1. Gleichstellungskommission und Gleichstellungsbeauftragte

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1 Grundsätze der Medizinischen Fakultät zur Gleichstellung 1 mit dem Ziel der Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen und Studentinnen bestehenden Nachteile Stand: Die Medizinische Fakultät der Universität Tübingen wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Wissenschafterlinnen und Studentinnen bestehenden Nachteile hin. Zur Unterstützung und Wirkungskontrolle ihrer Maßnahmen zur Gleichstellung bestellt die Medizinische Fakultät gemäß dem Gleichstellungsplan der Universität Tübingen von 2002 eine Gleichstellungskommission und eine Gleichstellungsbeauftragte. Zur Erfüllung dieser für alle Organe der Einrichtungen geltenden gesetzlichen Pflichten beschließt der Fakultätsrat als Richtlinie für sein eigenes Handeln und für das Handeln der Einrichtungen der Fakultät die folgenden Grundsätze: 1. Gleichstellungskommission und Gleichstellungsbeauftragte 1.1. Die Gleichstellungskommission ist ein beratender Ausschuss des Fakultätsrats. Die Gleichstellungskommission wird von der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät geleitet. Sie setzt sich nach Möglichkeit aus Vertreterinnen der Professoren, des wissenschaftlichen Dienstes und der Studierenden zusammen. Es ist wünschenswert, wenn sich unter den am UKT-Beschäftigten nicht nur Medizinerinnen sondern auch Naturwissenschaftlerinnen in der Gleichstellungskommission engagieren würden Der Fakultätsrat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission und die Gleichstellungsbeauftragte auf Vorschlag der bisherigen Gleichstellungskommission. Der Dekan beauftragt die Gleichstellungsbeauftragte mit dem Vorsitz der Gleichstellungskommission. Die Amtszeit der Mitglieder der Gleichstellungskommission richtet sich nach der Amtszeit des Fakultätsvorstandes. Wiederwahl ist möglich. Sollte keine Gleichstellungskommission existieren, liegt das Vorschlagsrecht für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bei der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten Die Gleichstellungsbeauftragte kann sich in ihrer Arbeit durch Mitglieder der Gleichstellungskommission vertreten lassen. 1 Entsprechend der Neuregelung im Landeshochschulgesetz vom wird im Folgenden der Begriff Frauenförderung durch den Begriff Gleichstellung ersetzt. 1

2 1.4. Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Fakultätsrat über ihre Arbeit während ihrer Amtszeit, wenn möglich parallel zum Bericht des Dekans. Dafür sind ihr die statistischen Daten über den Fakultätsvorstand zur Verfügung zu stellen Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Rahmen ihrer Aufgaben nicht weisungsgebunden Die Fakultätsgleichstellungskommission und die Gleichstellungsbeauftragte beraten und unterstützen die Medizinische Fakultät bei allen die Wissenschaftlerinnen und Studentinnen betreffenden Maßnahmen. Die sonstigen Zuständigkeiten werden hier von nicht berührt. Ihre Aufgaben bestehen insbesondere in Der Beratung und Information fakultätsangehöriger Wissenschaftlerinnen und Studentinnen. Der Mitwirkung bei der Strukturplanung zur Erhöhung des Frauenanteils in Forschung und Lehre und der Überprüfung der Auswirkungen entsprechender Maßnahmen. Der Erarbeitung entsprechender Zielvorgaben. Der Prüfung von Beschwerden über Benachteiligung von Wissenschaftlerinnen und Studentinnen. Der Erarbeitung von Vorschlägen für flankierende Maßnahmen (z.b. Kinderbetreuungseinrichtungen), um Benachteiligungen durch Studien- und Arbeitsbedingungen zu beseitigen. Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten der eigenen und anderen Universitäten bzw. mit der Gleichstellungskommission/Gleichstellungsbeauftragten der Medizinischen Fakultäten auf Länder- und Bundesebene Die Gleichstellungsbeauftragte bzw. ihre Vertreterin hat dabei folgende Rechte: Rede- und Antragsrecht und das Recht auf abweichende Stellungnahme im Fakultätsrat. Die Gleichstellungsbeauftragte ist stimmberechtigtes Mitglied der Strukturkommission der Medizinischen Fakultät Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten: Laufende Mittel für personelle Ausstattung und Sachmittel werden von der Fakultät über das Dekanat auf Antrag zur Verfügung gestellt. Sondermittel für Tagungen und Konferenzen (Reisekosten, Übernachtungskosten) sowie Honorare und Auslage für Gastvorträge zu Fragen der Gleichstellung müssen über einen gesonderten Etat von der Fakultät finanziert werden. Sie werden auf Antrag zur Verfügung gestellt. Der Gleichstellungskommission ist zur kontinuierlichen und effektiven Arbeit ein Raum sowie finanzielle Mittel für eine Hilfskraft zur Verfügung zu stellen. Die Mittel werden auf Antrag zur Verfügung gestellt. 2

3 2. Stellenausschreibung und Einstellung 2.1. Wissenschaftliche Planstellen sollen hochschulöffentlich oder zumindest fakultäts- oder institutsöffentlich bekannt gemacht werden. Soweit Stellen nicht ausgeschrieben werden, sollten gleichwohl die Grundsätze der Fakultät zur Gleichstellung berücksichtigt werden Stellenausschreibungen für leitende Personen erhalten folgenden Zusatz: Die Universität Tübingen strebt eine Erhöhung des Anteils an Frauen in Forschung und Lehre an und bittet deshalb entsprechend qualifizierte Wissenschaftlerinnen nachdrücklich um ihre Bewerbung Während der Ausschreibungsfrist sollen die verantwortlichen Stellen sich gezielt um potentielle Bewerberinnen bemühen Bei Berufungsverfahren bestimmt die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte der Universität ihre Vertretung gemäß 4 (3) LGH Die Fachkundige Frau in Berufungsverfahren nach 48 (4) LHG wird vom Fakultätsvorstand/Fakultätsrat vorgeschlagen. 3. Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation von Medizinerinnen und Naturwissenschaftlerinnen 3.1. An der MFT und dem UKT sollen in der Regel Verträge von zunächst zwei Jahren und dann vier Jahren ausgestellt werden. Dies dient zur Sicherstellung der Facharztausbildung und zu Perspektiven für die Forschung. Bei Nichteinhalten dieser Vertragszeiten sollen die Abteilungsleiter um Begründung gebeten werden Es wird angestrebt, dass die Einstellung von wissenschaftlichem Personal, d.h. die Stellenverteilung, sich am Frauenanteil der jeweils vorhergehenden Qualifikationsstufe orientiert. Der Frauenanteil an der Medizinischen Fakultät sollte eine gleiche Qualifikation vorausgesetzt entsprechend bei akademischen Mitarbeiterinnen mit Aufgaben in Krankenversorgung, Forschung und Lehre mindestens dem der Absolventen des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bei Oberarztstellen mindestens dem der Assistenzärzte bei Professuren mindestens dem Anteil an bundesweit habilitierten Medizinerinnen entsprechen Es soll angestrebt werden, drittmittelgeförderten Wissenschaftlerinnen und über Sonderprogramme geförderten Wissenschaftlerinnen (z.b. Schlieben- Lange Programm) im Anschluss Planstellen zu vermitteln In Vergabekommissionen von Forschungsförderprogrammen der Fakultät sollte die Gleichstellungsbeauftragte oder eine von ihr vorgeschlagene Vertreterin Mitglied sein. Im Rahmen sämtlicher Forschungsförderprogramme (z.b. 3

4 fortüne-programm, IZKF-Verbundprojekt, AKF) sollen Frauen eine gleiche Qualifikation vorausgesetzt - entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen berücksichtigt werden. 4. Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Studium Die Medizinische Fakultät unternimmt Initiativen zur Verbesserung der strukturellen Bedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Studium. Dazu gehören insbesondere: 4.1. Kinderbetreuungsangebote sind für die Kinder von Ärztinnen und Ärzten sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu öffnen, insbesondere für Kinder von Eltern, die zur wissenschaftlichen Qualifikation befristet beschäftigt sind, sowie für Kinder von Studierenden im Praktischen Jahr. Die Kinderbetreuungsmöglichkeiten sind konsequent auszubauen und verstärkt für die Betreuung der Kinder der Altergruppe von 0-3 Jahren zu öffnen Es sollen alle rechtlichen Rahmenbedingungen ausgeschöpft werden, um eine flexible Arbeitszeitgestaltung für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu ermöglichen, die Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreuen Die Weiterbildung bis zum Erhalt der Gebietsbezeichnung in Teilzeitarbeit soll verstärkt durch Modelle mit entsprechend längerer Laufzeit ermöglicht werden. Dabei sollen bei der konkreten Ausgestaltung der Teilzeitformen die fachspezifischen Bedingungen in der Krankenversorgung berücksichtigt werden (z.b. kann die Hälfte der Arbeitszeit als Halbtätigkeit oder als Vollzeittätigkeit an drei Tagen pro Woche wahrgenommen werden) Ärztinnen und Ärzte, sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die zur Kinderbetreuung oder aus sonstigen familiären Gründen ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen, sollen durch gezielte Informationen sowie Kontaktund Weiterbildungsangebote Gelegenheit erhalten, ihre berufliche Qualifikation zu erweitern und zu verbessern. Sie sind deshalb von der Universität in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer über Fortbildungsmaßnahmen umfassen zu informieren. Beurlaubten sollen bevorzugt Vertretungen angeboten werden, um einen späteren Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. 4

5 5. Studienbegleitende Maßnahmen 5.1. Der Frauenanteil bei den Studierenden der Medizin liegt inzwischen Bundesweit zu Beginn des Studiums bei fast 70%, bei den Absolventinnen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bei etwa 60%. Der Frauenanteil bei Promotionen ist jedoch geringer als beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, so dass es demnach notwendig erscheint, die wissenschaftliche Qualifizierung für Frauen attraktiver zu machen. Dies muss schon während des Studiums beginnen Für Studentinnen sind Informations- und Beratungsangebote zur Studien- und Berufsplanung sowie zu Problemen des Berufseinstiegs etc. von der Gleichstellungskommission bereitzustellen, die auch eine wissenschaftliche Laufbahnberatung einschließen. Die Gleichstellungskommission ist Anlaufstelle für Beschwerden über die Benachteiligung von Frauen in Unterricht und Berufsausbildung In Zusammenarbeit zwischen Dozentinnen/Dozenten und Studentinnen und in Kooperation mit der Gleichstellungskommission / Gleichstellungsbeauftragten sollen Veranstaltungen zu frauenspezifischen, auch fächerübergreifenden Themen des Wissenschaftsbetriebs und der Berufsfeldpraxis entwickelt und angeboten werden Die Betreuung von Doktorarbeiten in der Medizin zu Frauenfragen und Fragen des Geschlechterverhältnisses ist zu gewährleisten. Der Promovendin dürfen auf Grund der Auswahl eines frauenspezifischen Themas keine Nachteile erwachsen. 5

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