Tarifbestimmungen Hochstift-Tarif

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1 Tarifbestimmungen Hochstift-Tarif Teil A: Binnenverkehr Geltungsbereich Tarifsystem Tarifaufbau Fahrpreise Fahrpreisbildung Benutzung der 1. Wagenklasse in Zügen des Schienenpersonennahverkehrs Benutzung der 1. Wagenklasse bei einzelnen Fahrten Aufpreisfahrscheine 1. Klasse für Zeitfahrausweise Tickets Tickets mit begrenzter Fahrtenzahl EinzelTicket Gruppenregelung er Ticket Chip-Ticket Tickets mit unbegrenzter Fahrtenzahl (Zeittickets) TagesTickets TagesTicket 1 Person Uhr TagesTicket 1 Person TagesTicket 5 Personen Uhr TagesTicket 5 Personen TageTicket und MonatsTicket TageTicket MonatsTicket Uhr MonatsTicket Schüler MonatsTicket Allgemeine Bestimmungen Schüler MonatsTickets für Selbstzahler SchulwegTicket Kita-Ticket FunTicket, FunAbo, FunTicket Westfalen und FunAbo Westfalen FunTicket FunAbo FunTicket Westfalen FunAbo Westfalen Bestimmungen für die Nutzung des FunTickets, des FunAbos, des FunTickets Westfalen oder des FunAbos Westfalen vor Uhr Tickets im Abo Allgemeine Bestimmungen Mitnahmeregelung Ausgabe Zahlungsmöglichkeiten Bankverbindung Verlust Stand: I

2 Erstattung Kündigung durch den Kunden Kündigung durch die ausgebende Stelle PaderTicket AboCard JobTicket JobTicket Westfalen und JobTicket Westfalen plus plusAbo Besondere Tickets Semesterticket SonderTickets anlässlich bestimmter Veranstaltungen Schwerbehinderte Menschen Tickets für Nachtbusfahrten NRW-Plus Schönes-Wochenende-Ticket CityTicket Beförderungsentgelte für Sachen und Tiere Unentgeltliche Beförderung Fahrräder Unbegleitete Sachen Sonstige Gebühren und Entgelte Reinigungs- und Instandsetzungskosten Missbräuchliche Betätigung von Sicherheitseinrichtungen Erhöhtes Beförderungsentgelt Bearbeitungsentgelt für eine Zahlungserinnerung Bearbeitungsentgelt für eine Fahrpreisbescheinigung Bearbeitungsentgelt für erstattungsfähiges Beförderungsentgelt Datenschutz Anlage Anlage Anlage Anlage Teil B: Übergangsbestimmungen Übergangsbereich zum Tarifraum des Sechsers (Bielefeld/Kreis Lippe/ Kreis Gütersloh) Geltungsbereich Tickets/Fahrpreise Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen Fahrgelderstattung Übergangsbereich zum Tarifraum des NVV-Tarifs Geltungsbereich Tickets/Fahrpreise II Stand:

3 2.3 Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen Fahrgelderstattung Übergangsbereich zum Tarifraum des Ruhr-Lippe-Tarifs Geltungsbereich Tickets/Fahrpreise Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen Fahrgelderstattung Stand: III

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5 Tarifbestimmungen Hochstift-Tarif Stand Teil A: Binnenverkehr Fahrten innerhalb des Tarifraumes des Hochstifts 1. Geltungsbereich Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen sowie für die Beförderung von Sachen und Tieren auf den Linien (bzw. Linienabschnitten) der folgenden Verkehrsunternehmen: - DB Regio AG, Düsseldorf, soweit der Hochstift-Tarif zur Anwendung kommt; - NordWestBahn GmbH, Osnabrück, soweit der Hochstift-Tarif zur Anwendung kommt; - WestfalenBahn GmbH, Bielefeld, soweit der Hochstift-Tarif zur Anwendung kommt; - Keolis Deutschland GmbH & Co. KG eurobahn, Düsseldorf, soweit der Hochstift-Tarif zur Anwendung kommt; - BBH BahnBus Hochstift GmbH, Paderborn; - BVO Busverkehr Ostwestfalen GmbH, Bielefeld, soweit der Hochstift- Tarif zur Anwendung kommt; - PaderSprinter GmbH, Paderborn; - Firma Weser-Egge-Bus GmbH & Co. KG, Höxter; - Firma go.on Gesellschaft für Bus- und Schienenverkehr mbh, Bielefeld, soweit der Hochstift-Tarif zur Anwendung kommt; - Firma Vogt Reisedienst GmbH, Detmold, soweit der Hochstift-Tarif zur Anwendung kommt; - Firma Karl Köhne Omnibusbetriebe GmbH, Extertal, soweit der Hochstift-Tarif zur Anwendung kommt; - Transdev Ostwestfalen GmbH, Rheda-Wiedenbrück, soweit der Hochstift-Tarif zur Anwendung kommt. Sie gelten auf den Linien der Schienenverkehrsunternehmen grundsätzlich in allen zuschlagsfreien Nahverkehrszügen in der 2. Wagenklasse. Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden. Zum Übergang in die 1. Wagenklasse vgl. Kapitel Tarifsystem 2.1 Tarifaufbau Der Verbundraum, im Wesentlichen bestehend aus den Kreisen Paderborn und Höxter, ist für die Fahrpreisbildung in Tarifgebiete eingeteilt. Die Tarifgebiete sind in der Regel identisch mit den politischen Gemeinden der Kreise Paderborn und Höxter sowie Teilen einiger Gemeinden angrenzender Landkreise. Jedes Tarifgebiet Stand:

6 hat eine Bezeichnung. Zur Vermeidung von Härten können bei engen räumlichen Verflechtungen zweier Tarifgebiete fahrpreismildernde Besonderheiten Anwendung finden. Bei einer Anzahl von Tarifgebieten wurde zur Vermeidung von Härten ein Innen- und Außenbereich eingeführt. Näheres ist den Tarifgebietsblättern zu entnehmen. Eine Rabattierung auf eine Rabattierung wird grundsätzlich nicht gewährt. 2.2 Fahrpreise Der Berechnung der Fahrpreise liegen der jeweils gültige relevante Tarifgebietsplan und die Fahrpreistafel mit den Preisstufen K = Kurzstrecke 0 = Tarifgebiet Paderborn 1 = Teilbereich eines Tarifgebietes 2 = Tarifgebiet 3 = mehrere Tarifgebiete 4 = mehrere Tarifgebiete 5 = mehrere Tarifgebiete 6 = mehrere Tarifgebiete 7 = höchste Preisstufe zugrunde. In der Regel orientiert sich die Preisstufe an der Anzahl der befahrenen Tarifgebiete. Die Preisstufe 0 im Tarifgebiet Paderborn gilt nur für Fahrten mit EinzelTickets, KinderTickets, AnschlussTickets, 4er Tickets, 4er KinderTickets, 4er AnschlussTickets und FahrradTickets. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren gelten die in der Fahrpreistafel aufgeführten KinderTicket-Preise. Kinder unter 6 Jahren werden unentgeltlich befördert, sofern es sich nicht um eine Kindergarten- oder Schulbeförderung handelt. Kinder unter 6 Jahren, die im Rahmen einer Kindergarten- bzw. Schulbeförderung fahren, werden bei der Fahrpreisbildung behandelt wie Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Bei der Beförderung von Kindern unter 6 Jahren ist durch die Erziehungsberechtigten bzw. die betreuenden Einrichtungen die altersgemäße Begleitung der Kinder sicherzustellen. 2.3 Fahrpreisbildung Grundsätzlich gilt, dass für Fahrten, die in einem Tarifgebiet beginnen und enden, die Preisstufe 2 (Tarifgebiet) zu entrichten ist. Werden jedoch zum Erreichen des Zieles weitere Tarifgebiete befahren, so ist ein entsprechend höherer Fahrpreis zu entrichten. Kurzstreckentickets (Preisstufe K) werden nur im Tarifgebiet Paderborn sowie in den Teiltarifgebieten Nordborchen, Kirchborchen und Alfen angeboten. Der Gel- 2 Stand:

7 tungsbereich einer Kurzstrecke erstreckt sich über fünf Haltestellen einschließlich der Ein- und Ausstiegshaltestelle, sofern m Fahrstrecke nicht überschritten werden. Mit Kurzstreckentickets kann nicht umgestiegen werden. Wenn aus betrieblichen Gründen vom normalen Linienweg abgewichen wird, ist dieses bei der Fahrpreisberechnung unberücksichtigt zu lassen. Außerdem kommt die Kurzstreckenregelung auf den Bürgerbuslinien im Hochstift zur Anwendung. Bei Fahrten, die innerhalb eines im Tarifgebietsplan mit Preisstufe 1 gekennzeichneten Bereiches verlaufen, ist die Preisstufe 1 zu entrichten. Für Fahrten, die in mehreren Bereichen verlaufen, ist die Preisstufe dem jeweiligen Tarifgebietsplan zu entnehmen. Folgende Tarifgebiete haben mehrere Teilbereiche: Altenbeken, Bad Driburg, Bad Wünnenberg, Beverungen, Borchen, Borgentreich, Brakel, Büren, Delbrück, Hövelhof, Höxter, Lichtenau, Marienmünster, Nieheim, Paderborn, Salzkotten, Steinheim, Warburg, Willebadessen. Für Fahrten in ein anderes Tarifgebiet ist der Fahrpreis entsprechend der Darstellung des jeweiligen Tarifgebietsplanes der Preisstufen 3 bis 7 zu entrichten. Die Fahrpreise gelten für direkte Fahrten zwischen den Tarifgebieten. Ausgewählte Umwegrelationen sind den Tarifgebietsplänen zu entnehmen. Für Fahrten darüber hinaus, in nicht dargestellte Tarifgebiete des gesamten Tarifraumes, gilt die Preisstufe 7. Tagestickets, 7 TageTickets und Monatstickets sowie Fahrkarten im Abo mit der Preisstufe 7 gelten als Netzkarten. Der Geltungsbereich des Netzes Hochstift ist der Anlage 1 zu entnehmen. Bei Fahrten zwischen gekennzeichneten benachbarten Tarifgebieten gilt die Preisstufe 3. Besonderheiten für Fahrten aus einem Teiltarifgebiet in einen Teilbereich eines Nachbartarifgebietes sind den jeweiligen Tarifgebietsplänen zu entnehmen. 2.4 Benutzung der 1. Wagenklasse in den Zügen des Schienenpersonennahverkehrs Die ausgegebenen Tickets berechtigen ohne die nachstehend genannten Aufpreistickets grundsätzlich nur zur Benutzung der 2. Wagenklasse in den Zügen des Schienenpersonennahverkehrs. Die Aufpreistickets werden nur von den Schienenverkehrsunternehmen ausgegeben. Die Fahrpreise ergeben sich aus der Fahrpreistabelle Benutzung der 1. Wagenklasse bei einzelnen Fahrten Für die Benutzung der 1. Wagenklasse ist zusätzlich zum Ticket je Fahrt und beförderter Person ein Aufpreisticket 1. Klasse zu lösen und bei Antritt der Fahrt zu entwerten. Das Aufpreisticket 1. Klasse berechtigt zu einer Fahrt und gilt nur zusammen mit den zum Hochstift-Tarif ausgegebenen Tickets Aufpreisticket 1. Klasse für Zeittickets Für die regelmäßige Benutzung der 1. Wagenklasse werden Aufpreistickets 1. Klasse zu MonatsTickets, 7 TageTickets, 9 Uhr MonatsTickets sowie den Tickets im Stand:

8 Abo (PaderTicket, AboCard, JobTicket, JobTicket Westfalen, JobTicket Westfalen plus, 60plusAbo) ausgegeben. Aufpreistickets gelten nur in Verbindung mit den zum Hochstift-Tarif ausgegebenen Tickets und nur für eine Person. 3. Tickets Tickets des Hochstift-Tarifs sind: a) Tickets mit begrenzter Fahrtenzahl, und zwar: - EinzelTicket - KinderTicket - AnschlussTicket - 4er Ticket - 4er KinderTicket - 4er AnschlussTicket - FahrradTicket b) Tickets mit unbegrenzter Fahrtenzahl, und zwar: - 9 Uhr TagesTickets - TagesTickets - 7 TageTicket - MonatsTicket - 9 Uhr MonatsTicket - Fahrrad MonatsTicket - Schüler MonatsTicket - SchulwegTicket - FunTicket - FunAbo - FunTicket Westfalen - FunAbo Westfalen - PaderTicket - AboCard - JobTicket - JobTicket Westfalen/JobTicket Westfalen plus - 60plusAbo c) Besondere Tickets, und zwar: - Semesterticket - SonderTickets anlässlich bestimmter Veranstaltungen - Schwerbehindertenausweis - Tickets für Nachtbusfahrten 3.1 Tickets mit begrenzter Fahrtenzahl EinzelTicket EinzelTickets aus Fahrscheindruckern im Bus sowie aus Automaten des Pader- Sprinter und im Zugverkauf gelten zum sofortigen Fahrtantritt. Sofern Vorverkaufsstellen EinzelTickets anbieten, sind diese, sowie EinzelTickets aus Automaten der 4 Stand:

9 Schienenverkehrsunternehmen, vor Fahrtantritt zu entwerten. Die Entwertung mittels Loch ist nur gültig mit einem Entwertungsbeleg. EinzelTickets berechtigen zu einer einmaligen Fahrt mit einem Verkehrsmittel der beteiligten Verkehrsunternehmen in Richtung auf das Fahrtziel und innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches, für den sie gelöst sind. Umsteigen sowie eine einmalige Fahrtunterbrechung sind erlaubt (Ausnahme: Preisstufe K = Kurzstrecke). Rück- und Rundfahrten, auch unter Benutzung anderer Linien sind nicht zulässig. Fahrten mit EinzelTickets müssen einschließlich der Umsteige-/Fahrtunterbrechungszeiten ab dem Zeitpunkt ihrer Entwertung in der Preisstufe 1 nach 60 Minuten, in der Preisstufe 2 nach 90 Minuten, in der Preisstufe 3 nach 120 Minuten, in der Preisstufe 4 nach 180 Minuten, in der Preisstufe 5 nach 180 Minuten, in der Preisstufe 6 nach 240 Minuten, in der Preisstufe 7 nach 240 Minuten beendet sein. Bei Zeitüberschreitungen ist ein neues Ticket zu lösen. Dies gilt nicht bei fahrplanoder betriebsbedingten Verzögerungen. Im Tarifgebiet Paderborn gelten EinzelTickets der Preisstufe 0 für alle Fahrten 90 Minuten (einschließlich Hin-, Rück- und Rundfahrten). Die EinzelTickets sind nicht übertragbar. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden KinderTickets ausgegeben Gruppenregelung 1. Mindestens 11 zahlende Personen, die als Reisegruppe zusammen eine Fahrt mit einem gemeinsamen Reisezweck/-ziel durchführen, werden zum Preis des KinderTickets befördert. 2. Für jeden Erwachsenen (Person ab 15 Jahren) wird der Preis eines Kinder- Tickets der betreffenden Preisstufe berechnet. 3. Zwei Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden auf einem KinderTicket befördert. Ein einzelnes Kind dieser Altersgruppe erhält keine weitere Ermäßigung und zahlt den Preis eines KinderTickets. Für Kinder unter 6 Jahren bitte Ziffer 2.2 beachten. 4. Die Gruppenermäßigung wird nur dann gewährt, wenn die Reisegruppe mit den fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeugen befördert werden kann und die Gruppenfahrt rechtzeitig - die Frist muss beim jeweiligen Verkehrsunternehmen erfragt werden - vor Fahrtbeginn bei dem jeweils befördernden Bus- oder Schienenverkehrsunternehmen angemeldet worden ist. 5. Eine Mitnahmepflicht für Reisegruppen besteht nicht, wenn die Gruppenfahrt nicht fristgerecht angemeldet wurde. 6. Lässt das Platzangebot es zu, werden Reisegruppen auch ohne vorherige Anmeldung zum ermäßigten Fahrpreis befördert. 7. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für EinzelTickets gemäß Ziffer Stand:

10 er Ticket 4er Tickets berechtigen zu vier Fahrten. Sie sind vor Fahrtantritt zu entwerten. Die Entwertung mittels Loch ist nur gültig mit einem Entwertungsbeleg. 4er Tickets können bei entsprechender Entwertung von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden. Pro Person und Fahrt wird ein Entwertungsfeld entwertet. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden 4er KinderTickets ausgegeben. 4er Tickets sind übertragbar, solange die Fahrt nicht angetreten ist. Erstattungen des Fahrpreises für nicht benutzte Fahrten werden nicht vorgenommen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für EinzelTickets nach Ziffer sinngemäß Chip-Ticket Im Tarifgebiet Paderborn wird in den Bussen des PaderSprinter ein Chip-Ticket angeboten. Die Tickets werden elektronisch auf dem Chip gespeichert. Es können EinzelTickets und KinderTickets gelöst werden. Bei Wechsel des Verkehrsunternehmens und/oder bei Fahrten über das Tarifgebiet Paderborn hinaus ist beim Kauf des Chip-Tickets beim Fahrpersonal ein Papierbeleg anzufordern. 3.2 Tickets mit unbegrenzter Fahrtenzahl (Zeittickets) Inhaber eines Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl (Zeittickets, ausgenommen Tagestickets) müssen bei Fahrten über die bezahlte Strecke ihres Zeittickets hinaus unaufgefordert vor Beginn der Weiterfahrt ein neues Ticket von der letzten Haltestelle/dem letzten Bahnhof des bezahlten Tarifgebietes bzw. der bezahlten Strecke nach den jeweils gültigen Tarifbestimmungen lösen bzw. entwerten. Bei Weiterfahrt über die bezahlte Strecke hinaus müssen Fahrgäste im Besitz eines Zeittickets (ausgenommen Tagestickets) nur ein AnschlussTicket bzw. 4er AnschlussTicket nach den jeweils gültigen Tarifbestimmungen lösen bzw. entwerten. Das AnschlussTicket bzw. ein Entwertungsfeld des 4er AnschlussTickets gilt nur für eine Fahrt und nur in Verbindung mit dem Zeitticket, zu dem es gelöst wurde. Werden Personen im Rahmen einer Mitnahmeregelung unentgeltlich mitgenommen, so haben auch sie für die nicht bezahlte Strecke ein AnschlussTicket nach den jeweils gültigen Tarifbestimmungen zu lösen bzw. zu entwerten. Bei Fahrten in die Gegenrichtung gelten vorstehende Regelungen sinngemäß. Ein Aneinanderreihen von Zeittickets als Fahrtberechtigung für Fahrten über ein oder mehrere Tarifgebiet(e) ist nicht möglich Tagestickets TagesTicket 1 Person Das TagesTicket 1 Person berechtigt zur ganztägigen Nutzung von Bus und Bahn innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. Das TagesTicket 1 Person gilt für bis 6 Stand:

11 zu vier Personen, davon maximal eine Person ab 15 Jahren. Anstelle von Personen können auch Fahrräder mitgenommen werden. Pro Person ist maximal ein Fahrrad erlaubt. Bei einer Fahrausweiskontrolle ist der Hinweis des Fahrgastes auf die Mitnahme von zusätzlichen Personen/Fahrrädern zwingend erforderlich. Bei einer späteren Feststellung von mitreisenden Personen ist von diesen ein erhöhtes Beförderungsentgelt entsprechend Ziffer 7.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW zu entrichten. Tickets mit dem Hinweis nur gültig mit Entwerteraufdruck oder bei Fahrtantritt entwerten werden zur Fahrt erst durch die Entwertung gültig. Kauf- und Entwertungstag müssen nicht übereinstimmen, entwertete Tickets sind nicht übertragbar. Für die Entwertung gelten die Bestimmungen im Abschnitt 7.1 Absatz 3 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Auf bestimmten Vertriebswegen werden TagesTickets zum sofortigen Fahrtantritt bereits entwertet ausgegeben. Die letzte Fahrt muss am Folgetag um 3 Uhr beendet sein, dies gilt nicht bei betriebsbedingten Verzögerungen. Der Fahrgast muss das Ticket bis zum Abschluss der letzten Fahrt vorweisen können Uhr TagesTicket 1 Person Das 9 Uhr TagesTicket 1 Person ist montags bis freitags ab 9.00 Uhr sowie samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig gültig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des TagesTickets 1 Person TagesTicket 5 Personen Das TagesTicket 5 Personen berechtigt fünf Personen zur ganztägigen Nutzung von Bus und Bahn innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. Anstelle von Personen können auch Fahrräder mitgenommen werden. Pro Person ist maximal ein Fahrrad erlaubt. Bei gemeinsam reisenden Personen sind die Erweiterung der Gruppengröße und die Veränderung der Zusammensetzung der Gruppe nach Fahrtantritt nicht zugelassen. Bei einer Fahrausweiskontrolle ist der Hinweis des Fahrgastes auf die Mitnahme von zusätzlichen Personen/Fahrrädern zwingend erforderlich. Bei einer späteren Feststellung von mitreisenden Personen ist von diesen ein erhöhtes Beförderungsentgelt entsprechend Ziffer 7.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW zu entrichten. Tickets mit dem Hinweis nur gültig mit Entwerteraufdruck oder bei Fahrtantritt entwerten werden zur Fahrt erst durch die Entwertung gültig. Kauf- und Entwertungstag müssen nicht übereinstimmen, entwertete Tickets sind nicht übertragbar. Für die Entwertung gelten die Bestimmungen im Abschnitt 7.1 Absatz 3 der Be- Stand:

12 förderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Auf bestimmten Vertriebswegen werden TagesTickets zum sofortigen Fahrtantritt bereits entwertet ausgegeben. Die letzte Fahrt muss am Folgetag um 3 Uhr beendet sein, dies gilt nicht bei betriebsbedingten Verzögerungen. Der Fahrgast muss das Ticket bis zum Abschluss der letzten Fahrt vorweisen können Uhr TagesTicket 5 Personen Das 9 Uhr TagesTicket 5 Personen ist montags bis freitags ab 9 Uhr sowie samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig gültig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des TagesTickets 5 Personen TageTicket und Monatstickets TageTicket 7 TageTickets sind sieben aufeinanderfolgende Kalendertage gültig und können in diesem Zeitraum täglich für beliebig viele Fahrten innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs benutzt werden. 7 TageTickets sind auf die Person des Inhabers ausgestellt und nicht übertragbar. 7 TageTickets sind nur gültig, wenn der Inhaber vor der ersten Benutzung seinen Namen, Vornamen und Wohnort mit Tinte oder Kugelschreiber einträgt und unterschreibt; Name und Vorname sind auszuschreiben. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen die rechtmäßige Benutzung des Tickets durch Vorlage eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild und nötigenfalls durch Wiederholung der Unterschrift nachzuweisen. Für abhandengekommene Tickets wird kein Ersatz geleistet MonatsTicket MonatsTickets sind übertragbar und können von Jedermann bezogen werden. MonatsTickets gelten im bezeichneten Monat an allen Tagen vom ersten Tag des Monats bis einschließlich des ersten Werktags des Folgemonats. Ist dieser Werktag ein Samstag, gilt die Ausdehnung bis zum nächstfolgenden Werktag. Der Inhaber eines MonatsTickets kann an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie montags bis freitags ab Uhr eine weitere Person und bis zu drei Kinder bis einschließlich 14 Jahre unentgeltlich mitnehmen. Anstelle von Personen können alternativ auch Fahrräder mitgenommen werden. Eine Erweiterung der Gruppengröße nach Fahrtantritt ist nicht zugelassen. Bei einer Ticketkontrolle ist vom Inhaber des MonatsTickets sowie den mitgenommen Personen unverzüglich auf die Mitnahmeregelung hinzuweisen. Bei einer späteren Feststellung ist von den mitreisenden Personen ein erhöhtes Beförderungsentgelt 8 Stand:

13 entsprechend Ziffer 7.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW zu entrichten Uhr MonatsTicket 9 Uhr MonatsTickets sind übertragbar und können von Jedermann bezogen werden. 9 Uhr MonatsTickets gelten im bezeichneten Monat an allen Tagen vom ersten Tag des Monats bis einschließlich des ersten Werktags des Folgemonats. Sie sind gültig von 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages oder bis zum bekanntgegebenen Betriebsende des betroffenen Unternehmens, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig bis 3.00 Uhr des Folgetages oder bis zum bekanntgegebenen Betriebsende des betroffenen Unternehmens. Der Inhaber eines 9 Uhr MonatsTickets kann an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie montags bis freitags ab Uhr eine weitere Person und bis zu drei Kinder bis einschließlich 14 Jahre unentgeltlich mitnehmen. Anstelle von Personen können alternativ auch Fahrräder mitgenommen werden. Eine Erweiterung der Gruppengröße nach Fahrtantritt ist nicht zugelassen. Bei einer Ticketkontrolle ist vom Inhaber des 9 Uhr MonatsTickets sowie den mitgenommen Personen unverzüglich auf die Mitnahmeregelung hinzuweisen. Bei einer späteren Feststellung ist von den mitreisenden Personen ein erhöhtes Beförderungsentgelt entsprechend Ziffer 7.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW zu entrichten Schüler MonatsTicket Allgemeine Bestimmungen Zur Benutzung von Schüler MonatsTickets sind nachstehende Personen im Sinne von 45a PBefG berechtigt: 1. Schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; 2. Nach Vollendung des 15. Lebensjahres: a) Schüler und ordentlich Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemeinbildender Schulen, - berufsbildender Schulen, - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, - Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder an einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen; Stand:

14 d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, 36 Abs. 2 der Handwerksordnung ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder an vergleichbaren sozialen Diensten. Für Schüler MonatsTickets gelten die Bestimmungen für MonatsTickets gemäß Ziffer mit Ausnahme der Übertragbarkeit und Mitnahmeregelung Schüler MonatsTickets für Selbstzahler Schüler MonatsTickets für selbstzahlende Personen bestehen aus einer Kundenkarte und der entsprechenden Anzahl an dazugehörigen Wertmarken. Die Wertmarken sind nur gültig, wenn der Inhaber vor der ersten Benutzung den Kennbuchstaben und die Nummer seiner Kundenkarte mit Tinte oder Kugelschreiber deutlich dahin übertragen hat. Für abhanden gekommene Wertmarken wird kein Ersatz geleistet. An die unter Ziffer Punkt 1. und 2. aufgeführten Personen werden Kundenkarten ausgegeben; an die unter Ziffer Punkt 2. aufgeführten Personen jedoch nur gegen Vorlage eines Berechtigungsnachweises. a) Bestellung der Kundenkarte Die Kundenkarte wird bei Nachweis der unter Ziffer beschriebenen Voraussetzungen auf schriftliche Bestellung unentgeltlich ausgestellt. Bestellvordrucke sind bei den Verkehrsunternehmen erhältlich. Der Bestellung ist ein Lichtbild beizufügen, sofern die Kundenkarte ausschließlich für das Tarifgebiet Paderborn ausgestellt wird. Die Kundenkarte ist mit Ablauf der durch die Ausgabestelle eingetragenen Gültigkeitsdauer erneut zu beantragen bzw. zu verlängern. Hierzu ist ggf. ein neuer Berechtigungsnachweis vorzulegen. b) Räumlicher Geltungsbereich Die Ausgabestelle trägt in die Kundenkarte den räumlichen Geltungsbereich (von Wohnort/ständiger Aufenthaltsort nach Ausbildungsort) mit Kennung und Bezeich- 10 Stand:

15 nung sowie die entsprechende Preisstufe unter Beachtung möglicher Fahrpreis mildernder Besonderheiten ein. Bei Änderung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Kundenkarte zu erneuern. c) Unterschrift Kundenkarten sind nur gültig, wenn der Inhaber vor der ersten Benutzung seinen Namen, Vornamen und seine Adresse mit Tinte oder Kugelschreiber einträgt und unterschreibt; Name und Vorname sind auszuschreiben. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen die rechtmäßige Benutzung des Tickets durch Vorlage eines geeigneten Lichtbildausweises (Personalausweis, Schülerausweis o. ä.) und nötigenfalls durch Wiederholung der Unterschrift nachzuweisen SchulwegTicket SchulwegTickets können von Schulträgern für ein Jahr im Voraus erworben werden. Zur Benutzung des SchulwegTickets ist der unter Ziffer genannte Personenkreis berechtigt. Das SchulwegTicket wird als Schuljahreskarte ausgegeben. Sie besteht aus Zeitabschnitten und ggf. einer Kundenkarte mit Lichtbild. SchulwegTickets werden für den Geltungsbereich ausgestellt, in dem lehrplanmäßige Unterrichtsfahrten stattfinden. Sie berechtigen zu Fahrten an Schultagen, und zwar montags bis freitags von Betriebsbeginn bis Uhr sowie an Samstagen von Betriebsbeginn bis Uhr auf dem direkten oder schnellstmöglichen Weg zwischen der nächstgelegenen Haltestelle/ Haltepunkt der Schule und der nächstgelegenen Haltestelle/Haltepunkt der Wohnung. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der jeweils für das Bundesland des Schulortes gesetzlich festgelegten Ferien haben SchulwegTickets keine Gültigkeit. Lehrplanmäßige Unterrichtsfahrten, die räumlich oder zeitlich von den oben genannten Bedingungen abweichen, können außerhalb der Ferien mit dem SchulwegTicket gegen Vorlage einer von der Schule ausgestellten gesonderten Bescheinigung durchgeführt werden. Wechselt ein Schüler während des laufenden Schuljahres die Schule oder ergibt sich durch einen Umzug eine tarifliche Veränderung beim SchulwegTicket, werden dem Schulträger nur die genutzten Monate des SchulwegTickets in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt sinngemäß bei einer späteren Bestellung des Schulweg- Tickets aus den oben genannten Gründen. Werden einzelne Wertmarken innerhalb des Schuljahres zurückgegeben, so werden dem Schulträger die genutzten Monate auf Basis des Preises von Schüler MonatsTickets in Rechnung gestellt KiTa-Ticket KiTa-Tickets können von den Erziehungsberechtigten für Kindertageseinrichtungen im Voraus erworben werden. Das KiTa-Ticket wird als Jahreskarte ausgegeben. Sie besteht aus Zeitabschnitten. Zur Benutzung von KiTa-Tickets sind alle Kinder von Kindertageseinrichtungen berechtigt. Bei der Beförderung ist durch die Erziehungsberechtigten bzw. die betreuenden Einrichtungen die altersgemäße Begleitung der Kinder aus Haftungsgründen sicherzustellen. Das KiTa-Ticket berechtigt zu Fahrten an Kindergartentagen, und zwar montags bis freitags von Betriebsbeginn bis Uhr sowie an Samstagen von Betriebsbeginn Stand:

16 bis Uhr auf dem direkten oder schnellstmöglichen Weg zwischen der nächstgelegenen Haltestelle/ Haltepunkt der Kindertageseinrichtungen und der nächstgelegenen Haltestelle/Haltepunkt der Wohnung. In den gesetzlich festgelegten Ferien behalten KiTa-Tickets ihre Gültigkeit. An Sonn- und gesetzlich festgelegten Feiertagen haben KiTa-Tickets keine Gültigkeit. Kinder, die im Rahmen der Kindergartenbeförderung fahren, zahlen den Preis eines SchulwegTickets gemäß den jeweils geltenden Tarifbestimmungen. Bei vorzeitiger Rückgabe oder späterer Bestellung werden dem Erziehungsberechtigten nur die genutzten Monate in Rechnung gestellt. Werden einzelne Wertmarken innerhalb des Kindergartenjahres zurückgegeben, so werden dem Erziehungsberechtigten die genutzten Monate auf Basis des Preises von Schüler MonatsTickets in Rechnung gestellt. Für Verlust der Karten wird kein Ersatz geleistet. Das KiTa-Ticket ist auf die Person des Inhabers ausgestellt und nicht übertragbar FunTicket, FunAbo, FunTicket Westfalen und FunAbo Westfalen FunTicket Das FunTicket ist ein Freizeitmonatsticket für eine Person bis einschließlich 20 Jahren. Die Berechtigung zur Nutzung des FunTickets endet mit Ablauf des Monats des 21. Geburtstags. Das FunTicket berechtigt im bezeichneten Monat zu beliebig vielen Fahrten innerhalb eines bezeichneten Geltungsbereichs (Tarifgebiet bzw. Gesamtnetz). Das FunTicket gilt an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie an Ferientagen in NRW ganztägig, an allen übrigen Tagen ab Uhr. An beweglichen Ferientagen gilt das FunTicket ab Uhr, am Rosenmontag gilt das FunTicket ganztägig. Es gilt nicht für Fahrten von und zur Schule, Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Praktikumsstätte. Das FunTicket ist nur gültig, wenn der Inhaber vor der ersten Benutzung seinen Vor- und Nachnamen mit Tinte oder Kugelschreiber einträgt und unterschreibt. Besitzt die betreffende Person ein SchulwegTicket und ein FunTicket mit identischen Tarifgebieten, so ist sie berechtigt, diese identischen Tarifgebiete ganztägig zu befahren. Das FunTicket ist nicht übertragbar. Für Verlust der Karten wird kein Ersatz geleistet. Eine zeitweise Hinterlegung mit entsprechender Erstattung ist nicht möglich. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen die rechtmäßige Benutzung des Tickets durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder für Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises nachzuweisen. Ein FunTicket für das Gesamtnetz des Hochstift-Tarifs (Preisstufe 7) in Verbindung mit einem FunTicket für das Gesamtnetz des Tarifs Der Sechser (Preisstufe 7) berechtigt zur Nutzung der tarifraumüberschreitenden Verkehre. Ein FunTicket für 12 Stand:

17 das Gesamtnetz des Hochstift-Tarifs (Preisstufe 7) in Verbindung mit einem Fun- Ticket/FunAbo der Höchstpreisstufe 9 (Netz Ruhr-Lippe) oder der Höchstpreisstufe 8 (Netz Übergang Münsterland/Ruhr-Lippe) des VRL-Tarifs berechtigt zur Nutzung der tarifraumüberschreitenden Verkehre FunAbo Das FunAbo ist mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate abzunehmen und verlängert sich, wenn es nicht gekündigt wird, automatisch von Monat zu Monat um einen Monat. Abweichend hiervon endet der Bezug des FunAbos nach dem Monat, in dem der 21. Geburtstag erreicht wird. Sollte sich der Inhaber des FunAbos zu diesem Zeitpunkt noch in der Mindestvertragslaufzeit befinden, endet diese ohne Nachberechnung. Wird das FunAbo vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, so wird für den zurückgelegten Zeitraum zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis des FunAbos und dem Preis des FunTickets der entsprechenden Preisstufe erhoben. Zuzüglich sind Verwaltungskosten in Höhe eines EinzelTickets der Preisstufe 5 zu zahlen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des FunTickets FunTicket Westfalen Das FunTicket Westfalen berechtigt im bezeichneten Monat zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Netzes Westfalen (s. Anlage 2). Für die Gültigkeit im Übergang zu weiteren benachbarten Tarifgebieten sind die Regelungen der jeweiligen Tarifbestimmungen maßgeblich. Das FunTicket Westfalen gilt an Samstagen, Sonnund gesetzlichen Feiertagen sowie an Ferientagen in NRW ganztägig, an allen übrigen Tagen ab Uhr. An beweglichen Ferientagen gilt das FunTicket Westfalen ab Uhr, am Rosenmontag gilt das FunTicket Westfalen ganztägig. Zur Benutzung des FunTicket Westfalen sind Personen bis einschließlich 20 Jahren befugt. Besitzt die betreffende Person ein SchulwegTicket und ein FunTicket/Fun- Abo Westfalen, so ist sie berechtigt, den Geltungsbereich des SchulwegTickets ganztägig zu befahren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des FunTickets FunAbo Westfalen Das FunAbo Westfalen berechtigt im bezeichneten Monat zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Netzes Westfalen (s. Anlage 2). Für die Gültigkeit im Übergang zu weiteren benachbarten Tarifgebieten sind die Regelungen der jeweiligen Tarifbestimmungen maßgeblich. Das FunAbo Westfalen gilt an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie an Ferientagen in NRW ganztägig, an allen übrigen Tagen ab Uhr. An beweglichen Ferientagen gilt das FunAbo Westfalen ab Uhr, am Rosenmontag gilt das FunAbo Westfalen ganztägig. Das FunAbo Westfalen ist mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate abzunehmen und verlängert sich, wenn es nicht gekündigt wird, automatisch von Monat zu Monat um einen Monat. Abweichend hiervon endet der Bezug des FunAbos Westfalen nach dem Monat, in dem der 21. Geburtstag erreicht wird. Sollte sich der Stand:

18 Inhaber des FunAbos Westfalen zu diesem Zeitpunkt noch in der Mindestvertragslaufzeit befinden, endet diese ohne Nachberechnung. Wird das FunAbo Westfalen vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, so wird für den zurückgelegten Zeitraum zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis des FunAbos Westfalen und dem Preis des FunTickets Westfalen erhoben. Zuzüglich sind Verwaltungskosten in Höhe eines EinzelTickets der Preisstufe 5 zu zahlen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des FunTickets Bestimmungen für die Nutzung des FunTickets, des Fun- Abos, des FunTickets Westfalen oder des FunAbos Westfalen vor Uhr Für die Nutzung des FunTickets, des FunAbos, des FunTickets Westfalen oder des FunAbos Westfalen zu schulischen Veranstaltungen vor Uhr gilt folgende Regelung: Das FunTicket, das FunAbo, das FunTicket Westfalen und das FunAbo Westfalen werden als Fahrtberechtigung, zusammen mit einer vorliegenden Bescheinigung der Schule (Formblatt VPH) für eine geschlossene Gruppe, in der Gruppengröße, Ziel und Zeit der Fahrt erfasst sind und deren Start und Ziel zwingend die Schule darstellt, anerkannt Tickets im Abo Tickets im Abo werden als PaderTicket, AboCard, JobTicket, JobTicket Westfalen, JobTicket Westfalen plus und 60plusAbo ausgegeben Allgemeine Bestimmungen Das Ticket ist ab Lösungsdatum ein Jahr gültig, es berechtigt in den angegebenen Tarifgebieten zu beliebig vielen Fahrten. Das Abonnement kann an jedem Tag des Monats begonnen werden. Zu dem Ticket erhält der Abonnent 12, ggf. 13 Wertmarken, mit denen das Ticket in der Reihenfolge der entsprechenden Monate gültig zu machen ist. Die Wertmarken sind dazu am 1. eines Monats auf die vorgesehene Stelle des Tickets zu kleben. Das Ticket braucht nur mit einer Wertmarke, und zwar der, die dem jeweiligen Gültigkeitszeitraum entspricht, beklebt zu sein. Die Wertmarken müssen jeweils die gleichen Bezugsnummern wie das Ticket haben. Zum Ticket mit der Bezugsnummer 0001 gehören also 12 bzw. 13 Wertmarken mit der gleichen Bezugsnummer Bestellungen, Änderungen oder Kündigungen müssen grundsätzlich 21 Tage vorher bei der ausgebenden Stelle beantragt werden. Das Abo mit der Zahlungsmöglichkeit Ratenzahlung verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn es nicht 21 Tage vor dem Ende gekündigt wird. Das Abo mit der Zahlungsmöglichkeit Vorauszahlung verlängert sich nach Ablauf der 12 Monate nicht automatisch, sondern muss neu beantragt werden. 14 Stand:

19 Eine Tarifänderung wird erst nach Ablauf der Gültigkeit des Abo-Tickets (die Gültigkeit des Abo-Tickets beträgt insgesamt 12 Monate) gültig. Erst im verlängerten Abo werden die veränderten Entgelte abgebucht Mitnahmeregelung Der Inhaber eines Tickets im Abo kann an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie montags bis freitags ab Uhr eine weitere Person und bis zu drei Kinder bis einschließlich 14 Jahre unentgeltlich mitnehmen. Anstelle von Personen können alternativ auch Fahrräder mitgenommen werden, pro Person ist maximal ein Fahrrad erlaubt. Eine Erweiterung der Gruppengröße nach Fahrtantritt ist nicht zugelassen. Bei einer Ticketkontrolle ist vom Inhaber des Tickets im Abo sowie den mitgenommen Personen unverzüglich auf die Mitnahmeregelung hinzuweisen. Bei einer späteren Feststellung ist von den mitreisenden Personen ein erhöhtes Beförderungsentgelt entsprechend Ziffer 7.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW zu entrichten Ausgabe Erwirbt der Kunde ein Ticket im Abo, erhält er einen Beleg, der als Übergangsfahrschein 35 Tage gültig ist, bis ihm die entsprechende Fahrkarte mit den Monatswertmarken zugestellt wird. Bei Ratenzahlung werden die Monatswertmarken quartalsweise versandt. Der Kunde hat die Angaben auf dem Ticket auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind der ausgebenden Stelle sofort anzuzeigen Zahlungsmöglichkeiten Die Tickets im Abo werden von den ausgebenden Stellen zum Preis laut Tariftabelle ausgegeben. Es gibt zwei Möglichkeiten, das Ticket zu erwerben: a) Abbuchung vom Konto (Zahlungsmöglichkeit in Raten): Der Gesamtpreis ist mit einer Anzahlung sowie gleichen Raten zu begleichen, die monatlich vom Konto abgebucht werden. b) Vorauszahlung: Bei Vorauszahlung verringert sich der Fahrpreis, wie in der Tariftabelle angegeben Bankverbindung Voraussetzung für die Zahlungsmöglichkeit in Raten ist, dass der Kunde eine Einzugsermächtigung für ein in der Bundesrepublik Deutschland geführtes Girokonto erteilt. Soll das Entgelt von einem anderen Konto abgebucht werden, ist der ausgebenden Stelle eine neue Einzugsermächtigung auf Vordruck 21 Tage vor dem nächsten Abbuchungstermin einzureichen Verlust Für ein abhanden gekommenes Ticket oder für eine abhanden gekommene Monatswertmarke wird kein Ersatz geleistet und eine Erstattung nicht vorgenommen. Für die noch vorhandenen restlichen Wertmarken wird von der ausgebenden Stelle gegen Zahlung einer Gebühr von 7,00 Euro ein Ersatz-Ticket ausgestellt. Stand:

20 Erstattung Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nichtausnutzung sind nicht möglich Kündigung durch den Kunden Wird das Abonnement vor seinem Ablauf gekündigt, so wird für den zurückgelegten Zeitraum zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen Abonnementpreis und dem Preis der entsprechenden Anzahl von Monatskarten der entsprechenden Preisstufe erhoben. Zuzüglich sind Verwaltungskosten in Höhe eines EinzelTickets der Preisstufe 5 zu zahlen. Die Fahrkarte im Abo und die Wertmarken sind der ausgebenden Stelle unverzüglich zurückzugeben. Das Risiko des Postweges trägt der Kunde. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Rückgabe ist der Kunde verpflichtet, den jeweiligen Preis der empfangenen Fahrkarten zu bezahlen Kündigung durch die ausgebende Stelle Ist eine Abbuchung durch die ausgebende Stelle mangels Guthaben nicht möglich, kann die ausgebende Stelle das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Kunde den Einzugsbetrag nicht beglichen hat bzw. beim Job-Ticket die Rechnung nicht innerhalb von 21 Tagen beglichen hat. Durch die Kündigung wird die Fahrkarte im Abo ungültig und muss unverzüglich an die ausgebende Stelle zurückgegeben werden. Falls der Kunde mit der ausgebenden Stelle den Postweg vereinbart, trägt der Kunde das Risiko des Postweges. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Rückgabe ist der Kunde verpflichtet, den jeweiligen Preis der empfangenen Fahrkarten zu bezahlen. Bei Missbrauch der Fahrkarte im Abo kann die ausgebende Stelle das Vertragsverhältnis ebenfalls fristlos kündigen. Der Kunde ist verpflichtet, zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen Abonnementpreis und dem Preis der entsprechenden Anzahl von Monatskarten der entsprechenden Preisstufe rückwirkend zu entrichten PaderTicket Das PaderTicket wird nur für das Tarifgebiet Paderborn ausgegeben. Das Pader- Ticket wird wahlweise als übertragbares oder persönliches Ticket angeboten. Persönliche PaderTickets sind nicht übertragbar und werden auf die Person des Vertragspartners ausgestellt sowie namentlich gekennzeichnet. Der Inhaber eines persönlichen PaderTickets ist verpflichtet, auf Verlangen die rechtmäßige Benutzung des Tickets durch Vorlage eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild und nötigenfalls durch Wiederholung der Unterschrift nachzuweisen. Für verlorene übertragbare PaderTickets wird gemäß Ziffer kein Ersatz geleistet. Bei persönlichen PaderTickets wird für die Ausstellung einer Zweitschrift bei Verlust ein Bearbeitungsentgelt in Höhe des Preises eines EinzelTickets der Preisstufe 5 erhoben AboCard Die AboCard wird für die jeweils angegebenen Tarifgebiete und etwaige Zwischengebiete ausgegeben. Für das Tarifgebiet Paderborn wird nicht die AboCard, sondern das PaderTicket angeboten. 16 Stand:

21 Die AboCard wird wahlweise als übertragbares oder persönliches Ticket angeboten. Persönliche AboCards sind nicht übertragbar und werden auf die Person des Vertragspartners ausgestellt sowie namentlich gekennzeichnet. Der Inhaber einer persönlichen AboCard ist verpflichtet, auf Verlangen die rechtmäßige Benutzung des Tickets durch Vorlage eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild und nötigenfalls durch Wiederholung der Unterschrift nachzuweisen. Für verlorene übertragbare AboCards wird gemäß Ziffer kein Ersatz geleistet. Bei persönlichen AboCards wird für die Ausstellung einer Zweitschrift bei Verlust ein Bearbeitungsentgelt in Höhe des Preises eines EinzelTickets der Preisstufe 5 erhoben JobTicket Zwischen dem Arbeitgeber und der VPH wird eine besondere Vereinbarung abgeschlossen, welche den Rahmen des JobTickets ausfüllt. Es wird vom Arbeitgeber zentral für seine Mitarbeiter erworben und verwaltet. Die Abrechnung erfolgt mit dem Arbeitgeber. Das JobTicket ist an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie montags bis freitags ab Uhr übertragbar. Es werden folgende Rabatte bei der Abnahme von mindestens 10 x 12 Wertmarken = 10% mindestens 25 x 12 Wertmarken = 15% mindestens 50 x 12 Wertmarken = 20% mindestens 100 x 12 Wertmarken = 25% mindestens 200 x 12 Wertmarken = 30 % auf den Preis der AboCard bzw. des PaderTickets gewährt JobTicket Westfalen und JobTicket Westfalen plus Das JobTicket Westfalen und das JobTicket Westfalen plus erhalten Arbeitgeber zu den Bedingungen des regionalen JobTickets gemäß Ziffer Das JobTicket Westfalen und das JobTicket Westfalen plus berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Netzes Westfalen (s. Anlage 2). Für die Gültigkeit im Übergang zu weiteren benachbarten Tarifgebieten sind die Regelungen der jeweiligen Tarifbestimmungen maßgeblich. Das JobTicket Westfalen und das JobTicket Westfalen plus sind nicht übertragbar. Das JobTicket Westfalen berechtigt nicht zur Mitnahme weiterer Personen oder Fahrräder. Das JobTicket Westfalen plus berechtigt an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie montags bis freitags ab Uhr zur unentgeltlichen Mitnahme einer weiteren Person und von bis zu drei Kindern bis einschließlich 14 Jahren. Anstelle von Personen können alternativ auch Fahrräder mitgenommen werden, pro Person ist maximal ein Fahrrad erlaubt. Eine Erweiterung der Gruppengröße nach Fahrtantritt ist nicht zugelassen. Bei einer Ticketkontrolle ist vom Inhaber des Tickets sowie den mitgenommen Personen unverzüglich auf die Mitnahmeregelung hinzuweisen. Bei einer späteren Feststellung ist von den mitreisen- Stand:

22 den Personen ein erhöhtes Beförderungsentgelt entsprechend Ziffer 7.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW zu entrichten. Auf das JobTicket Westfalen und das JobTicket Westfalen plus wird kein Rabatt gewährt plusAbo Das 60plusAbo gilt nur für Personen ab sechzig Jahren und kann nur am 1. eines jeden Monats begonnen werden. Montag bis Freitag gilt das 60plusAbo ab Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in NRW ohne Zeitgrenze. Das 60plusAbo ist ein persönliches Ticket und nicht auf andere Personen übertragbar und berechtigt nicht zur Mitnahme weiterer Personen oder Fahrräder. Für Verlust des 60plusAbos wird kein Ersatz geleistet. Eine zeitweise Hinterlegung mit entsprechender Erstattung ist nicht möglich. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen die rechtmäßige Benutzung des Tickets durch Vorlage eines amtlichen Ausweises nachzuweisen. Das 60plusAbo ist mindestens drei aufeinanderfolgende Monate abzunehmen und verlängert sich, wenn es nicht gekündigt wird, automatisch von Monat zu Monat um einen Monat. Bei einer vorzeitigen Kündigung des 60plusAbos durch den Kunden oder die ausgebende Stelle (vor Ablauf der ersten drei Monate) werden folgende Beträge für den zurückgelegten Abozeitraum pro Monat berechnet: Preisstufe 2 Tarifgebiet Paderborn: 8,73 Euro/Monat Preisstufe 2 (alle übrigen Tarifgebiete): 7,38 Euro/Monat Preisstufe 7 Gesamtnetz Hochstift: 10,50 Euro/Monat Ein 60plusAbo für das Gesamtnetz des Hochstift-Tarifs (Preisstufe 7) in Verbindung mit einem 60plusAbo für das Gesamtnetz des Tarifs Der Sechser (Preisstufe 7) berechtigt zur Nutzung der tarifraumüberschreitenden Verkehre. Ein 60plusAbo für das Gesamtnetz des Hochstift-Tarifs (Preisstufe 7) in Verbindung mit einem 60plus- Abo der Höchstpreisstufe 9 (Netz Ruhr-Lippe) oder der Höchstpreisstufe 8 (Netz Übergang Münsterland/Ruhr-Lippe) des VRL-Tarifs berechtigt zur Nutzung der tarifraumüberschreitenden Verkehre. 4. Besondere Tickets 4.1 Semesterticket Die Studierendenausweise von Hochschulen werden in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als nicht übertragbare Zeittickets anerkannt, wenn entsprechende vertragliche Vereinbarungen zwischen der Studierendenschaft und der Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbh oder den zuständigen Verkehrsunternehmen abgeschlossen wurden. 18 Stand:

23 Semestertickets sind Tickets mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund 17 Abs. 1 EVO i.v.m. 17 Abs. 2 EVO erfolgt nicht. 4.2 SonderTickets anlässlich bestimmter Veranstaltungen Anlässlich bestimmter Veranstaltungen können ermäßigte Tickets angeboten werden. Das Angebot wird jeweils durch die örtliche Tagespresse sowie durch Aushang in den Fahrzeugen bekanntgegeben. 4.3 Schwerbehinderte Menschen Die Beförderung schwerbehinderter Menschen sowie deren Begleitpersonen, Führhunde, Krankenfahrstühle, orthopädischer Hilfsmittel und Handgepäck richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX (Artikel ff.) in der jeweils geltenden Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen. In die 1. Wagenklasse können unentgeltlich übergehen: - Schwerbehinderte, deren Ausweis das Merkzeichen 1. Kl. enthält, - Begleitpersonen Schwerbehinderter, deren Ausweis das Merkmal 1. Kl. und B enthält. Schwerbehinderte ohne diese Merkzeichen im Ausweis und deren Begleitpersonen können im Rahmen der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr auch gegen Zahlung des tarifmäßigen Aufpreises nicht in die 1. Wagenklasse übergehen. 4.4 Tickets für Nachtbusfahrten Für Fahrten mit dem Nachtbus gilt der Hochstift-Tarif mit folgenden Besonderheiten: Als Mindestpreis ist die Preisstufe 2 der Einzel- und 4er Tickets zu lösen. Inhaber von Zeittickets und Gruppentickets müssen einen Zuschlag laut Preistafel je nach Preisstufe entrichten. Ausgenommen hiervon sind Inhaber von zeitlich und räumlich gültigen PaderTickets, AboCards und regionalen Semestertickets Hochstift. Auf Fahrrad MonatsTickets ist kein Zuschlag zu zahlen, sofern der Mitführende bereits einen Zuschlag erworben hat. 4.5 NRW-Plus Tickets des Tarifangebotes NRW-plus der Deutschen Bahn AG (DB AG) gelten in allen Bussen und Stadtbahnen innerhalb des unter Ziffer 2.1 definierten Tarifraums des Hochstift-Tarifs. Es gelten die Tarifbestimmungen der DB AG sowie folgende Bestimmungen: Das NRWplus-Ticket gilt als Fahrtberechtigung der Preisstufe 1 in dem Tarifgebiet, in dem der jeweilige Quell- bzw. Zielbahnhof liegt. Die Nichtausnutzung des Tarifangebotes begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt durch die im Hochstift-Tarifraum zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen. Eine Erstattung wird nur durch die DB AG vorgenommen. Ein Umtausch gegen Tickets des Hochstift-Tarifs ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen des Hochstift-Tarifs. Stand:

24 4.6 SchönesWochenendeTicket Das SchönesWochenendeTicket wird in allen Nahverkehrszügen, Bussen und Stadtbahnen innerhalb des unter Ziffer 2.1 definierten Tarifraums des Hochstift-Tarifs als gültiges Ticket anerkannt. Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Tarifbestimmungen des SchönesWochenendeTickets. 4.7 CityTicket Die von der DB AG in Verbindung mit einer BahnCard-Berechtigung (BahnCard 25 bzw. BahnCard 50) ausgegebenen Fernverkehrsfahrkarten (über 100 km) mit dem Start oder Ziel Paderborn erhalten den Aufdruck +City. Diese Fahrkarten berechtigen zur einmaligen Fahrt in Richtung Bahnhof bzw. Weiterfahrt in Richtung Fahrtziel mit allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs im Tarifgebiet Paderborn. Die Fahrkarte gilt für die jeweils eingetragene Personenzahl am Tag der Abreise bzw. Ankunft. Die von der DB AG ausgegebene BahnCard 100 gilt innerhalb des Tarifgebietes Paderborn für beliebig viele Fahrten im genannten Gültigkeitszeitraum. Für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der DB AG. 5. Beförderungsentgelte für Sachen und Tiere 5.1 Unentgeltliche Beförderung Unentgeltlich werden befördert: - Handgepäck, das von einer Person getragen werden kann, - Krankenfahrstühle von mitreisenden Fahrgästen, - Kinderwagen für mitreisende Kinder, - je Fahrgast ein Paar Ski oder - je Fahrgast ein Rodelschlitten, - Kleintiere in Behältern, - Hunde. Für die Beförderung von Sachen und Gegenständen, die nicht unter 5.1 aufgeführt sind und die wegen ihrer Größe und ihres Gewichtes nicht als Handgepäck angesehen werden können, wird für jedes Stück der Preis eines Regelfahrscheines für Erwachsene für die jeweilige Preisstufe erhoben. 5.2 Fahrräder Fahrräder werden nur befördert, wenn das Fahrzeug und die Besetzung des Fahrzeuges dies zulassen. Der Fahrgast hat das Fahrrad selbst unterzubringen und zu beaufsichtigen. Eine Gefährdung und Beschmutzung anderer Fahrgäste und des benutzten Verkehrsmittels muss ausgeschlossen sein. 20 Stand:

25 Als Beförderungsentgelt für Fahrräder ist der Preis eines FahrradTickets der jeweiligen Preisstufe zu entrichten. Für das FahrradTicket gelten die Bestimmungen für EinzelTickets gemäß Ziffer sinngemäß. Außerdem werden für die Mitnahme von Fahrrädern Fahrrad MonatsTickets ausgegeben. Für die Gültigkeitsdauer und den räumlichen Geltungsbereich des Fahrrad MonatsTickets gelten die Bestimmungen für MonatsTickets gemäß Ziffer sinngemäß. Das im Rahmen des NRW-Tarifes ausgegebene FahrradTagesTicket NRW gilt auch in Verbindung mit einem Ticket des Hochstift-Tarifs im Gesamtnetz des Hochstift-Tarifs. Das FahrradTagesTicket NRW gilt jeweils für ein Fahrrad für beliebig viele Fahrten am jeweiligen Geltungstag. Im Übrigen gilt Ziffer 9.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. 5.3 Unbegleitete Sachen Unbegleitete Sachen können unter den Voraussetzungen der Ziffer 9.4 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW in Bussen befördert werden, wenn sie am Fahrzeug angeliefert werden, die Absende- und Zielhaltestelle an derselben Linie liegen, die Beförderung ohne Umladen auf ein anderes Fahrzeug möglich ist und die Sendung an der Zielhaltestelle bei Ankunft des Fahrzeuges abgeholt wird. Die Sendung muss sicher verpackt und mit Absender- und Empfängerangabe versehen sein. Eine Verpflichtung, die Empfangsberechtigung des Abholenden zu prüfen, besteht nicht. Nicht abgeholte Sachen werden bei dem jeweiligen Verkehrsunternehmen gelagert und dort zurückgegeben. Unbegleitete Sachen (Bus-Kuriergut) werden nur bis 20 kg befördert: Je Stück wird ein Entgelt in Höhe von 5,20 Euro erhoben. Für regelmäßige Sendungen können Sonderregelungen getroffen werden. 6. Sonstige Gebühren und Entgelte 6.1 Reinigungs- und Instandsetzungskosten Siehe Ziffer 5.1 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Bei nachträglichem Einzug der Gebühr durch das Verkehrsunternehmen kann zusätzlich ein Verwaltungskostenzuschlag bis zur Höhe des Fahrpreises eines EinzelTickets der Preisstufe 5 erhoben werden. 6.2 Missbräuchliche Betätigung von Sicherheitseinrichtungen Siehe Ziffer 5.2 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. 6.3 Erhöhtes Beförderungsentgelt Siehe Ziffer 7.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Bei nachträglichem Einzug des erhöhten Beförderungsentgelts durch das Verkehrsunternehmen kann zusätzlich ein Verwaltungskostenzuschlag bis zur Höhe des Fahrpreises eines EinzelTickets der Preisstufe 5 erhoben werden. Stand:

26 6.4 Bearbeitungsentgelt für eine Zahlungserinnerung Für Zahlungserinnerungen kann ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe des Fahrpreises eines EinzelTickets der Preisstufe 5 erhoben werden. 6.5 Bearbeitungsentgelt für eine Fahrpreisbescheinigung Für Fahrpreisbescheinigungen kann ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe des Fahrpreises eines EinzelTickets der Preisstufe 5 erhoben werden. 6.6 Bearbeitungsentgelt für erstattungsfähiges Beförderungsentgelt Der Preis für unbenutzte Tickets wird auf Antrag gegen Vorlage des Tickets erstattet. Der Fahrgast muss dabei den Beweis erbringen, dass er das Ticket nicht benutzt hat. Ein bereits entwertetes Ticket gilt als benutzt. Wird ein Zeitticket während seiner Geltungsdauer nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Vorlage der Kundenkarte und der Wertmarke bzw. des Tickets anteilig erstattet. Eine Erstattung kann dabei nur erfolgen, wenn das Zeitticket dem entsprechenden Verkehrsunternehmen zurückgegeben oder dort hinterlegt wird. Maßgeblich für die Erstattung ist der Tag der Rückgabe bzw. der Hinterlegung oder das Datum des Poststempels, wenn der Fahrgast das Ticket per Post schickt. Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei persönlichen, nicht übertragbaren Zeittickets berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Je Benutzungstag werden von dem Preis des Zeittickets abgezogen: bei einem Zeitticket mit monatlicher Geltungsdauer 5% bei einem Zeitticket mit wöchentlicher Geltungsdauer 25%. Anträge nach Absatz 1 und 2 sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer des Tickets bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen. Von dem zu erstattenden Betrag behält das Verkehrsunternehmen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 Euro sowie ggf. eine Überweisungsgebühr und Porto ein. Das Bearbeitungsentgelt und die Überweisungsgebühr sowie das Porto werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. Für Zeittickets, die vor dem ersten Geltungstag zurückgegeben werden bzw. umgetauscht werden, wird kein Bearbeitungsentgelt erhoben. Fahrgeld für verlorene oder abhanden gekommene Tickets wird nicht erstattet. Eine Erstattung von Fahrgeld bei Nichtausnutzung von übertragbaren Zeittickets ist rückwirkend nicht möglich. Wird ein Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Erstattung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Fahrgast wegen einer ansteckenden Krankheit nicht befördert wurde. 22 Stand:

27 7. Datenschutz Die für die Ausgabe und Abrechnung erforderlichen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Stand:

28 Anlage 1 Netz Hochstift Der Geltungsbereich des Netzes Hochstift umfasst folgende Tarifgebiete: 7750 Altenbeken 7790 Hövelhof 7870 Bad Driburg 7850 Höxter 7760 Bad Lippspringe 7800 Lichtenau 7820 Bad Wünnenberg 7930 Marienmünster 7880 Beverungen 7940 Nieheim 7720 Borchen 7700 Paderborn 7900 Borgentreich 7810 Salzkotten 7920 Brakel 7950 Steinheim 7770 Büren 7960 Warburg 7780 Delbrück 7980 Willebadessen Tickets mit dem Geltungsbereich Netz Hochstift werden auch auf folgenden SPNV- und ÖSPV-Streckenabschnitten im Übergang zu anderen Tarifräumen anerkannt: SPNV-Streckenabschnitte: Linie RB 84 RB 85 Anerkennung auf Streckenabschnitt Lüchtringen Holzminden Wehrden Bad Karlshafen ÖSPV-Streckenabschnitte: Linie Anerkennung auf Streckenabschnitt R21 Höxter-Stahle Holzminden R22 Beverungen Lauenförde Bad Karlshafen 502 Warburg-Scherfede Wrexen 560 Beverungen Lauenförde-Würgassen 562 Beverungen Lauenförde Bad Karlshafen-Trendelburg W3 Warburg-Welda Volkmarsen W4 Warburg-Germete Diemeldstadt-Rhoden 24 Stand:

29 Anlage 2 Netz Westfalen Der Geltungsbereich des Netzes Westfalen umfasst folgende Tarifräume: - Der Sechser - Hochstift-Tarif - Münsterland-Tarif - Ruhr-Lippe-Tarif - Verkehrsgemeinschaft Westfalen Süd Stand:

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