Daten ausgeht, dürfen durch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme erhobene Daten ausschließlich zur Feststellung der Überschreitung einer Höchstgeschwindigkeit ermittelt und verwendet werden (vgl. auch 7 Abs. 1 DSG 2000). Konsequenz dieser Zweckgebundenheit ist ferner die (durch 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 ausdrücklich) dem Auftraggeber bereits bei der Gestaltung des Systems zur Pflicht gemachte Vorsorge dafür, dass Daten, deren Aufbewahrung sich als unzulässig herausstellt,

6 - 6 - unverzüglich gelöscht werden. Dieser Löschungsverpflichtung unterliegen all jene Daten, aus denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht abgelesen werden kann. e) Das im Prüfungsbeschluss aufgeworfene Problem der rechtlichen Regelung und Begrenzung des Zeitraums, für den die im Zuge einer automatischen Geschwindigkeitsmessung gewonnenen Daten gespeichert werden dürfen, lässt sich mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ( 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000) in Verbindung mit 6 Abs. 1 Z 5 erster Halbsatz DSG 2000 zureichend beantworten; dieser Vorschrift zufolge dürfen Daten nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist, und sind sodann zu löschen. Damit ist die Behörde ermächtigt, die zur straßenpolizeilichen Feststellung der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und zu deren Nachweis sowie zur Durchführung der damit zusammenhängenden Verfahren benötigten Daten entsprechend der Dauer dieser Aufgabenstellung zu speichern. 3. Zur Frage, auf welcher Wegstrecke das Geschwindigkeitsmesssystem eingerichtet werden darf: Nach Dafürhalten des Verfassungsgerichtshofs kann auch die Formulierung "bestimmte Wegstrecke" in 100 Abs. 5b StVO 1960 verfassungskonform ausgelegt werden: So gestattet 100 Abs. 5b StVO 1960 keinesfalls eine durchgehende Überwachung sämtlicher Wegstrecken im Bundesgebiet. Die automatische Geschwindigkeitsmessung darf aber auch nicht auf beliebigen Straßenstrecken angeordnet werden. Falsch ist es daher, wenn die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dass der Gesetzgeber "bei der Formulierung 'bestimmte Wegstrecke' keine bestimmten Kriterien, denen diese Wegstrecke genügen muss, im Auge [hatte], weil eine solche Einengung nicht sinnvoll wäre". Schon der gleichzeitige Hinweis der

7 - 7 - Bundesregierung, dass für automatische Geschwindigkeitsmesssysteme die Behörde "besonders gefahrenträchtige Streckenabschnitte, wie Tunnelanlagen, Baustellen und gefahrenreiche Freilandstrecken auswählen" solle, zeigt die implizite rechtliche Determinierung der behördlichen Bestimmung der Wegstrecke. Grundlage für die Anordnung des automatischen Geschwindigkeitsmesssystems auf einer "bestimmten Wegstrecke" ist sohin die aktenmäßig gehörig belegte Feststellung, dass auf der überwachten Strecke die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit angesichts spezifischer Gefahrensituationen besonders notwendig ist. Darüber hinaus erfordert es das Grundrecht auf Datenschutz, dass die Datenerhebung in einer für die davon Betroffenen, hier die betroffenen Kraftfahrzeuglenker, vorhersehbaren Art und Weise erfolgt; die Festlegung muss anfechtbar und gehörig überprüfbar sein. Sollen die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die automatische Geschwindigkeitsüberwachung erfüllt werden, so muss die Festlegung und Anordnung der Wegstrecke also rechtsförmig und - da für alle Verkehrsteilnehmer geltend - durch generelle Anordnung erfolgen. Mag auch der Gesetzgeber zur Frage der Rechtsform der Anordnung einer automatischen Geschwindigkeitsmessung auf bestimmten Wegstrecken schweigen, so ergibt sich aus den grundrechtlichen Anforderungen an generell angeordnete behördliche Datenerfassungen, dass deren Umfang in räumlicher (und möglicherweise auch zeitlicher) Hinsicht angeordnet werden muss wenn nicht vom Gesetzgeber selbst, so aufgrund seiner Ermächtigung durch entsprechend gesetzlich determinierte Verordnung der dafür zuständigen Behörde. Auch der im Hinblick auf das betroffene Grundrecht auf Datenschutz notwendige Rechtsschutz ist nur gewährleistet, wenn die Anordnung der Datenerhebung durch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme für bestimmte Strecken durch Verordnung erfolgt. Ob die automatische Geschwindigkeitsmessung auf einer "bestimmten Wegstrecke" notwendig und daher datenschutz-

8 - 8 - rechtlich zulässig ist, kann im Einzelfall anhand der verkehrspolizeilichen Vorschriften nur geprüft werden, wenn die jeweilige Wegstrecke durch eine gehörig kundgemachte - Verordnung bestimmt wird; darüber hinaus ist es entsprechend der datenschutzrechtlich gebotenen Vorhersehbarkeit von Datenerhebungen erforderlich, die Datenerhebung auch an Ort und Stelle entsprechend anzukündigen. 4. Da die Regelung also insgesamt einer verfassungskonformen Anwendung zugänglich ist, war sie nicht als verfassungswidrig aufzuheben und die Anträge des UVS Wien waren abzuweisen. Die genaue Begründung bleibt der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.

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